A. Problem und Ziel
Teile der Bundeswehr sind bereits jetzt Teilnehmer des Digitalfunks der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS). Derzeit hat die Bundeswehr in diesem Rahmen eine Berechtigung zur Teilnahme am Digitalfunk BOS mit ca. 8.500 Teilnehmern. Künftig möchte die Bundeswehr die Anzahl der Teilnehmer auf insgesamt bis zu 40.000 erhöhen. Durch die Nutzung des Digitalfunks BOS würde die Bundeswehr Investitionskosten für den Aufbau einer eigenen Funkinfrastruktur einsparen. Bei den geplanten zusätzlichen Teilnehmern handelt es sich nicht um BOS im Sinne der BOS-Funkrichtlinie, weshalb hier eine Gesetzesanpassung notwendig ist.
B. Lösung
Der Gesetzesentwurf enthält die für die Nutzererweiterung notwendigen Änderungen, indem die Bundeswehr ausdrücklich als zusätzlicher Nutzer neben den BOS aufgenommen wird.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Der Bund trägt einen, entsprechend der erweiterten Nutzung des Digitalfunks BOS, höheren Anteil an den laufenden Kosten (Betrieb). Um dem Bund einen höheren Anteil an den Betriebskosten zuzuschreiben, wird die im Abkommen nach § 7 festgelegte Quote zwischen dem Bund und den Ländern zur Finanzierung der spezifischen Finanzierungsbeiträge für Netzabschnitte angepasst. Durch die Anpassung der Finanzierungsquote entstehen dem Bund Mehrausgaben in Höhe von durchschnittlich 8,3 Mio. Euro jährlich.
Mehrausgaben für den Bundeshaushalt sowie ein entsprechender Mehrbedarf an Planstellen/Stellen werden finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Der Gesetzentwurf enthält keine Regelungen, die zu einem Erfüllungsaufwand bei Bürgerinnen und Bürgern führen.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Gesetzentwurf enthält keine Regelungen, die zu einem Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft führen.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Damit die Bundeswehr den Digitalfunk BOS nutzen kann, sind Netzänderungen am BOS-Digitalfunknetz vorzunehmen. Darüber hinaus sind frequenzbedingte Umrüstungen an Basisstationen erforderlich. Diese Anpassungen führen zu erwarteten Mehrausgaben des Bundes in Höhe von ca. 13 Mio. Euro (einmalige Sachkosten).
Des Weiteren entsteht ein zusätzlicher jährlicher Aufwand für Wartung und Instandhaltung der für die Bundeswehr beschafften Technikkomponenten von 0,5 Mio. Euro jährlich.
Den Ländern entstehen durch gegebenenfalls notwendige Anpassungen des Zugangsnetzes Ausgaben, die durch den Bund erstattet werden. Es wird von einmaligen Sachkosten von 1,44 Mio. Euro ausgegangen.
Der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS) und den Ländern werden durch die notwendigen Anpassungen am BOS-Digitalfunknetz, wie Netzänderungen und frequenzbedingte Umrüstungen von Basisstationen sowie Planung und Koordinierung der Netzänderungen ein Erfüllungsaufwand in Höhe von insgesamt geschätzt 1.657.713 Euro entstehen (einmalige Personalkosten). Auf die Länder entfallen hiervon 421.805 EUR und auf die BDBOS 1.235.908 EUR.
Die soweit erforderlichen Ausgaben der Bundesanstalt und der Länder werden vom Bund (Epl. 14) getragen.
Mehrausgaben für den Bundeshaushalt sowie ein entsprechender Mehrbedarf an Planstellen/Stellen werden finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des BDBOS-Gesetzes
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 2. November 2018
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Daniel Günther
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des BDBOS-Gesetzes mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern, Bau und Heimat.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 14.12.18
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des BDBOS-Gesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des BDBOS-Gesetzes
Das BDBOS-Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2039), das zuletzt durch Artikel [...] des Gesetzes vom [...] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 4 werden nach dem Wort "sowie" die Wörter "der Bundeswehr und" eingefügt.
- b) In Satz 5 wird die Angabe "(Nutzer)" gestrichen.
2. Dem § 2a wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Nutzer des Digitalfunks BOS sind die zur Teilnahme am Digitalfunk BOS berechtigten Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben nach § 2 Absatz 1 Satz 5 in Verbindung mit § 57 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Telekommunikationsgesetzes sowie die Bundeswehr."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Teile der Bundeswehr (z.B. Bundeswehr-Feuerwehr, Feldjäger, Bundeswehr-Krankenhäuser) sind bereits jetzt Teilnehmer des Digitalfunks BOS. Derzeit hat die Bundeswehr in diesem Rahmen eine Berechtigung zur Teilnahme am Digitalfunk BOS mit ca. 8.500 Teilnehmern. Künftig möchte die Bundeswehr die Anzahl auf insgesamt bis zu 40.000 erhöhen. Bei den geplanten zusätzlichen Teilnehmern handelt es sich nicht um BOS im Sinne der BOS-Funkrichtlinie, weshalb hier eine Gesetzesanpassung notwendig ist. Die Bundeswehr möchte den Digitalfunk BOS künftig zusätzlich sowohl für die interne Kommunikation zwischen bzw. in den einzelnen Organisationselementen der Bundeswehr, als auch im Bedarfsfall (Amts- und Katastrophenhilfe; Verteidigungsfall) für die Koordination mit anderen relevanten Teilnehmerkreisen der BOS nutzen. Durch die Nutzung des Digitalfunks BOS würde die Bundeswehr Investitionskosten für den Aufbau einer eigenen Funkinfrastruktur einsparen. Der Gesetzesentwurf enthält die für die Nutzererweiterung notwendigen Änderungen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Nach der bisherigen Gesetzeslage steht der Digitalfunk BOS den Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben des Bundes sowie, nach Maßgabe des Verwaltungsabkommens nach § 7, den Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben der Länder (§ 2 Absatz 1 Satz 4) zur Verfügung.
Mit diesem Gesetz soll die Berechtigung der Bundeswehr, den Digitalfunk BOS zu nutzen, geregelt werden. Die Bundeswehr wird hierbei eigenständig neben den Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben genannt. Dadurch bleibt klargestellt, dass die Bundeswehr grundsätzlich nicht zu den Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben zählt.
Die Entscheidung über die Nutzung des Digitalfunks BOS hat keine Auswirkungen auf die grundgesetzlichen Aufgaben und Befugnisse der Streitkräfte, sondern regelt die Nutzung einer gemeinsamen Kommunikationsinfrastruktur zur Erzielung von Synergieeffekten.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes, aus der Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Bundesbehörden mit Sicherheitsaufgaben und im Übrigen aus dem Sachzusammenhang mit der Tätigkeit der Bundesanstalt.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Keine.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Durch das Gesetz können Ressourcen für den Aufbau einer neuen Kommunikationsinfrastruktur der Bundeswehr eingespart werden. Es steht daher im Einklang mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung (Kapitel C Ziffer II Nummer 9), nach der bei der Planung und Modernisierung von Kommunikationstechnologien ein effizienter Ressourceneinsatz anzustreben ist.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Dem Bund entstehen durch die Anpassung der in dem Verwaltungsabkommen nach § 7 geregelten Quote zwischen dem Bund und den Ländern zur Finanzierung der spezifischen Finanzierungsbeiträge für Netzabschnitte Mehrausgaben von durchschnittlich 8,3 Mio. Euro jährlich.
Mehrausgaben für den Bundeshaushalt sowie ein entsprechender Mehrbedarf an Planstellen/Stellen werden finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen.
4. Erfüllungsaufwand
Damit die Bundeswehr den Digitalfunk BOS nutzen kann, sind Netzänderungen am BOS-Digitalfunknetz vorzunehmen. Darüber hinaus sind frequenzbedingte Umrüstungen an Basisstationen erforderlich. Diese Anpassungen führen zu erwarteten Ausgaben des Bundes in Höhe von ca. 13,0 Mio. Euro (einmalige Sachkosten).
Weitere Ausgaben entstehen durch Wartung und Instandhaltung der im Rahmen der Netzänderungsmaßnahmen beschafften Technikkomponenten. Es wird von Kosten in Höhe von 0,5 Mio. Euro jährlich ausgegangen (laufende Sachkosten).
Den Ländern entstehen durch ggf. notwendige Anpassungen des Zugangsnetzes Ausgaben, die durch den Bund erstattet werden. Es wird von Ausgaben in Höhe von 1,44 Mio. Euro ausgegangen (einmalige Sachkosten).
In der Bundesanstalt und in den Ländern werden Personalkosten durch die Planung, Parametrierung sowie Umsetzung von Netzänderungsmaßnahmen entstehen. Geschätzt wird ein Arbeitsaufwand von rund 28.971 Arbeitsstunden in Höhe von 1.657.713,00 Euro. Hierbei wird eine Sachkostenpauschale in Höhe von 13,38 Euro zugrunde gelegt. Die Stunden setzen sich laut Schätzung wie folgt zusammen:
geschätzte An- zahl der Stunden | Stundensatz [EUR] | Sachkosten pro h | Gesamtkosten | |
mittlerer Dienst | 2.937 | 31,70 | 13,38 | 132.399,96 |
gehobener Dienst | 23.893 | 43,40 | 13,38 | 1.356.644,54 |
höherer Dienst | 2.141 | 65,40 | 13,38 | 168.667,98 |
Auf die Länder entfallen hiervon 421.805,00 EUR und auf die BDBOS 1.235.908,00 EUR.
Mehrausgaben für den Bundeshaushalt sowie ein entsprechender Mehrbedarf an Planstellen/Stellen werden finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen.
5. Weitere Kosten
Keine
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine.
VII. Befristung; Evaluierung
Es ist keine Befristung vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des BDBOS-Gesetzes)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
In § 2 Absatz 1 Satz 4 wird geregelt, dass der Digitalfunk BOS künftig neben den berechtigten Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben auch der Bundeswehr zur Verfügung steht.
Die Bundeswehr wird hierbei eigenständig neben den Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben genannt. Dadurch bleibt klargestellt, dass die Bundeswehr grundsätzlich nicht zu den Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben zählt.
Zu Buchstabe b
Nach § 2 Absatz 1 Satz 5 wird die Berechtigung zur Teilnahme am Digitalfunk BOS durch die Richtlinie nach § 57 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Telekommunikationsgesetzes festgelegt. Die berechtigten Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben nach dieser Richtlinie werden in § 2 Absatz 1 Satz 5 als Nutzer des Digitalfunks BOS zusammengefasst. Die Angabe "Nutzer" wird wegen der Erweiterung des Nutzerkreises gestrichen, da nach neuer Gesetzeslage nicht mehr nur die betroffenen Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, sondern auch die Bundeswehr Nutzer des Digitalfunks BOS sind.
Zu Nummer 2
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Änderung in § 2 Absatz 1 Satz 4 und Satz 5. Da der Begriff des Nutzers in seiner für den Digitalfunk BOS spezifischen Bedeutung in mehreren Vorschriften, etwa in § 20 Absatz 1 Nummer 2, § 20 Absatz 2, § 22 Absatz 1, Verwendung findet, bedarf er weiterhin einer Legaldefinition. Diese wird nunmehr in § 2a Absatz 3 vorgenommen und berücksichtigt die Erweiterung des Nutzerbegriffs um die Bundeswehr.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Der Artikel regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4581, BMI: Entwurf eines dritten Gesetzes zur Änderung des BDBOS-Gesetzes
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger | Keine Auswirkungen |
Wirtschaft | Keine Auswirkungen |
Verwaltung | |
Bund | |
Jährlicher Erfüllungsaufwand: | 0,5 Mio. Euro |
Einmaliger Erfüllungsaufwand: | 14,7 Mio. Euro |
Länder | |
Einmaliger Erfüllungsaufwand: | 1,44 Mio. Euro (wird durch den Bund erstattet) |
Das Ressort hat den Erfüllungsaufwand nachvollziehbar dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf. |
II. Im Einzelnen
Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben kommunizieren über das BOS-Digitalfunknetz, das von 772.000 Teilnehmern genutzt wird. Bislang nutzungsberechtigt sind u.a. die Polizeibehörden des Bundes und der Länder, die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW), die Bundeszollverwaltung, die Feuerwehren, die Katastrophen- und Zivilschutzbehörden des Bundes und der Länder, die Rettungsdienste sowie die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder. Nunmehr soll auch die Bundeswehr mit bis zu 40.000 Teilnehmern nutzungsberechtigt werden. Dadurch sollen die Kommunikation und Zusammenarbeit der Bundeswehr mit den Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben bei Amts- oder Katastrophenhilfe verbessert werden.
II.1. Erfüllungsaufwand
Das Ressort hat den Erfüllungsaufwand nachvollziehbar dargestellt.
Für Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft ergeben sich durch das Regelungsvorhaben keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand.
Verwaltung (Bund, Länder/Kommunen)
Bund
Um der Bundeswehr die Nutzung des Digitalfunks BOS zu ermöglichen sind Änderungen an der Netzinfrastruktur sowie frequenzbedingte Umrüstungen an Basisstationen vorzunehmen. Dem Bund entsteht dadurch einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 14,7 Mio. Euro. Dieser setzt sich zusammen aus 13 Mio. Euro Sachkosten zur Umrüstung und Erweiterung des Netzes sowie 1,7 Mio. Euro Personalkosten für Planung und Koordinierung der Netzänderungen. Zusätzlich entsteht in den Ländern durch Anpassungen des Zugangsnetzes einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 1,44 Mio. Euro. Der Bund wird den Ländern diese Ausgaben erstatten.
Darüber hinaus entsteht der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS) durch das größere Digitalfunknetz gemäß Systemliefervertrag zusätzlich jährlicher Erfüllungsaufwand von 0,5 Mio. Euro in Form von Wartungskosten.
III. Ergebnis
Das Ressort hat den Erfüllungsaufwand nachvollziehbar dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf.
Dr. Ludewig Prof. Dr. Kuhlmann
Vorsitzender Berichterstatterin