Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Durchführung eines Monitorings zur atypischen BSE, zur Änderung der TSE-Überwachungsverordnung und zur Aufhebung der BSE-Untersuchungsverordnung

931. Sitzung am 6. März 2015

A. Problem und Ziel

Die gemeinsame Risikobewertung des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) und des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI) vom 31. Oktober 2013 bezüglich der BSE-Testpflicht für gesundgeschlachtete Rinder kommt zu dem Ergebnis, dass die Einstellung der systematischen Untersuchungen der über 96 Monate alten gesundgeschlachteten Rinder bei gleichzeitiger Beibehaltung aller übrigen Bekämpfungsmaßnahmen (Entfernung und unschädliche Beseitigung spezifizierten Risikomaterials, Verfütterungsverbote, BSE-Untersuchung von Risikotieren und Testung von BSE-Verdachtsfällen) als Schritt zur Lockerung der BSE-Bekämpfungsmaßnahmen befürwortet werden kann. Mit der Aufhebung der BSE-Untersuchungsverordnung wird dem Ergebnis dieser Risikobewertung Rechnung getragen. Die Aufhebung der Verordnung entspricht zudem einer Bitte des Bundesrates von Juli 2013. Zugleich wird ein Monitoring der über 132 Monate alten Rinder eingeführt, um insbesondere einen Überblick über das Auftreten atypischer BSE-Fälle zu gewährleisten. Unabhängig davon werden auch weiterhin die über 48 Monate alten aus besonderem Anlass geschlachteten Rinder aus Gründen des gesundheitlichen Verbraucherschutzes untersucht.

B. Lösung

Erlass der vorliegenden Verordnung.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand fallen nicht an.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger ergibt sich kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Die Wirtschaft erfährt durch den Wegfall der systematischen Untersuchung der derzeit über 96 Monate alten gesundgeschlachteten Rinder eine Kostenentlastung (Kosten für BSE-Tests, Personal- und Sachkosten) in Höhe von etwa 12.194.317 Euro im Jahr.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Mit der Einführung einer Monitoringuntersuchung der über 132 Monate alten Rinder erfährt die Verwaltung eine Kostenbelastung (Kosten für BSE-Tests, Transport- und Probenahmekosten) in Höhe von etwa 673.240 Euro im Jahr.

F. Weitere Kosten

Weitere Kosten fallen nicht an. Auswirkungen auf das Preisniveau sowie das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Durchführung eines Monitorings zur atypischen BSE, zur Änderung der TSE-Überwachungsverordnung und zur Aufhebung der BSE-Untersuchungsverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 9. Januar 2015

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Verordnung zur Durchführung eines Monitorings zur atypischen BSE, zur Änderung der TSE-Überwachungsverordnung und zur Aufhebung der BSE-Untersuchungsverordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier

Verordnung zur Durchführung eines Monitorings zur atypischen BSE, zur Änderung der TSE-Überwachungsverordnung und zur Aufhebung der BSE-Untersuchungsverordnung

Vom ...

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), auf Grund des

Artikel 1
Verordnung zur Durchführung eines Monitorings zur atypischen BSE (BSE-Monitoringverordnung - BSEMonitV)

§ 1 Untersuchungspflicht

Alle über 132 Monate alten gesundgeschlachteten in Deutschland geborenen und gehaltenen Rinder sind zum Zwecke eines Monitorings über das Vorhandensein atypischer Boviner Spongiformer Enzephalopathie (BSE) im Rahmen der Schlachtung durch die zuständige Behörde nach Maßgabe des § 2 zu untersuchen.

§ 2 Durchführung der Untersuchung

Für die nach § 1 vorgeschriebenen Untersuchungen sind die nach Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Anhang X Kapitel C Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.05.2001) in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen BSE-Schnelltests zu verwenden.

Artikel 2
Änderung der TSE-Überwachungsverordnung

Die TSE-Überwachungsverordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3631), die zuletzt durch Artikel 22 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

(1a) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1a Satz 1 Buchstabe b und Anhang III Kapitel A Abschnitt 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird von der Untersuchung gesundgeschlachteter Rinder auf Bovine Spongiforme Enzephalopathie im Rahmen des dort genannten Überwachungsprogramms abgesehen."

2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

" § 1a Durchführung von BSE-Tests

3. In § 3 wird das Wort "BSE-Vorsorgeverordnung" durch das Wort "TSE-Vorsorgeverordnung" ersetzt.

Artikel 3
Aufhebung der BSE-Untersuchungsverordnung

Die BSE-Untersuchungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 2011 (BGBl. I S. 2404), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Juli 2013 (BGBl. I S. 2451) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Bonn, den Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Grundsätzlich unterteilen sich die BSE-Bekämpfungsmaßnahmen in verschiedene Einzelmaßnahmen:

Anlässlich einer Änderung dieser BSE-Untersuchungsverordnung hat der Bundesrat die Bundesregierung gebeten, das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) und das FriedrichLoeffler-Institut (FLI) zu beauftragen, ihre Risikobewertungen unter Berücksichtigung der aktuellen Einschätzung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zum BSE-Risiko zu aktualisieren. Die zwischenzeitlich vorliegende Risikobewertung kommt zu dem Schluss, dass die Einstellung der BSE-Testung gesundgeschlachteter Rinder als ein erster Schritt zur Lockerung der BSE-Bekämpfungsmaßnahmen befürwortet werden könne, wobei die Bewertung allerdings daran geknüpft ist, dass die übrigen BSE-Bekämpfungsmaßnahmen (siehe oben) aufrecht erhalten bleiben.

Vor diesem Hintergrund wird dem Ergebnis der Risikobewertung Rechnung getragen und mit der vorliegenden Verordnung die BSE-Untersuchungsverordnung (Artikel 3) aufgehoben.

Die Untersuchung der über 48 Monate alten aus besonderem Anlass geschlachteten Rinder (Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1a Satz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001) war bisher in der aufzuhebenden BSE-Untersuchungsverordnung geregelt. Diese Untersuchung ist EU-rechtlich weiterhin erforderlich und wird insoweit durch die Übernahme in die TSE-Überwachungsverordnung fortgeschrieben (Artikel 2 Nummer 2).

Die Mitgliedstaaten sind durch Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe b der Entscheidung 2009/719/EG der Kommission vom 28. September 2009 zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, ihr jährliches BSE-Überwachungsprogramm zu überarbeiten (ABl. L 256 vom 29.09.2009 S. 35) ermächtigt, ihr jährliches BSE-Überwachungsprogramm zu überarbeiten und vollständig auf die systematische Untersuchung gesundgeschlachteter Rinder auf BSE zu verzichten. Mit Artikel 2 Nummer 1 wird von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht.

Mit dem Wegfall der systematischen Untersuchungen der über 96 Monate alten gesundgeschlachteten Rinder und der Einführung eines Monitorings der über 132 Monate alten gesundgeschlachteten Rinder entfällt jedoch nicht automatisch auch die Anwendung der Maßnahmen der unmittelbar geltenden Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Anhang III Kapitel A Nummer 6). Das bedeutet, dass auch bei der Durchführung der Monitoringuntersuchungen die Schlachtkörper erst bei Vorliegen des Testergebnisses freigegeben werden dürfen (die Schlachtkörper also bis zum Vorliegen des Testergebnisses entsprechend gekühlt gelagert werden müssen),

eine Dokumentation hinsichtlich der Zuordnung des Testergebnisses zum jeweiligen Schlachtkörper erfolgen muss und im Falle eines positiven Ergebnisses insgesamt vier Schlachtkörper unschädlich zu beseitigen sind (ein Schlachtkörper vor, der betroffene Schlachtkörper und zwei Schlachtkörper nach dem betroffenen Schlachtkörper).

Um einen Überblick über die atypischen BSE-Fälle zu gewinnen, wird ein Monitoring der über 132 Monate (= elf Jahre) alten Rinder eingeführt (Artikel 1 § 1). Mit der Einführung einer derartigen Monitoringuntersuchung, der jährlich etwa 46.000 Rinder (2013: 46.591 Rinder) unterfallen, soll zum einen der bisherige, aber auch zukünftige Bekämpfungserfolg gegen BSE erhalten bzw. gewährleistet und zum anderen ein kontinuierlicher Überblick über das Vorkommen atypischer BSE-Fälle bei gesundgeschlachteten Rindern in Deutschland gewonnen werden.

Nach einer Stellungnahme der EFSA von Oktober 2012 wurden zwischen 2001 und 2011 in den Mitgliedstaaten insgesamt 64 atypische BSE-Fälle festgestellt, davon 39 bei der Untersuchung verendeter Rinder, 22 bei gesundgeschlachteten Rindern und drei im Falle von Schlachtungen aus besonderem Anlass. In Deutschland wurden in dem genannten Zeitraum zwei atypische BSE-Fälle (2002 und 2004) festgestellt; unabhängig davon wurden in Deutschland 2014 zwei weitere atypische BSE-Fälle diagnostiziert; die Typisierung der bisher als "typische" BSE angesprochenen Nachweise wird derzeit mit molekularbiologischen Methoden aufgearbeitet. In der Stellungnahme der EFSA wird auch ausgeführt, dass sich das Durchschnittsalter der Rinder, bei denen atypische BSE festgestellt worden ist, von etwa elf

Jahren im Jahr 2002 auf etwa 13 Jahre im Jahr 2011 erhöht hat. Vor dem Hintergrund, dass das Internationale Tierseuchenamt (OIE) in Paris für die Anerkennung eines vernachlässigbaren BSE-Status fordert, dass keine BSE-Fälle bei über elf Jahre alten Rindern aufgetreten sein dürften, wurde für das Monitoring auf atypische BSE die Altersgrenze 132 Monate (= elf Jahre) gewählt.

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand fallen nicht an.

Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger ergibt sich kein Erfüllungsaufwand.

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Mit der Aufhebung der BSE-Untersuchungsverordnung fällt die systematische Untersuchung der derzeit über 96 Monate alten gesundgeschlachteten Rinder weg. Die Anzahl der Rinder, die diesen systematischen Untersuchungen unterfallen, beliefen sich im Jahr 2013 auf 202.968 Rinder.

Die Kostenentlastung, die die Wirtschaft durch die Aufhebung der BSE-Untersuchungsverordnung erfährt, setzt sich zusammen aus den Kosten für die Beschaffung des BSE-Tests, der Probenahme, des Versandes der Probe, der Untersuchung, den Personalkosten sowie den Sachkosten (z.B. Kosten für Reinigung und Desinfektion). Die Kosten für den Kauf der BSE-Tests belaufen sich auf durchschnittlich 8,32 Euro je Test; für die Untersuchung selbst fallen durchschnittlich etwa 5,70 Euro an, sodass für eine BSE-Untersuchung Kosten von etwa 14 Euro entstehen.

Die Europäische Union beteiligt sich gemäß Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer i in Verbindung mit Buchstabe b sowie Anhang I Nummer 4 Buchstabe h des Durchführungsbeschlusses 2013/822/EU1 zu 100 % (= 7, 40 Euro) an den Kosten für den Kauf von BSE-Tests für Rinder, die aus besonderem Anlass geschlachtet wurden; sie übernimmt 75 % der Kosten für die BSE-Tests für gesundgeschlachtete Rinder (= 5,55 Euro).

Somit besteht ein Eigenanteil in Höhe von 8,45 Euro je Test. Damit errechnet sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 1.715.079 Euro. Hinzukommen die Probenahmekosten, die von der Wirtschaft mit bis zu 4,00 Euro kalkuliert werden. Es errechnen sich somit Probenahmekosten in Höhe von bis zu 811.872 Euro. Weiterhin sind Versandkosten mit etwa 2,00 Euro je Probe zu berücksichtigen. Dies entspricht Gesamtkosten für den Versand in Höhe von 405.936 Euro. Vor diesem Hintergrund errechnen sich für die Durchführung der Untersuchungen auf BSE Kosten in Höhe von 2.932.887 Euro.

Für die Personalkosten sind - je nach Qualifikationsniveau - Stundensätze in Höhe von 23,60 Euro (= hohes Qualifikationsniveau) und 19,60 Euro (mittleres Qualifikationsniveau) zu berechnen. Umgerechnet auf die jeweiligen Tätigkeiten und die dafür benötige Zeit errechnet sich eine Einsparung von Personalkosten in Höhe von etwa 8.398.815 Euro. Weiterhin sind die Sachkosten mit einer geschätzten Höhe von 862.614 Euro zu berücksichtigen. Somit ergibt sich eine Kostenentlastung für die Wirtschaft in Höhe von insgesamt etwa 12.194.317 Euro.

Die Untersuchung der über 48 Monate alten Rinder (im Jahr 2013: 7.660) stellt eine Maßnahme des gesundheitlichen Verbraucherschutzes dar und ist vor diesem Hintergrund - wie bisher - der Wirtschaft zugerechnet. Eine Kostenersparnis durch den zukünftigen Wegfall der Chargenschlachtung ist im Hinblick auf die geringe Anzahl der zu untersuchenden Rinder nicht gegeben.

Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Vor dem Hintergrund, dass die Einführung der Untersuchung der über 132 Monate alten gesundgeschlachteten Rinder eine Monitoringuntersuchung und keine Maßnahme des gesundheitlichen Verbraucherschutzes darstellt, sind diese Untersuchungen von der Verwaltung zu tragen. 2013 wurden 46.591 über 132 Monate alte Rinder auf BSE untersucht. Die Kostenbelastung, die die Verwaltung durch die Einführung des Monitorings erfährt, setzt sich zusammen aus den Kosten für den BSE-Test, die Probenahme, den Versand und die Untersuchung. Durch die Anwendung der Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 fallen zusätzliche Kosten im Schlachthof für Buchführung, Kühllagerung des Schlachtkörpers bis zur Vorlage des Ergebnisses der BSE-Untersuchung an. Wie bei der Kostenberechnung für die Wirtschaft dargelegt, werden für den Kauf der BSE-Tests durchschnittliche Kosten in Höhe von 8,32 Euro und für die Untersuchung etwa 5,70 Euro, mithin zusammen etwa 14 Euro angesetzt.

Unter Berücksichtigung der finanziellen Beteiligung der Europäischen Union in Höhe von 5,55 Euro je Test errechnet sich ein Eigenanteil für die Verwaltung in Höhe von 8,45 Euro je BSE-Test. Vor dem Hintergrund der 46.591 durchzuführenden BSE-Untersuchungen entstehen Kosten in Höhe von etwa 393.694 Euro. Für den Versand werden ca. 2,00 Euro je Test veranschlagt; bei der o.g. Anzahl von BSE-Tests entstehen Versandkosten in Höhe von 93.182 Euro. Für die Probenahme fallen Kosten von bis zu 4,00 Euro je Probe an, sodass bei der Anzahl anzunehmender Untersuchungen für die Probenahme Kosten in Höhe von etwa 186.364 Euro entstehen.

Für die Verwaltung entsteht somit eine Kostenbelastung in Höhe von etwa 673.240 Euro. Die der Wirtschaft entstehenden oben beschriebenen Personalkosten ergeben sich unmittelbar aus der BSE-Untersuchungsverordnung und sind durch die Aufhebung dieser Verordnung für die Verwaltung nicht mehr von Relevanz.

Weitere Kosten

Wird bei den Untersuchungen, die im Rahmen des Monitorings durchgeführt werden, atypische BSE festgestellt, finden die Vorschriften der unmittelbar geltenden Verordnung (EG) Nr. 999/2001 Anwendung. Hierdurch entstehen Kosten, die nicht weiter spezifiziert werden können.

Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau sowie das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

Das Verordnungsvorhaben ist nicht von gleichstellungspolitischer Bedeutung, da Auswirkungen auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern nicht zu erwarten sind.

Die Regelungen der Verordnung sind im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragfähig.

Mit der Aufhebung der BSE-Untersuchungsverordnung wird dem erreichten Bekämpfungserfolg gegen BSE sowie den damit zusammenhängenden Entwicklungen Rechnung getragen. Der Wegfall der systematischen Untersuchungen der derzeit über 96 Monate alten Rinder führt zu einer nicht unerheblichen Kostenentlastung der Wirtschaft. Diese Kostenentlastung führt in diesem Wirtschaftszweig dazu, dass das Wachstum gefördert wird, ist aber auch der Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen dienlich. Damit wird der Managementregel Nummer 5 der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie Rechnung getragen.

Der Wegfall der oben beschriebenen systematischen Untersuchungen darf jedoch nicht zu einer Gefährdung des bisherigen und auch des zukünftigen Bekämpfungserfolges bei BSE und damit gleichzeitig auch zu einer Gefährdung des gesundheitlichen Verbraucherschutzes führen.

Unter Berücksichtigung der Empfehlungen der gemeinsamen Risikobewertung des BfR und des FLI wird somit eine Monitoringuntersuchung der über 132 Monate alten Rinder eingeführt. Diese Maßnahme dient zum einen dazu, den bisherigen Bekämpfungserfolg zu sichern und fortzuführen und zum anderen, einen kontinuierlichen Überblick über das Auftreten von atypischer BSE sicherzustellen. Damit sind die Anforderungen des vorsorgenden und gesundheitlichen Verbraucherschutzes gewahrt, was der Managementregel Nummer 8 der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie entspricht.

Die Fortführung der Untersuchung der über 48 Monate alten aus besonderem Anlass geschlachteten Tiere stellt klassisch eine Maßnahme des gesundheitlichen Verbraucherschutzes dar und entspricht somit ebenso der Managementregel Nummer 8 der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Mit § 1 wird die Monitoringuntersuchung der über 132 Monate alten in Deutschland geborenen und gehaltenen Rinder geregelt. Im Rahmen der Monitoringuntersuchung wird auf die Gesamtheit der über 132 Monate alten gesundgeschlachteten Rinder Bezug genommen, weil die Inzidenz der bisher in Deutschland festgestellten atypischen BSE-Fälle sehr niedrig ist, so dass sich die Untersuchung nur einer Stichprobe verbietet (seit 2001 wurden in Deutschland bei etwa 23 Mio. Untersuchungen vier atypische BSE-Fälle festgestellt).

In § 2 wird geregelt, welche zugelassenen BSE-Schnelltests zur Durchführung dieses Monitorings verwendet werden dürfen.

Rechtsgrundlage: § 10 Absatz 2 des Tiergesundheitsgesetzes

Zu Artikel 2

Mit dem neuen Absatz 1a in § 1 der TSE-Überwachungsverordnung wird klargestellt, dass die systematische Untersuchung der über 96 Monate alten Rinder entfällt. Damit wird von der Ermächtigung des Artikels 1 in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe b der Entscheidung 2009/719/EG der Kommission vom 28. September 2009 zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, ihr jährliches BSE-Überwachungsprogramm zu überarbeiten (ABl. L 256 vom 29.09.2009 S. 35) Gebrauch gemacht (Nummer 1).

Mit dem neuen § 1a wird die Untersuchung der EU-rechtlich motivierten aus besonderem Anlass geschlachteten über 48 Monate alten Rinder fortgeführt (Nummer 2).

Mit Nummer 3 wird die Zitierung der TSE-Vorsorgeverordnung redaktionell angepasst.

Rechtsgrundlage für Nummer 1 und 2: § 6 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes, § 13 Absatz 1 Nummer 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

Rechtsgrundlage für Nummer 3: § 6 Absatz 1 Nummer 3, 4, 10 bis 20, 23 bis 25 und 29 des Tiergesundheitsgesetzes

Zu Artikel 3

Mit Artikel 3 wird die BSE-Untersuchungsverordnung aufgehoben.

Rechtsgrundlage: § 13 Absatz 1 Nummer 4, § 14 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 Nummer 1 und § 36 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

Zu Artikel 4

Die Verordnung soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3094:
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der TSE-Überwachungsverordnung und zur Aufhebung der BSE-Untersuchungsverordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand:keine Auswirkungen
Wirtschaft
Jährlicher Erfüllungsaufwand:Entlastung um rd. 9.262.000 Euro
davon aus Informationspflichten:Entlastung rd. 6.803.000 Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand:keine Auswirkungen
Jährlicher Aufwand im Einzelfall:Entlastung rd. 46 Euro je BSE-Test
Verwaltung
Jährlicher Erfüllungsaufwand:675.000 Euro
davon Bund:./. Euro
davon Länder:675.000 Euro
Jährlicher Aufwand im Einzelfall:mind. rd. 15 Euro je BSE-Monitoringtest
Sonstige Kosten:jährliche Entlastung der Wirtschaft um Gebühren i.H.v. rd. 2.933.000 €
Gebührenhöhe im Einzelfall je BSE-Test:rd. 14,45 € (Gesundschlachtung)
1:1-Umsetzung von EU-Recht (Gold-Plating):Im Rahmen der Ersten Änderung der BSE-Untersuchungsverordnung hat das Ressort im März 2013 nachvollziehbar dargestellt, warum nicht in vollem Umfang von der EU-rechtlichen Entlastungsmöglichkeit Gebrauch gemacht wurde. Dazu hat der NKR mit Stellungnahme vom April 2013 (NKR-Nr. 2525) seine Erwartung ausgedrückt, dass das Ressort regelmäßig die Möglichkeit weiterer Anpassungen der BSE-Untersuchungsverordnung im Sinne einer weiteren Entlastung überprüfen wird. Mit dem vorliegenden Regelungsvorhaben wird der Umfang des bisherigen Gold-Plating durch die Erhöhung des Alters der einer BSE-Testung zu unterziehenden gesundgeschlachteten Rinder auf 132 Monate erheblich reduziert.
Erwägungen zu anderen Lösungsmöglichkeiten (Alternativen)Das Ressort hält daran fest, auf eine Stichtagsreglung zur zeitlichen Befristung des systematischen behördlichen BSE-Monitoring zu verzichten, da andernfalls keinerlei Überblick über das Vorkommen der atypischen BSE bestünde.
Der NKR begrüßt, dass mit dem vorliegenden Regelungsvorhaben nunmehr, auf der Grundlage entsprechender Risikobewertungen durch die zuständigen Institutionen, eine weitere Entlastung der Wirtschaft erfolgt.
Im Hinblick auf den aus dem vorliegenden Regelungsvorhaben resultierenden neuen Erfüllungsaufwand für die Verwaltungen der Länder fordert der NKR das Ressort auf zu überprüfen, ob künftig weitere Anpassungen der TSE-Überwachungsverordnung im Sinne einer Entlastung möglich sind.
Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend.

II. Im Einzelnen

Seit 2001 gelten EU-rechtlich BSE-Schutzmaßnahmen, darunter die Pflicht, geschlachtete Rinder ab einem bestimmten Alter auf BSE zu testen.

Mit Beschluss 2013/76/EU vom 4. Februar 2013 hat die Europäische Kommission einer Reihe von Mitgliedstaaten (darunter Deutschland) die Möglichkeit eingeräumt, ganz auf die Testung der in normaler Weise für den menschlichen Verzehr geschlachteten Rinder zu verzichten. Bisher hat das Ressort an einer systematischen Testung festgehalten, allerdings unter Anhebung des Testalters von 72 auf 96 Monate. Mit dem vorliegenden Regelungsvorhaben werden die systematischen Testungen der über 96 Monate alten gesundgeschlachtete Rinder abgeschafft. Um einen Überblick über das Auftreten atypischer BSE-Fälle zu gewährleisten wird im Rahmen der Schlachtung ein Monitoring aller über 132 Monate alten gesundgeschlachteten Rinder eingeführt.

Die BSE-Untersuchung der über 48 Monate alten aus besonderem Anlass geschlachteten Rinder wird fortgeführt.

II.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand.

II.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Die Wirtschaft wird um Erfüllungsaufwand in Höhe von insgesamt rd. 9.262.000 Euro jährlich entlastet. Im Einzelnen:

II.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

II.3.1 Bund:

Dem Bund entsteht kein Erfüllungsaufwand.

II.3.2 Länder:

Den Ländern entsteht durch die Einführung eines behördlichen Monitorings für alle über 132 Monate alten gesundgeschlachteten Rinder zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Die Anzahl der von einer solchen Untersuchung betroffenen Tiere belief sich im Jahr 2013 auf 46.591 Rinder. Unter Zugrundelegung bisheriger Kosten in Höhe von rd. 20 Euro je BSE-Untersuchungsfall (durchschnittlicher Aufwand für Probematerial, Probenahme, Versand und Laboruntersuchung) sowie unter Berücksichtigung einer unveränderten anteiligen finanziellen Kostenbeteiligung der EU in Höhe von 5,55 Euro je Test würde die Verwaltung um Erfüllungsaufwand für unmittelbare BSE-Testkosten in Höhe von jährlich rd. 675.000 Euro belastet.

Der zu erwartende Erfüllungsaufwand der kommunalen Veterinärbehörden wird den Betrag von jährlich 675.000 Euro mit hoher Wahrscheinlichkeit übersteigen, da mit sinkender Anzahl von durchgeführten BSE-Tests die Kosten für den einzelnen Test voraussichtlich steigen werden; anfallende Fixkosten sind künftig auf deutlich weniger Untersuchungen zu kalkulieren.

II.4 Sonstige Kosten (Gebühren)

Gemäß BSE-Untersuchungsverordnung erfolgt die BSE-Untersuchung der Rinder derzeit unter Einbeziehung externer Labore durch die Verwaltung (Länder); die Kosten dieser BSE-Untersuchung trägt die Wirtschaft in Form von Gebühren.

Aufgrund des vorliegenden Regelungsvorhabens entfällt die BSE-Untersuchungspflicht für gesundgeschlachtete, im Inland geborene und gehaltene über 96 Monate alte Rinder. Durch den Wegfall der BSE-Untersuchungsgebühren wird die Wirtschaft um jährlich rd. 2.933.000 Euro entlastet.

II.5 Prüfung von Alternativen

Das Ressort hat die Länder angehört. Diese lehnen die Einführung eines systematischen behördlichen Monitorings der über 132 Monate alten gesundgeschlachteten Rinder aus fachlichen Gründen ab. Auch seitens der Verbände erfolgten inhaltliche Anregungen zum Regelungsvorhaben.

Verwaltung und Wirtschaftsverbände haben alternativ den Vorschlag einer Stichtagsregelung eingebracht, um lediglich ein zeitlich befristetes behördliches BSE-Monitoring der über 132 Monate alten gesundgeschlachteten Rinder zu etablieren. Das Ressort hat die abschlägige Prüfung des Vorschlages dahingehend begründet, dass ohne Monitoring keinerlei Überblick über das Vorkommen der atypischen BSE bestünde.

Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend.

Dr. Ludewig Störr-Ritter
Vorsitzender Berichterstatterin