Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Opferschutzes im Strafprozess

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Opferschutzes im Strafprozess

Der Bundesrat hat in seiner 838. Sitzung am 9. November 2007 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Opferschutzes im Strafprozess

Vom ...

Der Bundestag hat folgendes Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung

In § 397a Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I 1074, 1319), die zuletzt durch ... geändert worden ist, werden nach der Angabe "§ 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a" die Wörter ", c im Fall des § 226 des Strafgesetzbuches, Buchstabe d in den Fällen der §§ 239a und 239b des Strafgesetzbuches" eingefügt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung:

A. Allgemeines

I. Zielsetzung des Entwurfs

Mit einer schweren Körperverletzung gemäß § 226 StGB sind in der Regel gravierende und lebenslange Verletzungsfolgen verbunden - seien es der Verlust des Augenlichtes, von Gliedmaßen oder andere schwere körperliche Behinderungen. Auch in den Fällen der §§ 239a, 239b StGB leiden die Opfer oftmals lebenslang unter den Folgen der Traumatisierung. Während der Täter in diesen Fällen in der Regel durch einen Pflichtverteidiger vertreten sein wird, hat das nebenklageberechtigte Opfer bislang nicht die Möglichkeit, von vornherein auf einen (kostenlosen) anwaltlichen Beistand zurückzugreifen. Soweit es nicht prozesskostenhilfeberechtigt ist, trägt das Opfer die Kosten seines Beistandes selbst und kann nur - häufig vergeblich - versuchen, seine insoweit entstandenen Aufwendungen im Wege des Schadenersatzes vom Täter wiederzuerlangen. Angesichts der beschriebenen Folgen einer solchen Tat für das Opfer ist es im Interesse praktizierten Opferschutzes dringend geboten, die Kosten der berechtigten Nebenklagevertretung aufzufangen.

Bundesweit hat es im Jahr 2005 wegen schwerer Körperverletzung gemäß § 226 StGB 126 Aburteilungen und wegen erpresserischen Menschenraubes und Geiselnahme gemäß den §§ 239a, 239b StGB 191 Aburteilungen gegeben. Es handelt sich damit um relativ seltene Fälle. Die Schwere der Tatfolgen macht jedoch staatliche Hilfe im Interesse der Verwirklichung eines effektiven Opferschutzes im Strafverfahren erforderlich.

II. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 GG.

Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

III. Auswirkungen

Auswirkungen auf den Bundeshaushalt sind nicht zu erwarten. Für die Länderhaushalte werden nicht quantifizierbare Kosten entstehen. Angesichts der geringen (statistischen) Fallzahlen (s.o.) ist jedoch nicht mit erheblichen Mehrbelastungen zu rechnen.

Die vorgesehenen Gesetzesänderungen belasten die Wirtschaft nicht mit zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, oder die Umwelt sind nicht zu erwarten.

Der Entwurf unterscheidet rechtlich nicht zwischen Frauen und Männern. Auch in seiner praktischen Anwendung sind keine unterschiedlichen Auswirkungen zu erwarten.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1 (Änderung der Strafprozessordnung)

Die Vorschrift regelt die Aufnahme der §§ 226, 239a und 239b StGB als Katalogtaten in den § 397a StPO durch eine entsprechende Ergänzung in Absatz 1 Satz 1.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.