A
Der federführende Wirtschaftsausschuss und der Agrarausschuss empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 (§ 4 Abs. 3 Satz 1 NAV)
In Artikel 1 ist § 4 Abs. 3 Satz 1 wie folgt zu fassen:
- Änderungen der ergänzenden Bedingungen, zu denen auch die Technischen Anschlussbedingungen nach § 20 gehören, und Kostenerstattungsregelungen des Netzbetreibers werden jeweils zum Monatsbeginn erst nach öffentlicher Bekanntgabe und im Fall der Technischen Anschlussbedingungen erst nach zusätzlicher Mitteilung an die Regulierungsbehörde wirksam.
Begründung:
Gemäß AVBEltV sind die Technischen Anschlussbedingungen der zuständigen Behörde anzuzeigen, die diese beanstanden kann. Eine vergleichbare Regelung (Anzeigepflicht gegenüber der Regulierungsbehörde, vgl. § 54 Abs. 2 Nr. 6 EnWG) fehlt in der NAV und ist entsprechend zu ergänzen. Die Vollzugspraxis der entsprechenden Bestimmungen in AVBEltV hat sich bewährt, da dadurch in konkreten Fällen verschiedene überzogene Anforderungen verhindert oder deren Beseitigung verlangt werden konnten.
Gleichzeitig führt die vorherige Anzeigepflicht im Interesse des Kunden zu einer Vereinheitlichung der Technischen Anschlussbedingungen. Diese Wirkung wäre durch Missbrauchsverfahren nach §§ 30 ff. EnWG nicht zu erzielen. Die bisher erreichte Vereinheitlichung würde mit dem Wegfallen der Anzeigepflicht nach und nach aufgegeben und könnte allenfalls durch brancheninterne Abstimmungsprozesse wieder hergestellt werden. Die gegenüber der bisherigen AVB-Regelung vorgenommenen Ergänzungen dienen der Klarstellung.
2. Zu Artikel 1 (§ 7 Satz 4 NAV)
In Artikel 1 ist in § 7 Satz 4 vor den Wörtern "zu berücksichtigen" das Wort "angemessen" einzufügen.
Begründung:
Die Ermächtigungsgrundlage des § 18 Abs. 3 EnWG verlangt eine Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen Letztverbrauchern und Netzbetreibern unter angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen. In Anknüpfung an diese Vorgabe soll die vorgeschlagene Ergänzung den Stellenwert der Belange des Anschlussnehmers betonen.
3. Zu Artikel 1 (§ 11 Abs. 3 NAV)
In Artikel 1 ist in § 11 Abs. 3 die Zahl "40" durch die Zahl "30" zu ersetzen.
Begründung:
Gemäß der Begründung soll sich die Vorschrift an der Leistungsanforderung eines Netzanschlusses für einen Kunden mit einem Jahresverbrauch von bis zu 10 000 Kilowattstunden und damit an der Definition nach § 3 Nr. 22 EnWG orientieren. Für den Netzanschluss typischer Einfamilienhäuser soll damit künftig in der Regel kein Baukostenzuschuss mehr anfallen. Der Wert von 40 kW liegt jedoch weit über der Leistungsanforderung typischer Einfamilienhäuser. Nach den anerkannten Regeln der Technik ist hier eine Obergrenze von 30 kW anzusetzen. Ein Wert von 30 kW ist entsprechend auch in anderen gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt. Ein Wert von 40 kW würde voraussichtlich zu einem Netzausbau größeren Umfangs führen, der sich wiederum in einer Erhöhung der Netznutzungsentgelte niederschlagen würde. Zudem würde ein Wert von 40 kW die bereits vorhandene Spitzenlastproblematik in Fremdenverkehrsgebieten wegen der dann noch vereinfachten Nutzungsmöglichkeit von elektrischen Heizgeräten weiter verschärfen.
4. Zu Artikel 1 (§ 15 Abs. 3 Satz 2 NAV)
In Artikel 1 ist § 15 Abs. 3 Satz 2 wie folgt zu fassen:
- Dies gilt nicht, wenn der Netzbetreiber bei einer Überprüfung Mängel festgestellt und diese nicht dem Anschlussnehmer mitgeteilt hat oder wenn der Netzbetreiber infolge von Fahrlässigkeit bei einer Überprüfung vorhandene Mängel nicht erkannt hat.
Begründung:
Es ist nichts dagegen einzuwenden, dass der Netzbetreiber grundsätzlich nicht für die Mängelfreiheit einer nicht von ihm erstellten Anlage haftet; hingegen muss der Netzbetreiber für die von ihm durchgeführte Überprüfung uneingeschränkt haften. Wenn Mängel festgestellt, dem Haushaltskunden aber nicht mitgeteilt werden oder wenn Mängel vom Netzbetreiber nicht erkannt werden, darf der Netzbetreiber nicht aus seiner Verantwortung entlassen werden. Dies hat nicht nur für Personenschäden, sondern auch für sonstige Schäden zu gelten.
5. Zu Artikel 1 (§ 18 Abs. 2 Satz 2 Nr. 01 - neu -, Nr. 1 NAV)
In Artikel 1 ist § 18 Abs. 2 Satz 2 wie folgt zu ändern:
- a) Der Nummer 1 ist folgende Nummer voranzustellen:
01. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
- b) Nummer 1 ist wie folgt zu fassen:
"1. 10 Millionen Euro bei 25 001 bis 100 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;".
Begründung:
Die gestaffelten Haftungsgrenzen in § 18 Abs. 2 NAV berücksichtigen die mittelständische Struktur der deutschen Stromwirtschaft nicht ausreichend. Vor allem im Hinblick auf die Haftung des Unternehmens für Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen (z.B. Bauunternehmen) könnte die Haftungsgrenze von 10 Millionen Euro bei kleineren und mittleren Netzbetreibern eine die wirtschaftliche Existenz bedrohende Dimension haben. Für diese Netzbetreiber ist daher eine niedrigere Haftungsgrenze gerechtfertigt.
6. Zu Artikel 1 (§ 23 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 NAV)
In Artikel 1 ist § 23 Abs. 1 wie folgt zu ändern:
- a) In Satz 2 sind nach dem Wort "besteht" folgende Wörter anzufügen:
oder die Unbilligkeit der Leistungsbestimmung nach § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches geltend gemacht wird
- b) Satz 3 ist zu streichen.
Begründung:
§ 23 Abs. 1 Satz 3 NAV soll nach der Begründung der Verordnung zu § 23 klarstellen, dass die Berufung auf die Unbilligkeit einer Rechnung oder Abschlagsberechnung nach § 315 BGB kein Einwand im Sinne des Satzes 2 ist.
Ein solcher Einwand berechtigt nur zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht.
Die sprachlich veränderte Fassung soll diesen Regelungszweck für alle Rechtsanwender unmissverständlich klarstellen. Es bedarf also für Zahlungsaufschub oder Zahlungsverweigerung nicht der Voraussetzung, dass die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht. Einwände nach § 315 des BGB können uneingeschränkt geltend gemacht werden. Mit der Regelung soll die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 30. April 2004 (VIII ZR 279 279/02 , S. 8 f.) zu der Auslegung der entsprechenden Regelung des § 30 Nr. 1 AVBWasserV klarstellend aufgenommen werden.
bei Annahme entfällt Ziffer 7
7. Zu Artikel 1 (§ 23 Abs. 1 Satz 3 NAV)
In Artikel 1 ist § 23 Abs. 1 Satz 3 wie folgt zu fassen:
- § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt.
Begründung:
Der Einwendungsausschluss nach § 23 Abs. 1 Satz 2 NAV soll nach der Begründung der Verordnung zu § 23 NAV nicht die Fälle des § 315 BGB erfassen. Die sprachlich veränderte Fassung soll diesen Regelungszweck für alle Rechtsanwender unmissverständlich klarstellen. Ein Einwand nach § 315 BGB bleibt danach von § 23 NAV unberührt. Mit der Regelung soll die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 30. April 2003 (VIII ZR 279/02, S. 8 f.) zu der Auslegung der entsprechenden Regelung des § 30 Nr. 1 AVBWasserV klarstellend aufgenommen werden.
entfällt bei Annahme von Ziff. 6
8. Zu Artikel 1 (§ 23 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 - neu -, Satz 3 - neu - NAV)
In Artikel 1 ist § 23 Abs. 2 wie folgt zu ändern:
- a) Nach den Wörtern "pauschal berechnen" sind die Wörter "; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein" anzufügen.
- b) Folgende Sätze sind anzufügen: "Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen."
Begründung:
Zunächst wird eine Angleichung an die Formulierung des § 14 Abs. 3 Satz 2 vorgenommen.
Kostenpauschalierungen sind für Kunden grundsätzlich nachteilig, weil sie eine Abkehr vom Ursächlichkeitsprinzip darstellen und eine Überprüfbarkeit in der Regel ausgeschlossen ist. Offene Formulierungen bereiten eine Grundlage für der Höhe nach beliebige Pauschalen. Insofern ist es erforderlich, zur Konkretisierung eine Obergrenze festzulegen. Außerdem ist aus Transparenzgründen dem Kunden das Recht zu einer Überprüfung der Berechnung einzuräumen.
9. Zu Artikel 1 (§ 24 Abs. 3a - neu - NAV)
In Artikel 1 ist in § 24 nach Absatz 3 folgender Absatz 3a einzufügen:
- (3a) In den Fällen des Absatzes 2 ist der Beginn der Unterbrechung des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung dem Anschlussnutzer drei Werktage im Voraus anzukündigen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant zu einer entsprechenden Ankündigung verpflichtet ist.
Begründung:
Im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Unterbrechung des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung nach Absatz 2 ist dem Kunden aus Gründen der Billigkeit und der Verhältnismäßigkeit der Beginn der Unterbrechung rechtzeitig mitzuteilen, damit sich dieser darauf einstellen kann und nicht durch eine überraschende Unterbrechung der Versorgung Schaden, etwa an Gebrauchsgeräten oder durch den plötzlichen Ausfall solcher Geräte, erleidet. Die Ankündigung kann im Fall des Absatzes 2 erfolgen, sobald die mit der Androhung der Unterbrechung verbundene Frist, z.B. durch Mahnschreiben, abgelaufen ist. Eine Ankündigung durch den Netzbetreiber ist entbehrlich, soweit der Lieferant zu einer entsprechenden Ankündigung verpflichtet ist. Dies dürfte in der Regel im Fall des Absatzes 3 für den Grundversorger gelten.
10. Zu Artikel 1 (§ 24 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 - neu - NAV)
In Artikel 1 sind dem § 24 Abs. 4 die folgenden Sätze 3 bis 5 anzufügen:
- Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.
Begründung:
Kostenpauschalierungen sind für Kunden grundsätzlich nachteilig, weil sie eine Abkehr vom Ursächlichkeitsprinzip darstellen und eine Überprüfbarkeit in der Regel ausgeschlossen ist. Offene Formulierungen bereiten eine Grundlage für der Höhe nach beliebige Pauschalen. Insofern ist es erforderlich, zur Konkretisierung eine Obergrenze festzulegen. Außerdem ist aus Transparenzgründen dem Kunden das Recht zu einer Überprüfung der Berechnung einzuräumen. Falls der Kunde in der Lage ist nachzuweisen, dass die tatsächlich entstandenen Kosten unterhalb der Pauschale liegen, ist dies zu berücksichtigen.
11. Zu Artikel 1 (§ 25 Abs. 2 Satz 2 NAV)
In Artikel 1 sind in § 25 Abs. 2 Satz 2 die Wörter "und auf der Internetseite des Netzbetreibers zu veröffentlichen" durch die Wörter "und den Anschlussnehmern mitzuteilen" zu ersetzen.
Begründung:
Die Anschlussnehmer haben nach der Verordnung gegenüber dem Netzbetreiber Mitteilungs- und Auskunftspflichten. Zum Beispiel ist nach § 8 Abs. 2 der Verordnung jede Beschädigung des Netzanschlusses unverzüglich mitzuteilen. Damit der Anschlussnehmer diesen Pflichten nachkommen kann, muss er wissen, wer Netzbetreiber ist. Dazu reicht die öffentliche Bekanntmachung nicht aus. Auf die vorgesehene Veröffentlichung auf den Internetseiten des Netzbetreibers kann demgegenüber verzichtet werden, da der Anschlussnehmer den neuen Netzbetreiber nicht kennt und nicht weiß, auf welcher Internetseite ein entsprechender Hinweis veröffentlicht ist.
12. Zu Artikel 1 (§ 26 Abs. 2 NAV)
In Artikel 1 ist § 26 Abs. 2 wie folgt zu ändern:
- a) Die Wörter "§ 24 Abs. 5 oder" sind zu streichen.
- b) Nach der Angabe "§ 25" sind die Wörter "oder § 27" einzufügen.
Begründung:
Redaktionelle Änderung, da die Verweisung auf § 24 Abs. 5 NAV durch § 27 NAV zu ersetzen ist.
13. Zu Artikel 2 (§ 4 Abs. 3 Satz 1 NDAV)
In Artikel 2 ist § 4 Abs. 3 Satz 1 wie folgt zu fassen:
- Änderungen der ergänzenden Bedingungen, zu denen auch die Technischen Anschlussbedingungen nach § 20 gehören, und Kostenerstattungsregelungen des Netzbetreibers werden jeweils zum Monatsbeginn erst nach öffentlicher Bekanntgabe und im Fall der Technischen Anschlussbedingungen erst nach zusätzlicher Mitteilung an die Regulierungsbehörde wirksam.
Begründung:
Gemäß AVBEltV sind die Technischen Anschlussbedingungen der zuständigen Behörde anzuzeigen, die diese beanstanden kann. Eine vergleichbare Regelung (Anzeigepflicht gegenüber der Regulierungsbehörde, vgl. § 54 Abs. 2 Nr. 6 EnWG) fehlt in der NAV und ist entsprechend zu ergänzen. Die Vollzugspraxis der entsprechenden Bestimmungen in AVBEltV hat sich bewährt, da dadurch in konkreten Fällen verschiedene überzogene Anforderungen verhindert oder deren Beseitigung verlangt werden konnten.
Gleichzeitig führt die vorherige Anzeigepflicht im Interesse des Kunden zu einer Vereinheitlichung der Technischen Anschlussbedingungen. Diese Wirkung wäre durch Missbrauchsverfahren nach §§ 30 ff. EnWG nicht zu erzielen. Die bisher erreichte Vereinheitlichung würde mit dem Wegfallen der Anzeigepflicht nach und nach aufgegeben und könnte allenfalls durch brancheninterne Abstimmungsprozesse wieder hergestellt werden. Die gegenüber der bisherigen AVB-Regelung vorgenommenen Ergänzungen dienen der Klarstellung.
14. Zu Artikel 2 (§ 7 Abs. 2 Satz 2 - neu - NDAV)
In Artikel 2 ist in § 7 Abs. 2 nach Satz 1 folgender Satz 2 einzufügen:
- Der Kunde ist davon unverzüglich zu unterrichten.
Begründung:
Die Änderung der genannten Parameter kann Einstellungsänderungen an der Kundenanlage notwendig machen. Daher ist eine Unterrichtung unbedingt erforderlich.
15. Zu Artikel 2 (§ 7 Abs. 2 Satz 2 NDAV)
In Artikel 2 ist in § 7 Abs. 2 Satz 2 das Wort "möglichst" durch die Wörter ", soweit möglich, angemessen" zu ersetzen.
Begründung:
Die Ermächtigungsgrundlage des § 18 Abs. 3 EnWG verlangt eine Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen Letztverbrauchern und Netzbetreibern unter angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen. In Anknüpfung an diese Vorgabe soll die vorgeschlagene Ergänzung den Stellenwert der Belange des Anschlussnehmers betonen.
16. Zu Artikel 2 (§ 15 Abs. 3 Satz 2 NDAV)
In Artikel 2 ist § 15 Abs. 3 Satz 2 wie folgt zu fassen:
- Dies gilt nicht, wenn der Netzbetreiber bei einer Überprüfung Mängel festgestellt und diese nicht dem Anschlussnehmer mitgeteilt hat oder wenn der Netzbetreiber infolge von Fahrlässigkeit bei einer Überprüfung vorhandene Mängel nicht erkannt hat.
Begründung:
Es ist nichts dagegen einzuwenden, dass der Netzbetreiber grundsätzlich nicht für die Mängelfreiheit einer nicht von ihm erstellten Anlage haftet; hingegen muss der Netzbetreiber für die von ihm durchgeführte Überprüfung uneingeschränkt haften. Wenn Mängel festgestellt, dem Haushaltskunden aber nicht mitgeteilt werden oder wenn Mängel vom Netzbetreiber nicht erkannt werden, darf der Netzbetreiber nicht aus seiner Verantwortung entlassen werden. Dies hat nicht nur für Personenschäden, sondern auch für sonstige Schäden zu gelten.
17. Zu Artikel 2 (§ 18 Abs. 2 Satz 2 Nr. 01 - neu -, Nr. 1 NDAV)
In Artikel 2 ist § 18 Abs. 2 Satz 2 wie folgt zu ändern:
- a) Der Nummer 1 ist folgende Nummer voranzustellen:
01. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
- b) Nummer 1 ist wie folgt zu fassen:
"1. 10 Millionen Euro bei 25 001 bis 100 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;".
Begründung:
Die gestaffelten Haftungsgrenzen in § 18 Abs. 2 NDAV berücksichtigen die mittelständische Struktur der deutschen Stromwirtschaft nicht ausreichend. Vor allem im Hinblick auf die Haftung des Unternehmens für Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen (z.B. Bauunternehmen) könnte die Haftungsgrenze von 10 Millionen Euro bei kleineren und mittleren Netzbetreibern eine die wirtschaftliche Existenz bedrohende Dimension haben. Für diese Netzbetreiber ist daher eine niedrigere Haftungsgrenze gerechtfertigt.
18. Zu Artikel 2 (§ 23 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 NDAV)
In Artikel 1 ist § 23 Abs. 1 wie folgt zu ändern:
- a) In Satz 2 sind nach dem Wort "besteht" die Wörter "oder die Unbilligkeit der Leistungsbestimmung nach § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches geltend gemacht wird" anzufügen.
- b) Satz 3 ist zu streichen.
Begründung:
§ 23 Absatz 1 Satz 3 NDAV soll nach der Begründung der Verordnung zu § 23 klarstellen, dass die Berufung auf die Unbilligkeit einer Rechnung oder Abschlagsberechnung nach § 315 BGB kein Einwand im Sinne des Satzes 2 ist.
Ein solcher Einwand berechtigt nur zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht.
Die sprachlich veränderte Fassung soll diesen Regelungszweck für alle Rechtsanwender unmissverständlich klarstellen. Es bedarf also für Zahlungsaufschub oder Zahlungsverweigerung nicht der Voraussetzung, dass die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht. Einwände nach § 315 des BGB können uneingeschränkt geltend gemacht werden. Mit der Regelung soll die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 30. April 2004 (VIII ZR 279 279/02 , S. 8 f.) zu der Auslegung der entsprechenden Regelung des § 30 Nr. 1 AVBWasserV klarstellend aufgenommen werden.
bei Annahme entfällt Ziffer 19
19. Zu Artikel 2 (§ 23 Abs. 1 Satz 3 NDAV)
In Artikel 2 ist § 23 Abs. 1 Satz 3 wie folgt zu fassen:
- § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt.
Begründung:
Der Einwendungsausschluss nach § 23 Abs. 1 Satz 2 NDAV soll nach der Begründung der Verordnung zu den § 23 NDAV nicht die Fälle des § 315 BGB erfassen. Die sprachlich veränderte Fassung soll diesen Regelungszweck für alle Rechtsanwender unmissverständlich klarstellen. Ein Einwand nach § 315 BGB bleibt danach von § 23 NDAV unberührt. Mit der Regelung soll die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 30. April 2003 (VIII ZR 279/02, S. 8 f.) zu der Auslegung der entsprechenden Regelung des § 30 Nr. 1 AVBWasserV klarstellend aufgenommen werden.
entfällt bei Annahme von Ziffer 18
20. Zu Artikel 2 (§ 23 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 - neu -, Satz 3 - neu - NDAV)
In Artikel 2 ist in § 23 Abs. 2 wie folgt zu ändern:
- a) Nach den Wörtern "pauschal berechnen" sind die Wörter "; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein" anzufügen.
- b) Folgende Sätze sind anzufügen:
"Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen."
Begründung:
Zunächst wird eine Angleichung an die Formulierung des § 14 Abs. 3 Satz 2 vorgenommen.
Kostenpauschalierungen sind für Kunden grundsätzlich nachteilig, weil sie eine Abkehr vom Ursächlichkeitsprinzip darstellen und eine Überprüfbarkeit in der Regel ausgeschlossen ist. Offene Formulierungen bereiten eine Grundlage für der Höhe nach beliebige Pauschalen. Insofern ist es erforderlich, zur Konkretisierung eine Obergrenze festzulegen. Außerdem ist aus Transparenzgründen dem Kunden das Recht zu einer Überprüfung der Berechnung einzuräumen.
21. Zu Artikel 2 (§ 24 Abs. 3a - neu - NDAV)
In Artikel 2 ist in § 24 nach Absatz 3 folgender Absatz 3a einzufügen:
- (3a) In den Fällen des Absatzes 2 ist der Beginn der Unterbrechung des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung dem Anschlussnutzer drei Werktage im Voraus anzukündigen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant zu einer entsprechenden Ankündigung verpflichtet ist.
Begründung:
Im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Unterbrechung des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung nach Absatz 2 ist dem Kunden aus Gründen der Billigkeit und der Verhältnismäßigkeit der Beginn der Unterbrechung rechtzeitig mitzuteilen, damit sich dieser darauf einstellen kann und nicht durch eine überraschende Unterbrechung der Versorgung Schaden, etwa an Gebrauchsgeräten oder durch den plötzlichen Ausfall solcher Geräte, erleidet. Die Ankündigung kann im Fall des Absatzes 2 erfolgen, sobald die mit der Androhung der Unterbrechung verbundene Frist, z.B. durch Mahnschreiben, abgelaufen ist.
Eine Ankündigung durch den Netzbetreiber ist entbehrlich, soweit der Lieferant zu einer entsprechenden Ankündigung verpflichtet ist. Dies dürfte in der Regel im Fall des Absatzes 3 für den Grundversorger gelten.
22. Zu Artikel 2 (§ 24 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 - neu - NDAV)
In Artikel 1 sind dem § 24 Abs. 4 die folgenden Sätze 3 bis 5 anzufügen: "Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten."
Begründung:
Kostenpauschalierungen sind für Kunden grundsätzlich nachteilig, weil sie eine Abkehr vom Ursächlichkeitsprinzip darstellen und eine Überprüfbarkeit in der Regel ausgeschlossen ist. Offene Formulierungen bereiten eine Grundlage für der Höhe nach beliebige Pauschalen. Insofern ist es erforderlich, zur Konkretisierung eine Obergrenze festzulegen. Außerdem ist aus Transparenzgründen dem Kunden das Recht zu einer Überprüfung der Berechnung einzuräumen.
Falls der Kunde in der Lage ist nachzuweisen, dass die tatsächlich entstandenen Kosten unterhalb der Pauschale liegen, ist dies zu berücksichtigen.
23. Zu Artikel 2 (§ 25 Abs. 2 Satz 2 NDAV)
In Artikel 2 sind in § 25 Abs. 2 Satz 2 die Wörter "und auf der Internetseite des Netzbetreibers zu veröffentlichen" durch die Wörter "und den Anschlussnehmern mitzuteilen" zu ersetzen.
Begründung:
Die Anschlussnehmer haben nach der Verordnung gegenüber dem Netzbetreiber Mitteilungs- und Auskunftspflichten. Z. B. ist nach § 8 Abs. 2 der Verordnung jede Beschädigung des Netzanschlusses unverzüglich mitzuteilen. Damit der Anschlussnehmer diesen Pflichten nachkommen kann, muss er wissen, wer Netzbetreiber ist. Dazu reicht die öffentliche Bekanntmachung nicht aus. Auf die vorgesehene Veröffentlichung auf den Internetseiten des Netzbetreibers kann demgegenüber verzichtet werden, da der Anschlussnehmer den neuen Netzbetreiber nicht kennt und nicht weiß, auf welcher Internetseite ein entsprechender Hinweis veröffentlicht ist.
24. Zu Artikel 2 (§ 26 Abs. 2 NDAV)
In Artikel 2 ist § 26 Abs. 2 wie folgt zu ändern:
- a) Die Wörter "§ 24 Abs. 5 oder" sind zu streichen.
- b) Nach der Angabe "§ 25" sind die Wörter "oder § 27" einzufügen.
Begründung:
Redaktionelle Änderung, da die Verweisung auf § 24 Abs. 5 NDAV durch § 27 NDAV zu ersetzen ist.
B
- 25. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.