Der Bundesrat möge die nachfolgende Entschließung fassen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt den vorgelegten Gesetzentwurf, der eine von allen Seiten geforderte Reform des Maßregelvollzugsrechts zum Inhalt hat.
- 2. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob es im Hinblick auf die geänderten rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse einer Anpassung der überkommenen Bezeichnungen "Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus" und "Unterbringung in einer Entziehungsanstalt" mit dem Ziel der Eröffnung flexiblerer Unterbringungsmöglichkeiten bedarf.
Begründung
Nach den Vorgaben des § 61 StGB sind Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB oder einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB durchzuführen.
Der Begriff der "Entziehungsanstalt" ist nicht mehr zeitgemäß und im allgemeinen Sprachgebrauch nicht länger gebräuchlich. Er sollte daher den heutigen Gegebenheiten angepasst werden.
Der Begriff "Krankenhaus" ist mit allen Inhalten belegt, die sich aus dem Krankenhausfinanzierungsgesetz in Verbindung mit den Krankenhausgesetzen der Länder sowie den Vorgaben der Sozialgesetzbücher ergeben. Insbesondere für Patienten, die auf Grund ihrer Gefährlichkeit für die Allgemeinheit dauerhaft in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB untergebracht werden müssen, indes wegen der Art ihrer psychischen Erkrankung oder aus sonstigen Gründen nicht oder nicht ausreichend therapiert werden können, wird - auch aus Kostengründen - die Unterbringung in Einrichtungen mit (deutlich) herabgesetztem therapeutischen Angebot (longstay units) diskutiert. Derartigen Überlegungen wird häufig entgegengehalten dass die strafgesetzlichen Bestimmungen, die eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vorsehen, einem erheblichen Absenken des Therapieangebots entgegenstünden. Wenn diese Argumentation auch im Hinblick etwa auf die Vorschrift des § 136 StVollzG fraglich erscheint, könnte es sich anbieten, mit einer Abschaffung oder Ergänzung der Bezeichnung "Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus" klarzustellen, dass auch Unterbringungen in einer dem jeweiligen Therapiebedarf im Einzelfall genügenden Einrichtung des Maßregelvollzuges (wie etwa einem Heim) den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen.
Damit wäre eine größere Flexibilität innerhalb des Maßregelvollzugssystems eröffnet, auch die Unterbringung in Heimen oder ähnlichen Einrichtungen wäre möglich, dies zugleich verbunden mit der Rückkehrmöglichkeit in therapeutisch engmaschigere Maßregelvollzugseinheiten, soweit dies therapeutisch angezeigt ist.
Auf diese Weise könnten Platzkapazitäten besser genutzt und Kostenreduzierungen realisiert werden, ohne mit den Ansprüchen der Patientinnen und Patienten auf angemessene Therapierung zu kollidieren.