Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
(Zweites Familienentlastungsgesetz - 2. FamEntlastG)

Der Bundesrat hat in seiner 993. Sitzung am 18. September 2020 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zum Gesetzentwurf allgemein

Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung die Regelungen zur angemessenen Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit von Familien bei der Bemessung der Einkommensteuer für die Jahre 2021 und 2022 anpasst, um Familien wirtschaftlich weiter zu fördern und zu stärken.

Das angestrebte Gesetzesziel kann nur erreicht werden, wenn ausreichende Ressourcen bereitgestellt werden. Um dies sicherzustellen, wird die Bundesregierung gebeten, die Bezifferung des durch das Gesetz bedingten einmaligen automationstechnischen Umstellungsaufwands durch das Bundesministerium der Finanzen nachholen zu lassen.

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b - neu - (§ 33a Absatz 2 Satz 1 EStG)

In Artikel 1 ist Nummer 3 wie folgt zu fassen:

"3. § 33a wird wie folgt geändert:

Begründung:

Junge Erwachsene befinden sich heutzutage oftmals länger in Berufsausbildung oder Studium, als es noch vor einigen Jahren der Fall war. Überdies wird von ihnen vielfach eine höhere Flexibilität hinsichtlich des Ausbildungs- oder Studienortes abverlangt. Der Umzug in eine andere Stadt und damit eine auswärtige Unterbringung ist häufig nicht zu vermeiden.

Zeitgleich sind die Mietkosten, vor allem in den Ballungsräumen und gerade in den letzten Jahren, stark gestiegen. Die Kosten, die einer Familie durch die auswärtige Unterbringung eines Kindes während der Berufsausbildung entstehen, haben sich somit ebenfalls erheblich gesteigert.

Demgegenüber ist der Höchstbetrag der steuerlichen Begünstigung von Aufwendungen, die in Zusammenhang mit der auswärtigen Unterbringung eines volljährigen Kindes stehen, seit dem Jahr 1980 betragsmäßig nicht mehr angepasst worden. Derartige Aufwendungen konnten bis zum Jahr 2001 als Teil des Ausbildungsfreibetrages mit bis zu 1 800 DM berücksichtigt werden. Seit der Neukonzeption im Jahr 2002 können bis zu 924 Euro als Sonderbedarfsfreibetrag geltend gemacht werden. Die Höhe des Freibetrages berücksichtigt damit weder den inflationsbedingten Preisanstieg der letzten 40 Jahre noch die aktuelle Mietpreisentwicklung.

Um dem gestiegenen Preisniveau, der allgemeinen Kostenentwicklung und insbesondere dem stetig wachsenden Mietpreisniveau Rechnung zu tragen, ist die Erhöhung des Freibetrages auf 1 800 Euro - analog dem Pflege-Pauschbetrag - dringend geboten.

3. Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe c - neu - (§ 51a Absatz 2e Satz 4 EStG)

Dem Artikel 2 Nummer 6 ist folgender Buchstabe c anzufügen:

"c) Absatz 2e Satz 4 wird wie folgt geändert:

Die Angabe "des Absatzes 2c Satz 1 Nummer 3 Satz 10" wird durch die Angabe "des Absatzes 2c Satz 1 Nummer 3 Satz 9" ersetzt."

Begründung:

Durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c soll § 51a Absatz 2e Satz 4 EStG geändert werden. Die geänderte Fassung enthält einen Verweis auf § 51a Absatz 2c Satz 1 Nummer 3 Satz 10 EStG. Die Änderung soll am 1. Januar 2021 in Kraft treten.

Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd enthält die Streichung des Satzes 9 des § 51a Absatz 2c Satz 1 Nummer 3 EStG. Die Änderung soll am 1. Januar 2022 in Kraft treten. Durch die Streichung würde sich ab dem 1. Januar 2022 ein Verweisungsfehler in § 51a Absatz 2e Satz 4 EStG ergeben. Die Änderung bei § 51a Absatz 2c Satz 1 Nummer 3 EStG und § 51a Absatz 2e Satz 4 EStG vermeidet einen solchen Verweisungsfehler.