Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 10. August 2007
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Der Stellvertreter der Bundeskanzlerin
Franz Müntefering
Fristablauf: 21.09.07

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1244), zuletzt geändert durch Artikel 38 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung, Gegenstand und wesentliche Regelungen

Im EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz wird eine spezielle Ermächtigungsgrundlage für Rechtsverordnungen geschaffen, die den Verkehr mit Lebensmitteln oder Futtermitteln beschränken, die im Verdacht stehen, ungenehmigte gentechnisch veränderte Organismen zu enthalten. In der Vergangenheit wurden entsprechende Rechtsverordnungen auf das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch gestützt. Da es letztlich darum geht, Verstöße gegen die Verordnung (EG) 1829/2003 zu verhindern, erscheint es zweckmäßig, die Ermächtigungsgrundlage im EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz zu verorten, das die Durchführung der Verordnung (EG) 1829/2003 regelt.

Im Übrigen werden Lücken in der Rechtsgrundlage für die behördliche Überwachung geschlossen.

Gleichstellungspolitische Aspekte sind nicht betroffen.

II. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Gesetzentwurf ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 26 Grundgesetz (Untersuchung und künstliche Veränderung von Erbinformationen) und Artikel 74 Abs. 1 Nr. 20 Grundgesetz (Recht der Lebens- und Futtermittel).

Die bundesgesetzliche Regelung ist auch im Sinne des Artikel 72 Abs. 2 Grundgesetz zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse aus nachfolgenden Gründen erforderlich. Das EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz regelt seit 2004 die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel, der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und der Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 über grenzüberschreitende Verbringungen genetisch veränderter Organismen.

Deutschland ist europarechtlich dazu verpflichtet, die effiziente Durchführung der genannten Verordnungen sicherzustellen. Eine Neuregelung durch die Länder würde zu einer Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen für die rechtliche und wirtschaftliche Einheit des Bundes führen. Im Interesse sowohl des Bundes als auch der Länder kann eine derartige Gesetzesvielfalt auf Länderebene nicht hingenommen werden.

III. Finanzielle Auswirkungen, Kosten für die Wirtschaft

1. Kosten für die öffentlichen Haushalte

Kostensteigerungen und Kostenentlastungen für die öffentlichen Haushalte sind nicht ersichtlich.

2. Sonstige Kosten

Kostensteigerungen und Kostenentlastungen für die Wirtschaftsbeteiligten sind nicht ersichtlich.

Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sowie auf die Lohnnebenkosten sind nicht zu erwarten. Auswirkungen auf die Einzelpreise lassen sich ausschließen.

IV. Bürokratiekosten

Im Gesetzentwurf werden weder für die Wirtschaft, noch für die Bürgerinnen und Bürger, noch für die Verwaltung Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 4)

Die Rechtsgrundlage für die behördliche Überwachung war in der Vergangenheit lückenhaft geregelt insbesondere im Hinblick auf Duldungs- und Mitwirkungspflichten des Kontrollierten.

Dieser Zustand wird beendet, indem auf die einschlägigen Bestimmungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs bzw. des Gentechnikgesetzes verwiesen wird, die die Durchführung der Überwachung, Duldungs- und Mitwirkungspflichten, behördliche Anordnungen und Maßnahmen sowie die Information der Öffentlichkeit betreffen.

Zu Nummer 2 (§ 5)

Redaktionelle Anpassung.

Zu Nummer 3 (§ 5a)

In der Vergangenheit wurden Rechtsverordnungen, die den Verkehr mit Lebensmitteln oder Futtermitteln beschränken, die im Verdacht standen, ungenehmigte gentechnisch veränderte Organismen zu enthalten, auf § 34 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs gestützt, im Falle einer Eilverordnung zusätzlich auf § 70 Abs. 1 und 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs; außerdem kam § 56 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs in Betracht. Da es letztlich darum geht, Verstöße gegen Artikel 4 Abs. 2 und Artikel 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel zu verhindern, erscheint es zweckmäßig, die Ermächtigungsgrundlage für entsprechende Rechtsverordnungen im EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz zu verorten, das die Durchführung der Verordnung (EG) 1829/2003 regelt. Das Verfahren zum Erlass der Rechtsverordnungen bleibt unverändert.

Zu Nummer 4 (§ 7)

Zu Buchstabe a

Die bisher geltende Bußgeldvorschrift hat nur den letzten Veräußerer erfasst, der ein Lebensmittel an den Endverbraucher oder einen Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung geliefert hat. Die vorhergehenden Veräußerer in der Lebensmittelkette wurden hingegen nicht erfasst. Diese Regelungslücke wird nun geschlossen.

Zu Buchstabe b

Verstöße gegen Rechtsverordnungen nach § 5a werden mit einem Bußgeld belegt, sofern die Rechtsverordnung dies vorsieht.

Zu Artikel 2 (Neubekanntmachung)

Die Vorschrift ermöglicht die Bekanntmachung des geänderten Gesetzes.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Gesetzentwurf werden keine Informationspflichten für Wirtschaft, Bürger und Verwaltung eingeführt, geändert oder abgeschafft.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter