Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetzes



A. Problem

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 11. Dezember 2003, dessen Begründung im April 2004 zugestellt worden ist, entschieden, dass aufgrund der 1999 erfolgten Änderung des Wohngeldgesetzes zum 1. Januar 2001 die Heimbewohnern gewährte Hilfe in besonderen Lebenslagen nach dem Bundessozialhilfegesetz wohngeldrechtlich kein Einkommen ist; die Anrechnung einer entsprechenden Pauschale aufgrund der Wohngeldverordnung ist durch die Ermächtigung im Wohngeldgesetz nicht gedeckt. Außerdem können nach diesem Urteil eigene Einnahmen des Heimbewohners (z.B. eine Rente) nicht bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen und beim Wohngeld gleichzeitig anspruchsmindernd berücksichtigt werden. Aufgrund dieses Urteils ist deshalb im Fall von Heimbewohnern die Zurechnung der Hilfe in besonderen Lebenslagen zum Jahreseinkommen im Sinne des Wohngeldgesetzes für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2004 nicht möglich. Der Wille des Gesetzgebers 1999 war es jedoch, den für den Lebensunterhalt bestimmten Anteil der Hilfe in besonderen Lebenslagen dem wohngeldrechtlichen Einkommen zuzurechnen. Diesem Willen des Gesetzgebers, die hinsichtlich der Zurechnung der Hilfe in besonderen Lebenslagen zum wohngeldrechtlichen Einkommen bis Ende 2000 geltende Rechtslage fortzuführen, entsprachen die einhellige Auslegung der 1999 geänderten Norm in Bund und Ländern sowie die einhellige Vollzugspraxis.

B. Lösung

Mit der Änderung des Wohngeldgesetzes für die Zeit ab dem 1. Januar 2001 soll dieser gesetzgeberische Wille klargestellt werden. Für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2004 soll die Einkommensermittlung für Heimbewohner bei Empfang von Hilfe in besonderen Lebenslagen neu geregelt werden. Dabei wird die Maßgabe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts berücksichtigt, dass eigenes Einkommen von Heimbewohnern, welches bereits bei der Ermittlung des Anspruchs auf Hilfe in besonderen Lebenslagen berücksichtigt wurde, im Rahmen der Pauschalierung wohngeldrechtlicher Einnahmen abzusetzen ist. Zur Sicherstellung der Anwendung der rückwirkenden Vorschriften erfolgen entsprechende verfahrensrechtliche Änderungen des Wohngeldgesetzes. Zu Gunsten betroffener Anspruchsberechtigter wird im Rahmen dieser Regelungen ein Nachteilsausgleich geregelt.

C. Alternativen

Keine.

D. Kosten für die öffentlichen Haushalte

E. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen

Kosten für die Wirtschaft entstehen nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetzes

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 7. Januar 2005
Der Bundeskanzler

An den

Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck


Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen

Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.

Mit freundlichen Grüßen


Gerhard Schröder

Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetzes

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Wohngeldgesetzes

Das Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2002 (BGBl. I S. 474), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2004 (BGBl. I S. ), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Neufassung des Wohngeldgesetzes

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann den Wortlaut des Wohngeldgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel des Gesetzentwurfs

Mit dem Gesetzentwurf soll vom 1. Januar 2001 an für Empfänger von Hilfe in besonderen Lebenslagen (HbL) nach dem Bundessozialhilfegesetz die Zurechnung des in der HbL enthaltenen Anteils, der zum Lebensunterhalt bestimmt ist, zum wohngeldrechtlich zu berücksichtigenden Einkommen klarstellend geregelt werden. Damit soll der von Anfang an - bei Verabschiedung der seit 2001 als Rechtsgrundlage für die Zurechnung der Einnahme herangezogenen Norm im Jahr 1999 - vorhandene Wille des Gesetzgebers, diese Einnahmen zu berücksichtigen, klargestellt werden.

Diese Klarstellung entspricht auch der einhelligen Auslegung der bisher geltenden Norm (§ 10 Abs. 2 Nr. 16 Fassung 2001; seit 2002: Nr. 7 WoGG) in Bund und Ländern und der Vollzugspraxis. Sie steht in Übereinstimmung mit dem grundsätzlichen Ziel des Wohngeldgesetzes, diejenigen Einnahmen, die zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehen, als Grundlage der Ermittlung des individuellen Wohngeldanspruchs heranzuziehen.

Die Klarstellung ist aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2003 - 5 C 83.02 - (NJW 2004, 2109 ff.) geboten, das eine Zurechnung des in der HbL enthaltenen Anteils, der zum Lebensunterhalt bestimmt ist, zum wohngeldrechtlich zu berücksichtigenden Einkommen auf der Grundlage des § 10 Abs. 2 Nr. 16 (Nr. 7) WoGG i. V. m. § 8 WoGV für nicht rechtmäßig erachtet hat.

Mit dem Gesetzentwurf soll zugleich einer weiteren Aussage des Bundesverwaltungsgerichts, derzufolge in Fällen der Pauschalierung der wohngeldrechtlichen Einnahmen bereits bei der Berechnung der HbL berücksichtigte Einnahmen nicht nochmals bei der Bemessung des Wohngeldes angesetzt werden dürfen, d.h. von dem Pauschalbetrag abzusetzen sind, Rechnung getragen werden. Dies soll auch für den Ansatz des tatsächlichen Sozialhilfebetrages gelten.

Höchst vorsorglich soll die Klarstellung des gesetzgeberischen Willens von der Regelung eines Nachteilsausgleich für den vergleichsweise seltenen Fall flankiert werden, dass HbL-Empfänger oder Dritte durch die rückwirkende Zurechnung des in der HbL enthaltenen Anteils, der zum Lebensunterhalt bestimmt ist, zum wohngeldrechtlich zu berücksichtigenden Einkommen einen unmittelbaren finanziellen Nachteil erleiden.

II. Anlass des Gesetzentwurfs

1. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit dem Urteil vom 11. Dezember 2003 den Fall einer Heimbewohnerin entschieden, die HbL erhalten hatte. Dieser Heimbewohnerin war Wohngeld im Jahr 2001 versagt worden, nachdem neben ihren Renten auch ein Betrag von 1.100 DM nach § 10 Abs. 2 Nr. 16 WoGG i. V. m. § 8 WoGV als monatliches Einkommen berücksichtigt wurde. Anders als die Vorinstanz hat das im Wege der Sprungrevision angerufene Bundesverwaltungsgericht die Versagung des Wohngeldes als nicht rechtmäßig erachtet. Das Bundesverwaltungsgericht trifft in der den Beteiligten im April 2004 zugestellten Urteilsbegründung im Wesentlichen zwei Aussagen: Die Anrechnung eines zum Lebensunterhalt bestimmten Anteils der HbL als Einnahme ist nach § 10 Abs. 2 Nr. 16 WoGG (bzw. seit 2002 § 10 Abs. 2 Nr. 7 WoGG) nicht zulässig, da nach dieser Vorschrift nur die Leistungen der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz zum Jahreseinkommen gehören. § 8 WoGV, der grundsätzlich eine pauschalierende Regelung des in der HbL enthaltenen Anteils zum Lebensunterhalt der Höhe nach vorsieht, ist daher nicht durch die Verordnungsermächtigung des § 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und Satz 2 WoGG gedeckt. Vorsorglich führt das Bundesverwaltungsgericht weiter aus: Würde ein zum Lebensunterhalt bestimmter Anteil der HbL zum wohngeldrechtlichen Jahreseinkommen gehören, könnte die Pauschalierung nach § 8 WoGV nicht so bestimmt werden, dass sie eine sozialhilferechtliche Anrechnung des anderweitigen Einkommens unberücksichtigt ließe" (NJW 2004, 2109 2110 = Seite 8 des Urteils). Daraus folgt, dass andere Einnahmen des Empfängers der HbL, die bei der Berechnung dieser Sozialhilfeleistung berücksichtigt wurden und zu deren Minderung geführt haben, von dem nach § 8 WoGV ermittelten Betrag abzusetzen wären. Die HbL ist nach Auffassung des Gerichts fiktiv in zwei Hilfearten aufzuspalten. Nach § 87 Abs. 2 BSHG ist ein anderweitig vorhandenes anrechenbares Einkommen vorrangig auf die Hilfe anzurechnen, für welche die niedrigere Einkommensgrenze maßgebend ist" (NJW 2004, 2109 2111 = Seite 10 f. des Urteils). Nach dem Bundessozialhilfegesetz gelten die niedrigeren Einkommensgrenzen für die Hilfe zum Lebensunterhalt, so dass anderweitiges Einkommen zuerst auf die für den Lebensunterhalt bestimmten Leistungen, also hier auf den nach § 8 WoGV ermittelten Betrag, anzurechnen wäre.

2. Bisher geltendes Recht

Die einschlägige Vorschrift des § 10 Abs. 2 Nr. 16 WoGG wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2001 durch das Gesetz zur Änderung des Wohngeldgesetzes und anderer Gesetze vom 22. Dezember 1999 (Art. 5 Nr. 9; BGBl. I S. 2671, 2675) im Rahmen einer Neufassung der Einkommensermittlungsvorschriften, die der Harmonisierung mit den entsprechenden Vorschriften des Zweiten Wohnungsbaugesetzes diente, eingefügt.

Die Vorschrift lautet:

(2) Zum Jahreseinkommen gehören

16. Leistungen der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Bundesversorgungsgesetzes, soweit diese die bei ihrer Berechnung berücksichtigten Kosten für den Wohnraum oder im Falle des § 3 Abs. 2 Nr. 5 den sich nach § 5 Abs. 3 Satz 2 ergebenden Betrag übersteigen."

Die Begründung zur der im Gesetzgebungsverfahren unverändert gebliebenen Norm lautet vollständig (vgl. Regierungsentwurf eines Haushaltssanierungsgesetzes, BT-Drs. 014/1636, S. 187): Leistungen der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Bundesversorgungsgesetzes stehen zur Deckung des Lebensunterhalts zur Verfügung. Daher sollen sie insoweit nach Nummer 16 anrechenbar sein, als sie die bei ihrer Berechnung berücksichtigten Kosten des Wohnraums oder bei Heimbewohnern den Miethöchstbetrag übersteigen."

Mit Wirkung vom 1. Januar 2002 wurde im Zuge des Gesetzes zur Reform des Wohnungsbaurechts vom 13. September 2001 der § 10 Abs. 2 WoGG neu nummeriert und an die Zählung des (durch Art. 1 dieses Gesetzes geschaffenen) Wohnraumförderungsgesetzes angeglichen (Art. 17 Nr. 2 Buchst. b des Wohnungsbaureformgesetzes, BGBl. I S. 2376, 2399). Die bisherige Nummer 16 wurde zu Nummer 7 und nur insoweit sprachlich geändert, als - wie bisher schon bei den übrigen Positionen - ein Artikel vorangestellt wurde (die Leistungen der laufenden Hilfe").

§ 10 Abs. 2 Nr. 7 WoGG gilt seither in unveränderter Fassung; zum 1. Januar 2003 wurde lediglich ein wegen der wohngeldrechtlichen Erfassung bestimmter Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§ 10 Abs. 2 Nr. 8 WoGG) erforderlicher Vorbehalt eingefügt (Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002, BGBl. I S. 2690). Mit Wirkung vom 1. Januar 2005 an wird § 10 Abs. 2 Nr. 7 WoGG neu gefasst (Art. 3 Nr. 4 Buchst. e des Zweiten Gesetzes zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften); dies beruht auf dem Ausschluss der Transferleistungsempfänger vom Wohngeld ab 2005 und ist im Zusammenhang mit diesem Gesetzentwurf, der den Regelungszeitraum 2001 bis 2004 erfasst, ohne Bedeutung.

Nach § 27 Abs. 3 Satz 1 BSHG umfasst die in einer Anstalt, einem Heim oder in einer gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung gewährte Hilfe in besonderen Lebenslagen auch den in der Einrichtung gewährten Lebensunterhalt. Dieser Lebensunterhalt ist typischerweise im Sozialhilfebescheid nicht gesondert ausgewiesen und lässt sich auch nur unter großen verwaltungspraktischen Schwierigkeiten ermitteln. Nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und Satz 2 WoGG dürfen zur Ermittlung des Einkommens pauschalierende Regelungen getroffen werden, soweit dies im Einzelnen nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten möglich ist. Daher wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in § 8 WoGV geregelt, dass für die bei der Ermittlung des Jahreseinkommens als laufende Hilfe zum Lebensunterhalt anzurechnende, in der Einrichtung mitgewährte Leistung an Bewohner eines Heimes im Sinne des Heimgesetzes ein Betrag von 1100 Deutsche Mark ab 1. Januar 2002: 562 Euro monatlich anzusetzen ist, höchstens jedoch der tatsächlich gewährte Betrag ab 1. Januar 2002: Sozialhilfebetrag." (vgl. Art. 1 Nr. 7 der Achten Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung vom 9. Januar 2001, BGBl. I S. 83, 84).

3. Wille des Gesetzgebers

Der Wille des Gesetzgebers 1999 war es, den für den Lebensunterhalt bestimmten Anteil der HbL dem wohngeldrechtlichen Einkommen zuzurechnen.

Dies folgt zum einen aus der Begründung des § 10 Abs. 2 WoGG. Dort heißt es einleitend vor den einzelnen Einkommenspositionen (vgl. Regierungsentwurf eines Haushaltssanierungsgesetzes, BT-Drs. 014/1636 , S. 185):

In Absatz 2 werden bestimmte Einnahmen, die nach § 2 EStG nicht zu den positiven Einkünften gehören, aber auch bisher schon zu den Einnahmen gerechnet wurden, ausdrücklich als relevantes Einkommen aufgeführt. ... lm Ergebnis wird hierdurch die geltende Rechtslage fortgeführt " (Hervorhebung nur hier).

Für die damals - bis Ende 2000 - geltende Rechtslage waren insoweit § 10 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Nr. 18 WoGG maßgeblich. Nach § 10 Abs. 1 WoGG waren Jahreseinkommen alle Einnahmen in Geld und Geldeswert ... abzüglich der nach den §§ 12 bis 17 nicht zu berücksichtigenden Beträge".

Nach § 14 Abs. 1 Nr. 18 WoGG blieben außer Betracht Leistungen nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Bundesversorgungsgesetzes über die Kriegsopferfürsorge mit Ausnahme laufender Leistungen für den Lebensunterhalt, soweit diese die bei ihrer Berechnung berücksichtigten Kosten für den Wohnraum übersteigen" (Hervorhebung nur hier). Da die HbL eine laufende Leistung ist, gehörte der von ihr nach § 27 Abs. 3 Satz 1 BSHG - dessen damaliger Wortlaut dem heutigen entspricht - umfasste Lebensunterhalt zum wohngeldrechtlichen Einkommen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29. August 1997 - 8 C13/96 -, ZMR 1998, 113 115; Buchsbaum, in: Buchsbaum/ Großmann/Driehaus/Heise, Wohngeldrecht, 1. Aufl., Stand April 2000, § 14 Rdnr. 100).

Diese Regelungsaussage wollte der Gesetzgeber mit der 1999 erfolgten Neufassung des § 10 Abs. 2 WoGG fortführen, wie sich aus der zitierten Gesetzesbegründung ergibt.

Darüber hinaus folgt der dahingehende Wille des Gesetzgebers auch aus dem systematischen Zusammenhang des § 10 Abs. 2 Nr. 16 WoGG:

Die Vorschrift ordnet die Zurechnung der Leistungen der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz an, soweit diese die Kosten für den Wohnraum übersteigen. Da sich die Wohnraumkosten für Bewohner eines Heimes im Sinne des Heimgesetzes nur schwer ermitteln lassen, ist in der Vorschrift gleichzeitig angeordnet, dass statt der Kosten für den Wohnraum bei Heimbewohnern der Miethöchstbetrag (nach § 8 Abs. 1 WoGG) anzusetzen ist.

Heimbewohner erhalten aber - mit Ausnahme eines Barbetrages zur persönlichen Verfügung nach § 21 Abs. 3 BSHG in Höhe von 30 bis 45 % des sozialhilferechtlichen Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes (45 % entsprachen 2001 umgerechnet ca. 129 Euro) - gar keine Leistungen der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz. Sie erhalten vielmehr typischerweise Hilfe in besonderen Lebenslagen, die nach § 27 Abs. 3 Satz 1 BSHG den Lebensunterhalt umfasst. Hätte aber der Gesetzgeber nicht auch den Anteil der HbL, der für den Lebensunterhalt bestimmt ist, wohngeldrechtlich erfassen wollen, wäre die Aussage in § 10 Abs. 2 Nr. 16 WoGG, dass bei Heimbewohnern von diesem Anteil der Miethöchstbetrag abzusetzen ist, ohne Regelungsobjekt. Denn wenn der Gesetzgeber nur die Zurechnung der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt hätte regeln wollen - wofür es angesichts der bisherigen Erfassung auch des zum Lebensunterhalt bestimmten HbL-Anteils ohnehin keinen Grund gab -, liefe die Differenzregelung (Lebensunterhalt minus Höchstbetrag) leer: Selbst ein hoher Barbetrag (ca. 129 Euro) läge immer noch unter dem niedrigsten Miethöchstbetrag nach § 8 Abs. 1 WoGG (160 Euro), so dass sich niemals ein positiver Betrag hätte ergeben können.

4. Bisherige Auslegung und Praxis
5. Klarstellung des gesetzgeberischen Willens

Der gesetzgeberische Wille, der hinsichtlich des § 10 Abs. 2 Nr. 16 (Nr. 7) WoGG und des § 8 WoGV in der einhelligen Auslegung und Praxis seinen Niederschlag gefunden hat, soll durch diesen Gesetzentwurf klargestellt werden. Insoweit soll eine rückwirkende Anordnung der Ermittlung des Jahreseinkommens für Bewohner in Heimen im Sinne des Heimgesetzes bei Empfang von HbL zur authentischen Interpretation des gesetzgeberischen Willens erfolgen. Es ist in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass der Gesetzgeber rückwirkend gesetzliche Regelungen zur Klarstellung im Wege der authentischen Interpretation ändern darf (BSG, Urteil vom 11. Juli 1985 - 5b/1 RJ92/84 -, BSGE 58, 243 ff., unter Verweis auf BSG, Urteil vom 2. Oktober 1984 - 5b RJ90/83 -; BVerwG, Urteil vom 11. Juli 1968 - ll C 21.65 -, BVerwGE 30, 116 ff.).

III. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

Das Wohngeldgesetz soll vom Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes an für die Zeit ab dem 1. Januar 2001 geändert werden.
Artikel 1 enthält die neuen §§ 10a bis 10c WoGG, daneben eine Änderung der Bestandsregelung in § 30 Abs. 5 WoGG, die rechtstechnisch erforderlich ist. Gleichermaßen sind enthalten Änderungen der Überleitungsvorschrift des § 40 Abs. 4 WoGG sowie der neue § 40 Abs. 5 WoGG, der den Nachteilsausgleich regelt.

Artikel 2 enthält eine Bekanntmachungserlaubnis.

Artikel 3 regelt das Inkrafttreten.

IV. Zulässigkeit der Rückwirkung

1. Zulässigkeit gegenüber dem Bürger

Die in Artikel 1 geregelte Einkommenszurechnung entfaltet echte Rückwirkung, weil in durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2003 nach Maßgabe des § 44 SGB X begründete Wohngeld-Nachzahlungsansprüche von Heimbewohnern mit HbL-Bezug eingegriffen wird. Durch den in § 40 Abs. 5 WoGG - neu - verankerten Nachteilsausgleich werden allerdings unmittelbare finanzielle Nachteile der HbL-Empfänger und Dritter vollständig ausgeglichen. Die Rückwirkung belastet den Bürger somit nicht; der insoweit erforderliche Antrag auf Nachteilsausgleich unterfällt dem Bagatellvorbehalt.

Doch selbst wenn ein Nachteilsausgleich nicht vorgesehen würde, wäre die Rückwirkung zulässig, denn das nicht vorhandene schutzwürdige Vertrauen des Einzelnen rechtfertigt eine Durchbrechung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts findet das Rückwirkungsverbot im Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze. Es gilt dort nicht, wo sich ein Vertrauen auf den Fortbestand einer rückwirkend geänderten Rechtslage nicht bilden konnte, was namentlich dann der Fall ist, wenn die Betroffenen im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen wird, nicht mit dem Fortbestand einer Regelung rechnen konnten (vgl. Beschluss vom 25. Mai 1993 - 1 BvR 1509/91 und 1648/91 -, BVerfGE 88, 384 404).

Die betroffenen Empfänger von HbL bzw. Wohngeld konnten bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2003 weder damit rechnen noch tatsächlich die Erwartung hegen, höhere Wohngeldansprüche innezuhaben, als ihnen nach damaliger einhelliger Auslegung und Praxis zugebilligt worden sind. Für die Betroffenen stellt sich die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts als überraschende Entscheidung dar - zumal die Vorinstanz anders geurteilt hatte -, deren Rechtsfolgen durch den Gesetzgeber wieder beseitigt werden können, ohne schutzwürdiges Vertrauen zu verletzen. Insoweit konnten die Betroffenen nicht nur nicht mit dem Fortbestand einer sie begünstigenden Regelung rechnen (vgl. BVerfGE 88, 384 404), sondern hatten schon keine der (überraschenden) Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2003 entsprechende, begünstigende Regelungssituation vor Augen. Vielmehr war erst das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Zustellung der Urteilsgründe am 6. April 2004) geeignet, eine solche Vertrauensgrundlage zu schaffen.

Ein etwaiges, diesbezüglich geübtes Vertrauen hat sich aber in dem seither vergangenen relativ kurzen Zeitraum noch nicht derart verfestigt, dass eine Korrektur durch den Gesetzgeber nicht mehr möglich wäre. Dies gilt zumal, da die eine Korrektur früherer Bescheide begehrenden Antragsteller durch die Wohngeldstellen davon unterrichtet worden sind, dass das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen in zwei Schreiben vom 8. Juni 2004 und 16. August 2004 nach Erörterung mit den Ländern empfohlen hat, Anträge auf Berichtigung früherer Bescheide im Hinblick auf eine vorgesehene rückwirkende Gesetzesänderung zurückzustellen.

2. Zulässigkeit gegenüber dem Sozialhilfeträger

Die Sozialhilfeträger sind durch die rückwirkende Einkommenszurechnung nach den §§ 10a und 10b WoGG insoweit betroffen, als sie einen - im Vergleich zu einer Nichtregelung dieser Fälle - höheren Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X nicht geltend machen können bzw. nach § 10c WoGG bereits erhaltene Erstattungen zurückzuerstatten haben. Sie können sich aber als Träger öffentlicher Aufgaben hinsichtlich der rückwirkenden Einkommenszurechnung auf Vertrauensschutz und insoweit auf das Rückwirkungsverbot nicht berufen.

V. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Die Zuständigkeit des Bundes für die Änderung des Wohngeldgesetzes folgt aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 7 und 18 GG.
Dem Bund steht das Gesetzgebungsrecht zu, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundeseinheitliche Regelung erforderlich macht (Artikel 72 Abs. 2 GG).
Die Änderungen des Wohngeldgesetzes sind sowohl für die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse als auch der Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit erforderlich.
Sie sind für die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse erforderlich, da es sich bei der Bereitstellung und Sicherung des Wohnraums um eine elementare Lebensvoraussetzung handelt. Insoweit sind bundeseinheitliche Regelungen unverzichtbar, damit sich die Lebensverhältnisse in den Ländern nicht in untragbarer Weise auseinander entwickeln. Bei einer rückwirkenden Regelung des Wohngeldes durch die Länder wäre zu erwarten, dass die Länder angesichts divergierender Finanzkraft und unterschiedlicher politischer Prioritätensetzung die Wohngeldleistung nach Art und Höhe in erheblichem Ausmaß unterschiedlich regeln würden. Die geänderten wohngeldrechtlichen Vorschriften sind auch für die Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Aufgrund der engen Verknüpfung dieser Vorschriften mit den bundeseinheitlichen Büchern des Sozialgesetzbuchs würde es ohne eine bundeseinheitliche rückwirkende Regelung zu massiven Vollzugsproblemen kommen. Dies wäre für die Betroffenen angesichts der existenziellen Bedeutung des Systems der Sozialleistungen unzumutbar. Würde die Regelung des Wohngeldes den Ländern überlassen, führte dies daher zu einer der Rechtseinheit abträglichen Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen, die im Interesse des Bundes und der Länder nicht hingenommen werden können.
Auch zur Wahrung der Wirtschaftseinheit sind die geänderten wohngeldrechtlichen Vorschriften im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Für die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraumes ist eine bundeseinheitliche rückwirkende Regelung erforderlich, da im Falle länderweise unterschiedlicher Regelungen unterschiedlichste Kostenfolgen für Bund und Länder entstünden.

VI. Alternativen

Zu dem Gesetz gibt es keine Alternativen, weil die vorgesehenen Regelungen unerlässlich sind.

VII. Kosten

1. Kosten für die öffentlichen Haushalte

2. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen Kosten für die Wirtschaft entstehen nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Wohngeldgesetzes) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Die Anpassung der Inhaltsübersicht ist eine Folgeänderung der Einfügung der §§ 10a bis 10c WoGG.

Zu Nummer 2 (§§ 10a bis 10c WoGG) Zu § 10a WoGG

Absatz 1 des § 10a WoGG - neu - regelt, in welchen Fällen für das Jahr 2001 rückwirkend die Einkommensermittlung erfolgen soll.

Als betroffene Personengruppe werden Empfänger von HbL nach § 27 BSHG in Heimen im Sinne des Heimgesetzes benannt. Nur für diese Personen kann nach § 10 Abs. 2 Nr. 16 WoGG (i. V. m. § 8 WoGV) das Einkommen fehlerhaft ermittelt worden sein. Die übrigen HbL-Empfänger, die nicht in solchen Heimen wohnen, sind nicht betroffen.

Die Ermittlung des Jahreseinkommens erfolgt für einen zumindest teilweise im Jahr 2001 liegenden Bewilligungszeitraum. Diese Formulierung schließt auch mehrere Bewilligungszeiträume ein, die nicht das gesamte Kalenderjahr umfassen. Voraussetzung ist, dass die Entscheidung nach dem 31. Dezember 2000 erfolgt ist oder erfolgen wird (vgl. § 40 Abs. 4 Satz 3 WoGG - neu -).

Erfasst sind alle Fälle, in denen bereits ein Verwaltungsverfahren zur Feststellung über Grund und Höhe eines Wohngeldanspruchs begonnen hat, abgeschlossen wurde bzw. zukünftig noch beginnen wird. Dies sind insbesondere die Fälle, in denen für die genannte Personengruppe bereits ein Wohngeldbescheid erlassen wurde, über einen Antrag auf Wohngeld - etwa aufgrund der Rückstellung der Bearbeitung - noch nicht entschieden wurde bzw. eine Antragstellung nach § 44 Abs. 4 SGB X noch nicht erfolgt ist. Die in Absatz 2 vorgeschriebene Einkommensermittlung gilt auch für Bescheide, die mangels eigenen Einkommens des Heimbewohners als Empfänger von HbL im Ergebnis rechtmäßig sind; jedoch ergibt sich aufgrund des Absatzes 2 keine Änderung des Wohngeldes, so dass ein Tätigkeitwerden der Wohngeldstelle in diesen Fällen nicht erforderlich ist (vgl. § 40 Abs. 4 Satz 3 WoGG - neu -). Gleiches gilt, wenn bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend der Regelung des Absatzes 2 (insbesondere der Absetzung anderer bereits bei der Berechnung der HbL berücksichtigter Einnahmen vom zunächst anzusetzenden Sozialhilfebetrag) verfahren wurde.

Durch Absatz 1 werden ebenfalls die Fälle erfasst, in denen bereits unter Beachtung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2003 entschieden wurde und entsprechende Bescheide erlassen wurden. Dies ist aus Gründen der Gleichbehandlung geboten, denn es kann nicht darauf ankommen, zu welchem (zufälligen) Zeitpunkt die Bewilligung erfolgt ist.

Absatz 2 regelt die Ermittlung des Jahreseinkommens für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 in den Fällen des Absatzes 1.

Nach Satz 1 gehören auch die für den Lebensunterhalt bestimmten Leistungen der HbL nach § 27 Abs. 3 BSHG zum Jahreseinkommen. Ausgenommen sind die bei dieser Leistung berücksichtigten Kosten der Unterkunft.

Satz 2 nimmt die vormals in § 8 WoGV geregelte Pauschalierung für die zum Lebensunterhalt bestimmten Leistungen der HbL auf, jedoch begrenzt auf den Betrag der tatsächlich gewährten Sozialhilfe. Da der für den Lebensunterhalt bestimmte Anteil der HbL nicht oder nur mit erheblichem Verwaltungsaufwand zu ermitteln ist, wird zur Vereinfachung ein Pauschalbetrag festgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem Urteil vom 11. Dezember 2003 ausgeführt, dass eine Pauschalierung grundsätzlich nicht zu beanstanden ist (NJW 2004, 2109 2111 = S. 10 des Urteils). Dem trägt Satz 2 Rechnung. Der Ansatz der Beträge steht jedoch unter dem Vorbehalt des Satzes 3.

Satz 3 berücksichtigt, dass nach dem genannten Urteil andere Einnahmen des Empfängers der HbL, die bei der Berechnung dieser Hilfe berücksichtigt wurden und zu deren Minderung geführt haben, von dem nach Satz 2 ermittelten Betrag abzusetzen sind.

Die Sätze 4 und 5 bestimmen, dass der verbleibende Betrag zum Jahreseinkommen zu rechnen ist und der Ansatz eines negativen Einkommens im Rahmen des § 10a Abs. 2 WoGG ausgeschlossen ist. Absatz 3 normiert klarstellend, dass weitergehende Ansprüche auf Wohngeld, die sich unter Berufung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2003 ergeben, ausgeschlossen sind.

Zu § 10b WoGG

Zu § 10c WoGG

§ 10c WoGG - neu - ordnet an, dass (entgegen den neuen §§ 10a und 10b WoGG) bereits erfolgte Erstattungsleistungen nach den §§ 102 ff. SGB X zurückzuerstatten sind. Die Regelung ist lex specialis zu § 112 SGB X.

Erfasst sind damit die Fälle, in denen bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes über Ansprüche auf Wohngeld nach dem zum damaligen Zeitpunkt geltenden Recht entschieden wurde. Die daraus resultierenden Erstattungen, welche die Träger der HbL geltend gemacht haben, sind nach § 10c WoGG - neu - zurückzuerstatten. Aufgrund der rückwirkenden Bestimmungen der §§ 10a und 10b WoGG - neu - erfolgte die Erstattung an die Träger der HbL zu Unrecht.

Die Rückerstattung zu Unrecht gewährten Wohngeldes ist geboten, da es nicht auf den (zufälligen) Zeitpunkt ankommen darf, zu dem über Ansprüche auf Wohngeld und damit die Erstattung entschieden wurde.

Vertrauensschutz der Sozialhilfeträger besteht nicht (vgl. A lV 2). Die Anzahl der Fälle von Rückerstattungen nach § 10c WoGG ist begrenzt, da die Bearbeitung der Fälle in der Regel im Hinblick auf die zu erwartende rückwirkende Regelung dieses Gesetzes zurückgestellt worden ist (vgl. A lV 1 a. E.).

Zu Nummer 3 ( § 30 Abs. 5 WoGG)

Die Änderung des § 30 Abs. 5 WoGG ist eine notwendige Folgeänderung aufgrund des neuen § 40 Abs. 4 WoGG.

Zu Nummer 4 ( § 40 WoGG)

Zu Buchstabe a ( § 40 Abs. 4 WoGG)

Der geltende Regelungsinhalt des § 40 Abs. 4 WoGG, wonach der Wohngeld- und Mietenbericht erstmalig bis zum 30. Juni 2003 zu erstatten war, ist zeitlich überholt. lm Rahmen einer Rechtsbereinigung soll diese Regelung durch die Regelung des Nachteilsausgleichs ersetzt werden.

§ 40 Abs. 4 Satz 1 WoGG - neu - regelt als Ausnahme zu § 40 Abs. 1 WoGG, dass die §§ 10a und 10b WoGG auch dann maßgebend sind, wenn über einen Wohngeldantrag vor Inkrafttreten der §§ 10a und 10b WoGG noch nicht entschieden ist.

Der neue § 40 Abs. 4 Satz 2 WoGG bewirkt, dass die §§ 10a und 10b WoGG auch dann maßgebend sind, wenn über den Wohngeldantrag bereits entschieden ist.

§ 40 Abs. 4 Satz 3 WoGG - neu - verpflichtet die Wohngeldstelle zur Aufhebung und Neubescheidung, wenn kumulativ die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die erste Bedingung normiert, dass nach dem 31. Dezember 2000 über den Wohngeldantrag entschieden worden ist. Ausgeschlossen sind damit die Fälle, die bereits im Jahr 2000 oder früher entschieden wurden. Als zweite Bedingung ist normiert, dass der Bewilligungszeitraum zumindest teilweise im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2004 liegt. Danach sind auch Bewilligungen aufzuheben, die teilweise einen Zeitraum davor oder danach erfassen. Als letzte Bedingung muss sich aufgrund der §§ 10a und 10b WoGG ein geändertes Wohngeld ergeben bzw. es muss sich in Fällen einer früheren Ablehnung ein Wohngeldanspruch ergeben. Liegen alle diese Bedingungen vor, ist der Bescheid vorbehaltlich des Satzes 4 aufzuheben. § 40 Abs. 4 Satz 3 WoGG geht insoweit den §§ 44 ff. SGB X vor.

Die Beschränkung der Aufhebungsbefugnis nach § 40 Abs. 4 Satz 4 WoGG - neu - ist notwendig, um den Wohngeldempfänger nicht finanziell zu belasten. Könnte der Wohngeldbescheid auch insoweit aufgehoben werden, als die Wohngeldleistung die Leistung der HbL verringert hat, würde das niedrigere Wohngeld nicht durch eine Erhöhung der HbL ausgeglichen werden, da die HbL (regelmäßig) nicht rückwirkend zu gewähren ist. Die Aufhebung des Bescheids insoweit und die Rückforderung des Wohngeldes vom Heimbewohner würden eine echte Rückwirkung zu seinen Lasten darstellen, die auch nicht durch den Nachteilsausgleich des § 40 Abs. 5 WoGG - neu - aufgefangen werden würde.

Nach § 40 Abs. 4 Satz 5 WoGG - neu - erfolgt die Bewilligung nach den §§ 10a und 10b WoGG grundsätzlich mittels eines - einzigen - Bewilligungszeitraums. Dies reduziert in den Fällen des ununterbrochenen Gleichbleibens der Wohngeldvoraussetzungen den Verwaltungsaufwand.

Nach § 40 Abs. 4 Satz 6 WoGG - neu - gilt der ursprüngliche Antrag für den gesamten rückwirkenden Zeitraum fort. Hintergrund der Regelung ist, dass bei Ablehnung eines Wohngeldanspruchs und im Wesentlichen gleich bleibenden Voraussetzungen meist keine Anträge für nachfolgende Zeiträume mehr gestellt werden. Wollte man dies für eine (weitere) Wohngeldbewilligung fordern, könnte der Vertrauensschutz des Bürgers verletzt sein. Weiterhin von Bedeutung ist die Fortwirkung des Antrags für die Fälle der Änderungen nach § 29 Abs. 1 WoGG; eine Erhöhung des Wohngeldes erfolgt in diesen Fällen sonst nur auf Antrag.

Zu Buchstabe b ( § 40 Abs. 5 WoGG)

a) Ziel der Regelung

§ 40 Abs. 5 WoGG - neu - soll die Regelung eines Nachteilsausgleichs aufnehmen und bewirken, dass kein Bürger durch die §§ 10a und 10b WoGG finanziell unmittelbar benachteiligt wird.

b) Hintergrund der Regelung

Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2003 darf Empfängern der HbL diese nicht als wohngeldrechtliches Einkommen nach § 10 Abs. 2 Nr. 7 WoGG (Zählung seit 2002, 2001: Nr. 16) zugerechnet werden, auch nicht in Form eines nach § 8 WoGV pauschalierten Betrages.

Die Verwaltungspraxis hat in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung von Bund und Ländern den Betroffenen, i. d. R. Bewohnern von Heimen im Sinne des Heimgesetzes, vor diesem Urteil nach § 10 Abs. 2 Nr. 16 (bzw. Nr. 7) WoGG den in der HbL nach § 27 Abs. 3 BSHG enthaltenen Anteil, der zum Lebensunterhalt bestimmt ist, sich aber nur unter großen verwaltungspraktischen Schwierigkeiten bestimmen lässt, wohngeldrechtlich als Einkommen zugerechnet. Zur Verwaltungsvereinfachung wurde nach § 8 WoGV pauschaliert ein Betrag von 1100 DM bzw. ab 2002 562 Euro angesetzt, höchstens jedoch der tatsächlich gewährte Sozialhilfebetrag.

Wurde dieser Betrag bei der Wohngeldberechnung für HbL-Empfänger angesetzt, ist - nach Maßgabe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2003 - zu wenig oder kein Wohngeld und zuviel HbL geleistet worden.

Dem HbL-Empfänger ist aus diesem Umstand zumeist kein finanzieller Nachteil entstanden. Denn die Höhe der Summe, die sich aus der HbL und dem Wohngeld ergibt, ist in der Regel unabhängig davon, ob der in der HbL enthaltene Anteil am Lebensunterhalt nach § 10 Abs. 2 Nr. 7 (bzw. Nr. 16) WoGG i. V. m. § 8 WoGV in die Einkommensermittlung zur Berechnung des Wohngeldes einbezogen wird oder nicht. Grundsätzlich steigt oder fällt nämlich die HbL in dem gleichen Maße, wie das Wohngeld fällt oder steigt.

c) Mögliche Nachteile bei Anwendung der rückwirkenden Vorschriften zur Einkommensermittlung

Es sind Fälle denkbar, in denen der HbL-Empfänger oder dessen zum Unterhalt verpflichtete Angehörige oder dessen Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft (§ 122 BSHG) oder dessen Erben aufgrund der damals fehlerhaften - und nunmehr durch die §§ 10a und 10b WoGG geänderten - Einkommensermittlung und Wohngeldbewilligung bzw. -versagung einen unmittelbaren finanziellen Nachteil erfahren haben können. Diese Fälle können gegeben sein, wenn

Diese Leistungen wären u. U. geringer ausgefallen, wenn das Wohngeld nach Maßgabe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2003 höher und daher die HbL geringer gewesen wäre.

d) Inhalt der Regelung

In § 40 Abs. 5 Satz 1 WoGG - neu - sind abschließend die Fälle benannt, in denen ein Betroffener ausnahmsweise unmittelbar finanziell durch die rückwirkenden Änderungen der Einkommensermittlungsvorschriften benachteiligt werden kann.

Ausgeglichen werden sollen nur unmittelbare und nur finanzielle Nachteile. In § 40 Abs. 5 Satz 1 WoGG - neu - sind daher nur Fallkonstellationen einbezogen, in denen aufgrund - nach Maßgabe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2003 - zu niedriger oder nicht erfolgter Wohngeldleistungen Betroffene selbst Zahlungen aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung nach den genannten Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes und des Zehnten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zur konkreten Vermeidung höherer HbL-Zahlungen durch den Träger der HbL leisten mussten. Mittelbare Nachteile, wie z.B. entgangene Gewinne, sollen dagegen nicht ausgeglichen werden. Die Regelung erfasst auch nur den Ausgleich finanzieller Nachteile; dieser Nachteil muss daher in einer direkten Zahlung in Geld oder dem Einsatz von Vermögen zur direkten Zahlung in Geld liegen. Sonstige, z.B. allgemeine wirtschaftliche oder immaterielle Nachteile, sollen nicht erfasst werden.

Für den Antrag auf Nachteilsausgleich gelten insbesondere die Mitwirkungspflichten der §§ 60 ff. SGB l; d.h., dass insbesondere sämtliche HbL-Bescheide für den maßgeblichen Zeitraum vorzulegen sind.

Die Regelung gewährt einen unmittelbaren Anspruch auf Nachteilsausgleich, der durch die Wohngeldstelle (§ 23 Abs. 1 Satz 1 WoGG) zu erfüllen ist, es sei denn, dass durch Landesgesetz oder durch die Landesregierung in sonstiger Weise eine andere Stelle bestimmt ist (vgl. unter f). Dem Anspruchsberechtigten soll hingegen nicht zugemutet werden, diesen finanziellen Ausgleich gegenüber dem Sozialhilfeträger geltend machen zu müssen.

lm Einzelnen soll Folgendes geregelt werden:

(1) § 40 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 WoGG Der neue Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 des § 40 WoGG regelt alle Fälle, in denen einem Betroffenen aufgrund einer Heranziehung nach den Abschnitten 3 bis 6 des Bundessozialhilfegesetzes (§§ 27 bis 92c BSHG) ein unmittelbarer finanzieller Nachteil entstanden ist. Dies sind die Fälle, in denen

Freiwillige Leistungen Dritter, welche die HbL gemindert haben, unterliegen nicht dem Nachteilsausgleich, denn sie sind ohne Rechtsgrund erbracht worden. Finanzielle Dispositionen, die der Leistende getroffen hat, ohne dass er von der Rechtslage beeinflusst worden wäre, begründen bei Änderung dieser Rechtslage aufgrund des genannten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts keine rechtlich erhebliche finanzielle Verschiebung, die aufgrund einer Rechtspflicht auszugleichen wäre.

Für Leistungen Dritter, zu denen eine rechtliche Verpflichtung bestand und welche die HbL gemindert haben, die aber erbracht wurden, ohne dass ein diese Verpflichtung konkretisierender Verwaltungsakt ergangen ist, gilt Gleiches. Der Betroffene hat auf die Konkretisierung des Rechtsverhältnisses durch Verwaltungsakt, die auch seinem Schutz gedient hätte, verzichtet. Die Rechtspflicht, einen derartigen - sich aufgrund des genannten Urteils herausstellenden - Nachteil auszugleichen, besteht nicht.

(a) Einkommens- und Vermögenseinsatz (obige Nr. 1)

Erfasst wird zunächst der Fall, dass nach der durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2003 definierten Rechtslage durch den Empfänger der HbL zu Unrecht Einkommen oder Vermögen nach dem 4. Abschnitt des Bundessozialhilfegesetzes (§§ 76 bis 89 BSHG) insoweit eingesetzt wurde, als im Hinblick auf die Anwendung des § 10 Abs. 2 Nr. 16 (Nr. 7) WoGG i. V. m. § 8 WoGV zu wenig oder kein Wohngeld geleistet wurde.

Ein derartiger Fall kann nur gegeben sein, wenn der Einsatz von Einkommen oder Vermögen des HbL-Empfängers die HbL nur verringert, nicht aber ausgeschlossen hat. Hat der Einsatz von Einkommen und Vermögen die HbL verringert, hat die klarstellende Änderung der Einkommensermittlung (Artikel 1) nicht zwangsläufig einen unmittelbaren finanziellen Nachteil im Sinne des § 40 Abs. 5 Satz 1 WoGG - neu - zur Folge. Voraussetzung für einen derartigen Nachteil ist vielmehr, dass sich bei der Anwendung der Vorgaben aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2003 im Einzelfall eine höhere Summe aus der Leistung der HbL und des Wohngeldes ergibt als bei der Anwendung der klarstellenden rückwirkenden Änderungen aufgrund des Artikels 1 dieses Gesetzentwurfs (vgl. Berechnungsbeispiel unter e (1) (a)).

Hat jemand wegen des Einsatzes von Einkommen und Vermögen oder aus sonstigen Gründen überhaupt keine HbL erhalten, war eine fehlerhafte wohngeldrechtliche Einkommenszurechnung von vornherein nicht möglich; ein auszugleichender Nachteil besteht in diesen Fällen nicht.

(b) Aufwendungsersatz und Kostenbeitrag (obige Nr. 3 und 5)

Ebenfalls erfasst werden des Weiteren Nachteile aufgrund von Zahlungen nach dem 3. Abschnitt des Bundessozialhilfegesetzes (§§ 27 bis 75 BSHG).

Das betrifft zum einen die in § 28 Abs. 1 BSHG genannten Personen (der Empfänger der HbL oder ein Dritter), die Aufwendungsersatz nach § 29 Satz 2 BSHG geleistet haben, die aber keinen oder weniger Aufwendungsersatz hätten leisten müssen, wenn der Empfänger der HbL entsprechend dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2003 in Folge der Nichtanwendung des § 10 Abs. 2 Nr. 16 (Nr. 7) WoGG und des § 8 WoGV auf die HbL-Fälle mehr Wohngeld erhalten hätte.

Zum anderen sind die Konstellationen erfasst, in denen die in § 28 Abs. 1 BSHG genannten Personen (der Empfänger der HbL oder ein Dritter) Kostenbeitrag nach § 43 Abs. 1 Satz 2 BSHG geleistet haben, weil in die Berechnung des Wohngeldes der in § 8 WoGV genannte Betrag einbezogen und daher zu wenig Wohngeld und zuviel HbL geleistet wurde.

(c) Verpflichtungen Dritter (obige Nr. 2)

Des Weiteren ersetzt werden unmittelbare finanzielle Nachteile, die aufgrund des Übergangs von Ansprüchen (Verpflichtungen Dritter) an den Träger der Sozialhilfe nach dem 5. Abschnitt des Bundessozialhilfegesetzes (§§ 90 bis 91a BSHG) entstanden sind. Voraussetzung ist wiederum, dass im Rahmen des Übergangs der Ansprüche nach den §§ 90 und 91 BSHG geringere Zahlungen dieser Verpflichteten an den Träger der HbL zu leisten gewesen wären, wenn der Empfänger der HbL entsprechend dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2003 in Folge der Nichtanwendung des § 10 Abs. 2 Nr. 16 (Nr. 7) WoGG und des § 8 WoGV auf die HbL-Fälle mehr Wohngeld erhalten hätte.

(d) Kostenersatz (obige Nr. 4)

Erfasst werden auch die Konstellationen des Kostenersatzes nach Abschnitt 6 des Bundessozialhilfegesetzes (§§ 92 bis 92c BSHG). Nach dem Wortlaut des § 92 BSHG sind dies ausschließlich die Fälle nach den §§ 92a und 92c BSHG. lst nach diesen Vorschriften Kostenersatz geleistet worden, so ist ein Nachteil dann entstanden, wenn ein geringerer Kostenersatz dieser Verpflichteten an den Träger der HbL zu leisten gewesen wäre, weil der Empfänger der HbL entsprechend dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2003 in Folge der Nichtanwendung des § 10 Abs. 2 Nr. 16 (Nr. 7) WoGG und des § 8 WoGV auf die HbL-Fälle mehr Wohngeld erhalten hätte.

(2) § 40 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 WoGG

Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 des § 40 WoGG regelt alle Fälle, in denen Betroffene zum Aufwendungsersatz, Kostenersatz oder Kostenbeitrag nach dem 31. Dezember 2004, dem Tag des Außerkrafttretens des Bundessozialhilfegesetzes, herangezogen werden. Die Heranziehung erfolgt nach dem 2. und 11. bis 13. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, das am 1. Januar 2005 in Kraft tritt. Die Fälle beruhen auf HbL-Leistungen der Jahre 2001 bis 2004 und entsprechen den unter (1) beschriebenen.

(3) § 40 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 WoGG

Absatz 5 Satz 1 Nr. 3 betrifft den Fall, dass ein Empfänger der HbL diese zu Unrecht empfangen und nunmehr nach § 50 SGB X zu erstatten hat. Auf die Gründe der Erstattungspflicht kommt es für den Nachteilsausgleich nicht an; dies soll der Verwaltungsvereinfachung dienen.

In der Regel sind dies Fälle der nachträglichen Einnahmeerhöhung. Der Wohngeldempfänger ist im Erstattungsfall hinsichtlich seines Einkommenseinsatzes so zu stellen, als hätte er das Wohngeld nach Maßgabe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts und die entsprechende HbL erhalten. Der unmittelbare finanzielle Nachteil ergibt sich aus dem Vergleich des Einkommenseinsatzes bei der Ermittlung der HbL unter Berücksichtigung des Wohngeldes nach dem Urteil einerseits mit der HbL unter Berücksichtigung des Wohngeldes nach diesem Gesetz andererseits. Der unter Umständen erhöhte Einkommenseinsatz ist dem HbL-Empfänger (nach erfolgter Erstattung der zu Unrecht erbrachten HbL an den Träger der Sozialhilfe) auszugleichen.

Entsprechendes gilt für Dritte, die von einer Erstattung nach § 50 SGB X aufgrund des § 92a Abs. 4 BSHG ebenfalls betroffen sein können.

(4) § 40 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 WoGG

Durch Absatz 5 Satz 1 Nr. 4 werden die Fälle erfasst, in denen die Rückgewähr zu Unrecht an den Heimbewohner geleisteter HbL - anders als bei § 40 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 WoGG(neu) - im Wege der Erstattung der Leistungsträger untereinander erfolgt ist. Danach können auch die Konstellationen zu einem Nachteilsausgleich führen, bei denen wegen der zu Unrecht erbrachten HbL insoweit auf Einkommen oder Vermögen durch den Sozialhilfeträger zugegriffen wurde. lm übrigen gilt das zu § 40 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 WoGG Gesagte.

e) Ermittlung des Nachteilsausgleichs


Die folgenden Beispiele sollen der Verdeutlichung des Regelungsmechanismus dienen.

(1) Fälle des § 40 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 WoGG (Einkommenseinsatz, Vermögenseinsatz, Aufwendungsersatz, Kostenersatz, Kostenbeitrag, Anspruchsübergang)