Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung und zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe
(Tagesbetreuungsausbaugesetz - TAG)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkunqen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Kosten bei Wirtschaftsunternehmen entstehen nicht.

Die Ausführung des Gesetzes wird keine Auswirkungen auf Einzelpreise oder das allgemeine Preisniveau haben.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung und zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Tagesbetreuungsausbaugesetz - TAG)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 13. August 2004 Der Bundeskanzler

An den

Präsidenten des Bundesrates Herrn Ministerpräsidenten Dieter Althaus

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen

Entwurf eines Gesetzes zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten

Ausbau der Tagesbetreuung und zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Tagesbetreuungsausbaugesetz - TAG)

mit Begründung und Vorblatt.

Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, weil das Gesetz zeitgleich zu den Regelungen des SGB II im Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zum l. Januar 2005 in Kraft treten soll.

Federführend ist das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Schröder

Entwurf eines Gesetzes zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung und zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Tagesbetreuungsausbaugesetz -TAG)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes
Artikel 4 Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Inkrafttreten

Artikel 1
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

Das Achte Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1995 (BGBl. I S. 3546), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe eingefügt: " § 5a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung".

b) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:

,§ 15 Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts".

c) Die Angabe zum Dritten Abschnitt des Zweiten Kapitels wird wie folgt gefasst: "Dritter Abschnitt. Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege".

d) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:

" § 22 Grundsätze der Förderung".

e) Nach der Angabe zu § 22 wird folgende Angabe eingefügt " § 22a Förderung in Tageseinrichtungen".

f) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:

" § 23 Förderung in Kindertagespflege".

g) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:

" § 24 Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege".

h) Die Angabe zu § 24a wird wie folgt gefasst:

" § 24a Übergangsregelung für die Ausgestaltung des Förderungsangebots".

i) Nach der Angabe zu § 36 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 36a Steuerungsverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe"

j) Die Angabe zu § 43 wird gestrichen.

k) Nach der Angabe zu § 72 wird folgende Angabe eingefügt: " § 72a Persönliche Eignung"

l) Nach der Angabe zu § 74 wird folgende Angabe eingefügt: " § 74a Finanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder".

m) Die Angabe zum Achten Kapitel wird wie folgt gefasst:

"Achtes Kapitel. Kostenbeiträge, Gebühren und Auslagen (§§ 90-97c)".

n) Die Angabe zum Ersten Abschnitt des Achten Kapitels wird wie folgt gefasst: "Erster Abschnitt. Erhebung von Kostenbeiträgen für ambulante und teilstationäre Leistungen".

o) Die Angabe zu § 90 wird wie folgt gefasst:

" § 90 Kostenbeiträge für ambulante und teilstationäre Leistungen".

p) Die Angabe zum Zweiten Abschnitt des Achten Kapitels wird wie folgt gefasst: "Zweiter Abschnitt. Kostenbeiträge für stationäre Leistungen und vorläufige Maßnahmen".

q) Die Angabe zu § 91 wird wie folgt gefasst:

" § 91 Anwendungsbereich".

r) Die Angabe zu § 92 wird wie folgt gefasst:

" § 92 Ausgestaltung der Heranziehung".

s) Die Angabe zu § 93 wird wie folgt gefasst:

" § 93 Berechnung des Einkommens".

t) Die Angabe zu § 94 wird wie folgt gefasst:

" § 94 Umfang der Heranziehung".

u) Die Angabe zu § 96 wird gestrichen.

4. Nach § 8 wird folgender § 5a eingefügt:

" § 8a

Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

5. § 10 wird wie folgt geändert:

6. § 18 wird wie folgt geändert:

(2) Mütter und Väter, die mit dem anderen Elternteil nicht verheiratet sind, haben Anspruch auf Beratung über die Abgabe einer Sorgeerklärung."

7. In § 19 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "haben" die Wörter "oder tatsächlich sorgen" eingefügt.

8. Die überschrift des Dritten Abschnitts des Zweiten Kapitels wird wie folgt gefasst:

"Dritter Abschnitt. Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege".

" § 22
Grundsätze der Förderung

(1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Tagespflegeperson in ihrem Haushalt oder im Haushalt des Personensorgeberechtigten geleistet. Das Nähere über die Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege regelt das Landesrecht. Es kann auch regeln, dass Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen geleistet wird.

(2) Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen
die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und
gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördem,

(3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand und den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten des einzelnen Kindes, seiner Lebenssituation und ethnischen Herkunft sowie seinen Interessen und Bedürfnissen orientieren.

§ 22a
Förderung in Tageseinrichtungen

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Qualität der Förderung in ihren Einrichtungen durch geeignete Maßnahmen sicherstellen und weiterentwickeln. Dazu gehören die Entwicklung und der Einsatz einer pädagogischen Konzeption als Grundlage für die Erfüllung des Förderungsauftrags sowie der Einsatz von Instrumenten und Verfahren zur Evaluation der Arbeit in den Einrichtungen.

(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass die Fachkräfte in ihren Einrichtungen zusammenarbeiten

Die Erziehungsberechtigten sind an den Entscheidungen und wesentlichen Angelegenheiten der Erziehung, Bildung und Betreuung zu beteiligen.

(3) Das Angebot soll sich pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien orientieren. Werden Einrichtungen in den Ferienzeiten geschlossen, so hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Kinder, die nicht von den Erziehungsberechtigten betreut werden können, eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit sicherzustellen.

(4) Kinder mit und ohne Behinderung sollen, sofern der Hilfebedarf dies zulässt, in Gruppen gemeinsam gefördert werden. Zu diesem Zweck sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der Sozialhilfe bei der Planung, konzeptionellen Ausgestaltung und Finanzierung des Angebots zusammenarbeiten.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Realisierung des Förderungsauftrages nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 in den Einrichtungen anderer Träger durch geeignete Maßnahmen sicherstellen.

§23

Förderung in Kindertagespflege

§ 24

Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege

(1) Ein Kind hat vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf

hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen oder ergänzend Förderung in Kindertagespflege zur Verfügung steht.

(2) Für Kinder im Alter unter drei Jahren und im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vorzuhalten.

(3) Für Kinder im Alter unter drei Jahren sind mindestens Plätze in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vorzuhalten, wenn

Der Umfang der täglichen Betreuungszeit richtet sich nach dem individuellen Bedarf im Hinblick auf die in Satz 1 genannten Kriterien.

(4) Die Jugendämter oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Elternoder Elternteile, die Leistungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass Eltern das Jugendamt oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(5) Geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 Abs. 3 können auch vermittelt werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 3 nicht vorliegen; in diesem Fall können Aufwendungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 erstattet werden.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

§ 24a
Übergangsregelung für die Ausgestaltung des Förderungsangebots

(1) Kann am 1. Januar 2005 in einem Land das für die Erfüllung der Verpflichtung nach § 24 Abs. 2 bis 6 erforderliche Angebot nicht gewährleistet werden, so können die Träger

der öffentlichen Jugendhilfe beschließen, dass die Verpflichtung nach § 24 Abs. 2 bis 6 erst ab einem späteren Zeitpunkt, spätestens ab dem 1. Oktober 2010 erfüllt wird.

(2) In diesem Fall sind die örtlichen Träger im Rahmen ihrer Jugendhilfeplanung verpflichtet,

Bei der Planung sind die kreisangehörigen Gemeinden zu beteiligen.

(3) S-6-tätige das erforderliche Angebot noch nicht zur Verfügung steht, sind bei der gabe der neu geschaffenen Plätze

10. § 27 wird wie folgt geändert:

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken."

11. § 35a wird wie folgt geändert:

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden."

§ 36 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplanes sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35a Abs. 1 a abgegeben hat, beteiligt werden; vor einer Entscheidung über die Gewährung einer Hilfe zur Erziehung, die ganz oder teilweise im Ausland erbracht werden soll, soll zum Ausschluss einer seelischen Störung mit Krankheitswert die Stellungnahme einer in § 35a Abs. a Satz 1 genannten Person eingeholt werden.

13. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:

" § 36a
Steuerungsverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe

§42

Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen

(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

1. das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder

2. eine schwerwiegende und dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und

3. ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach

Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.

Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen, im Fall von Satz 1 Nr. 2 auch, ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.

(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen: Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen Des Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen.

(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich

1. das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder

2. eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.

Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nr. 2 entsprechend. lm Fall des Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.

17. § 43 wird aufgehoben.

§44 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

"2. ein Kind während des Tages auf Grund einer Vermittlung durch das Jugendamt betreut oder".

21. § 50 Abs. 3 wird aufgehoben.

22. In § 52a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und in § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden jeweils die Wörter "oder zur Leistung einer an Stelle des Unterhalts zu gewährenden Abfindung" gestrichen.

23. § 61 wird wie folgt geändert:

24. § 62 wird wie folgt geändert:

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

"d) die Erfüllung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung nach § 5a oder`.

bb) In der Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:

"4: die Erhebung bei dem Betroffenen den Zugang zur Hilfe ernsthaft gefährden würde.

25. § 63 wird wie folgt geändert:

ln den Absätzen 1 und 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter "in Akten und auf sonstigen Datenträgern" gestrichen.

26. § 64 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Eine Übermittlung zu anderen Zwecken ist nur nach § 69 des Zehnten Buches zulässig. Der Erfolg einer nach diesem Buch zu gewährenden Leistung darf dadurch nicht in Frage gestellt werden."

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

(2a) Vor einer Übermittlung an eine Fachkraft, die der verantwortlichen Stelle nicht angehört, sind die Sozialdaten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit die Aufgabenerfüllung dies zulässt.".

27. § 65 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert. a) In der Nummer 2 wird die Angabe " § 50 Abs. 3" durch die Angabe " § 8a Abs. 3" ersetzt.

28. § 67 wird aufgehoben.

29. § 68 wird wie folgt geändert:

"Nach Beendigung einer Beistandschaft hat darüber hinaus der Elternteil, der die Beistandschaft beantragt hat, einen Anspruch auf Kenntnis der gespeicherten

Daten, solange der junge Mensch minderjährig ist und der Elternteil antragsberechtigt ist."

c) In Absatz 4 werden die Wörter "verarbeiten und nutzen" durch das Wort "verwenden" ersetzt.

30 § 69 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

(5) Landesrecht kann bestimmen, dass kreisangehörige Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht örtliche Träger sind, zur Durchführung von Aufgaben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege herangezogen werden."

b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

" § 74a
Finanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder

Die Finanzierung von Tageseinrichtungen regelt das Landesrecht. Die Festsetzung von Kostenbeiträgen nach § 90 bleibt unberührt.".

33. In § 76 Abs. 1 werden die Angabe "43" und das Komma gestrichen.

34. § 78a wird wie folgt geändert:

35. Dem § 78b Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Vereinbarungen über die Erbringung von Hilfe zur Erziehung im Ausland dürfen nur mit solchen Trägern abgeschlossen werden, die