Verordnung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Erste Verordnung zur Änderung der Kostenbeitragsverordnung

A. Problem und Ziel

Die Höhe der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe wird in der Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe (Kostenbeitragsverordnung) geregelt. Die Verordnung wurde seit ihrem Inkrafttreten am 2. Oktober 2005 noch nicht angepasst. Infolge der seither eingetretenen wirtschaftlichen und rechtlichen Entwicklungen ist in den aktuellen Kostenbeiträgen der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt nicht mehr gewährleistet. Damit entspricht das geltende Kostenbeitragsrecht nicht den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts, das in seinem Urteil vom 19. August 2010 (BVerwGE 137, 357-368) bestimmt hat, dass der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt auch im Rahmen des Kostenbeitragsrechts gewährleistet sein muss. Mit dieser Verordnung soll das Kostenbeitragsrecht entsprechend angepasst werden.

Zudem werden auf der Grundlage der Auswertung praktischer Erfahrungen bei der Anwendung des Kostenbeitragsrechts weitere Änderungen vorgenommen.

B. Lösung

Mit der Änderungsverordnung werden die Pauschalbeträge der Kostenbeiträge so angepasst, dass der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt gewährleistet bleibt. Darüber hinaus werden mittels zusätzlicher Änderungen eine Verwaltungsvereinfachung bei der Kostenerhebung und eine gerechtere Verteilung der Kostenbelastungen erreicht.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten: Keine.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für den Bund:

Keiner.

Für die Länder:

Keiner.

Für die Kommunen:

Die Vereinfachung bei der Erhebung der Kostenbeiträge führt zu einer Entlastung der Verwaltung in Höhe von jährlich rund 1,8 Mio. Euro.

Gesetzliche Grundlage der Änderung der Kostenbeitragsverordnung ist das Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz (KJVVG), durch das Regelungen der Kostenheranziehung im Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) geändert werden. Dieses wird parallel zu der Änderungsverordnung auf den Weg gebracht. Auf den Erfüllungsaufwand wurde in Vorblatt und Begründung des Gesetzes entsprechend Bezug genommen.

F. Weitere Kosten

Die Anpassung der Höhe der Kostenbeiträge führt zu einer Entlastung der Bürgerinnen und Bürger in Höhe von rund 23,5 Mio. Euro. Hierbei wurde berücksichtigt, dass auch das Kindergeld als Mindestbeitrag wegfällt. Dies stellt gleichzeitig eine Belastung der Verwaltung dar.

Diese Mindereinnahmen der Verwaltung sind im Zusammenhang mit den Mehreinnahmen der Verwaltung in Höhe von 25,3 Mio. Euro zu sehen, die durch Änderungen im Kostenbeitragsrecht durch das KJVVG entstehen. In Zukunft soll nicht mehr ein Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes als Mindestbeitrag im Rahmen der Kostenheranziehung aus dem Einkommen, sondern unabhängig von einem Kostenbeitrag aus dem Einkommen ein zusätzlicher Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes erhoben werden.

Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Erste Verordnung zur Änderung der Kostenbeitragsverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 6. Februar 2013

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu erlassende Erste Verordnung zur Änderung der Kostenbeitragsverordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Erste Verordnung zur Änderung der Kostenbeitragsverordnung

Vom ...

Auf Grund des § 94 Absatz 5 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2012, 2022) verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:

Artikel 1
Änderung der Kostenbeitragsverordnung

Die Kostenbeitragsverordnung vom 1. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2907) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

2. § 3 wird wie folgt gefasst:

" § 3 Wahl der Beitragsstufe bei teilstationären Leistungen

Die Höhe des Kostenbeitrags für teilstationäre Leistungen nach § 91 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ergibt sich aus der Beitragsstufe zur jeweiligen Einkommensgruppe in der Spalte fünf der Anlage."

3. § 4 wird wie folgt geändert:

4. § 5 wird wie folgt geändert:

5. § 6 wird wie folgt geändert:

6. § 7 wird wie folgt geändert:

7. § 8 wird aufgehoben

8. § 9 wird aufgehoben

9. Die Anlage wird wie folgt gefasst:

Anlage

Maßgebliches Einkommen
nach § 93 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Beitragsstufe
1
vollstationär
erste Person
Beitragsstufe
2
vollstationär
zweite Person
Beitragsstufe
3
vollstationär
dritte Person
Beitragsstufe
4
teilstationär
EinkommensgruppeEuroEuroEuroEuroEuro
1bis 1 100,000000
21 101,00 bis 1 200,99500040
31 201,00 bis 1 300,991300050
41 301,00 bis 1 450,9921030060
51451,00 bis 1 600,99259603070
61 601,00 bis 1 800,99289854085
71 801,00 bis 2 000,993421055095
82 001,00 bis 2 200,9937814060105
92 201,00 bis 2 400,9943717580115
102 401,00 bis 2 700,99510220120130
112 701,00 bis 3 000,99570275165145
123 001,00 bis 3 300,99630335210160
133 301,00 bis 3 600,99725410260175
143 601,00 bis 3 900,99825485320190
153 901,00 bis 4 200,99932560380205
164 201,00 bis 4 600,991 056635440220
174 601,00 bis 5 000,991 152715500240
185 001,00 bis 5 500,991 313790555265
195 501,00 bis 6 000,991 438865605290
206 001,00 bis 6 500,991 563940658315
216 501,00 bis 7 000,991 6881 015710340
227 001,00 bis 7 500,991 8131 090763365
237 501,00 bis 8 000,9919381 165815390
248 001,00 bis 8 500,9920631 240868415
258 501,00 bis 9 000,992 1881 315920440
269 001,00 bis 9 500,992 3131 390973465
279 501,00 bis 10 000,992 4381 4651 025490

Artikel 2
Inkrafttreten

"Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom [Datum des auf das Inkrafttreten von Artikel 1 Nummer 6 bis 8 des Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetzes folgenden Kalendertages] in Kraft."

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den 2013

Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Dr. Kristina Schröder

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Notwendigkeit und Zielsetzung der Verordnung

§ 94 Absatz 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. 12012, 2022) enthält die Rechtsgrundlage für den Erlass einer Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend über die Festsetzung von Kostenbeiträgen. Inhalt dieser Kostenbeitragsverordnung ist die Festsetzung von nach Einkommensgruppen gestaffelten und pauschalierten Kostenbeiträgen von Elternteilen, Ehegatten und Lebenspartnern junger Menschen.

Mit der Kostenbeitragsverordnung vom 1. Oktober 2005 hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erstmalig von der Ermächtigungsgrundlage des § 94 Absatz 5 SGB VIII Gebrauch gemacht. Seitdem wurden die Regelungen zur Kostenheranziehung des SGB VIII und der Kostenbeitragsverordnung nicht mehr den wirtschaftlichen und rechtlichen Entwicklungen angepasst.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 19. August 2010 (BVerwGE 137, 357-368) auf einen dringenden Änderungsbedarf im Kostenbeitragsrecht der Kinder- und Jugendhilfe hingewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass durch das geltende Kostenbeitragsrecht der nach dem Unterhaltsrecht bestimmte Selbstbehalt nicht mehr gewährleistet ist. Dies führt unter anderem dazu, dass die Kostenbeitragstabelle (Anlage zur Kostenbeitragsverordnung) in den unteren Einkommensgruppen von den Jugendämtern nicht mehr angewandt werden kann. Jugendämter müssen auf modifizierte "Praxis-Tabellen" zurückgreifen oder zusätzliche Einzelfallberechnungen vornehmen.

II. Inhalt der Verordnung

Mit der Ersten Änderungsverordnung zur Kostenbeitragsverordnung und dem Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz (KJVVG), das parallel zur Änderungsverordnung ins Gesetzgebungsverfahren eingebracht wird, soll das Kostenbeitragsrecht in der Kinder- und Jugendhilfe den aktuellen Entwicklungen angepasst werden. Das KJVVG regelt dabei die notwendigen Änderungen im SGB VIII und schafft die gesetzliche Grundlage für die Änderungen durch die Erste Änderungsverordnung. Die Änderungen im KJVVG sollen parallel zur Ersten Änderungsverordnung in Kraft treten. Mit der neuen Kostenbeitragstabelle (Anlage zur Kostenbeitragsverordnung) werden die unteren Einkommensgruppen entlastet. Dadurch wird gewährleistet, dass die Beiträge den unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt gewährleisten. Für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe entfällt somit ein erheblicher Verwaltungsaufwand. Die Kostenbeitragsstufen für teilstationäre Leistungen werden zusammengelegt mit der Folge, dass teilweise schwierige Ermittlungen der richtigen Kostenbeitragsstufe entfallen. Außerdem wird künftig neben dem Kostenbeitrag aus dem Einkommen ein Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes erhoben, das der kostenbeitragspflichtige Elternteil für das betroffenen Kind bzw. den betroffenen Jugendlichen erhält. Dadurch wird eine gerechtere Verteilung der Kostenbeteiligung unter den Kostenbeitragspflichtigen erzielt.

III. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

1. Erfüllungsaufwand des Bundes

Keiner.

2. Erfüllungsaufwand der Länder

Keiner.

3. Erfüllungsaufwand der Kommunen

Die neuen Regelungen der Verordnung führen zu Einsparungen für die Kommunen in Höhe von rund 1,8 Mio. Euro. Diese ergeben sich aus dem Wegfall der unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung (rund 1,8 Mio. Euro) und durch die Zusammenfassung der Beitragsstufen 4 und 5 (21 733 Euro).

Gesetzliche Grundlage für die Änderung der Verordnung sind die Änderungen der Regelungen zur Kostenheranziehung im SGB VIII durch das KJVVG. Durch die Änderungen im KJVVG erhöht sich der Erfüllungsaufwand der Kommunen um insgesamt rund 166 444 Euro. Dies ergibt sich aus folgenden drei Positionen:

IV. Weitere Kosten

Im Verhältnis zu den Kostenbeiträgen der bisherigen Tabelle in den unteren Einkommensgruppen kommt es zu Mindereinnahmen für die Verwaltung in Höhe von rund 23,5 Mio. Euro. Hierbei wurde auch berücksichtigt, dass bisher das Kindergeld als Mindestbeitrag herangezogen wurde. Diese Mindereinnahmen stellen für die Bürgerinnen und Bürger eine Entlastung dar.

Diese Mindereinnahmen der Verwaltung sind im Zusammenhang mit den Mehreinnahmen der Verwaltung in Höhe von 25,3 Mio. Euro zu sehen. Diese werden dadurch erzielt, dass in Zukunft ein zusätzlicher Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes erhoben wird. Die Erhebung des zusätzlichen Kostenbeitrags wird mit dem KJVVG in § 93 Absatz 1 Satz 4 SGB VIII eingeführt und findet in dem zukünftigen § 7 Kostenbeitragsverordnung seine Entsprechung.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Redaktionelle Änderung. Es soll auf den gesamten § 93 SGB VIII verwiesen werden. Dieser wird durch das KJVVG um einen neuen Absatz 4 ergänzt.

Zu Buchstabe b

Die Beitragsstufen 5 und 6 der Kostenbeitragstabelle (Anlage der Verordnung) werden zusammengelegt. In der Folge gibt es nur noch 5 Spalten in der Tabelle.

Zu Nummer 2

Die Höhe der Kostenbeiträge für teilstationäre Leistungen wird nur noch in einer Beitragsstufe festgelegt. Die Berechnung der Betreuungszeit aufgrund der bisherigen Unterteilung der teilstationären Leistungen in eine Betreuungszeit von bis zu fünf Stunden und mehr als fünf Stunden führte zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand. Die Höhe der neu eingeführten Kostenbeiträge bleibt auch für die Fälle der bisherigen Beitragsstufe 5 (Leistungen bis zu fünf Stunden) angemessen. Denn das Kindergeld soll nach Änderungen der Regelungen zur Kostenheranziehung im SGB VIII auch bei teilstationären Leistungen nicht mehr bei der Berechnung des maßgeblichen Einkommens berücksichtigt werden.

Dies führt in vielen Fällen zu einer Herabstufung der Kostenbeitragspflichtigen in eine niedrigere Einkommensgruppe.

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

§ 4 Absatz 1 wird an die neue Kostenbeitragstabelle (Anlage der Verordnung) angepasst. Im Zuge der Änderung der Tabelle entfallen die Einkommensgruppen 1 bis 3 vollständig. Dadurch verschiebt sich die Nummerierung der Einkommensgruppen.

Die unter Ziffer 1 genannten privilegierten Einkommensgruppen (Gruppe 2 bis Gruppe 7) umfassten bisher ein maßgebliches Einkommen von bis zu 1 450 Euro. In der geänderten Tabelle liegt die obere Grenze der Einkommensgruppe 7 bei 2 000 Euro. Um die Wertung des bisherigen § 4 Absatz 1 Ziffer 1 beizubehalten, werden die äußeren Grenzen der privilegierten Einkommensgruppen aus Ziffer 1 auf die Einkommensgruppen 2 bis 6 festgesetzt.

Entsprechend werden auch die unter Ziffer 2 privilegierten Einkommensgruppen (Gruppen 8 bis 20) auf die Gruppen 7 bis 18 herabgestuft.

Der bisherige Wortlaut "je Unterhaltspflicht" bleibt bestehen, da dadurch klargestellt wird, dass bei Zuordnung des maßgeblichen Einkommens in die Gruppe der Ziffer 2 die Verschiebung der Zuordnung um eine Stufe für alle Unterhaltspflichten unabhängig davon gilt, ob die Verschiebung der Zuordnung um eine Stufe zu einer Zuordnung in eine Einkommensgruppe der Ziffer 1 führt.

Zu Buchstabe b

In § 4 Absatz 2 müssen die Sätze 1 und 2 redaktionell an § 92 Absatz 4 Satz 1 SGB VIII in der Fassung von 10. 12.2008 (Kinderförderungsgesetz - KiföG) angepasst werden.

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

In § 5 werden Absatz 1 und Absatz 2 Satz 3 an die neue Tabelle angepasst. In der Tabelle werden nur noch 27 Einkommensgruppen aufgeführt, da die ursprünglichen Einkommensgruppen 1 bis 3 entfallen. Die Streichung der Angabe "Abs. 1 bis 3" erfolgt entsprechend der Änderung des § 1 Absatz 1 Buchstabe a Kostenbeitragsverordnung.

Zu Buchstabe b

Wegen der Zusammenfassung der Beitragsstufen 4 und 5 wird § 5 Absatz 3 geändert. Die Höhe der Beiträge für teilstationäre Leistungen beträgt nun unabhängig von der Dauer der Betreuungszeit 5 Prozent des maßgeblichen Einkommens.

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Da die Einkommensgruppen 1 bis 3 vollständig entfallen, verschiebt sich die Nummerierung der Einkommensgruppen. Daher werden Eltern für volljährige Kinder nunmehr maximal bis zu einem Kostenbeitrag in Höhe der Einkommensgruppe 13 herangezogen.

Zu Buchstabe b

Für Eltern, die gegenüber einem jungen Volljährigen unterhaltspflichtig sind, gilt gemäß der sogenannten Düsseldorfer Tabelle als eine der unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte (Stand: 1. Januar 2013) ein Selbstbehalt in Höhe von 1 200 Euro. Damit auch bei Eltern von jungen Volljährigen der Selbstbehalt gewährleistet ist, wird der kostenbeitragspflichtige Elternteil bei einer ursprünglichen Zuordnung in die Einkommensgruppen 2 und 3 der Einkommensgruppe 1 zugeordnet. Bei einer Zuordnung in die Einkommensgruppe 4 wird der kostenbeitragspflichtige der Einkommensgruppe 2 zugeordnet. Diese Zuordnungen erfolgen erst nach einer Zuordnung nach § 4 Absatz 1.

Zu Nummer 6

Bei dieser Änderung handelt es sich um eine Folgeänderung der durch das KJVVG erfolgten Änderung des § 93 Absatz 1 Satz 4 SGB VIII.

Wie nach bisheriger Rechtslage soll bei vollstationären Leistungen das Kindergeld bei der Kostenheranziehung berücksichtigt werden. Bisher wurde in Höhe des Kindergeldes ein Mindestbeitrag erhoben. Diese Regelung führte dazu, dass es zu einer ungerechtfertigten ungleichen Belastung der kostenbeitragspflichtigen Elternteile kam. Der Elternteil, der kein Kindergeld bezogen hat, musste den Kostenbeitrag in voller Höhe aus seinem Einkommen zahlen. Der Elternteil, der das Kindergeld bezogen hat, musste das Kindergeld und die Differenz zum Kostenbeitrag leisten. Kindergeldbezieher waren somit gegenüber den Nichtkindergeldbeziehern privilegiert, da sie aus ihrem Einkommen insgesamt weniger bezahlen mussten.

Mit der neuen Regelung soll der Kostenbeitrag in Höhe des Kindesgeldes neben dem Kostenbeitrag aus Einkommen erhoben werden. Der Kostenbeitrag aus Einkommen wird entsprechend verringert. Dadurch ist der Kostenbeitrag aus Einkommen für jeden Elternteil gleich. Zusätzlich kommt es zu einer Verwaltungsvereinfachung, da sich unabhängig von dem Kindergeld der Kostenbeitrag unmittelbar aus der Tabelle ergibt. Adressaten beider Kostenbeitragsbescheide sind die Kostenbeitragspflichtigen. Gegen beide Kostenbeitragsbescheide haben Widerspruch und Klage gemäß § 80 Absatz 1 VwGO aufschiebende Wirkung.

Zu Nummer 7

Die Übergangsregelung in § 8 bezog sich auf die Umstellung der Heranziehung zu Kostenbeiträgen durch die Einführung der Kostenbeitragsverordnung vom 1. Oktober 2005. Eine Übergangsregelung für die neue Umstellung ist nicht erforderlich. Der Verwaltung wird für die Umstellung der Altfälle durch das spätere Inkrafttreten der Änderungsverordnung ausreichend Zeit eingeräumt.

Zu Nummer 8

Die Regelung zum Inkrafttreten ist überholt.

Zu Nummer 9

Die Kostenbeitragstabelle als Anlage zu § 1 Kostenbeitragsverordnung wird den neuen rechtlichen und wirtschaftlichen Anforderungen und dabei insbesondere dem Erfordernis der Gewährleistung des unterhaltsrechtlichen Selbstbehaltes angepasst.

Bis zu einer Höhe von 1 100 Euro des maßgeblichen Einkommens besteht keine Kostenbeitragspflicht aus Einkommen. Ab einem maßgeblichen Einkommen von 1 101 Euro beginnt die Kostenbeitragspflicht aus Einkommen. Durch den neuen Einstieg des kostenbeitragspflichtigen Einkommens wird gewährleistet, dass der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle als einer der unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte (Stand: 1. Januar 2013) in Höhe von 1 000 Euro nicht von der Kostenbeitragspflicht geschmälert wird.

Der Anstieg der Kostenbeiträge verläuft in den unteren Einkommensgruppen langsamer als in den höheren Einkommensgruppen zur Gewährleistung des Selbstbehalts.

Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung. Die Änderungen der Kostenbeitragsverordnung sollen erst in Kraft treten, wenn die Änderungen des KJVVG zu den Regelungen zur Kostenheranziehung im Achten Buch Sozialgesetzbuch in Kraft getreten sind.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2394:
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und Bürgerkein Erfüllungsaufwand
Wirtschaftkein Erfüllungsaufwand
Verwaltung
Kommunen
jährlicher Aufwand insgesamt-1,8 Mio. Euro
Im Gesetzentwurf des Kinder- und Jugendhilfevereinfachungsgesetzes, welches die Ermächtigungsgrundlage für die vorliegende Kostenverordnung schafft, wurde auf den sich ergebenden Erfüllungsaufwand und die Entlastung für die Verwaltung bereits hingewiesen (NKR-Nummer 2293).
Das Ressort hat den sich voraussichtlich ergebenden Erfüllungsaufwand
nachvollziehbar erläutert. Der Nationale Normenkontrollrat hat daher keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

II. Im Einzelnen

Die erste Änderungsverordnung zur Kostenbeitragsverordnung aktualisiert auf der Grundlage der Änderungen durch den Gesetzentwurf des Kinder- und Jugendhilfevereinfachungsgesetzes (NKR-Nummer 2393) das Kostenbeitragsrecht in der Kinder und Jugendhilfe.

Das Ressort hat den sich ergebenden Erfüllungsaufwand transparent und nachvollziehbar dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat hat daher keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Lechner
Vorsitzender Berichterstatter