Der Bundesrat hat in seiner 874. Sitzung am 24. September 2010 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
Ferner hat der Bundesrat beschlossen, folgende Entschließung zu fassen:
Der Bundesrat verbindet mit seiner Zustimmung zu der vorliegenden Verordnung die Erwartung, dass die Bundesregierung nunmehr zeitnah auch die Gebührensätze der Eichkostenverordnung anhebt, damit die Eichbehörden der Länder für ihre hoheitlichen Tätigkeiten ebenfalls kostendeckende Gebühren erheben können.
Begründung:
Der Bundesrat befürwortet, dass die Kosten für die hoheitlichen Tätigkeiten der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt auf dem Gebiet des Mess- und Eichwesens entsprechend den Festlegungen des § 14 Eichgesetzes i.V.m. § 3 Satz 1 Verwaltungskostengesetz so bemessen werden, dass zwischen dem Verwaltungsaufwand, der wirtschaftlichen Bedeutung und dem wirtschaftlichen Wert der Tätigkeit ein angemessenes Verhältnis besteht. Um dem Grundsatz der Kostendeckung Rechnung zu tragen, ist hier eine Aktualisierung erforderlich.
Der Bundesrat hält es nunmehr für dringend erforderlich, die Eichkostenverordnung gleichermaßen kostendeckend anzupassen. Die Eichkostenverordnung wurde zuletzt im Jahr 2001 angepasst. Bereits zum damaligen Zeitpunkt wurde in der Begründung ausgewiesen, dass auch mit der Novelle immer noch eine Kostenunterdeckung von acht Prozent bestand. Desto dringender erscheint nunmehr Handlungsbedarf.