A. Problem und Ziel
- Die Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vollzieht im Wesentlichen die in der StVO vorgesehenen Rechtsänderungen nach (vgl. Art. 1 Nr. 1a) und b)). Sie konkretisiert die nach der Richtlinie 2004/54/EG geforderten Vorgaben für die für die Anordnung der Verkehrszeichen zuständigen Straßenverkehrsbehörden.
B. Lösung
- Die Anpassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift leistet einen wichtigen Beitrag zur Steigerung der Verkehrssicherheit in Tunneln. Sie gibt Vorgaben für eine einheitliche Vollziehung der StVO.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- Bund und Ländern entstehen die mit dem Aufstellen der neuen Verkehrsschilder verbundenen Kosten. Eine exakte Quantifizierung ist nicht möglich. Derzeit gibt es 202 Straßentunnel im Bundesfernstraßennetz in der Baulast des Bundes.
- Der gesamte Straßentunnelbestand einschließlich der Tunnel in der Baulast der Länder oder Gemeinden im Zuge von Land-, Kreis- und Stadtstraßen beträgt etwa 310 Tunnel. Dabei ist mindestens ein Zeichen/Fahrtrichtung aufzustellen bei Tunneln ab 3000 m Länge ist alle 1000 m die noch zurückzulegende Strecke anzuzeigen. Die Kosten für die Herstellung der Verkehrsschilder und deren Aufstellung betragen jeweils ungefähr 200 EURO.
- Zugleich wird durch Einführung des Tunnelzeichens eine Einsparung derzeit benutzter nicht amtlicher Beschilderungen (z.B. am Tunnelanfang "Licht an", nach dem Tunnelende "Licht ?") erreicht.
- Hinsichtlich des Zeichens "Nothalte- und Pannenbucht" ist eine Quantifizierung nicht möglich. Der Kostenrahmen entspricht dem zuvor ausgeführten er ist mithin allgemein als gering einzustufen.
- Etwaige Mehrausgaben und ein eventueller Mehrbedarf an Planstellen und Stellen werden in den jeweiligen Einzelplänen ausgeglichen.
E. Sonstige Kosten
- Auswirkungen auf Einzelpreise sowie das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, ergeben sich nicht.
F. Gender Mainstreaming
- Gleichstellungspolitische Auswirkungen der Regelungen sind nicht gegeben.
- Das Gesetz bietet keine Grundlage für verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder die Verfestigung tradierter Rollen.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 25. Januar 2006
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 84 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)
Nach Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:
Artikel 1
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung vom 26. Januar 2001 BAnz. S. 1419, 5206), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 11. August 2005 (BAnz. S. 12602), wird wie folgt geändert:
- 1. In den Verwaltungsvorschriften zu Zeichen 277 "Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t einschließlich ihrer Anhänger und von Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse" wird nach Nummer II. folgende Nummer III. angefügt:
"III. Aufgrund der bei Überholmanövern in Tunneln von Lkw ausgehenden Gefahr sollte in Tunneln mit mehr als einem Fahrstreifen in jeder Richtung ein Lkw-Überholverbot angeordnet werden. Von einer Anordnung des Zeichens kann abgesehen werden wenn nachgewiesen wird, dass hiervon keine negativen Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit ausgehen.
- 2. Nach den Verwaltungsvorschriften "zu den Zeichen 325 und 326 Verkehrsberuhigte Bereiche" werden folgende Verwaltungsvorschriften eingefügt:
Zu Zeichen 327 Tunnel
1 I. Das Zeichen ist an jeder Tunneleinfahrt anzuordnen. Bei einer Tunnellänge von mehr als 400 m ist der Name des Tunnels und die Tunnellänge mit "... m (km)" anzugeben. In der Regel erfolgt dies durch Angabe im Zeichen unterhalb des Sinnbildes. Bei einer Tunnellänge von weniger als 400 m ist die Angabe des Namens nur notwendig, wenn besondere Umstände dies erfordern.
2 II. Bei einem Tunnel von mehr als 3000 m Länge ist alle 1000 m die noch zurückzulegende Tunnelstrecke durch die Angabe "noch m" anzuzeigen
3 III. Das Zeichen kann zusätzlich in ausreichendem Abstand vor dem Tunnel mit einem Hinweis "Tunnel in ... m" in dem Zeichen oder durch Zusatzzeichen 1004 angeordnet werden.
Zu Zeichen 328 Nothalte- und Pannenbucht
1 I. Das Zeichen steht am Beginn einer Nothalte- und Pannenbucht. Bei besonderen örtlichen und verkehrlichen Gegebenheiten kann Zeichen 328 auch als Vorankündigung in ausreichendem Abstand (z.B. in Tunnel ca. 300 m) vor einer Nothalte- und Pannenbucht aufgestellt werden; dann ist zum Zeichen 328 das Zusatzzeichen 1004 (in m) anzubringen.
2 II. Hinsichtlich der Anordnung des Zeichens Notrufsäule (Zeichen 365-51) wird auf die Richtlinien für die Ausstattung und den Betrieb von Straßentunneln (RABT) verwiesen."
Artikel 2
Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am ... Einsetzen: Ersten Tag des auf die Veröffentlichung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den ...
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Begründung
In Ergänzung der (xx.) Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften xx. StVRÄndV) enthalten die Verwaltungsvorschriften die Vorgaben für die zuständigen Straßenverkehrsbehörden hinsichtlich der Anordnung der auf Grund internationaler Vorgaben (Tunnelrichtlinie 2004/54/EG und Änderungen der Wiener Übereinkommen von 1968) neu eingeführten Zeichen für Tunnel und für Nothalte - und Pannenbuchten.