Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Achtundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung

A. Problem und Ziel

Die Verwendung von beschichtetem mikrofeinem Zinkoxid bis zu einer Höchstmenge von 25% als UV-Filter in kosmetischen Mitteln ist gemäß § 3b Absatz 7 Satz 1 der Kosmetik-Verordnung bis einschließlich 31. Dezember 2011 befristet zulässig. Mit dieser Verordnung soll die nationale Zulassung bis einschließlich 10. Juli 2013 verlängert werden.

B. Lösung

Änderung der Kosmetik-Verordnung.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

Informationspflichten werden nicht neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten. Ein messbarer Zeitaufwand für Bürgerinnen und Bürgern entsteht nicht.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen entstehen durch die Verlängerung der Zulassung keine Kosten.

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung Vollzugsaufwand

Unmittelbare Auswirkungen auf die Haushalte des Bundes, der Länder und Kommunen sind durch diese Verordnung nicht zu erwarten.

Den Ländern entstehen durch diese Verordnung keine Mehrkosten.

F. Weitere Kosten

Keine.

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Achtundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 21. Oktober 2011

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende Achtundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Achtundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung

Vom ...

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund des § 28 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 1 und 4 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

Artikel 1

§ 3b Absatz 7 Satz 1 der Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410), die zuletzt durch ... [Einfügen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle der 57. Verordnung zur Änderung der Kosmetikverordnung] geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"Die Verwendung von beschichtetem mikrofeinem Zinkoxid bis zu einer Höchstmenge von 25% als UV-Filter ist bis zu dem Tag gestattet, mit dessen Beginn eine Regelung über die Verwendung von Zinkoxid als UV-Filter in einem Rechtsakt der Europäischen Union anzuwenden ist, längstens jedoch bis zum Ablauf des 10. Juli 2013; das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz macht den vorstehend bezeichneten Tag im elektronischen Bundesanzeiger bekannt."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den

Begründung

Die Verwendung von beschichtetem mikrofeinem Zinkoxid bis zu einer Höchstmenge von 25% als UV-Filter in kosmetischen Mitteln ist gemäß § 3b Absatz 7 Satz 1 der Kosmetik-Verordnung bis einschließlich 31. Dezember 2011 befristet zulässig. Mit dieser Verordnung wird die Zulassung bis 10. Juli 2013 verlängert. Ab 11. Juli 2013 findet die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel Anwendung.

Der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen entstehen durch diese Verordnung keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten. Die vorgesehene Verordnungsänderung steht mit der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung im Einklang. Gleichstellungspolitische Aspekte sind nicht betroffen.

Zu Artikel 1

Die bis einschließlich 31. Dezember 2011 befristet zulässige Verwendung von beschichtetem mikrofeinem Zinkoxid bis zu einer Höchstmenge von 25% als UV-Filter in kosmetischen Mitteln wird bis einschließlich 10. Juli 2013 verlängert.

Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hat unter Bezugnahme auf seine vorläufigen Risikobewertungen sowie die des Wissenschaftlichen Ausschusses für Verbrauchersicherheit (SCCS) mitgeteilt, dass eine befristete Verlängerung der Zulassung befürwortet wird. Der SCCS wurde von der Europäischen Kommission beauftragt, eine aktualisierte Stellungnahme auszuarbeiten. Das BfR geht davon aus, dass auf dieser Grundlage eine abschließende Bewertung erfolgen kann.

Die Europäische Kommission plant eine unionsrechtliche Regelung der Verwendung von Zinkoxid als UV-Filter auf Grundlage der Stellungnahmen des SCCS. Da eine Regelung auf europäischer Ebene nicht bis zum Ablauf der nationalen Zulassung am 31. Dezember 2011 zu erwarten ist, soll die nationale Zulassung nochmals befristet verlängert werden, um weiterhin die Verwendung von Zinkoxid als UV-Filter zu ermöglichen. Die Verlängerung der Zulassung steht unter dem Vorbehalt einer Regelung der Europäischen Union noch vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel. Für betroffene Wirtschaftskreise dient dies insoweit als Hinweis auf eine mögliche Änderung der Rechtslage.

Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1861:
Achtundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der oben genannten Verordnung geprüft.

Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand.

Der Nationale Normenkontrollrat hat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Störr-Ritter
Vorsitzender Berichterstatterin