Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt - Antrag der Länder Bayern und Sachsen-Anhalt -Punkt 16 der 820. Sitzung des Bundesrates am 10. März 2006

Der Bundesrat möge die nachfolgende Entschließung fassen:

Begründung

Nach den Vorgaben des § 61 StGB sind Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB oder einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB durchzuführen.

Der Begriff der "Entziehungsanstalt" ist nicht mehr zeitgemäß und im allgemeinen Sprachgebrauch nicht länger gebräuchlich. Er sollte daher den heutigen Gegebenheiten angepasst werden.

Der Begriff "Krankenhaus" ist mit allen Inhalten belegt, die sich aus dem Krankenhausfinanzierungsgesetz in Verbindung mit den Krankenhausgesetzen der Länder sowie den Vorgaben der Sozialgesetzbücher ergeben. Insbesondere für Patienten, die auf Grund ihrer Gefährlichkeit für die Allgemeinheit dauerhaft in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB untergebracht werden müssen, indes wegen der Art ihrer psychischen Erkrankung oder aus sonstigen Gründen nicht oder nicht ausreichend therapiert werden können, wird - auch aus Kostengründen - die Unterbringung in Einrichtungen mit (deutlich) herabgesetztem therapeutischen Angebot (longstay units) diskutiert. Derartigen Überlegungen wird häufig entgegengehalten dass die strafgesetzlichen Bestimmungen, die eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vorsehen, einem erheblichen Absenken des Therapieangebots entgegenstünden. Wenn diese Argumentation auch im Hinblick etwa auf die Vorschrift des § 136 StVollzG fraglich erscheint, könnte es sich anbieten, mit einer Abschaffung oder Ergänzung der Bezeichnung "Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus" klarzustellen, dass auch Unterbringungen in einer dem jeweiligen Therapiebedarf im Einzelfall genügenden Einrichtung des Maßregelvollzuges (wie etwa einem Heim) den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen.

Damit wäre eine größere Flexibilität innerhalb des Maßregelvollzugssystems eröffnet, auch die Unterbringung in Heimen oder ähnlichen Einrichtungen wäre möglich, dies zugleich verbunden mit der Rückkehrmöglichkeit in therapeutisch engmaschigere Maßregelvollzugseinheiten, soweit dies therapeutisch angezeigt ist.

Auf diese Weise könnten Platzkapazitäten besser genutzt und Kostenreduzierungen realisiert werden, ohne mit den Ansprüchen der Patientinnen und Patienten auf angemessene Therapierung zu kollidieren.