A. Problem und Ziel
- Im EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz ist eine spezielle Ermächtigungsgrundlage für Rechtsverordnungen zu schaffen, die den Verkehr mit Lebensmitteln oder Futtermitteln beschränken, die im Verdacht stehen ungenehmigte gentechnisch veränderte Organismen zu enthalten.
- Außerdem sind Lücken in der Rechtsgrundlage für die behördliche Überwachung zu schließen.
B. Lösung
- Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen
- Nicht ersichtlich.
E. Sonstige Kosten
- Kosten für die Wirtschaft und insbesondere die mittelständischen Unternehmen sowie Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau sowie das Verbraucherpreisniveau können ausgeschlossen werden.
F. Bürokratiekosten
- 1. Bürokratiekosten der Wirtschaft Nicht ersichtlich.
- 2. Bürokratiekosten der Bürgerinnen und Bürger Nicht ersichtlich.
- 3. Bürokratiekosten der Verwaltung Nicht ersichtlich.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 10. August 2007
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Der Stellvertreter der Bundeskanzlerin
Franz Müntefering
Fristablauf: 21.09.07
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1244), zuletzt geändert durch Artikel 38 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
- 1. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 4 Überwachung".
- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
- c) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 2.
- d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
- (3) Im Übrigen gelten für die Überwachung von
- 1. in
- a) Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Lebensmitteln und
- b) Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Futtermitteln § 38, § 39 Abs. 1, 2 und 7, § 40 sowie die §§ 42 bis 44 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,
- 2. anderen als den in Nummer 1 bezeichneten gentechnisch veränderten Organismen die §§ 25, 26 und 28a des Gentechnikgesetzes entsprechend."
- 1. in
- (3) Im Übrigen gelten für die Überwachung von
- 2. In § 5 wird die Angabe " § 48 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 55 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- 3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
§ 5a Erlass von Rechtsverordnungen
- (1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, insbesondere zur Überwachung der Verbote des Artikels 4 Abs. 2 und des Artikels 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, erforderlich ist,
- 1. das Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln oder Futtermitteln oder
- 2. das Verbringen von bestimmten Lebensmitteln oder Futtermitteln in das Inland oder die Europäische Union, in eine Freizone, in ein Freilager oder in ein Zolllager auf Dauer oder vorübergehend zu verbieten oder zu beschränken sowie die hierfür erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben.
- (2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können bei Gefahr im Verzuge oder wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen nicht des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. Die Rechtsverordnungen treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
- (3) § 73 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gilt entsprechend."
- (1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, insbesondere zur Überwachung der Verbote des Artikels 4 Abs. 2 und des Artikels 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, erforderlich ist,
- 4. § 7 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter "direkt an den Endverbraucher oder an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung innerhalb der Gemeinschaft liefert" durch die Wörter "in Verkehr bringt" ersetzt.
- b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
(3a) Ordnungswidrig handelt, wer einer Rechtsverordnung nach § 5a Abs. 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist."
Artikel 2
- Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 3
- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung, Gegenstand und wesentliche Regelungen
Im EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz wird eine spezielle Ermächtigungsgrundlage für Rechtsverordnungen geschaffen, die den Verkehr mit Lebensmitteln oder Futtermitteln beschränken, die im Verdacht stehen, ungenehmigte gentechnisch veränderte Organismen zu enthalten. In der Vergangenheit wurden entsprechende Rechtsverordnungen auf das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch gestützt. Da es letztlich darum geht, Verstöße gegen die Verordnung (EG) 1829/2003 zu verhindern, erscheint es zweckmäßig, die Ermächtigungsgrundlage im EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz zu verorten, das die Durchführung der Verordnung (EG) 1829/2003 regelt.
Im Übrigen werden Lücken in der Rechtsgrundlage für die behördliche Überwachung geschlossen.
Gleichstellungspolitische Aspekte sind nicht betroffen.
II. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Gesetzentwurf ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 26 Grundgesetz (Untersuchung und künstliche Veränderung von Erbinformationen) und Artikel 74 Abs. 1 Nr. 20 Grundgesetz (Recht der Lebens- und Futtermittel).
Die bundesgesetzliche Regelung ist auch im Sinne des Artikel 72 Abs. 2 Grundgesetz zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse aus nachfolgenden Gründen erforderlich. Das EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz regelt seit 2004 die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel, der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und der Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 über grenzüberschreitende Verbringungen genetisch veränderter Organismen.
Deutschland ist europarechtlich dazu verpflichtet, die effiziente Durchführung der genannten Verordnungen sicherzustellen. Eine Neuregelung durch die Länder würde zu einer Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen für die rechtliche und wirtschaftliche Einheit des Bundes führen. Im Interesse sowohl des Bundes als auch der Länder kann eine derartige Gesetzesvielfalt auf Länderebene nicht hingenommen werden.
III. Finanzielle Auswirkungen, Kosten für die Wirtschaft
1. Kosten für die öffentlichen Haushalte
Kostensteigerungen und Kostenentlastungen für die öffentlichen Haushalte sind nicht ersichtlich.
2. Sonstige Kosten
Kostensteigerungen und Kostenentlastungen für die Wirtschaftsbeteiligten sind nicht ersichtlich.
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sowie auf die Lohnnebenkosten sind nicht zu erwarten. Auswirkungen auf die Einzelpreise lassen sich ausschließen.
IV. Bürokratiekosten
Im Gesetzentwurf werden weder für die Wirtschaft, noch für die Bürgerinnen und Bürger, noch für die Verwaltung Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 4)
Die Rechtsgrundlage für die behördliche Überwachung war in der Vergangenheit lückenhaft geregelt insbesondere im Hinblick auf Duldungs- und Mitwirkungspflichten des Kontrollierten.
Dieser Zustand wird beendet, indem auf die einschlägigen Bestimmungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs bzw. des Gentechnikgesetzes verwiesen wird, die die Durchführung der Überwachung, Duldungs- und Mitwirkungspflichten, behördliche Anordnungen und Maßnahmen sowie die Information der Öffentlichkeit betreffen.
Zu Nummer 2 (§ 5)
Redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 3 (§ 5a)
In der Vergangenheit wurden Rechtsverordnungen, die den Verkehr mit Lebensmitteln oder Futtermitteln beschränken, die im Verdacht standen, ungenehmigte gentechnisch veränderte Organismen zu enthalten, auf § 34 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs gestützt, im Falle einer Eilverordnung zusätzlich auf § 70 Abs. 1 und 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs; außerdem kam § 56 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs in Betracht. Da es letztlich darum geht, Verstöße gegen Artikel 4 Abs. 2 und Artikel 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel zu verhindern, erscheint es zweckmäßig, die Ermächtigungsgrundlage für entsprechende Rechtsverordnungen im EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz zu verorten, das die Durchführung der Verordnung (EG) 1829/2003 regelt. Das Verfahren zum Erlass der Rechtsverordnungen bleibt unverändert.
Zu Nummer 4 (§ 7)
Zu Buchstabe a
Die bisher geltende Bußgeldvorschrift hat nur den letzten Veräußerer erfasst, der ein Lebensmittel an den Endverbraucher oder einen Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung geliefert hat. Die vorhergehenden Veräußerer in der Lebensmittelkette wurden hingegen nicht erfasst. Diese Regelungslücke wird nun geschlossen.
Zu Buchstabe b
Verstöße gegen Rechtsverordnungen nach § 5a werden mit einem Bußgeld belegt, sofern die Rechtsverordnung dies vorsieht.
Zu Artikel 2 (Neubekanntmachung)
Die Vorschrift ermöglicht die Bekanntmachung des geänderten Gesetzes.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Gesetzentwurf werden keine Informationspflichten für Wirtschaft, Bürger und Verwaltung eingeführt, geändert oder abgeschafft.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Catenhusen |
Vorsitzender | Berichterstatter |