Der Bundesrat hat in seiner 975. Sitzung am 15. März 2019 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c und Nummer 7 Buchstabe c (§ 4 Absatz 4 Buchstabe a und § 11 Absatz 3 Satz 2 FahrlG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 3 Buchstabe c sind in § 4 Absatz 4 Buchstabe a die Wörter "Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter "Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4" zu ersetzen.
- b) In Nummer 7 Buchstabe c ist § 11 Absatz 3 Satz 2 wie folgt zu fassen:
" § 4 Absatz 3 Satz 2 bis 4 und Absatz 4 gelten entsprechend."
Begründung:
Redaktionelle Korrekturen zweier in die Leere gehenden Verweise im Gesetzentwurf.
2. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe d - neu - ( § 11 Absatz 4 FahrlG)
In Artikel 1 Nummer 7 ist nach Buchstabe c folgender Buchstabe d anzufügen:
"d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein Führungszeugnis nach Maßgabe des § 4 Absatz 5 verlangen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers begründen." "
Begründung:
Nach der bisherigen Regelung war es der zuständigen Landesbehörde verwehrt, vor Ablauf der Fünfjahresfrist die Vorlage eines Führungszeugnisses zu verlangen, selbst wenn ihr Tatsachen bekannt wurden, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers begründeten. Mit dem neuen § 11 Absatz 4 des Fahrlehrergesetzes wird der zuständigen Behörde die Möglichkeit eröffnet, jederzeit ein Führungszeugnis zu fordern, vorausgesetzt es werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers begründen.
3. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe c - neu - ( § 54 Absatz 4 FahrlG)
In Artikel 1 Nummer 28 ist nach Buchstabe b folgender Buchstabe c anzufügen:
"c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Wörter "des Innern" werden durch die Wörter "des Innern, für Bau und Heimat" ersetzt.
- bb) Die Angabe " § 68 Absatz 1 Nummer 11" wird durch die Angabe " § 68 Absatz 1 Nummer 13" ersetzt."
Begründung:
Redaktionelle Änderung.
4. Zu Artikel 1 Nummer 34 (§ 68 Absatz 1 Nummer 5 und 7 und Absatz 2 FahrlG)
In Artikel 1 ist Nummer 34 wie folgt zu fassen:
"34. § 68 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 5 ... [weiter wie Regierungsvorlage Buchstabe a].
- bb) Nach Nummer 7 ... [weiter wie Regierungsvorlage Buchstabe b].
- b) In Absatz 2 wird die Angabe "Nummer 5 oder Nummer 12" durch die Angabe "Nummer 4 oder Nummer 14" ersetzt."
Begründung:
Redaktionelle Änderung.
5. Zu Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe d (§ 69 Absatz 4b FahrlG)
In Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe d sind in § 69 Absatz 4b die Wörter "an ihnen tätig sind" durch die Wörter "in Ausbildung sind" zu ersetzen.
Begründung:
Sowohl im Lehrpraktikum (Recht ab 1. Januar 2018) als auch im Praktikum (Recht bis 31. Dezember 2017) in einer Ausbildungsfahrschule befinden sich Fahrlehreranwärter*innen "in Ausbildung". Die Änderung erfolgt zur Klarstellung für beide Praktika.