989. Sitzung des Bundesrates am 15. Mai 2020
A
Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission die KMU durch die Förderung von Zentren für digitale Innovation (Digital Innovation Hubs - DIH) sowie die Nutzung von Digitalisierung und die Entwicklung digitaler Geschäftsmodelle gezielt unterstützen möchte. Der Bundesrat hält es für wesentlich, dass darauf geachtet wird, dass bereits bestehende und erfolgreiche Initiativen der Länder einen offenen und diskriminierungsfreien Zugang zu den damit verbundenen Fördermitteln erhalten.
- 2. Der Bundesrat bittet darauf hinzuwirken, dass die Kommission bei den geplanten Maßnahmen, Initiativen und Projekten im Rahmen der KMU-Strategie stets darauf achtet, dass keine weiteren bürokratischen Belastungen und Kosten für die mittelständischen Unternehmen in Europa entstehen. Insbesondere sind weitere statistische Dokumentationspflichten zu vermeiden und alle Möglichkeiten zu einer Digitalisierung von Antragsverfahren im Rahmen europäischer Förderprogramme effektiv zu nutzen.
- 3. Daher wird angeregt, mit konkreten Maßnahmen für ein konsequentes Screening von europäischen Rechtsvorschriften und europarechtlich bestimmten Verwaltungsverfahren auf eine grundsätzliche bürokratische Entlastung von mittelständischen Unternehmen hinzuwirken. Die Fortschritte sollten im Rahmen des jährlichen Berichts des hochrangigen KMU-Beauftragten der EU dokumentiert werden.
- 4. Der Bundesrat bittet insbesondere in diesem Zusammenhang darum, dass die Kommission bei der Umsetzung und Ausgestaltung von Regelungen zur Handels- und Außenwirtschaftspolitik die bürokratische Belastung von mittelständischen Unternehmen gering hält und sukzessive abbaut.
B
- 5. Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union, der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik, der Ausschuss für Kulturfragen und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.