Der Bundesrat hat in seiner 936. Sitzung am 25. September 2015 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Der Gesetzentwurf sieht in Artikel 1 (Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) vor, in der Statistik für die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 121 ff. SGB XII) die Erfassung von Bedarf für Bildung und Teilhabe deutlich auszuweiten. Bisher werden diese Leistungen (zum Beispiel Aufwendungen für Schulausflüge und Klassenfahrten, die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, die Schülerbeförderung, ergänzende Lernförderung oder Mittagsverpflegung) lediglich jährlich stichtagsbezogen jeweils zum 31. Dezember erhoben. Zukünftig soll eine kontinuierliche Datenerhebung - insbesondere demografischer Grunddaten sämtlicher Leistungsberechtigter sowie eine differenzierte Erfassung der diesen gewährten Bedarfe für Bildung und Teilhabe - mit monatlicher Datenlieferung von Berichtsstellen und vierteljährlicher Ergebnisaufbereitung erfolgen.
Die erweiterte statistische Erfassung verursacht nicht nur - wie im Vorblatt des Gesetzentwurfs angegeben - erhebliche zusätzliche Kosten beim Statistischen Bundesamt sowie bei den Leistungsbehörden, sondern auch bei den Statistischen Landesämtern. Diese Kosten sind bisher nicht festgestellt worden. Die Bundesregierung wird deshalb gebeten, umgehend entsprechende Kostenberechnungen erstellen zu lassen und diese für das weitere Gesetzgebungsverfahren zur Verfügung zu stellen.
2. Zu Artikel 1 allgemein (SGB XII)
Gegen die erweiterte statistische Erfassung der Bedarfe für Bildung und Teilhabe im Dritten Kapitel des SGB XII bestehen grundsätzliche Bedenken. Eine monatliche Erfassung und Differenzierung nach sämtlichen Bedarfen erzeugt bei den Berichtsstellen und den Statistischen Landesämtern einen Verwaltungsmehraufwand, der in keinem Verhältnis zum Nutzen steht. Bundesweit gab es zum Jahresende 2013 rund 21 000 leistungsberechtigte Kinder und Jugendliche im Alter zwischen 7 und 18 Jahren, davon etwa 13 000 außerhalb von Einrichtungen (Daten des Statistischen Bundesamtes). Angesichts der geringen Zahl potentieller Leistungsberechtigter und der beabsichtigten Differenzierung nach den gewährten Bedarfen für Bildung und Teilhabe könnten kaum aussagekräftige und belastbare Daten gewonnen werden. Unabhängig davon ist nicht erkennbar, welcher Erkenntnisgewinn sich für Wissenschaft, Politik und Gesetzgebung ergeben könnte.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, die vorgesehene Erweiterung der statistischen Merkmale für Bildung und Teilhabe nochmals zu überprüfen. Eine quartalsweise Erfassung der Bedarfe für Bildung und Teilhabe insgesamt ohne weitere Differenzierungen wäre völlig ausreichend.
3. Zu Artikel 1 Nummer 10(§ 38 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 SGB XII) Nummer 12 Buchstaben d und e - neu - (§ 42 Nummer 6 - neu - SGB XII) Nummer 17( § 82 Absatz 4 SGB XII)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) Nummer 10 ist wie folgt zu fassen:
'10. § 38 wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 19 Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter " § 27 Absatz 2 Satz 2 und 3" ersetzt.
- bb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, laufende Einnahmen anfallen, die den laufenden Bedarf decken, aber nach § 82 Absatz 4 erst ab dem Folgemonat zum anzurechnenden Einkommen gehören." '
- b) Nummer 12 § 42 ist wie folgt zu ändern:
Nach Buchstabe c sind die folgenden Buchstaben d und e anzufügen:
- 'd) Bei Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- e) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:
"6. Darlehen bei vorübergehender Notlage nach § 38 Absatz 2." '
- c) Nummer 17 ist wie folgt zu fassen:
- '§ 82 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4)Einnahmen sind grundsätzlich in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen. Laufende Einnahmen sollen für den Folgemonat berücksichtigt werden, wenn sie im laufenden Monat zwar noch zufließen, aber nicht geeignet sind, den für den laufenden Monat festgestellten Bedarf bis zum Zufluss zu decken. Satz 2 gilt nur, soweit der festgestellte Bedarf nicht durch andere bereite Mittel gedeckt werden kann. Die Regelung des § 38 Absatz 2 bleibt unberührt. Sind für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden, werden laufende und einmalige Einnahmen im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat oder würde die Berücksichtigung in einem Monat eine unzumutbare Härte bedeuten, ist abweichend von Satz 5 die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen; in begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum angemessen zu verkürzen." '
- '§ 82 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Begründung:
Es bestehen laufende Einnahmen, die erst nachschüssig zum Ende des Monats ausgezahlt werden. Von besonderer Bedeutung in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind hier insbesondere die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 118 Absatz 1 Satz 1 SGB VI. Nach dem in der Sozialhilfe durch gefestigte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geltenden Zuflussprinzip, dem zufolge Einnahmen im Monat ihres Zuflusses zu berücksichtigen sind, sind auch solche Einnahmen, die nachschüssig ausgezahlt werden, auf Leistungen der Sozialhilfe im Zuflussmonat anzurechnen.
Folge ist, dass Personen, die zum ersten Mal in den Rentenbezug (zum Beispiel Altersrente) gelangen, bis zum Eingang ihrer ersten Rentenzahlung (am Ende eines laufenden Monats) für diesen Monat in der Regel fast vollkommen ohne Einkünfte sind und ihren laufenden Bedarf bis zum Eingang der ersten Rente nicht decken können. Aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die am Ende des Monats zufließende Rente als Einkommen für den laufenden Monat anzurechnen, sodass bei Berechnung eines möglichen Sozialhilfeanspruchs keine oder nur geringfügige Sozialhilfeleistungen erbracht werden können. Der Bedarf für Nahrung, Miete, Strom und so weiter bis Ende des Monats bleibt damit in den meisten Fällen ungedeckt. Eine eindeutige Rechtsgrundlage, die den Trägern der Sozialhilfe ermöglicht, eine Leistung bis zur ersten Rentenzahlung zu erbringen, fehlt. Es besteht eine im Auslegungswege nicht zu schließende Regelungslücke. Entscheidungen von Trägern der Sozialhilfe, die in der Vergangenheit durch eine Beihilfe oder Darlehen den Betroffenen helfen wollten, sind vom Bundesrechnungshof im Rahmen seiner Prüfungen im Bereich der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beanstandet worden. Auch der Bundesrechnungshof sieht den Bedarf für eine gesetzliche Regelung bzw. Klarstellung.
Den betroffenen Menschen muss eine bedarfsgerechte und existenzsichernde Hilfe gegeben und auch der Praxis vor Ort eine rechtsfehlerfreie Entscheidung ermöglicht werden.
Mit den Änderungen soll das Problem gelöst werden. Dabei werden drei Varianten der möglichen Bedarfsunterdeckung im ersten Zuflussmonat einer derartigen laufenden Einnahme unterschieden und in den Regelungen berücksichtigt:
- 1. Die laufende Einnahme fließt am Ende des Monats zu und deckt den laufenden monatlichen Bedarf der betreffenden Person - auch in der Zukunft - nicht gänzlich ab.
- 2. Die laufende Einnahme fließt am Ende des Monats zu und deckt den laufenden monatlichen Bedarf - auch in der Zukunft - in Gänze ab.
- 3. Es sind Leistungen der Sozialhilfe an Leistungsberechtigte ohne Berücksichtigung der laufenden und erst am Ende des Monats zugeflossenen Einnahme gewährt worden.
An dem Grundsatz, dass Einnahmen im Zuflussmonat zu berücksichtigen sind, wird festgehalten. Die neuen Sätze 2 bis 6 lassen jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz zu.
Leistungsfälle, die unter den Punkt 1 fallen, werden durch die Regelungen in den Sätzen 2 und 3 des neuen § 84 Absatzes 4 aufgefangen. Die am Ende des Monats zufließende Einnahme wird in diesen Fällen erst ab dem nächsten Monat angerechnet. Darüber hinaus ist der Leistungsberechtigte verpflichtet, vorher alle sonstigen bereiten Mittel zur Bedarfsdeckung einzusetzen.
Leistungsfälle nach Punkt 2 sollen sowohl für den Bereich des Dritten als auch des Vierten Kapitels des SGB XII mithilfe der Regelungen in § 38 Absatz 2 und § 42 Nummer 6 gelöst werden.
§ 82 Absatz Satz 4 besitzt hier lediglich klarstellenden Charakter.
Die Regelung des § 38 Absatz 2 ist als Kann-Vorschrift ausgeformt, damit in Einzelfällen eine Leistungsgewährung auch als Beihilfe ermöglicht werden soll. In Betracht käme hier beispielweise der Fall, dass die laufende Einnahme nur geringfügig höher als der laufende Bedarf ist.
Leistungsfälle nach Punkt 3 werden durch den neuen Satz 5 des § 82 Absatz 4 gelöst. Satz 6 entspricht der derzeitigen Regelung im Gesetzentwurf.
4. Zu Artikel 1 Nummer 16a - neu - ( § 48 Satz 2 SGB XII)
In Artikel 1 ist nach Nummer 16 folgende Nummer 16a einzufügen:
- '16a. § 48 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Diese Leistungen werden vorrangig im Wege des gesetzlichen Auftrages gemäß § 93 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch nach § 264 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durch die gesetzlichen Krankenkassen erbracht." '
Begründung:
Klarstellung des gesetzlich Gewollten.
Mit der auftragsweisen Versorgung durch die Krankenkassen nach § 264 SGB V stellt der Sozialhilfeträger den Leistungsanspruch nach dem 5. Kapitel SGB XII sicher. Der Sozialhilfeträger prüft mit der Anmeldung bei den Krankenkassen die Anspruchsvoraussetzungen nach dem 5. Kapitel SGB XII und trägt mit dem Aufwendungsersatz an die Krankenkassen letztlich die Kosten. Die organisatorische Bereitstellung der einzelnen Leistungen durch die Krankenkassen ändert nichts daran, dass es sich im Verhältnis zwischen Sozialhilfeträger und Leistungsberechtigten um Leistungen nach dem 5. Kapitel SGB XII handelt (so auch Bundessozialgericht vom 17. Juni 2008(B) 1 KR 30/07 R), und damit die Vorschriften des SGB XII - insbesondere Kapitel 11 und 12 SGB XII - Anwendung finden.
5. Zu Artikel 1 Nummer 17a - neu - (§ 83 Absatz 3 - neu - SGB XII)
Artikel 1a - neu - (§ 11a Absatz 6 - neu - SGB II)
- a) In Artikel 1 ist nach Nummer 17 folgende Nummer einzufügen:
"17a. Dem § 83 wird folgender Absatz angefügt:
(3) Zuwendungen, die aufgrund öffentlichrechtlicher Vorschriften oder durch Ausbildungsbetriebe Schülerinnen und Schülern beruflicher Schulen zu den Ausgaben der notwendigen auswärtigen Unterbringung sowie zu den entsprechenden Fahrtkosten aus
Anlass des Besuchs einer auswärtigen beruflichen Schule gewährt werden, werden nicht als Einkommen berücksichtigt."
- b) Nach Artikel 1 ist folgender Artikel einzufügen:
'Artikel 1a
Änderung des Zweiten Buches SozialgesetzbuchDem § 11a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgender Absatz angefügt:
(6) Zuwendungen, die aufgrund öffentlichrechtlicher Vorschriften oder durch Ausbildungsbetriebe Schülerinnen und Schülern beruflicher Schulen zu den Ausgaben der notwendigen auswärtigen Unterbringung sowie zu den entsprechenden Fahrtkosten aus Anlass des Besuches einer auswärtigen beruflichen Schule gewährt werden, werden nicht als Einkommen berücksichtigt." '
Begründung:
Sowohl deutschen Berufsschülerinnen und Berufsschülern als auch solchen mit Migrationshintergrund, insbesondere auch Flüchtlinge im berufsschulpflichtigen Alter, werden Zuwendungen zur Unterstützung bei notwendiger auswärtiger Unterkunft, etwa weil die Berufsschule vom eigentlichen Wohn- und Ausbildungsort weiter entfernt liegt, auf Leistungen nach dem SGB II angerechnet, da sie als Einkommen berücksichtigt werden. Eine Anrechnung auf die Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III soll jedoch nicht stattfinden.
Um eine Anrechnung auf Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII entsprechend der Regelung nach § 1 Absatz 1 Nummer 10 Alg II-V für BaföGLeistungen zu vermeiden und den Schülerinnen und Schülern hier eine "echte" Hilfe anzubieten, ist es notwendig die § § 11a SGB II und 83 SGB XII zu ändern. Die Gesetzesänderung ist dringend notwendig, da nur so sichergestellt werden kann, dass die Schülerinnen und Schüler, die auf finanzielle Unterstützungen angewiesen sind, um ihre Berufsausbildung abschließen zu können, von der Einkommensanrechnung ausgenommen werden.
Zwar dürfte der Großteil des Adressatenkreises Leistungen nach dem SGB III bzw. SGB II beziehen. Dennoch ist es nicht ausgeschlossen, dass im Einzelfall auch das SGB XII als Grundlage herangezogen wird. Daher ist vorsorglich und im Sinne der Gleichbehandlung auch das SGB XII dahingehend zu ändern.
6. Zu Artikel 1 Nummer 19a - neu - (§ 98 Absatz 5 Satz 3 und 4 - neu Absatz 6 - neu - SGB XII)
In Artikel 1 ist nach Nummer 19 die folgende Nummer 19a einzufügen:
'19a. § 98 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 5 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Die Zuständigkeit nach Satz 2 endet, wenn die leistungsberechtigte Person ab dem 1. Januar 2016
- - eine Form ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten verlässt, - von einer stationären Einrichtung in eine ambulante betreute Wohnmöglichkeit wechselt oder
- - während des Erhalts von Leistungen in ambulanten betreuten Wohnmöglichkeiten den Wohnort wechselt.
Endet die Zuständigkeit nach Satz 2, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit ausschließlich nach diesem Buch."
- b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
(6) Tritt in den Fällen des Absatzes 5 eine leistungsberechtigte Person aus einer ambulanten betreuten Wohnmöglichkeit in eine teilstationäre oder stationäre Wohneinrichtung oder von dort in weitere teilstationäre oder stationäre Wohneinrichtungen über, bleibt abweichend von Absatz 2 die Zuständigkeit des nach Absatz 5 örtlich zuständigen Trägers der Sozialhilfe bestehen. Die nach Absatz 5 begründete Zuständigkeit bleibt auch dann bestehen, wenn innerhalb eines Monats nach dem Verlassen einer ambulanten betreuten Wohnmöglichkeit erneut Leistungen in Form ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erforderlich sind."'
Begründung:
Die gesetzlichen Änderungen dienen dem Ziel, die bestehenden Unterschiede in der Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit zwischen ambulanten, teilstationären und vollstationären Wohnangeboten bei einem Wechsel des Wohnangebotes in der Sozialhilfepraxis zu beheben. Ein weiteres Ziel ist, den Schutz der Einrichtungsorte weiter zu stärken unter Beachtung der in den letzten Jahren entstandenen Rechtsprechungspraxis zum einheitlichen Leistungsgeschehen des betreuten Wohnens und zur weiteren Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes für einen Teil der Leistungsberechtigten.
Zu Buchstabe a
Mit der Anfügung von Satz 3 und 4 wird die Regelung der örtlichen Zuständigkeit für Leistungen in ambulanten betreuten Wohnmöglichkeiten nach § 98 Absatz 5 Satz 1 SGB XII sukzessive auf die Zuständigkeitsbeurteilung für alle Leistungsberechtigten in ambulanten betreuten Wohnmöglichkeiten übertragen. Künftige Wechsel lösen keine Änderung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit mehr aus, das Bundessozialhilfegesetz wird dann nicht mehr weiter angewendet. Für die Leistungsberechtigten, die seit vor dem 1. Januar 2005 ununterbrochen Leistungen erhalten, ist künftig auch § 98 Absatz 5 Satz 1 SGB XII anzuwenden. Um dem Aspekt der Verwaltungsvereinfachung weiterhin gerecht zu werden, wird die Anwendung des § 98 Absatz 5 Satz 2 nicht zu einem Stichtag, sondern sukzessive jeweils zum Zeitpunkt der Veränderung des Wohnverhältnisses abgelöst. Zur Sicherstellung einer einheitlichen Auslegung bei der Bestimmung der Voraussetzungen sind die Wohnformen in § 98 Absatz 5 Satz 3 SGB XII konkret benannt.
Zum 1. Januar 2005 wurde die örtliche Zuständigkeit für ambulante betreute Wohnmöglichkeiten mit § 98 Absatz 5 SGB XII neu geregelt und der Schutz der Einrichtungsorte wurde auf ambulante Angebotsorte übertragen. Der Wechsel in ambulante betreute Wohnmöglichkeiten hatte jedoch nur für seit dem 1. Januar 2005 bestehenden Leistungsansprüche keine Änderung in der örtlichen Zuständigkeit mehr zur Folge, und der bisher zuständig gewesene Sozialhilfeträger bleibt auch beim Wechsel an einen anderen Wohnort örtlich zuständig.
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wurde zum Zeitpunkt der Einführung der neuen Zuständigkeitsregelung bei Leistungen in ambulanten betreuten Wohnmöglichkeiten die Übergangsregelung nach § 98 Absatz 5 Satz 2 SGB XII aufgenommen. Daraus folgt für die seit vor dem 31. Dezember 2004 bestehenden Leistungsansprüche des ambulanten betreuten Wohnens keine Zuständigkeitsbestimmung nach § 98 Absatz 5 Satz 1 SGB XII. Das Bundessozialgericht hat aufgrund dieser Übergangsregelung und vor dem Hintergrund eines einheitlichen Leistungsgeschehens bei ambulantem und stationärem Wohnen die Fortgeltung der Zuständigkeitsregelung nach dem Bundessozialhilfegesetz zu Grunde gelegt. Deshalb sind Zuständigkeiten für die am 31. Dezember 2004 bestehenden Leistungsansprüche bei Wohnortwechseln nach dem Bundessozialhilfegesetz zu bewerten. Dadurch wird für diese - teilweise lebenslangen - Leistungsansprüche entgegen der eigentlichen Zielsetzung des § 98 Absatz 5 SGB XII der Sozialhilfeträger am Ort des tatsächlichen Aufenthalts örtlich zuständig und damit Kostenträger. Darüber hinaus wirkt sich diese Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit bei Leistungsberechtigten aus, die am 31. Dezember 2004 Leistungen in stationären Einrichtungen erhalten haben und anschließend in eine ambulante betreute Wohnform wechseln. Der Schutz des Angebotsortes kann dadurch eingeschränkt werden.
Bei einer aktiven Umgestaltung der bestehenden stationären Angebote in ambulante Wohnangebote stellt dies für die Leistungsträger ein Hindernis dar. Die sich aus der UN-Behindertenrechtskonvention ergebende Zielsetzung, dass gemeindenahe Unterstützungsdienste eingerichtet werden und zugleich das stationäre Einrichtungssystem langfristig umgewandelt werden sollte, kann daher nicht erreicht werden. Dieses Hindernis wird durch die Neuregelung beseitigt.
Zu Buchstabe b
Das Ziel der Beibehaltung der örtlichen Zuständigkeit vor Eintritt in eine stationäre Einrichtung oder ambulante Wohnmöglichkeit wird mit der Regelung des Absatzes 6 Satz 1 in Bezug auf Wechsel von einer ambulanten betreuten Wohnform in eine teilstationäre Wohneinrichtung oder stationäre Einrichtung vollständig umgesetzt, dies gilt auch für anschließende Wechsel in weitere teilstationäre Wohneinrichtungen oder stationäre Einrichtungen. Damit wird die Zielsetzung des Schutzes des ambulanten Angebotsortes unterstützt.
Mit Absatz 6 Satz 2 wird der Schutz des ambulanten Angebotsortes auch bei kurzfristigen Unterbrechungen der Leistungen in ambulanten betreuten Wohnmöglichkeiten aufrechterhalten, wenn Leistungsberechtigte innerhalb eines Monats nach Verlassen einer ambulanten betreuten Wohnmöglichkeit erneut der Leistungen in ambulanten betreuten Wohnmöglichkeiten bedürfen.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Frage der Kostenträgerschaft für Leistungen in ambulanten betreuten Wohnmöglichkeiten und in stationären Einrichtungen wird in der Standortkommune der ambulanten betreuten Wohnmöglichkeit ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet. Unter Zugrundelegung der örtlichen Zuständigkeitsregelung des § 98 Absatz 2 SGB XII bedeutet dies, dass beim Wechsel von einer ambulanten betreuten Wohnform in eine stationäre Einrichtung der Sozialhilfeträger am Ort der ambulanten betreuten Wohnmöglichkeit örtlich zuständig wird.
Bei einer aktiven Umgestaltung der bestehenden stationären Angebote in ambulante Wohnangebote stellt dies für die Leistungsträger ein Hindernis dar. Die sich aus der UN-Behindertenrechtskonvention ergebende Zielsetzung, dass gemeindenahe Unterstützungsdienste eingerichtet werden und zugleich das stationäre Einrichtungssystem langfristig umgewandelt werden sollte, kann daher eingeschränkt sein. Diese Einschränkung wird durch die Neuregelung beseitigt.
7. Zu Artikel 2 Nummer 01 - neu - (§ 52 Absatz 2 Satz 2 - neu - SGB III)
In Artikel 2 ist der Nummer 1 folgende Nummer 01 voranzustellen: '01. In § 52 wird Absatz 2 folgender Satz angefügt:
" § 59 Absatz 2 gilt für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen entsprechend für die Phase vor der Aufnahme der betrieblichen Berufsausbildung im Sinne von § 51 Absatz 1." '
Begründung:
Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzentwurfs öffnet im Rahmen der Änderung des § 78 Absatz 3 SGB III die ausbildungsbegleitenden Hilfen (abH) für geduldete Menschen nach 15 Monaten legalen Aufenthalts. Nach Artikel 7 des Gesetzentwurfs haben Geduldete zudem ab dem 1. Januar 2016 nach 15 Monaten (bisher nach vier Jahren) Zugang zur Berufsausbildungsbeihilfe nach SGB III (BAB) und zu Leistungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG). Von Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen (BvB) sind sie aber weitgehend ausgeschlossen, da Voraussetzung hierfür ist, dass sie entweder selbst fünf Jahre erwerbstätig waren oder ein Elternteil drei Jahre.
Die Gesetzesänderung ermöglicht den Zugang zu abH parallel zu BAB und BAföG, lässt aber den Zugang zu BvB unberührt. Dies ist nicht sachgerecht. Begründet wird die Öffnung der abH damit, dass Ausbildungsabbrüche verhindert werden sollen. Auch BvB tragen zur Vermeidung von Ausbildungsabbrüchen bei, indem sie förderungsbedürftige junge Menschen auf die Aufnahme einer Berufsausbildung vorbereiten und ihnen Kompetenzen, die für eine erfolgreiche Ausbildung erforderlich sind, vermitteln. Systematisch gehen BvB den abH voran. Beide Instrumente dienen dem gleichen Ziel, nämlich den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung und damit die berufliche Eingliederung junger Menschen zu unterstützen. Die Öffnung von BvB für geduldete junge Menschen entspricht den aktuellen, auch gesetzlich verfolgten Bestrebungen, geflüchtete Menschen schneller und besser in Ausbildung und Beschäftigung zu integrieren. Hinzu kommt, dass BvB ein besonders geeignetes Instrument für die Zielgruppe der förderungsbedürftigen geduldeten jungen Menschen darstellen, da im Rahmen von BvB eine vielfältige Unterstützung möglich ist (Vermittlung von Inhalten allgemeinbildender Fächer, Einübung sozialer Kompetenzen, gezielte Sprachförderung, Nachholen des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses, betriebliche Praktika et cetera).
Auch mit Blick auf § 32 Absatz 2 Nummer 1 Beschäftigungsverordnung (BeschV) in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Nummer 4 Mindestlohngesetz (MiLoG), der seit 1. August 2015 in Kraft ist, ist nicht nachvollziehbar, warum BvB nicht für geduldete junge Menschen geöffnet werden sollten. Nach dieser letzten Änderung der BeschV sind nun auch BvB von der Zustimmungspflicht durch die Bundesagentur im Rahmen des Beschäftigungserlaubnisverfahrens ausgenommen und damit ausdrücklich privilegiert.
Parallel zur Öffnung der abH für geduldete junge Menschen nach 15-monatigem Aufenthalt in Deutschland sollte daher auch eine Öffnung von BvB erfolgen.
8. Zu Artikel 3 Nummer 2a - neu - (§ 11 Absatz 1 ALG), Nummer 2b - neu - (§ 12 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 ALG)
In Artikel 3 sind nach Nummer 2 folgende Nummern 2a und 2b einzufügen:
'2a. § 11 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Landwirte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie
- 1. die Regelaltersgrenze erreicht und
- 2. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben."
2b. § 12 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Landwirte können die Altersrente bis zu zehn Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn die Voraussetzungen des § 11 Absatz 1 Nummer 2 vorliegen, das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist und der Ehegatte bereits Anspruch auf eine Regelaltersrente oder vorzeitige Altersrente nach Absatz 2 hat oder gehabt hat."
- b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "die Voraussetzungen des § 11 Absatz 1 Nummer 3 vorliegt" durch die Wörter "das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist" ersetzt.'
Begründung:
Nach dem Gesetz über die Alterssicherung für Landwirte (ALG) ist die Hofabgabe eine Voraussetzung für eine Rentenleistung an landwirtschaftliche Unternehmer (§ 11 Absatz 1 ALG). Diese Hofabgabeverpflichtung wurde 1957 mit dem agrarpolitischen Ziel eingeführt, den Hofnachfolgern bereits in jungen Jahren die Verantwortung für den Betrieb zu übertragen, um die Wettbewerbsfähigkeit und Einkommenssituation der landwirtschaftlichen Betriebe zu sichern.
Die Hofabgabeklausel - zumal in ihrer gegenwärtigen Form - ist nicht mehr zeitgemäß, strukturpolitisch weitgehend entbehrlich und sozial ungerecht. Angesichts des demografischen Wandels, weit fortgeschrittenem Strukturwandel in der Landwirtschaft und vielfach fehlenden Hofnachfolgerinnen und Hofnachfolgern ist es zunehmend weniger berechtigt und gerecht, Landwirte bei Eintritt ins Rentenalter zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit auf dem eigenen Hof zu drängen und die Einkommensbasis und Kaufkraft in den ländlichen Räumen, die ohnehin benachteiligt sind, zu schmälern.
Vor allem in Einzelfällen führt die Hofabgabeklausel zu grober Unbilligkeit, weil sie Landwirtinnen und Landwirten, die ihren Hof aus den verschiedensten Gründen nicht abgeben können (zum Beispiel wegen schwieriger Standortbedingungen, Kinderlosigkeit und so weiter), ihre Rente vorenthält, obwohl sie jahrzehntelang ihre Beiträge in die landwirtschaftliche Alterskasse eingezahlt haben. Vergleichbare strenge und diskriminierende Regelung gibt es in keinem anderen Land mit agrarsozialen Sicherungssystemen.
Im Übrigen stellt die Hofabgabeklausel als Voraussetzung für den Bezug einer Altersrente aus der landwirtschaftlichen Alterssicherung eine Ausnahme im Recht der Sozialversicherung dar. Nach den Bestimmungen im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung können andere versicherungspflichtige Selbständige nach Erreichen der Altersgrenze neben dem Bezug ihrer Altersrente ihren Betrieb weiter bewirtschaften und unbegrenzt Einkünfte beziehen. Von daher erscheint es sozial gerecht, Landwirte und Landwirtinnen entsprechend gleich zu stellen.
Mit der neuen Nummer 2a - Änderung § 11 Absatz 1 ALG - wird die Hofabgabeverpflichtung als Anspruchsvoraussetzung für die Regelaltersrente von Landwirten abgeschafft. Die neue Nummer 2b - Änderungen des § 12 ALG ist als Folgeänderung erforderlich, um die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Altersrente beizubehalten.
9. Zu Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe d (§ 21 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und 4 ALG)
In Artikel 3 Nummer 3 ist Buchstabe d wie folgt zu fassen:
'd) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. erwerbsgemindert nach § 43 Absatz 1 oder 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist, "
- bb) Sätze 2 und 4 < ... weiter wie Vorlage ... >.'
Begründung:
Derzeit gelten die Voraussetzungen für die Abgabe des Unternehmens an Ehegatten für den Erhalt der Rente nur als erfüllt, wenn der abgebende Landwirt die Altersgrenze erreicht hat, die Voraussetzungen für eine vorzeitige Altersrente nach § 12 Absatz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) erfüllt oder unabhängig von der Arbeitsmarktsituation voll erwerbsgemindert ist. Die Voraussetzungen der Abgabe sollen nun auch bei einer teilweisen Erwerbsminderung als erfüllt gelten. Während bei der regulären Hofabgabe Vorbereitungen getroffen und entsprechende langfristige Abgabevoraussetzungen geschaffen werden können, ist dies im Fall der Erwerbsminderung - oftmals unvermittelt - nicht möglich. Anderenfalls bleibt nur die Hofabgabe an die nächste Generation innerhalb der Familie. Dies wird insbesondere dann problematisch, wenn der Hofnachfolger für eine Übernahme des Betriebs zum Zeitpunkt des Eintritts der teilweisen Erwerbsminderung noch zu jung ist. In diesem Falle verbleibt nur die Möglichkeit der Hofabgabe an Dritte für mindestens neun Jahre, um den Bezug der Erwerbsminderungsrente zu ermöglichen. Daher ist der potentielle Hofnachfolger zumeist gezwungen, sich beruflich anderweitig zu orientieren.
Sind keine potentiellen Hofnachfolger vorhanden, kann eine Abgabe nach geltendem Recht bei teilweiser Erwerbsminderung ohnehin nur an Dritte erfolgen.
In beiden Fällen verliert die Ehefrau zugleich zugunsten des Erwerbsminderungsrentenanspruchs des Ehegatten ihren Versichertenstatus in der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) nach § 1 Absatz 3 ALG. Insoweit wird auch das Konzept einer eigenständigen sozialen Absicherung der Bäuerinnen verfehlt.
Daher sollen die Voraussetzungen für die Hofabgabe erleichtert werden, indem die Abgabe des Unternehmens an Ehegatten für den Erhalt der Erwerbsminderungsrente bereits bei teilweiser Erwerbsminderung des abgebenden Ehegatten möglich gemacht wird. Durch die Aufnahme dieser Option der teilweisen Erwerbsminderung kann auch die bisherige Formulierung "unabhängig von der Arbeitsmarktlage" entfallen.
10. Zum Änderungsbedarf im Bereich der Ausbildungsförderung für Geduldete und Asylsuchende
- a) Der Bundesrat stellt fest:
Die durch das 25. Änderungsgesetz zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) vorgesehene Verkürzung der Wartefrist für Inhaber humanitärer Aufenthaltstitel sowie für Geduldete von bislang vier Jahren auf künftig 15 Monate sollte ursprünglich zum 1. August 2016 in Kraft treten. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll dieses Inkrafttreten auf den 1. Januar 2016 vorgezogen sowie geringfügige weitere Verbesserungen vorgenommen werden (Öffnung der ausbildungsbegleitenden Hilfen für Geduldete).
Hierdurch werden zum Teil etwaige Förderungslücken geschlossen, die seit dem 1. März 2015 durch das zwischenzeitliche Inkrafttreten der Änderungen des Asylbewerberleistungsgesetzes entstanden sein können. Der Bundesrat begrüßt diesen Schritt ausdrücklich. Hiermit wird auch zügig eine Prüfbitte (Punkt 2.6) aus dem Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und -chefs der Länder vom 18. Juni 2015 aufgegriffen und umgesetzt.
Jedoch wird durch diese Änderung das "Ausbildungsförderungs-Loch" für bestimmte Gruppen ausländischer Staatsangehöriger nicht vollständig gestopft. Weiterhin bleiben wesentliche Gruppen von Leistungen zur Ausbildungsförderung auf Zeit oder sogar auf Dauer ausgeschlossen. Aus integrations- aber auch aus sozial- und arbeitsmarktpolitischen Gründen ergibt sich daher weiterer Änderungsbedarf, der im Rahmen des nun laufenden Gesetzgebungsverfahrens angegangen werden sollte.
Nach dem vorgelegten Gesetzentwurf soll für Personen mit einer Duldung ab 1. Januar 2016 der Zugang zum BAföG, zur Ausbildungsförderung im Rahmen einer betrieblichen Ausbildung nach SGB III sowie zu einigen anderen Instrumenten der Ausbildungsförderung (Ausbildungsbegleitende Hilfen, Assistierte Ausbildung) nach einer Wartefrist von 15 Monaten eröffnet werden. Damit wird für diesen Personenkreis zwar das klassische "Ausbildungsförderungs-Loch" geschlossen. Aber der Zugang zu bestimmten Förderinstrumenten bleibt dennoch versperrt:
- - Denn auch nach der geplanten Gesetzesänderung bleiben Personen mit einer Duldung faktisch dauerhaft von Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen (eventuell in Verbindung mit dem Nachholen eines Hauptschulabschlusses) ausgeschlossen. Der Ausschluss von Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen - auch nach den ersten 15 Monaten - ist umso weniger nachvollziehbar, als diese mit Inkrafttreten einer Änderung von § 32 der Beschäftigungsverordnung zum 1. August 2015 als "zustimmungsfrei" definiert und damit arbeitserlaubnisrechtlich ausdrücklich privilegiert worden sind.
- - Dasselbe gilt für die Förderung im Rahmen einer überbetrieblichen Berufsausbildung. -Innerhalb der ersten 15 Monate sind die integrationspolitisch besonders wichtigen Instrumente der Assistierten Ausbildung und der Ausbildungsbegleitenden Hilfen sowie der Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen weiterhin nicht zugänglich.
- - Demgegenüber ist schon jetzt das Instrument der Einstiegsqualifizierung (§ 54a SGB III) ohne Wartefrist zugänglich. Diese führt in einem sechs- bis zwölfmonatigen Praktikum an eine Berufsausbildung heran. Es ist nicht nachvollziehbar, warum sich an diese Maßnahme - soweit sie erfolgreich durchgeführt worden ist - nicht auch die Förderung einer Berufsausbildung anschließen kann. Genau das ist jedoch bei einer 15-monatigen Wartefrist nicht gesichert.
Allerdings ist festzuhalten, dass jeder verbesserte Zugang von Flüchtlingen zu den im SGB III geregelten Förderinstrumenten nicht aus den Beitragsmitteln der Bundesagentur für Arbeit, sondern aus Steuermitteln finanziert werden muss, da es sich hierbei um eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe handelt.
- b) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, im weiteren Gesetzgebungsverfahren
- - eine weitere Verkürzung der Voraufenthaltszeit für den Bezug von Ausbildungsförderung bzw. Berufsausbildungsbeihilfe von (ab 1. Januar 2016 geltenden) 15 Monaten auf drei Monate, (korrespondierend mit der zurzeit geltenden Wartezeit für einen grundsätzlichen Zugang zum Arbeitsmarkt), - eine Erweiterung des förderfähigen Personenkreises um Asylsuchende nach dreimonatigem Voraufenthalt bezüglich ausbildungsbegleitender Hilfen, berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen, Berufsausbildungsbeihilfe und Assistierter Ausbildung,
- - die Ausweitung des Zugangs zu sämtlichen Förderinstrumenten für diese Personengruppe, inklusive der außerbetrieblichen Berufsausbildung und der Berufsvorbereitung sowie
- - einen Bundeszuschuss an die Bundesagentur für Arbeit für die zusätzlichen Kosten vorzusehen.