Beschluss des Bundesrates
Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

Der Bundesrat hat in seiner 912. Sitzung am 5. Juli 2013 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zur Eingangsformel

Zu Artikel 3a - neu - (Anlage (zu § 1 Absatz 1) GüKKostV) Artikel 4 (Inkrafttreten FZV)

Begründung:

Die Änderungen in Ziffer 2 betreffen jeweils redaktionelle Anpassungen infolge einer geänderten Terminologie bei der betroffenen Amtshandlung. Dem Wortlaut wurde die Begrifflichkeit der Änderung hinzugefügt. Tatsächliche Änderungen bei den Amtshandlungen sind damit nicht verbunden, da in der Verwaltungspraxis stets sowohl Urkundenänderungen als auch -berichtigungen durchgeführt wurden.

Über den Gebührenrahmen, der den Tatbeständen zugeordnet ist, können Gebühren für Amtshandlungen mit unterschiedlichen Aufwendungen kostendeckend erhoben werden. So umfasst der Gebührenrahmen sowohl die Berichtigung, als auch die materiell aufwändigere Änderung von Urkunden.

2. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - (§ 9 Absatz 3 FZV)

In Artikel 1 ist nach Nummer 1 folgende Nummer einzufügen:

'1a. In § 9 Absatz 3 werden die Sätze 3 und 4 wie folgt gefasst:

"Der Betriebszeitraum wird auf volle Monate bemessen; er muss mindestens zwei Monate und darf höchstens elf Monate umfassen und ist von der Zulassungsbehörde in der Zulassungsbescheinigung Teil I in Klammern hinter dem Kennzeichen zu vermerken." '

Begründung:

Die Änderung bewirkt, dass der Verweis in § 48 Nummer 9 FZV auf § 9 Absatz 3 Satz 5 zur Sanktionsmöglichkeit für die Inbetriebnahme und das Abstellen von Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen außerhalb des angegebenen Betriebszeitraums redaktionell richtiggestellt wird.

3. Zu Artikel 2 Nummer 1 (Inhaltsübersicht FZV)

Artikel 2 Nummer 1 ist wie folgt zu fassen:

'1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

Begründung:

In Artikel 2 Nummer 10 wird § 34 aufgehoben. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

4. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe c (§ 13 Absatz 4 FZV)

In Artikel 2 Nummer 5 ist Buchstabe c zu streichen.

Begründung:

Der Verzicht auf Umkennzeichnung ist auf Fälle des Wohnortwechsels zu beschränken. Mit einer Zulassung der Kennzeichenmitnahme auch beim Halterwechsel würde der auf den Zulassungsbezirk bezogene Regionalbezug zu weitgehend aufgegeben. Gerade dieser Regionalbezug ist ein grundlegendes Prinzip des deutschen Zulassungsrechts.

Ein Verzicht auf Umkennzeichnung auch beim Halterwechsel wäre für die Zulassungsbehörden darüber hinaus mit einem erheblichen zusätzlichen Software- und Sachaufwand verbunden, da sie in größerem Umfang Kennzeichen mit verwalten müssten, die nicht zu ihrem originären Zulassungsbezirk gehören. Dies könnte nicht ohne zusätzliche Gebühreneinnahmen aufgefangen werden.

5. Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe b (§ 14 Absatz 3 Satz 1 FZV)

In Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe b ist § 14 Absatz 3 Satz 1 wie folgt zu fassen:

"Die Zulassungsbehörde setzt das Fahrzeug außer Betrieb, wenn

Durch die Änderung werden die in der Verordnung genannten Voraussetzungen für die Außerbetriebsetzung eines Fahrzeuges insoweit abgeändert, dass eine systemunabhängige Abwicklung der Gebührenzahlung sichergestellt ist.

6. Zu Artikel 3 Nummer 6 und Nummer 9 (Anlage (zu § 1) GebOSt)

In Artikel 3 ist die Anlage zu § 1 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Auf Grund des verbleibenden Aufwandes bei den Behörden für die Umschreibung aus einem anderen Zulassungsbezirk, ist eine Gebühr von 16,70 Euro auch bei Beibehaltung des Kennzeichens gerechtfertigt.

7. Zu Artikel 4 Satz 2 (Inkrafttreten)

In Artikel 4 Satz 2 ist die Angabe "1. Juli 2014" durch die Angabe "1. Januar 2015" zu ersetzen.

Folgeänderung:

Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:

1. Nummer 14 ist wie folgt zu fassen:

'14. § 50 wird wie folgt geändert:

2. Nummer 15 ist zu streichen.

3. Die bisherigen Nummern 16 und 17 werden die Nummern 15 und 16.

Begründung:

Die Umsetzung des Artikels 2 der Verordnung erfordert bei den Zulassungsbehörden einen sehr erheblichen Aufwand. Der in der Verordnung vorgesehene Inkrafttretenstermin 1. Juli 2014 gewährleistet nicht, dass die notwendigen Vorarbeiten geleistet werden können, zumal zum 1. Juli 2014 andere umfängliche Vorhaben durch die Zulassungsbehörden umgesetzt werden sollen.