Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes

A. Problem und Ziel

B. Lösungen

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 8. August 2008
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Der Stellvertreter der Bundeskanzlerin Dr. Frank-Walter Steinmeier
Fristablauf: 19.09.08

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Telekommunikationsgesetzes

Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Weitere Änderung des Telekommunikationsgesetzes

Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S.1190), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Zweck des Gesetzes

Der Gesetzentwurf dient vornehmlich dem Ziel, die Vorgaben der Verordnung Nr. 717/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2007 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG (ABl. EG (Nr. ) L 171 S. 32) zu berücksichtigen. Die Verordnung verlangt, dass die Mitgliedstaaten Sanktionen einführen die bei Verstößen gegen die Verordnung verhängt werden können. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten die Anwendung der Verordnung gewährleisten. Es werden daher Bußgelder eingeführt, die bei Verstößen gegen die europäische Verordnung verhängt werden können. Die Befugnisse der Bundesnetzagentur werden erweitert, um die Durchsetzbarkeit der Verordnung zu sichern.

Viele Unternehmen und Behörden nutzen den Rufnummernbereich 0180 für ihre Kundenkontakte.

Der Rufnummernbereich wird unter Berücksichtigung der Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher und der Wirtschaft neu gestaltet. Die Definition wird an die Praxis angepasst.

Der Nummernbereich wird darüber hinaus transparent gestaltet. Zu diesem Zweck werden für Anrufe Preisobergrenzen vorgegeben.

Es ist derzeit möglich, dass die Betreibervorauswahl (Preselection) umgestellt wird, ohne dass der Teilnehmer oder die Teilnehmerin sich hinreichend bewusst war, eine solche Erklärung abgegeben zu haben oder sogar ohne dass der Teilnehmer oder die Teilnehmerin eine entsprechende Erklärung abgegeben hat. Unseriöse Anbieter nutzen dies häufig aus, um eine Umstellung zu veranlassen. Diesem Problem der so genannten "untergeschobenen" Verträge soll begegnet werden. Mit dem Ziel, die Transparenz bei einer Umstellung der Betreibervorauswahl zu verbessern und die Teilnehmer vor Missbräuchen zu schützen, bedarf die Erklärung der Teilnehmer zur Einrichtung oder Änderung der Betreibervorauswahl oder die Vollmacht zur Abgabe dieser Erklärung zukünftig der Textform.

Ferner wird die Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung über das automatisierte Auskunftsverfahren über Bestandsdaten dahingehend ergänzt, dass künftig kleine Unternehmen von der Pflicht zur Teilnahme an diesem Verfahren aus Gründen der Verhältnismäßigkeit entbunden werden können.

Mit Blick auf die rechtliche Komplexität und den hohen bürokratischen Aufwand sowohl für die Wirtschaft als auch für die öffentliche Verwaltung, der mit einer Beitragsverordnung verbunden wäre wird die entsprechende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gestrichen. An Stelle der gesetzlichen Kompetenz zum Erlass einer Telekommunikationsbeitragsverordnung ( § 144 TKG) wird die Ermächtigung zum Erlass von Gebührenverordnungen (§ 142 TKG) um eine Regelung ergänzt wonach von den betroffenen Unternehmen für bestimmte, durch Beschlusskammern zu treffende Entscheidungen der Bundesnetzagentur Gebühren nach einer entsprechenden Verordnung erhoben werden können.

Zusätzlich enthält der Gesetzentwurf rechtsförmliche Klarstellungen und Bereinigungen.

2. Gesetzgebungskompetenz

Für die Regelungen in Artikel 1 Nr. 1, 2, 3, 7 bis 11 ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 GG. Für die Regelungen in Artikel 1 Nr. 4, 5, 6 und Artikel 2 ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 GG; diese Gesetzesvorschläge beziehen sich auf verbraucherrechtliche Regelungen im Telekommunikationssektor. Bestimmungen über den wirtschaftliche Wettbewerb und den Verbraucherschutz unterfallen dem Recht der Wirtschaft im Sinne des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (BVerfGE 26, 246, 254). Eine bundesgesetzliche Regelung hierzu ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich (Artikel 72 GG). Die Regelungen stehen in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der ausschließlich dem Bund zugewiesenen Regelungsmaterie der Telekommunikation.

3. Kosten

Die gesetzlichen Änderungen haben keine nennenswerten Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte. Ein nennenswerter Mehrbedarf an Personal und Sachen ist durch die Aufnahme von Bußgeldtatbeständen und die Erweiterung der Befugnisse der Bundesnetzagentur zur Umsetzung der Verordnung über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen nicht zu erwarten. Der Aufwand, der mit der Durchführung eines Bußgeldverfahrens verbunden ist, wird durch die Bußgeldeinnahmen weitgehend gedeckt. Durch die Ergänzung der Verordnungsermächtigung in § 112 Abs. 3 TKG kann der Vervielfachung des Aufwandes der BNetzA zur Durchführung der Abfragen und der damit verbundenen Erhöhung der Kosten entgegengewirkt werden. Bei kleinen Unternehmen können Vorhaltekosten entfallen.

Mit der neuen Gebührenregelung sind - bei qualitativ und quantitativ etwa gleich bleibender Inanspruchnahme der Beschlusskammern - voraussichtlich jährliche Einnahmen von schätzungsweise etwa 2,73 Mio. Euro zu erwarten. Im Wesentlichen sollen Entscheidungen der Beschlusskammern durch Gebühren refinanziert werden. Unter Berücksichtigung der europäischen Vorgaben gilt bei Festlegung der Gebühren das Kostendeckungsprinzip. Der Einnahmeprognose zugrunde liegen - nach heutigen Erfahrungswerten - dementsprechend die Personalkosten der Beschlusskammern und der an den Entscheidungen beteiligten Referate sowie die in dem Entscheidungszusammenhang aufkommenden Sachkosten von insgesamt rund 2,73 Mio. Euro. Eine detailliertere Aussage über die zu erzielenden Einnahmen bleibt der Gebührenverordnung vorbehalten.

Die neue Gebührenregelung an Stelle der vorgesehenen Beitragsverordnung wird für Wirtschaft und Verwaltung zu einer nicht bezifferbaren Verringerung des Aufwands führen. Insbesondere entfällt die im Rahmen der geplanten Beitragsregelung vorgesehene Verpflichtung, auf bestimmte Regulierungsmaßnahmen bezogene Umsätze zu ermitteln und an die Behörde zu melden.

Die Ausgestaltung der Verpflichtung, Preise anzugeben, wird keine nennenswerten Umstellungskosten für die betroffenen Unternehmen verursachen. Schon heute besteht die Verpflichtung, den Preis für Anrufe aus den Festnetzen und einen Hinweis auf die Möglichkeit abweichender Preise aus den Mobilfunknetzen anzugeben. Die Umstellung kann im Übrigen im Rahmen allgemeiner Anpassungsmaßnahmen (z.B. im Rahmen der Datenpflege) erfolgen. Aus der Ersetzung der bisher gesetzlich vorgesehenen Telekommunikationsbeitragsverordnung durch eine kostenorientierte Gebührenregelung werden keine signifikanten Auswirkungen auf den Bundeshaushalt erwartet. Negative Auswirkungen auf die Wirtschaft, die Einzelpreise sowie das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind ebenfalls nicht zu erwarten.

§ 40 Abs. 1 Satz 4 führt eine Informationspflicht im Sinne des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates (NKR - Gesetz) für Unternehmen und Bürger ein. Die Informationspflicht wird vor dem Hintergrund zahlreicher Beschwerden und zum Schutz der Teilnehmerinnen und Teilnehmer eingeführt. Im Jahr 2007 gingen bei der Bundesnetzagentur 2.465 Beschwerden über ungewollte oder unbeabsichtigte Änderungen der Betreibervorauswahl ein.

Untersuchungen der Deutschen Telekom AG im Rahmen eines Pilotbetriebes zu Beginn des Jahres 2008 lassen den Schluss zu, dass eine Beschwerde-Quote von 1,5 % besteht. Das heißt dass es bei einer Million Umstellungen der Betreibervorauswahl in 15.000 Fällen zu Beschwerden der Teilnehmer und Teilnehmerinnen kam, in denen der Nachweis eines Begehrens zur Umstellung der Betreibervorauswahl nicht erbracht werden konnte. Die Deutsche Telekom AG ist das Unternehmen, das hauptsächlich mit der Umstellung der Betreibervorauswahl betraut ist. Da die Teilnehmer und Teilnehmerinnen mehrere Anlaufstellen für Beschwerden über eine ungewollte Umstellung der Betreibervorauswahl haben (zum Beispiel Bundesnetzagentur, Deutsche Telekom AG, Verbraucherverbände, Rechtsanwälte) sind abschließende Angaben über die Anzahl der Fälle ungewollter oder unbeabsichtigter Umstellungen der Betreibervorauswahl nicht möglich. Mögliche Alternativen zur Einführung des Formerfordernisses wurden geprüft jedoch nicht als gleich geeignet eingestuft. So wird das so genannte "Voice-Recording", bei dem die mündliche Erklärung des Teilnehmers oder der Teilnehmerin aufgezeichnet wird, bereits heute praktiziert, ohne dass es zu einer Eindämmung ungewollter oder unbeabsichtigter Änderungen bei der Betreibervorauswahl gekommen ist. Das Formerfordernis entfaltet darüber hinaus eine Warnfunktion für die Teilnehmer, die beim "Voice Recording" nicht besteht. Es ist voraussichtlich mit 3 Millionen Fällen pro Jahr zu rechnen, in denen der Anschluss eines Teilnehmers oder einer Teilnehmerin auf einen anderen Anbieter fest voreingestellt wird. Die Erklärung des Teilnehmers oder der Teilnehmerin zur Einrichtung oder Änderung der Betreibervorauswahl oder die erteilte Vollmacht zur Abgabe dieser Erklärung bedarf zukünftig der Textform.

Es ist von einem Zeitaufwand von 5 Minuten pro Fall auszugehen, wenn die Erklärung durch einen Dritten, zum Beispiel den neuen Anbieter, an den bisherigen Anbieter übermittelt wird.

Unter Zugrundelegung von 19,00 Euro Arbeitskosten pro Stunde ergeben sich Kosten von 1,55 Euro pro Fall, was zu Gesamtkosten von 4,65 Millionen Euro jährlich für die Unternehmen führt.

Die Kosten, die diese Informationspflicht für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin verursacht, sind derzeit nicht ermittelbar.

Gleichstellungspolitische Auswirkungen der Regelungen sind nicht gegeben.

Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Telekommunikationsgesetzes)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Das Inhaltsverzeichnis wird wegen der Streichung der Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Telekommunikationsbeitragsverordnung angepasst.

Zu Nummer 2 (§ 3 Begriffsbestimmungen)

Zu Buchstabe a (Nummer 11a)

Der Begriff "Teledienste" wird durch den Begriff "Telemedien" ersetzt. § 1 Telemediengesetz hat die bisher in § 2 Teledienstegesetz und § 2 Mediendienste-Staatsvertrag enthaltenen Bestimmungen zum Geltungsbereich für Tele- und Mediendienste zusammen geführt.

Zu Buchstabe b (Nummer 17)

Klarstellung der Definition des öffentlich zugänglichen Telefondienstes. Die Möglichkeit, Notrufe abzusetzen ist nicht mehr Bestandteil der Definition. Die in Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) enthaltene Definition des öffentlich zugänglichen Telefondienstes enthält derzeit noch das Merkmal des Absetzens von Notrufen. Aus Klarstellungsgründen soll dies aber auch in der Richtlinie entfallen (vgl. Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz, KOM (2007) 698 endgültig). Wer einen öffentlich zugänglichen Telefondienst erbringt ist gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 TKG verpflichtet, unentgeltlich die Möglichkeit zum Absätzen von Notrufen bereit zu stellen. Richtigerweise setzt der Begriff des öffentlich zugänglichen Telefondienstes demnach die Möglichkeit, Notrufe abzusetzen, nicht voraus, sondern diese Verpflichtung folgt der Feststellung, dass ein öffentlich zugänglicher Telefondienst vorliegt. Insofern ist mit der Klarstellung im Rahmen der Begriffsbestimmung keine materielle Änderung verbunden, denn der Anbieter eines öffentlich zugänglichen Telefondienstes ist auch zukünftig verpflichtet, das Absätzen von Notrufen zu ermöglichen.

Mit dem Wegfall der Aufzählung der Dienste, die dem öffentlich zugänglichen Telefondienst unterfallen ist ebenfalls keine materielle Änderung verbunden, da die aufgezählten Dienste der Begriffsbestimmung unterfallen.

Zu Nummer 3 (§ 42 Missbräuchliches Verhalten eines Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht)

Anpassung an die Namensänderung der Bundesnetzagentur.

Zu Nummer 4 (§ 45d Netzzugang)

§ 45d Abs. 3 wird mit Blick auf die schon nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften zulässige Übermittlung von Willenserklärungen durch Dritte aufgehoben. Einer sektorspezifischen Regelung bedarf es insoweit nicht.

Zu Nummer 5 (§ 45m Aufnahme in öffentliche Teilnehmerverzeichnisse)

Berichtigung eines Redaktionsversehens. Die Begrifflichkeiten werden an § 3 angepasst, wonach zwischen Endnutzer und Anbieter keine vertraglichen Beziehungen bestehen, wohl aber zwischen Teilnehmer und Anbieter. Die Vorschrift regelt die Beziehung zwischen Teilnehmer und Anbieter als Vertragspartner.

Zu Nummer 6 (§ 47a Schlichtung)

Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2007 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG (ABl. EG (Nr. ) L 171 S. 32) sieht vor, dass die Mitgliedstaaten gewährleisten dass ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren gemäß Art. 34 der Universaldienstrichtlinie zur Verfügung steht. Ein solches Verfahren sieht das TKG mit § 47a vor. Dieses freiwillige Schlichtungsverfahren soll dem Teilnehmer auch bei Streitigkeiten über die Erfüllung von Verpflichtungen aus der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2007 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG (ABl. EG (Nr. ) L 171 S. 32) zur Verfügung stehen.

Zu Nummer 7 (§ 112 Automatisiertes Auskunftsverfahren)

Zu Buchstabe a

Um eine effektive Verfolgung von Verstößen gegen das Verbot unerlaubter Telefonwerbung zu ermöglichen ist die Teilnahme der Dienststellen der Bundesnetzagentur, die Ordnungswidrigkeiten nach dem Telekommunikationsgesetz und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verfolgen am automatisierten Auskunftsverfahren unerlässlich. Dem trägt der neue § 112 Abs. 1 Satz 6 Rechnung.

Bei der Verfolgung von Verstößen gegen § 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG wird die dem Angerufenen zukünftig zu übermittelnde Rufnummer des Anrufers häufig der einzige zielführende Ermittlungsansatz für die Bundesnetzagentur sein. Da die zuständigen Dienststellen keine Kenntnis darüber haben, zu welchem Diensteanbieter eine Rufnummer aktuell gehört, müssten im Rahmen des manuellen Auskunftsverfahrens bei mehreren oder sogar allen Diensteanbietern Abfragen durchgeführt werden. Jede dieser Abfragen verursacht neben einem hohen Verwaltungsaufwand auf Seiten der Bundesnetzagentur und der Unternehmen auch einen Entschädigungsanspruch nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. Für die zu erwartenden nicht unerheblichen Fallzahlen von Anzeigen bei der Bundesnetzagentur ist das manuelle Auskunftsverfahren deshalb nicht geeignet. Darüber hinaus hat sich gezeigt, dass zur Verfolgung der ebenfalls vorwiegend nummernbezogenen Ordnungswidrigkeiten im Telekommunikationsgesetz durch die Bundesnetzagentur das manuelle Auskunftsverfahren ungeeignet ist. Die Abrufe sind nach § 112 Abs. 4 Satz 4 in gleicher Weise für Prüfzwecke zu protokollieren wie bei Abfragen anderer Behörden.

Mit Einführung des neuen Satzes 6 wird gleichzeitig die Regelung im bisherigen § 112 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 klarer gefasst, da es nicht den Unternehmen obliegt, zu gewährleisten, dass die Daten nur bei Vorliegen entsprechender Ersuchen abgerufen werden. Die Bundesnetzagentur darf Daten nur abrufen, soweit dies für die Erledigung von Auskunftsersuchen der in Absatz 2 genannten Stellen oder neu zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach dem TKG oder dem UWG erforderlich ist.

Der bisherige Satz 6 wird zu Satz 5, weil hier, ebenso wie im Satz 4, Regelungen für die Verpflichteten getroffen werden. Der bisherige Satz 5 wird inhaltsgleich zu Satz 7.

Zu Buchstabe b

Bei den Doppelbuchstaben aa und bb handelt es sich um redaktionelle Folgeänderungen zu Doppelbuchstabe cc.

Mit Doppelbuchstabe cc wird in § 112 Abs. 3 Satz 1 eine neue Nummer 4 angefügt, mit der die Ermächtigungsgrundlage für die Verordnung über das automatisierte Auskunftsverfahren dahingehend erweitert wird, dass dort - ähnlich wie in der Telekommunikations-Überwachungsverordnung - geregelt werden kann, dass kleine Unternehmen von der Pflicht zur Teilnahme an dem automatisierten Auskunftsverfahren befreit werden können. Eine solche Regelung ist insbesondere vor dem Hintergrund des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198) erforderlich geworden, weil durch die mit diesem Gesetz durchgeführten Änderungen der §§ 111 und 112 seit 01. Januar 2008 auch die Anbieter von Diensten der elektronischen Post mit in den Regelungsbereich für das automatisierte Auskunftsverfahren einbezogen worden sind (§ 111 Abs. 1 Satz 3 und § 112 Abs. 1 Satz 1 TKG). Das bisherige Fehlen einer unteren Grenze für die Anwendung des § 112 führt dazu, dass kleine Diensteanbieter unverhältnismäßig hohe Aufwendungen treffen müssen und dass das von der Bundesnetzagentur betriebene Verfahren in Folge der verhältnismäßig großen Zahl kleiner Anbieter (nach derzeitigen Untersuchungen über 3.000 Stück) nicht mehr handhabbar wird. Aus diesen Gründen ist die Einführung einer unteren Grenze für die Teilnahme an dem automatisierten Auskunftsverfahren unausweichlich. Die grundlegende Verpflichtung aus den §§ 111 und 113, die vorgeschriebenen Daten zu erheben und den berechtigten Stellen im Einzelfall Auskunft darüber zu erteilen, bleibt von der Einführung eines unteren Grenzwertes zur Teilnahme an dem automatisierten Auskunftsverfahren unberührt.

Zu Buchstabe c

Anpassung an die Namensänderung der Bundesnetzagentur.

Zu Nummer 8 (§ 126 Untersagung)

Verpflichtungen aus der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2007 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG (ABl. EG (Nr. ) L 171 S. 32) gelten unmittelbar und bedürfen keiner Umsetzung. Sie müssen jedoch auch wirksam durchgesetzt werden können.

Die Eingriffsbefugnisse aus § 126 stehen der Bundesnetzagentur mit der Änderung auch bei Verstößen gegen die Roaming-Verordnung zu.

Zu Nummer 9 (§ 142 Gebühren und Auslagen)

Die Gebührenregelung des § 142 wird um weitere Gebührentatbestände erweitert, mit denen Amtshandlungen der Bundesnetzagentur im Rahmen der Marktregulierung nach Teil 2 des Gesetzes gebührenpflichtig werden. Hierbei handelt es sich um Entscheidungen der Bundesnetzagentur über Zugangsverpflichtungen und Zugangsanordnungen (§ 18 Abs. 1 und 2, §§ 19, 20, 21 Abs. 2 und 3, § 23 Abs. 1 und 6, §§ 24 und 25), Entgeltregulierung (§§ 29, 35 Abs. 3, §§ 38, 39), Verpflichtungen nach den §§ 40 und 41 sowie Missbrauchsmaßnahmen nach § 42 Abs. 4, die von den Beschlusskammern getroffen werden. Die Regelung orientiert sich damit an der Gestaltung der Gebührenvorschriften im EnWG und GWB, bei denen ebenfalls Amtshandlungen der Beschlusskammern bzw. -abteilungen gebührenpflichtig sind. Die Aufnahme dieser Gebührentatbestände ist vor dem Hintergrund der Aufhebung der Ermächtigung zur Erhebung von Beiträgen (§ 144, s. Nummer 10) sachgerecht. Eine Anrechnung der auf die TK-Lizenzgebührenverordnung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1936) gezahlten Gebühren - wie sie in § 144 Abs. 3 vorgesehen war - bleibt außer Betracht, da diese als Ausgleich der zusätzlichen Belastung mit der durch die TKG-Novelle 2004 eingeführten Beitragsregelung dienen sollte, die infolge der Aufhebung dieser Vorschrift nicht mehr gegeben ist.

Bemessen werden darf die Gebühr auch in Fällen der Nummern 9 bis 12 ausschließlich nach dem Kostendeckungsprinzip (Absatz 2 Satz 2).

Die Kostenschuldnerschaft richtet sich nach § 13 VwKostG. Danach gilt das "Veranlasserprinzip".

Eine Amtshandlung veranlasst, wer einen Tatbestand schafft, der zu einer Amtshandlung führt. Dies kann der Antragsteller sein, im Falle von Missbrauchsverfügungen auch dasjenige Unternehmen, das sich wettbewerbswidrig verhalten hat.

Zu Nummer 10 (§ 144 Telekommunikationsbeitrag)

Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die in der TK-Lizenzgebührenverordnung erhobenen Gebühren für die dreißigjährige Lizenzkontrolle und -verwaltung für rechtwidrig erachtet hatte (Urteil v. 19. September 2001, 6 C 13/00), wurde in Umsetzung von Art. 12 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. EG (Nr. ) L 108 S.21) mit § 144 TKG die Ermächtigung zur Erhebung eines Telekommunikationsbeitrags in die TKG-Novelle 2004 eingeführt. Damit sollte der laufende Aufwand der Bundesnetzagentur durch die auf den Märkten der Telekommunikation tätigen Unternehmen, soweit er nicht durch andere Gebühren- und Beitragstatbestände nach dem TKG gedeckt ist, abgegolten werden.

Die Beitragserhebung ist jedoch aufgrund der damit einhergehenden komplexen rechtlichen und tatsächlichen Problemstellungen mit erheblichen Rechtsunsicherheiten verbunden. Diese werden insbesondere deutlich bei der Frage, welche individuell zurechenbaren Beitragsleistungen von welchen Marktteilnehmern erhoben werden können. So wäre eine an den Umsatzerlösen orientierte nutzerbezogene Differenzierung und Zurechnung der Kosten auf verschiedene Beitragsgruppen nicht nur mit einem erheblichen Rechtsrisiko belastet, sondern würde auch mit einem derart erheblichen Mehraufwand und entsprechend hohen zusätzlichen Bürokratiekosten verbunden sein, dass diese in keinem vertretbaren Verhältnis zu den realisierenden Einnahmevolumen stünden. Dies gilt umso mehr, als infolge der nach § 144 Abs. 3 vorgesehenen Anrechnung der auf die aufgehobene TK-Lizenzgebührenverordnung gezahlten Gebühren viele Unternehmen auf längere Zeit keine Beitragszahlung leisten müssten.

Mit Blick auf die rechtlichen und haushälterischen Risiken einer beitragsfinanzierten Kostendeckung der Bundesnetzagentur wird § 144 daher aufgehoben.

Zu Nummer 11 (§ 149 Bußgeldvorschriften)

Zu Buchstabe a (Absatz 1 Nummer 32)

Redaktionelle Anpassung. Aus dem bisherigen Satz 6 ist Satz 5 geworden.

Zu Buchstabe b (Absatz 1a)

Die Bußgeldvorschriften werden ferner an die mit der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2007 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG (ABl. EG (Nr. ) L 171 S. 32) geschaffenen Verpflichtungen angepasst, um ausreichende Sanktionsmöglichkeiten der Bundesnetzagentur zu gewährleisten.

Zu Buchstabe c (Absatz 2 Satz 1)

Es handelt sich um eine Folgeänderung der Anpassung des Gesetzes. Für Verstöße gegen die in der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2007 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG (ABl. EG (Nr. ) L 171 S. 32) festgesetzten Groß- und Endkundenentgelte wird auf den Bußgeldrahmen zurückgegriffen, der für Verstöße gegen eine Rechtsverordnung nach § 66 Abs. 4 und Verstöße gegen die verbraucherschützenden Vorschriften in den §§ 66 ff vorgesehen ist, da es sich um vergleichbare Rechtsverletzungen mit ähnlichem Unrechtsgehalt handelt.

Zu Artikel 2 (Weitere Änderung des Telekommunikationsgesetzes)

Durch Artikel 2 werden Änderungen im Telekommunikationsgesetz vorgenommen, die erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten der übrigen Änderungen in Kraft treten sollen.

Zu Nummer 1 (§ 3 Begriffsbestimmungen)

Die Definition des Rufnummernbereichs wird dahingehend geändert, dass die in der Regel ohnehin lediglich formal bestehende Kostenteilung aufgegeben wird. Der Dienst wird stattdessen als "Feste-Kosten-Dienst" bezeichnet. Der Rufnummernbereich ist dadurch gekennzeichnet, dass eine 0180-Nummer bundesweit zu einem einheitlichen Entgelt, das für die Rufnummer bzw. für den jeweiligen Teilbereich der Rufnummer gilt, zu erreichen ist. Der Rufnummernbereich wird als Feste-Kosten-Dienst bezeichnet, weil ein Anruf unabhängig vom geographischen Standort des Anrufers den selben Preis hat. Darüber hinaus wird für Anrufe bei einer 0180-Nummer in § 66d Abs. 1 eine Preishöchstgrenze vorgegeben. Diese gilt sowohl für Anrufe aus den Festnetzen als auch für Anrufe aus den Mobilfunknetzen. Die Preishöchstgrenze ist dabei Ausdruck der festen Tarife in diesem Rufnummernbereich. Die fehlende Klarheit über die Preise für Anrufe aus den Mobilfunknetzen wird beseitigt. Der Rufnummernbereich ist im Gegenteil lediglich dadurch gekennzeichnet, dass die verschiedenen Teilbereiche jeweils zu einem einheitlichen Preis erreichbar sind, der eine bestimmte Höchstgrenze nicht überschreitet. Die inhaltliche Gestaltungsfreiheit bei Nutzung des Nummernbereichs bleibt bestehen. Der Nummernbereich zeichnet sich gerade dadurch aus, dass er viele unterschiedliche Nutzungsarten zulässt.

Die Definition enthält keine Festlegung der Abrechnungsart. Insofern besteht für die Bundesnetzagentur auch die Möglichkeit, einen oder mehrere Nummernteilbereiche im so genannten "Offline-Billing" zu öffnen, ohne dass die Bundesnetzagentur selbst die Abrechnungsart vorgibt.

Beim "Offline-Billing" setzt der Angerufene in Absprache mit seinem Anbieter des Netzzugangs den Preis für einen Anruf fest. Im Unterschied dazu ist beim so genannten "Online-Billing" der Anbieter, der dem Anrufer den Netzzugang (Teilnehmeranschluss oder Zugang zum Mobilfunknetz) bereitstellt für den Preis verantwortlich. Mit der Öffnung des Nummernbereichs für das Offline-Billing ist keine Ermächtigung zur Überführung des gesamten Nummernbereichs in das Offline-Billing verbunden. Eine einheitliche Vorgabe der Abrechnungsart für den gesamten Nummernbereich ist nicht vorgesehen.

Zu Nummer 2 (§ 40 Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl)

Die Gesetzesänderung dient dem Ziel, so genannte "untergeschobene" Verträge im Bereich der Betreibervorauswahl zu unterbinden. Mit diesem Stichwort ist eine Umstellung auf einen anderen Telefondienstanbieter für das Führen von Gesprächen (Betreibervorauswahl oder Preselection) gemeint ohne dass dies vom Anschlussinhaber oder der Anschlussinhaberin gewünscht wurde oder ohne dass der Teilnehmer oder die Teilnehmerin sich hinreichend bewusst war, eine Erklärung zur Umstellung der Betreibervorauswahl abzugeben. Die Erklärung zur Umstellung der Betreibervorauswahl kann derzeit formlos abgegeben werden. Zukünftig bedarf die Erklärung der Teilnehmer zur Einrichtung oder Änderung des Leistungsmerkmals Betreibervorauswahl der Textform. Mit dem Textformerfordernis soll das "Unterschieben" von Verträgen erschwert und den Teilnehmern deutlicher als bisher vor Augen geführt werden (Warnfunktion), dass sie eine Erklärung abgeben, die zur Einrichtung oder Änderung der Betreibervorauswahl führt.

Die Vorschrift ist immer dann einschlägig, wenn eine Einrichtung oder Änderung der Betreibervorauswahl erfolgen soll, unabhängig davon, ob der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die Erklärung selbst gegenüber dem Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit abgibt oder eine dritte Person als Boten mit der Übermittlung der Erklärung beauftragt. Auch die Fälle, in denen der Teilnehmer oder die Teilnehmerin eine dritte Person zur Erklärung bevollmächtigt, sind von der Vorschrift erfasst, da in diesem Fall die Vollmacht zur Abgabe dieser Erklärung der Textform bedarf.

Die Wirksamkeit der Erklärung oder der Vollmacht zur Abgabe der Erklärung hängt von der Einhaltung der Textform ab. Die Vorschrift ergänzt die Regelung des neuen § 312f BGB aus dem Entwurf des Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen im Bereich der untergeschobenen Verträge im Zusammenhang mit der Betreibervorauswahl.

Bei den Änderungen zu den Buchstaben a und c handelt es sich um Folgeänderungen, bedingt durch die Einfügung eines neuen Satzes.

Zu Nummer 3 (§ 66a Preisangabe)

Zu Buchstabe a (Satz 1)

Es handelt sich hierbei um eine Folgeänderung, bedingt durch die Änderung der Begriffsbestimmung in § 3 Nr. 8b.

Zu Buchstabe b (Satz 6)

Wer einen Feste-Kosten-Dienst anbietet oder dafür wirbt, muss künftig den konkreten Preis für Anrufe aus den Mobilfunknetzen angeben, wenn der Anruf nicht genauso viel kostet wie aus den Festnetzen. Für die Verbraucherinnen und Verbraucher wird damit die Preistransparenz verbessert.

Zu Nummer 4 (§ 66d Preishöchstgrenzen)

Die in der Vorschrift festgesetzten Preishöchstgrenzen für Feste-Kosten-Dienste orientieren sich bei Preisen für Anrufe aus den Festnetzen an den bereits von der Bundesnetzagentur nach § 67 Abs. 2 getroffenen Festsetzungen. Die Preisgrenzen sind eine deutliche Abgrenzung zum Rufnummernbereich (0)900. Die Unternehmen können im Rufnummernbereich (0)900 höhere Preise verlangen. Insofern handelt es sich bei der Preishöchstgrenze nicht um eine gesetzliche Preisfestsetzung, sondern um ein Mittel zur Strukturierung des Nummernraums. Die höhere Preishöchstgrenze für Anrufe aus den Mobilfunknetzen im Vergleich zu Anrufen aus den Festnetzen rechtfertigt sich durch die anderen Kostenstrukturen in den Mobilfunknetzen. Die Preise für Anrufe aus den Mobilfunknetzen bei Feste-Kosten-Diensten sinken im Vergleich zu den bestehenden Preisen dennoch beträchtlich. Die Bundesnetzagentur ist wie bei den Premium-Diensten nach der Regelung in Absatz 4 Satz 4 befugt, die Entgelte auch für Feste-Kosten-Dienste mit Blick auf die allgemeine Entwicklung der Preise oder des Marktes anzupassen. Eine aufwändige Gesetzesänderung ist bei berechtigten Preisanpassungen damit nicht erforderlich.

Auch bei Feste-Kosten-Diensten darf die Abrechnung höchstens im 60-Sekunden-Takt erfolgen.

Bei den Änderungen zu den Buchstaben a, b und d handelt es sich um Folgeänderungen, bedingt durch die Einfügung eines neuen Absatzes.

Zu Nummer 5 (§ 66h Auskunftsanspruch, Datenbank für (0)900er-Rufnummern)

Es handelt sich hierbei um eine Folgeänderung, bedingt durch die Änderung der Begriffsbestimmung in § 3 Nr. 8b.

Zu Nummer 6 (§ 67 Befugnisse der Bundesnetzagentur)

Es handelt sich hierbei um eine Folgeänderung, bedingt durch die Änderung der Begriffsbestimmung in § 3 Nr. 8b.

Zu Nummer 7 (§ 149 Bußgeldvorschriften)

Die Sanktionen bei Verstößen gegen die Angabeverpflichtungen werden bedingt durch die Einfügung einer Regelung für Anrufe bei Feste-Kosten-Diensten aus den Mobilfunknetzen angepasst.

Zu Artikel 3 (Neubekanntmachung)

Durch Artikel 3 wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ermächtigt, das Telekommunikationsgesetz in seiner geänderten Fassung neu bekannt zu machen.

Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)

Soweit nicht aus besonderen Gründen eine Umsetzungsfrist erforderlich ist, sollen die Neuregelungen kurzfristig in Kraft treten. Um dem Anpassungsbedarf für die notwendigen technischen Umsetzungsmaßnahmen Rechnung zu tragen, treten die Vorschriften des Artikels 2 erst in Kraft, wenn sechs Monate seit der Verkündung des Gesetzes verstrichen sind.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 469:
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes

Der Nationale Normenkontrollrat hat den oben genannten Gesetzentwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Gesetzentwurf wird eine Informationspflicht für die Wirtschaft und eine Informationspflicht für Bürger neu eingeführt.

Das Regelungsvorhaben sieht im Falle eines Anbieterwechsels des Kunden vor, dass der neue Anbieter, dem bisherigen Anbieter die Kündigung des Teilnehmers in Textform vorlegen muss (Informationspflicht der Wirtschaft). Dies beinhaltet gleichzeitig, dass der Teilnehmer nunmehr seine Kündigung ebenfalls schriftlich erklären muss, wenn er die Kündigung seines Vertrages durch den neuen Anbieter vornehmen lassen will (Informationspflicht der Bürger).

Die daraus resultierenden Kosten der Anbieter hat das Ressort nachvollziehbar auf 4,65 Mio. Euro beziffert.

Hintergrund dieser Neuregelung und dem damit einhergehenden bürokratischen Aufwand sind zahlreiche Beschwerden der Verbraucher. Nach Angaben des Ressorts ist von einer Beschwerde-Quote von 1,5% auszugehen. Das heißt, dass es schätzungsweise bei 3 Millionen Umstellungen der Betreiberauswahl in 45.000 Fällen zu Beschwerden der Teilnehmerinnen und Teilnehmer kam, in denen der Nachweis eines Begehrens zur Umstellung der Betreibervorauswahl nicht erbracht werden konnte.

Ferner wurden mögliche Regelungsalternativen zur Einführung des Formerfordernisses geprüft jedoch nicht als gleich geeignet eingestuft. Danach werde das so genannte "Voice-Recording", bei dem die mündliche Erklärung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers aufgezeichnet wird, bereits heute praktiziert, ohne dass es zu einer Eindämmung ungewollter oder unbeabsichtigter Änderungen bei der Betreiberauswahl gekommen ist. Das Formerfordernis entfalte darüber hinaus eine Warnfunktion für die Teilnehmer, die beim "Voice Recording" nicht besteht.

Im Ergebnis hat das Ressort sowohl die bürokratischen Auswirkungen als auch die der Neuregelung zugrunde liegende Anzahl der Missbrauchsfälle sowie mögliche Regelungsalternativen transparent dargestellt. Gleichwohl bittet der Nationale Normenkontrollrat, ein Jahr nach Inkrafttreten der Regelung zu überprüfen, inwieweit das mit der Neuregelung beabsichtigte Ziel - Verhinderung von Missbrauchsfällen - erreicht wurde.

Dr. Ludewig Dr. Schoser
Vorsitzender Berichterstatter