A. Problem und Ziel
- Das am 1. Januar 1991 in Kraft getretene Achte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes) hat sich im Grundsatz bewährt, was Ziele und Regelungsstruktur angeht. Der Wandel von Lebenslagen und Lebensplänen junger Menschen und neue Bedingungen der Arbeitswelt machen eine realitätsbezogene Anpassung auch der Rechtslage in der Kinder- und Jugendhilfe mit gezielten Änderungen und Konkretisierungen notwendig. lm Zentrum steht dabei der qualitätsorientierte Ausbau der Kinderbetreuung. Darüber hinaus ergibt sich nach nunmehr 10jähriger Erfahrung im Umgang mit dem SGB VIII ein Bedarf nach besserer Steuerung, Verwaltungsvereinfachungen und mehr Wirtschaftlichkeit der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe.
Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und frühe Förderung
Die Sicherung des Angebots an Tagesbetreuung im Osten sowie der Betreuungsausbau im Westen sind angesichts einer notwendigen frühen Förderung von Kindern und im Interesse der Vereinbarkeit von Familienleben und Arbeitswelt wichtige Bestandteile einer nachhaltigen Familienpolitik. Ein Ausbau der Infrastruktur ist, das zeigen alle internationalen Vergleiche, ein erfolgreicher Weg, um die Entscheidung für die Erfüllung von Kinderwünschen zu erleichtern, um Familien und der Gesellschaft insgesamt bessere Entwicklungschancen zu geben sowie für mehr Geschlechtergerechtigkeit zu sorgen.
Mit dem Gesetzentwurf soll der bedarfsgerechte Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder, insbesondere im Alter unter drei Jahren, in den westdeutschen Bundesländern sowie die Sicherung und Weiterentwicklung eines bedarfsgerechten Angebots an Tagesbetreuung in den ostdeutschen Bundesländern geschaffen werden. Der Begriff der Bedarfsgerechtigkeit als Maßstab für das Betreuungsangebot wird durch Kriterien definiert.
Das Angebot muss vielfältiger und qualitativ besser werden, um den differenzierten Bedürfnissen von Kindern und Familien sowie den Anforderungen an eine Wissensgesellschaft zu entsprechen und Chancengleichheit für Kinder zu erreichen. Dazu bedarf es verbesserter Rahmenbedingungen der Kindertagespflege als Alternative qualitätsorientierter Tagesbetreuung von Kindern durch flankierende Maßnahmen.
Die Förderung (Erziehung, Bildung und Betreuung) von Kindern soll gesichert und weiter entwickelt werden, um die Innovationsfähigkeit unserer Gesellschaft zu erhalten. Ziel ist es, das Angebot bis 2010 quantitativ und qualitativ an den westeuropäischen Standard heranzuführen.
Verbesserung der Kinder- und Jugendhilfestatistik
Mehr als zehn Jahre praktische Erfahrungen mit dem Achten Buch Sozialgesetzbuch zeigen im übrigen dass an verschiedenen Stellen punktuelle Nachbesserungen und . Korrekturen notwendig sind. Dies gilt insbesondere für das Erhebungsprogramm der Kinder- und Jugendhilfestatistik und die Periodizität der Erhebungen, namentlich im Bereich der Statistik über die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen. Die derzeitigen Rechtsgrundlagen sind nicht geeignet, zeitnahe Daten mit ausreichenden Informationen über die psychosoziale Situ ation der Kinder und die tatsächliche Betreuungsdauer als Grundlage für politische Entscheidungen zu liefern.
Verbesserte Steuerung, Verwaltungsvereinfachung und mehr Wirtschaftlichkeit der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe
- - Der Auftrag der Jugendhilfe, das Wohl des Kindes bei Gefährdung zu schützen, muss konkreter ausgestaltet, überdies muss das Kindeswohl im Datenschutz stärker berücksichtigt werden.
- - Die fachliche und wirtschaftliche Steuerungskompetenz des Jugendamts muss verbessert werden, damit vor dem Hintergrund knapper öffentlicher Kassen, die Leistungen gezielt den jungen Menschen zu Gute kommen, die der Unterstützung bedürfen.
- - Der Nachrang der öffentlichen Jugendhilfe gegenüber den Leistungspflichten anderer, aber auch im Hinblick auf die Heranziehung der leistungsbegünstigten Personen zu den Kosten der Hilfen muss verschärft und einer gesteigerten Leistungsfähigkeit angepasst werden.
- - Die Verfahren zur Ermittlung des Einkommens und die Bemessung der Kostenbeiträge von jungen Menschen und ihren Eltern müssen vereinfacht und überflüssige Melde- und Kontrollpflichten gestrichen werden.
B. Lösung
-
Der Gesetzentwurf beinhaltet den qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung von Kindern durch
- - eine Konkretisierung der Verpflichtung, für Kinder im Alter unter drei Jahren nach Bedarf Plätze in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vorzuhalten, und zwar durch die Vorgabe gesetzlich formulierter Kriterien, für einen Mindestbedarf
- - die Aufwertung der Kindertagespflege zu einem den Tageseinrichtungen gleichrangigen Angebot, so dass eine vielfältige Betreuungsstruktur entsteht,
- - die Regelung von Qualitätsmerkmalen für die Umsetzung des Auftrags zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege.
- - die Verbesserung der Datenlage in der Kinder- und Jugendhilfe durch
- - die Verbesserung der Kinder- und Jugendhilfestatistik, insbesondere im Bereich der Erhebungen zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege
- - die Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen bei Gefahren für ihr Wohl durch
- - Konkretisierungen des Schutzauftrags des Jugendamtes bei Anhaltspunkten für
- - die Ermächtigung des Jugendamtes zum Schutz des Kindes auch gegenüber den Personensorgeberechtigten bei akuter Gefährdung,
- - eine verschärfte Prüfung von Personen mit bestimmten Vorstrafen im Hinblick auf ihren Einsatz in der Kinder- und Jugendhilfe.
- - die Weiterentwicklung der Regelungen zum Sozialdatenschutz und ihre Anpassung an europäisches Recht
- - die Stärkung der fachlichen und wirtschaftlichen Steuerungskompetenz des Jugendamtes durch
- - Eindämmung der Selbstbeschaffung von Leistungen,
- - zielgenauere Formulierung der Leistungsvoraussetzungen bei der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche,
- - Qualitätssicherung bei intensivpädagogischen Maßnahmen im Ausland und Rückführung dieser Maßnahmen auf Ausnahmefälle.
- - die stärkere Realisierung des Nachrangs der Jugendhilfe durch
- - eine stärker an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern orientierte Gestaltung der Kostenbeteiligung,
- - die Berücksichtigung des Kindergeldvorteils bei Leistungen, die den Unterhalt des Kindes aus öffentlichen Kassen sichern,
- - die Schaffung eines Landesrechtsvorbehaltes für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für öffentliche Dienstleistungen.
- - die Aufnahme von Kindern in Kindertagespflege in die gesetzliche Unfallversicherung
- - die besondere Berücksichtigung der Kindertagespflege bei der Elternzeit und beim Erziehungsgeld
- - die Stärkung der Länderkompetenzen bei Struktur- und Organisationsfragen
Der Gesetzentwurf trägt durch
- - die Vereinfachung der Vorschriften über die Heranziehung junger Menschen und ihrer Eltern zu den Kosten der Leistungen,
- - die Entflechtung von öffentlichrechtlicher Kostenheranziehung und zivilrechtlichen Unterhaltsansprüchen,
- - die Beseitigung überflüssiger Melde- und Kontrollpflichten,
- - den Verzicht auf die Sonderzuständigkeit für Pflegestellen und die damit verbundene Kostenerstattung
zur Verwaltungsvereinfachung und Deregulierung bei.
C. Alternativen
-
Für die zentrale Zielsetzung des Gesetzentwurfs, den bedarfsgerechten und qualitätsorientierten Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder, bieten sich folgende Alternativen:
1. Bundesgesetzliche Regelung von Versorgungsquoten:
In der Koalitionsvereinbarung vom 16. Oktober 2002 war für einen bedarfsgerechten und qualitätsorientierten Ausbau der Tagesbetreuung von Kindern die gesetzliche Fixierung von Versorgungsquoten vorgesehen. Diese Absicht wurde nach Gesprächen mit den Ländern und den kommunalen Spitzenverbänden aufgegeben, da sie den regional unterschiedlichen Verhältnissen nicht gerecht wird.
2. Regelung eines (konditionierten) Rechtsanspruchs auf Tagesbetreuung:
Von der bundesrechtlichen Statuierung eines subjektiven Rechts (Rechtsanspruch) auf Tagesbetreuung für alle Kinder unter drei Jahren wurde abgesehen, weil eine solche Regelung weder den Bedürfnissen von Eltern noch von Kindern bundesweit entspricht.
Der Gesetzentwurf sieht auch von einem an bestimmte Voraussetzungen (Kriterien) geknüpften subjektiven Recht auf Tagesbetreuung in dieser Altersgruppe ab. Eine solche Regelung bietet sich nach Ablauf der Übergangsfrist im Jahr 2010 an und ist vorher nicht handhabbar und durchsetzbar.
Damit Landesrecht weitergehende Regelungen vorsehen kann, wird ausdrücklich bestimmt, dass solche Regelungen unberührt bleiben und dieses Gesetz keine Legitimation für eine Angebotsverschlechterung bietet. -
D. Finanzielle Auswirkunqen auf die öffentlichen Haushalte
-
Für den Bund:
Die Neuordnung der Jugendhilfestatistik führt beim Statistischen Bundesamt zu Umstellungskosten in Höhe von 46.753 Euro und laufenden Kosten in Höhe von 60.000 Euro.
Für Länder und Kommunen:
Der vorgesehene bedarfsgerechte Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder insbesondere im Alter unter 3 Jahren führt in den westlichen Bundesländern zu jährlichen Mehrkosten in Höhe von 1.765 Mio. Euro ab dem Jahre 2011. Diesen Ausgaben stehen Einsparungen in Höhe von 219 Mio. Euro gegenüber, die ab 2005 wirksam werden.
In den Jahren 2005 bis 2010 kommt es zu einem stufenweisen Ausbau der Tagesbetreuung, der der örtlichen Ausbauplanung folgt. Dabei stehen jährlich fallende investive Kosten steigenden Betriebskosten gegenüber:
Ausbau Tagesbetreuung in den westlichen Bundesländern" Belastung/Entlastung im Übrigen Gesamtausgaben lK2 BK2 Gesamt 2005 487 134 621 -219 402 2006 487 485 972 -219 753 2007 487 836 1.323 -219 1.104 2005 292 1.138 1.430 -219 1.211 2009 512 1.403 1.915 -219 1.696 2010 171 1.686 1.857 -219 1.638 Ab 2011 0 1.765 1.765 -219 1.546 1 einschließlich Berlin
2 lK: Investitionskosten; BK: Betriebskosten (einschließlich Mehraufwand für vorhandene Kindertagespflege in Höhe von 11,7 Mio. Euro jährlich)Mit der stärkeren Beteiligung des Bundes an den Kosten des Arbeitslosengeldes ll nach auf der Grundlage des kommunalen Optionsgesetzes (§ 46 Abs.5 bis 10 SGB Il) wird sichergestellt, dass die Kommunen durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der sich aus ihm ergebenden Einsparungen der Länder um jährlich 2,5 Milliarden Euro entlastet werden. Diese Entlastung der Kommunen dient der Stärkung ihrer Investitionskraft und dem Ausbau der Kinderbetreuung (vgl. Bundestags-Drucksache 015/1516, S. 90, Entwurf eines Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt). Es wird erwartet, dass die Kommunen von den 2,5 Mrd. Euro ab 2005 jährlich aufwachsend bis zum Jahre 2010 1,5 Mrd. Euro für den Ausbau der Kinderbetreuung für die unter Dreijährigen verwenden.
Einzelheiten zu den Kosten sind aus dem Finanztableau in der Begründung (C.) ersichtlich.
Die Neuordnung der Jugendhilfestatistik führt bei den Ländern (Statistische Landesämter) zu Umstellungskosten in Höhe von102.003 Euro und laufenden Mehrkosten in Höhe von 1,5 Mio. Euro.
E. Sonstige Kosten
Kosten bei Wirtschaftsunternehmen entstehen nicht.
Die Ausführung des Gesetzes wird keine Auswirkungen auf Einzelpreise oder das allgemeine Preisniveau haben.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zum qualitätsorientierten und
bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung und zur
Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe
(Tagesbetreuungsausbaugesetz - TAG)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 13. August 2004 Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates Herrn Ministerpräsidenten Dieter Althaus
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten
Ausbau der Tagesbetreuung und zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Tagesbetreuungsausbaugesetz - TAG)
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, weil das Gesetz zeitgleich zu den Regelungen des SGB II im Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zum l. Januar 2005 in Kraft treten soll.
Federführend ist das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Schröder
Entwurf eines Gesetzes zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung und zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Tagesbetreuungsausbaugesetz -TAG)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht | |
---|---|
Artikel 1 | Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch |
Artikel 2 | Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch |
Artikel 3 | Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes |
Artikel 4 | Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch |
Artikel 5 | Inkrafttreten |
Artikel 1
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1995 (BGBl. I S. 3546), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe eingefügt: " § 5a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung".
b) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
,§ 15 Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts".
c) Die Angabe zum Dritten Abschnitt des Zweiten Kapitels wird wie folgt gefasst: "Dritter Abschnitt. Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege".
d) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:
" § 22 Grundsätze der Förderung".
e) Nach der Angabe zu § 22 wird folgende Angabe eingefügt " § 22a Förderung in Tageseinrichtungen".
f) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:
" § 23 Förderung in Kindertagespflege".
g) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:
" § 24 Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege".
h) Die Angabe zu § 24a wird wie folgt gefasst:
" § 24a Übergangsregelung für die Ausgestaltung des Förderungsangebots".
i) Nach der Angabe zu § 36 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 36a Steuerungsverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe"
j) Die Angabe zu § 43 wird gestrichen.
k) Nach der Angabe zu § 72 wird folgende Angabe eingefügt: " § 72a Persönliche Eignung"
l) Nach der Angabe zu § 74 wird folgende Angabe eingefügt: " § 74a Finanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder".
m) Die Angabe zum Achten Kapitel wird wie folgt gefasst:
"Achtes Kapitel. Kostenbeiträge, Gebühren und Auslagen (§§ 90-97c)".
n) Die Angabe zum Ersten Abschnitt des Achten Kapitels wird wie folgt gefasst: "Erster Abschnitt. Erhebung von Kostenbeiträgen für ambulante und teilstationäre Leistungen".
o) Die Angabe zu § 90 wird wie folgt gefasst:
" § 90 Kostenbeiträge für ambulante und teilstationäre Leistungen".
p) Die Angabe zum Zweiten Abschnitt des Achten Kapitels wird wie folgt gefasst: "Zweiter Abschnitt. Kostenbeiträge für stationäre Leistungen und vorläufige Maßnahmen".
q) Die Angabe zu § 91 wird wie folgt gefasst:
" § 91 Anwendungsbereich".
r) Die Angabe zu § 92 wird wie folgt gefasst:
" § 92 Ausgestaltung der Heranziehung".
s) Die Angabe zu § 93 wird wie folgt gefasst:
" § 93 Berechnung des Einkommens".
t) Die Angabe zu § 94 wird wie folgt gefasst:
" § 94 Umfang der Heranziehung".
u) Die Angabe zu § 96 wird gestrichen.
- § 2 Abs. 3 Ni-2 wird aufgehoben.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
-
"Umgangsberechtigte haben unabhängig von ihrem tatsächlichen Aufenthalt Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts, wenn das Kind oder der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat."
- Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."
4. Nach § 8 wird folgender § 5a eingefügt:
" § 8a
Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
- Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind die Personensorgeberechtigten einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten anzubieten.
- ln Vereinbarungen mit den Trägern und Einrichtungen, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass deren Fachkräfte den Schutzauftrag nach Absatz 1 in entsprechender Weise wahrnehmen. Insbesondere ist die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden.
- Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Erziehungs- oder Personensorgeberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine schwerwiegende und dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.
- Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Personensorgeberechtigten hinzuwirken: Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein."
5. § 10 wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
-
(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind."
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
-
(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den _
Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
6. § 18 wird wie folgt geändert:
- Die überschrift wird wie folgt gefasst:
-
§18
Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge
und des Umgangsrechts" - Absatz 1 wird wie folgt geändert:
-
aa) Nach dem Wort "Unterstützung wird die Angabe "1." eingefügt.
bb) Der Punkt am Satzende wird durch ein Komma ersetzt, und folgende Nummer 2 angefügt:
"2. bei der Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche nach § 16151 des Bürgerlichen Gesetzbuchs."
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Mütter und Väter, die mit dem anderen Elternteil nicht verheiratet sind, haben Anspruch auf Beratung über die Abgabe einer Sorgeerklärung."
7. In § 19 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "haben" die Wörter "oder tatsächlich sorgen" eingefügt.
8. Die überschrift des Dritten Abschnitts des Zweiten Kapitels wird wie folgt gefasst:
"Dritter Abschnitt. Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege".
- Die §§ 22 bis 24a werden durch folgende §§ 22 bis 24a ersetzt:
" § 22
Grundsätze der Förderung
(1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Tagespflegeperson in ihrem Haushalt oder im Haushalt des Personensorgeberechtigten geleistet. Das Nähere über die Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege regelt das Landesrecht. Es kann auch regeln, dass Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen geleistet wird.
(2) Tageseinrichtungen für Kinder und
Kindertagespflege sollen
die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen
und
gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördem,
- die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen,
- den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können.
(3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand und den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten des einzelnen Kindes, seiner Lebenssituation und ethnischen Herkunft sowie seinen Interessen und Bedürfnissen orientieren.
§ 22a
Förderung in Tageseinrichtungen
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Qualität der Förderung in ihren Einrichtungen durch geeignete Maßnahmen sicherstellen und weiterentwickeln. Dazu gehören die Entwicklung und der Einsatz einer pädagogischen Konzeption als Grundlage für die Erfüllung des Förderungsauftrags sowie der Einsatz von Instrumenten und Verfahren zur Evaluation der Arbeit in den Einrichtungen.
(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass die Fachkräfte in ihren Einrichtungen zusammenarbeiten
- mit den Erziehungsberechtigten und Tagespflegepersonen zum Wohl der Kinder und zur Sicherung der Kontinuität des Erziehungsprozesses,
- mit anderen kinder- und familienbezogenen Institutionen und Initiativen im Gemeinwesen, insbesondere solchen der Familienbildung und -beratung,
- mit den Schulen, um den Kindern einen guten Übergang in die Schule zu sichern und um die Arbeit mit Schulkindern in Horten und altersgemischten Gruppen zu unterstützen.
Die Erziehungsberechtigten sind an den Entscheidungen und wesentlichen Angelegenheiten der Erziehung, Bildung und Betreuung zu beteiligen.
(3) Das Angebot soll sich pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien orientieren. Werden Einrichtungen in den Ferienzeiten geschlossen, so hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Kinder, die nicht von den Erziehungsberechtigten betreut werden können, eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit sicherzustellen.
(4) Kinder mit und ohne Behinderung sollen, sofern der Hilfebedarf dies zulässt, in Gruppen gemeinsam gefördert werden. Zu diesem Zweck sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der Sozialhilfe bei der Planung, konzeptionellen Ausgestaltung und Finanzierung des Angebots zusammenarbeiten.
(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Realisierung des Förderungsauftrages nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 in den Einrichtungen anderer Träger durch geeignete Maßnahmen sicherstellen.
§23
Förderung in Kindertagespflege
- Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung.
- Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst:
-
1. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2 einen angemessenen Beitrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung und
3. die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung der Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson.
Die Höhe der laufenden Geldleistung wird vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. ber die Gewährung einer Geldleistung an unterhaltspflichtige Personen entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen.
- Geeignet im Sinn von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder anderer Weise nachgewiesen haben.
- Erziehungsberechtigte und Tagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Tagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Tagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.
§ 24
Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege
(1) Ein Kind hat vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf
hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen oder ergänzend Förderung in Kindertagespflege zur Verfügung steht.
(2) Für Kinder im Alter unter drei Jahren und im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vorzuhalten.
(3) Für Kinder im Alter unter drei Jahren sind mindestens Plätze in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vorzuhalten, wenn
- die Erziehungsberechtigten oder, falls das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen lebt, diese Person einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme befinden oder an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt teilnehmen oder
- ohne diese Leistung eine ihrem Wohl entsprechende Förderung nicht gewährleistet ist; die §§ 27 bis 34 bleiben unberührt.
Der Umfang der täglichen Betreuungszeit richtet sich nach dem individuellen Bedarf im Hinblick auf die in Satz 1 genannten Kriterien.
(4) Die Jugendämter oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Elternoder Elternteile, die Leistungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass Eltern das Jugendamt oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.
(5) Geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 Abs. 3 können auch vermittelt werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 3 nicht vorliegen; in diesem Fall können Aufwendungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 erstattet werden.
(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.
§ 24a
Übergangsregelung für die Ausgestaltung des
Förderungsangebots
(1) Kann am 1. Januar 2005 in einem Land das für die Erfüllung der Verpflichtung nach § 24 Abs. 2 bis 6 erforderliche Angebot nicht gewährleistet werden, so können die Träger
der öffentlichen Jugendhilfe beschließen, dass die Verpflichtung nach § 24 Abs. 2 bis 6 erst ab einem späteren Zeitpunkt, spätestens ab dem 1. Oktober 2010 erfüllt wird.
(2) In diesem Fall sind die örtlichen Träger im Rahmen ihrer Jugendhilfeplanung verpflichtet,
- für den Übergangszeitraum jährliche Ausbaustufen zur Schaffung eines bedarfsgerechten Angebots zu beschließen und
- jährlich zum 15 März jeweils den aktuellen Bedarf zu ermitteln und den erreichten Ausbaustand festzustellen.
Bei der Planung sind die kreisangehörigen Gemeinden zu beteiligen.
(3) S-6-tätige das erforderliche Angebot noch nicht zur Verfügung steht, sind bei der gabe der neu geschaffenen Plätze
- Kinder, deren Wohl nicht gesichert ist, und
- Kinder, deren Eltern oder alleinerziehende Elternteile eine Ausbildung oder Erwerbstätigkeit aufnehmen oder an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt teilnehmen, besonders zu berücksichtigen."
10. § 27 wird wie folgt geändert:
- Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt;
-
"Die Hilfe ist in der Regel im Inland zu erbringen; sie darf nur dann im Ausland erbracht werden, wenn dies nach Maßgabe der Hilfeplanung zur Erreichung des Hilfezieles im Einzelfall erforderlich ist."
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken."
11. § 35a wird wie folgt geändert:
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
-
"Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist."
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz a eingefügt:
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- eines Arztes für Kinder und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
- eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder
- eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden."
§ 36 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplanes sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35a Abs. 1 a abgegeben hat, beteiligt werden; vor einer Entscheidung über die Gewährung einer Hilfe zur Erziehung, die ganz oder teilweise im Ausland erbracht werden soll, soll zum Ausschluss einer seelischen Störung mit Krankheitswert die Stellungnahme einer in § 35a Abs. a Satz 1 genannten Person eingeholt werden.
13. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:
" § 36a
Steuerungsverantwortung des Trägers der
öffentlichen Jugendhilfe
- Werden Leistungen ohne eine Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung im Einzelfall erbracht oder ohne Feststellung des Hilfebedarfs durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur übernahme der Kosten nur verpflichtet, wenn die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub bis zu einer Entscheidung duldet und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe unverzüglich über die Leistungserbringung unterrichtet wird.
- Bei ambulanten Hilfen kann der Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch Vereinbarung mit dem Leistungserbringer, in der die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung geregelt werden, die Selbstbeschaffung zulassen."
- § 39 Abs. 4 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
-
"Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung der Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung."
h) Nach dem neuen Satz 3 wird folgender Satz eingefügt
"lst die Pflegeperson unterhaltsverpflichtet, so kann der monatliche Pauschalbetrag angemessen gekürzt werden."
- ln § 40 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt: "Krankenhilfe muss den im Einzelfall notwendigen Bedarf in voller Höhe befriedigen. Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen sind zu übernehmen."
- § 42 wird wie folgt gefasst:
§42
Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen
(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn
1. das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2. eine schwerwiegende und dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
- die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
- eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
3. ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach
Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen, im Fall von Satz 1 Nr. 2 auch, ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.
(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen: Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen Des Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen.
(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich
1. das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder
2. eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nr. 2 entsprechend. lm Fall des Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.
- Die Inobhutnahme endet mit
-
1. der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach diesem
- Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.
- lst bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.
17. § 43 wird aufgehoben.
§44 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"2. ein Kind während des Tages auf Grund einer Vermittlung durch das Jugendamt betreut oder".
- In § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 werden die Angabe "a)" vor dem Wort "außerhalb" sowie der Buchstabe b gestrichen.
- § 47 wird wie folgt geändert:
- Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
- Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
21. § 50 Abs. 3 wird aufgehoben.
22. In § 52a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und in § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden jeweils die Wörter "oder zur Leistung einer an Stelle des Unterhalts zu gewährenden Abfindung" gestrichen.
23. § 61 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 Satz 1 und in den Absätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter ", Verarbeitung und Nutzung" durch die Wörter "und Verwendung" ersetzt.
- ln Absatz 4 werden die Wörter "von Sozialdaten bei ihrer Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch die Wörter "der personenbezogenen Daten bei der Erhebung und Verwendung" ersetzt.
24. § 62 wird wie folgt geändert:
- ln Absatz 2 werden die Wörter ", den Erhebungszweck und Zweck der Verarbeitung und Nutzung" durch die Wörter "sowie die Zweckbestimmungen der Erhebung und Verwendung" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
"d) die Erfüllung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung nach § 5a oder`.
bb) In der Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
"4: die Erhebung bei dem Betroffenen den Zugang zur Hilfe ernsthaft gefährden würde.
25. § 63 wird wie folgt geändert:
ln den Absätzen 1 und 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter "in Akten und auf sonstigen Datenträgern" gestrichen.
26. § 64 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Eine Übermittlung zu anderen Zwecken ist nur nach § 69 des Zehnten Buches zulässig. Der Erfolg einer nach diesem Buch zu gewährenden Leistung darf dadurch nicht in Frage gestellt werden."
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
(2a) Vor einer Übermittlung an eine Fachkraft, die der verantwortlichen Stelle nicht angehört, sind die Sozialdaten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit die Aufgabenerfüllung dies zulässt.".
27. § 65 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert. a) In der Nummer 2 wird die Angabe " § 50 Abs. 3" durch die Angabe " § 8a Abs. 3" ersetzt.
- Nach der Nummer 2 werden folgende Nummem 3 und 4 eingefügt:
-
"3. dem Mitarbeiter, der aufgrund eines Wechsels der Fallzuständigkeit im Jugendamt oder eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung oder Erbringung der Leistung verantwortlich ist, wenn Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls gegeben sind und die Daten für eine Abschätzung des Gefährdungsrisikos notwendig sind, oder
4. an die Fachkräfte, die zum Zweck der Abschätzung des Gefährdungsrisikos nach § 8a hinzugezogen werden; § 64 Abs. 2a bleibt unberührt, oder".
- Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 5.
28. § 67 wird aufgehoben.
29. § 68 wird wie folgt geändert:
- ln Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ", verarbeiten und nutzen" durch die Wörter "und verwenden" ersetzt.
- Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter "in Akten oder auf sonstigen Datenträgern" gestrichen. bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Nach Beendigung einer Beistandschaft hat darüber hinaus der Elternteil, der die Beistandschaft beantragt hat, einen Anspruch auf Kenntnis der gespeicherten
Daten, solange der junge Mensch minderjährig ist und der Elternteil antragsberechtigt ist."
c) In Absatz 4 werden die Wörter "verarbeiten und nutzen" durch das Wort "verwenden" ersetzt.
30 § 69 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
(5) Landesrecht kann bestimmen, dass kreisangehörige Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht örtliche Träger sind, zur Durchführung von Aufgaben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege herangezogen werden."
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
- Nach § 72 wird folgender § 72a eingefügt:
-
72a
Persönliche Eignung
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen hinsichtlich der persönlichen Eignung im Sinn des § 72 Abs. 1 insbesondere sicherstellen, dass sie keine Personen beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176
181a, 182 bis 184e oder 225 des Strafgesetzbuches verurteilt worden sind.Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung und in regelmäßigen Abständen von den zu beschäftigenden Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Durch Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch sicherstellen, dass diese keine Personen nach Satz 1 beschäftigen."
- Nach § 74 wird folgender § 74a eingefügt:
" § 74a
Finanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder
Die Finanzierung von Tageseinrichtungen regelt das Landesrecht. Die Festsetzung von Kostenbeiträgen nach § 90 bleibt unberührt.".
33. In § 76 Abs. 1 werden die Angabe "43" und das Komma gestrichen.
34. § 78a wird wie folgt geändert:
- Dem Absatz 1 Nr. 4 wird folgender Buchstabe angefügt: "d) in sonstiger teilstationärer oder stationärer Form (§ 27),".
- ln Absatz 2 wird die Angabe "(§§ 42, 43)" durch die Angabe "(§ 42)" ersetzt.
35. Dem § 78b Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Vereinbarungen über die Erbringung von Hilfe zur Erziehung im Ausland dürfen nur mit solchen Trägern abgeschlossen werden, die
- anerkannte Träger der Jugendhilfe oder Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung im Inland sind, in der Hilfe zur Erziehung erbracht wird
- mit der Erbringung solcher Hilfen nur Fachkräfte im Sinn des § 72 Abs. 1 betrauen und
- die Gewähr dafür bieten, dass sie die
Rechtsvorschriften des Aufenthaltslandes einhalten und mit den Behörden des Aufenthaltslandes
sowie den deutschen Vertretungen im Ausland
zusammenarbeiten.".
36. § 86 Abs.6 wird wie folgt gefasst:
(6) Ist vor dem 1. Januar 2005, die Zuständigkeit des örtlichen Trägers nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson begründet worden, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit auch weiterhin nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson.".
37. in § 87 werden die Wörter "und die Herausnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen ohne Zustimmung des Personensorgeberechtigten" sowie die Angabe "(§ 43)" gestrichen.
38. In § 89a Abs. 2 werden die Wörter "oder wird" gestrichen.
- ln § 89b Abs. 1 werden die Wörter "oder die Herausnahme des Kindes oder Jugendlichen ohne Zustimmung des Personensorgeberechtigten" und die Angabe "(§ 43)" gestrichen.
- Dem § 89e Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
-
"Eine nach Satz 1 begründete Erstattungspflicht bleibt bestehen, wenn und solange sich die örtliche Zuständigkeit nach § 56a Abs. 4 richtet.
- § 89f Abs. 3 wird aufgehoben.
- Die überschrift des Achten Kapitels wird wie folgt gefasst: "Achtes Kapitel. Kostenbeiträge, Gebühren und Auslagen
- Die überschrift des Ersten Abschnitts des Achten Kapitels wird wie folgt gefasst: "Erster Abschnitt. Kostenbeiträge für ambulante und teilstationäre Leistungen"".
- § 90 wird wie folgt geändert:
-
a) Die überschrift wird wie folgt gefasst:
" §90
Kostenbeiträge für ambulante und teilstationäre Leistungen".
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
,(1) Für die Inanspruchnahme folgender Angebote und Hilfen können Kostenbeiträge
festgesetzt werden Angebote der Jugendarbeit nach § 11,
- Angebote der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 3,
- Angebote der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach §§ 22 bis 24,
- Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 und anderen teilstationären Leistungen nach § 27,
- Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in Tageseinrichtungen und anderen teilstationären Einrichtungen nach § 35a Abs. 2 Nr. 2 und
- Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 4 und 5 genannten Leistungen entspricht (§ 41) .
Soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Kostenbeiträge, die für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen und von Kindertagespflege zu entrichten sind, nach Einkommensgruppen und nach der täglichen Betreuungszeit zu staffeln. Bei der Einkommensberechnung bleibt die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.
- ln den Absätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter "der Teilnahmebeitrag oder die Gebühr" durch die Wörter "der Kostenbeitrag" ersetzt.
- Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: "Bei der Einkommensberechnung bleibt die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht..
- Die überschrift des Zweiten Abschnitts des Achten Kapitels wird wie folgt gefasst: "Zweiter Abschnitt. Kostenbeiträge für stationäre Leistungen und vorläufige Maßnahmen".
- Die §§ 91 bis 94 werden durch folgende §§ 91 bis 94 ersetzt:
" § 91
Anwendungsbereich(1) Zu folgenden Leistungen und vorläufigen Maßnahmen werden Kostenbeiträge erhoben:
. der Unterkunft junger Menschen in einer sozialpädagogisch begleitete Wohnform (§13 Abs. 3),
- der Betreuung von Müttern oder Vätern und Kindern in gemeinsamen Wohnformen
-
(§ 19),
- der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen (§ 20),
- der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung junger Menschen zur Erfüllung der Schulpflicht und zum Abschluss der Schulausbildung (§ 21),
- der Hilfe zur Erziehung
- in Vollzeitpflege (§ 33),
- in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34),
- in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35), sofern sie außerhalb des Elternhauses erfolgt,
- auf der Grundlage von § 27 in stationärer Form,
- der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in Einrichtungen über Tag und Nacht, sonstigen Wohnformen und durch geeignete Pflegepersonen (§ 35a Abs. 2 Nr. 3 und 4),
- der Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 5 und 6 genannten Leistungen entspricht (§ 41),
- der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42).
- Die Kosten umfassen auch die Aufwendungen für den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe.
- Verwaltungskosten bleiben außer Betracht.
§ 92
Ausgestaltung der Heranziehung
(1) Aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen sind
- Elternteile zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 genannten Leistungen und bei Kindern und Jugendlichen auch zu den Kosten der dort genannten vorläufigen Maßnahmen,
- Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
- junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 7 genannten Leistungen,
- Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Abs.1 Nr. 2 genannten
-
Leistungen
- Ehegatten und Lebenspartner junger Menschen zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen.
(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.
(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern, Ehegatten und Lebenspartnern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem den Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und sie über die Folgen für ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurden.
- Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.
- Eltern können zu einem Kostenbeitrag für Leistungen an junge Volljährige nur herangezogen werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist auch abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche oder die junge Volljährige schwanger ist oder ein leibliches Kind bis zur Vollen dung des sechsten Lebensjahres betreut.
§ 93
Berechnung des Einkommens- Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme des Kindergeldes, der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Geldleistungen, die dem gleichen Zweck wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen.
- Für das Nähere über die Berechnung des Einkommens, insbesondere die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbstständiger Arbeit gelten die §§ 1 bis 11 der Verordnung zur Durchführung von § 52 des Zwölften Buches entsprechend.
- Von dem Einkommen sind abzusetzen
- auf das Einkommen entrichtete Steuern und
- Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung.
- Von dem nach Absatz 1 bis 3 errechneten Betrag sind pauschal Belastungen in Höhe von 25 vom Hundert abzuziehen. Darüber hinausgehende Belastungen können abgezogen werden, wenn sie die beitragspflichtige Person nachweist. Als Belastungen sind anzuerkennen
- Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind,
2. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben. § 94 Umfang der Heranziehung
- Die Kostenschuldner sind aus dem bereinigten Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten. Eltern sollen vorrangig vor Kindern und Jugendlichen ohne Ehegatten oder Lebenspartner aber nachrangig zu Volljährigen sowie Jugendlichen mit Ehegatten oder Lebenspartner herangezogen werden. Ehegatten und Lebenspartner sollen nachrangig zu Kindern, Jugendlichen und Volljährigen, aber vorrangig vor deren Eltern herangezogen werden.
- Für die Bestimmung des angemessenen Umfangs ist bei jedem Elternteil, Ehegatten oder Lebenspartner die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen. Bei dem Elternteil, der das Kindergeld bezieht, ist der Kostenbeitrag angemessen zu erhöhen, beim anderen angemessen zu vermindern.
- Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Entrichtet der Elternteil den Kostenbeitrag nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, anstelle des Kostenbeitrags das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen.
- Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern, Ehegatten und Lebenspartnern junger Menschen werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums bestimmt. Die Beträge sind alle zwei Jahre, erstmals zum 1. Juli 2007, der Entwicklung des durchschnittlich verfügbaren Arbeitseinkommens anzupassen.
- Junge Menschen und Leistungsberechtigte nach § 19 sind in Höhe von achtzig vom Hundert ihres bereinigten Einkommens zu einem Kostenbeitrag heranzuziehen. Volljährige Leistungsberechtigte sind zusätzlich aus ihrem Vermögen nach den §§ 90 und 91 des Zwölften Buches heranzuziehen."
47. § 96 wird aufgehoben.
48. § 97a wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
-
aa) Die Wörter "eines Teilnahmebeitrags" werden durch die Wörter "eines Kostenbeitrags" ersetzt.
bb) Die Wörter "nach den §§ 93, 94 Abs. 1 und 2" werden durch die Wörter "nach den §§ 92 bis 94" ersetzt.
cc) Nach dem Wort "Volljährige" werden ein Komma und die Wörter "deren Ehegatten und Lebenspartner" eingefügt.
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
-
(2) Soweit dies für die Berechnung der laufenden Leistung nach § 39 Abs. 6 erforderlich ist, sind Pflegepersonen verpflichtet, dem örtlichen Träger darüber Auskunft zu geben, ob der junge Mensch im Rahmen des Familienleistungsausgleiches nach § 31 des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt wird oder berücksichtigt werden könnte und ob er ältestes Kind in der Pflegefamilie ist."
- ln Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "des Teilnahmebeitrags" durch die Wörter "des Kostenbeitrags" ersetzt.
49. Nach § 97a werden folgende §§ 97b und 97c eingefügt:
" § 97b
ÜbergangsregelungFür Leistungen und vorläufige Maßnahmen, die vor dem 1. Januar 2005 gewährt worden sind und über diesen Tag hinaus erbracht werden, richtet sich die Heranziehung zu den Kosten bis zu ihrer Beendigung nach den bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Regelungen, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2005.
§ 97c
Erhebung von Gebühren und AuslagenLandesrecht kann abweichend von § 64 des Zehnten Buches die Erhebung von Gebühren und Auslagen regeln."
50. § 98 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- Nummer 7 wird gestrichen.
- Die Nummern 1 bis 6 werden Nummern 4 bis 9 und die Nummern 5 bis 10 werden Nummern 10 bis 12.
- Vor der Nummer 4 werden folgende Nummern 1 bis 3 eingefügt
-
"1. Kinder und tätige Personen in Tageseinrichtungen,
2. Kinder und tätige Personen in öffentlich geförderter Kindertagespflege,
3. Plätze in Tageseinrichtungen und für Kinder unter drei Jahren für die Dauer des Übergangszeitraums nach § 24a,".
- ln der neuen Nummer 11 werden nach dem Wort "Einrichtungen` die Wörter "mit Ausnahme der Tageseinrichtungen" eingefügt.
51. § 99 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a werden nach dem Wort "Trägers" ein Komma und die Wörter "der die Leistung erbringt," eingefügt.
bbb) In Buchstabe b werden vor dem Wort "Geburtsjahr" die Wörter "Geburtsmonat und" eingefügt.
ccc) In Buchstabe c werden vor dem Wort "Geburtsjahr" die Wörter "Geburtsmonat und" eingefügt
bb) In Nummer 2 werden hinter der Angabe " § 25" das Komma und die Angabe " § 35a" gestrichen.
cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach der Angabe " §§ 32 bis 35" werden das Komma und die Wörter "von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a" gestrichen.
bbb) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
"a) nach Geschlecht, Geburtsmonat, Geburtsjahr und Staatsangehörigkeit,". ccc) In Buchstabe d werden nach den Wörtern "Hilfe und" die Wörter ,familien- oder" eingefügt.
ddd) Buchstabe e wird gestrichen.
eee) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
"4. Kinder und Jugendliche als Empfänger von Eingliederungshilfe nach § 35a sowie junge Volljährige nach § 41 gegliedert
- nach Art des Trägers, der die Leistung erbringt, und der Hilfe, Institution oder dem Personenkreis, die oder der die Hilfe angeregt hat, Monat und Jahr des Beginns und Endes sowie Fortdauer der Hilfe,
- nach Intensität der Hilfe, Form der Hilfe, gleichzeitig erbrachten anderen Hilfen, vorangegangener Hilfe, Beteiligten am Hilfeplanverfahren, beim Ende der Hilfe, Ursache des Hilfeendes und Überleitung in andere Hilfen,
- nach Geschlecht, Geburtsmonat, Geburtsjahr, Migrationshintergrund, Art des Aufenthalts vor oder bei Beginn der Hilfe und Schul- oder Ausbildungsverhältnis bei Beginn der Hilfe."
b) In Absatz 2 wird die Angabe "nach den §§ 42 und 43" durch die Angabe "nach § 42" ersetzt.
- ln Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe a werden vor dem Wort "Geburtsjahr" die Wörter "Geburtsmonat und" eingefügt.
- Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
(7) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Kinder und tätige Personen in Tageseinrichtungen sind
1. die Einrichtungen, gegliedert nach
- der Art des Trägers und der Rechtsform sowie besonderen Merkmalen,
- der Art und Zahl der verfügbaren Plätze sowie
- der Anzahl der Gruppen,
2. für jede dort haupt- und nebenberuflich tätige Person
- Geschlecht und Beschäftigungsumfang,
- für das pädagogisch und in der Verwaltung tätige Personal zusätzlich Geburtsmonat und Geburtsjahr, die Art des Berufsausbildungsabschlusses, Stellung im Beruf und Arbeitsbereich,
3. für die dort geförderten Kinder
- Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr sowie Schulbesuch,
- Migrationshintergrund,
- tägliche Betreuungszeit und Mittagsverpflegung,
- erhöhter Förderbedarf.
- Nach Absatz 7 werden folgende Absätze 7a und 7b eingefügt:
(7a) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Kinder in mit öffentlichen Mitteln geförderter Kindertagespflege sowie die die Kindertagespflege durchführenden Personen sind:
1. für jede tätige Person
- Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr,
- fachpädagogischer Berufsausbildungsabschluss und abgeschlossener Qualifizierungskurs, Anzahl der betreuten Kinder (Betreuungsverhältnisse am Stichtag), Ort der Betreuung,
2. für die dort geförderten Kinder
- Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr,
- Migrationshintergrund,
- tägliche Betreuungszeit,
- 3. Umfang der öffentlichen Finanzierung,
- erhöhter Förderbedarf,
- Verwandtschaftsverhältnis zur Pflegeperson,
- gleichzeitig bestehende andere Betreuungsarrangements.
(7b) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über die Plätze in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege sind
- die Zahl der vorhandenen Plätze in Kindertagespflege,
- die Zahl der Plätze in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege, die zur Erfüllung der Bedarfskriterien nach § 24 Abs. 3 erforderlich wären."
f) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
aa) Nach den Wörtern "bei den Erhebungen über die Einrichtungen" werden die
Wörter "soweit sie nicht in Absatz 7 erfasst werden, sowie die" eingefügt.
bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Trägers" ein Komma und die Wörter "der
Rechtsform" eingefügt.
cc) In Nummer 2 werden das Wort "und" durch ein Komma und die Wörter "gegliedert _ nach der Art des Trägers, sowie" ersetzt und nach den Wörtern "nach Art des Trägers" die Wörter "und der Rechtsform" angefügt.
dd) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstaben a und b werden gestrichen.
bbb) In Buchstabe c wird das Wort "Geburtsjahr durch das Wort "Beschäftigungsumfang" ersetzt.
ccc) Buchstabe d "wird wie folgt gefasst:
;;(d) für das pädagogische und in der Verwaltung tätige Personal zusätzlich Geburtsmonat und Geburtsjahr, Art des Berufsausbildungsabschlusses, Stellung im Beruf und Arbeitsbereich.".
52. § 101 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die Erhebungen nach § 99 Abs. 1 bis 7b und 10 sind jährlich durchzuführen; der Beginn der Erhebungen nach § 99 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und nach Absatz 7 wird auf das Jahr 2005, der Beginn der Erhebungen nach § 99 Abs. 7a und 7b auf das Jahr 2006 aufgeschoben."
U) Absatz 2 wird wie folgt geändert.
aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe " § 99 Abs. 1 Nr. 1" die Angabe "und 4" und nach dem Komma die Wörter "im ersten Erhebungsjahr nur die am 31. Dezember fortdauernden Hilfen," eingefügt.
bb) In Nummer 3 werden die Wörter "Zeitpunkt des Beginns einer Hilfeart" durch. die Angabe "31. Dezember" ersetzt.
cc) Die Nummer 4 wird gestrichen.
dd) In Nummer 5 wird die Angabe "Abs. 6 bis" durch die Angabe "Abs. 6 und" ersetzt.
ee) rn Nummer 9 werden nach dem Wort "Dezember" ein Komma und danach folgende Nummer 10 angefügt:
"10. § 99 Abs. 7 bis 7b sind zum 15. März".
53. § 102 wird wie folgt geändert:
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
-
aa) In den Nummern 2 und 3 wird die Angabe ,8 bis 10" jeweils durch die Angabe "7 und 5 bis 10" ersetzt.
bb) In Nummer 5 wird die Angabe " § 69 Abs. 5" durch die Angabe " § 69 Abs. 5 und Abs. 6" und die Angabe " § 99 Abs. 5 bis 10" durch die Angabe " § 99 Abs. 7 bis 10" ersetzt.
cc) In Nummer 6 wird die Angabe "8 und 9" durch die Angabe "7 bis 9" ersetzt. dd) In Nummer 7 wird die Angabe " § 99 Abs. 9" durch die Angabe " § 99 Abs. 7 und 9" ersetzt.
- In Absatz 3 wird die Angabe " § 99 Abs. 1, 2, 3, 5 und 9" durch die Angabe " § 99 Abs. 1, 2, 3, 7, 5 und 9" ersetzt.
54. § 104 Abs.1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
"3. entgegen § 47 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder".
Artikel 2
Änderung des Siebten Buches SozialgesetzbuchDas Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch wird wie folgt geändert:
- Dem § 2 Abs. 1 Nr. 8a werden die Wörter "sowie während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches" angefügt.
- Dem § 125 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter "sowie für Kinder, die durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches betreut werden" angefügt.
Artikel 3
Änderung des BundeserziehungsgeldgesetzesDas Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2004 (BGBl. 1 S. 206) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 3 Nr. 1 werden die Wörter "in die Obhut des Annehmenden aufgenommen ist" durch die Wörter "bei der berechtigten Person aufgenommen wurde" ersetzt.
2. Dem § 2 wird folgender Satz angefügt:
"Keine volle Erwerbstätigkeit liegt auch vor, wenn die berechtigte Person als im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geignete Tagespflegeperson nicht mehr als fünf Kinder betreut."
3. § 6 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "Arbeitslosenhilfe, Eingliederungshilfe für Spätaussiedler," gestrichen.
- In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe "1044 Euro durch die Wörter "den Arbeitnehmer-Pauschbetrag gemäß § 9a Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes" ersetzt.
4. In § 15 Abs. 4 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Eine im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignete Tagespflegeperson kann bis zu fünf Kindern betreuen, auch wenn die wöchentliche Betreuungszeit 30 Stunden übersteigt".
Artikel 4
Neufassung des Achten Buches SozialgesetzbuchDas Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann den Wortlaut des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 5
InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Notwendigkeit und Ziele des Gesetzes
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) ist am 3. Oktober 1990 in den neuen Bundesländern, am 1. Januar 1991 in den alten Bundesländern in Kraft getreten und hat das aus dem Jahre 1922 stammende Jugendwohlfahrtsgesetz abgelöst. Mit ihm hat die Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland, also die öffentlichen und die freien Träger, eine neue rechtliche Grundlage erhalten. Zentrales Anliegen der Reform des Kinder- und Jugendhilferechts war die rechtliche Fixierung eines neuen Verständnisses von Kinder- und Jugendhilfe sowie eines differenzierten, an den unterschiedlichen Lebens- und Erziehungssituationen von Kindern, Jugendlichen und ihren Eltern orientierten Leistungs- und Aufgabenspektrums. Nicht mehr der Eingriff in die Familie, wenn das Kind bereits gefährdet ist, sollte im Mittelpunkt stehen, sondern der präventive Familien unterstützende Auftrag: Kinder- und Jugendhilfe, wie sie das SGB VIII begreift, zielt deshalb auf die Förderung der Entwicklung junger Menschen und unterstützt und ergänzt damit die elterliche Erziehungsverantwortung. Sie schützt aber auch das Kind und den Jugendlichen vor Gefahren für sein Wohl
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch ist in den Jahren seit dem In-Kraft-Treten mehrfach geändert worden, Von besonderer Bedeutung ist dabei die Einführung des Rechtsanspruchs auf einen Kindergartenplatz ab dem 1. Januar 1996 für die westlichen Bundesländer sowie der Ausbau von Beratungsangeboten für Eltern im Rahmen der Kindschaftsrechtsreform von 1998 mit dem Ziel, die elterliche Konfliktlösungskompetenz zu verbessern und Streitigkeiten um Sorge- und Umgangsrecht möglichst außergerichtlich beizulegen.
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch hat sich in seinen Zielsetzungen und seiner Struktur grundsätzlich bewährt. Diese Auffassung wird auch von den Ländern geteilt (vgl. Bundestags-Drucksache 015/1406 vom 9. Juli 2003). Dennoch scheint es einerseits notwendig, gravierende Lücken im Leistungsangebot der Kinder- und Jugendhilfe, namentlich im Bereich der `Tagesbetreuung von Kindern, zu schließen und andererseits gleichzeitig die rechtlichen Grundlagen darauf hin zu überprüfen, ob sie eine möglichst wirksame und kostengünstige Hilfegewährung begünstigen oder erschweren.
Der Schwerpunkt des Gesetzentwurfs liegt daher auf der Konkretisierung rechtlicher Grundlagen für den Ausbau und den Erhalt eines qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Angebots der Tagesbetreuung für Kinder. Die Verbesserung der Kinderbetreuung ist nicht nur ein wichtiger Beitrag zur umfassenden Förderung von Kindern und zum Ausgleich individueller Nachteile. Sie hilft Müttern und Vätern, Berufstätigkeit und Kindererziehung zu vereinbaren, die Erfüllung des Kinderwunsches zu erleichtern und Chancen für Familien und die Gesellschaft insgesamt zu erweitern. Die Umsetzung dieser Forderung ist ein Auftrag von Verfassungsrang. So hat das Bundesverfassungsgericht aus der Schutzpflicht des Artikel 6 Abs. 1 GG auch die Aufgabe des Staates hergeleitet, "die Kinderbetreuung in der jeweils von den Eltern gewählten Form in ihren tatsächlichen Voraussetzungen zu fördern." Es fährt fort:
" Die Kinderbetreuung ist eine Leistung, die auch im Interesse der Gemeinschaft liegt und deren Anerkennung verlangt (vgl. BVerfGE 87,1 (380; 88, 203 (258 f.). Der Staat hat dementsprechend dafür Sorge zu tragen, daß es den Eltern gleichermaßen möglich ist, teilweise und zeitweise auf eine eigene Erwerbstätigkeit zugunsten der persönlichen Betreuung ihrer Kinder zu verzichten wie auch Familientätigkeit und Erwerbstätigkeit miteinander zu verbinden, Der Staat muß auch Voraussetzungen schaffen, daß die Wahrnehmung der familiären Erziehungsaufgabe nicht zu beruflichen Nachteilen führt, daß eine Rückkehr in eine Berufstätigkeit ebenso wie ein Nebeneinander von Erziehung und Erwerbstätigkeit für beide Elternteile einschließlich eines beruflichen Aufstiegs während und nach Zeiten der Kindererziehung ermöglicht und daß die Angebote der institutionellen Kinderbetreuung verbessert werden (BVerfGE 88, 203, 260)." (BVerfGE 99, 216, 234).
Die Entwicklung der Inanspruchnahme von Leistungen der Jugendhilfe, namentlich der Hilfen weist einerseits auf Krisen zur Erziehung, in den letzten Jahren weist einerseits auf Krisen und Belastungen in Familien
hin, die diese aus eigener Kraft nicht bewältigen können. Sie hat aber andererseits auch die kommunalen Gebietskörperschaften, die als Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kostenlast tragen, an die Grenze ihrer finanziellen Belastbarkeit gebracht. Vielfach werden deshalb Forderungen gegenüber dem Gesetzgeber erhoben, das Leistungsspektrum der Kinder- und Jugendhilfe einzuschränken, um die Kostenentwicklung zu dämpfen.
Dabei müssen aber die kinder-, jugend- und familienpolitischen Konsequenzen dieser Forderung bedacht werden. Angesichts des konstitutiven Nachrangs der Kinder- und Jugendhilfe (§ 10 SGB Vlll) führt jede Leistungskürzung bzw. -einschränkung im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe unmittelbar zu Belastungen und wachsenden Entwicklungsrisiken für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, deren Hilfebedarfe anderweitig nicht gedeckt werden. Der bloße Verweis auf die vorrangige elterliche Erziehungsverantwortung führt in diesen Fällen in der Re-
gel nicht weiter, weil diese Eltern aus unterschiedlichen Gründen häufig nicht in der Lage, im Einzelfall aber auch nicht bereit sind, für eine förderliche Erziehung des Kindes Sorge zu tragen. Das primäre Ziel der Jugendhilfe muss es deshalb weiterhin sein, diese Verantwortung so zu stärken, dass Eltern möglichst bald wieder in der Lage sind, ihrer Erziehungsverantwortung ohne öffentliche Hilfe nach zu kommen. Die bloße Versagung von Hilfe würde das Kind oder den Jugendlichen für das Unvermögen der Eltern bestrafen.
Möglichen kurzfristigen Entlastungen durch Leistungskürzungen stünden auf Grund sich verschärfender Problemlagen mittel- und langfristig weitaus höhere finanzielle Belastungen für die kommunalen Haushalte selbst, aber auch für die Länder und die sozialen Sicherungssysteme gegenüber. Die staatliche Gemeinschaft wird ihrer (Mit-)Verantwortung für die Bildung und Erziehung junger Menschen, wie sie zuletzt die Sachverständigenkommission des Elften Kinder - und Jugendberichts unterstrichen hat (Bundestags-Drucksache 1418181 insbes. S. 56 ff.), nicht gerecht, wenn sie jungen Menschen im Bedarfsfalle Hilfen verweigert. Vielmehr verschärft sie damit die Lebenssituation vieler Kinder und Jugendlicher, zwingt den Staat zu vermehrten Eingriffen in die elterliche Sorge zur Abwehr der Gefährdung des Kindeswohls und erhöht bei Kindern und Jugendlichen das Risiko von Desintegration und Delinquenz.
Kurskorrekturen sollten daher nicht in erster Linie durch eine Reduzierung des Leistungsprogramms der Kinder- und Jugendhilfe (Leistungsvoraussetzungen, Rechtsfolgen), sondern auf andere Weise vorgenommen werden, insbesondere
- durch eine Stärkung der fachlichen und wirtschaftlichen Steuerungskompetenz des Jugendamtes, insbesondere die Eindämmung der sog, Selbstbeschaffung von Leistungen,
- durch eine stärkere Realisierung des Nachrangs der Jugendhilfe bei der Gestaltung der Kostenbeiträge, insbesondere durch die stärkere Heranziehung einkommensstarker Eltern und junger Menschen,
- durch eine Stärkung der Länderkompetenzen bei Struktur- und Organisationsfragen,
- durch Verwaltungsvereinfachung und Deregulierung.
Der Entwurf entwickelt zu all diesen Forderungen Lösungen und greift dabei auf Vorschläge zurück, die von den Ländern, den kommunalen Spitzenverbänden oder anderen Fachorganisationen unterbreitet worden sind. Der Entschließung des Bundesrates zur Änderung des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - Entlastung der Kommunen und Länder im Bereich der Jugendhilfe (Bundesrats-Drucksache 222/04 (PDF) ) sowie dem Beschluss der Jugendministerkonferenz am 13. und 14. Mai 2004 in Gütersloh trägt er in weitem Umfang Rechnung.
Eine wirksame und kostenbewusste Steuerung der Hilfeprozesse ist im übrigen ständige Aufgabe der kommunalen Praxis. Mit der Hilfeplanung (§ 36 SGB Vlll) hat der Gesetzgeber der Praxis ein zentrales Steuerungsinstrument vorgegeben, mit dessen Hilfe die Effektivität und Effizienz der Leistungen ,der Kinder- und Jugendhilfe verbessert werden können. Das Potential dieses Instruments wird in weiten Teilen der Praxis noch nicht ausgeschöpft und eröffnet nicht unbeträchtliche Einsparpotentiale durch eine flexible, sich ändernden Bedürfnissen anpassend( "maßgeschneiderte" Hilfegestaltung.
II Gesetzgebungskompetenz
Dem Bund steht die konkurrierende Kompetenz zur Gesetzgebung für die öffentliche Fürsorge zu (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 7 GG). Auf dieser Grundlage hat der Gesetzgeber im Jahre 1990 das Kinder- und Jugendhilfegesetz verabschiedet. Die anlässlich dieses Gesetzgebungsverfahrens zwischen dem Bund und einzelnen Ländern streitige Frage über die kompetenzrechtliche Zuordnung der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen, namentlich im Kindergarten, wurde inzwischen vom Bundesverfassungsgericht geklärt. Das Gericht sieht den Schwerpunkt des "Kindergartenwesens" nach wie vor in einer fürsorgenden Betreuung mit dem Ziel einer Förderung sozialer Verhaltensweisen und damit (präventiver) Konfliktvermeidung. Hinter dieser dem Bereich der öffentlichen Fürsorge zuzuordnenden Aufgabe steht der vorschulische Bildungsauftrag zurück (BVerfGE 97, 332, 342).
Dem Bund steht das Gesetzgebungsrecht für diesen Bereich zu, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht (Artikel 72 Abs. 2 GG). Soweit mit dem Gesetz keine grundlegende Neukonzeption verbunden ist, sondern die wesentlichen Elemente der bisherigen Regelung beibehalten, aber modifiziert werden, ergibt sich die Kompetenz des Bundes zur Änderung fortbestehenden Bundesrechts aus Artikel 125a Abs. 2 Satz 1 GG. Artikel 72 Abs. 2 GG findet insoweit keine Anwendung (BVerfG 1 BvR 636/02 vom 9. Juni 2004). Das Achte Buch Sozialgesetzbuch ist vor In-Kraft-Treten des Artikel 72 Abs. 2 GG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 27. Oktober 1994 (BGBl. 1 S. 3146) erlassen worden. Die zu diesem Zeitpunkt bereits geltenden Bundesgesetze bleiben nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2 Satz 1 GG als Bundesrecht in Kraft (BVerfG a.a.O.).
Mit dem nachfolgenden Gesetzentwurf wird weder die Gesamtkonzeption des Kinder- und Jugendhilferechts neu geregelt, noch verändert der Gesetzgeber das Aufgabenspektrum der öffentlichen Jugendhilfe (§ 2 SGB Vlll). Der Schwerpunkt der Regelungen liegt in der Konkretisierung der Leistungen zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 i.V. m. §§ 22 bis 26 SGB Vlll). Das Änderungsprogramm umfasst im übrigen die Anpassungen des Sozialdatenschutzrechts an die europäische Richtlinie über den Datenschutz, eine Bearbeitung und Vereinfachung der Vorschriften über die Heranziehung leistungsbegünstigter Personen zu den Kosten der Jugendhilfe aus ihrem Einkommen und Vermögen sowie punktuelle Anpassungen, Korrekturen und Klarstellungen ohne wesentlichen materiellrechtlichen Gehalt. Die Änderungen, insbesondere im Bereich der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege, sind zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich.
Gegenwärtig ist in den Ländern nicht nur eine Vielfalt unterschiedlicher Regelungen vorzufinden, vielmehr sind wichtige Teilbereiche, wie die öffentlich finanzierte Kindertagespflege als Element qualitätsorientierter Förderung von Kindern in der Mehrzahl der Länder überhaupt nicht Gegenstand einer gesetzlichen Regelung. Damit bleibt nach der Rechtsprechung mehrerer 0berverwaltungsgerichte die derzeitige bundesrechtliche Regelung der Kindertagespflege ohne normative Wirkung (OVG Lüneburg, Niedersächsischer Rechtspfleger 1996, 64; OVG Hamburg FamRZ 1992, 233; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. Dezember 1993 - 7 S 799/93 ).
Die daraus resultierende Rechtszersplitterung kann sowohl im Interesse des Bundes als auch dem der Länder nicht hingenommen werden. Angesichts der von Land zu Land unterschiedlichen Zugangskriterien zu den Tageseinrichtungen und des völligen Fehlens einer verlässlichen Rechtsgrundlage für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege können Eltern, die eine Erwerbstätigkeit mit Pflichten in der Familie vereinbaren wollen und angesichts der Anforderungen der Wirtschaft ein hohes Maß an Mobilität aufbringen müssen, nicht o rauf vertrauen, in allen Ländern ein im Wesentlichen gleich verlässliches Angebot an qualitätsorientierter Tagesbetreuung vorzufinden. Aus demselben Grunde können auch überregional agierende Unternehmen nicht damit rechnen, in allen Ländern auf ein Potential qualifizierter weiblicher Arbeitskräfte zurückgreifen zu können, da sie örtlich und regional fehlende Betreuungsmöglichkeiten an einer Erwerbstätigkeit hindern.
Bis heute besteht ein erhebliches Gefälle in der Angebotsstruktur zwischen den westlichen und den östlichen Bundesländern, das auf eine unterschiedliche gesellschaftspolitische Bewertung der Tagesbetreuung für Kinder in den alten Bundesländern und den neuen Bundesländern zurückzuführen ist. Während die durchschnittliche Versorgungsquote für Kinder unter 3 Jahren in Tageseinrichtungen in den westlichen Bundesländern bei 2,7% liegt, beträgt sie in den östlichen Bundesländern 37% (Stand: 31. Dezember 2002). Einzelne Landesgesetze in den östlichen Ländern enthalten ein subjektives Recht auf Förderung für (alle) Kinder unter 3 Jahren, während die Gesetze der westlichen Flächenländer nicht über den Verpflichtungsgrad von § 24 Satz 2 SGB Vlll hinaus gehen. In den westlichen Bundesländern hat es - sieht man von den Stadtstaaten ab - keine Initiativen der Landesgesetzgebung gegeben, um das offensichtliche Angebotsdefizit, insbesondere im Bereich der Betreuung von Kindern unter 3 Jahren, zu beheben. Vor diesem Hintergrund ist der Bundesgesetzgeber gefordert, eine bundesgesetzliche Regelung zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet und zur Beseitigung der Folgen der deutschen Teilung zu treffen.
Darüber hinaus sind die Regelungen insbesondere erforderlich zur Wahrung der Wirtschaftseinheit. Die derzeit unterschiedlichen landesrechtlichen Regelungen (unterschiedliche Zugangskriterien zu den Tageseinrichtungen, fehlende Rechtsgrundlage für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege) schaffen Hindernisse für den wirtschaftlichen Verkehr im Bundesgebiet und verzerren die Verteilung des wirtschaftlichen (personellen und sachlichen) Potentials. Ein zentraler Faktor für die Attraktivität des Wirtschaftsstandorts Deutschlands in einer globalisierten Wirtschaftsordnung ist das Potential gut ausgebildeter Fachkräfte. Wie zuletzt in der Studie des DlW "Form der Kinderbetreuung und Arbeitsmarktverhalten von Müttern in West- und Ostdeutschland" (Band 220, Schriftenreihe des BMFSFJ, Berlin 2002) nachgewiesen, ist der Ausbau von Kindertageseinrichtungen eine wesentliche Voraussetzung für die Mobilisierung des Beschäftigungspotentials von Frauen.
,Bei nichterwerbstätigen Müttern in Westdeutschland zeigt sich ein Zusammenhang zwischen einer ganztägigen institutionellen Betreuung des jüngsten Kindes mit einer dezidierteren Absicht einer künftigen Erwerbsaufnahme, einem kürzeren Zeithorizont der geplanten Erwerbsaufnahme, und einem häufigeren Bekenntnis, eine Vollzeitstelle anzustreben. Falls das jüngste Kind im Kindergarten- oder Schulalter ist, lässt sich darüber hinaus noch ein
verhalten nach einer Stelle beobachten. Die multivariate Analyse zeigt zudem, dass nichterwerbstätige westdeutsche Mütter, deren jüngstes Kind sich im Krippenalter befindet, dann signifikant öfter einen ausgeprägt starken Erwerbswunsch äußern, wenn ihr Kind institutionell betreut wird. Dies alles lässt auf erhebliche Erwerbspotentiale bei Müttern schließen, die häufig nur deswegen nicht realisiert werden können, weil geeignete Betreuungsplätze für Kinder fehlen." (a.a.O. S. 65).
Die bundesgesetzlichen Regelungen zur Wahrung der Wirtschaftseinheit liegen auch im gesamtstaatlichen Interesse. Vor dem Hintergrund einer sich abzeichnenden Belebung der Konjunktur, aber auch im Hinblick auf die Realisierung der im Vierten Gesetz übermoderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vorgesehenen Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit ist eine bundesweit ausgebaute Tagesbetreuung von zentraler Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der Gesamtwirtschaft.
Nur einheitliche Basisnormen im Bundesgebiet schaffen die Voraussetzungen für die Mobilität, die von den Eltern heute im Arbeitsleben erwartet wird. Deshalb ist ein bedarfsgerechtes Angebot an qualifizierter Tagesbetreuung in allen Teilen der Bundesrepublik heute eine zentrale Voraussetzung für die Attraktivität Deutschlands als Wirtschaftsstandort in einer globalisierten Wirtschaftsordnung. Engpässe in der Versorgung mit Betreuungsplätzen in einzelnen Regionen haben unmittelbare Folgen für die Rekrutierung qualifizierter Arbeitskräfte und damit für die Wettbewerbsfähigkeit dieser Region.
Inhaltliche Schwerpunkte
1. Der qualitätsorientierte und bedarfsgerechte Ausbau der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege
Der Ausbau qualifizierter Angebote zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern (Tageseinrichtungen und Kindertagespflege) in den alten Bundesländern und ihre Erhaltung und Weiterentwicklung in den neuen Bundesländern sind ein zentraler Baustein für die Sicherung der Zukunftsfähigkeit unserer Gesellschaft und deshalb ein politischer Schwerpunkt der Regierungskoalition.
Kinder und ihre Familien in Deutschland brauchen qualitätsorientierte, den individuellen Förderbedarf deckende und deshalb zeitlich flexible Angebote Eltern sollen aus einem vielfältigen Angebot wählen können. Die finanzielle Belastung der Eltern soll sich nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit richten und keine Barriere für die Inanspruchnahme darstellen. Der Anschluss an die internationale Entwicklung erfordert deshalb eine quantitative und qualitative Weiterentwicklung der derzeit bestehenden Angebotssituation. Ziel ist es,
- den Anspruch von Kindern auf Betreuung, Bildung und Erziehung einzulösen,
- die Eltern bei der Wahrnehmung ihrer Erziehungsverantwortung zu unterstützen und zu ergänzen
- Eltern die Möglichkeit zu eröffnen, Erwerbstätigkeit und Familie miteinander zu vereinbaren und
- eine wesentliche Voraussetzung für die Verwirklichung des Kinderwunsches junger Paare und damit für die Zukunftsfähigkeit unserer Gesellschaft zu schaffen.
Diesen Anforderungen wird das derzeit vorhandene Angebot nicht gerecht. Zwar hat die Einführung des Rechtsanspruchs auf einen Kindergartenplatz im Zusammenhang mit der Neuregelung des Schutzes des ungeborenen Lebens zum 1. Januar 1996 zu einer nachhaltigen Verbesserung der Versorgungssituation für Kinder von 3 Jahren bis zum Schuleintritt geführt, dennoch besteht auch für diese Altersgruppe bis heute ein erhebliches Gefälle zwischen den einzelnen Bundesländern hinsichtlich der täglichen Betreuungszeit. Erhebliche Versorgungsengpässe bestehen im Hinblick auf die anderen Altersgruppen. Trotz der seit dem 1. Januar 1991 im Achten Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) enthaltenen Verpflichtung, auch für die Kinder unter drei Jahren ein bedarfsgerechtes Angebot vorzuhalten, ist in den zurück liegenden Jahren in den alten Bundesländern kein bedarfsgerechtes Angebot entstanden. So hat sich die Versorgung für Kinder dieser Altersgruppe in den westlichen Ländern in Tageseinrichtungen (Krippen, altersgemischten Gruppen in Kindertagesstätten) zwischen 1998 und 2002 nur von 2,2% auf 2,7% verbessert.
Die Kindertagespflege (Tagesmütter und Tagesväter) ist im Vergleich zu den Tageseinrichtungen bislang nur wenig entwickelt. Dabeibietet diese Betreuungsform Eltern, die grundsätzlich die Wahlfreiheit zwischen Angeboten haben sollen, spezifische Vorteile. Sie ist familienähnlich, da Tagesmütter immer nur wenige Kinder betreuen. Sie ist zudem flexibel , da die Betreuung nicht an Öffnungszeiten von Einrichtungen gebunden ist. Kindertagespflege ist darüber hinaus für dünn besiedelte Regionen interessant, um lange Wege zu zentralen Einrichtungen zu vermeiden. Um sie zu einem gleichrangigen Angebot zu machen, bedarf sie der qualitativen Weiterentwicklung auf der Grundlage gesetzlicher Rahmenbedingungen, die durch diesen Entwurf geschaffen werden sollen.
Sehr unterschiedlich ist auch das Qualitätsniveau in den verschiedenen Betreuungsformen. Zwar hebt bereits § 22 SGB VIII hervor, dass die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen Betreuung, Bildung und Erziehung umfasst. Daraus lassen sich jedoch keine nachprüfbaren Qualitätsstandards ableiten, so dass das Angebot zwischen den einzelnen Bundesländern im Hinblick auf Gruppenstärken, Fachkraftschlüsseln und Öffnungszeiten erheblich variiert. Dies gilt in noch stärkerer Weise für die Kindertagespflege; für die es nur in einzelnen Bundesländern landesgesetzliche Rahmenbedingungen gibt und deren Struktur deshalb - sofern es überhaupt ein Angebot gibt - im Wesentlichen von den politischen Entscheidungen in den einzelnen kommunalen Gebietskörperschaften abhängt.
Auch im internationalen Vergleich hinkt Deutschland hinter der Entwicklung in vergleichbaren Industriestaaten her. Die Kinderbetreuung ist ein Feld, auf dem in Deutschland ein erheblicher Modernisierungsbedarf besteht. Wie groß dieser Bedarf ist, hat das von der Bundesregierung in Auftrag gegebene Gutachten vom Oktober 2003 "Perspektiven zur Weiterentwicklung des Systems der Tageseinrichtungen für Kinder in Deutschland" gezeigt.
Wie wichtig frühe Förderung ist, belegen Ergebnisse der Hirnforschung. Sie verdeutlichen, dass gerade Kinder in den ersten Lebensjahren über ein erhebliches Lernpotential verfügen, das für ihre emotionale, soziale und kognitive Entwicklung besser genutzt werden kann. Daraus ergeben sich Konsequenzen sowohl für die Stärkung der elterlichen Erziehungskompetenz durch Angebote der Elternbildung als auch für den qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder unter drei Jahren. Förderung in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege muss nicht nur unterschiedlichen Begabungen Rechnung tragen, sondern auch gesellschaftliche und individuelle Benachteiligungen ausgleichen und damit Chancengerechtigkeit für Kinder schaffen. Jede Förderung, die Kindern in diesem Alter zugute kommt, wirkt sich positiv auf den weiteren Weg in Schule und Ausbildung aus und sichert damit Lebenschancen. Andererseits werden durch eine unzureichende Förderung von Kindern in dieser Altersgruppe die Weichen für Benachteiligung, Desintegration und Dissozialität gestellt.
Qualifizierte Tagesbetreuung ist darüber hinaus ein wesentlicher Baustein für eine gelingende Vereinbarkeit von Familie und Arbeitswelt und damit insbesondere die Voraussetzung dafür, dass Frauen und Männer nach ihrer Ausbildung einer qualifizierten Erwerbstätigkeit nachgehen können und damit auch ein Beitrag zur Geschlechtergerechtigkeit.
Prioritär für Familien ist nicht die Erhöhung der .finanziellen sondern die Investition in eine funktionierende Infrastruktur, an der alle teilhaben können. Ein qualifiziertes Angebot vielfältiger Formen der Tagesbetreuung ist ein Gewinn für die Gesellschaft. Denn es kann Staat und Gesellschaft nicht gleichgültig sein, wenn in Deutschland wie in kaum einem anderen Land die soziale Herkunft über den Bildungserfolg entscheidet. Das gilt besonders für Kinder mit Migrationshintergrund, deren Integration der Gesellschaft Stabilität sichert und eine wichtige Zukunftsressource erschließt
Der Ausbau qualifizierter Formen der Tagesbetreuung für Kinder will elterliche Erziehungsverantwortung nicht ersetzen, sondern sie unterstützen und ergänzen. Eltern bleiben für Kinder die ersten Bezugspersonen und haben einen (auch verfassungsrechtlich garantierten) vorrangigen Erziehungsauftrag. Zentrales Anliegen muss es daher sein, elterliche Erziehungskompetenzen zu fördern und zu unterstützen. Eltern legen die ersten Grundlagen für die Erziehung und Bildung von Kindern und entscheiden, ob und zu welchem Zeitpunkt ihre Erziehung durch die Förderung in Tageseinrichtungen oder Kindertagespflege ergänzt wird. Diese ergänzende Erziehung kann nur dann erfolgreich sein, wenn Fachkräfte in Einrichtungen und Tagespflegepersonen sowie die Eltern zu einer Erziehungspartnerschaft bereit sind und die Potentiale zur Förderung der Entwicklung des Kindes gemeinsam nutzen.
Der Aufbau eines qualifizierten Angebots vielfältiger Formen der Tagesbetreuung in den alten Bundesländern sowie ihre Erhaltung und Weiterentwicklung in den neuen Bundesländern ist mit erheblichen finanziellen Aufwendungen für die öffentliche Hand verbunden. Nach der Finanzverfassung des Grundgesetzes ist die Finanzierung der Tagesbetreuung in erster Linie Aufgabe der kommunalen Gebietskörperschaften. Der Bund unterstützt die Kommunen bei dieser Aufgabe.. Ab 2005 werden die Kommunen um jährlich 2,5 Mrd. Euro entlastet, von denen sie (schrittweise ansteigend bis zum Jahre 2010) jährlich 1,5 Mrd. Euro für den bedarfsgerechten Ausbau und die laufenden Kosten der Tagesbetreuung verwenden können.
2. Die Verbesserung der Kinder- und Jugendhilfestatistik
Aktuelle, aussagekräftige Daten sind eine unverzichtbare Grundlage für politische Entscheidungen zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe mit einem jährlichen Ausgabenvolumen von etwa 20 Mrd. Euro. Mit der Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts im Jahre 1990 wurden auch die Erhebungsmerkmale für die Statistik der Kinder- und Jugendhilfe neu gefasst, die Periodizität der einzelnen Teile der Statistik blieb jedoch unverändert.
Nicht zuletzt wegen der wachsenden gesellschaftspolitischen Bedeutung der Tagesbetreuung von Kindern bedürfen der Bund, aber auch e die Länder" aussagekräftigen und aktueller Daten über die Versorgungssituation und über die dort betreuten Kinder. Die Kinder- und Jugendhilfestatistik in ihrer derzeitigen Ausgestaltung liefert jedoch nur Daten über die Zahl der Plätze in Tageseinrichtungen ohne Hinweis darauf, ob sie belegt oder nicht belegt sind. Diese Daten werden zudem nur alle vier Jahre erhoben. Durch eine Änderung der statistischen Grundlagen soll deshalb die Grundlage dafür geschaffen werden, dass künftig nicht mehr die Zahl der Plätze Gegenstand der Erhebung sind; sondern die Zahl der Kinder und deren persönliche Merkmale. Insbesondere für die nächsten Jahre (bis 2010), für die das Gesetz in den §§ 22 bis 24a einen stufenweisen Ausbau der Tagesbetreuung in den westlichen Bundesländern vorsieht, sollen die Erhebungen künftig jährlich durchgeführt werden. Zum Ende der Übergangszeit (2010) wird zu prüfen sein, ob ein zweijähriger Erhebungsturnus ausreicht.
lm Bereich der (teil)stationären Hilfen zur Erziehung (§§ 32 bis 35 SGB Vlll), dem bedeutendsten Kostenfaktor nach der Tagesbetreuung für Kinder, wurde die jährliche Entwicklung der Inanspruchnahme bislang nur alle fünf Jahre durch eine Totalerhebung, in den Zwischenjahren durch eine sog. Bestandsfortschreibung ermittelt. Die Erfahrungen der vergangenen zehn Jahre haben gezeigt, dass die Bestandsfortschreibung fehleranfällig ist und keine aussagekräftigen Daten erwarten lässt. Daher konnten die Ergebnisse aus den Jahren zwischen der vergangenen und folgender Bestandserhebung für die Beurteilung der Auswirkungen der gesetzlichen Bestimmung über die Hilfen zur Erziehung (§ 95 SGB Vlll) nicht verwendet werden. Um künftig jährlich aussagekräftige Daten zu erhalten, wird die Erhebung bei den Hilfen zur Erziehung generell auf eine Bestandserhebung umgestellt. Mit der Neuordnung der Kinder- und Jugendhilfestatistik greift die Bundesregierung eine Forderung der Jugendministerkonferenz aus dem Jahre 1996 auf (Beschluss der Arbeitsgemeinschaft der obersten Landesjugendbehörden auf der Sitzung am 25./26. April 1996).
Angesichts der dadurch insbesondere für die Länder zu erwartenden Mehrkosten haben Bund und Länder eine Sachverständigenkommission mit dem Ziel eingesetzt, Straffungs- und Kürzungsvorschläge zu den anderen Teilen der Jugendhilfestatistik vorzuschlagen, mit denen die jetzt entstehenden Mehrkosten kompensiert werden. Die Ergebnisse der Kommission werden bis zur Sommerpause 2004 erwartet, so dass sie noch in dieses Gesetzgebungsverfahren einbezogen werden können.
3. Besserer Schutz von Kindern und Jugendlichen bei Gefahren für ihr Wohl
a) Konkretisierung des Schutzauftrags des Jugendamts bei Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung (§ 8a)
Mit der Zuordnung des Sachgebiets Kinder- und Jugendhilfe in das Sozialgesetzbuch ist der Sozialleistungscharakter der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe in den Vordergrund getreten. Eltern, aber auch Kinder und Jugendliche, erhielten damit den Status von Leistungsberechtigten mit (zum Teil) einklagbaren Rechten auf die Gewährung von Leistungen bzw. auf fehlerfreien Ermessensgebrauch gegenüber den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Verfassungsrechtlich wurde damit die Funktion der Kinder- und Jugendhilfe als eine Instanz betont, die die elterliche Erziehungsverantwortung in erster Linie unterstützt und er-
Diese rechtssystematische Neuorientierung war auch eine Antwort auf die Sichtweise des Jugendwohlfahrtsgesetzes, das den staatlichen Eingriff und die Kontrolle in den Vordergrund stellte. In den Folgejahren wurde der sozialleistungsrechtliche Ansatz des Achten Buch Sozialgesetzbuch durch die sog. Dienstleistungsdebatte im Bereich der sozialen Arbeit weiter ausgebaut.
Einem solchen Dienstleistungsverständnis sind durch den Schutzauftrag der Kinder- und Jugendhilfe zur Abwendung von Gefahren für das Kindeswohl (vgl. auch § 1 Abs. 3 Nr. 2 SGB Vlll) strukturelle Grenzen gesetzt. Abgesehen davon, dass Hilfe und Kontrolle im Bereich sozialer Arbeit ohnehin nicht streng voneinander getrennt werden können und die strukturelle Ambivalenz der Erziehungshilfe nicht aufgelöst werden kann, kann die Jugendhilfe sich nicht darauf beschränken, Leistungen nur auf Antrag" bzw. auf Nachfrage zu gewähren, sondern muss -jedenfalls bei Anhaltspunkten für eine Gefährdung des Kindeswohls - von Amts wegen tätig werden, um sodann eine eigenverantwortliche Entscheidung darüber treffen zu können, ob einer (drohenden) Gefährdung des Kindeswohls besser durch Hilfen mit der und für die Familie oder aber durch eine Anrufung des Familiengerichts begegnet werden kann. Durch diesen Schutzauftrag zugunsten von Kindern unterscheidet sich das Achte Buch von allen anderen Büchern des Sozialgesetzbuchs.
Um diesem verfassungsrechtlich verankerten Schutzauftrag entsprechen zu können, bedarf das Jugendamt auch eines Informationsverschaffungsrechts (siehe dazu Böckenförde, Elternrecht Recht des Kindes - Recht des Staates, in: Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche, Münster 1950 S. 54,75 f., 97, 109; vgl. auch Jestaedt, in: Rudolf Dolzer (Hrsg.), Bonner Kommentar, Artikel 6 Abs. 2 und 3 (Bearbeitet 1995) Rn. 155 f.), das bisher nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist, sondern nur implizit aus der Pflicht zur Anrufung des Familiengerichts nach § 50 Abs. 3 SGB Vlll entnommen werden kann. Auch den Eltern obliegt aufgrund ihrer mit der elterlichen Erziehungsverantwortung verbundenen Pflichtenstellung eine Pflicht zur Mitwirkung bei der Klärung der Risikosituation für das Kind oder den Jugendlichen. Schließlich ist der Schutzauftrag durch Vereinbarungen mit den Leistungserbringern auf die Einrichtungen und Dienste freier Träger auszudehnen, in denen Kinder und Jugendliche gefördert werden.
Strafrechtliche Verfahren wegen einer sog. Garantenstellung von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern haben in den letzten Jahren zu intensiven fachlichen Diskussionen über Verfahrensstandards bei den Jugendämtern über die gebotenen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr geführt (vgl. statt aller Merchel, ZfJ 2003, 249). Der Deutsche Städtetag hat dazu auch Empfehlungen für die Praxis entwickelt (Das Jugendamt 2003, 226). Deren (verfassungs-)rechtliche Grundlagen sollen nun zur Verdeutlichung des Schutzauftrags der Kinder- und Jugendhilfe gesetzlich geregelt werden.
b) Die Ermächtigung des Jugendamts zum Schutz des Kindes bei akuter Gefährdung (§ 42)
ln Literatur und Praxis ist umstritten, ob das Jugendamt im Rahmen der Inobhutnahme
(§ 42) befugt ist, ein Kind oder einen Jugendlichen im akuten Gefahrenfall seinen sorgeberechtigten Eltern wegzunehmen. Eine entsprechende Befugnis räumt das Gesetz dem Jugendamt ausdrücklich nur gegenüber anderen Personen (als dem Personensorgeberechtigten) ein, insbesondere gegenüber Pflegeeltern und Erzieherinnen und Erziehern in Hei men (§ 43). Damit liegt für den Anwendungsbereich des § 42 der Umkehrschluss nahe. Im Hinblick auf das Gefährdungsrisiko für das Kind kann die Ausgestaltung des Schutzauftrags des Jugendamts aber nicht danach differenziert werden, ob sich das Kind bei seinen Eltern oder bei dritten Personen aufhält. Im Hinblick auf den effektiven Kindesschutz wird die Befugnis künftig auch auf personensorgeberechtigte Eltern erweitert. Damit ist jedoch - wie bisher - keine Befugnis zur Anwendung von unmittelbarem Zwang verbunden.
c) Die Konkretisierung der Prüfung der persönlichen Eignung von Personen in der Kinder- und Jugendhilfe bei bestimmten Vorstrafen (§ 72a)
lm Hinblick auf die mit dem Gesetzentwurf verfolgte Stärkung und Konkretisierung des Schutzauftrags der Kinder- und Jugendhilfe bei Kindeswohlgefährdung sollen die Träger der Jugendhilfe mit Blick auf einen effektiven Kinder- und Jugendschutz auch dafür Sorge tragen, dass dort nicht Personen beschäftigt werden, die aufgrund bestimmter Straftaten persönlich ungeeignet sind. Unter Berücksichtigung, dass gewaltgeprägte Verhaltensweisen insbesondere auch sexuelle Gewalt - von Mitarbeitenden gegenüber Minderjährigen auch in Institutionen der Kinder- und Jugendhilfe anzutreffen sind, kommt der Prüfung der persönlichen Eignung von Personen, die in der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind, eine besondere Bedeutung zu. In der Literatur wird darauf hingewiesen, dass die grundsätzlich vorhandenen rechtlichen Interventionsmöglichkeiten sowie die institutionellen Maßnahmen zur Vorbeugung, Aufdeckung und Sanktionierung sexueller Übergriffe und anderer Formen von Gewaltanwendung sowie die Möglichkeiten der Personalauswahl vielfach nicht ausreichend genutzt werden bzw. auch ganz unterbleiben (vgl. Fegert,Jörg/Wolff, Mechthild, Sexueller Missbrauch durch Professionelle in Institutionen, Münster 2002).
Um die Verantwortlichen für diese Problematik stärker zu sensibilisieren und der Prüfung der persönlichen Eignung in Bezug auf bestimmte Straftaten ein besonderes Gewicht bei der Auswahl der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu geben, soll § 72 SGB Vlll entsprechend ergänzt werden.
4. Stärkung der fachlichen und wirtschaftlichen Steuerungskompetenz des Jugendamtes
a) Stärkung des Entscheidungsprimats des Jugendamts und Eindämmung der Selbstbeschaffung von Leistungen
ln der Praxis der Kinder- und Jugendhilfe wird in den letzten Jahren zunehmend darüber geklagt, dass der gesetzlich angelegte Nachrang der Kinder- und Jugendhilfe auf vielfache Weise unterlaufen wird. Dies gilt zum einen für vorrangig zuständige Leistungsträger, indem sie ihr Leistungsprogramm und ihren Leistungsauftrag reduzieren und damit Bedarfe zunehmend von nachrangig zuständigen Leistungsträgern gedeckt werden müssen.
Zum anderen versuchen auch manche Eltern durch unmittelbare Kontaktaufnahme mit Leistungserbringern die Entscheidungszuständigkeit der Jugendämter zu unterlaufen und sie zu einem bloßen Kostenträger" zu reduzieren. Dies gilt in besonderer Weise für die Inanspruchnahme von, Hilfen nach § 35a SGB VIII (vgl. dazu Institut für. sozialpädagogische Forschung (Hrsg.), Bestandsaufnahme und Handlungsbedarf im Bereich der Eingliederungshilfe - § 35a SGB Vlll im Land Rheinland-Pfalz 2003, S. 50). Eine solche Verfahrensweise steht jedoch nicht im Einklang mit den Prinzipien des Sozialleistungsrechts. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in Abkehr von der früheren Rechtsprechung betont, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungs- und nicht bloßer Kostenträger ist (BVerwGE 112, 95; vgl. auch die Ergebnisse der Fachkonferenz 1 des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht, ZfJ 2003, 61, 62 und darauf Bezug nehmend OVG Münster ZfJ 2003, 457, 455 und 490, 491). Gleichzeitig hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung Fallgruppen entwickelt, in denen eine sog. Selbstbeschaffung zulässig ist. Diese Rechtsprechung soll nunmehr im Interesse der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit eine positivrechtliche Grundlage erfahren.
Konnkretisisierung der Leistungen bei der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
Die Anwendung des § 35a SGB Vlll wird in der Praxis dadurch besonders erschwert, dass der in § 2 SGB IX vorgegebene Behinderungsbegriff eine Vielzahl wertender Elemente enthält und bei der Feststellung der Leistungsvoraussetzungen ärztliche bzw. psychologische Fachkompetenz in ein von sozialpädagogischen Fachkräften des Jugendamts gesteuertes Hilfeplanverfahren einbezogen werden muss. Vor allem die Definition der "drohenden Behinderung" ist in § 2 SGB IX so allgemein formuliert, dass -je nach Begründung der Stellungnahme - ein kaum mehr abgrenzbarer Personenkreis von Kindern und Jugendlichen die Leistungsvoraussetzungen erfüllt.
Um einer inflationären Inanspruchnahme Schranken zu setzen, sollen künftig die Funktion und der Auftrag der ärztlichen Stellungnahme im Rahmen des Entscheidungsprozesses konkret beschrieben (§ 35a Abs. 1 a) sowie die Definition der seelischen Behinderung derjenigen in § 53 Abs. 2 SGB Xll angepasst werden (§ 35a Abs. 1).
c) Qualitätssücherung intensivpädagogischer Maßnahmen im Ausland
In den letzten beiden Jahrzehnten wurde die Hilfeform der intensivpädagogischen Auslandsmaßnahmen entwickelt. Für besonders problembehaftete Jugendliche, die häufig auf Grund besonderer Belastungen in der Kindheit und anschließenden "Jugendhilfekarrieren" eine massive Beziehungsstörung aufweisen, hat sich diese Hilfeform als oft einzige Möglichkeit der pädagogischen Einflussnahme erwiesen.
Auf Grund der Vorerfahrungen handelt es sich bei dem angesprochenen Personenkreis in der Regel um Jugendliche, die ausgeprägte Sekundärproblematiken wie Entweichungstendenzen, Aggressivität oder Kriminalität mitbringen. Diese Sekundärproblematiken und der Umstand, dass die Hilfen in großer räumlicher Entfernung zu den Sorgeberechtigten, dem Jugendamt und der in Deutschland üblichen ärztlichen Versorgung erbracht werden, stellen besonders hohe Anforderung an die Planung, Durchführung und Qualifizierung solcher Maßnahmen. Hinzu kommt, dass deutsche Behörden im Ausland keine Hoheitsbefugnisse wie Kontrollrechte im Sinne der Heimaufsicht ausüben können.
Es hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass die Hilfeform der intensivpädagogischen Auslandsmaßnahmen in besonders gelagerten Fällen ein wichtiges und effektives Instrument der Erziehungshilfen darstellt. Es hat sich aber auch gezeigt, dass es neben zahlreichen seriösen und zuverlässigen Trägern einige Anbieter gibt, die offenbar weniger Wert auf die Qualität ihrer Arbeit legen. Die in letzter Zeit in den Medien berichteten Fälle belegen diesen Zustand.
Der Gesetzentwurf sieht verschiedene Instrumente zur Steuerung und Qualifizierung solcher Hilfen vor. lntensivpädagogische Maßnahmen im Ausland sollen künftig Ausnahmecharakter haben. So müssen im Hilfeplan und im Hilfeantrag die besondere Notwendigkeit einer Auslandsmaßnahme stichhaltig dargelegt, und der Ausschluss geeigneter Hilfen im Inland begründet werden (§ 27). Bei der Entscheidung über die Eignung und Notwendigkeit der Hilfe ist ein Arzt mit besonderen Kenntnissen über seelische Störungen zu beteiligen, um Jugendliche nicht unkalkulierbaren gesundheitlichen Risiken im Ausland auszusetzen (§ 36).
Darüber hinaus dürfen Leistungen nur noch dann von Jugendämtern finanziert werden, wenn der Träger des Projekts oder der Einrichtung im Ausland anerkannter Träger der Jugendhilfe ist oder gleichzeitig auch eine erlaubnispflichtige Einrichtung im Inland betreibt und die Zusammenarbeit mit den zuständigen Vertretungen des Auswärtigen Amtes und den Behörden des Gastlandes zusichert (§ 75b).
Die Änderungen sollen den Ausnahmecharakter von Auslandsmaßnahmen hervorheben, die fachliche Qualität der Hilfen steigern und dazu beitragen, dass Krisensituationen, die bei solchen Jugendlichen auch im Inland nicht ausgeschlossen werden können, in konstruktiver Kooperation mit den beteiligten Behörden des Gastlandes und des Auswärtigen Amtes geklärt und bewältigt werden können. Darüber hinaus werden Träger von Auslandsmaßnahmen als Träger von Einrichtungen im Inland auch über die Instrumente der Heimaufsicht (§§ 45 ff.) rechtlich greifbar.
5. Stärkung des Nachrangs der Kinder- und Jugendhilfe
- Leistungsorientierte Kostenbeiträge
-
Der die Jugendhilfe konstituierende Nachrang wird bei den Hilfen zur Erziehung nicht durch den Einsatz des Einkommens und Vermögens bei der Bedarfsermittlung (als Leistungsvoraussetzung), sondern - wie bei der Eingliederungshilfe nach dem SGB Xll - durch die Heranziehung der unterhaltspflichtigen Personen zu den Kosten der Leistungen realisiert. Bezugsgröße für die Heranziehung der Eltern waren bisher die (durch die Fremdunterbringung) ersparten Aufwendungen. Zwar hat die Praxis in Anlehnung an die Unterhaltstabellen der Oberlandesgerichte die Eltern einkommensabhängig herangezogen. Dennoch waren wegen der Bezugsgröße "ersparte Aufwendungen", insbesondere der Heranziehung höherer Einkommen Grenzen gesetzt. lm Hinblick auf eine gerechte Lastenverteilung und angesichts der Situation der öffentlichen Haushalte kann gerade Eltern mit höherem Einkommen eine stärkere Beteiligung an den Kosten zugemutet werden. Die Begrenzung der Heranziehung auf die ersparten Aufwendungen wird deshalb aufgegeben und damit den Eltern eine einkommensbezogen höhere Belastung zugemutet. Dabei wird die Zahl der unterhaltspflichtigen Personen berücksichtigt. Die Höhe der zumutbaren Kostenbeiträge wird künftig durch Rechtsverordnung geregelt (§§ 92-94 ).
- Berücksichtigung des Kindergeldvorteils
Ein weiterer Änderungsbedarf ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Einsatz des Kindergelds bei der Gewährung von Hilfe zur Erziehung außerhalb des Elternhauses und der damit verbundenen Sicherstellung des notwendigen Unterhalts. In seiner Entscheidung vom 22. Dezember 1995 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz keine mit der spezifischen Leistung zum Unterhalt (§ 39 SGB Vlll) vergleichbare maßnahmenbezogene Zweckprägung besitzt. Es kann daher auch nicht als teilweise zweckgleich mit den Leistungen zum Lebensunterhalt in einer Einrichtung qualifiziert werden, wie sie der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 39 SGB Vlll gewährt (BVerwGE 108, 222). Damit kann von kindergeldberechtigten Eltern nicht verlangt werden, Mittel in Höhe des Kindergelds neben dem Kostenbeitrag nach § 93 Abs. 5 SGB Vlll einzusetzen. Auch nach der Neuordnung des Familienleistungsausgleichs gilt nichts anderes. Diese Rechtsprechung führt jedoch zu einem unbefriedigenden Ergebnis, da sie dem Jugendamt, das nach Maßgabe von § 39 Abs. 1 SGB VIII den gesamten notwendigen Unterhalt von Kindern und Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherstellt, den Zugriff auf das Kindergeld unabhängig davon verwehrt, ob die Eltern im übrigen aus ihrem Einkommen oder Vermögen einen Kostenbeitrag leisten bzw. das Jugendamt von ihnen Unterhalt aus dem übergegangenen Unterhaltsanspruch des Kindes fordern kann. Eltern(teile), die ihr Kind aus eigenen Mitteln unterhalten, werden daher grundsätzlich schlechter gestellt als solche, für deren Kinder der notwendige Lebensunterhalt aus Mitteln der öffentlichen Jugendhilfe sichergestellt wird.
Die Jugendministerkonferenz hat auf ihrer Sitzung am 19./20. Mai 2000 in Schwerin diese Problematik diskutiert und das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gebeten, in Abstimmung mit den Obersten Landesbehörden einen Änderungsvorschlag zu erarbeiten. Dieser Bitte wird mit den Änderungen in den §§ 91ff. Rechnung getragen.
- Stärkung der Länderkompetenzen bei Struktur- und Organisationsfragen Dem Bedürfnis der Länder, die Zuständigkeit für die Durchführung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Kindertagesbetreuung landesrechtlich zu regeln, soll Rechnung getragen werden. In § 69 werden daher Vorschläge der Jugendministerkonferenz am 13. und 14. Mai 2004 in Gütersloh sowie der Entschliessung des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB Vlll) - Kinder- und Jugendhilfe - Entlastung der Kommunen und Länder im Bereich der Jugendhilfe (Bundesrats-Drucksache 222/04 (PDF) ) aufgegriffen.
- Verwaltungsvereinfachung und Deregulierung
a) Vereinfachung der gesetzlichen Vorschriften über die Heranziehung junger Menschen und ihrer Eltern zu den Kosten der Hilfen
lm Rahmen des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (KJHG) vom 26. Juni1990 (BGBl. I S. 1163) wurden auch die Vorschriften über die Beteiligung der Hilfeempfänger und der Unterhaltsverpflichteten an den Kosten neu gefasst und im Rahmen des Ersten Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch (1. SGB Vlll - ÄndG) vom 16. Februar 1993 (BGBl. I S. 239) erstmals überarbeitet. In der praktischen
Anwendung hat sich nicht nur gezeigt, dass dem Einsatz höherer Einkommen Grenzen gesetzt sind (siehe dazu oben unter 4), sondern auch, dass die Regelungen sehr kompliziert sind und ihre Anwendung mit einem hohen Verwaltungsaufwand für die Jugendämter verbunden sind.
Es ist deshalb notwendig, die Vorschriften mit dem Ziel zu überarbeiten, die Heranziehung zu den Kosten zu vereinfachen und auf diese Weise den Vollzugsaufwand zu senken. Der Gesetzentwurf greift damit auch einen Vorschlag des Bundesrates im Zusammenhang mit der Beratung des Gesetzes über die Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch auf (vgl. Niederschrift der 150. Sitzung des FJ - Ausschusses vom 10. September
2003) und entwickelt ihn weiter. Sowohl die Leistungsgewährung als auch die Heranziehung zu den Kosten der gewährten Leistungen werden künftig ausschließlich nach öffentlichem Recht beurteilt und der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte unterstellt. Ziel ist die Entflechtung des bislang überaus komplizierten Zusammenspiels unterhaltsrechtlicher und sozialrechtlicher Bestimmungen in diesem Bereich. Zu materiellen Wertungswidersprüchen mit dem Unterhaltsrecht führt die Entflechtung nicht.
Die Lösungsvorschläge des Gesetzentwurfs basieren auf den Empfehlungen einer Arbeitsgruppe, an der neben Vertretern der obersten Landesjugendbehörden und Landesjugendämter Vertreter der kommunalen Spitzenverbände und der von ihnen repräsentierten kommunalen Gebietskörperschaften beteiligt waren. Kernstück der Änderungsvorschläge ist ei-
ne überarbeitung der §§ 93, 94 und 96 SGB Vlll . An die Stelle von vier verschiedenen Arten der Heranziehung (z.T. öffentlich-, z.T. privatrechtlich) soll künftig einheitlich die öffentlichrechtliche Heranziehung durch Kostenbeitrag treten. Gleichzeitig wird die Einkommensberechnung deutlich vereinfacht. Auf diese Weise wird in den Jugendämtern wertvolle Personalkapazität frei, die für andere Aufgaben eingesetzt werden kann.
b) Streichung überflüssiger Melde- und Kontrollpflichten
Die Einbeziehung von Einrichtungen des Hotel- und Gaststättengewerbes in den Bereich der erlaubnispflichtigen Einrichtungen (§ 45 Abs.1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a) wird aufgegeben. Die Entscheidung, Kinder oder Jugendliche in Ferienzeiten in Reiterhöfen und -pensionen wohnen zu lassen, kann der Erziehungsverantwortung der Eltern überlassen bleiben.
Gestrichen wird auch die den Heimen obliegende Pflicht, jährlich die Zahl der Kinder zu melden (§ 47 Abs. 2, 3). Der Zweck dieser Pflicht, Fehlbelegungen zu vermeiden und die Möglichkeiten der Adoption auszuschöpfen, wird wirksamer über das Hilfeplanverfahren im Einzelfall erreicht (§ 36).
8. Weiterentwicklung des Sozialdatenschutzes
- Stärkere Berücksichtigung des Kindeswohls beim Sozialdatenschutz
-
Korrekturen erweisen sich auch bei den Bestimmungen über den Sozialdatenschutz, als notwendig. Ihr Ziel ist es, der Pflichtenstellung der Eltern im Hinblick auf das Kindeswohl stärker Rechnung zu tragen (§§ 62-65 SGB Vlll). Zur Realisierung des Schutzauftrags des Jugendamts sind sowohl Befugnisse zur Datenerhebung bei Dritten, wie zur Weitergabe anvertrauter Daten notwendig. So soll die Befugnis zur Datenerhebung bei Dritten, auf solche Fälle erweitert werden, in denen Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen und die Informationen bei den Betroffenen (in der Regel den Eltern) nicht zu erlangen
s. d § 62). Gleichzeitig soll die Befugnis zur Weitergabe anvertrauter Daten auch auf Fälle des internen und externen Zuständigkeitswechsels in den Fällen ausgedehnt werden, in denen Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls gegeben sind und die Kenntnis der Daten für die Abschätzung des Gefährdungsrisikos notwendig ist (§ 65 Abs. 1).
Auch insoweit greift der Entwurf einen Änderungsvorschlag auf, der im Ausschuss für Frauen und Jugend des Bundesrates anlässlich der Beratungen über die Einordnung des
Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch beschlossen worden ist (vgl Niederschrift der 150. Sitzung am 10. September 2003 TOPO 3 Nr. 7) und entwickelt ihn weiter.
- Umsetzung europäischen Rechts
Die Regelungen des Gesetzes zum Sozialdatenschutz werden an die Bestimmungen der
Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABI. EG (Nr. ) L 251 vom 23. November 1995, S. 31 bis 50) angepasst.
IV. Gender-Mainstreaming
Das SGB Vlll befasst sich mit der Lebenssituation von Kindern und Jugendlichen und setzt sich zum Ziel, deren Recht auf Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten unabhängig vom Geschlecht zu gewährleisten (§ 1 Abs. 1). Ausdrücklich sollen im Rahmen dieses Auftrags die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen und Jungen berücksichtigt, Benachteiligungen abgebaut und die Gleichberechtigung gefördert werden (§ 9 Nr. 3). An dieser Grundvorgabe müssen sich die übrigen Regelungen, die junge Menschen mittel- und unmittelbar betreffen, messen lassen. Soweit junge Menschen durch die aktuellen Änderungen des Gesetzes
Die erzieherische Aufgabe kollidiert folglich mit der beruflichen Möglichkeit zum Lohnerwerb, zur Verwirklichung eigener Lebensentwürfe und (Weiter-) Qualifizierung. Frauen, die diese Möglichkeiten wahrnehmen wollen, ohne dies auf Kosten der Kinder zu tun, stand bislang eine adäquate Möglichkeit der Kinderbetreuung häufig nicht zur Verfügung. Eine Regelung, die die flächendeckende, umfassende und qualifizierte Kindertagesbetreuung als Ziel hat, hat somit positive Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen, da ihnen mit der Verbesserung der Kinderbetreuung auch bessere Möglichkeiten zur Ausübung eines Berufes offen stehen (vgl. dazu auch BVerfGE 97, 332, 347).
2. Geschlechtsspezifische Auswirkungen auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendhilfe
Die Änderungen des SGB Vlll, die die in der Kinder- und Jugendhilfe tätigen Menschen betreffen, sind an die weiblichen und die männlichen Fachkräfte gleichermaßen gerichtet. Mittelbar ergeben sich aus ihnen auch geschlechtsspezifische Auswirkungen. Gerade im Bereich der Kinderbetreuung sind Frauen als Mitarbeiterinnen überproportional vertreten. Während bei der Kinderbetreuung innerhalb von Einrichtungen Männer als Mitarbeiter wenn auch nur zu geringen Anteilen anzutreffen sind, ist dies im Bereich der Kindertagespflege so gut wie überhaupt nicht der Fall. Vor diesem Hintergrund betrifft die Verbesserung der sozialen Absicherung der Tagespflegepersonen nahezu ausschließlich Frauen und zielt darauf ab, deren Stellung an den durchschnittlichen Standard von Erwerbstätigen anzupassen. Dadurch dass die Regelung derartige Tätigkeiten auch für Männer attraktiv macht, fördert sie die Gleichstellung,
V. Kosten
Die Kosten des Gesetzes werden unter C. ausgewiesen.
Kosten bei Wirtschaftsunternehmen entstehen nicht. Die Ausführung des Gesetzes wird keine Auswirkungen auf Einzelpreise oder das allgemeine Preisniveau haben.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Sozialgesetzbuch (SGB) VIII. Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe -) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Die Inhaltsübersicht war im Hinblick auf die Vorschriften, die aufgehoben oder deren Überschriften geändert wurden, anzupassen.
Zu Nummer 2 (§ 2)
Folgeänderung zur Streichung von § 43 und Neufassung des § 42. Zu Nummer 3 (§ 6)
ln den letzten Jahren kommt es zunehmend zu Schwierigkeiten bei der Ausübung des Umgangsrechts in Fällen mit sogenannter Auslandsberührung. Zwar sieht § 15 Abs: 3 SGB Vlll bereits jetzt einen Anspruch umgangsberechtigter Eltern auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts vor. Von dieser Regelung können jedoch Elternteile, die ihren tatsächlichen Aufenthalt im Ausland haben, wegen der grundsätzlichen Bestimmung des Geltungsbereichs dieses Gesetzes (§ 6 Abs. 1) bisher keinen Gebrauch machen. Um auch Umgangsberechtigten mit tatsächlichem oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland die Beratung und Unterstützung deutscher Jugendämter bei der Ausübung ihres Rechts zum Umgang mit dem in Deutschland lebenden Kind zu ermöglichen, wird die Vorschrift angepasst. Die örtliche Zuständigkeit für die Beratung nach § 6 Abs. 1 S. 2 richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift des § 56.
Zu Nummer 4 (§ 8a)
Vor dem Hintergrund spektakulärer Fälle von Kindeswohlgefährdung (Vernachlässigung, sexueller Missbrauch) erscheint es geboten, dem aus dem staatlichen Wächteramt (Artikel 6 Abs.2 Satz 2 GG) abgeleiteten Schutzauftrag des Jugendamts gesetzlich eindeutig zu formulieren. Mit der Einordnung des Kinder- und Jugendhilferechts in das Sozialgesetzbuch und vor dem Hintergrund der Dienstleistungsdebatte in der sozialen Arbeit ist in der Fachpraxis der Jugendämter sowie der leistungserbringenden Einrichtungen und Dienste Unsicherheit darüber entstanden, ob und wie mit Informationen Dritter über (drohende) Kindeswohlgefährdung bzw. mit eigenen Wahrnehmungen einschlägiger Symptome umzugehen ist. Jugendämtern wird in der Öffentlichkeit vorgeworfen, trotz Kenntnis untätig geblieben zu sein oder eine rechtzeitige und notwendige Risikoabschätzung versäumt zu haben.
Im Rahmen dieser Diskussion hat die Fachpraxis in den letzten Jahren Empfehlungen über den Umgang der Fachkräfte bei "Verdacht" auf Kindeswohlgefährdung entwickelt (vgl. dazu die Empfehlungen des Deutschen Städtetags, Das Jugendamt 2003, 226). Dabei hat sich gezeigt, dass wesentliche Aspekte, wie z.B. das Recht des Jugendamtes auf Informationsbeschaffung, die Pflicht der Mitwirkung der Eltern und die Beteiligung dritter Institutionen wegen ihrer Grundrechtsrelevanz einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedürfen. Zwar verpflichtet § 50 Abs. 3 SGB Vlll das Jugendamt bereits bisher zur Anrufung des Familiengerichts, wenn es zur Abwendung einer Gefährdung des Wohls des Kindes oder des Jugendlichen das Tätigwerden des Gerichts für erforderlich hält. Das Gesetz enthält jedoch keine Aussagen oder Maßgaben zu dem Prozess der Informationsgewinnung und Risikoabwägung als Voraussetzung für die Anrufung des Gerichts.
Deshalb soll klargestellt werden, dass das Jugendamt Hinweisen übe eine drohende Kindeswohlgefährdung nachgehen, sich weitere Informationen zur Klärung verschaffen und sodann eine Risikoabwägung dahingehend vornehmen muss, ob das Kind besser durch Hilfe für die Familie (z.B. das Angebot von Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 SGB ff. Vlll) oder die Einschaltung des Familiengerichts im Hinblick auf Maßnahmen nach §§ 1666, 1666a BGB geschützt werden kann oder ob schließlich andere Institutionen wie Polizei oder Psychiatrie informiert werden müssen, weil sie im Hinblick auf die Kindeswohlgefährdung die geeigneten Institutionen zur Abwehr einer Gefährdung sind. Die Risikoeinschätzung ist entsprechend den Empfehlungen des Deutschen Städtetages - im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte zu treffen. Die Vorschrift verpflichtet auch die Eltern zur Mitwirkung an der Klärung der Risikoabwägung, eine Obliegenheit, die sich bereits aus dem Pflichtcharakter des Elternrechts nach Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 GG ergibt.
Zu Nummer 5 (§ 10 Abs. 1)
Absatz 1 regelt das Verhältnis zwischen den Leistungen nach diesem Buch und den Leistungen anderer, insbesondere den Trägern anderer Sozialleistungen. Der Begriff "anderer" umfasst auch Institutionen außerhalb des Sozialleistungsrechts, insbesondere die Schulen und die für das Schulwesen zuständigen Behörden. Die Vorschrift stellt - wie bisher - klar, dass Leistungen der Jugendhilfe gegenüber den Leistungen anderer nachrangig sind. Das Verhältnis zwischen Leistungen der Jugendhilfe und unterhaltspflichtigen Personen wird wegen der dabei zu berücksichtigenden Besonderheiten in einem eigenständigen Absatz 2 geregelt.
Absatz 2 stellt klar, dass unterhaltspflichtige Personen zu den Kosten herangezogen werden und verdeutlicht zugleich, dass die Leistungen der Jugendhilfe unabhängig von einer Unterhaltsverpflichtung gewährt werden. Durch die Verpflichtung zur Kostenbeteiligung wird dem
Grundsatz der Selbsthilfe, der auch für die Jugendhilfe gilt, Rechnung getragen. Dieser Grundsatz bedeutet für die Eltern auch die primäre Verantwortung für die Erziehung ihrer Kinder Sorge zu tragen. Dennoch kann aus unterschiedlichen Gründen ein erzieherischer Bedarf bestehen, der seitens der Eltern nicht gedeckt werden kann. In diesen Fällen werden Leistungen der Jugendhilfe gewährt, ohne jedoch die Eltern aus ihrer Verantwortung zu entlassen. Dem wird (auch) durch die Pflicht zur Kostenbeteiligung Ausdruck verliehen.
Satz 2 enthält eine Klarstellung zu den unterhaltsrechtlichen Auswirkungen der Kostenbeteiligung, weil die Einordnung von sozialstaatlichen Leistungen im Unterhaltsrecht regelmäßig zu Problemen führt. Die Bestimmung verdeutlicht, dass der bürgerlichrechtliche Unterhaltsanspruch durch Leistungen oder vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch dem Grunde nach nicht berührt wird. Die damit verbundene ohne Bedarfsdeckung bzw. die durch die Kostenbeteiligung verminderte Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen kann aber durchaus die Höhe des Unterhaltsanspruchs reduzieren. Soweit der Unterhalt im Rahmen der Leistungsgewährung nach diesem Buch sichergestellt wird, ist auch der unterhaltsrechtliche Bedarf des Leistungsempfängers in aller Regel gedeckt. Der Unterhaltspflichtige wird seiner materiellen Verantwortung gegenüber dem jungen Menschen dadurch allerdings nicht enthoben, sondern durch die Erhebung eines Kostenbeitrags in die Pflicht genommen. Materielle,Wertungswidersprüche entstehen nicht , weil eine doppelte Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen (durch Unterhaltsanspruch und Kostenbeitrag) ausgeschlossen ist.
Zu Nummer 6 (§ 18)
Dem Regelungsinhalt entsprechend wird in die Überschrift der Vorschrift auch die Beratung und Unterstützung "dabei der Ausübung des Umgangsrechts" aufgenommen, die in der Praxis zunehmende Bedeutung erhält. Darüber hinaus wird die Verpflichtung zur Beratung" über Ansprache auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung des Betreuungsunterhalts, die bisher nur allein sorgeberechtigte Mütter begünstigte, im Hinblick auf Artikel 3 GG auch auf gemein sam sorgeberechtigte Elternteile und auf allein sorgeberechtigte Väter ausgedehnt.
Nach § 52a ist das Jugendamt verpflichtet, die Mutter eines Kindes, die mit dem Vater nicht verheiratet ist, unverzüglich nach der Geburt zu beraten und sie dabei auch auf die Möglichkeiten der gemeinsamen elterlichen Sorge durch die Abgabe einer Sorgeerklärung hinzuweisen (§ 52a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5). Zu einem späteren Zeitpunkt besteht für sie ein Beratungsanspruch über die Personensorge nach § 15 Abs. 1. Für den Vater des Kindes besteht keine Möglichkeit, sich vom Jugendamt über die Abgabe einer Sorgeerklärung beraten zu lassen. Diese Lücke soll durch eine entsprechende Regelung in Absatz 2 geschlossen werden.
Zu Nummer 7 (§ 19)
Die Regelung der anspruchsberechtigten Personen wird mit der in § 15 Abs. 1 SGB Vlll zur Vermeidung von Gegenschlüssen harmonisiert und schließt künftig neben Elternteilen, die ausdrücklich die Alleinsorge innehaben, auch solche ein, die tatsächlich alleine für ein Kind unter sechs Jahren sorgen.
Zu Nummer 8 (überschrift des Dritten Abschnitts im Zweiten Kapitel) Anpassung der Überschrift an den geänderten Regelungsinhalt
Zu Nummer 9 (§§ 22 bis 24a) §
Die grundsätzlichen Ziele der Förderung sowie die Elemente des Förderungsauftrags; der Erziehung, Bildung und Betreuung umfasst, werden für die Formen der Tageseinrichtung und der Kindertagespflege in einer Vorschrift zusammengefasst. Hintergrund für die gemeinsame Regelung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege ist das Bestreben, beide zu einem Netz zusammenwachsen zu lassen, aus dem Eltern die für sie und ihr Kind passende Betreuungsform aussuchen. Dazu muss insbesondere die Kindertagespflege perspektivisch qualitativ weiterentwickelt werden, um zu einem gleichrangigen Angebot zu werden.
Zu Absatz 1
Absatz 1 enthält eine Legaldefinition für die Begriffe "Tageseinrichtung" sowie Kindertagespflege
gen. lm Hinblick auf neuere Entwicklungen, insbesondere mit Blick auf Tagesgroßpflegestellen,
wird Ländern auch ermöglicht, die Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen" zu erlauben. Die Definition lässt die Entwicklung von Angebotsformen zwischen Tageseinrichtungen und Kindertagespflege zu, die eine angemessene Qualität entsprechend ihrem Charakter aufweisen und geeignet sind, den Strukturen und Bedürfnissen vor Ort besser zu entsprechen als die bisher bekannten Formen. Im Hinblick auf die unterschiedlichen rechtlichen Voraussetzungen für den Erlaubnisvorbehalt bei Tageseinrichtungen (§ 45) und Kindertagespflege (§44) ist die Entwicklung von Abgrenzungskriterien notwendig, die dem Landesrecht vorbehalten bleibt.
Zu Absatz 2
Absatz 2 benennt die Ziele der Förderung und betont dabei die Förderung der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes im Sinne des Erwerbs von lch-, Sozial- und Sachkompetenz, die Unterstützung und Ergänzung der Erziehung in der Familie und die Unterstützung der Eltern zur besseren Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Familie.
Zu Absatz 3
ln Absatz 3 wird der Förderungsauftrag stärker konkretisiert. Erziehung, Bildung und Betreuung sind schon nach geltendem Recht die konstituierenden Bestandteile der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (§ 22 Abs. 2 a.F.). In der praktischen Umsetzung wird dem Bildungsauftrag jedoch nicht immer die notwendige Aufmerksamkeit gewidmet. Deshalb werden die einzelnen Elemente im Hinblick auf das in § 1 Abs. 1 normierte Förderungsziel der Kinder- und Jugendhilfe ("Recht auf Förderung der Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit) stärker gewichtet. Dazu zählt insbesondere die Orientierung der pädagogischen Arbeit an den Interessen und Bedürfnissen des Kindes sowie an ihrer konkreten Lebenssituation. Damit wird ein Bezug zu dem in Tageseinrichtungen vorherrschenden Konzept, das auch in der Kindertagespflege Anwendung finden kann, hergestellt. lm Hinblick auf das Erziehungsziel "eigenverantwortliche Persönlichkeit" hat die Vermittlung von Werten und Regeln besondere Bedeutung. Absatz 3 beauftragt daher das pädagogische Personal auch, den Kindern die Möglichkeit zu geben, Werte und Regeln des Zusammenlebens in der Gruppe bzw. in der Tagespflegefamilie kennen zu lernen und sich anzueignen.
Die Bundesregierung geht angesichts der begrenzten Gesetzgebungskompetenz des Bundes in diesem Bereich (vgl. BVerfGE 97, 332, 342; siehe dazu oben unter A.ll) davon aus, dass die Länder den Bildungsaspekt in ihren Ausführungsgesetzen zum SGB Vlll stärker gewichten, wie sich dies bereits in den inzwischen vorgelegten Bildungs- und Erziehungsplänen andeutet.
Zu § 22a
Trotz der fachpolitischen Tendenz zur Entwicklung eines "Systems Tagesbetreuung das vielfältige Formen der Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege umfasst und dem § 22 Rechnung trägt, bestehen aufgrund der unterschiedlichen Rahmenbedingungen der Erziehung von Kindern in Gruppen sowie der Erziehung von Kindern in familienbezogenen Formen der Kindertagespflege weiterhin spezifische Anforderungen für die beiden Betreuungsformen. Diese werden in § 22a für Tageseinrichtungen und in § 23 für die Kindertagespflege geregelt.
Zu Absatz 1
Absatz 1 verpflichtet den Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Qualitätsentwicklung- und -sicherung in seinen Tageseinrichtungen. Dem Stand der wissenschaftlichen Diskussion entsprechend (vgl. u.a. Fthenakis, Preissing, Strätz, Tietze im Rahmen der "Nationalen Qualitätsinitiative im System der Tageseinrichtungen für Kinder") ist die Entwicklung eines pädagogischen Konzepts für die Erfüllung des Förderungsauftrags sowie der Einsatz von Instrumenten und Verfahren zur Evaluation der Arbeit heute ein unverzichtbares Instrument zur systematischen Qualifizierung der Arbeit in Tageseinrichtungen. Entsprechende Qualitätskriterien sowie Verfahren und Instrumente zur Qualitätsmessung und -entwicklung sind auf bundesweiter Basis innerhalb der "Nationalen Qualitätsinitiative sowie von Trägern entwickelt worden, so dass Qualität künftig nicht mehr nur behauptet, sondern auch nachgewiesen werden kann. Die Notwendigkeit solcher Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und -sicherung ergibt sich einerseits aus der Verpflichtung, alle Kinder individuell bestmöglich zu fördern sowie andererseits aus wissenschaftlichen Untersuchungen, die deutliche Qualitätsunterschiede zwischen den einzelnen Einrichtungen konstatieren.
Zentrale Voraussetzung für jede Förderung ist, dass sich das Kind in der Einrichtung sicher, akzeptiert und wohl fühlt und sich als Person mit seinen Wünschen und Bedürfnissen einbringen kann. Es muss die Möglichkeit haben, positive Beziehungen zu anderen Kindern und zu Erwachsenen aufzubauen und am Gruppengeschehen aktiv zu partizipieren Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist dafür verantwortlich, dass die Fachkräfte in seinen Tageseinrichtungen hierfür Sorge tragen. Zur Verbesserung der Qualität der pädagogischen Arbeit trägt auch die Beobachtung der Bildungs- und Lernbiographien der einzelnen Kinder bei. Die Dokumentation und Diskussion der Lernfortschritte des Kindes sind die immer wieder zu erneuernde Grundlage für die Planung der pädagogischen Arbeit. Die Einbeziehung der Eltern in diese Diskussion erweitert die Sichtweisen des pädagogischen Personals auf das Kind und bietet die Möglichkeit, die Förderung des Kindes in der Familie weiter zu führen. Mit Zustimmung der Eltern können die Dokumentationen auch Grundlage für kindbezogene Gespräche mit weiteren Institutionen sein, die das Kind fördern, z.B. Schule und Erziehungsberatung. Alle genannten Aufgaben stellen an das pädagogische Personal erhöhte Anforderungen. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit Verbesserung der Aus- und Fortbildung des eiaials, die aber nicht zwangsläufig eine Änderung des Ausbildungsniveaus zur Folge hat.
Zu Absatz 2
Absatz 2 übernimmt die Verpflichtung zur Zusammenarbeit aus § 22 Abs. 3 bisheriger Fassung, stellt darüber hinaus aber klar, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hierfür die Verantwortung trägt. Neu geregelt wird die Öffnung der Tageseinrichtungen zu (anderen) kind- und familienbezogenen Einrichtungen im Gemeinwesen und die Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit den Schulen, um den Kindern (im Kindergarten) einen guten Übergang in die Schule zu sichern sowie eine Abstimmung der Arbeit von Hort und Schule zu erreichen. Neu ist außerdem die Kooperation mit Tagespflegepersonen in den Fällen, in denen ein Kind ergänzend auch in Kindertagespflege betreut wird. Vor allem geht es darum, für Kinder Brüche in den übergängen zwischen den einzelnen Betreuungsformen zu vermeiden.
Zu Absatz 3
Satz 1 übernimmt die Verpflichtung zur Orientierung an den Bedürfnissen des Kindes und seiner Familie aus § 22 Abs. 2 Satz 2 bisheriger Fassung. Angefügt wird eine Rahmenregelung über die Sicherstellung der Betreuung von Kindern in Ferienzeiten, da lange Schließzeiten der Einrichtungen die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Familie gefährden und viele Familien belasten, die über kein verwandtschaftliches Netzwerk verfügen Das Jugendamt hat im Rahmen seiner Gewährleistungspflicht (§ 79) zusammen mit den Trägern der Einrichtungen vor Ort geeignete Lösungen zu entwickeln, die sowohl den Bedürfnissen der Fachkräfte in den Einrichtungen als auch den Interessen der Kinder und ihrer Eltern Rechnung tragen.
Zu Absätz 4
Ein wichtiges gesellschaftspolitisches Ziel ist die gemeinsame Förderung von Kindern mit und ohne Behinderung. Diese wird bis heute durch strukturelle Barrieren, insbesondere die Zuständigkeitsaufteilung zwischen Jugendhilfe (nichtbehinderte und seelisch behinderte Kinder) sowie Sozialhilfe (körperlich und geistig behinderte Kinder) erschwert. Darüber hinaus erfordert sie wie es seit den Modellversuchen insbesondere in den 50-er Jahren vielfach Praxis geworden ist
entsprechende Ausstattung der Gruppen, um den erhöhten Anforderungen integrativer Erziehung und den Bedürfnissen der behinderten Kinder gerecht zu werden, sowie der für die Entwicklung der Kinder notwendigen therapeutische Förderung. Dieses Ziel kann, solange die strukturellen Barrieren nicht beseitigt sind, nur durch eine enge Zusammenarbeit der Träger der Jugendhilfe und der Träger der Sozialhilfe erreicht werden.
Zu Absatz 5
Absatz 5 verpflichtet den T,-ager der öffentlichen Jugendhilfe, durch geeignete Maßnahmen; z.B. Vereinbarungen oder entsprechende Förderungsvoraussetzungen in Zuwendungsbescheiden, sicherzustellen, dass andere Träger in ihren Einrichtungen den Förderungsauftrag, wie er in den Absätzen 1 bis 4 im Hinblick auf die Tageseinrichtungen konkretisiert wird, umsetzen.
Zu § 23
Die Kindertagespflege (durch Tagesmütter und -väter) hat als Alternative zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen in den letzten Jahren zunehmend Bedeutung erlangt. Dies gilt insbesondere für Kinder unter drei Jahren im Hinblick auf ihre zeitliche Flexibilität, die familiäre Atmosphäre, die feste Bezugsperson und die kleine Kindergruppe. Kindertagespflege ermöglicht zudem in dünn besiedelten Regionen kürzere Wege als zentrale Einrichtungen. Nachteile werden häufig in der mangelnden Qualifizierung von Tagespflegepersonen gesehen. Hinzu kommen Risiken in der Betreuungskontinuität im Fall von Krankheit oder Urlaub dieser Personen. Um die Kindertagespflege künftig attraktiver, verlässlicher und qualifizierter zu machen, regelt die Vorschrift die Förderung von Kindern in Kindertagespflege als Leistung der Kinder - und Jugendhilfe neu und trägt dabei dem Qualifizierungsbedarf Rechnung.
Zu Absatz 1
ln Absatz 1 wird klargestellt, dass die Förderung in Kindertagespflege als Leistung der Kinder und Jugendhilfe sowohl die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung umfasst. Wie bisher sieht der Gesetzgeber davon ab, die Höhe dieser Geldleistung festzulegen, um damit unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten aber auch der Berücksichtigung eines unterschiedlichen Qualifikationsniveaus von Tagespflegepersonen Rechnung zu tragen. Nach dem Vorbild von § 65 SGB Xll (Hilfe zur Pfle ge) wird ausdrücklich bestimmt, dass das Pflegegeld neben dem Sachaufwand für das Kind und der Anerkennung der Erziehungsleistung der Tagespflegeperson auch die hälftige Erstattung der Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson sowie die Kosten einer Unfallversicherung für die Tagespflegeperson enthält (Absatz 1 Satz 2 Nr. 3).
Zu Absatz 2
Wie bisher wird die Höhe des Pflegegelds nicht bundesrechtlich, sondern von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit nicht Landesrecht etwas anderes bestimmt. Um Mitnahmeeffekte zu begrenzen und verwandtschaftliche Betreuungsverhältnisse, denen häufig auch eine Unterhaltspflicht zu Grunde liegt, nicht zu kommerzialisieren, wird den Jugendämtern die Möglichkeit eröffnet, über die Gewährung von Pflegegeld an unterhaltspflichtige Personen (insbesondere Großeltern) nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Sie können also im Einzelfall die Gewährung ganz versagen oder das Pflegegeld geringer bemessen.
Zu Absatz 3
Absatz 3 sieht in Anlehnung an Regelungen in einzelnen Landesgesetzen Eignungskriterien für Tagespflegepersonen vor und setzt damit neue Qualitätsmaßstäbe für diese Form der Tagesbetreuung. Die Kriterien gelten sowohl für diejenigen Personen, die ein Kind betreuen, für das die in § 24 genannten Kriterien vorliegen, als auch für diejenigen Personen, die auf der Grundlage von § 24 Abs. 6 für Kinder vermittelt werden, bei denen diese Kriterien nicht vorliegen. Dabei kommt der Qualifizierung von Tagespflegepersonen eine zentrale Bedeutung zu. Nur durch eine solche Qualifizierung sind künftig eine Gleichrangigkeit von Kindertagespflege und Tageseinrichtungen sowie eine Akzeptanz durch die Eltern zu erreichen. Inhaltlicher Maßstab für die Qualifizierungsmaßnahmen sollte das vom Deutschen Jugendinstitut entwickelte Curriculum "Qualifizierung in der Tagespflege" sein.
Zu Absatz 4
Die Vorschrift übernimmt den Anspruch der Tagespflegeperson auf Beratung aus § 23 Abs. 2 Satz 2 und § 23 Abs. 4 der bisherigen Fassung. Vergleichbar mit der Regelung über die Sicherstellung der Betreuung während der Ferienzeiten in Tageseinrichtungen (§ 22 Abs. 3) verpflichtet die Regelung, die Betreuungskontinuität bei Ausfall der Tagespflegeperson sicher zustellen. Damit wird einem Mangel Rechnung getragen, der die Akzeptanz der Kindertagespflege bislang erschwert.
Zu § 24
Zu Absatz 1 und 2 Die Vorschrift ersetzt § 24 SGB Vlll bisheriger Fassung. Sie übernimmt von dort den Rechtshinweise.
sprach auf einen Kindergartenplatz für jedes Kind ab dem vollendeten dritten Lebensjahr sowie die objektiv rechtliche Verpflichtung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, für Kinder im Alter unter drei Jahren und Kinder im schulpflichtigen Alter Plätze in Tageseinrichtungen nach Bedarf vorzuhalten, bezieht dabei aber auch die Kindertagespflege mit ein (Absatz 1 und 2). Notwendig ist zudem die ergänzende Bereithaltung von Tagespflegeplätzen für Kinder im Alter von 3 bis 6 Jahren, die einen Kindergarten besuchen, dessen Öffnungszeiten den insbesondere durch Erwerbstätigkeit der Eltern entstehenden Betreuungsbedarf aber nicht abdecken.
Zu Absatz 3
Die objektiv rechtliche Verpflichtung in Absatz 2 hat keine spürbare Auswirkung auf die Entwicklung des Platzangebots in den alten Bundesländern gehabt. Dort ist die Versorgungsquote in Tageseinrichtungen zwischen 1998 und 2002 Zur von 2,2% auf 2,7% gestiegen - mit einem erheblichen Gefälle zwischen den Stadtstaaten und den Flächenstaaten. Zur nachhaltigen und verlässlichen Verbesserung des Angebots der Tagesbetreuung für Kinder ist es deshalb notwendig, die gesetzliche Verpflichtung durch die Formulierung von Bedarfskriterien zu konkretisieren. Damit gibt der Gesetzgeber einen objektiv rechtlichen Maßstab vor, der die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Ausgestaltung des Betreuungsangebots verpflichtet und keinen Raum lässt für eine eigenständige Definition des Begriffs "bedarfsgerecht" vor Ort, die hinter diesen Kriterien zurückbleibt.
Die Kriterien werden als Mindestkriterien verstanden, die durch landesrechtliche Regelungen ausgedehnt werden können (siehe dazu auch Absatz 6). Bei ihrer Formulierung orientiert sich die Vorschrift z. T. an landesgesetzlichen Regelungen in den neuen Bundesländern, z. T. an der Praxis von Großstädten der westlichen Bundesländer, die bereits heute über ein qualifiziertes Angebot an Tagesbetreuung verfügen. Zwar wird die grundsätzliche Bedeutung der Tagesbetreuung für die Bildung und Persönlichkeitsentwicklung aller Kinder (auch im Alter unter drei Jahren) nicht verkannt. Dennoch erscheint es weder sachgerecht noch geboten, im Hinblick auf das Kindeswohl der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen einen Vorrang bzw. eine Präferenz vor der Förderung von Kindern durch die Eltern einzuräumen. Diese haben nicht nur einen von der Verfassung vorgegebenen eigenständigen Erziehungsauftrag. Wissenschaftliche Studien sowie die Erfahrung der Praxis bestätigen darüber hinaus, dass gerade die frühe Förderung im Elternhaus prägend für die Gesamtentwicklung des Kindes ist und die Grundlage für die Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege bzw. den Erziehungsauftrag der Schule bildet. Diese Förderung kann durch Tageseinrichtungen oder Kindertagespflege nicht ersetzt, sondern nur unterstützt und ergänzt werden. Deshalb bedarf es im übrigen neben dem qualitätsorientierten Ausbau der Tagesbetreuung gleichzeitig auch einer Stärkung der elterlichen Erziehungskompetenz durch neue Konzepte und Methoden der Eltern- und Familienbildung. Diesem Zeck dienen neue Angebotsformen wie z.B. Häuser für Kinder. Ausgangspunkt der gesetzlichen Regelung für einen qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung ist deshalb die autonome verantwortungsbewusste Entscheidung der Eltern über die Ausgestaltung und Wahrnehmung ihres Erziehungsauftrags.
EU-weit gibt es in keinem Land ein Betreuungsangebot für alle Kinder unter drei Jahren. Dies würde auch in Deutschland weder den Bedürfnissen von Eltern noch denen ihrer Kinder entsprechen.
Das zentrale Kriterium für die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes für Kinder unter drei Jahren ist die Erwerbstätigkeit beider Elternteile oder des alleinerziehenden Elternteils bzw. deren bevorstehende Aufnahme, eine berufliche Bildungsmaßnahme oder eine Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit im Sinn des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz IV). Daneben bezieht die Vorschrift auch solche Kinder ein, die wegen ihrer besonders belasteten Familienverhältnisse einer Förderung in Tageseinrichtungen oder Kindertagespflege bedürfen. Davon unberührt bleibt die Notwendigkeit der Gewährung von Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 bis 34.
Die genannten Kriterien sind die Grundlage für die örtliche Jugendhilfeplanung (§ 80), Dabei ist aber auch das Nachfrageverhalten durch Elternbefragungen einzubeziehen. Vorgehalten werden muss deshalb nicht ein abstrakt ermittelter Bedarf, der schließlich (z.B. in ländlichen Regionen) gar nicht nachgefragt wird, sondern ein konkret ermittelter Bedarf unter Einbeziehung der zu erwartenden Entwicklung.
Zu Absatz 4
Eltern können von einem vielfältigen und qualifizierten Angebot der Tagesbetreuung nur ihren Interessen und Bedürfnissen entsprechend Gebrauch machen, wenn sie über das Angebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der jeweiligen Einrichtungen ausreichend informiert sind. Die Vorschrift verpflichtet deshalb die Jugendämter oder die von ihnen beauftragten Stellen zur Information und Beratung der Eltern. Diese Leistungen können auf Grund einer Vereinbarung mit dem Jugendamt auch von nicht staatlichen Organisationen, Verbänden oder privatgewerblichen Diensten erbracht werden.
Zu Absatz 5
Wie bereits § 23 Abs. 1 Satz 1 bisheriger Fassung, so bestimmt die Vorschrift, dass Jugendämter auch Tagespflegepersonen vermitteln können, die keinen Anspruch au
Geldleistung haben, weil die in § 24 Abs. 3 geregelten Bedarfskriterien nicht erfüllt sind. Vermittlungsfähig sind aber nur solche Personen, die die Eignungskriterien nach § 23 Abs. 3 erfüllen. Damit soll einem breiteren Kreis von Eltern der Zugang zu einer qualitativ guten Kindertagespflege ermöglicht werden, bei der sie aber für die Finanzierung selbst verantwortlich bleiben. Um die Attraktivität der Vermittlung über die Jugendämter für Tagespflegepersonen zu steigern, können diese einen Zuschuss zur Rentenversicherung und die Aufwendungen für eine Unfallversicherung erstatten. Das Jugendamt kann die Vermittlung durch Vereinbarung auch auf geeignete Organisationen und Verbände (z.B. Tagesmüttervereine, aber auch privatgewerbliche Träger) übertragen.
Zu Absatz 6
Im Hinblick darauf, dass einzelne Landesgesetze in den ostdeutschen Bundesländern weitergehende Regelungen enthalten (insbesondere Sachsen-Anhalt und Thüringen) und der Begriff "bedarfsgerecht" weiter ausgelegt wird (Sachsen), wird ausdrücklich klargestellt, dass weitergehendes Landesrecht unberührt bleibt. Der Wille des Bundesgesetzgebers geht dahin, das Angebot in den westlichen Bundesländern spürbar und nachhaltig zu verbessern und das bedarfsgerechte Angebot in den neuen Bundesländern zu erhalten und weiter zu qualifizieren. Die bundesrechtliche Regelung von Bedarfskriterien hat daher den Charakter einer "Mindestregelung" (Absatz 3). Sie stellt keine Legitimation für die neuen Bundesländer dar, unter Berufung auf das Bundesrecht das derzeitige Betreuungsangebot abzubauen.
Zu § 24a
Zu Absatz 1
Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes (1. Januar 2005) kann die Verpflichtung zur Vorhaltung von Betreuungsplätzen nach den in § 24 geregelten Bedarfskriterien nur von den Trägern der Jugendhilfe in den neuen Bundesländern und - weitgehend - in den Stadtstaaten erfüllt werden. Vor dem Hintergrund der derzeitigen Versorgungsquote in den alten
Bundesländern bedarf es einer Übergangsfrist, um ein Versorgungsniveau zu schaffen, mit dem
die gesetzlich geregelten Bedarfskriterien erfüllt werden. Der notwendige Zeitraum wird den unterschiedlichen Ausgangsbedingungen in den einzelnen Ländern und Regionen entsprechend unterschiedlich sein. Der Gesetzgeber eröffnet deshalb den kommunalen Gebietskörperschaften als Trägern der öffentlichen Jugendhilfe die Möglichkeit, die Einhaltung der bundesgesetzlich vorgegebenen Bedarfskriterien bis zu einem späteren Zeitpunkt hinauszuschieben, sieht aber das Ende der nächsten Legislaturperiode (1. Oktober 2010) als Endzeitpunkt vor.
Zu Absatz 2
Damit ein solcher Übergangszeitraum aber von Anfang an zielorientiert genutzt wird, verpflichtet
Absatz 2 die örtlichen Träger in diesen Bundesländern, jährliche Ausbaustufen zur Schaffung eines bedarfsgerechten Angebots im Sinne des § 24 Abs. 3 zu beschließen und jährlich zum
15. März jeweils den Bedarf zu ermitteln sowie den erreichten Ausbauzustand festzustellen. Der Stichtag 15. März entspricht dem in § 101 Abs. 2 Nr. 10 neu bestimmten Erhebungsdatum für Plätze in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege für Kinder unter drei Jahren.
Zu Absatz 3
Während der Übergangszeit gilt die grundsätzliche Vorhaltepflicht nach § 24 Abs. 2, die bereits
seit 1991 geltendes Recht ist. Die neu geschaffenen Plätze sollen bevorzugt Kindern zu Gute kommen, deren Wohl nicht gesichert ist oder deren Eltern bzw alleinerziehende Elternteile eine
Ausbildung antreten, eine Arbeit aufnehmen oder an einer Maßnahme nach Hartz lV teilnehmen.
Zu Nummer 10 (§ 27)
Zu Buchstabe a
Vielfach werden insbesondere intensivpädagogische Projekte als Phase einer Hilfe zur Erziehung im Ausland durchgeführt. Die Möglichkeiten der Steuerung und Kontrolle sind jedoch im
Ausland stark eingeschränkt. Wegen der damit verbundenen Risiken sollen Projekte im Ausland
künftig die Ausnahme sein und auf solche Fälle beschränkt werden, in denen die Erbringung im
Ausland zur Erreichung des Hilfezieles notwendig ist. Die im Einzelfall verantwortliche Fachkraft muss daher künftig im Hilfeplan nachvollziehbar begründen, warum eine Erbringung im Inland
nicht erfolgversprechend ist. Zur besseren Steuerung solcher Maßnahmen sind weitere Änderungen in § 36 sowie in § 75b vorgesehen.
Mit der Regelung sollen nur solche Maßnahmen erfasst werden, die in einem Hilfeplan nach § 36 definierte sozialpädagogische Ziele der Nachsozialisation und Reintegration verfolgen. Nicht darunter fallen Auslandsaufenthalte im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung, die der Erho lung, Freizeit, Bildung oder Ausbildung dienen oder die nicht aus pädagogischen Gründen veranlasst sind.
Zu Buchstabe b
Zu den Hilfetypen, nach deren Maßgabe Hilfe zur Erziehung insbesondere gewährt wird (§ 27 Abs. 2 Satz d) gehört auch die Vollzeitpflege (§ 33). Hilfe zur Erziehung. entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen "in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten (§ 33 Satz 1). Es entspricht einer jahrzehntelangen Praxis, Vollzeitpflege als Leistung der Kinder- und Jugendhilfe nicht nur in Haushalten von Personen zu gewähren, die mit dem Kind oder Jugendlichen nicht (näher) verwandt sind, sondern auch in Haushalten von nahen Verwandten wie insbesondere Großeltern. Diese sind insoweit als "andere Familie" anzusehen und gehören nicht zur Herkunftsfamilie.
Dem gegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung zur Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung in sog. Verwandtenpflegestellen die unterhaltsrechtliche Betrachtungsweise in den Vordergrund gestellt und festgestellt, dass unterhaltspflichtige nahe Verwandte ihre Unterhaltspflicht erfüllen, wenn sie ein Kind oder einen Jugendlichen in Vollzeitpflege betreuen. Der erzieherische Bedarf des Kindes oder Jugendlichen sei bereits durch den im Rahmen des Unterhalts geschuldeten Betreuungsbedarf abgedeckt, so dass weder ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung noch der daraus abzuleitende Anspruch auf Leistungen zum Unterhalt bestehe. Ein Anspruch besteht nach dieser Rechtsprechung nur, wenn Großeltern die Betreuung ihres Enkelkindes nicht in Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht leisten und zur unentgeltlichen Pflege nicht bereit sind (BVerwG 5 C 31.95. vom 12. September 1996, FEVS 47, 433).
Gegen diese Rechtsprechung ist unter fachlichen und rechtlichen Aspekten Kritik erhoben wor den (vgl. dazu Happ, NJW 1995, 2409 NDV 1995, 340). Darüber hinaus führt der Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts zu erheblichen Anwendungsproblemen. Zu prüfen ist danach nicht nur der Hilfebedarf, sondern auch die mangelnde (finanzielle) Leistungsfähigkeit der Eltern und die mangelnde Leistungsfähigkeit der Großeltern. Es kommt damit zu kaum aufzulösenden Abgrenzungsproblemen mit der Sozialhilfe (vgl. DlJuF-Rechtsgutachter, JAmt 2003, 473).
Der Entwurf will - anknüpfend an die Diskussion im Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge - die Vollzeitpflege im Interesse der betroffenen Kinder und Jugendlichen unter den Voraussetzungen des § 27 auch für Großeltern offen halten. Durch eine klarstellende Regelung soll künftig erreicht werden, dass allein die Bereitschaft von Großeltern und anderen unterhaltspflichtigen Personen den Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege bei diesen Personen nicht ausschließt. Daraus ergibt sich aber im Umkehrschluss, dass nicht jede Betreuung von Enkelkindern durch Großeltern ohne Weiteres als Hilfe zur Erziehung anzusehen ist. lst also nur ein wirtschaftlicher und kein erzieherischer Bedarf zu decken, kommt Hilfe zum Lebensunterhalt für das Kind nach dem SGB Xll in Betracht.
Zu Nummer 11 (§ 35a) Zu Buchstabe a
Die Definition der drohenden Behinderung wird - dem Vorschlag Nr. 2b des Bundesrates im Gesetzentwurf zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend (Bundestags-Drucksache 015/1406) - sinngemäß der für die Eingliederungshilfe in § 53 Abs. 2 SGB Xll angepasst.
Zu Buchstabe b
Aus der Praxis der Kinder- und Jugendhilfe - zuletzt aus der Anhörung zum Gesetzentwurf des Bundesrates am 10. Dezember 2003 - wird immer wieder beklagt, dass der Gesetzgeber die Rolle und den Auftrag des Artztes bzw. Psychtherapeuten bei der Feststellung der Leistung
Auftrag des Artztes bzw. Psychotherapeuten der Leistungsvoraussetzungen und der Entscheidung über die geeignete und notwendige (Form der) Eingliederungshilfe nicht hinreichend spezifiziert hat, so dass es im Gesetzesvollzug, aber auch in verwaltungsgerichtlichen Verfahren immer wieder zu Streitigkeiten über die Rollenverteilung zwischen Arzt bzw. Psychotherapeuten und den Fachkräften im Jugendamt kommt. Durch eine klarstellende Regelung soll verdeutlicht werden, dass die Stellungnahme des Arztes bzw. Psychotherapeuten nicht die Entscheidung der Fachkräfte im Jugendamt über die geeignete und notwendige Hilfe vorweg nehmen darf, sondern sich im Wesentlichen auf die Feststellung des ersten Tatbestandselements bezieht, also die Feststellung, ob die seelische Gesundheit des Kindes oder Jugendlichen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für sein Lebensalter typischen Zustand abweicht. Dies schließt Hinweise und Empfehlungen im Hinblick auf geeignete und notwendige Hilfen im Hilfeplanverfahren (§ 36) nicht aus. Zur. Vermeidung von Interessenkollisionen wird den Empfehlungen der Praxis entsprechend bestimmt,
dass der Arzt bzw. Psychotherapeut, der die Stellungnahme abgibt, nicht an der Leistungserbringung beteiligt sein darf.
Zu Nummer 12 (§ 36)
Bei der Auswertung misslungener intensivpädagogischer Projekte im Ausland hat sich gezeigt, dass vielfach psychisch kranke Jugendliche ohne ausreichende vorgehende Abklärung ins Ausland verbracht und dort ohne ärztliche Versorgung geblieben sind. Durch die Beteiligung des Arztes oder Psychotherapeuten soll künftig vor Beginn der Maßnahme geklärt werden, ob im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Jugendlichen eine intensivpädagogische Maßnahme im Ausland angezeigt ist bzw. verantwortet werden kann.
Zu Nummer 13 ( 36a)
ln vielen Stellungnahmen der kommunalen Praxis, zuletzt in der Anhörung im FSFJ-Ausschuss am 10. Dezember 2003 zum Gesetzentwurf des Bundesrates (Bundestags-Drucksache 15/1406) sowie dem Bericht des Landes Rheinland-Pfalz zur Praxis der Umsetzung von § 35a SGB Vlll wird beklagt, dass die Jugendämter sowohl von anderen Institutionen (Schule, Psychiatrie, Arbeitsverwaltung) aber auch von Bürgerinnen und Bürgern als bloße "Zahlstelle" für von dritter Seite angeordnete oder selbst beschaffte Leistungen missbraucht werden.
Diese Praxis steht im Widerspruch zur Systematik des SGB Vlll, das dem Jugendamt die Funktion eines Leistungsträgers zuweist, der die Kosten grundsätzlich nur dann trägt, wenn er selbst vorab auf der Grundlage des SGB VIII und dem dort vorgesehenen Verfahren über die Eignung und Notwendigkeit der Hilfe entschieden hat (vgl. auch BVerwGE 112, 95).
Um diesem Prinzip praktische Geltung zu verschaffen und dem Jugendamt wieder zu seinem Entscheidungsprimat zu verhelfen, erscheint eine klarstellende Regelung im SGB Vlll notwendig (vgl. auch Ständige Fachkonferenz 1 "Grund- und Strukturfragen des Jugendrechts" des DIJuF, in: ZfJ 2003, 68=Das Jugendamt 2002, 495).
Um aber auch künftig bei ambulanten Hilfen, wie insbesondere der Erziehungsberatung, den niedrigschwelligen Zugang zu erhalten, kann der örtliche Träger in Vereinbarungen mit den betroffenen Diensten, in denen die Voraussetzungen zu regeln sind, die unmittelbare Inanspruchnahme zulassen.
Zu Nummer 14 (§ 39) Zu Buchstabe a
Wie bei der Bemessung des Pflegegelds für Tagespflegepersonen (§ 23), so werden künftig auch bei Vollzeitpflege die Kosten für die hälftigen Beiträge für eine angemessene Alterssicherung sowie die Kosten einer Unfallversicherung der Pflegeperson übernommen.
Zu Buchstabe b
Mit der klarstellenden Regelung in § 27 Abs. 2a ist sicher gestellt, dass auch künftig Großeltern die Aufgabe von Pflegeeltern im Rahmen von Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 33 übernehmen können, wenn die Leistungsvoraussetzungen nach § 27 vorliegen und der Hilfebedarf auf diese Weise gedeckt werden kann. Andererseits kann nicht in Abrede gestellt werden, dass Großeltern auf Grund ihrer engen verwandtschaftlichen Beziehung zu dem Kind oder Jugendlichen und der daraus resultierenden Unterhaltspflicht auch eine von der Rechtsordnung anerkannte Pflichtenposition haben und deshalb von der staatlichen Gemeinschaft nicht ohne Weiteres dieselbe finanzielle Honorierung für ihre Betreuungs- und Erziehungsleistungen innerhalb der Verwandtschaft erwarten dürfen, wie Pflegepersonen, die dem Kind oder Jugendlichen nicht so eng verbunden sind. Deshalb ist vorgesehen, dass das Jugendamt das Pflegegeld in solchen Fällen nach der Besonderheit des Einzelfalls geringer bemessen kann.
Zu Nummer 15 (§ 40)
Die Norm bestimmt den Umfang der Krankenhilfe insbesondere durch Verweisungen auf das BSHG bzw. SGB Xll. Die Verweisungen betreffen dabei die Leistungstatbestände. Abschließend wurden in § 35 BSHG gemeinsame Regelungen über Leistungserbringung, Vergütung und Fahrtkosten getroffen, auf die jedoch aufgrund eines gesetzgeberischen Versehens in § 40 nicht verwiesen wurde. Probleme ergaben sich hierdurch in der Praxis nicht, da allgemein anerkannt war 38 BSHG analog anzuwenden. Mit Wirkung vom 1 Januar 2004 ist jedoch die Vorschrift des § 35 Abs. 2 BSHG aufgehoben worden, so dass hier augenblicklich eine Regelungslücke besteht, die Unsicherheit hervorruft, wie in der Kinder- und Jugendhilfe verfahren werden soll. Mit der Erweiterung des § 40, die nun direkt den Umfang der Krankenhilfe, vor allem im Hinblick auf Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen regelt, wird somit die bislang geltende Praxis wieder gesetzlich untermauert.
Zu Nummer 16 (§42)
Die bisher in § 42 und 43 geregelten vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen werden systematisch neu geordnet und in einer Vorschrift zusammengefasst. Darüber hinaus wird auch die vorläufige Versorgung unbegleiteter Minderjähriger, die bereits derzeit auf der Grundlage von § 42 erfolgt, mit ihren spezifischen Anforderungen geregelt.
Zu Absatz 1
In diesem Absatz werden die Voraussetzungen der Inobhutnahme geregelt und dabei - wie bisher - zwischen der Inobhutnahmen auf Bitten des Kindes oder Jugendlichen (Nr. 1) und der Inobhutnahme von Amts wegen (Nr. 2) unterschieden. Nach der Legaldefinition in § 42 Abs. 1 bisheriger Fassung umfasst die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (nur) die vorläufige Unterbringung des Kindes oder des Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer Einrichtung oder in einer sonstigen betreuten Wohnform. Eine Befugnis des Jugendamts zur Wegnahme des Kindes von einer anderen Person ist in dieser Vorschrift nicht geregelt. Eine entsprechende Befugnis enthält zwar § 43 Abs. 1 bisheriger Fassung, beschränkt diese jedoch auf die Wegnahme des Kindes oder Jugendlichen von einer anderen Person oder aus einer Einrichtung. Eine ausdrückliche Befugnis des Jugendamts, ein Kind oder einen Jugendlichen im Fall einer akuten Kindeswohlgefährdung vom Personensorgeberechtigten selbst wegzunehmen, besteht daher nach geltendem Recht nicht. Jugendamtsmitarbeiter(innen), die im Gefahrenfall handeln, tun dies gegenwärtig in einer rechtlichen Grauzone.
lm Hinblick auf einen effektiven Kindesschutz ist die Differenzierung danach, ob das Kind zur Abwendung einer akuten Kindeswohlgefährdung dritten Personen oder den Sorgeberechtigten selbst wegzunehmen ist, nicht sachgerecht. Aus diesem Grund wird die Befugnis zur Wegnahme unter den genannten Voraussetzungen auch auf den Kreis der Personensorgeberechtigten selbst ausgeweitet. Eine ausreichende Berücksichtigung der verfassungsrechtlich garantierten Elternrechte ist dabei gewährleistet. Die Inobhutnahme darf nur bei einer schwerwiegenden und dringenden Gefahr für das Wohl des Kindes oder Jugendlichen erfolgen. Die Elternverantwortung muss sich ebenfalls am Kindeswohl als oberster Richtschnur orientieren. Wenn das Kindeswohl gefährdet ist, ist der Staat in Wahrnehmung seines Wächteramts nach Artikel 6 Abs. 2 Satz 2 GG nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet die Pflege und Erziehung des Kindes sicherzustellen. In diesen Fällen hat das Grundrecht des Kindes auf Schutz vor Gefahren für sein Wohl Vorrang. Unter diesen Voraussetzungen ist auch eine Wegnahme des Kindes von den Personensorgeberechtigten verhältnismäßig.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift beschreibt die spezielle Aufgabe der Inobhutnahme, nämlich die Hilfestellung in einer akuten Krisensituation. Darüber hinaus regelt sie die sorgerechtlichen Befugnisse des Jugendamts in Anlehnung an § 42 Abs, 1 Satz 2 bis 4 bisheriger Fassung.
Zu Absatz 3
Dem Sinn und Zweck der Vorschrift entsprechend hat das Jugendamt im Fall des Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 entweder den Personensorgeberechtigten das Kind oder den Jugendlichen zu übergeben, um ggf. mit ihnen zusammen Möglichkeiten zur Bewältigung der Konfliktsituation zu entwickeln, oder anderenfalls das Familiengericht einzuschalten.
Zu Absatz 4
Die Vorschrift regelt die Gründe für die Beendigung der Inobhutnahme. Endet die Inobhutnahme nicht mit der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorgeberechtigten, so wird sie über die Entscheidung des Familiengerichts hinaus bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen weitergeführt, weil andernfalls eine Lücke in der sozialpädagogischen Unterstützung entsteht, die angesichts der Gefährdungssituation nicht hingenommen werden kann.
Zu Absatz 5
Die Befugnis zu freiheitsentziehender Maßnahmen wird im Hinblick auf den Schutz höherwertiger Rechtsgüter auf alle Alternativen der Inobhutnahme nach Absatz 1 ausgedehnt. Im übrigen entspricht die Vorschrift § 42 Abs. 3 bisheriger Fassung.
Zu Absatz 6
Die Vorschrift stellt klar, dass die Fachkräfte des Jugendamts nicht zur Anwendung unmittelbaren Zwangs befugt sind, sondern zu diesem Zweck die Polizei hinzuziehen müssen.
Zu Nummer 17 (§ 43)
Folgeänderung auf Grund der Einbeziehung des Regelungsinhalts in § 42 n.F. Zu Nummer 18 (§ 44)
Für die nach § 23 vermittelten Tagespflegepersonen wird der Zweck des Erlaubnisvorbehalts durch die Eignungsprüfung erfüllt. Deshalb werden diese Personen analog zur Regelung für die Vollzeitpflege vom Erlaubnisvorbehalt ausgenommen. Im übrigen unterliegt die Kindertagespflege dem Erlaubnisvorbehalt.
Zu Nummer 19 (§ 45)
Die Einbeziehung von Einrichtungen des Hotel- und Gaststättengewerbes in den Erlaubnisvorbehalt hat sich in der Praxis als zu weitgehend erwiesen. Auch für solche Einrichtungen, die überwiegend der Aufnahme von Kindern und Jugendlichen dienen (Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe b) besteht kein generelles Bedürfnis für eine öffentliche Kontrolle durch Behörden der Kinder- und Jugendhilfe. Die Entscheidung, Kinder oder Jugendliche in Ferienzeiten in eine
solche Einrichtung zu schicken (z.B. sog. Reiterhöfe), soll Eltern im Rahmen ihrer Erziehungsverantwortung vorbehalten bleiben.
Zu Nummer 20 (§ 47)
Die jährliche Meldepflicht für Heime, in denen Kinder leben, war im Zusammenhang mit der Neuordnung der Adoptionsvermittlung im Jahre 1976 eingeführt worden. Damit sollte insbesondere festgestellt werden, ob Kinder in Heimen fehlplatziert sind und für eine Adoptionsvermittlung in Betracht kommen. Diesem Anliegen wird jedoch seit der Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts durch die Hilfeplanung (§ 36) Rechnung getragen. So ist das Jugendamt vor und während einer langfristig zu leistenden Hilfe außerhalb der eigenen Familie im Einzelfall verpflichtet, zu prüfen, ob für das jeweilige Kind die Annahme als Kind in Betracht kommt (§ 36 Abs. 1 Satz 2). Für eine schematische jährliche Meldepflicht besteht damit kein Bedürfnis mehr.
Zu Nummer 21 (§ 50)
Folgeänderung zur Aufnahme der Regelung in § 5a.
Zu Nummer 22 (§§ 52a und 59)
Folgeänderung zur Streichung von § 1615e BGB im Rahmen des Kindesunterhaltsgesetzes.
Zu Nummer 23 (§ 61)
Sozialdaten sind Daten, die von einer in § 35 SGB 1 genannten Stelle erhoben oder verwendet werden. Die Träger der freien Jugendhilfe gehören nicht zu diesen Stellen und erheben oder verwenden daher keine Sozialdaten, sondern personenbezogene Daten. Die Begriffe "Verarbeitung" und "Nutzung" sind in dem Begriff der "Verwendung enthalten (§ Abs 7 SGB X). Die geänderte Fassung von § 61 Abs. 4 trägt dem Rechnung und stellt klar, dass die Träger der freien Jugendhilfe zu verpflichten sind, mit ihrer Klientel eine Vertraulichkeit im Umgang mit personenbezogenen Daten zu vereinbaren, die den gesetzlichen Vorgaben für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe entspricht.
Zu Nummer 24 (§ 62)
Hinsichtlich einer" Datenerhebung bei Dritten waren die Befugnisse im Kontext von Kindeswohlgefährdungen zu eng. Die in Absatz 3 Nr. 2 Buchst. d bisheriger Fassung erwähnte Erforderlichkeit für eine gerichtliche Entscheidung als Voraussetzung für die Gewährung einer Leistung nach dem SGB Vlll hat den Erfordernissen der Risikoabschätzung bei Anhaltspunkten für eiZe Kindeswohlgefährdung nur zum Teil Rechnung tragen können. Dies soll durch die in Absatz 3 neu eingefügten Nummern 4 und 5 behoben werden, wobei Nummer 4 insbesondere die Fälle betrifft, in denen die Personensorgeberechtigten an der Risikoabschätzung bei Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung nicht mitwirken und Nummer 5 insbesondere bei der Informationsgewinnung im Rahmen von Anhaltspunkten für einen sexuellen Missbrauch Bedeutung erlangen dürfte.
Zu Nummer 25 (§ 63)
Durch das Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 15. Mai 2001 (BGBl I S. 904) wurde auch im SGB X die grundlegende Unterscheidung zwischen Dateien und Akten aufgegeben. Die Änderung in § 63 Abs. 1 und 2 Satz 1trägt dem Rechnung.
Zu Nummer 26 (§ 64)
Die Ersetzung von Absatz 2 dient der besseren Verständlichkeit der Norm. Sie enthält keine inhaltlichen Änderungen.
Es wird im neuen Absatz 2a klargestellt, dass das Gebot zur Anonymisierung und Pseudonymisierung beim Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte und auch bei einem sonstigen Austausch mit externen Fachkräften gilt. Insbesondere bei einer Risikoabschätzung nach § 5a Abs. 1 ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob eine Risikoabschätzung auch in anonymisierter und/oder pseudonymisierter Form erfolgen kann.
Zu Nummer 27 (§ 65)
Die Änderung in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 trägt der Streichung von § 50 Abs. 3 und der Einfügung seines Regelungsinhalts in § 8a Abs: 3 Satz 2 Rechnung.
In der Literatur waren Bedenken geäußert worden (Maas NDV 2001, 251 284 f.), die Änderungen in §§ 67 Abs. 12, 67a, 67b SGB X im Zuge der Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG (Abl. EG (Nr. ) L 251 , S. 31) stünden im Widerspruch zu den Regelungen im SGB Vlll. Dem Gesetzgeber war es unbenommen, in § 65 SGB Vlll einen weitergehenden Schutz der in § 67 Abs. 12 SGB X als "besondere Arten personenbezogener Daten bezeichneten Sozialdaten zu normieren. Die Neufassung soll die bessere Verständlichkeit der Zusammenhänge zwischen den allgemeinen Vorgaben im SGB X und der spezialgesetzlichen Regelung in § 65 SGB Vlll fördern.
Nach seiner bisherigen Fassung war im Bereich der sog. "anvertrauten Sozialdaten" eine Datenübermittlung nach einem Zuständigkeitswechsel innerhalb eines Jugendamts oder von ei
nem Träger der örtlichen Jugendhilfe zu einem anderen nur möglich, wenn die Personen, durch welche die Informationen anvertraut wurden, eingewilligt haben (Nr. 1), die Anrufung des Familien- oder Vormundschaftsgerichts nach § 50 Abs. 3 erforderlich war (Nr. 2) oder ein rechtfertigender Notstand im Sinne von § 203 Abs. 1 i. V. m. § 34 StGB vorlag (Nr. 3).
Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 Abs. 1 BGB, die noch keine Anrufung des Familien- bzw. Vormundschaftsgerichts und auch nicht den Schluss auf eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr im Sinne des § 34 StGB gerechtfertigt haben, erschien dieses Ergebnis unbefriedigend. Hinweise, die für eine Risikoeinschätzung wertvoll sind, gehen damit verloren. lm Interesse eines effektiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen bei Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung wird die Befugnis zur Weitergabe anvertrauter Daten erweitert.
Zu Nummer 28 (§ 67)
Auf die Begründung zu Nummer 24 (§ 63) wird verwiesen. Zu Nummer 29 (§ 68)
Wegen der Streichung der Wörter "in Akten und auf sonstigen Datenträgern" wird auf die Begründung zu Nummer 24 (§ 63) verwiesen.
§ 65 SGB Vlll blieb bei der Verabschiedung des Beistandschaftsgesetzes vom 4. Dezember 1997 (BGBl I S. 2846) unverändert. Dies hat zu Problemen bei der Frage nach einer Datenweitergabe nach Beendigung der Beistandschaft geführt. Der Elternteil, der die Beistandschaft beantragt hat und die ganze Zeit uneingeschränkt sorgeberechtigt geblieben ist, konnte nach § 65 Abs. 3 SGB Vlll der bisherigen Fassung. selbst keine Kenntnis über die zu seiner Unterstützung erhobenen Sozialdaten erlangen. Dies führte zu teilweise erheblichen Problemen bei der weiteren Realisierung der Unterhaltsansprüche der Kinder und Jugendlichen (vgl. DlJuFRechtsgutachten JAmt 2001, 277 u. 346; Piontek JAmt 2001, 346). Dem wird nunmehr dadurch Rechnung getragen, dass während der Minderjährigkeit der Elternteil, der die Beistandschaft beantragt hatte, ein eigenes Recht auf Kenntnis der im Jugendamt gespeicherten Beistandschaftsdaten erhält.
Zu Nummer 30 (§ 69)
Die Änderung soll dem Bedürfnis der Länder Rechnung tragen, die Durchführung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Kindertagesbetreuung den kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbänden zu übertragen. Sie greift damit Vorschläge der Jugendministerkonferenz am 13./14. Mai 2004 in Gütersloh sowie der Entschließung des Bundesrates zur Änderung des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB Vlll)- Kinder- und Jugendhilfe - Entlastung der Kommunen und Länder im Bereich der Jugendhilfe (Bundesrats-Drucksache 222/04 (PDF) ) auf.
Zu Nummer 31 (§ 72a)
Die Vorschrift konkretisiert den unbestimmten Rechtsbegriff "persönliche Eignung in § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB Vlll. lhr liegt der Gedanke zugrunde, dass bestimmte Personen aufgrund ihres bisherigen Verhaltens als nicht geeignet gelten, Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe wahrzunehmen. Praxisfälle belegen, dass beispielsweise Personen mit sog. pädofilen Neigungen sich ganz bewusst und zielgerichtet solche Arbeitsfelder suchen, die ihnen die Möglichkeit der Kontaktaufnahme zu Kindern und Jugendlichen verschaffen (vgl. Enders, Ursula, "Das geplante Verbrechen - Sexuelle Ausbeutung durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus Institutionen", Köln 2002).
Um einen umfassenden Schutz der Kinder und Jugendlichen zu gewährleisten, bedarf es aber nicht nur einer Intervention nach einer bereits begangenen Straftat, sondern auch einer effektiven Prävention. Erforderlich sind daher Maßnahmen, die verhindern, dass einschlägig vorbestrafte Personen überhaupt im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe arbeiten können. Das gilt sowohl für die öffentliche als auch für die freie Jugendhilfe sowie die sonstigen Leistungserbringer.
Insbesondere sind Personen, die rechtskräftig wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach §§ 174 bis 174c, 176 bis 15a, 152 bis 184e StGB verurteilt worden sind, für die Wahrnehmung von Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe persönlich ungeeignet. Aber auch Personen, die rechtskräftig wegen der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter 16 Jahren nach § 171 StGB oder wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen nach § 225 StGB sowie Personen, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach dem Jugendschutzgesetz oder dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder verurteilt worden sind, sollen nicht mit Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe betraut werden. Diese Personen gelten aufgrund ihres bisherigen Verhaltens ebenfalls als nicht geeignet, Aufgaben in der Kinder und Jugendhilfe wahrzunehmen.
Zwar kann mit einer Regelung, die an rechtskräftige Verurteilungen anknüpft, nicht umfassend verhindert werden, dass beispielsweise Personen mit sog. pädofilen Neigungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe eingestellt werden. Die Verpflichtung zur regelmäßigen überprüfung der persönlichen Eignung kann aber eine Abschreckungswirkung auf potentielle Bewerber haben. Das Bewusstsein, dass die öffentlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe bei Bewerbungen die Vorlage von Führungszeugnissen verlangen, kann einschlägig vorbestrafte Personen bereits davon abhalten, sich auf Stellen in der Kinder- und Jugendhilfe zu bewerben.
Zu Nummer 32 (§ 74a)
Hinsichtlich der Finanzierung von Tageseinrichtungen haben sich in den Ländern Finanzierungsformen herausgebildet, die von den beiden im SGB Vlll geregelten Systemen, nämlich der Förderungsfinanzierung (§ 74) und der Entgeltfinanzierung (§§ 75a ff.) abweichen. Soweit die Förderungsfinanzierung zur Anwendung kommt, passen weder die Voraussetzungen noch die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens seitens des Jugendamts für die rechtlichen Rahmenbedingungen bei Tageseinrichtungen. Die Vorschrift stellt daher klar, dass die bundesrechtlichen Regelungen für die Finanzierung von Tageseinrichtungen nicht zur Anwendung kommen. Damit wird den Ländern auch die Möglichkeit eröffnet, den Bau und den Betrieb von Tageseinrichtungen in Betrieben aus öffentlichen Mitteln zu unterstützen.
Zu Nummer 33 (§ 76)
Folgeänderung zur Streichung von § 43 und der systematischen Neufassung von § 42.
Zu Nummer 34 (§ 78a)
Neben einer Folgeänderung zur Streichung von § 43 und der systematischen Neufassung von § 42 enthält die Regelung eine Ergänzung hinsichtlich des Anwendungsbereichs der §§ 75a ff. Einbezogen werden auch solche stationäre und teilstationäre Hilfen zur Erziehung, die nicht auf der Grundlage der §§ 33 bis 35, sondern unmittelbar auf der Grundlage des § 27 gewährt werden
Zu Nummer 35 (§ 78b)
Zur Qualifizierung intensivpädagogischer Maßnahmen im Ausland ist neben anderen gesetzgeberischen Schritten (siehe Änderungen zu § 27 und § 36) insbesondere eine stärkere Angebotssteuerung erforderlich. Vielfach werden für die Durchführung intensivpädagogischer Projekte im Ausland Träger herangezogen, die sich jeder Kontrolle im Inland entziehen, da sie ihren Sitz im Ausland haben. Dadurch kann der Schutz der betroffenen Kinder und Jugendlichen im Ausland nicht gewährleistet werden. Künftig sollen intensivpädagogische Projekte im Ausland (sogenannte Stand- und Reiseprojekte), die in der Regel nur Teil einer auf längere Zeit ausgerichteten Hilfe im Inland sind, grundsätzlich nur noch von anerkannten Trägern der Jugendhilfe (§ 75) oder Trägern einer Einrichtung, die der Aufsicht der zuständigen Landesbehörden (Landesjugendämter) nach §§ 45 ff. unterliegt und in der Hilfe zur Erziehung (§§ 27 ff.) erbracht wird, durchgeführt werden dürfen. Darüber hinaus müssen für solche Projekte wegen der hohen Anforderungen an die fachliche Kompetenz künftig zwingend Fachkräfte im Sinne von § 72 Abs. 1 eingesetzt werden. Schließlich setzt die erfolgreiche Durchführung der Projekte die Bereitschaft zur Kooperation mit den Behörden und den deutschen Vertretungen im Ausland voraus.
Zu Nummer 36 (§ 86)
Die Sonderzuständigkeit in Absatz 6 für die Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege hat sich in der Praxis nicht bewährt. Sie führt häufig zu einem Zuständigkeitswechsel und löst damit weitere Kostenerstattungsverfahren aus. lm Hinblick auf die unterschiedlichen fachlichen Konzepte der Pflegekindschaft in den einzelnen Jugendämtern sowie die örtlich unterschiedliche Bemessung des Pflegegelds führt jeder Zuständigkeitswechsel zu Irritationen für die Pflegeeltern und das Pflegekind und belastet damit den Hilfeprozess. Den Forderungen der Praxis entsprechend wird diese Regelung deshalb aufgehoben. Primärer Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit bleibt damit - wie bei der Heimerziehung - auch bei einer Vollzeitpflege, die auf Dauer angelegt ist und mit einem dauerhaften Verbleib des Kindes in derselben Pflegefamilie einhergeht, der gewöhnliche Aufenthalt der Eltern. Praktische Erfahrungen haben gezeigt, dass gerade Herkunftseltern häufig umziehen. Um zu vermeiden, dass damit verbundene Zuständigkeitswechsel die Kontinuität der Betreuung der Pflegefamilie erschweren und Irritationen auf Seiten der Pflegeeltern und des Pflegekindes entstehen, kann es angezeigt sein, dass nach einem Zuständigkeitswechsel die weitere Beteiligung des Jugendamts am Ort der Pflegestelle im Hinblick auf die Betreuung der Pflegefamilie vereinbart wird.
Um jedoch für die Pflegeverhältnisse, bei denen eine Zuständigkeit nach § 56 Abs. 6 bisherige Fassung besteht, keine unerwarteten Zuständigkeitsfolgen zu schaffen, ist mit der Neufassung der Norm eine Übergangsregelung geschaffen worden, die bestehende Pflegeverhältnisse in ihrem Vertrauen auf die geltende Zuständigkeit dauerhaft schützt.
Zu Nummer 37 (§ 87)
Folgeänderung des Wegfalls von § 43 und der systematischen Neufassung von § 42.
Zu Nummer 38 ( § 89a)
Folgeänderung des Wegfalls der Sonderzuständigkeit nach § 56 Abs.6 bisherige Fassung für Neufälle.
Zu Nummer 39 (§ 89b)
Folgeänderung zur Streichung von § 43 und der systematischen Neufassung von § 42.
Zu Nummer 40 (§ 89e)
Durch die Einfügung von Satz 2 wird klargestellt, dass eine nach Satz 1 begründete Erstattungspflicht auch dann bestehen bleibt, wenn eine Leistung nach § 56a Abs. 4 über die Vollendung des 15. Lebensjahres hinaus weitergeführt wird oder sich eine Hilfe für junge Volljährige nach § 41 an eine Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff. bzw. Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a anschließt und sich die Zuständigkeit zuvor nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen richtete.
Zu Nummer 41 (§ 89f)
lm Rahmen des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ist im parlamentarischen Verfahren eine inhaltsgleiche Regelung über die Einschränkung des Kostenersatzes in das SGB XII und das SGB VIII eingefügt worden. Diese betrifft die Erstattung zwischen den Leistungsträgern, hier also Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, sondern den Kostenersatz des Leistungsberechtigten gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Für eine derartige Bestimmung besteht im Kontext der Leistungen der Jugendhilfe nach dem SGB Vlll kein Regelungsbedarf. Absatz 3 wird daher aufgehoben.
Zu Nummer 42 und 43 (Überschrift des Achten Kapitels und seines Ersten Abschnitts)
Wegen der Neuordnung der Heranziehung zu den Kosten in den §§ 90 bis 97b sind auch die überschriften des Achten Kapitels und seines Ersten Abschnitts entsprechend anzupassen.
Zu Nummer 44 (§ 90)
Das Verhältnis zwischen der Heranziehung nach § 90 und nach §§ 91 ff. wird neu geordnet. So wird die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag bei ambulanten und teilstationären Leistungen künftig abschließend in § 90 geregelt.
Zu Buchstabe a
Anpassung der Überschrift an den geänderten Regelungsinhalt. Zu Buchstabe b
Die bisher unterschiedliche Berechnung der Elternbeiträge für die Tageseinrichtungen nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 und die Kindertagespflege nach § 91 Abs. 2 wird aufgegeben. Durch die Neuregelung werden die kommunalen Gebietskörperschaften auch ohne eine landesrechtliche Regelung in die Lage versetzt, für die Elternbeiträge zur Kindertagespflege sozial gestaffelte Pauschalbeträge fest zu setzen. Hinsichtlich der Höhe dieser Beträge können sie sich an denen für die Tageseinrichtungen orientieren.
Weiterhin sieht die Vorschrift die Erhebung von Kostenbeiträgen für teilstationäre Hilfen vor.
Zu Buchstabe c
Die Änderungen sind Folgeänderungen zur Neuordnung der Kostenheranziehung in den §§ 90 bis 94.
Zu Buchstabe d
Da die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz vor allem jungen Familien mit kleinen Kindern zu gute kommt, soll sie sich nicht negativ auf die Bemessung der Elternbeiträge auswirken.
Zu Nummer 45 (überschrift des Zweiten Abschnitts) Anpassung der überschrift an den geänderten Regelungsinhalt Zu Nummer 46 (§§ 91 bis 94)
Zu § 91
Die Neufassung der Vorschrift enthält einen abschließenden Katalog derjenigen Leistungen, zu denen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften eine Beteiligung an den Kosten vorgesehen ist. Die Heranziehung zu ambulanten und teilstationären Hilfen wird künftig abschließend in § 90 geregelt. Ersetzt wird auch § 96, der durch die Konzentration der Heranziehung auf den öffentlichen Kostenbeitrag (§92) entfällt. Der Kreis der Kostenschuldner wird künftig in §92 gere-
gelt. Insgesamt wird damit der Bereich der Leistungen, bei denen eine Kostenbeteiligung erfolgt, gegenüber dem geltenden Recht nicht ausgeweitet. Der Umfang der Heranziehung wird in § 94 bestimmt.
Zu § 92
Die dem Sozialhilferecht nachgebildete Unterscheidung zwischen ergänzender Hilfe, erweiterter Hilfe nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall und erweiteter Hilfe kraft Gesetzes ist in der Jugendhilfe ohne Bedeutung, weil hier in der Praxis Leistungen nur in Form der erweiterten Hilfe gewährt werden. Deshalb wurde der bisherige Regelungsinhalt des § 92 gestrichen. Die Realisierung des Nachrangs der Kinder- und Jugendhilfe ergibt sich abschließend aus § 10.
ln dieser und den nachfolgenden Vorschriften wird künftig die Heranziehung der Kostenschuldner zu den Kosten stationärer Leistungen der Jugendhilfe sowie vorläufiger Maßnahmen nach § 42 systematisch neu geregelt und im Hinblick auf die Kostenberechnung wesentlich vereinfacht. Die Aufteilung in drei verschiedenen Formen der Heranziehung aus dem Einkommen (öffentlichrechtlicher Kostenbeitrag, Übergang des Unterhaltsanspruchs kraft Gesetzes und Überleitung des Unterhaltsanspruchs) wird zugunsten einer öffentlichrechtlichen Heranziehung durch Kostenbeitrag in allen Fällen aufgegeben. Sowohl die Leistungsgewährung als auch die Heranziehung zu den Kosten der gewährten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen werden damit ausschließlich nach öffentlichem Recht beurteilt und der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte unterstellt. Ziel ist die Entflechtung des bislang überaus komplizierten Zusammenspiels unterhaltsrechtlicher und sozialrechtlicher Bestimmungen in diesem Bereich. Zu materiellen Wertungswidersprüchen mit dem Unterhaltsrecht führt die Entflechtung nicht l ausdrücklich vor, dass die durch die Jugendhilfe eingetretene Bedarfsdeckung bei der Berechnung des Unterhalts (mindern) zu berücksichtigen ist. Um zu verhindern, dass ein Unterhaltspflichtiger seiner Barunterhaltspflicht in unveränderter Höhe nachkommt, aber für den gleichen Zeitraum mit einem Kostenbeitrag belastet wird, hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe (in Anlehnung an § 94 Abs. 3 SGB Xll und § 7 Abs. 2 UVG) die Pflicht, den Unterhalts- und Kostenbeitragspflichtigen über die Gewährung der Leistung zu unterrichten und über die Folgen für die Unterhaltspflicht aufzuklären.
Zu Absatz 1
Die Vorschrift benennt den Kreis der Kostenschuldner im Einklang mit dem bisherigen Recht und bezieht auch diejenigen Personen ein, die bisher im Rahmen der Überleitung von Unterhaltsansprüchen erfasst worden waren (§ 96 der bisherigen Fassung).
Zu Absatz 2
Die Vorschrift bestimmt, dass die Heranziehung künftig ausschließlich öffentlichrechtlich durch Kostenbescheid erfolgt und ersetzt Absatz 1 der bisherigen Fassung. Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Leistungsbescheid ist über § 50 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ausgeschlossen.
Zu Absatz 3
Diese Vorschrift bestimmt den Zeitpunkt, ab dem der Kostenbeitrag bei den Kostenschuldnern erhoben werden darf.
Da die Erhebung von Kostenbeiträgen Folgen für die Unterhaltspflicht haben kann, wird das Jugendamt zu einer entsprechenden Aufklärung verpflichtet.
Zu Absatz 4
Die Vorschrift ersetzt Absatz 6 Satz 2 der bisherigen Fassung. Sie gibt den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe künftig größere Ermessenspielräume hinsichtlich des Absehens von der Heranziehung (Satz 2).
Zu Absatz 5
Satz 1 trägt der gestuften unterhaltsrechtlichen Verpflichtung der Eltern Rechnung. Satz 2 entspricht § 93 Abs. 6 Satz 1 der bisherigen Fassung.
Zu § 93
Die Vorschrift regelt die Berechnung des Einkommens für die Heranziehung nach den §§ 91 ff. insoweit § 93 Abs. 4.
Der Verweis auf den Einkommensbegriff des BSHG bzw. SGB XIl wird aufgegeben. Stattdessen sieht die Vorschrift eine eigenständige Definition vor, die sich zwar an den Vorschriften des Sozialhilferechts orientiert, aber eine schnellere und einfachere Berechnung des bereinigten Einkommens als Grundlage für den Kostenbeitrag ermöglicht. Dies gilt insbesondere für die pauschale Absetzung von Belastungen nach Absatz 4.
Zu § 94
Die Vorschrift regelt den Umfang der Heranziehung der in § 92 genannten Kostenschuldner und ersetzt insoweit § 93 Abs. 2 und 3, § 94 und § 96.
Zu Absatz 1
ln Anlehnung an § 87 Abs. 1 SGB Xll richtet sich die Höhe der Heranziehung aus dem Einkommen danach, was dem Kostenschuldner in angemessenem Umfang zuzumuten ist. In den nachfolgenden Absätzen werden einzelne Kriterien zur Ausfüllung des unbestimmten Gesetzesbegriffs "angemessen" vorgegeben. Die Obergrenze der Heranziehung bildet - wie nach geltendem Recht - der tatsächliche Aufwand. Insbesondere in den Fällen, in denen mehrere Kostenschuldner zu den Kosten einer Leistung herangezogen werden, kann diese Obergrenze erreicht oder überschriften werden. Für solche Fälle sehen Satz 3 und Satz 4 ein Rangverhältnis zwischen den verschiedenen Kostenschuldnern vor. Bei Minderjährigen (Kindern und Jugendlichen) wird im Hinblick auf den Leistungszweck der Hilfe zur Erziehung, der Förderung und Unterstützung elterlicher Erziehungsverantwortung, dem Kostenbeitrag der Eltern ein Vorrang vor dem des Kindes oder Jugendlichen eingeräumt. Bei Volljährigen geht ihre Verpflichtung zum Kostenbeitrag der Verpflichtung der Eltern vor.
Zu Absatz 2
Die Höhe der Kostenbeiträge der Elternteile, die vor Beginn der Hilfe mit dem Kind oder Jugendlichen zusammen lebten, ist bisher auf der Grundlage von § 94 Abs. 2 den Tabellen der Oberlandesgerichte für den Kindesunterhalt mit spezifischen Abschlägen entnommen worden. Diese vom Bundesverwaltungsgericht akzeptierte Praxis hatte nicht nur den Nachteil, dass sie nur für Elternteile, die vor Beginn der Hilfe mit dem Kind zusammenlebten und für bestimmte Hilfearten Anwendung finden konnte (§ 94 Abs. 1 und 2 der bisherigen Fassung). Sie führte auch zur Anwendung unterhaltsrechtlicher Regelungen in öffentlichrechtlichen Verfahren zur Heranziehung durch Kostenbeitrag mit der Folge, dass nun neben den Zivilgerichten auch Verwaltungsgerichte mit unterhaltsrechtlichen Fragen befasst waren. lm Interesse einer klaren Trennung von privatrechtlichem 1 Unterhaltsrecht und öffentlich rechtlicher der Entwurf eine eigenständige öffentlichrechtliche Bemessung des Kostenbeitrags vor.
Den Maßstab für die Heranziehung bildet die Angemessenheit der Belastung für jeden einzelnen Elternteil. Dabei wird hinsichtlich der Höhe der Beiträge nach der Zahl der Unterhaltsberechtigten differenziert sowie danach, ob die Eltern zusammenleben. Da die Bemessungsgrundlage für die Kostenbeiträge künftig nicht mehr die ersparten Aufwendungen bzw. die modifizierten Beträge aus den Unterhaltstabellen sind, eröffnet die Vorschrift größere Spielräume bei der Heranziehung insbesondere für Eltern mit höherem Einkommen und trägt damit ihrer Leistungsfähigkeit bzw. ihrer Pflicht zur Selbsthilfe besser Rechnung. Schließlich wird der Kindergeldvorteil bei der Heranziehung entsprechend dem steuerrechtlichen Modell ausgeglichen.
Zu Absatz 3
irr den Fällen, in denen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses gewährt (insbesondere im Heim oder in einer Pflegefamilie), stellt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch den Lebensunterhalt des Kindes sicher (§ 39). In den Fällen, in denen Eltern über kein nach § 94 einzusetzendes Einkommen verfügen, erscheint es unbillig, ihnen den Kindergeldvorteil zu belassen. Deshalb wird in diesen Fällen bestimmt, dass ein Kostenbeitrag in Höhe des Kindergelds zu fordern ist. Hilfsweise kann das Jugendamt einen Kostenerstattungsanspruch nach § 74 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes geltend machen.
Zu Absatz 4
Die bereits nach geltendem Recht zulässige Pauschalierung der Kostenbeiträge (§ 94 Abs. 2 Satz 2 der bisherigen Fassung) soll für die Kostenbeiträge der Eltern, Ehegatten und Lebenspartner junger Menschen künftig allgemeinverbindlich durch Rechtsverordnung erfolgen. Die Beträge sollen im Rhythmus und entsprechend der Steigerungsrate der Regelbeträge für den Kindesunterhalt fortgeschrieben werden.
Zu Absatz 5
Für die Heranziehung junger Menschen (Kinder, Jugendlicher und junger Volljähriger) sowie der Leistungsberechtigten nach § 19 sieht die Vorschrift - Empfehlungen der gegenwärtigen Praxis folgend - eine Heranziehung in Höhe von 50% des bereinigten Einkommens vor. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Lebensunterhalt dieser Personen bei allen kostenbeitragspflichtigen Leistungen durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe sichergestellt wird (§ 39). Zu Nummer 47 (§ 96) Durch die Konzentration der Heranziehung auf den öffentlichrechtlichen Kostenbeitrag sind
Regelungen über die Überleitung von Ansprüchen gegen eine nach bürgerlichem Recht unterhaltspflichtige Person entbehrlich.
Zu Nummer 48 (§ 97a)
Zu Buchstabe a
Die Änderungen sind Folgeänderungen zur Neuordnung der Kostenheranziehung in den §§ 90 bis 94.
Zu Buchstabe b
Zur erleichterten Umsetzung von § 39 Abs. 6 (Anrechnung des Kindergelds zur Hälfte bzw. zu einem Viertel) werden Pflegeeltern zur Auskunft über die Kindergeldberechtigung und die Position des Pflegekindes in der Altersreihenfolge verpflichtet.
Zu Buchstabe c
Die Änderungen sind Folgeänderungen zur Neuordnung der Kostenheranziehung in den §§ 90
bis 94.
Zu Nummer 49 (§ 97b, § 97c) Zu § 97b
Die Vorschrift bestimmt, dass für Altfälle auch nach In-Kraft-Treten der neuen Vorschriften die bisher geltenden Regelungen bis zur Beendigung der Hilfe Anwendung finden, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2005.
Zu§97c
Durch Einführung eines Landesrechtsvorbehalts soll den kommunalen Gebietskörperschaften die Erhebung von Gebühren und Auslagen im Zusammenhang mit der Erbringung bestimmter Dienstleistungen (z.B. Beurkundung und Beglaubigung) ermöglicht werden.
Zu Nummer 50 (§ 98)
lm Hinblick darauf, dass die Vaterschaftsanerkennung sowohl beim Jugendamt als auch beim Standesamt ( § 29a PStG), Amtsgericht (§ 62 BeurkG) und Notar (§ 20 BNotO) beurkundet sowie zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden kann ( § 641c ZPO), liefert die Statistik der Kinder- und Jugendhilfe keine aussagekräftigen Daten. Sie wird deshalb gestrichen. lm Katalog der Erhebungen werden wegen der gewachsenen politischen Tatbestände "Kinder in Tageseinrichtungen", "Kinder in Kindertagespflege" sowie "Platze in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege für Kinder unter drei Jahren für die Dauer des Übergangszeitraums nach § 24a" eingeführt.
Zu Nummer 51 (§ 99)
Zu Buchstabe a (Absatz 1)
Die bisher in den Nummern 1, 2 und 3 integrierten Merkmale zur Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche werden künftig auf der Grundlage eines eigenständigen Erhebungskonzepts erhoben, da auf der Grundlage der derzeit geregelten Erhebungsmerkmale keine sinnvollen Ergebnisse zu erwarten sind. Das neue Erhebungskonzept ist mit Experten aus den Ländern und Kommunen abgestimmt worden.
In Nummer 1b wird der Geburtsmonat der Hilfeempfänger als Erhebungsmerkmal auf genommen. Damit kann das Alter künftig präzise ermittelt werden.
Zu Buchstabe b (Absatz 2)
Folgeänderung zur Streichung von § 43 und Neufassung des § 42.
Zu Buchstabe c (Absatz 3)
Mit der Änderung wird ein Redaktionsversehen bei der letzten Gesetzesänderung beseitigt.
Zu Buchstaben d (Absatz 7) und e (Absätze 7a und 7b)
ln Absatz 7 werden künftig die Erhebungsmerkmale für die Erhebung der in den Tageseinrichtungen betreuten Kinder, in Absatz 7a diejenigen für Kinder in öffentlich geförderter Kindertagespflege geregelt. Soweit für die Kindertagespflege eine Pflegeerlaubnis erteilt wird, wird sie bereits über Absatz 5 erfasst.
Durch die Einfügung des Merkmals "Rechtsform" in Abs. 7 können künftig die unterschiedlichen Strukturen der Leistungsanbieter besser erfasst werden.
ln Absatz 7b werden künftig Erhebungsmerkmale für die Erhebung sowohl der tatsächlich vorhandenen Plätze in Kindertagespflege als auch der zur Erfüllung der Bedarfskriterien nach § 24 Abs. 3 erforderlichen Plätze in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege geregelt. Die Zahl der vorhandenen Plätze in Tageseinrichtungen wird im Rahmen der Erhebung über die Kinder und tätigen Personen in Tageseinrichtungen nach Absatz 7 Nr. l b erhoben. Der neu eingefügte Absatz 7b steht in Zusammenhang mit der Pflicht zur jährlichen Bilanzierung des Ausbaufortschritts nach § 24a und stellt sicher, dass die nach dieser Übergangsregelung ermittelten Daten einer statistischen Verwertung zugänglich gemacht werden.
Zu Buchstabe f (Absatz 9)
Folgeänderung zur Einführung der neuen Statistik über Kinder in Tageseinrichtungen (Buchstabe d).
Zu Nummer 52 ( § 101)
Zu Buchstabe a (Absatz 1)
Durch die Änderung wird für die neue Statistik über Kinder in Tageseinrichtungen das Startjahr 2005, über Kinder in Kindertagespflege sowie Plätze in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege für Kinder unter drei Jahren das Startjahr 2006 festgelegt.
Zu Buchstabe b (Absatz 2)
Durch die Änderung wird der Erhebungsmodus bei den erzieherischen Hilfen außerhalb des Elternhauses geändert. Die Auswertung der Ergebnisse der zurückliegenden Jahre hat gezeigt, dass das zur Zeit praktizierte Verfahren der manuellen Fortschreibung der bis zum Jahresende bestehenden Hilfen zwischen den in Fünfjahresabständen erfolgenden Bestandserhebungen zu fehleranfällig ist und starke Abweichungen produziert. Daher soll die Bestandserhebung zukünftig jedes Jahr durchgeführt werden. Zum Ausgleich des Mehraufwands kann auf die eigenständige Erfassung der begonnenen Hilfen verzichtet werden, da diese Angaben aus den gemeldeten beendeten und am Jahresende bestehenden Hilfen ermittelt werden können. Außerdem wird als Erhebungsdatum für Kinder in Tageseinrichtungen und in öffentlich geförderter Kindertagespflege sowie für Plätze in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege für Kinder unter drei Jahren der 15. März jeden Jahres bestimmt.
Zu Nummer 53 (§ 102)
Durch die einzelnen Änderungen wird die Auskunftspflicht auch auf die neuen Erhebungen über Kinder in Tageseinrichtungen sowie in öffentlich geförderter Kindertagespflege ausgedehnt.
Zu Nummer 54 (§ 104)
Die Vorschrift enthält eine Folgeänderung zur Streichung von § 47 Abs. 2 und 3. Weiterhin wird. die Bußgeldvorschrift der Nummer 3 neu gefasst, um die in § 47 Satz 1 enthaltene Anzeigepflicht in der Sanktionsnorm sprachlich darzustellen und diese an die heute im Nebenstrafrecht übliche Bewehrungstechnik anzupassen.
11. Zu Artikel 2 (Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch)
Durch die Änderung werden Kinder in Tagespflegestellen in den Kreis der versicherten Personen der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen, die vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe vermittelt wurden. Sie werden damit den bereits nach geltendem Recht versicherten Kindern in Tageseinrichtungen gleichgestellt.
Durch die Bezugnahme auf § 23 SGB Vlll wird sichergestellt, dass nur die Kinder zum versicherten Personenkreis gehören, deren Tagespflegepersonen beim Träger der Jugendhilfe oder durch diesen beauftragten Stellen registriert sind und sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz, die ihnen zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten sowie ihre Kooperationsbereitschaft mit Eltern und anderen Tagespflegepersonen als geeignet erweisen.
Bislang sind nur Kinder in Tageseinrichtungen gesetzlich unfallversichert. Durch die Änderung werden Kinder in Tagespflegestellen, die vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe vermittelt wurden, in den Kreis der versicherten Personen in der gesetzlichen Unfallversicherung aufgenommen und damit den Kindern in Tageseinrichtungen gleichgestellt.
III. Zu Artikel 3 (Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 1):
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Mit der Gesetzesänderung vom 29. Dezember 2003, BGBl. 1 Nr. 65, S. 3076, wurde im Bundeserziehungsgeldgesetz die Formulierung "Inobhutnahme durch die Formulierung "Aufnahme bei der berechtigten Person" ersetzt. In § 1 Abs. 3 Nr. 1 ist daher auch die Formulierung "Obhut des Annehmenden" entsprechend zu ändern.
Zu Nummern (§ 2):
Es wird geregelt, dass eine volle Erwerbstätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nicht gegeben ist, wenn eine im Sinne des § 23 Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB Vlll) geeignete Tagespflegeperson, die nicht mehr als fünf Kinder in Kindertagespflege hat, mehr als 30 Stunden pro Woche betreut.
Es wird klargestellt, dass es sich um eine Tagespflegeperson handeln muss, die im Sinne des § 23 SGB VIII geeignet ist, um so die entsprechenden fachlichen Voraussetzungen und Qualifikationen zu gewährleisten.
Die Regelung verhindert, dass Tagespflegepersonen ihren Anspruch auf Erziehungsgeld verlieren, wenn sie während der Betreuung des anspruchsbegründenden Kindes gleichzeitig bis zu fünf weitere Kinder in Kindertagespflege länger als 30 Wochenstunden betreuen. Damit soll vermieden werden, dass Tagespflegepersonen, nur um den Erziehungsgeldanspruch zu erhalten, ihr Betreuungsangebot auf 30 Stunden wöchentlich begrenzen. Die gleichzeitige Betreuung
des anspruchsbegründenden Kindes wurde nicht ausdrücklich als Vorraussetzung in den Gesetzestext aufgenommen, da diese sich bereits aus der Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ergibt.
Zu Nummer 3 (§ 6):
Zu Buchstabe a
Die Regelung ist eine Folgeänderung zu den Regelungen des SGB ll des Vierten Gesetzes über moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz lV). Da die Leistungsarten Arbeitslosenhilfe und Eingliederungshilfe für Spätaussiedler zum 1. Januar 2005 entfallen werden, ist dies auch in den Regelungen des Bundeserziehungsgeldgesetzes nachzuvollziehen; diese Leistungen sind bei der Aufzählung der Entgeltersatzleistungen zu streichen.
Diese Vorschrift sollte bereits als Folgeregelung zum SGB II (Artikel 45 Nr. 2 des Vierten Gesetzes über moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt) am 1. Januar 2005 in Kraft treten. Die damit intendierte Änderung des § 6 lief jedoch ins Leere, da die zu ändernde Fassung selbst gerade erst beschlossen und zum Zeitpunkt der Verkündung von Hartz lV noch nicht verkündet war. Die im Rahmen von Hartz lV beabsichtigte Änderung von § 6 wird daher erneut vorgenommen.
Zu Buchstabe b
In § 6 Abs. 5 BErzGG wurde der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bisher als Abzugsposten in Euro ausgedrückt, daher war bei Änderungen des Steuerrechts immer eine Folgeänderung des BErzGG notwendig. Mit der hier vorgeschlagenen dynamischen Verweisung werden Folgeänderungen in Zukunft nicht mehr notwendig sein.
Zu Nummer 4 (§ 15):
Es wird geregelt, dass eine zulässige Erwerbstätigkeit während der Elternzeit vorliegt, wenn die im Sinne von § 23 SGB Vlll geeignete Tagespflegeperson bis zu fünf Kinder in Kindertagespflege hat, auch wenn diese Tätigkeit die Dauer von 30 Stunden pro Woche übersteigt.
Die Regelung verhindert, dass Tagespflegepersonen ihren Anspruch auf Elternzeit verlieren, wenn sie während der Betreuung des anspruchsbegründenden Kindes gleichzeitig bis zu fünf Kinder in Kindertagespflege länger als 30 Wochenstunden betreuen. Damit soll vermieden werden, dass Tagespflegepersonen, nur um ihren Anspruch auf Elternzeit - und damit auf ihren bisherigen Arbeitsplatz - zu erhalten, ihr Betreuungsangebot auf 30 Stunden wöchentlich begrenzen. Die Voraussetzung der gleichzeitigen Betreuung des den Anspruch auf Elternzeit begründenden Kindes ergibt sich aus § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.
- Zu Artikel 4 (Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch) Die Vorschrift enthält die Erlaubnis zur Bekanntmachung der neuen Fassung des SGB Vlll durch das zuständige Bundesministerium.
- Zu Artikel 5 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das In-Kraft-Treten des Gesetzes.
C. Finanzieller Teil 1. Ausgangslage
lm Hinblick auf die finanziellen Folgen, die durch dieses Gesetz entstehen, nimmt der qualitätsorientierte und bedarfsgerechte Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder eine besondere Stellung ein. Die Finanzierung der gesetzlichen Zielvorgaben, die zu Mehrkosten ansteigend von jährlich 621 Mio. Euro ab dem Jahre 2005 bis zu 1.765 Mio. Euro ab dem Jahre 2011 führt, wird durch Entlastungen der Kommunen von jährlich 2,5 Mrd. Euro gesichert. Mit der stärkeren Beteiligung des Bundes an den Kosten des Arbeitslosengeldes ll auf der Grundlage des kommunalen Optionsgesetzes (§ 46 Abs.5 bis 10 SGB ll) wird sichergestellt, dass die Kommunen
Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung
der sich aus ihm ergebenden Einsparungen der Länder um jährlich 2,5 Milliarden Euro entlastet werden. Diese Entlastung der Kommunen dient der Stärkung ihrer Investitionskraft und dem Ausbau der Kinderbetreuung (vgl. Bundestags-Drucksache 015/1516, S. 90, Entwurf eines Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt). Es wird erwartet, dass die Kommunen von den 2,5 Mrd. Euro ab 2005 jährlich aufwachsend bis zum Jahre 2010 1,5 Mrd. Euro für den Ausbau der Kinderbetreuung für die unter Dreijährigen verwenden.
Den Ausgaben in Höhe von 1.765 Mio. Euro, die in vollem Umfang ab dem Jahre 2011 anfallen, stehen ab dem Jahr 2005 wirksame Einnahmen bzw. Entlastungen in Höhe von 219 Mio. Euro aus anderen Bereichen der Jugendhilfe gegenüber, so dass bis zum Jahre 2010 die Kosten von anfangs (2005) 402 Mio. Euro auf 1.635 Mio. Euro jährlich ansteigen und ab dem Jahre 2011 eine Gesamtbelastung in Höhe von 1.546 Mio. Euro jährlich eintritt.
Vor dem Hintergrund der Entwicklung der öffentlichen Haushalte in den letzten Jahren und den kontinuierlich steigenden Ausgaben im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe beschränken sich die Änderungen im übrigen, soweit sie überhaupt kostenrelevant sind, auf punktuelle, zum Teil verfassungsrechtlich gebotene Leistungsverbesserungen für spezifisch definierte Personen gruppen. Die überwiegende Zahl der Änderungen dient dem Ziel, die Steuerungskompetenz der Jugendämter zu verbessern, den Nachrang der öffentlichen Jugendhilfe auszubauen und die Kommunen durch Verwaltungsvereinfachung und Deregulierung zu entlasten. Diese Änderungen werden nachhaltig kostenmindernd wirken und das Leistungssystem stabilisieren. 11. Zu den einzelnen Positionen:
1. Ausbau der Tagesbetreuung (§§ 22 bis 24a)
Der Schwerpunkt bei den Kostenfolgen liegt in den Regelungen über den qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung (§§ 22 bis 24a).
a) Der Kostenschätzung für diesen Ausbau liegen folgende Annahmen zugrunde:
- Verbesserung der Versorgung auf ein bedarfsgerechtes Niveau zur Erfüllung der Kriterien nach § 24 Abs. 3 in den westdeutschen Bundesländern. Um der regional unterschiedlichen Nachfrage im Hinblick auf die in § 24 Abs. 3 genannten Kriterien in den westdeutschen Bundesländern nachzukommen, werden rund 230.000 neue Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren im Jahre 2010 benötigt. Derzeit ist in den westdeutschen Bundesländern nur für etwa 67.000 bis 95 000 Kinder dieser Altersgruppe (je
nach statistischen Erhebungsmerkmalen)an öffentlich finanziertes Betreuungsangebot (in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege) vorhanden.
- Verhältnis des Betreuungsangebots in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege: 70% zu 30% in den westlichen Bundesländern. Diese Verteilung liegt der Modellrechnung zu Grunde, ist aber nicht gesetzlich vorgeschrieben. Bei einem stärkeren Einsatz der Kindertagespflege sinken die investiven Kosten und die jährlichen Betriebskosten.
-
Bruttobetriebskosten (Standardmodell) für den Platz
in einer Tageseinrichtung in den westdeutschen
Bundesländern in Höhe von 12.000 Euro
jährlich; dieser Betrag ergibt sich aus den
durchschnittlichen Kosten, die (innerhalb einer
erheblichen Spannbreite) gegenwärtig in den alten
Bundesländern entstehen, Er ist das Ergebnis einer
Umfrage bei den Obersten Landesjugendbehörden zu den
Bruttobetriebskosten für einen Platz für unter
3-Jährige in Ganztagsform, die Ende 2003
durchgeführt wurde. Aufgrund der unterschiedlichen
Ansätze in den einzelnen Bundesländern wurde
für die Berechnung ein mittlerer Wert in Höhe
von 12.000 Euro zugrunde gelegt.
Nach einem in einigen Bundesländern bereits praktizierten Konzept (Altersdifferenzierung), das zwischen dem Betreuungsaufwand für Kinder unter zwei Jahren und für Kinder im Alter von zwei Jahren unterscheidet, werden durchschnittliche Bruttobetriebskosten in Höhe von 14.000 Euro für die jüngeren Kinder und -10.500 Euro für die älteren Kinder im Verhältnis 40 (für die unter 2-Jährigen) zu 60 (für die Zweijährigen) zugrunde gelegt. Auch nach diesem Konzept liegen die Bruttobetriebskosten pro Platz in derselben Höhe wie im Standardmodell.
Kosten eines Betreuungsplatzes in Kindertagespflege (,Tagesmutter"): 596 Euro monatlich, 7.152 Euro jährlich; dieser Betrag resultiert aus einem Betreuungssatz von 3 Euro pro Stunde bei einer täglichen Inanspruchnahme von acht Stunden (jährlich 5.760 Euro) und der fachlichen Begleitung, wenn eine Fachkraft 60 Kindertagespflegeverhältnisse betreut (jährlich 1.392 Euro).
- Hinzu kommt die übernahme der halben Rentenversicherungsbeiträge (31 Euro pro Monat) und von Unfallversicherungsbeiträgen (60 Euro pro Jahr) für diejenigen Tagespflegepersonen, die bereits jetzt vom Jugendamt finanziert werden (Altfälle). Bei 27.000 Tagesmüttern fallen dafür 11,7 Mio. Euro jährlich an.
- Preissteigerung zwischen 2004 und 2010 von 9%. Dabei wird von einer jährlichen Preissteigerung von 1,5% ausgegangen.
- Teilzeitnutzung: In den westlichen Bundesländern ist zu erwarten, dass die Angebote nicht ausschließlich als Ganztagsangebote in Anspruch genommen werden, da es sich bei der Erwerbstätigkeit von Frauen mit Kleinstkindern gemäß den Ergebnissen des Mikrozensus stärker um Teilzeitbeschäftigungen handelt. Es wird geschätzt, dass nur die Hälfte der unter Dreijährigen ein Angebot im Umfang von sechs Stunden und mehr wahrnehmen wird. Bezogen auf die Gesamtzahl der Plätze werden deshalb nur 90% der Gesamtkosten angesetzt.
- Höhe der durchschnittlichen Elternbeiträge: Beim Anteil der Eltern an der Finanzierung der Bruttokosten wird von 20% ausgegangen. Da Elternbeiträge in der Regel sozial gestaffelt sind, müssen die Kommunen für den Differenzbetrag aufkommen. Daher wird der reale Anteil der Eltern an der Finanzierung, entsprechend der Auswertungen der amtlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik, im Berechnungsmodell auf 15% festgelegt.
-
Anteile der Träger der freien Jugendhilfe an den
Betriebskosten: Aufgrund der tendenziell geringer
werdenden Einnahmen der Wohlfahrtsverbände aus
Kirchensteuern und Spenden wird kalkulatorisch nur ein
Anteil von 5% der Kosten der von ihnen betriebenen
Einrichtungen eingesetzt. Dies entspricht bei einem
Segment von 65% am
Gesamtangebot 3,25% der Bruttoausgaben.
- Zur Feststellung des demografischen Rückgangs der Kindergartenkinder wird die 10. Koordinierte Bevölkerungsvorausberechnung des Statistischen Bundesamtes in der
Variante 4 zugrunde gelegt. Das demnach freiwerdende Platzpotenzial wird so verteilt, dass die Quote der 3 bis 6-Jährigen auf 95% verbessert wird. Das verbleibende Platz - und damit Finanzmittelpotenzial wird bis zum Jahr 2010 (ca. 200.000 Plätze) jeweils hälftig der Betreuung der unter 3-Jährigen und der 6- bis unter 10-Jährigen (Hortbetreuung) zugeordnet. Zur Berechnung des Umschichtungspotenzials werden Nettokosten der öffentlichen Hand für einen Kindergartenplatz von durchschnittlich 2.500 Euro zugrunde gelegt. Somit wird bei den Kommunen und Ländern ein Finanzmittelvolumen von ca. 250 Mio. Euro für den Ausbau der Angebote für unter 3-Jährige frei. Davon fließen die kommunalen Mittel in Höhe von 175 Mio. Euro (70% der Gesamtkosten) als Entlastung in die Kostenschätzung ein. Die Landesmittel bleiben unberücksichtigt.
Um das angestrebte Niveau für die Versorgung der unter drei Jährigen in den westdeutschen Bundesländern einschließlich Berlin zu erreichen, müssen bis einschließlich 2011 insgesamt 227.955, also rund 230.000 Plätze geschaffen und die Betriebskosten finanziert werden.Bei einem Verhältnis der einrichtungsbezogenen Angebote und der Kindertagespflege von 70% zu 30% in den westlichen Ländern einschließlich Berlin entfallen von den 227.955 zu schaffenden Plätzen
- 159.571 Plätze auf Plätze in Einrichtungen und
- 68.387 Plätze auf Plätze in öffentlich finanzierter Kindertagespflege.
- Investive Kosten
-
Für die Schaffung eines neuen Platzes wird ein Investitionsvolumen von 36.750 Euro und für die Umwandlung eines Kindergartenplatzes in einen U3-Platz ein Volumen von 4.000 Euro angesetzt. Dabei wurde auch die Öffnung der Kindergartengruppen nur für 2 jährige Kinder einbezogen. Somit entstehen Investitionskosten von 2,436 Mrd. Euro, die sich über den Zeitraum von 2005 bis 2010 verteilen (vgl. Tabelle 1).
- Stufenweiser Ausbau bis 2010
Der Ausbau in den westlichen Bundesländern erfolgt stufenweise, so dass notwendige Investitionskosten für neue Einrichtungen bzw. bei der Umwandlung von Kindergartenplätzen in Plätze für unter 3-Jährige im Rahmen der zur Verfügung gestellten Finanzmittel genutzt werden können. Im Rechenmodell wird davon ausgegangen, dass die für ein Versorgungsniveau nach § 24 Abs. 3 notwendigen 159.571 Plätze in Einrichtungen in den westlichen Bundesländern einschließlich Berlin wie folgt erreicht werden:
55.533 Plätze müssen neu eingerichtet und 96.243 können durch Umwandlung von Kindergartenplätzen (aufgrund des demografischen Rückgangs) bereitgestellt werden. Die restlichen 7.495 Plätze zur Realisierung einer bedarfsgerechten Versorgung sind in den Stadtstaaten bereits vorhanden, hier fallen nur die Betriebskosten an. Das Stufenmodell geht davon aus, dass in den ersten drei Jahren jeweils 20%, im vierten Jahr 12%, im fünften Jahr 21% und im letzten Jahr noch einmal 7% der neuen Plätze geschaffen bzw. umgewandelt werden. Die daraus resultierenden Betriebskosten werden im Jahr der Erstellung bzw. Bereitstellung mit durchschnittlich 35% berechnet, da erwartet wird, dass die neuen Plätze bzw. Einrichtungen erst zu Beginn des Kindergartenjahres im August/September anfallen.
Tabelle 1: Stufenplan für den Ausbau der Angebote für die U3-Betreuung (in Mio. Euro)
Deutschland-West
lK²
BK²,
Gesamt
2005
487.
134
621
2006
487
485
972
2007
487
836
1.323
2005
292
1.138
.1.430
2009
512
1.403
1.915
2010
171.
1.686
1.857
Ab 2011
0
1.765
1.765
1 einschließlich Berlin
2 IK-Investitionskosten: B.K: Betriebskosten (einschließlich Mehraufwand für vorhandene Kindertagespflege in Höhe von 11,7 Mio. Euro jährlich)
d) Modernisierung und Qualifizierung in den neuen Ländern
In den neuen Bundesländern ist das bedarfsgerechte Versorgungsniveau bereits vorhanden, so dass durch den Gesetzentwurf keine zusätzlichen Kosten verursacht werden. Die Versorgungsquote für die Betreuung von Kindern unter drei Jahren liegt dort gegenwärtig (31.12.2002) bei 37%. Die jährlichen Bruttobetriebskosten (vor Abzug von Elternbeiträgen und Trägeranteilen) für diese Plätze belaufen sich auf etwa 450 Mio Euro. Maßnahmen zur Modernisierung und weiteren Qualifizierung des Angebots bzw. zum Ersatz vorhandener Einrichtungen (Ersatzinvestitionen) können - wie oben bereits ausgeführt - aus den Mitteln finanziert werden, die den neuen Ländern in Zusammenhang mit Hartz lV jährlich zur Verfügung stehen.
2. Sonstige Kostenpositionen
- Durch Änderung in § 6 und § 18 entstehen Mehrkosten, weil sich der begünstigte Personenkreis erweitert bzw. bisher auf Mütter begrenzte Beratungsleistungen auch Vätern zugute kommen. Die Ausgaben für diesen Bereich betrugen im Jahre 2002 60 Mio. Euro. Die Mehrkosten in diesem Bereich werden auf jährlich 10 Mio. Euro geschätzt.
- Die gesetzliche Regelung des Schutzauftrags des Jugendamtes in Fällen vermuteter Kindeswohlgefährdung (§ 8a) schafft die rechtliche Grundlage für Empfehlungen, wie sie die kommunalen Spitzenverbände (Deutscher Städtetag) für ihre Mitglieder bereits veröffentlicht haben. Mehrkosten sind mit der gesetzlichen Regelung nicht verbunden
- Mit der Gesetzesänderung in § 19 wird der Kreis begünstigter Elternteile über diejenigen, die die Alleinsorge für ein Kind innehaben, auch auf solche erweitert, die faktisch alleine für ein Kind sorgen. Begünstigt werden im Wesentlichen junge Mütter mit Kleinkindern, die wegen ihrer Persönlichkeitsentwicklung auf eine stationäre Unterbringung angewiesen sind. Derzeit werden für diese Hilfe jährlich 50 Mio. Euro aufgewendet. Zu erwarten sind Mehrkosten in Höhe von 10 Mio. Euro jährlich.
-
Die Öffnung der Hilfe zur Erziehung für die
Vollzeitverwandtenpflege (§ 27) dient der
Klarstellung. Die Zahl der Kinder in Vollzeitpflege
erhöht sich damit nicht, allerdings können die
Jugendämter Großeltern die Zahlung des
Pflegegelds nicht länger mit Hinweis auf ihre nahe
Verwandtschaft verweigern, wenn die Fremdunterbringung
des Kindes aus
erzieherischen Gründen notwendig ist. Gleichzeitig sieht das Gesetz vor, dass das
Pflegegeld bei Großeltern künftig geringer bemessen werden kann als bei nichtunterhaltspflichtigen Personen (§ 39 Abs. 4). Insgesamt ist mit keinen nennenswerten Mehrkosten zu rechnen. -
Mit der Anhebung der Anspruchsschwelle bei drohender
seelischer Behinderung sowie der ausdrücklichen
Begrenzung der ärztlichen Stellungnahme auf
spezifische Aspekte der Leistungsvoraussetzungen ist mit
einem Rückgang der Leistungsbewilligungen im Bereich
des § 35a zu rechnen. Insgesamt werden derzeit
jährlich 392 Mio. Euro für diesen
Leistungsbereich aus öffentlichen Mitteln ausgebracht. Mit der Gesetzesänderung wird eine Entlastung in Höhe von etwa 50 Mio. Euro jährlich erwartet.
- Die gesetzliche Verpflichtung zur Beteiligung eines Arztes bei der Entscheidung über die Gewährung intensivpädagogischer Maßnahmen im Ausland (§ 36) wird zu geringfügigen Mehrkosten in Höhe von 0,1 Mio. Euro jährlich führen.
- Die Stärkung der Steuerungsverantwortung namentlich durch die Eindämmung der Selbstbeschaffung (§ 36a) wirkt sich kostendämpfend auf das gesamte Spektrum der Hilfe zur Erziehung und der Eingliederungshilfe für seelisch Behinderte aus, für die gegenwärtig ca. 5 Mrd. Euro jährlich aufgewandt werden müssen. Legt man daher nur 2% der Ausgaben als Einsparungsquote zugrunde, so belaufen sich die Entlastungen auf jährlich 100 Mio. Euro.
-
Analog zur Regelung des Pflegegelds für
Tagespflegepersonen (§ 23) wird auch das Pflegegeld
bei der Vollzeitpflege (§ 39 Abs 4) um Anteile
für die Alterssicherung und die Ungeld bei der
Vollzeitpflege (§ 39 Abs. 4) um Anteile für die
Alterssicherung und die Unfallversicherung aufgestockt. Bei den derzeit 48.933
jungen Menschen in Vollzeitpflege
(31.12.2002) wird davon ausgegangen, dass diese von 40.000 Pflegepersonen ("Pflegefamilien") betreut werden. Pro Person fallen pro Jahr 432 Euro an, insgesamt also 17,3 Mio. Euro. - Die Streichung der Erlaubnispflicht für das Hotel- und Gaststättengewerbe (§ 45 Abs. 1 Nr. 3a) senkt den Verwaltungsaufwand bei den Landesjugendämtern, die zum Teil Landesbehörden, zum Teil Behörden höherer Kommunalverbände sind. Wegen der geringen Fallzahlen ist die Entlastung jedoch nur marginal und wird mit 0,1 Mio. Euro jährlich angesetzt.
- Die Streichung der jährlichen Meldepflicht nach § 47 Abs. 2 und 3 führt zu Entlastungen bei den Landesjugendämtern sowie den Einrichtungen, die Kinder dieser Altersgruppe
-
betreuen. Erstere führen zur Senkung des Verwaltungsaufwands in den Landesjugendämtern
letztere zur Senkung der Belastung in den Einrichtungen mit Folgen für die von den Jugendämtern zu übernehmenden Entgelte. Insgesamt werden dafür jährlich 1 Mio. Euro angesetzt. - Die Änderung der Regelungen über den Sozialdatenschutz (§§ 61 ff.) ist nicht mit Mehrkosten verbunden.
1) Die Streichung der Sonderzuständigkeit für die Vollzeitpflege (§ 86 Abs. 6) und insbesondere der damit verbundenen Kostenerstattung (§ 89a) führt zur Minderung des Verwaltungsaufwands bei den Jugendämtern. Bei jährlich insgesamt rund 10.000 Fällen, in denen Vollzeitpflege begonnen wird, kommt es bisher in wenigstens 50% der Fälle nach dem 2. Jahr zur Änderung der örtlichen Zuständigkeit und daran anschließenden laufenden Kostenerstattungsverfahren.. Für den Wegfall dieser Verfahren werden jährlich 5 Mio. Euro angesetzt.
- Den kommunalen Gebietskörperschaften wird künftig die Möglichkeit eröffnet, auch die Kostenbeiträge für die Kindertagespflege in einem vereinfachten Verfahren nach dem Vorbild der Kostenbeiträge für die Tageseinrichtungen zu regeln (§ 90). Allerdings wird nicht vorgeschrieben, dass auch die Höhe der Kostenbeiträge denen bei den Tageseinrichtungen entsprechen muss. Damit ergeben sich Entlastungen aufgrund geringeren Verwaltungsaufwands bei der Berechnung, die aber ggf. durch Mindereinnahmen auf Grund niedrigerer Kostenbeiträge kompensiert werden können. Deshalb ist die Änderung im Ergebnis kostenneutral.
- Die vereinfachte Berechnung der Kostenbeiträge für Hilfe zur Erziehung und die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, die stärkere Heranziehung einkommensstarker Eltern sowie die Berücksichtigung des Kindergelds (§§ 91 ff.) wird zu einer deutlichen Senkung des Verwaltungsaufwands einerseits und zur Steigerung der Einnahmen aufgrund höherer Elternbeiträge andererseits führen. Dafür werden jährlich Einsparungen in Höhe von 100 Mio. Euro angesetzt.
- Es ist damit zu rechnen, dass mehrere Länder von dem neu geschaffenen Landesrechtsvorbehalt (§ 97 c)Gebrauch machen und damit den kommunalen Gebietskörperschaften die Erhebung von Gebühren und Auslagen für öffentliche Dienstleistungen ermöglichen. Insgesamt wird deshalb eine Entlastung von 1 Mio. Euro angesetzt.
übersicht
über die durch das Gesetzgebungsvorhaben entstehenden Mehrkosten (Finanztableau)
Lfd. Nr.
Regelung "
Belastungen (+) bzw. Entlastungen (-) der Träger der
öffentlichen Jugendhilfe
(in Mio. Euro)
1
Mehrkosten für Leistungen nach § 15 auf Grund des
erweiterten Personenkreises (§§ 6, 15 Abs. 1) und
neuer Leistungsinhalte (§ 15 Abs. 2)
+10
2
Konkretisierung des Schutzauftrags (§ 5a)
kostenneutral
3
Erweiterung des Personenkreises bei Vater/Mutter/Kind-Einrichtungen (§ 19)
+10
4
qualitätsorientierter und bedarfsgerechter Ausbau
der Tagesbetreuung für Kinder (§§ 22 - 24)
+1.765
ab dem Jahr 2011
5
Hilfe zur Erziehung in Vollzeitverwandtenpflege (§ 27)
Kostenneutral
6
Anhebung der Anspruchsschwelle bei drohender
seelischer Behinderung (§ 35a)
- 50
7
Beteiligung eines Facharztes bei der Entscheidung
über intensivpädagogische Maßnahmen im Ausland
(§ 36)
+0,1
5
Steuerungsverantwortung des Jugendamts (§ 36a)
-100
9
Aufstockung des Pflegegelds für Vollzeitpflege (§
39)
+17,3
10
Klarstellung der Befugnisse bei der Inobhutnahme
(§ 42)
kostenneutral
11
Streichung der Erlaubnispflicht für das Hotel- und
Gaststättengewerbe (§ 45 Abs. 1 Nr. 3a)
-0,1
12
Streichung der jährlichen Meldepflicht (§ 47 Abs.
2,3)
-1
13
14
Streichung der Sonderzuständigkeit für die Vollzeitpflege und die damit verbundene Kostenerstattung
-5
vereinfachte Berechnung der Elternbeiträge für Kindertagespflege (§ 90)
kostenneutral
15
vereinfachte Berechnung der Kostenbeiträge für
Hilfen zur Erziehung unter Berücksichtigung des
Kindergelds (§§ 93 - 97a)
-100
16
Landesrechtsvorbehalt für die Erhebung von Gebühren und Auslagen
-1
Stufenplan
Wegen des für den Ausbau der Tagesbetreuung vorgesehenen Stufenplans (§ 24a) kommt es in den Jahren 2005 bis 2010 zu folgender Ausgabenentwicklung:
Ausbau Tagesbetreuung in den Belastung/Entlastung Gesamtausgaben
westlichen Bundesländern" im übrigen gaben
IK² BK² Gesamt
2005 487 134 621 -219 402
2006 487 485 .972. -219 753
200/487 836 1.323 -219 1.104
2005 292 1.138 1.430 -219 1.211
2009 512 1.403 1.915 -219 1.696
2010 171 1.686 1.857 -219 1.638
Ab 2011 0 1.765 1.765 -219 1.546
1 einschließlich Berlin
2 IK: Investitionskosten; BK: Betriebskosten (einschließlich Mehraufwand für vorhandene Kindertagespflege in Höhe von 11,7 Mio. Euro jährlich)
Zusammenfassung:
Ausgaben in Höhe von 1.765 Mio. Euro, die in vollem Umfang ab dem Jahre 2011 anfallen,
stehen somit Einnahmen bzw. Entlassungen in Höhe von 219 Mio Euro über, die ab dem
Jahre 2005 wirksam werden, so dass- bis zum Jahre 2010 - je nach kommunaler Planung und Realisierung der Stufen für den Ausbau der Tagesbetreuung - die Kosten von anfangs (2005) 402 Mio. Euro auf 1.638 Mio. Euro jährlich steigen und
- ab dem Jahre 2011 eine Gesamtbelastung in Höhe von 1.546 Mio. Euro jährlich eintritt.