Der Bundesrat möge beschließen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 5. März 2010 verabschiedeten Gesetz, gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes die Einberufung des Vermittlungsausschusses aus folgendem Grund zu verlangen:
Zu Artikel 3 Nummer 1a - neu - (§ 29 Absatz 1 Nummer 2 GewStG)
In Artikel 3 ist nach Nummer 1 folgende Nummer 1a einzufügen:
- 1a. In § 29 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "Windenergie" die Wörter "oder zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie nach § 32 Absatz 2 und 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" eingefügt.
Begründung
Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 12.02.2010 beschlossen, dass das besondere Zerlegungsverfahren für Windkraftanlagen in § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG auf Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie (Photovoltaikanlagen) ausgedehnt werden soll (Drs. 004/10(B) Ziffer 7).
Die Bundesregierung hat diesen Vorschlag für das laufende Gesetzgebungsverfahren abgelehnt und auf eine vorgesehene Prüfung durch die Kommission zur Neuordnung der Gemeindefinanzen verwiesen.
Der Deutsche Bundestag hat diesen nicht übernommen.
Diese Haltung ist aus mehreren Gründen nicht nachvollziehbar. Denn über das Ziel einer Ausweitung der Energieerzeugung unter Nutzung regenerativer Energien besteht parteiübergreifender Konsens. Die erst für die Zukunft geplante Neuordnung der Gemeindefinanzen kann in diesem Zusammenhang nicht als Argument für eine vorläufige Beibehaltung der derzeit unterschiedlichen Zerlegungsregeln für Photovoltaik- und Windkraftanlagen angeführt werden.
Im Übrigen lässt sich die heutige Ungleichbehandlung bei der Steuerverteilung auch steuersystematisch nicht begründen. Denn soweit die Sachverhalte bei Windenergiebetrieben denen bei Betreibern von Photovoltaikanlagen entsprechen müssen sich hinsichtlich der Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags konsequenterweise die entsprechenden gewerbesteuerlichen Auswirkungen ergeben:
Bei der Anwendung des Zerlegungsmaßstabs Arbeitslöhne erhalten die Gemeinden, in denen die Freiflächenanlagen zur Nutzung der solaren Strahlungsenergie betrieben werden, regelmäßig keinen Zerlegungsanteil, weil dort keine Arbeitnehmer des Energieanlagenbetreibers beschäftigt sind. Die Gewerbesteuer entfällt in diesen Fällen vielfach nur auf die Gemeinde, in der das Unternehmen seinen Geschäftssitz hat.
Die strukturell vorhandene Nichtberücksichtigung der Standortgemeinden der Freiflächen-Anlagen zur Nutzung der solaren Strahlungsenergie kann sich aber hemmend auf deren Bereitschaft auswirken, zum einen Flächen für Eignungsgebiete für Freiflächen-Anlagen zur Nutzung der solaren Strahlungsenergie auszuweisen und zum anderen die mit dem Bau und Betrieb entsprechender Anlagen einhergehenden Beeinträchtigungen und Auswirkungen auf das Ortsbild und Landschaftsbild hinzunehmen. Diese Wirkungen stehen nicht im Einklang mit den umweltpolitischen Leitlinien der Bundesregierung, die u. a. die Ausweitung der Energieerzeugung aus Freiflächen-Anlagen zur Nutzung der solaren Strahlungsenergie vorsieht.
Aus umweltpolitischen Gründen ist es daher geboten, auch die Standortgemeinden der Freiflächen-Anlagen zur Nutzung der solaren Strahlungsenergie in angemessener Weise am Gewerbesteueraufkommen der Unternehmen zu beteiligen. Eine damit verbundene verstärkte Bereitschaft der Standortgemeinden, Flächen für Eignungsgebiete für Freiflächen-Anlagen zur Nutzung der solaren Strahlungsenergie auszuweisen, wäre zudem mit positiven Impulsen für die heimische Solarindustrie verbunden.