A. Problem und Ziel
- Die Europäische Kommission hat im Rahmen eines gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens (Nr. 2004/2068) die Auffassung vertreten, dass die Regelungen über die amtliche Anerkennung von Überwachungsorganisationen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen, Abgasuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen von Kraftfahrzeugen die Niederlassungsfreiheit (Artikel 43, 48 EGV) von Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten unzulässig beschränken. Zur Beilegung des Vertragsverletzungsverfahrens wird die StVZO (Anlage VIIIb) entsprechend geändert:
- Die bisherige Anerkennungsvoraussetzung, nach der eine Überwachungsorganisation nur durch eine bestimmte Zahl von selbständigen und hauptberuflichen Kfz-Sachverständigen bei Vorgabe einer bestimmten Anzahl von Prüfingenieuren anerkannt werden konnte, wird aufgehoben. Stattdessen werden die Anforderungen an ein hohes Qualitätsniveau der technischen Überwachung konkretisiert und ergänzt. Dazu zählen insbesondere:
- - Praktizierung eines Qualitätsmanagementsystems nach DIN/EN-Norm,
- - erweiterte Möglichkeit der Einbindung von Beauftragten bei der Überwachung der Überwachungsorganisationen selbst durch die Aufsichtsbehörden der Länder,
- - Stärkung einer einheitlichen und gleichmäßigen Prüfung der Fahrzeugsystemdaten sowie
- - Betonung der Trennung von technischer Überwachung gegenüber Handel und Reparaturbetrieben.
B. Lösung
- Erlass einer Änderungsverordnung zu Anlage VIIIb StVZO unter Berücksichtigung der o. g. Eckpunkte.
C. Alternativen
- Beibehaltung der derzeitigen Rechtslage. Dies hätte jedoch zur Folge, dass die Europäische Kommission ihr Vertragsverletzungsverfahren mit unsicherem Ausgang fortsetzen würde.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand.
Bund und Ländern entstehen keine zusätzlichen Kosten.
- 2. Haushaltsaufgaben mit Vollzugsaufwand
Keine.
Eine verstärkte Überwachung der Überwachungsorganisationen durch die staatlichen Überwachungsbehörden wäre sinnvoll; die Entscheidung hierüber obliegt jedoch den für die Durchführung der straßenverkehrszulassungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Ländern.
E. Sonstige Kosten
- Auswirkungen auf Einzelpreise sowie das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau ergeben sich nicht. Die Einführung eines QM-Systems ist mit geringfügigen Kosten für die Überwachungsorganisationen verbunden, die aber durch die sich daraus ergebende Optimierung von Arbeitsabläufen zumindest zum Teil kompensiert werden. Im Übrigen lassen sich die Kosten nicht genau quantifizieren da sie insbesondere vom derzeitigen Qualitätsstandard sowie der Größe der Überwachungsorganisation abhängen.
F. Bürokratiekosten
- Durch die Verordnung wird nur eine neue Informationspflicht für die Verwaltung eingeführt. (Artikel 1 Nummer 2 Buchst. e, bb (Bericht über QM-Maßnahmen der beliehenen Überwachungsorganisation)).
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
32. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 7. August 2008
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zu erlassende
- 32. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière
32. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Vom ...
Es verordnen
- - das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe l, m, n, o und r und Nr. l7 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe n durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I 2833) geändert worden ist,
- - das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
- - auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 5a und 6 in Verbindung mit Abs. 2a des Straßenverkehrsgesetzes, von denen § 6 Abs. 2a durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) geändert worden ist, sowie
- - auf Grund des § 38 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 51 und des § 39 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), von denen § 38 Abs. 2 Satz 1 und § 39 Satz 1 durch Artikel 60 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, hinsichtlich des § 38 Abs. 2 Satz 1 nach Anhörung der beteiligten Kreise:
Artikel 1
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Mai 2008 (BGBl. I S. 916), wird wie folgt geändert:
1. In § 72 Abs. 2 werden in der Übergangsvorschrift zu Anlage VIIIb (Anerkennung von Überwachungsorganisationen) die Sätze 3 bis 5 aufgehoben.- 1. § 72 Abs. 2 StVZO wird wie folgt geändert:
- a) In der Übergangsvorschrift zu § 47 Abs. 8a werden nach Satz 3 folgende Sätze 4 und 5 angefügt:
Satz 3 gilt nicht für Krafträder, bei denen nachträglich ein Beiwagen angebaut wurde, sofern die Leermasse des Gespannes nicht mehr als das 1,75fache der Leermasse des Solokraftrades beträgt und die Antriebsübersetzung nicht mehr als 12 Prozent verändert wurde. Bei Krafträdern nach Satz 4 gelten hinsichtlich ihres Abgasverhaltens die Vorschriften für das Solokraftrad ohne Berücksichtigung des Beiwagens.
- b) In der Übergangsvorschrift zu Anlage VIIIb (Anerkennung von Überwachungsorganisationen) werden die Sätze 3 bis 5 aufgehoben."
- a) In der Übergangsvorschrift zu § 47 Abs. 8a werden nach Satz 3 folgende Sätze 4 und 5 angefügt:
- 2. Anlage VIIIb wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 wird der Klammerausdruck "(Organisationen)" gestrichen.
- b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Überschrift und einleitender Satz sowie die Nummern 2.1 und 2.1a werden wie folgt gefasst:
"2. Voraussetzungen für die Anerkennung Die Anerkennung kann erteilt werden, wenn
- 2.1 die Überwachungsorganisation eine geeignete Stelle im Anerkennungsgebiet unterhält die die für alle von der Anerkennungs- und Aufsichtsbehörde zu überwachenden Vorgänge notwendigen Unterlagen bereit hält und bei der der technische Leiter oder sein Vertreter nach Nummer 5 im Geltungsbereich dieser Verordnung erreichbar sind,
2.1a die in der Überwachungsorganisation tätigen Prüfingenieure von keiner anderen Überwachungsorganisation betraut sind,".- 2.1a die Prüfingenieure, die in der Überwachungsorganisation tätig werden sollen, von keiner anderen Überwachungsorganisation betraut sind,
- bb) Nach Nummer 2.1a wird folgende Nummer 2.1b eingefügt:
2.1b
sie für die gesamte Überwachungsorganisation ein Qualitätsmanagementsystem unterhält das mindestens den Anforderungen der DIN EN ISO 9001:2000 entspricht, deren Erfüllung der Anerkennungsbehörde nachzuweisen istsie für die gesamte Überwachungsorganisation ein Qualitätsmanagementsystem unterhält, dass mindestens den Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17020:2004 entspricht, deren Erfüllung durch eine Akkreditierung durch das Kraftfahrt-Bundesamt nachzuweisen ist; das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann mit Zustimmung der zuständigen Obersten Landesbehörden nähere Anforderungen an die Ausgestaltung des Qualitätsmanagementsystems im Verkehrsblatt veröffentlichen, - cc) In Nummer 2.2 wird das Wort "Organisation" durch das Wort "Überwachungsorganisation" ersetzt.
- dd) Nummer 2.3 wird wie folgt gefasst:
2.3 auf Grund der personellen und sachlichen Ausstattung zu erwarten ist, dass die Überwachungsorganisation die HU, AU und SP sowie die Abnahmen ordnungsgemäß, gleichmäßig und unter Verwendung der erforderlichen technischen Einrichtungen sowie Systemdaten einer Stelle, die von Technischen Prüfstellen und Überwachungsorganisationen zu tragen ist und die die Systemdaten entgeltlich zur Verfügung stellt sowie entsprechende Prüfvorgaben und -hinweise entwickelt, durchführen wird, und sie sich verpflichtet, Sammlung, Auswertung und Austausch der Ergebnisse und Prüferfahrungen sowie qualitätssichernde Maßnahmen innerhalb der Überwachungsorganisation sicherzustellen und gemeinsam mit anderen Überwachungsorganisationen und den Technischen Prüfstellen die gewonnenen Erkenntnisse regelmäßig im "Arbeitskreis Erfahrungsaustausch in der technischen Fahrzeugüberwachung nach § 19 Abs. 3 und § 29 StVZO (AKE)" nach der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinien auszutauschen,
- ee) In den Nummern 2.4, 2.5, 2.6 und 2.6a wird jeweils das Wort "Organisation" durch das Wort "Überwachungsorganisation" ersetzt.
- aa) Überschrift und einleitender Satz sowie die Nummern 2.1 und 2.1a werden wie folgt gefasst:
- c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Überschrift und einleitender Satz werden wie folgt gefasst:
"3. Anforderungen an Prüfingenieure (PI)
Die Überwachungsorganisation darf ihr angehörende Personen mit der Durchführung der HU, AU und SP betrauen, wenn diese".
- bb) In Nummer 3.6 wird das Wort "Organisation" durch das Wort "Überwachungsorganisation" ersetzt.
cc) Die Nummern 3.6a und 3.8 werden aufgehoben.- cc) Nach Nummer 3.9 wird folgende Nummer angefügt:
"3.10 Erfüllen die mit der Durchführung von AU, HU oder SP betrauten Personen mehr als zwei Jahre nicht mehr die Anerkennungsvoraussetzungen oder gehören mehr als zwei Jahre keiner Technischen Prüfstelle oder Überwachungsorganisation an, so ist eine Ausbildung nach Nummer 3.5 und eine Prüfung nach Nummer 3.6 erneut abzulegen.".
- cc1) Nummer 3.6a wird wie folgt gefasst:
3.6a von keiner anderen Überwachungsorganisation betraut sind,
- cc2) Die Nummer 3.8 wird aufgehoben.
- cc3) Nach Nummer 3.6a wird folgende Nummer eingefügt:
"3.6b hauptberuflich als Kraftfahrzeugsachverständige tätig sind.".
- dd) In Nummer 3.9 werden die Wörter "Kraftfahrzeugsachverständigen und deren Angestellte" durch das Wort "Personen" ersetzt.
- aa) Überschrift und einleitender Satz werden wie folgt gefasst:
- d) Nummer 4.1 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Wörter "die ihr angehörenden Kraftfahrzeugsachverständigen und deren Angestellte" werden durch das Wort "
PrüfingenieurePersonen" ersetzt. - bb) Das Wort "Organisation" wird durch das Wort "Überwachungsorganisation" ersetzt.
- aa) Die Wörter "die ihr angehörenden Kraftfahrzeugsachverständigen und deren Angestellte" werden durch das Wort "
- e) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird das Wort "Organisation" durch das Wort "Überwachungsorganisation" ersetzt.
- bb) Nach Satz 6 werden folgende Sätze angefügt:
- "Er hat der Aufsichtsbehörde jährlich und zusätzlich auf konkrete Anforderung hin einen Bericht über die Einhaltung der qualitätssichernden Maßnahmen vorzulegen. Der Bericht muss Aufschluss über die durchgeführten Qualitätskontrollen und die eingeleiteten Maßnahmen geben, sofern diese aufgrund eines Verstoßes erforderlich waren."
- f) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
- aa) In den Nummern 6, 6.1, 6.2, 6.3, 6.4 und 6.5 wird jeweils das Wort "Organisation" durch das Wort "Überwachungsorganisation" ersetzt.
- bb) Nummer 6.6 wird wie folgt geändert:
- aaa) Die Wörter "die die Organisation bildenden und tragenden selbständigen und hauptberuflichen Kraftfahrzeugsachverständigen, die" werden durch die Wörter "die Überwachungsorganisationen, ihre Inhaber, ihre Gesellschafter und ihre" ersetzt.
- bbb) Das Wort "Organisation" wird durch das Wort "Überwachungsorganisation" ersetzt.
- g) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
"7. Übergangsvorschriften
Soweit Überwachungsorganisationen bis zum .... [Eintragen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] zur Durchführung von HU, AU, SP und Abnahmen nach § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 4 anerkannt sind, bleiben diese Anerkennungen bestehen. Nummer 2 bis 6 sind entsprechend anzuwenden;
Nummer 6.6 gilt in der bis zum ... (Eintragen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] geltenden Fassung entsprechend.
Die Ausbildung nach Nummer 3.5 und die Prüfung nach Nummer 3.6 haben nur die Personen abzulegen, die nach dem 1. Juni 1989 erstmals mit der HU betraut werden sollen oder die länger als zwei Jahre einer Technischen Prüfstelle oder Überwachungsorganisation nicht mehr angehören. Für bis zum ...... (Eintragen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] anerkannte Überwachungsorganisationen findet Nummer 2.1b ab dem 1. April 2011 Anwendung." h) Nummer 8 wird aufgehoben.- h) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
"8. die Anerkennung einer Überwachungsorganisation erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs und der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage. Sie kann von der zuständigen Anerkennungsbehörde insbesondere widerrufen werden, wenn die Überwachungsorganisation ihre Pflichten nicht ordnungsgemäß wahrnimmt. Sie ist zu widerrufen, wenn die Anerkennungsbehörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die Anerkennung nicht zu erlassen.".
- i) Nummer 9 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 9.1 wird das Wort "Sachverständige" durch das Wort "Beauftragte" ersetzt.
- bb) In Nummer 9.3 wird jeweils das Wort "Organisation" durch das Wort "Überwachungsorganisation" ersetzt.
Artikel 2
- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Begründung
A. Allgemeines
- 1. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung
Die Europäische Kommission hat im Rahmen eines gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens (Nr. 2004/2068) die Auffassung vertreten, dass die Regelung der Anlage VIII b StVZO über die amtliche Anerkennung von Überwachungsorganisationen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen (HU), Abgasuntersuchungen (AU) und Sicherheitsprüfungen ( SP) von Kraftfahrzeugen die Niederlassungsfreiheit (Art.43, 48 EGV) von Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten unzulässig beschränke. Zur gütlichen Beilegung des Vertragsverletzungsverfahrens hat sich die Bundesrepublik Deutschland bereit erklärt das bisherige Erfordernis in Nummer 2.1, nach dem die Anerkennung von Überwachungsorganisationen bislang nur erteilt werden kann, "wenn die Organisation ausschließlich von mindestens 60 selbständigen und hauptberuflich tätigen Kraftfahrzeugsachverständigen gebildet und getragen wird, wobei mindestens so viele Prüfingenieure dieser Organisation im Anerkennungsgebiet ihren Sitz haben müssen, dass auf 100.000 dort zugelassene Kraftfahrzeuge und Anhänger (nach der Statistik des Kraftfahrt-Bundesamtes am 01. Juli eines jeden Jahres) jeweils ein Prüfingenieur entfällt, jedoch nicht mehr als 30 Prüfingenieure", ersatzlos aufzuheben. Zu diesem Zweck wurde bereits die Ermächtigungsgrundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe n StVG im Rahmen des "Zweiten Gesetzes zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften" im Dezember 2007 angepasst (vgl. Artikel 5 des vorgenannten Gesetzes; BGBl. I S. 2835). Nunmehr wird Anlage VIIIb StVZO entsprechend geändert. Außerdem werden die notwendigen Folgeänderungen vorgenommen. Dazu zählt insbesondere, dass die Anforderungen zur Qualititätssicherung konkretisiert und ergänzt werden. Dies trägt dazu bei, ein hohes Qualitätsniveau der technischen Überwachungstätigkeit von Kraftfahrzeugen im Interesse der Verkehrssicherheit zu sichern.
- 2. Überprüfung der Vorschriften
Der Umfang der geänderten Vorschriften sowie ihre Auswirkungen auch auf die Qualität der Untersuchungen machen eine Überprüfung nach einer Zeit von drei bis fünf Jahren nach Inkrafttreten erforderlich. Innerhalb dieser Zeit sind von allen Beteiligten Erfahrungen über die Wirksamkeit der vorgeschriebenen Änderungen zu sammeln und nötigenfalls Vorschläge zur Verbesserungen zu machen (siehe auch amtliche Begründung zur 41. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 3. März 2006 unter I, Nr. 2.7; VkBl. 2006 S. 284).
- 3. Kosten- und Preiswirkungen
- a) Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben (brutto) der öffentlichen Haushalte - Haushalt des Bundes
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand.
Bund und Ländern entstehen keine zusätzlichen Kosten.
- 2. Haushaltsaufgaben mit Vollzugsaufwand
Keine.
- 3. Haushalte der Länder und Gemeinden.
Keine.
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand.
- b) Sonstige Kosten Auswirkungen auf Einzelpreise sowie das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau ergeben sich nicht. Die Einführung eines QM-Systems ist mit geringfügigen Kosten für die Überwachungsorganisationen verbunden, die aber durch die sich daraus ergebende Optimierung von Arbeitsabläufen zumindest zum Teil kompensiert werden. Im Übrigen lassen sich die Kosten nicht genau quantifizieren, da sie insbesondere vom derzeitigen Qualitätsstandard sowie der Größe der Überwachungsorganisation abhängen.
- a) Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben (brutto) der öffentlichen Haushalte - Haushalt des Bundes
- 4. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
Durch die Verordnung sind keine Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung zu erwarten.
- 5. Bürokratiekosten
Durch die Verordnung wird nur eine neue Informationspflicht für die Verwaltung eingeführt. (Artikel 1 Nummer 2 Buchst. e, bb (Bericht über QM-Maßnahmen der beliehenen Überwachungsorganisation)).
Im Übrigen hat die Verordnung keine Auswirkung auf Informationspflichten.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1 Nr. 1:
Die Übergangsbestimmungen sind inzwischen überholt, weil die Termine für das betreffende Inkrafttreten längst verstrichen sind, die Grundlage für die damalige Nummer 7.2.1 der Anlage VIII durch die nunmehrige Neufassung von Nummer 2.1 der Anlage VIIIb vollständig wegfällt; das Konkurrenzverbot nach Nummer 2.1a der Anlage VIIIb nunmehr nur noch für Prüfingenieure und generell nicht mehr für bildende und tragende freiberufliche Sachverständige gilt das bisherige Gebot in Nummer 2.1a (gleiche Rechte und Pflichten für die bildenden und tragenden Sachverständigen) nunmehr aufgehoben wird.
Zu Buchstabe a:
Redaktionelle Klarstellung
Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe aa:
Die bislang in Nummer 2.1 enthaltenen Anforderungen nach 60 selbständigen und hauptberuflichen Kfz-Sachverständigen sowie einer bestimmten Anzahl von Prüfingenieuren wird gestrichen. Künftig können somit nicht nur Überwachungsorganisationen der freiberuflichen Kfz-Sachverständigen, sondern auch andere Antragsteller eine amtliche Anerkennung nach Anlage VIIIb StVZO beantragen und erhalten, wenn sie sonst die Anforderungen nach dieser Anlage erfüllen. Auf die Rechtsform der Überwachungsorganisation kommt es nicht an, so dass es insbesondere auch EU-ausländischen Überwachungsorganisationen ermöglicht wird, ein Anerkennungsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland zu betreiben.
Zur fachlichen Abstimmung, für fachliche Weisungen und zum Zwecke der Überwachung durch die Aufsichtsbehörde bedarf es lediglich einer Stelle im Anerkennungsgebiet, bei der der verantwortliche technische Leiter erreichbar ist. Dabei wird jedoch nicht auf den melderechtlichen Wohnsitz abgestellt. Es genügt, wenn die tatsächliche Erreichbarkeit gewährleistet ist.
Nummer 2.1a wurde redaktionell überarbeitet und beschränkt sich - vergleichbar mit der bisherigen Regelung - zur Vermeidung von Interessenkollisionen auf das Verbot, dass Prüfingenieure der betreffenden Überwachungsorganisation von einer anderen konkurrierenden Überwachungsorganisation betraut wurden.
Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe bb:
Die neu eingefügte Nummer 2.1b ergänzt die bisherige Anforderungen der Nummer 2.3., die schon heute - allerdings nur sehr allgemein formuliert - qualitätssichernde Maßnahmen vorschreibt, indem sie ein Qualitätsmanagementsystem nach der Norm DIN EN 9001: 2000 (Qualitätsmanagementsysteme Anforderungen) vorschreibt. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ist im Übrigen nach Zustimmung der zuständigen Obersten Landesbehörden berechtigt, nähere Anforderungen an die Ausgestaltung des Qualitätsmanagementsystems im Verkehrsblatt zu veröffentlichen.
Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe cc:
Redaktionelle Klarstellung
Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe dd:
Eine ordnungsgemäße und nach gleichen Maßstäben durchzuführende regelmäßige technische Kfz-Überwachung erfordert eine ausreichende organisatorische Leistungsfähigkeit. Im Rahmen einer Prognoseentscheidung haben die Anerkennungsbehörden daher auf eine ausreichende personelle und sachliche Ausstattung zu achten. Einzelheiten sollten im Rahmen einer Anerkennungsrichtlinie im Verkehrsblatt bekannt gemacht werden.
Im Interesse der Verkehrssicherheit wurde im Jahre 2006 die Systemdatenprüfung als Teil der regelmäßigen technischen Prüfung von Fahrzeugen eingeführt (vgl. VO vom 3.3.2006 (BGBl. I S. 470); Anlage VIII a Nr. 4 StVZO). Überwachungsorganisationen müssen generell in der Lage sein, Systemdaten prüfen zu können. Die dazu bereits in Nummer 3 enthaltene Anforderung einer zu erwartenden ordnungsgemäßen und gleichmäßigen Systemdatenprüfung wird nunmehr konkretisiert. Um eine gleichmäßige Prüfung und hohe Qualität dieser Prüfungen zu sichern ist es notwendig, dass sich Überwachungsorganisationen als Anerkennungsvoraussetzung und Qualitätskriterium einheitlicher Systemdaten und Systemdatenprüfverfahren bzw. Prüfstandards bedienen. Dies kann schon angesichts der Millionen von betroffenen Fahrzeugen, die jeweils individuell - möglichst nach Vorgabe der jeweiligen fahrzeugbezogenen Verbauinformationen - untersucht und geprüft werden müssen, nur sichergestellt werden, wenn eine zentrale Stelle, die von Technischen Prüfstellen und Überwachungsorganisationen getragen wird, die Systemdaten bereit stellt bzw. die Untersuchungsmethodik entwickelt. Die Regelung folgt den in der Praxis seit Einführung der Systemdatenprüfung im Jahre 2006 gemachten guten Erfahrungen. Danach tragen nahezu alle Überwachungsorganisationen schon heute als Gesellschafter ein Unternehmen, das zentral und auf hohem Niveau die Systemdaten entgeltlich zur Verfügung stellt und sich intensiv mit der Entwicklung von Prüfvorgaben beschäftigt.
Gleichermaßen ergänzt die Vorschrift die Pflicht der Überwachungsorganisationen im sog. "Arbeitskreis Erfahrungsaustausch (AKE)" mitzuwirken, dessen Aufgabe unter anderem darin besteht, die von den Fahrzeugherstellern oder -importeuren gelieferten Systemdaten in die zentrale AKE-Systemdatenbank einzustellen. Die von Technischen Prüfstelle und Überwachungsorganisationen getragene zentrale Stelle gibt die Systemdaten auf Anforderung entgeltlich an Dritte (insbesondere für die vorgeschriebene Pflichtuntersuchung an Kraftfahrzeugen) weiter. Mithin müssen alle Überwachungsorganisationen die Systemdaten prüfen können und haben keinen Anspruch auf unentgeltliche Bereitstellung. Insoweit trägt die Regelung auch zur Rechtsklarheit bei.
Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe ee:
Redaktionelle Klarstellung
Zu Buchstaben c und d:
Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen, die sich daraus ergeben, dass nicht nur Überwachungsorganisationen freiberuflicher Kfz-Sachverständiger, sondern auch andere Überwachungsorganisationen zur regelmäßigen technischen Fahrzeugüberwachung neu zugelassen werden können. Deshalb entfallen künftig Vorschriften, die speziell auf die freiberuflichen Kfz-Sachverständigen Bezug nehmen.
Auf Sonderregelungen für Angestellte von Kfz-Sachverständigen wird verzichtet (vgl. Streichung von Nummer 3.8.). Die notwendige Zustimmung der Anerkennungsbehörde nach Nummer 3.7. bleibt davon unberührt.
Des Weiteren kann Nummer 3.6a (Pflicht zur Unterhaltung eines Sachverständigenbüros) gestrichen werden, da der entsprechende Regelungsinhalt in der Neufassung von Nummer 2.1 mitberücksichtigt ist.
Zu Buchstaben e:
Die Aufgaben des technischen Leiters werden um eine Berichtspflicht im Hinblick auf die Sicherung der Qualität der amtlichen Prüftätigkeiten ergänzt. Im Übrigen handelt es sich um eine redaktionelle Klarstellung.
Zu Buchstabe f:
Redaktionelle Anpassungen, die dem Umstand Rechnung tragen, dass nicht mehr nur freiberuflich tätige Sachverständige eine Überwachungsorganisation bilden können. Um die schon bisher geltende Trennung von Prüfung einerseits und Handel, Vertrieb, Wartung und Reparatur etc. andererseits vollständig zu gewährleisten, werden Inhaber und Gesellschafter von Überwachungsorganisation in Nummer 6 aufgenommen. Zur Vermeidung von Missverständnissen sei darauf hingewiesen, dass sich das Trennungsgebot - wie dies auch schon in der Vergangenheit der Fall war - nur auf den Geltungsbereich der nationalen Verordnung bezieht und entsprechende Aktivitäten von Überwachungsorganisationen im Ausland unberührt lässt.
Zu Buchstabe g:
Die Vorschrift fasst die bisherigen Besitzstandsregelungen zusammen und gewährt Bestandsschutz der bislang ausgesprochenen Anerkennungen. Inhaltlich haben sich die Nummern 2 bis 6 (Nummer 6.6 in der bisherigen Fassung) Anwendung. Die bisherige Nummer 7.2. Satz 2, die die Ausbildung und Prüfung für Personen vorschreibt, die nach dem 1. Juni 1989 erstmals mit der Durchführung von HU betraut wurden, wird übernommen, insbesondere um auch weiterhin die Berufsausübung älterer Prüfingenieure zu ermöglichen. Hinsichtlich der Vorgaben an ein Qualitätsmanagementsystem gilt eine Übergangsfrist von rund drei Jahren.
Zu Buchstabe h:
Das bisherige Privileg in Nummer 8 für Technische Prüfstellen läuft nach Streichung der bisherigen Nummer 2.1. ins Leere und kann daher aufgehoben werden.
Zu Buchstabe i:
Die bislang bestehende Möglichkeit der Aufsichtsbehörden, bestimmte Sachverständige für die Prüfung beauftragen zu können, wird um die Möglichkeit erweitert, auch andere Personen oder Institutionen zu beauftragen. Denkbar ist es z.B. hierfür den neu gegründeten, gemeinnützigen "Verein für Qualitätsmanagement in der Fahrzeugüberwachung e.V." zu betrauen.
Zu Artikel 2:
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 627:
32.Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten geprüft die durch Informationspflichten begründet werden.
Mit der Verordnung wird eine neue Informationspflicht für die Verwaltung eingeführt. Die beliehenen Überwachungsorganisationen sind verpflichtet, der zuständigen Aufsichtsbehörde jährlich oder auf Anforderung einen Bericht über die Einhaltung der qualitätssichernden Maßnahmen vorzulegen (Artikel 1 Nummer 2 Buchst. e, bb). Im Übrigen hat die Verordnung keine Auswirkung auf Informationspflichten.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Prof. Dr. Wittmann |
Vorsitzender | Berichterstatter |