Der Bayerische Ministerpräsident München, den 14. August 2008
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust
Sehr geehrter Herr Präsident,
gemäß dem Beschluss der Bayerischen Staatsregierung übermittle ich die als Anlage beigefügte
- Entschließung des Bundesrates zu Maßnahmen der EU zum verbesserten Schutz geistigen Eigentums
mit dem Antrag, dass der Bundesrat diese fassen möge.
Ich bitte, die Entschließung unter Wahrung der Rechte aus § 23 Abs. 3 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates gemäß § 36 Abs. 2 GOBR auf die Tagesordnung der 847. Sitzung am 19. September 2008 zu setzen und anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Günther Beckstein
Entschließung des Bundesrates zu Maßnahmen der EU zum verbesserten Schutz geistigen Eigentums
- 1. Der Bundesrat unterstreicht die besondere Bedeutung, die dem Schutz geistigen Eigentums in einer wissensbasierten Volkswirtschaft zukommt. Die Innovationskraft eines Landes und einer Region hängt unmittelbar mit dem Schutz geistiger Eigentumsrechte zusammen. In einer globalisierten Welt gibt es zunehmend einen Wettbewerb um Forschungs- und Entwicklungskapazitäten. Daher stellt in dieser Hinsicht ein ausreichender Investitions- und Innovationsschutz einen wichtigen Standortvorteil dar.
- 2. Der Bundesrat begrüßt die Maßnahmen, welche die EU in diesem Zusammenhang in den vergangenen Jahren unternommen hat, und erinnert an seine Entschließung vom 15. Februar 2008 (BR-Drs. 034/08(B) ).
- 3. Der Bundesrat erachtet folgende weitere Maßnahmen für notwendig:
- - Verstärkter Einsatz von Freihandelsabkommen der EU, um einerseits Mindeststandards zum Schutz geistigen Eigentums neu zu verankern, andererseits die Durchsetzbarkeit bereits bestehender Mindeststandards zu gewährleisten: Unabhängig von den langwierigen Bemühungen zum Abschluss multinationaler Abkommen, insbesondere auch des "Anti-Counterfeiting Trade Agreement" (ACTA), sollten fair ausgestaltete bilaterale Freihandelsabkommen der EU verstärkt genutzt werden, um auf diese Weise Mindeststandards zum Schutz des geistigen Eigentums zu verankern und Lücken von TRIPS (Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights) bei der Umsetzung in nationale Rechtsordnungen zu schließen. Die Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, die Produktpiraterie- und Zollverordnung (EG) Nr. 1383/2003 sowie die Freihandelsabkommen Japans und der USA können hierfür in vielerlei Hinsicht als Vorbilder dienen. So könnten die bilateralen Freihandelsabkommen verlässliche und schutzintensive Bestimmungen für Immaterialgüterrechte enthalten, wie sie in den beiden EU- Rechtsinstrumenten verankert sind.
Dies gilt in erster Linie für
- - die Vereinfachung von Beschlagnahmeverfahren der Polizei und des Zolls: In vielen Ländern werden diese Behörden bislang durch geltende Vorschriften gehalten, bei Durchsuchungen selbst eindeutig als rechtswidrig festgestellte Waren außer Acht zu lassen, wenn sie nicht im Durchsuchungs- bzw. Beschlagnahmebefehl enthalten sind oder nicht die Menge erreichen, die hierfür vorgeschrieben ist;
- - die Vereinfachung und Erleichterung der Beweisführung und Beweissicherung;
- - die grundsätzliche Verpflichtung der zuständigen Behörden, Strafverfahren wegen Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums von Amts wegen einzuleiten.
- - Darüber hinaus sollte die Europäische Union dem Vorbild Japans folgen und in bilateralen Freihandelsabkommen auch dafür Sorge tragen, dass Handelspartner der EU den Forderungen der europäischen Industrie nach einer Vereinfachung der Anerkennung ausländischer Urkunden, insbesondere z.B. Anwaltsvollmachten, nachkommen. Das geltende Recht vieler Handelspartner der Europäischen Union, das sowohl eine Notarisierung als auch eine Legalisierung von Vollmachten bzw. von geleisteten Unterschriften fordert, macht es im Ernstfall häufig unmöglich, rechtzeitig einstweilige Maßnahmen gegen Verletzer der Rechte des geistigen Eigentums zu erwirken.
- - Einrichtung eines Koordinators für geistiges Eigentum in der EU: Die EU kann von den Erfahrungen anderer Länder profitieren. Die USA, Japan, China und möglicherweise bald Russland haben nationale Strategien zum Schutz des geistigen Eigentums entwickelt. In der EU sind mehrere unterschiedliche Generaldirektionen für den Schutz des geistigen Eigentums zuständig. Diese Zuständigkeiten sollten horizontal bestmöglich integriert, zumindest aber koordiniert werden, um eine einheitliche Strategie der EU zu gewährleisten und einer Zersplitterung der Zuständigkeiten und daraus folgenden Effizienzverlusten vorzubeugen. Damit könnte auch ein wesentlicher Beitrag im Kampf gegen die Produktpiraterie geleistet werden.
- - Stärkere Bewusstseinsbildung für die Werte des geistigen Eigentums:
Es muss eine stärkere Bewusstseinsbildung für die Werte des geistigen Eigentums geschaffen werden. Es müssen in Europa alle Anstrengungen unternommen werden, durch eine umfassende Erziehung und Sensibilisierung ein stärkeres Bewusstsein für den Schutz geistiger Schöpfungen heranzubilden.
Es muss auf allen Ebenen das Bewusstsein dafür vermittelt werden, dass die geistigen Schutzrechte nicht grundlos geschaffen worden sind, sondern einen wichtigen Zweck erfüllen, und dass das geistige Eigentum für die Gesellschaft und nicht nur für den Einzelnen eine große Bedeutung hat. Immaterielle Güter müssen wie materielle Güter geschützt und geachtet werden. Durch Initiativen und Öffentlichkeitsarbeit kann die Politik hierzu einen wichtigen Beitrag leisten.
Die Einrichtung eines Koordinators wäre bereits ein positives Beispiel mit großer Signalwirkung.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich auf europäischer Ebene für die Umsetzung dieser Forderungen einzusetzen.
- - Verstärkter Einsatz von Freihandelsabkommen der EU, um einerseits Mindeststandards zum Schutz geistigen Eigentums neu zu verankern, andererseits die Durchsetzbarkeit bereits bestehender Mindeststandards zu gewährleisten: Unabhängig von den langwierigen Bemühungen zum Abschluss multinationaler Abkommen, insbesondere auch des "Anti-Counterfeiting Trade Agreement" (ACTA), sollten fair ausgestaltete bilaterale Freihandelsabkommen der EU verstärkt genutzt werden, um auf diese Weise Mindeststandards zum Schutz des geistigen Eigentums zu verankern und Lücken von TRIPS (Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights) bei der Umsetzung in nationale Rechtsordnungen zu schließen. Die Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, die Produktpiraterie- und Zollverordnung (EG) Nr. 1383/2003 sowie die Freihandelsabkommen Japans und der USA können hierfür in vielerlei Hinsicht als Vorbilder dienen. So könnten die bilateralen Freihandelsabkommen verlässliche und schutzintensive Bestimmungen für Immaterialgüterrechte enthalten, wie sie in den beiden EU- Rechtsinstrumenten verankert sind.