Empfehlungen der Ausschüsse
Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Abrechnung der Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch die zugelassenen kommunalen Träger und für die Bewirtschaftung von Bundesmitteln im automatisierten Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes (Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift - KoA-VV)
843. Sitzung des Bundesrates am 25. April 2008
A
1. Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik, der Finanzausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
B
2. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner, die folgende Entschließung zu fassen:
Der Bund trägt gemäß § 6b Abs. 2 Satz 1 SGB II grundsätzlich die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten. Die Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift sieht für die Abrechnung von Personalnebenkosten und Sachkosten bei den an der Experimentierklausel teilnehmenden Landkreisen und kreisfreien Städten eine jährliche Kostenerstattung jeweils in Höhe eines Pauschbetrages je Vollzeitäquivalent vor. Die Höhe dieser Kostenerstattungen stimmt mit den derzeit von den obersten Bundesbehörden für Kostenberechnungen oder Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen zugrunde zu legenden Personal- und Sachkostenpauschalen überein.
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, dem Bundesrat im Falle einer Anpassung dieser Kostenpauschalen unverzüglich einen entsprechend angepassten Entwurf für eine Neufassung der Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift vorzulegen.