Punkt 17d der 884. Sitzung des Bundesrates am 17. Juni 2011
Der Bundesrat möge beschließen:
Zu Artikel 1 Nummer 17 (§ 20a Absatz 3, 4, 5, 6 und 7 EEG)
In Artikel 1 Nummer 17 ist § 20a wie folgt zu ändern:
- a) Absatz 3 ist wie folgt zu fassen:
- '(3) Die Höhe der zusätzlichen Absenkung wird kalenderjährlich berechnet und erfolgt jeweils zum 1. Juli des jeweiligen Jahres. Die Berechnung erfolgt nach Maßgabe des jährlich zu erstellenden Erfahrungsberichts "Kostenentwicklung der Fotovoltaikproduktion einschließlich nachgeordneter Bereiche." '
- b) Die Absätze 4, 5, 6 und 7 sind zu streichen.
Begründung:
Die vorgesehenen Degressionen für Strom aus solarer Strahlungsenergie entsprechen nicht den Lernkurven der Technologie und würden im Extremfall zu einem Zusammenbrechen der Branche innerhalb eines sehr kurzfristigen Zeitraums führen.
Erfahrungen in Spanien und derzeit beginnend in Italien zeigen, dass der Zusammenbruch der Märkte signifikante Auswirkungen auf die Solarbranche hat. Im Jahr 2010 waren ca. 121.000 Arbeitnehmer im Bereich der Solarenergie beschäftigt, mehr als ein Drittel davon im Handwerk. Viele dieser
Arbeitsplätze wären bei einem abrupten Einbruch der Installationszahlen gefährdet, da alternative Möglichkeiten zur Weiterbeschäftigung nur bedingt gegeben sind.
Die hohen Kostensenkungen bei den Modulen waren nur teilweise durch die Lernkurven zu erklären. Teilweise wurden auch Module in Deutschland sehr günstig verkauft, die ursprünglich für andere Märkte bestimmt waren. Dies fand beispielsweise im Jahr 2009 bei Modulen statt, die ursprünglich für den spanischen Markt vorgesehen waren, dort aber wegen des eingeführten Deckels nicht mehr verkauft werden konnten.