Der Bundesrat hat in seiner 820. Sitzung am 10. März 2006 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission einen Vorschlag für die Novellierung der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zur Anpassung an die Entscheidung der Schiedsstelle der WTO vorgelegt hat.
- 2. Der Bundesrat begrüßt die Bemühungen, die Verordnung über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln einerseits sowie die Verordnung zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel andererseits systematisch gleichartig zu formulieren.
- 3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich in den Beratungen der EU-Gremien mit Nachdruck dafür einzusetzen, dass weiterhin EU-weit ein einheitliches Eintragungs-, Einspruchs- und Ausschussverfahren stattfindet. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich ebenfalls mit Nachdruck dafür einzusetzen dass die neue Verordnung tatsächlich einen gemeinschaftsweit einheitlichen Beitrag zur Deregulierung und Vereinfachung leistet.
- 4. Gegen die Vorschläge, die zu einer umfassenden Novellierung der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates vom 14. Juli 1992 über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln führen, bestehen erhebliche Bedenken.
Allgemeines
- 5. Seit mehr als zwölf Jahren existieren die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel und die Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 nebeneinander. Während die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 von den Marktteilnehmern angenommen worden ist, hat die Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 ersichtlich nicht die mit ihr verbundenen Erwartungen erfüllt.
- 6. Wenn gleichwohl die Regelungsinhalte der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 weiterhin für erforderlich gehalten werden, wird empfohlen, diese in die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 einzugliedern.
Kontrollverfahren
- 7. Artikel 14 unterwirft den Schutz der garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln der gesamten Kontrollregelung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004. Diese aus Sicht des Verordnungsgebers stringente Lösung bedeutet für die Mitgliedstaaten, dass auch die deutlich weniger gefahrträchtige Materie der garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln einem für gefahrgeneigte Tätigkeiten etablierten strengen Kontrollregime ausgesetzt ist. Dies führt zu einem Anwachsen des bürokratischen Aufwands. So ist die Prüfdichte zu erhöhen, und die Anforderungen an die Prüfbehörden steigen. Zudem fordert Artikel 14 Abs. 2 die Aufnahme in die mehrjährigen Kontrollpläne und die Jahresberichte.
Redaktioneller Korrekturbedarf
- 8. Erheblicher Korrekturbedarf besteht für den Fall, dass auch weiterhin eine eigenständige Verordnung des Rates über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln für erforderlich gehalten wird. Beispielsweise enthält Artikel 14 dieses Entwurfs eine Regelung, die dem Artikel 10 des Entwurfs für eine Verordnung des Rates zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel inhaltlich entspricht, gleichwohl aber mehrere sprachliche Abweichungen aufweist. Im Interesse einer besseren Rechtsetzung sollte bei inhaltsgleichen Regelungen eine identische Sprache gewählt werden.