Der Bundesrat hat in seiner 873. Sitzung am 9. Juli 2010 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen und die aus der Anlage ersichtliche Entschließung zu fassen.
Anlage
Änderungen und Entschließung zur Verordnung über Gebühren für Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgebührenverordnung - PAuswGebV)
A. Änderungen
1. Zu § 1 Absatz 1 Nummer 1
In § 1 Absatz 1 Nummer 1 ist die Angabe "19,80" durch die Angabe "22,80" zu ersetzen.
Begründung
Die Gebühr für die Ausstellung eines Personalausweises, dessen Inhaber im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 24 Jahre alt ist, beträgt nach der vorgelegten Verordnung 19,80 €. Da die Ausweisbehörde jedoch ebenso wie bei über 24 Jährigen Antragstellern dem Ausweishersteller 22,80 € zu zahlen hat, besteht bei der Ausweisbehörde eine Deckungslücke in Höhe von 3 €, wobei der Verwaltungsaufwand noch nicht berücksichtigt ist. Im Interesse der anzustrebenden weitgehenden Kostendeckung bei den Behörden sollte diese Lücke durch Anhebung der Gebühr auf 22,80 € geschlossen werden. Die Möglichkeit der Gebührenermäßigung oder -befreiung im Falle der Bedürftigkeit des Antragstellers bleibt erhalten (vgl. § 1 Absatz 6).
2. Zu § 1 Absatz 5
§ 1 Absatz 5 ist wie folgt zu fassen:
- (5) Gebührenfrei ist die Änderung der Anschrift auf dem Personalausweis nach § 19 Absatz 1 der Personalausweisverordnung.
Begründung
Durch die Streichung der Gebührenfreiheit für den ersten Personalausweis Ausweispflichtiger zwischen 16 und 18 Jahren wird der nach Darstellung der finanziellen Auswirkungen der Verordnung angestrebte möglichst hohe Kostendeckungsgrad deutlich erhöht (vgl. Vorblatt Abschnitt D. Nummer 1). Die Möglichkeit der Gebührenermäßigung oder -befreiung im Falle der Bedürftigkeit des Antragstellers bleibt erhalten (vgl. § 1 Absatz 6).
3. Zu § 2 Absatz 7
§ 2 Absatz 7 ist zu streichen.
Begründung
Eine Gebührenbefreiung oder -ermäßigung ist für die auf Veranlassung des Personalausweisinhabers durchgeführte Einschaltung oder Entsperrung der elektronischen Identitätsnachweisfunktion nicht erforderlich.
4. Zu § 3a - neu -
Nach § 3 ist folgender § 3a einzufügen:"
§ 3a Evaluierung
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 ist zwei Jahre nach Inkrafttreten hinsichtlich des Verwaltungskostenanteils der Personalausweisbehörden unter Einbeziehung des Deutschen Städte- und Gemeindebundes sowie des Deutschen Städtetages zu evaluieren"
Begründung
Die zentrale Regelungsfrage der Personalausweisgebührenverordnung stellt die regelmäßige Gebührenhöhe für die Ausstellung des neuen Personalausweises nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 dar. Die Gebührenhöhe von 28,80 Euro ergibt sich aus einem Produktionskostenanteil in Höhe von 22,70 Euro einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer für die Herstellung des Dokuments, der von den Personalausweisbehörden an den Ausweishersteller abzuführen ist, einem Infrastrukturanteil in Höhe von 0,10 Euro für die Pflege und Wartung des sog. Bürgerclient und einem Verwaltungskostenanteil in Höhe von 6 Euro für die Amtshandlungen der Personalausweisbehörde im Rahmen des Antragsverfahrens. Die Kommunen gehen auch aufgrund der Erfahrungen der Feldtestbehörden davon aus, dass die durchschnittliche Bearbeitungsdauer für den elektronischen Personalausweis bei ca. 20 Minuten liegt und damit deutlich über der bisherigen Bearbeitungsdauer. Belastbare Berechnungen für die Durchschnittskosten aller Personalausweisbehörden liegen nicht vor. Die Kommunen gehen jedoch davon aus, dass der Verwaltungskostenanteil für die Personalausweisbehörden in Höhe von 6,00 Euro nicht auskömmlich ist bzw. eine deutliche Kostenunterdeckung zur Folge hat. Aus diesem Grunde soll die regelmäßige Gebührenhöhe unter Einbeziehung der kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene evaluiert werden. Der Evaluierungszeitraum von zwei Jahren berücksichtigt mögliche Optimierungen im Bearbeitungsablauf und bei der Elektronisierung der Kommunikation.
B. Entschließung
Der Bundesrat bittet das Bundesministerium des Innern,
- a) den Personalausweisbehörden zu deren Entlastung das nach § 11 Absatz 2 PAuswG an die antragstellende Person zu übergebende papierene Informationsmaterial kostenfrei zur Verfügung zu stellen;
- b) zur Kostenentlastung der Personalausweisbehörden den Medienbruch im Sperrmanagement durch Erweiterung des Standards XhD um Nachrichtentypen für die Informationspflichten der Personalausweisbehörden nach § 11 Absätze 5, 6 und 7 PAuswG aufzuheben;
- c) rechtzeitig zur Einführung des neuen Personalausweises Vorgaben für ein bundeseinheitliches vereinfachtes Verfahren der Bedürftigkeitsprüfung nach § 1 Absatz 6 PAuswGebV zu schaffen.