A. Problem und Ziel
Nach dem geltenden Abkommen vom 12. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande (BGBl. 2012 II S. 1414, 1415) steht das Besteuerungsrecht für Ver - gütungen, die für an Bord von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr sowie an Bord von Schiffen im Binnenverkehr ausgeübte unselbständige Arbeit geleistet werden, ausschließlich dem Vertragsstaat zu, in dem das sogenannte Bordpersonal ansässig ist. Mit dem vorliegenden Änderungsprotokoll soll die Zuordnung des Besteuerungsrechts in diesen Fällen an Artikel 15 Absatz 3 des aktuellen OECD-Musterabkommens (Musterabkommen für den Bereich der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) angepasst werden. Danach können die Vergütungen des Bordpersonals auch in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich die tatsächliche Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, das das Schiff oder Luftfahrzeug betreibt. Zugleich werden mit dem Änderungsprotokoll die Territorialklauseln beider Vertragsstaaten aktualisiert. Das Ände - rungsprotokoll enthält in Bezug auf Artikel 17 Absatz 2 des geltenden Abkommens eine erläuternde Regelung zu dem dort genannten Schwellenwert von 15 000 Euro, nach dem sich das Besteuerungsrecht des Vertragsstaates beurteilt, aus dem beispielsweise Ruhe -
Fristablauf: 22.04.16
gehälter, ähnliche Vergütungen oder Renten bezogen werden. Darüber hinaus wird dem sich aus einzelnen Formulierungen des bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens ergebenden redaktionellen Änderungsbedarf durch entsprechende Korrekturen des Wortlauts nachgekommen. Schließlich wird mit dem Änderungsprotokoll die Gelegenheit genutzt, Regelungen im bestehenden Protokoll zum Abkommen zu streichen, die aufgrund einer geänderten Rechtslage in den Niederlanden keine Bedeutung mehr haben.
B. Lösung
Das Änderungsprotokoll vom 11. Januar 2016 enthält die dafür erforderlichen Regelungen. Es passt die Zuordnung des Besteuerungsrechts für Vergütungen des sogenannten Bordpersonals an Artikel 15 Absatz 3 des aktuellen OECD-Musterabkommens an. Darüber hinaus werden insbesondere die Territorialklauseln beider Vertragsstaaten neu gefasst und eine Artikel 17 Absatz 2 des bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens erläuternde Regelung aufgenommen.
Mit dem vorliegenden Vertragsgesetz soll das Änderungsprotokoll die für die Ratifikation erforderliche Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften erlangen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bei den öffentlichen Haushalten ist im Saldo mit keinen nennenswerten finanziellen Auswirkungen zu rechnen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Das Gesetz hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entstehen durch das Gesetz keine Auswirkungen auf den Erfüllungs aufwand.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entstehen durch das Gesetz keine Auswirkungen auf den Erfüllungs aufwand.
F. Weitere Kosten
Unternehmen, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen durch dieses Gesetz keine unmittelbaren, direkten Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind von dem Gesetz nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 11. Januar 2016 zur Änderung des Abkommens vom 12. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 11. März 2016
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 11. Januar 2016 zur Änderung des Abkommens vom 12. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 22.04.16
Entwurf
Gesetz zu dem Protokoll vom 11. Januar 2016 zur Änderung des Abkommens vom 12. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Berlin am 11. Januar 2016 unterzeichneten Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 12. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (BGBl. 2012 II S. 1414, 1415) wird zugestimmt. Das Protokoll wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Vereinbarung eines Gebietes als grenzüberschreitendes Gewerbegebiet zu Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j des Abkommens vom 12. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen in Kraft zu setzen. Diese Vereinbarung muss insbesondere die räumliche Lage des Gebietes ausweisen.
Artikel 3
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel XI Absatz 2 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf das Protokoll ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da es sich auf Gegenstänr Bundesgesetzgebung bezieht.
Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 105 Absatz 3 des Grund - gesetzes erforderlich, da das Aufkommen aus den von dem Protokoll betroffenen Steuern gemäß Artikel 106 Absatz 3, 5 und 6 des Grundgesetzes ganz oder zum Teil den Ländern oder den Gemeinden zusteht.
Zu Artikel 2
Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j des bestehenden Doppelbesteuerungs - abkommens können die Vertragsstaaten vereinbaren, bestimmte Gebiete als grenzüberschreitende Gewerbegebiete im Sinne des Abkommens zu erklären. Eine entsprechende Regelung enthielt auch das Doppelbesteuerungsabkommen vom 16. Juni 1959 (BGBl. 1960 II S. 1781, 1782) in der Fassung des Dritten Zusatzprotokolls vom 4. Juni 2004 (BGBl. 2004 II S. 1653, 1655). Durch Artikel 2 des vorliegenden Vertragsgesetzes soll das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt werden, durch Rechtsverordnung eine solche Vereinbarung in Kraft zu setzen. Im Rahmen des Vertragsgesetzes zum geltenden Doppelbesteuerungsabkommen (BGBl. 2012 II S. 1414, 1415) ist die Schaffung der Verordnungsermächtigung unterblieben und soll nun nachgeholt werden.
Zu Artikel 3
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Protokoll nach seinem Artikel XI Absatz 2 Satz 1 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Das Protokoll passt die Zuordnung des Besteuerungsrechts für das sogenannte Bordpersonal an Artikel 15 Absatz 3 des aktuellen OECD-Musterabkommens an. Darüber hinaus werden die Territorialklauseln beider Vertragsstaaten aktualisiert und wird zu Artikel 17 Absatz 2 des bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens eine erläuternde Regelung zur Besteuerung von Ruhegehältern, ähnlichen Vergütungen und Renten aufgenommen.
Für die Verwaltung entstehen durch das Gesetz keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand.
Unternehmen, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen durch dieses Gesetz keine unmittelbaren, direkten Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind von dem Gesetz nicht zu erwarten.
Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 12. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
Die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich der Niederlande - von dem Wunsch geleitet, ein Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 12. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (im Folgenden als "das Abkommen" bezeichnet) sowie des dazugehörigen Protokolls zu schließen - sind wie folgt übereingekommen:
Artikel I
Die Präambel des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Präambel ersetzt:
"Die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich der Niederlande - von dem Wunsch geleitet, ihre beiderseitigen wirtschaftlichen Beziehungen weiterzuentwickeln, ihre Zusammenarbeit in Steuersachen zu vertiefen und eine wirksame und zutreffende Steuererhebung zu gewährleisten, in der Absicht, die jeweiligen Besteuerungsrechte gegenseitig so abzugrenzen, dass sowohl Doppelbesteuerungen wie auch Nichtbesteuerungen oder durch Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung verminderte Besteuerungen vermieden werden - sind wie folgt übereingekommen:".
Artikel II
Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c des Abkommens werden aufgehoben und durch folgende Buchstaben ersetzt:
- "b) bedeutet der Ausdruck "Deutschland" die Bundesrepublik Deutschland und umfasst, wenn im geografischen Sinn verwendet, das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie das an das Küstenmeer angrenzende Gebiet des Meeresbodens, seines Untergrunds und der darüber liegenden Wassersäule, in dem die Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften souveräne Rechte oder Hoheitsbefugnisse zum Zwecke der Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen oder zur Energieerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern ausübt;
- c) bedeutet der Ausdruck "die Niederlande" den europäischen Teil der Niederlande einschließlich seines Küstenmeers sowie die außerhalb des Küstenmeers liegenden und an dieses angrenzenden Gebiete, in denen die Niederlande in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften Hoheitsbefugnisse oder souveräne Rechte zum Zwecke der Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen oder zur Energieerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern ausüben;".
Artikel III
In Artikel 5 Absatz 4 des Abkommens werden die Wörter "der Absätze 1 und 2" gestrichen und durch die Wörter "der Absätze 1, 2 und 3" ersetzt.
Artikel IV
Artikel 8 Absatz 3 des Abkommens wird aufgehoben und durch folgenden Absatz ersetzt:
(3) Im Sinne dieses Artikels umfassen Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr oder von Binnenschiffen auch die Gewinne aus
- a) der gelegentlichen Vercharterung von leeren Seeschiffen, Luftfahrzeugen oder Binnenschiffen sowie
- b) der Nutzung oder Vermietung von Containern (einschließlich Trailern und zugehöriger Ausstattung, die dem Transport der Container dienen), sofern die Vercharterung, Nutzung oder Vermietung zum Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr oder von Binnenschiffen gehört.".
Artikel V
In Artikel 13 Absatz 2 des deutschen Wortlauts des Abkommens wird der Satzteil "deren Aktivvermögen zu mehr als 75 Prozent mittelbar oder unmittelbar aus im anderen Vertragsstaat gelegenem unbeweglichen Vermögen besteht" gestrichen und durch den Satzteil "deren Wert zu mehr als 75 Prozent mittelbar oder unmittelbar auf im anderen Vertragsstaat gelegenem unbeweglichen Vermögen beruht" ersetzt.
Artikel VI
Artikel 14 Absatz 4 des Abkommens wird aufgehoben und durch folgenden Absatz ersetzt:
(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für eine an Bord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr oder an Bord eines Binnenschiffs ausgeübte unselbständige Arbeit in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, das das Seeschiff, Luftfahrzeug oder Binnenschiff betreibt.".
Artikel VII
In Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens werden die Wörter "Artikel 14 Absatz 1 und 3" gestrichen und durch die Wörter "Artikel 14 Absatz 1, 3 und 4" ersetzt.
Artikel VIII
Nummer XII Absatz 3 des Protokolls zum Abkommen wird aufgehoben.
Artikel IX
Nummer XIII des Protokolls zum Abkommen wird aufgehoben und durch folgende Nummer ersetzt:
"XIII.
Zu Artikel 17
Der in Artikel 17 Absatz 2 genannte Schwellenwert von 15 000 Euro bezieht sich auf die Summe der Bruttobeträge aller von Artikel 17 Absatz 2 erfassten Leistungen.".
Artikel X
In Nummer XVI Absatz 1 des Protokolls zum Abkommen wird das Wort "Ehegatten" gestrichen und durch die Wörter "Ehe-/Lebenspartner" ersetzt und das Wort "Ehegatte" gestrichen und durch die Wörter "Ehe-/Lebenspartner" ersetzt.
Artikel XI
- (1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.
- (2) Dieses Protokoll tritt am letzten Tag des auf den Monat des Austauschs der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft. Das Abkommen sowie das dazugehörige Protokoll in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung ist daraufhin anzuwenden
- a) in der Bundesrepublik Deutschland aa) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das dem Jahr folgt, in dem dieses Protokoll in Kraft getreten ist;
- bb) bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das dem Jahr folgt, in dem dieses Protokoll in Kraft getreten ist.
- b) in den Niederlanden auf Veranlagungsjahre und -zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs, das dem Jahr folgt, in dem dieses Protokoll in Kraft getreten ist.
- a) in der Bundesrepublik Deutschland aa) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das dem Jahr folgt, in dem dieses Protokoll in Kraft getreten ist;
Geschehen zu Berlin am 11. Januar 2016 in zwei Urschriften, jede in deutscher und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Martin Kotthaus
Für das Königreich der Niederlande
Monique van Daalen
Denkschrift
I. Allgemeines
Das in Berlin am 11. Januar 2016 unterzeichnete Protokoll ändert das bestehende Abkommen vom 12. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (BGBl. 2012 II S. 1414, 1415). Neben verschiedenen redaktionellen Anpassungen des bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens werden mit dem Änderungsprotokoll im Wesentlichen die Vertragsstaatendefinition beider Länder aktualisiert (Artikel II), die Zuordnung des Besteuerungsrechts für Vergütungen des sogenannten Bordpersonals geändert (Artikel VI) sowie eine erläuternde Regelung zur Besteuerung von Ruhegehältern, ähnlichen Vergütungen und Renten aufgenommen (Artikel IX) .
II. Besonderes
Zu Artikel I
Durch die neu gefasste Präambel des Doppelbesteuerungsabkommens soll das gemeinsame Verständnis beider Vertragsstaaten zum Ausdruck gebracht werden, dass sowohl die Vermeidung von Doppelbesteuerung als auch die Verhinderung von doppelter Nichtbesteuerung und die Vermeidung von durch Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung verminderten Besteuerungen gleichermaßen Zweck des Abkommens sind.
Zu Artikel II
Mit Artikel II des Änderungsprotokolls wird die sogenannte Territorialklausel beider Vertragsstaaten neu gefasst (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b und c des geltenden Abkommens). In Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland erfolgt eine Anpassung entsprechend der aktuell den Verhandlungen im Bereich der Doppelbesteuerungsabkommen zugrunde liegenden Vertragsstaatendefinition.
Zu Artikel III
Durch den Verweis auf die Absätze 1 und 2 in Artikel 5 Absatz 4 des bestehenden Abkommens könnte der fehlgehende Schluss gezogen werden, dass die Regelung nicht auf Bau- und Montagebetriebsstätten anzuwenden sei, für die Absatz 3 lediglich eine Bestimmung zum zeitlichen Moment enthält. Nach dem Verständnis beider Vertragsstaaten gilt Artikel 5 Absatz 4 des geltenden Doppelbesteuerungsabkommens als Sonderregelung für Tätigkeiten vor der Küste jedoch auch für Bau- und Montage betriebsstätten, bei denen es sich um feste Geschäftseinrichtungen nach Artikel 5 Absatz 1 des geltenden Abkommens handelt.
Artikel III des Änderungsprotokolls stellt dies durch die erweiterte Bezugnahme auf Absatz 3 in Artikel 5 Absatz 4 ausdrücklich klar.
Zu Artikel IV
Mit diesem Artikel wird Artikel 8 Absatz 3 des geltenden Abkommens neu gefasst, um einen redaktionellen Fehler zu berichtigen. Die bisherige Regelung bezieht im ersten Teilsatz den Ausdruck "im internationalen Verkehr" im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe i des bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens versehentlich auch auf Binnenschiffe. Durch Artikel IV des Änderungsprotokolls erfolgt zur Klarstellung eine entsprechende Korrektur. Im Übrigen wird Artikel 8 Absatz 3 sprachlich angepasst.
Zu Artikel V
Die deutsche und niederländische Sprachfassung des Artikels 13 Absatz 2 des geltenden Abkommens weichen in ihrem Wortlaut dahin gehend voneinander ab, dass der deutsche Text das Wort "Aktivvermögen" und der niederländische Text das Wort "waarde" (entspricht im Deutschen "Wert") verwendet. Die Abweichung ist auf eine unterschiedliche Übersetzung des den Verhandlungen zugrunde liegenden Textes in englischer Sprache zurückzuführen, der das Wort "value" ausweist. Da eine inhaltlich abweichende Anwendung der sich an Artikel 13 Absatz 4 des OECD-Musterabkommens anlehnenden Regelung nicht beabsichtigt war und um Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden, bringt Artikel V des Änderungsprotokolls die deutsche Sprachfassung mit dem niederländischen Text in Einklang.
Zu Artikel VI
Artikel VI des Änderungsprotokolls passt die Zuordnung des Besteuerungsrechts für Vergütungen, die für an Bord von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr sowie für an Bord von Binnenschiffen ausgeübte unselbständige Arbeit geleistet werden, an Artikel 15 Absatz 3 des aktuellen OECD-Musterabkommens an. Das bestehende Abkommen weist bisher dem Ansässigkeitsstaat des sogenannten Bordpersonals ein ausschließ - liches Besteuerungsrecht zu. Nach dem neu gefassten Artikel 14 Absatz 4 des Abkommens können die Vergütungen auch in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich die tatsächliche Geschäftsleitung des Unter - nehmens befindet, das das Seeschiff, Luftfahrzeug oder Binnenschiff betreibt. Dies entspricht der deutschen Abkommenspolitik.
Zu Artikel VII
Durch Artikel VII des Änderungsprotokolls wird die in Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b des bestehenden Abkommens enthaltene Regelung zur Vermeidung von Doppelbesteuerung in Bezug auf die Niederlande als Ansässigkeitsstaat geändert. Damit werden Einkünfte des Bordpersonals, die nach dem durch das Änderungs - protokoll neu gefassten Artikel 14 Absatz 4 von der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können (Artikel VI des Änderungsprotokolls), in den Niederlanden von der Besteuerung ausgenommen.
Sofern die Bundesrepublik Deutschland der Ansässigkeitsstaat des Bordpersonals ist, wird eine Doppelbesteuerung der Einkünfte durch deren Freistellung unter Progressionsvorbehalt vermieden (Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a und d des bestehenden Abkommens). Dies entspricht der deutschen Abkommenspolitik. Eine Änderung des geltenden Doppelbesteuerungsabkommens ist insoweit nicht erforderlich.
Zu Artikel VIII
Durch Artikel VIII des Änderungsprotokolls wird Protokollnummer XII Absatz 3 des geltenden Doppelbesteuerungsabkommens ersatzlos gestrichen. Diese Regelung bezog sich auf eine Bestimmung des niederländischen Steuerrechts, die nicht mehr besteht und daher aus Gründen der Rechtsklarheit aufgehoben wird.
Zu Artikel IX
Die Änderung betrifft Protokollnummer XIII des bestehenden Abkommens. Die bisherige Regelung betraf eine besondere Form der Altersvorsorge in den Niederlanden, die nicht mehr besteht. Die Regelung wird daher mit Artikel IX des Änderungsprotokolls aufgehoben und durch eine neue Bestimmung zu Artikel 17 Absatz 2 des geltenden Doppelbesteuerungsabkommens ersetzt.
Die neu eingeführte Regelung in Protokollnummer XIII des geltenden Abkommens bringt das gemeinsame Verständnis der Vertragsstaaten zum Ausdruck, dass die Summe der zusammengerechneten Bruttobeträge aller von Artikel 17 Absatz 2 erfassten Leistungen im Kalenderjahr die Schwelle von 15 000 Euro übersteigen muss, um in der Folge für alle diese Leistungen ein Besteuerungsrecht des Vertragsstaates auszulösen, aus dem sie bezogen werden.
Die Regelung dient der Klarstellung. Inhaltliche Änderungen des geltenden Artikels 17 Absatz 2 des bestehenden Abkommens sind damit nicht verbunden.
Zu Artikel X
Die Änderung dient der Klarstellung, dass die in Protokollnummer XVI Absatz 1 des bestehenden Abkommens enthaltenen Bestimmungen zur Zusammenveranlagung von in den Niederlanden ansässigen Ehegatten nach § 1 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 1a Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 des deutschen Einkommensteuergesetzes auch für Lebenspartnerschaften gelten.
Zu Artikel XI
Dieser Artikel regelt in Absatz 1 die Ratifikation und in Absatz 2 das Inkrafttreten sowie die zeitliche Anwendung des Änderungsprotokolls. Hiernach tritt das Änderungsprotokoll am letzten Tag des auf den Monat des Austauschs der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft und ist für beide Vertragsstaaten ab dem 1. Januar des Jahres anzuwenden, das auf das Jahr des Inkraft - tretens folgt.