A. Problem und Ziel
Der Entwurf dient in erster Linie der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 2016/1103 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands (ABl. L 183 vom 8.7.2016, S. 1; L 113 vom 29.4.2017, S. 62; L 167 vom 4.7.2018, S. 36 - EuEheGüVO) sowie der Verordnung (EU) Nr. 2016/1104 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften (ABl. L 183 vom 8.7.2016, S. 30; L 113 vom 29.4.2017, S. 62 - EuPartGüVO). Diese beiden Verordnungen sind am 28. Juli 2016 in Kraft getreten. Sie sind in den teilnehmenden Mitgliedstaaten ab dem 29. Januar 2019 anzuwenden.
An der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der EuEheGüVO und der EuPart-GüVO nehmen außer der Bundesrepublik Deutschland derzeit 17 weitere Mitgliedstaaten teil (Belgien, Bulgarien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik und Zypern; Estland hat zwischenzeitlich sein Interesse an einer Teilnahme bekundet). Beide Verordnungen sind unmittelbar anwendbar und bedürfen deshalb in ihrem Anwendungsbereich keiner Umsetzung. Entgegenstehendes nationales Recht wird aufgehoben.
Daneben soll die Lücke im deutschen Internationalen Privatrecht geschlossen werden, die durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 20. Dezember 2017 in der Rechtssache C-372/16 (Sahyouni ./. Mamisch) entstanden ist. Der EuGH hat entschieden, dass eine durch einseitige Erklärung eines Ehegatten vor einem geistlichen Gericht bewirkte Ehescheidung nicht unter die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (ABl. L 343 vom 29.12.2010, S. 10 - Rom III-VO) fällt. Das autonome deutsche Recht enthält hierzu keine ausdrückliche Kollisionsnorm.
B. Lösung
Der Entwurf enthält die zur Durchführung der EuEheGüVO und der EuPartGüVO erforderlichen Bestimmungen. Es handelt sich hierbei um Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen, um dem Verordnungsrecht zur Wirksamkeit zu verhelfen. Hinsichtlich der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen folgt der Entwurf dabei der Grundkonzeption des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898 - AUG), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, und des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042 - IntErbRVG) als den beiden jüngsten Durchführungsgesetzen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen, soweit dort noch ein Vollstreckbarerklärungsverfahren erforderlich ist.
Darüber hinaus klärt der Entwurf im Internationalen Privatrecht insbesondere, in welchem Umfang ein Rückgriff auf das nationale Recht möglich bleibt. Ferner ordnet der Entwurf an, dass auf Scheidungen, die nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Rom III-VO fallen, deren Kollisionsnormen mit den nötigen Anpassungen entsprechende Anwendung finden.
C. Alternativen
Es wäre denkbar, die Durchführungsvorschriften zur Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung ausländischer Titel in Gütersachen in andere Gesetze, insbesondere das AUG oder das IntErbRVG, aufzunehmen. Hiervon wurde Abstand genommen, um für den Rechtsanwender eine größtmögliche Übersichtlichkeit und Verständlichkeit der teilweise sehr komplexen Durchführungsvorschriften zu erreichen. So bleibt der unmittelbare Zusammenhang mit den beiden Verordnungen am besten erhalten.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
F. Weitere Kosten
Keine.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 10. August 2018 Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Regierenden Bürgermeister
Michael Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Mit freundlichen Grüßen
Der Stellvertreter der Bundeskanzlerin
Olaf Scholz
Fristablauf: 21.09.18
Entwurf eines Gesetzes zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Internationales Güterrechtsverfahrensgesetz (IntGüRVG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Anwendungsbereich; allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Allgemeine gerichtliche Verfahrensvorschriften
Abschnitt 2
Bürgerliche Streitigkeiten
§ 3 Örtliche Zuständigkeiten; Rechtsverordnung
Abschnitt 3
Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln; Anerkennungsfeststellung
Unterabschnitt 1
Vollstreckbarkeit ausländischer Titel
§ 4 Zuständigkeit; Rechtsverordnung
§ 5 Zulassung zur Zwangsvollstreckung; Antragstellung
§ 6 Verfahren
§ 7 Vollstreckbarkeit ausländischer Titel in Sonderfällen
§ 8 Entscheidung
§ 9 Vollstreckungsklausel
§ 10 Bekanntgabe der Entscheidung
Unterabschnitt 2
Beschwerde; Rechtsbeschwerde
§ 11 Beschwerdegericht; Einlegung der Beschwerde
§ 12 Beschwerdeverfahren und Entscheidung über die Beschwerde
§ 13 Rechtsbeschwerde
§ 14 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
Unterabschnitt 3
Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf Sicherungsmaßregeln und unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung
§ 15 Einwände gegen die Beschränkung auf Maßregeln zur Sicherung
§ 16 Sicherheitsleistung durch den Schuldner
§ 17 Versteigerung beweglicher Sachen
§ 18 Unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung; besondere gerichtliche Anordnungen
§ 19 Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Gericht des ersten Rechtszuges zugelassenen Zwangsvollstreckung
§ 20 Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Beschwerdegericht zugelassenen Zwangsvollstreckung
Unterabschnitt 4
Feststellung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung
§ 21 Verfahren
§ 22 Kostenentscheidung
Unterabschnitt 5
Vollstreckungsabwehrklage; besonderes Aufhebungs- und Änderungsverfahren; Schadensersatz
§ 23 Vollstreckungsabwehrklage
§ 24 Verfahren nach Aufhebung oder Änderung eines für vollstreckbar erklärten ausländischen Titels
§ 25 Verfahren nach Aufhebung oder Änderung einer anerkannten ausländischen Entscheidung
§ 26 Schadensersatzpflicht des Gläubigers
Unterabschnitt 6
Entscheidungen deutscher Gerichte zu inländischen Titeln; Mahnverfahren
§ 27 Bescheinigungen zu inländischen Titeln
§ 28 Ergänzung und Berichtigung inländischer Entscheidungen zur Geltendmachung im Ausland
§ 29 Vollstreckungsklausel zur Verwendung im Ausland
§ 30 Mahnverfahren mit Zustellung im Ausland
Abschnitt 4
Authentizität von Urkunden
§ 31 Authentizität einer deutschen öffentlichen Urkunde
§ 32 Aussetzung des inländischen Verfahrens
Abschnitt 1
Anwendungsbereich; allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
- (1) Dieses Gesetz regelt die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 2016/1103 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands (ABl. L 183 vom 8.7.2016, S. 1; L 113 vom 29.4.2017, S. 62; L 167 vom 4.7.2018, S. 36) und der Verordnung (EU) Nr. 2016/1104 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften (ABl. L 183 vom 8.7.2016, S. 30; L 113 vom 29.4.2017, S. 62).
- (2) Mitgliedstaaten im Sinne dieses Gesetzes sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die an der Verstärkten Zusammenarbeit zu den beiden Güterrechtsverordnungen teilnehmen.
§ 2 Allgemeine gerichtliche Verfahrensvorschriften
Auf gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in der Verordnung (EU) Nr. 2016/1103 und der Verordnung (EU) Nr. 2016/1104 sowie in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Abschnitt 2
Bürgerliche Streitigkeiten
§ 3 Örtliche Zuständigkeiten; Rechtsverordnung
- (1) Ergibt sich in Fragen des ehelichen Güterstands oder in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, so ist folgendes Gericht örtlich zuständig:
- 1. im Fall des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1103 oder des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1104 ausschließlich das Gericht, das nach § 2 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes angerufen worden ist,
- 2. im Fall des Artikels 5 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1103 ausschließlich das Gericht, das nach § 122 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Ehesache angerufen worden ist,
- 3. im Fall des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1104 ausschließlich das Gericht, das nach den §§ 122 und 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Lebenspartnerschaftssache angerufen worden ist,
- 4. im Fall des Artikels 6 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1103 oder des Artikels 6 Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) Nr. 2016/1104 in dieser Reihenfolge
- a) das Gericht des Ortes, an dem
- aa) die Ehegatten oder eingetragenen Partner ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
- bb) die Ehegatten oder eingetragenen Partner zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihn dort noch hat, oder cc) der Antragsgegner zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
- b) das Amtsgericht Schöneberg in Berlin,
- a) das Gericht des Ortes, an dem
- 5. im Fall des Artikels 6 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 2016/1104 das Gericht, in dessen Bezirk die eingetragene Partnerschaft begründet worden ist,
- 6. im Fall des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1103 oder des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1104 ausschließlich das Gericht, das die Beteiligten bestimmt haben; ist kein Gericht bestimmt, so gelten für die örtliche Zuständigkeit die Nummern 4 und 5 entsprechend,
- 7. im Fall des Artikels 9 Absatz 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 2016/1103 oder des Artikels 9 Absatz 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 2016/1104 gilt für die örtliche Zuständigkeit Nummer 6 entsprechend; in den Fällen internationaler Zuständigkeit nach Artikel 9 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 2016/1103 oder nach Artikel 9 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 2016/1104 gelten für die örtliche Zuständigkeit die Nummern 4 oder 5 entsprechend, wobei in Fällen der Verordnung (EU) Nr. 2016/1103 Nummer 4 um die Zuständigkeit des Gerichts am Ort der Eheschließung ergänzt wird,
- 8. im Fall des Artikels 10 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1103 oder des Artikels 10 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1104 das Gericht des Ortes, an dem das unbewegliche Vermögen belegen ist,
- 9. im Fall des Artikels 11 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1103 oder des Artikels 11 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1104 das Amtsgericht Schöneberg in Berlin.
- (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zuständigkeiten nach Absatz 1 Nummer 4, 5, 7, soweit es in dieser Nummer auf den Ort der Eheschließung ankommt, und Absatz 1 Nummer 8 und 9 durch Rechtsverordnung einem anderen Gericht des Oberlandesgerichtsbezirks oder, wenn in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, einem Gericht für die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Abschnitt 3
Zulassung der Zwangsvollstreckung aus a u s l ä n d i - s c h e n Titeln; Anerkennungsfeststellung
Unterabschnitt 1
Vollstreckbarkeit ausländischer Titel
§ 4 Zuständigkeit; Rechtsverordnung
- (1) Sachlich zuständig für die Vollstreckbarerklärung von Titeln aus einem anderen Mitgliedstaat ist ausschließlich das Amtsgericht.
- (2) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Amtsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat oder in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll.
- (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die örtliche Zuständigkeit durch Rechtsverordnung einem anderen Amtsgericht des Oberlandesgerichtsbezirks oder, wenn in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, einem Amtsgericht für die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
- (4) In einem Verfahren, das die Vollstreckbarerklärung einer notariellen Urkunde aus einem anderen Mitgliedsstaat zum Gegenstand hat, kann diese Urkunde auch von einem Notar für vollstreckbar erklärt werden. Die Vorschriften für das Verfahren der Vollstreckbarerklärung durch ein Gericht gelten sinngemäß.
§ 5 Zulassung zur Zwangsvollstreckung; Antragstellung
- (1) Der in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckbare Titel wird dadurch zur Zwangsvollstreckung zugelassen, dass er mit der Vollstreckungsklausel versehen wird.
- (2) Der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel kann bei dem zuständigen Gericht schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.
- (3) Ist der Antrag nicht in deutscher Sprache abgefasst, so kann das Gericht von dem Antragsteller eine Übersetzung verlangen, deren Richtigkeit von einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hierzu befugten Person bestätigt worden ist.
- (4) Der Ausfertigung des Titels, der mit der Vollstreckungsklausel versehen werden soll, und seiner Übersetzung, sofern eine solche vorgelegt wird, sollen je zwei Abschriften beigefügt werden.
§ 6 Verfahren
- (1) Die Entscheidung über den Antrag ergeht ohne mündliche Verhandlung. Jedoch kann eine mündliche Erörterung mit dem Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten stattfinden, wenn der Antragsteller oder der Bevollmächtigte hiermit einverstanden ist und die Erörterung der Beschleunigung des Verfahrens dient.
- (2) Im ersten Rechtszug ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich.
§ 7 Vollstreckbarkeit ausländischer Titel in Sonderfällen
Hängt die Zwangsvollstreckung nach dem Inhalt des Titels von einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung, von dem Ablauf einer Frist oder dem Eintritt einer anderen Tatsache ab oder wird die Erteilung der Vollstreckungsklausel zugunsten eines anderen als des in dem Titel bezeichneten Gläubigers oder gegen einen anderen als den darin bezeichneten Schuldner beantragt, so ist die Frage, inwieweit die Zulassung der Zwangsvollstreckung von dem Nachweis besonderer Voraussetzungen abhängig ist oder ob der Titel zugunsten oder gegen den anderen vollstreckbar ist, nach dem Recht des Mitgliedstaates zu entscheiden, in dem der Titel errichtet ist.
§ 8 Entscheidung
- (1) Ist die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zuzulassen, so beschließt das Gericht, dass der Titel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist. In dem Beschluss ist die zu vollstreckende Verpflichtung in deutscher Sprache wiederzugeben. Zur Begründung des Beschlusses genügt in der Regel die Bezugnahme auf die Verordnung (EU) Nr. 2016/1103 oder die Verordnung (EU) Nr. 2016/1104 sowie auf die von dem Antragsteller vorgelegten Urkunden. Auf die Kosten des Verfahrens ist § 788 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
- (2) Ist der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel nicht zulässig oder nicht begründet, so lehnt ihn das Gericht durch Beschluss ab. Der Beschluss ist zu begründen. Die Kosten sind dem Antragsteller aufzuerlegen.
§ 9 Vollstreckungsklausel
- (1) Auf Grund des Beschlusses nach § 8 Absatz 1 erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel in folgender Form:
"Vollstreckungsklausel nach § 5 des Internationalen Güterrechtsverfahrensgesetzes vom ...[einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes]. Gemäß dem Beschluss des ... (Bezeichnung des Gerichts und des Beschlusses) ist die Zwangsvollstreckung aus ... (Bezeichnung des Titels) zugunsten ... (Bezeichnung des Gläubigers) gegen ... (Bezeichnung des Schuldners) zulässig.
Die zu vollstreckende Verpflichtung lautet:... (Angabe der dem Schuldner aus dem ausländischen Titel obliegenden Verpflichtung in deutscher Sprache; aus dem Beschluss nach § 8 Absatz 1 Satz 2 zu übernehmen).
Die Zwangsvollstreckung darf über Maßregeln zur Sicherung nicht hinausgehen, bis der Gläubiger eine gerichtliche Anordnung oder ein Zeugnis darüber vorlegt, dass die Zwangsvollstreckung unbeschränkt stattfinden darf."
Lautet der Titel auf Leistung von Geld, so ist der Vollstreckungsklausel folgender Zusatz anzufügen:
"Solange die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur Sicherung nicht hinausgehen darf, kann der Schuldner die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von ... (Angabe des Betrages, wegen dessen der Gläubiger vollstrecken darf) abwenden."
- (2) Wird die Zwangsvollstreckung nicht für alle der in dem ausländischen Titel niedergelegten Ansprüche oder nur für einen Teil des Gegenstands der Verpflichtung zugelassen, so ist die Vollstreckungsklausel als "Teil-Vollstreckungsklausel nach § 5 des Internationalen Güterrechtsverfahrensgesetzes vom ...[einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes]" zu bezeichnen.
- (3) Die Vollstreckungsklausel ist von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Sie ist entweder auf die Ausfertigung des Titels oder auf ein damit zu verbindendes Blatt zu setzen. Falls eine Übersetzung des Titels vorliegt, ist sie mit der Ausfertigung zu verbinden.
§ 10 Bekanntgabe der Entscheidung
- (1) Lässt das Gericht die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zu, sind dem Antragsgegner eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses, des mit der Vollstreckungsklausel versehenen Titels und gegebenenfalls seiner Übersetzung sowie der gemäß § 8 Absatz 1 Satz 3 in Bezug genommenen Urkunden von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller sind eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses, die mit der Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung des Titels sowie eine Bescheinigung über die bewirkte Zustellung zu übersenden.
- (2) Lehnt das Gericht den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel ab, ist der Beschluss dem Antragsteller zuzustellen.
Unterabschnitt 2
Beschwerde; Rechtsbeschwerde
§ 11 Beschwerdegericht; Einlegung der Beschwerde
- (1) Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht.
- (2) Die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel wird bei dem Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, durch Einreichen einer Beschwerdeschrift eingelegt. Der Beschwerdeschrift soll die für ihre Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften beigefügt werden.
- (3) § 61 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nicht anzuwenden.
- (4) Die Beschwerde ist dem Beschwerdegegner von Amts wegen zuzustellen.
§ 12 Beschwerdeverfahren und Entscheidung über die Beschwerde
- (1) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluss, der zu begründen ist und ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Der Beschwerdegegner ist vor der Entscheidung zu hören.
- (2) Wird die mündliche Verhandlung angeordnet, so gilt für die Ladung § 215 der Zivilprozessordnung.
- (3) Eine vollständige Ausfertigung des Beschlusses ist dem Antragsteller und dem Antragsgegner auch dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Beschluss verkündet worden ist.
- (4) Soweit auf Grund des Beschlusses die Zwangsvollstreckung aus dem Titel erstmals zuzulassen ist, erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts die Vollstreckungsklausel. § 8 Absatz 1 Satz 2 bis 4 sowie die §§ 9 und 10 Absatz 1 sind entsprechend anzuwenden. Ein Zusatz, dass die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur Sicherung nicht hinausgehen darf (§ 9 Absatz 1), ist nur aufzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine Anordnung nach § 18 Absatz 2 erlassen hat. Der Inhalt des Zusatzes bestimmt sich nach dem Inhalt der Anordnung.
§ 13 Rechtsbeschwerde
- (1) Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde statt, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.
- (2) Die Rechtsbeschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses (§ 12 Absatz 3).
- (3) § 75 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nicht anzuwenden.
§ 14 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
Soweit die Zwangsvollstreckung aus dem Titel durch das Rechtsbeschwerdegericht zugelassen wird, erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dieses Gerichts die Vollstreckungsklausel.
§ 8 Absatz 1 Satz 2 bis 4 sowie die §§ 9 und 10 Absatz 1 gelten entsprechend. Ein Zusatz über die Beschränkung der Zwangsvollstreckung entfällt.
Unterabschnitt 3
Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf Sicherungsmaßregeln und unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung
§ 15 Einwände gegen die Beschränkung auf Maßregeln zur Sicherung
Einwendungen des Schuldners, dass bei der Zwangsvollstreckung die Beschränkung auf Maßregeln zur Sicherung nach der Verordnung (EU) Nr. 2016/1103 oder der Verordnung 2016/1104 oder auf Grund einer Anordnung gemäß § 18 Absatz 2 nicht eingehalten werde, oder Einwendungen des Gläubigers, dass eine bestimmte Maßnahme der Zwangsvollstreckung mit dieser Beschränkung vereinbar sei, sind im Wege der Erinnerung nach § 766 der Zivilprozessordnung bei dem Vollstreckungsgericht (§ 764 der Zivilprozessordnung) geltend zu machen.
§ 16 Sicherheitsleistung durch den Schuldner
- (1) Solange die Zwangsvollstreckung aus einem Titel, der auf Leistung von Geld lautet, nicht über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen darf, ist der Schuldner befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Betrages abzuwenden, wegen dessen der Gläubiger vollstrecken darf.
- (2) Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen und bereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln sind aufzuheben, wenn der Schuldner durch eine öffentliche Urkunde die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung nachweist.
§ 17 Versteigerung beweglicher Sachen
Ist eine bewegliche Sache gepfändet und darf die Zwangsvollstreckung nicht über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners anordnen, dass die Sache versteigert und der Erlös hinterlegt wird, wenn sie der Gefahr einer beträchtlichen Wertminderung ausgesetzt ist oder wenn ihre Aufbewahrung unverhältnismäßige Kosten verursacht.
§ 18 Unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung; besondere gerichtliche Anordnungen
- (1) Weist das Beschwerdegericht die Beschwerde des Schuldners gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung zurück oder lässt es auf die Beschwerde des Gläubigers die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zu, so kann die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur Sicherung hinaus fortgesetzt werden.
- (2) Auf Antrag des Schuldners kann das Beschwerdegericht anordnen, dass bis zum Ablauf der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde oder bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde die Zwangsvollstreckung nicht oder nur gegen Sicherheitsleistung über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen darf. Die Anordnung darf nur erlassen werden, wenn der Schuldner glaubhaft macht, dass ihm die weiter gehende Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. § 713 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
- (3) Wird Rechtsbeschwerde eingelegt, so kann das Rechtsbeschwerdegericht auf Antrag des Schuldners eine Anordnung nach Absatz 2 erlassen. Das Rechtsbeschwerdegericht kann auf Antrag des Gläubigers eine nach Absatz 2 erlassene Anordnung des Beschwerdegerichts abändern oder aufheben.
§ 19 Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Gericht des ersten Rechtszuges zugelassenen Zwangsvollstreckung
- (1) Die Zwangsvollstreckung aus dem für vollstreckbar erklärten Titel ist auf Antrag des Gläubigers über Maßregeln zur Sicherung hinaus fortzusetzen, wenn dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges ein Zeugnis darüber vorgelegt wird, dass die Zwangsvollstreckung unbeschränkt stattfinden darf.
- (2) Das Zeugnis ist dem Gläubiger auf seinen Antrag zu erteilen, wenn
- 1. der Schuldner bis zum Ablauf der Beschwerdefrist keine Beschwerdeschrift eingereicht hat,
- 2. das Beschwerdegericht die Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen und keine Anordnung nach § 18 Absatz 2 erlassen hat,
- 3. das Rechtsbeschwerdegericht die Anordnung des Beschwerdegerichts aufgehoben hat (§ 18 Absatz 3 Satz 2) oder
- 4. das Rechtsbeschwerdegericht den Titel zur Zwangsvollstreckung zugelassen hat.
§ 20 Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Beschwerdegericht zugelassenen Zwangsvollstreckung
- (1) Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, zu dem der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts die Vollstreckungsklausel mit dem Zusatz erteilt hat, dass die Zwangsvollstreckung auf Grund der Anordnung des Gerichts nicht über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen darf (§ 12 Absatz 4 Satz 3), ist auf Antrag des Gläubigers über Maßregeln zur Sicherung hinaus fortzusetzen, wenn dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts ein Zeugnis darüber vorgelegt wird, dass die Zwangsvollstreckung unbeschränkt stattfinden darf.
- (2) Das Zeugnis ist dem Gläubiger auf seinen Antrag zu erteilen, wenn
- 1. der Schuldner bis zum Ablauf der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde keine Beschwerdeschrift eingereicht hat,
- 2. das Rechtsbeschwerdegericht die Anordnung des Beschwerdegerichts aufgehoben hat (§ 18 Absatz 3 Satz 2) oder
- 3. das Rechtsbeschwerdegericht die Rechtsbeschwerde des Schuldners zurückgewiesen hat.
Unterabschnitt 4
Feststellung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung
§ 21 Verfahren
- (1) Auf das Verfahren, das die Feststellung zum Gegenstand hat, ob eine Entscheidung aus einem anderen Mitgliedstaat anzuerkennen ist, sind die §§ 4 bis 6, 8, 10 bis 12 Absatz 1 bis 3 sowie die §§ 13 und 14 entsprechend anzuwenden.
- (2) Ist der Antrag auf Feststellung begründet, so beschließt das Gericht, die Entscheidung anzuerkennen.
§ 22 Kostenentscheidung
Im Fall der Anerkennung einer Entscheidung sind die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen. Dieser kann die Beschwerde (§ 11) auf die Entscheidung über die Kosten beschränken. In diesem Fall sind die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen, wenn der Antragsgegner durch sein Verhalten keine Veranlassung zu dem Antrag auf Feststellung gegeben hat.
Unterabschnitt 5
Vollstreckungsabwehrklage; besonderes Aufhebungs- und Änderungsverfahren; Schadensersatz
§ 23 Vollstreckungsabwehrklage
- (1) Ist die Zwangsvollstreckung aus einem Titel zugelassen, so kann der Schuldner Einwendungen gegen den Anspruch selbst in einem Verfahren nach § 767 der Zivilprozessordnung geltend machen. Handelt es sich bei dem Titel um eine gerichtliche Entscheidung, ist dies nur zulässig, wenn die Gründe, auf denen die Einwendungen beruhen, erst nach dem Erlass der Entscheidung entstanden sind.
- (2) Die Klage ist bei dem Gericht zu erheben, das über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel entschieden hat.
§ 24 Verfahren nach Aufhebung oder Änderung eines für vollstreckbar erklärten ausländischen Titels
- (1) Wird der Titel in dem Mitgliedstaat, in dem er errichtet worden ist, aufgehoben oder geändert und kann der Schuldner diese Tatsache in dem Verfahren auf Zulassung des Titels zur Zwangsvollstreckung nicht mehr geltend machen, so kann er die Aufhebung oder Änderung der Zulassung in einem selbständigen Verfahren beantragen.
- (2) Für die Entscheidung über den Antrag ist das Gericht ausschließlich zuständig, das im ersten Rechtszug über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel entschieden hat.
- (3) Der Antrag kann bei dem Gericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden. Über den Antrag kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Vor der Entscheidung ist der Gläubiger zu hören. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. § 12 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
- (4) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde. § 61 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nicht anzuwenden. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen nach schriftlicher Bekanntgabe des Beschlusses an den Schuldner einzulegen. Die Entscheidung über die Beschwerde ist unanfechtbar.
- (5) Für die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung bereits getroffener Vollstreckungsmaßregeln sind die §§ 769 und 770 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.
§ 25 Verfahren nach Aufhebung oder Änderung einer anerkannten ausländischen Entscheidung
Wird die Entscheidung in dem Mitgliedstaat, in dem sie ergangen ist, aufgehoben oder abgeändert und kann der davon begünstigte Beteiligte diese Tatsache nicht mehr in dem Verfahren über den Antrag auf Feststellung der Anerkennung geltend machen, so ist § 24 Absatz 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.
§ 26 Schadensersatzpflicht des Gläubigers
- (1) Wird die Zulassung zur Zwangsvollstreckung auf Grund der Beschwerde (§ 11) oder der Rechtsbeschwerde (§ 13) aufgehoben oder abgeändert, so ist der Gläubiger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Schuldner durch die Vollstreckung oder durch eine Leistung zur Abwendung der Vollstreckung entstanden ist. Das Gleiche gilt, wenn die Zulassung zur Zwangsvollstreckung nach § 24 aufgehoben oder abgeändert wird, soweit die zur Zwangsvollstreckung zugelassene Entscheidung zum Zeitpunkt der Zulassung nach dem Recht des Mitgliedstaates, in dem sie ergangen ist, noch mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden konnte.
- (2) Für die Entscheidung über den Anspruch auf Schadensersatz ist das Gericht ausschließlich zuständig, das im ersten Rechtszug über den Antrag auf Zulassung zur Zwangsvollstreckung entschieden hat.
Unterabschnitt 6
Entscheidungen deutscher Gerichte zu inländischen Titeln; Mahnverfahren
§ 27 Bescheinigungen zu inländischen Titeln
- (1) Für die Ausstellung der Bescheinigungen nach Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 59 Absatz 2 und Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1103 sowie nach Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 59 Absatz 2 und Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1104 sind die Gerichte oder Notare zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.
- (2) Sofern Gerichte für die Ausstellung der Bescheinigungen zuständig sind, werden diese von dem Gericht des ersten Rechtszuges ausgestellt oder, wenn das Verfahren bei einem höheren Gericht anhängig ist, von diesem. Für die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung gelten die Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Erteilung der Vollstreckungsklausel entsprechend.
- (3) Die Ausstellung einer Bescheinigung schließt das Recht auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel nach § 724 der Zivilprozessordnung nicht aus.
§ 28 Ergänzung und Berichtigung inländischer Entscheidungen zur Geltendmachung im Ausland
- (1) Will ein Beteiligter eine Versäumnis- oder Anerkenntnisentscheidung, die in verkürzter Form abgefasst worden ist, in einem anderen Mitgliedstaat geltend machen, so ist der Beschluss auf Antrag des Beteiligten zu ergänzen. Der Antrag kann bei dem Gericht, das den Beschluss erlassen hat, schriftlich oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden. Über den Antrag wird ohne mündliche Verhandlung entschieden.
- (2) Zur Ergänzung des Beschlusses sind die Gründe nachträglich abzufassen. Er ist gesondert zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übergeben; die nachträgliche Abfassung der Gründe kann auch von Richtern unterschrieben werden, die bei dem Beschluss nicht mitgewirkt haben.
- (3) Für eine Berichtigung der Sachverhaltsdarstellung in den nachträglich abgefassten Gründen gilt § 320 der Zivilprozessordnung entsprechend. Jedoch können bei der Entscheidung über einen Antrag auf Berichtigung auch solche Richter mitwirken, die bei dem Beschluss oder der nachträglichen Abfassung der Gründe nicht mitgewirkt haben.
- (4) Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend für die Ergänzung und Berichtigung von Arrestbefehlen oder einstweiligen Anordnungen, die in einem anderen Mitgliedstaat geltend gemacht werden sollen.
§ 29 Vollstreckungsklausel zur Verwendung im Ausland
Vollstreckungsbescheide, Arrestbefehle oder einstweilige Anordnungen, deren Zwangsvollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat betrieben werden soll, sind auch dann mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, wenn dies für eine Zwangsvollstreckung im Inland nach § 796 Absatz 1 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 929 Absatz 1 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 119 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder nach § 53 Absatz 1 in Verbindung mit § 119 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht erforderlich wäre.
§ 30 Mahnverfahren mit Zustellung im Ausland
- (1) Das Mahnverfahren findet auch statt, wenn die Zustellung des Mahnbescheids in einem anderen Mitgliedstaat erfolgen muss. In diesem Fall kann der Anspruch auch die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in ausländischer Währung zum Gegenstand haben.
- (2) Macht der Antragsteller geltend, dass das angerufene Gericht auf Grund einer Gerichtsstandsvereinbarung zuständig sei, so hat er dem Mahnantrag einen Nachweis über die Vereinbarung beizufügen.
- (3) Die Widerspruchsfrist (§ 692 Absatz 1 Nummer 3 der Zivilprozessordnung) beträgt einen Monat.
Abschnitt 4
Authentizität von Urkunden
§ 31 Authentizität einer deutschen öffentlichen Urkunde
- (1) Über Einwände nach Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1103 oder Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1104 gegen die Authentizität einer deutschen öffentlichen Urkunde entscheidet bei gerichtlichen Urkunden das Gericht, das die Urkunde errichtet hat. Bei notariellen Urkunden entscheidet das für den Amtssitz des Notars zuständige Amtsgericht. Bei einer von einem Konsularbeamten im Ausland errichteten Urkunde entscheidet das Amtsgericht Schöneberg in Berlin. Im Übrigen entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Urkunde errichtet worden ist.
- (2) Die Endentscheidung wird mit Rechtskraft wirksam. Eine Abänderung ist ausgeschlossen. Der Beschluss wirkt für und gegen jedermann.
§ 32 Aussetzung des inländischen Verfahrens
Wird in einem anderen Mitgliedstaat ein Verfahren über Einwände gegen die Authentizität einer dort errichteten öffentlichen Urkunde eröffnet, so kann das inländische Verfahren zur Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung dieser Urkunde auf Antrag eines Beteiligten bis zur Entscheidung des ausländischen Verfahrens ausgesetzt werden, wenn diese Entscheidung für das inländische Verfahren maßgeblich ist.
Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2787) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Artikel 3 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Buchstabe d wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.
- b) In Buchstabe e wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
- c) Die folgenden Buchstaben f und g werden angefügt:
- "f) die Verordnung (EU) Nr. 2016/1103 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands sowie
- g) die Verordnung (EU) Nr. 2016/1104 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften oder".
2. Artikel 3a wird aufgehoben.
3. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Artikel 4
Verweisung". - b) Dem Wortlaut des Absatzes 2 wird folgender Satz vorangestellt:
"Verweisungen auf Sachvorschriften beziehen sich auf die Rechtsnormen der maßgebenden Rechtsordnung unter Ausschluss derjenigen des Internationalen Privatrechts."
4. Artikel 14 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 14
Allgemeine Ehewirkungen
- (1) Soweit allgemeine Ehewirkungen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 2016/1103 fallen, unterliegen sie dem von den Ehegatten gewählten Recht. Wählbar sind
- 1. das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten im Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
- 2. das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen im Zeitpunkt der Rechtswahl dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
- 3. ungeachtet des Artikels 5 Absatz 1 das Recht des Staates, dem ein Ehegatte im Zeitpunkt der Rechtswahl angehört.
Die Rechtswahl muss notariell beurkundet werden. Wird sie nicht im Inland vorgenommen, so genügt es, wenn sie den Formerfordernissen für einen Ehevertrag nach dem gewählten Recht oder am Ort der Rechtswahl entspricht.
- (2) Sofern die Ehegatten keine Rechtswahl getroffen haben, gilt
- 1. das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sonst
- 2. das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sonst
- 3. das Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören, sonst
- 4. das Recht des Staates, mit dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind."
5. Die Artikel 15 und 16 werden aufgehoben.
6. Artikel 17 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Artikel 17
Sonderregelungen zur Scheidung". - b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Soweit vermögensrechtliche Scheidungsfolgen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 2016/1103 oder der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 fallen oder von anderen Vorschriften dieses Abschnitts erfasst sind, unterliegen sie dem nach der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 auf die Scheidung anzuwendenden Recht."
- c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
(2) Auf Scheidungen, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 fallen, finden die Vorschriften des Kapitels II dieser Verordnung mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung:
- 1. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 ist nicht anzuwenden;
- 2. in Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 8 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 ist statt auf den Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts auf den Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens abzustellen;
- 3. abweichend von Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 können die Ehegatten die Rechtswahl auch noch im Laufe des Verfahrens in der durch Artikel 7 dieser Verordnung bestimmten Form vornehmen, wenn das gewählte Recht dies vorsieht;
- 4. im Fall des Artikels 8 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 ist statt des Rechts des angerufenen Gerichts das Recht desjenigen Staates anzuwenden, mit dem die Ehegatten im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind, und
- 5. statt der Artikel 10 und 12 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 findet Artikel 6 Anwendung."
- d) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
7. Artikel 17a wird wie folgt gefasst:
"Artikel 17a
Ehewohnung
Betretungs-, Näherungs- und Kontaktverbote, die mit einer im Inland belegenen Ehewohnung zusammenhängen, unterliegen den deutschen Sachvorschriften."
8. Artikel 17b wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Die Begründung, die Auflösung und die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 2016/1104 fallenden allgemeinen Wirkungen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft unterliegen den Sachvorschriften des Register führenden Staates."
- b) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
- c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Die güterrechtlichen Wirkungen der gleichgeschlechtlichen Ehe unterliegen dem nach der Verordnung (EU) Nr. 2016/1103 anzuwendenden Recht."
9. In Artikel 19 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe "Abs. 1" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.
10. In Artikel 22 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "Abs. 1" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.
11. Artikel 220 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a) In den Sätzen 2 und 5 werden jeweils nach der Angabe "Artikel 15" die Wörter "in der bis einschließlich 28. Januar 2019 geltenden Fassung" eingefügt.
- b) In Satz 6 wird die Angabe "Abs. 2 und 3" durch die Wörter "Absatz 2 und 3 in der bis einschließlich 28. Januar 2019 geltenden Fassung" ersetzt.
12. Dem Artikel 229 wird folgender § ... [einsetzen: nächste bei der Verkündung freie Zählbezeichnung] angefügt:
" § ... [einsetzen: nächste bei der Verkündung freie Zählbezeichnung]
Übergangsvorschrift zum Gesetz zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts vom ... [einsetzen: Datum dieses Gesetzes]
- (1) Die allgemeinen Wirkungen der Ehe bestimmen sich bis einschließlich 28. Januar 2019 nach Artikel 14 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung.
- (2) Haben die Ehegatten die Ehe vor dem 29. Januar 2019 geschlossen und ab diesem Zeitpunkt keine Rechtswahl nach der Verordnung (EU) Nr. 2016/1103 über das auf ihren Güterstand anzuwendende Recht getroffen, sind folgende Vorschriften jeweils in ihrer bis einschließlich 28. Januar 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden:
- 1. die Vorschriften des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen;
- 2. die Artikel 3a, 15, 16, 17a sowie 17b Absatz 4.
- (3) Haben die Lebenspartner ihre eingetragene Partnerschaft vor dem 29. Januar 2019 eintragen lassen und ab diesem Zeitpunkt keine Rechtswahl nach der Verordnung (EU) Nr. 2016/1104 über das auf die güterrechtlichen Wirkungen ihrer eingetragenen Partnerschaft anzuwendende Recht getroffen, ist Artikel 17b Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 Satz 2 und 3 in der bis einschließlich 28. Januar 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
- (4) Fand die Geburt oder die Annahme als Kind vor dem 29. Januar 2019 statt, so sind Artikel 19 Absatz 1 Satz 3 und Artikel 22 Absatz 1 Satz 2 in ihrer bis einschließlich 28. Januar 2019 geltenden Fassung anwendbar."
13. In Artikel 236 § 3 Satz 1 werden nach der Angabe "Artikel 15" die Wörter "in der bis einschließlich 28. Januar 2019 geltenden Fassung" eingefügt.
Artikel 3
Änderung des Personenstandsgesetzes
In § 42 Absatz 1 Nummer 4 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2787) geändert worden ist, wird die Angabe "Satz 1" gestrichen.
Artikel 4
Änderung des Rechtspflegergesetzes
§ 20 Absatz 1 des Rechtspflegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778, 2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2429) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 11 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern " § 1110 der Zivilprozessordnung" die Wörter "und die Ausstellung einer Bescheinigung nach Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 59 Absatz 2 und Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1103 oder nach Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 59 Absatz 2 und Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1104" eingefügt.
2. In Nummer 16a wird nach der Angabe "(BGBl. I S. 898)" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern " § 17 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes" die Wörter "und § 17 des Internationalen Güterrechtsverfahrensgesetzes" eingefügt.
Artikel 5
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu Buch 1 Abschnitt 9 Unterabschnitt 1 das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.
- 2. In der Überschrift zu Buch 1 Abschnitt 9 Unterabschnitt 1 wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.
3. In § 97 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
In Nummer 1711 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2424) geändert worden ist, wird im Gebührentatbestand die Angabe "oder § 14 EUGewSchVG" durch ein Komma und die Angabe " § 14 EUGewSchVG oder § 27 IntGüRVG" ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) des Gerichts- und Notarkostengesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 15215 wird wie folgt gefasst:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG " Tabelle A |
"15215 | Verfahren nach § 46 IntErbRVG oder nach § 31 IntGüRVG über die Authentizität einer Urkunde | 60,00 €". |
2. In Nummer 23806 werden im Gebührentatbestand die Wörter "oder nach § 3 Abs. 4 IntErbRVG" durch ein Komma und die Wörter "nach § 3 Abs. 4 IntErbRVG oder nach § 4 Abs. 4 IntGüRVG" ersetzt.
3. In Nummer 23808 wird im Gebührentatbestand die Angabe "oder § 27 IntErbRVG" durch ein Komma und die Angabe " § 27 IntErbRVG oder § 27 IntGüRVG" ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
§ 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9a des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Buchstabe e wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
2. In Buchstabe f wird das Semikolon am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
3. Folgender Buchstabe g wird angefügt:
"g) § 27 des Internationalen Güterrechtsverfahrensgesetzes;".
Artikel 9
Aufhebung des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen
Das Gesetz über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen vom 4. August 1969 (BGBl. I S. 1067), das durch Artikel 23 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 10
Inkrafttreten
- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 29. Januar 2019 in Kraft.
- (2) Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a, c und d sowie Artikel 5 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage, Ziel und Inhalt des Entwurfs
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben mit dem Vertrag von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 (BGBl. 1998 II S. 386; 1999 II S. 416) die Europäische Union (damals Europäische Gemeinschaft) ermächtigt, Regelungen zum Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrecht zu treffen.
Nach Artikel 81 Absatz 1, Absatz 2 Buchstabe a und c sowie Absatz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlässt der Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments auf dem Gebiet des Familienrechts mit grenzüberschreitendem Bezug einstimmig Maßnahmen, welche die gegenseitige Anerkennung und die Vollstreckung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen zwischen den Mitgliedstaaten sowie die Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden Kollisionsnormen und Vorschriften zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten sicherstellen sollen, und zwar insbesondere dann, wenn dies für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich ist.
Am 16. März 2011 hatte die Kommission zwei Verordnungsvorschläge zur Harmonisierung bestimmter Vorschriften des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts im Bereich des Güterrechts vorgelegt. Die Vorschläge sind in einer Arbeitsgruppe des Ministerrats mehr als vier Jahre lang intensiv beraten worden. Auf seiner Tagung am 3. Dezember 2015 musste der mit dem Beratungsergebnis befasste Justizministerrat allerdings feststellen, dass für beide Verordnungsvorschläge nicht die für familienrechtliche Vorhaben erforderliche Einstimmigkeit erzielt werden konnte und innerhalb eines vertretbaren Zeitraums die mit einer Zusammenarbeit in diesem Bereich angestrebten Ziele der Union in ihrer Gesamtheit nicht verwirklicht werden konnten. Insgesamt achtzehn Mitgliedstaaten, nämlich Belgien, Bulgarien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Portugal, Slowenien, Finnland, Schweden und Zypern, bekundeten daraufhin bei der Kommission ihr Interesse an einer Verstärkten Zusammenarbeit in Bezug auf die beiden Verordnungen und stellten die erforderlichen Anträge. Die Kommission prüfte diese Anträge nach Maßgabe der Artikel 326 ff. AEUV und machte dem Justizministerrat zwei entsprechende Vorschläge. Am 9. Juni 2016 erließ der Rat daraufhin den Beschluss (EU) Nr. 2016/954 über die Ermächtigung zur Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des Güterrechts von Ehegatten und eingetragenen Partnern.
Im Anschluss daran sind, gestützt insbesondere auf Artikel 81 Absatz 3 AEUV, die Verordnung (EU) Nr. 2016/1103 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands (ABl. L 183 vom 8.7.2016, S. 1; L 113 vom 29.4.2017, S. 62; L 167 vom 4.7.2018, S. 36 - EuEheGüVO) sowie die Verordnung (EU) Nr. 2016/1104 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften (ABl. L 183 vom 8.7.2016, S. 30; L 113 vom 29.4.2017, S. 62 - EuPartGüVO) durch die teilnehmenden Mitgliedstaaten verabschiedet worden. Inzwischen hat Estland angekündigt, sich der Verstärkten Zusammenarbeit anzuschließen zu wollen. Diese Verordnungen entsprechen weitestgehend dem schon im Dezember 2015 erzielten Verhandlungsergebnis der Mitgliedstaaten. Beide Verordnungen haben einen fast übereinstimmenden Inhalt. Der Hauptgrund für ihre ursprünglich getrennte Präsentation durch die Kommission lag darin, dass durch differenzierte und inhaltlich abweichende Regeln größere politische Akzeptanz für die EuPartGüVO eingeworben werden sollte. Während der Verhandlungen stellte sich heraus, dass wegen der Gleichartigkeit der zu behandelnden Grundsituationen bis auf wenige Ausnahmen eine inhaltlich gleichlautende Regelung angemessen ist. Gleichwohl ist eine an sich gebotene Zusammenfassung der beiden Verordnungen in der Schlussphase der Verhandlungen dann nicht mehr erfolgt, um das ohnehin gefährdete Gesamtprodukt nicht mehr zu verzögern oder zu verhindern. Die Verordnungen konnten letztlich trotzdem nur in der Verstärkten Zusammenarbeit verabschiedet werden.
Die EuEheGüVO und die EuPartGüVO folgen dem ganzheitlichen Ansatz, den schon die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1 - EuUntVO) und die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 107 - EuErbVO) vorgezeichnet haben. Sie regeln nach einer Definition des Anwendungsbereichs die internationale Zuständigkeit der Gerichte in Güterrechtssachen, enthalten einige Vorschriften zum grenzüberschreitenden Verfahren, bestimmen das anzuwendende Recht und eröffnen eine einfache Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen in Güterrechtssachen. Das in den Mitgliedstaaten noch unterschiedlich ausgestaltete Internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht wird in diesem Bereich vereinheitlicht. Vor allem die Gefahr des sogenannten "forum shopping" (d.h. des Ausnutzens nebeneinander bestehender Zuständigkeiten zur Erlangung tatsächlicher und rechtlicher Vorteile) wird dadurch reduziert, dass die nach einheitlichen Kriterien international zuständigen Gerichte auf die jeweilige Streitigkeit nach den harmonisierten Kollisionsregeln regelmäßig dasselbe Sachrecht anzuwenden haben.
Die EuPartGüVO ist dabei der erste Unionsrechtsakt, der ausdrücklich die Beziehungen von eingetragenen Partnern rechtlich regelt.
Die wichtigsten Regelungen der beiden Verordnungen lassen sich inhaltlich wie folgt zusammenfassen:
Der sachliche Anwendungsbereich der beiden Verordnungen geht weiter als das nationale materielle Güterrecht, erfasst beispielsweise die Verteilung der Haushaltsgegenstände und der Ehewohnung und auch das sogenannte "Nebengüterrecht". Ausgeschlossen sind aber aus der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft resultierende Ansprüche auf Alters- und Erwerbsunfähigkeitsrente und damit der deutsche Versorgungsausgleich. Er ist wegen seiner besonderen rechtlichen Konstruktion und der vorhersehbaren rechtlichen Schwierigkeiten, ihn auch vor den Gerichten anderer Mitgliedstaaten geltend zu machen und durchzusetzen, ausgeklammert worden. Allerdings ist der autonom zu bestimmende Anwendungsbereich der Verordnungen maßgeblich, so dass es nicht darauf ankommt, ob nach deutschem Verständnis ein bestimmtes Anrecht als Teil des Versorgungsausgleichs zu verstehen ist.
Die EuEheGüVO und die EuPartGüVO finden Anwendung auf vermögensrechtliche Regelungen, die im Verhältnis von Ehegatten und von eingetragenen Partnern untereinander sowie zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern und Dritten gelten.
Der sachliche Anwendungsbereich der beiden Verordnungen erstreckt sich nicht auf Unterhaltssachen und Erbsachen, weil es für diese Bereiche bereits Unionsregeln gibt.
In personeller Hinsicht definiert die EuEheGüVO nicht, welche Verbindungen unter den Ehebegriff fallen, sondern überlässt dies dem auf die Eheschließung anwendbaren Recht der Mitgliedstaaten. Diese Verordnung kann deshalb sowohl Ehen, die zwischen Personen verschiedenen Geschlechts geschlossen worden sind, sowie solche zwischen Personen des gleichen Geschlechts erfassen. Dasselbe gilt hinsichtlich der EuPartGüVO für eingetragene Partner. Es wird dabei ausdrücklich klargestellt, dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet werden, ein bisher unbekanntes Rechtsinstitut, welches unter die Verordnungen fallen könnte, in das jeweilige nationale Recht einzuführen. Das gilt zum Beispiel für die Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf die hier nicht geregelte Lebenspartnerschaft zwischen Personen verschiedenen Geschlechts. Aus deutscher Sicht werden von der EuEheGüVO Ehegatten verschiedenen oder gleichen Geschlechts erfasst, die am oder nach dem 29. Januar 2019, dieser Zeitpunkt ist nach der Übergangsvorschrift der Verordnung für ihre Anwendung maßgeblich, eine Ehe eingegangen sind oder eine Rechtswahl hinsichtlich ihres Güterstands getroffen haben.
Die EuPartGÜVO wird in der Bundesrepublik Deutschland begründete Lebenspartnerschaften grundsätzlich nicht mehr erfassen, weil die Verordnung ausdrücklich nur für am 29. Januar 2019 oder danach geschlossene Lebenspartnerschaften gilt und zu diesem Zeitpunkt in der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2787) Lebenspartnerschaften nicht mehr geschlossen werden können. Die EuPartGüVO kann aber Bedeutung für eingetragene Partnerschaften erlangen, die von diesem Zeitpunkt an in anderen Staaten begründet werden. Ab diesem Zeitpunkt führt auch eine Wahl des auf die güterrechtlichen Wirkungen anwendbaren Rechts durch Lebenspartner, die ihre Lebenspartnerschaft zuvor begründet haben, zur Anwendung der EuPartGüVO.
Bei der Regelung der internationalen Gerichtszuständigkeit in Gütersachen sollen nach den beiden Verordnungen zukünftig zwei Verbundzuständigkeiten prioritär sein. Die Gerichte, die nach der EuErbVO zuständig sind, sollen auch über güterrechtliche Ausgleichsansprüche von Ehegatten oder eingetragenen Partnern mitentscheiden können. Die Gerichte, die nach der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1 - Brüssel IIa-VO) für die Scheidung oder Auflösung der Ehe zuständig sind, sollen grundsätzlich ohne Parteivereinbarung auch über güterrechtliche Fragen entscheiden können. Die Gerichte, welche für die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft zuständig sind, sollen dieselbe Befugnis haben, wenn die Partner das vereinbaren.
In anderen Fällen wird die Privatautonomie gestärkt und den Ehegatten und eingetragenen Partnern die Möglichkeit eingeräumt zu vereinbaren, welches Gericht für Güterrechtssachen zuständig ist. Dabei sind die Wahlmöglichkeiten im Hinblick auf das anwendbare Güterrecht beschränkt.
Fehlt es an einer Vereinbarung, so werden die Gerichte für international zuständig erklärt, zu denen beide Ehegatten bzw. eingetragene Partner oder jedenfalls der jeweilige Antragsgegner einen engen Bezug haben. Für eingetragene Partner wird zusätzlich bestimmt, dass die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig sind, nach dessen Recht die eingetragene Partnerschaft begründet worden ist, um ihnen einen Güterrechtsausgleich sicher zu ermöglichen. Weitere Zuständigkeitsgründe tragen besonderen Sachlagen Rechnung, weil die EuEheGüVO und die EuPartGüVO die internationale Gerichtszuständigkeit umfassend regeln wollen (Subsidiäre Zuständigkeit, Notzuständigkeit, Zuständigkeit für Widerklagen).
Schließlich kennen beide Verordnungen auch den Gerichtsstand der rügelosen Einlassung vor einem an sich unzuständigen Gericht. Allerdings wird verlangt, dass der Beklagte, bevor er sich einlässt, über sein Rügerecht und die Folgen einer rügelosen Einlassung belehrt wird.
Eine Besonderheit ist im jeweiligen Artikel 9 der beiden Verordnungen niedergelegt. Diese Vorschrift ermöglicht mitgliedstaatlichen Gerichten ein ungewöhnliches unionsrechtliches "Opt-out" aus der an sich vollharmonisierten Zuständigkeitsordnung. Wenn ein nach der EuEheGüVO international zuständiges Gericht feststellt, dass eine Ehe nach dem anwendbaren Sachrecht zwar als wirksam anzusehen ist, nach dem Recht des Gerichtsstaats aber für Zwecke des Verfahrens über den ehelichen Güterstand nicht anerkannt wird, kann es sich ausnahmsweise und unverzüglich für unzuständig erklären. Dasselbe gilt nach der EuPartGüVO, wenn eine eingetragene Partnerschaft im Sinn von Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung mit güterrechtlichen Folgen vorliegt, das Recht des Gerichtsstaats das Rechtsinstitut der eingetragenen Partnerschaft aber nicht vorsieht. Deutsche Gerichte werden sich auf diese Ausnahmevorschriften, wenn überhaupt, nur in seltenen Ausnahmefällen stützen können. Der Umstand, dass in der Bundesrepublik Deutschland keine eingetragenen Lebenspartnerschaften mehr begründet werden können, führt auch nicht etwa dazu, dass dieses Institut der deutschen Rechtsordnung fremd ist, da bestehende Lebenspartnerschaften durch die Rechtsänderung nicht berührt werden, die Lebenspartner haben lediglich das Recht, ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umzuwandeln.
Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen der beiden Güterrechtsverordnungen sind weitestgehend denen der EuErbVO nachgebildet worden. Für die Rechtshängigkeitsprüfung wird jetzt ausdrücklich klargestellt, dass bei mehreren rechtshängigen Verfahren das in einer Rechtssache angerufene Gericht auf Antrag eines anderen Gerichts diesem unverzüglich mitteilt, wann es angerufen worden ist.
Im Bereich des Internationalen Privatrechts soll für Ehegatten und eingetragene Partner ein einheitliches Güterrechtsstatut gelten, das ihr gesamtes Vermögen erfasst. Das Güterrechtsstatut ist universal, d.h. es kann im Einzelfall auch das Recht eines Nicht-Mitgliedstaats anwendbar sein, und breit angelegt. Beide Verordnungen sehen eine limitierte Rechtswahl vor. Eingetragene Partner können zusätzlich auch das Recht des Staates wählen, in dem die Partnerschaft begründet worden ist, damit mit Sicherheit ein Güterrechtsausgleich stattfinden kann. In Anlehnung an die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (ABl. L 343 vom 29.12.2010, S. 10 - Rom III-VO) muss die Rechtswahl grundsätzlich schriftlich geschlossen werden. Je nach Sachverhaltsgestaltung können zusätzliche Erfordernisse hinzutreten. So ist etwa bei gemeinsamem gewöhnlichem Aufenthalt der Ehegatten im Inland § 1410 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu beachten. Auch das auf die Einigung und die materielle Wirksamkeit einer solchen Rechtswahlvereinbarung anwendbare Recht wird in Anlehnung an die vorgenannte Verordnung gesondert geregelt.
Für die objektive Anknüpfung enthält die EuEheGüVO unterschiedliche Regelungen in Form einer Anknüpfungsleiter. Die EuPartGüVO stellt demgegenüber nur auf das Recht des Staates ab, nach dessen Recht die eingetragene Partnerschaft begründet worden ist. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass ein Recht zur Anwendung kommt, das einen partnerschaftlichen Güterrechtsausgleich kennt.
Beide Verordnungen sehen vor, dass das angerufene Gericht auf Antrag eines Ehegatten oder eingetragenen Partners ausnahmsweise auch eine bestimmte andere Rechtsordnung anwenden kann, wenn diese nachweisbar eine engere Beziehung zum Streitgegenstand aufweist (sogenannte "escape clause").
Ferner enthalten die beiden Verordnungen Vorschriften zum Schutz Dritter. Das anwendbare Recht hat nach beiden Verordnungen zurückzutreten,
- - wenn Eingriffsnormen des Rechts des angerufenen Gerichts vorrangig zu berücksichtigen sind oder
- - wenn die Anwendung des maßgeblichen Rechts mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Gerichtsstaats offensichtlich unvereinbar ist.
Beide Verordnungen vereinheitlichen in einem Punkt auch das materielle Güterrecht der Mitgliedstaaten. Sie schreiben Formerfordernisse vor, die bei Vereinbarungen über den ehelichen und partnerschaftlichen Güterstand einzuhalten sind. Grundsätzlich müssen diese schriftlich abgeschlossen werden, zusätzliche Formerfordernisse sind aber in besonderen Fällen zu beachten. Auf diese Weise soll die Akzeptanz der auf der Grundlage einer Vereinbarung begründeten Güterstandsrechte in den Mitgliedstaaten erleichtert werden.
Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von Gerichtsentscheidungen, vollstreckbaren Urkunden und vollstreckbaren gerichtlichen Vergleichen folgt für beide Verordnungen weitestgehend dem Vorbild der Regelungen der EuErbVO.
Titulierte güterrechtliche Forderungen müssen deshalb ein Zwischenverfahren durchlaufen, bevor sie zwangsweise durchgesetzt werden können. Anträge auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung können aus wichtigen, im Einzelnen benannten Gründen abgelehnt werden. Dazu gehören allerdings nicht die fehlende internationale Zuständigkeit der Gerichte und ein aus der Sicht des Vollstreckungsstaates unzutreffend angewandtes materielles Recht. Auch darf die Entscheidung nicht in der Sache selbst nachgeprüft werden. Gegen Entscheidungen im Zwischenverfahren ist ein Rechtsbehelf zugelassen. Auch die Entscheidung im Rechtsbehelfsverfahren kann angefochten werden.
Beide Verordnungen enthalten noch eine Reihe flankierender Bestimmungen, die die Durchführung des Zwischenverfahrens vereinfachen sollen oder die Sicherung des Gläubigers bzw. Schuldners bezwecken.
Nach deren Übergangsvorschriften sollen die beiden Verordnungen grundsätzlich nur auf Verfahren, öffentliche Urkunden oder gerichtliche Urkunden angewandt werden, die am 29. Januar 2019 oder danach eingeleitet, förmlich errichtet oder eingetragen bzw. gebilligt oder geschlossen worden sind.
Gesetzgeberischer Durchführungsbedarf bezüglich der zwei Verordnungen besteht nur zu einigen Vorschriften.
Für die verschiedenen Alternativen im Bereich der Gerichtszuständigkeit muss das jeweils örtlich zuständige nationale Gericht bestimmt werden, weil beide Verordnungen nur die internationale Zuständigkeit regeln.
Der Vorschriftenkanon der EuEheGüVO und der EuPartGüVO im Bereich der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung bedarf einer umfangreichen Einpassung in das deutsche Recht. Dabei kann in großem Umfang auf die Regelungen zurückgegriffen werden, die zur Durchführung der EuUntVO im Auslandsunterhaltsgesetz vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist (AUG), und zur Durchführung der EuErbVO im Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetz vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042 - IntErbRVG) geschaffen worden sind.
Da beide Verordnungen internationalprivatrechtliche Vorschriften enthalten, werden sie in die Aufzählung in Artikel 3 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2787) geändert worden ist (EGBGB), aufgenommen.
Artikel 15 und 16 EGBGB werden ersatzlos gestrichen, weil diese Vorschriften vollständig von der EuEhe-GüVO verdrängt werden.
Artikel 14 EGBGB wird hingegen nur teilweise verdrängt und wird für den verbleibenden Anwendungsbereich in modifizierter Form aufrechterhalten.
Anpassungsbedarf bestand auch bei Artikel 17 Absatz 1, Artikel 17a, Artikel 17b, Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 1 EGBGB.
Außerdem soll die Lücke geschlossen werden, die durch das Urteil des EuGH vom 20. Dezember 2017 in der Rechtssache C-372/16 (Sahyouni ./. Mamisch) erwachsen ist. Der EuGH hat entschieden, dass die Rom III-VO nur solche Entscheidungen erfasst, die entweder von einem staatlichen Gericht oder von einer öffentlichen Behörde bzw. unter deren Kontrolle ausgesprochen werden. Für Privatscheidungen, an denen staatliche Stellen nicht in solcher Weise mitwirken, gilt sie nicht. Im geschriebenen deutschen Internationalen Privatrecht besteht für diese Fälle keine Kollisionsnorm. Die vorgeschlagene Regelung erklärt im Ausgangspunkt die Kollisionsnormen der Rom III-VO möglichst umfassend für entsprechend anwendbar. Diese Vorschriften der Rom III-VO bedürfen allerdings der Anpassung, soweit sie auf das gerichtliche Verfahren Bezug nehmen, das bei einer Privatscheidung fehlt. All dies wird durch den neuen Artikel 17 Absatz 2 EGBGB erreicht.
Der Entwurf ergreift ferner die Gelegenheit für weitere Änderungen zumeist eher redaktioneller Art im Bereich des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts.
Artikel 3a Absatz 2 EGBGB wird ersatzlos gestrichen, weil die Vorschrift nur noch einen kleinen Anwendungsbereich hat, innerhalb dessen eine Durchbrechung des Gesamtstatuts nicht mehr als erforderlich erscheint. Der bisherige Artikel 3a Absatz 1 EGBGB wird aus systematischen Gründen in den Artikel 4 Absatz 2 Satz 1 EGBGB verschoben. In Buch 1 Abschnitt 9 Unterabschnitt 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) wird schließlich der Ausdruck "Europäische Gemeinschaft" durch den nach Artikel 1 Absatz 3 Satz 3 des Vertrags über die Europäische Union korrekten Ausdruck "Europäische Union" ersetzt.
II. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes.
III. Alternativen
Eine Alternative zur Aufnahme der Durchführungsvorschriften zur örtlichen Zuständigkeit sowie zur Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung ausländischer Titel in das in Artikel 1 vorgesehene IntGüRVG hätte darin bestanden, sie in andere Gesetze einzustellen. Hiervon wurde Abstand genommen, weil für die Rechtspraktiker damit nicht die für die Rechtsanwendung erforderliche Rechtsklarheit und Rechtssicherheit erreicht worden wäre.
Eine Durchführung der Verordnungen im Verfahrensrecht des FamFG ist nicht zielführend. Nach § 97 Absatz 1 Satz 2 FamFG bleiben die Regelungen in Rechtsakten der Europäischen Union unberührt. Damit wird zugleich angezeigt, dass deren Durchführung besonderen Grundsätzen folgen und besonders geregelt werden sollte. Die Durchführung der EuEheGüVO und der EuPartGüVO im Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1607) geändert worden ist (IntFamRVG) oder im AUG scheidet aus, da prägendes Element beider Gesetze die Vorschriften zur Behördenzusammenarbeit nach den jeweiligen Unionsrechtsakten sind. Die EuEheGüVO und die EuPartGüVO sehen indes keine Behördenzusammenarbeit vor. Schließlich sollen die erforderlichen Regelungen auch nicht in das IntErbRVG eingestellt werden. Zwar folgt die Durchführung der beiden Verordnungen im Anerkennungs- und Vollstreckbarerklärungskapitel der Eu-ErbVO, es müssen aber abweichende Regeln zur internationalen Gerichtszuständigkeit geschaffen werden. Im Gegensatz zur Durchführung der EuErbVO muss bei der Durchführung der EuEheGüVO und der EuPartGüVO auch den Besonderheiten des familiengerichtlichen Verfahrens Rechnung getragen werden.
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Entwurf dient insgesamt ausdrücklich der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Das Vorhaben berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
4. Erfüllungsaufwand
a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Mit dem vorliegenden Entwurf ist kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger verbunden, der über die Folgen der EuEheGüVO und EuPartGüVO hinausgeht.
b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Wirtschaft, insbesondere kleinen und mittelständischen Unternehmen, entsteht durch dieses Gesetz kein neuer Erfüllungsaufwand.
c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Mit dem vorliegenden Entwurf ist kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für Bund, Länder und Kommunen verbunden, der über die Folgen der EuEheGüVO bzw. der EuPartGüVO hinausgeht.
5. Weitere Kosten
Durch die Regelungen des Gesetzesentwurfs entstehen für die Wirtschaft, insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen, keine weiteren Kosten. Die Ausführung dieses Gesetzes wird sich weder auf Einzelpreise noch auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere nicht auf das Verbraucherpreisniveau, auswirken.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Auswirkungen von gleichstellungspolitischer und verbraucherpolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten; ebenso sind keine demografischen Auswirkungen erkennbar.
VI. Befristung; Evaluierung
Die beiden durchzuführenden Verordnungen gelten unbefristet, weshalb eine Befristung des Durchführungsgesetzes nicht möglich ist. Die EuEheGüVO und die EuPartGüVO sollen unionsweit einen einheitlichen Rechtsrahmen schaffen und tragen zur weiteren Harmonisierung des europäischen Kollisionsrechts bei. Die Erreichung dieses Ziels, die hierzu in den Mitgliedstaaten getroffenen Regelungen und deren Wirksamkeit wird die Kommission bis zum 29. Januar 2027 evaluieren. Grundlage der Evaluierung werden Berichte der Mitgliedstaaten sein. Die deutschen Berichte werden dem nationalen Evaluierungsverfahren nach dem Staatssekretärsbeschluss der Bundesregierung gleichwertig sein.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Internationales Güterrechtsverfahrensgesetz - IntGüRVG)
Zu Abschnitt 1 (Anwendungsbereich; allgemeine Bestimmungen)
Zu § 1 (Anwendungsbereich)
Zu Absatz 1
Die Vorschrift umschreibt den Anwendungsbereich des Gesetzes. Dieser deckt sich mit dem Anwendungsbereich der Verordnungen (EU) Nr. 2016/1103 und 2016/1104 des Rates zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterrechts (EuEheGüVO) und in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften (EuPartGüVO) und erfasst auch das sogenannte "Nebengüterrecht".
Die Regelungen der beiden Verordnungen werden als unmittelbar geltendes Recht der Union durch die Durchführungsbestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt. Bei den Verweisungen auf die EuEheGüVO und EuPartGüVO in diesem Gesetz handelt es sich um dynamische Verweisungen.
Zu Absatz 2
Der räumliche Geltungsbereich der beiden Verordnungen erstreckt sich auf die Mitgliedstaaten, die an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmen. Er ist so formuliert, dass andere Mitgliedstaaten, die sich erst später dieser Zusammenarbeit anschließen, mit erfasst werden.
Zu § 2 (Allgemeine gerichtliche Verfahrensvorschriften)
Diese Vorschrift bestimmt, dass in den Verfahren nach diesem Gesetz grundsätzlich das Verfahrensrecht des FamFG anzuwenden ist und stellt klar, dass die Vorschriften der EuEheGüVO und EuPartGüVO sowie die in diesem Gesetz enthaltenen Vorschriften dem FamFG aber insoweit vorgehen, als sie besondere Verfahrensregelungen (lex specialis) zur Durchführung der EU-Verordnungen enthalten. Zugleich werden damit Verweisungen in einzelnen Verfahrensregelungen dieses Gesetzes vermieden.
Zu Abschnitt 2 (Bürgerliche Streitigkeiten)
Zu § 3 (Örtliche Zuständigkeiten; Rechtsverordnung)
Zu Absatz 1
Dieser Absatz bestimmt die örtliche Zuständigkeit deutscher Gerichte in Güterrechtssachen nach der EuEheGüVO und der EuPartGüVO. Diese regeln in ihren jeweiligen Artikeln 4 ff. lediglich die internationalen Zuständigkeiten der an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten. Die Vorschriften werden in § 3 durch entsprechende Bestimmungen zur örtlichen Zuständigkeit deutscher Gerichte ergänzt. Bei der Bestimmung wird den geringfügigen Regelungsunterschieden in den beiden Verordnungen Rechnung getragen.
Nummer 1 regelt die ausschließliche örtliche Zuständigkeit im Todesfall eines Ehegatten bzw. eingetragenen Partners im Gleichlauf zur örtlichen Zuständigkeit nach der EuErbVO in Verbindung mit § 2 des IntErbRVG. Die in dieser Zuständigkeit angerufenen örtlich zuständigen Gerichte sollen auch über Güterrechtssachen entscheiden.
Nummer 2 bestimmt die örtliche Zuständigkeit vergleichbar mit den Ehesachen nach § 121 FamFG. Die in § 122 FamFG als Rangfolge bestimmte örtliche Zuständigkeit wird von den Zuständigkeitsbestimmungen nach der Brüssel IIa-VO miterfasst. Die in dieser Zuständigkeit angerufenen örtlich zuständigen Gerichte sollen auch über Güterrechtssachen entscheiden.
Nummer 3 regelt die örtliche Zuständigkeit in Güterrechtssachen nach der EuPartGüVO. Die örtliche Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich aus der Generalverweisung in § 270 FamFG. Die in dieser Zuständigkeit angerufenen örtlich zuständigen Gerichte sollen auch über Güterrechtssachen entscheiden.
Nummer 4 ordnet den verschiedenen internationalen Zuständigkeiten der objektiven Hauptanknüpfungskaskade jeweils kompatible deutsche örtliche Zuständigkeiten zu.
Nummer 5 regelt die örtliche Zuständigkeit für eine spezielle Sonderanknüpfung der EuPartGüVO.
Nummer 6 bestimmt die örtliche Zuständigkeit im Fall einer Gerichtsstandsvereinbarung. Die beiden Güterrechtsverordnungen regeln nur den Fall, dass die Beteiligten die Gerichte eines Mitgliedstaates allgemein als international zuständig bezeichnet haben. Die deutsche Durchführung geht weiter. Sie akzeptiert die Wahl eines international und örtlich zuständigen deutschen Gerichts durch die Beteiligten. Für den Fall, dass die Beteiligten kein örtlich zuständiges deutsches Gericht gewählt haben, wird ihre Streitsache dem Gericht zugewiesen, das bei objektiver Anknüpfung zuständig wäre.
Nummer 7 betrifft die örtliche Zuständigkeit für den Fall, dass deutsche Gerichte international zuständig sind, weil ein anderes mitgliedstaatliches Gericht sich ausnahmsweise für unzuständig erklärt hat. Haben die Beteiligten daraufhin die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts vereinbart, soll für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit Nummer 6 entsprechend herangezogen werden. Sind deutsche Gerichte aus objektiven Gründen international zuständig, sollen die Nummern 4 und 5 entsprechend gelten.
Nummer 8 ordnet der internationalen subsidiären Zuständigkeit ein örtlich zuständiges deutsches Gericht zu.
Nummer 9 weist in Fällen der internationalen Zuständigkeit als forum necessitatis dem Amtsgericht Schöneberg in Berlin die örtliche Zuständigkeit zu, weil dieses Gericht auch in anderen Streitfällen mit geringem Deutschlandbezug örtlich zuständig ist.
Zu Absatz 2
Diese Vorschrift ermöglicht den Landesregierungen, bestimmte isolierte Güterrechtsverfahren bei spezialisierten Gerichten zu konzentrieren. Damit soll einer wichtigen Tendenz im internationalen Verfahrensrecht genügt werden. Sie können diese Ermächtigung auch auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Da die Güterrechtsverordnungen nur die internationale Zuständigkeit regeln, erlangen die Bedenken, die der EuGH in seinem Urteil vom 18. Dezember 2014 (Rs. C-400/13 und C-408/13) zur Konzentrationsermächtigung in § 28 AUG geäußert hat, keine Bedeutung.
Zu Abschnitt 3 (Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln; Anerkennungsfeststellung)
Die Vorschriften dieses Abschnitts sind weitgehend denen zur Durchführung der EuErb-VO im IntErbRVG und der EuUntVO im AUG nachgebildet, denn die Vorschriften zur Anerkennung und Vollstreckbarerklärung in der EuEheGüVO und der EuPartGüVO sind zum Teil wörtlich, ansonsten sinngemäß der EuErbVO entnommen.
Zu Unterabschnitt 1 (Vollstreckbarkeit ausländischer Titel)
Zu § 4 (Zuständigkeit; Rechtsverordnung)
Die Vorschrift ist inhaltlich an § 3 IntErbRVG und § 35 AUG angelehnt. Eine Konzentrationsermächtigung ist auch hier aufgenommen, um eine Bündelung der Fälle bei spezialisierten Familiengerichten zu erreichen.
Zu § 5 (Zulassung zur Zwangsvollstreckung; Antragstellung) Die Regelung ist § 4 IntErbRVG nachgebildet.
Zu § 6 (Verfahren)
§ 6 entspricht wegen des gleichlaufenden Regelungsbedarfs § 38 AUG.
Zu § 7 (Vollstreckbarkeit ausländischer Titel in Sonderfällen)
Der rechtliche Ansatz der Vorschrift entspricht demjenigen in § 6 IntErbRVG.
Zu § 8 (Entscheidung)
§ 8 entspricht § 40 AUG mit Ausnahme von dessen Absatz 3.
Zu § 9 (Vollstreckungsklausel)
§ 9 entspricht wegen des gleichen Regelungsbedarfs § 41 AUG.
Zu § 10 (Bekanntgabe der Entscheidung)
Der rechtliche Ansatz von § 10 entspricht demjenigen in § 42 AUG.
Zu Unterabschnitt 2 (Beschwerde; Rechtsbeschwerde)
Zu § 11 (Beschwerdegericht; Einlegung der Beschwerde)
Die Vorschrift entspricht § 43 AUG mit Ausnahme von dessen Absatz 4, der nicht zu übernehmen ist. Auch soll es nicht möglich sein, eine Beschwerde durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen (vgl. § 64 Absatz 2 Satz 2 FamFG). Die Beschwerdefrist ergibt sich aus den entsprechenden Regelungen der EuEheGüVO und der EuPartGüVO.
Zu § 12 (Beschwerdeverfahren und Entscheidung über die Beschwerde)
Die Bestimmung entspricht aufgrund des vergleichbaren Regelungsbedarfs im Wesentlichen § 45 AUG und § 11 IntErbRVG. Das Beschwerdegericht kann nach pflichtgemäßem Ermessen eine mündliche Verhandlung anordnen (Absatz 2). Die Ladung zur mündlichen Verhandlung soll den Anforderungen von § 215 ZPO entsprechen.
Zu § 13 (Rechtsbeschwerde)
Die Rechtsbeschwerde nach § 13 richtet sich nach § 70 ff. FamFG. Sie ist eine zulassungsabhängige Rechtsbeschwerde (§ 70 FamFG). Der Beginn der Rechtsbeschwerdefrist knüpft, abweichend von § 71 Absatz 1 Satz 1 FamFG, an die Zustellung der Entscheidung an; die Sprungrechtsbeschwerde ist ausgeschlossen.
Zu § 14 (Entscheidung über die Rechtsbeschwerde)
Der Prüfungsumfang des Rechtsbeschwerdegerichts richtet sich nach § 72 FamFG. Die verletzten Rechtsnormen sind der EuEheGüVO und der EuPartGüVO sowie deren Durchführungsregelungen im deutschen Recht zu entnehmen. Der Urkundsbeamte des Rechtsbeschwerdegerichts soll die Vollstreckungsklausel erteilen, wenn dieses erstmalig die Zwangsvollstreckung zulässt.
Zu Unterabschnitt 3 (Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf Sicherungsmaßregeln und unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung)
Zu § 15 (Einwände gegen die Beschränkung auf Maßregeln zur Sicherung)
§ 15 übernimmt inhaltlich § 49 AUG.
Zu § 16 (Sicherheitsleistung durch den Schuldner)
§ 16 entspricht wegen des gleichlaufenden Regelungsbedarfs § 50 AUG. Die Vorschrift ergänzt Artikel 53 Absatz 3 der beiden Güterrechtsverordnungen durch die Abwendungsbefugnis für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens.
Zu § 17 (Versteigerung beweglicher Sachen)
Die Vorschrift entspricht wegen des gleichen Regelungsbedarfs § 51 AUG.
Zu § 18 (Unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung; besondere gerichtliche Anordnungen)
Die Bestimmung übernimmt § 52 AUG.
Zu § 19 (Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Gericht des ersten Rechtszuges zugelassenen Zwangsvollstreckung)
§ 19 entspricht § 53 AUG. Hat ein Notar (§ 4 Absatz 4) eine Urkunde für vollstreckbar erklärt (vgl. Artikel 59 der beiden Güterrechtsverordnungen), ist er für die Erteilung des Zeugnisses anstelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zuständig.
Zu § 20 (Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Beschwerdegericht zugelassenen Zwangsvollstreckung)
Diese Vorschrift geht aufgrund des gleichlaufenden Regelungsbedarfs auf § 54 AUG zurück.
Zu Unterabschnitt 4 (Feststellung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung)
Zu § 21 (Verfahren)
§ 21 übernimmt inhaltlich § 55 AUG.
Zu § 22 (Kostenentscheidung)
§ 22 entspricht aufgrund des gleichen Regelungsbedarfs § 56 AUG.
Zu Unterabschnitt 5 (Vollstreckungsabwehrklage; besonderes Aufhebungs- und Änderungsverfahren; Schadensersatz)
Zu § 23 (Vollstreckungsabwehrklage)
Die Vorschrift entspricht § 23 IntErbRVG.
Zu § 24 (Verfahren nach Aufhebung oder Änderung einer für vollstreckbar erklärten ausländischen Entscheidung)
Der rechtliche Ansatz von § 24 entspricht inhaltlich § 66 Absatz 1 AUG.
Zu § 25 (Verfahren nach Aufhebung oder Änderung einer anerkannten ausländischen Entscheidung)
§ 25 übernimmt inhaltlich § 68 AUG.
Zu § 26 (Schadensersatzpflicht des Gläubigers)
Die Bestimmung ist aufgrund des gleichlaufenden Regelungsbedarfs § 68 AUG nachgebildet.
Zu Unterabschnitt 6 (Entscheidungen deutscher Gerichte zu inländischen Titeln; Mahnverfahren)
Zu § 27 (Bescheinigungen zu inländischen Titeln)
Diese Vorschrift entspricht weitgehend § 27 IntErbRVG und § 71 AUG. Eine Regelung für Behörden war entbehrlich, da sich der Anwendungsbereich der beiden Güterrechtsverordnungen nicht auf behördliche (Unterhalts-)Titel erstreckt.
Die Bescheinigungen werden von der Stelle ausgestellt, der auch die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines inländischen Titels obliegt (Absatz 1). Funktionell soll der Rechtspfleger zuständig sein. Die Bescheinigung hat ebenso wie die Vollstreckungsklausel die Funktion, Bestand und Vollstreckbarkeit des Titels zu dokumentieren. Die vorherige Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Entscheidung ist zur Ausstellung der Bescheinigung nicht erforderlich.
Für Bescheinigungen, die die Gerichte ausstellen, sind nach Absatz 2 grundsätzlich die Gerichte erster Instanz zuständig; solange jedoch der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig ist, ist dieses Gericht zuständig. Bescheinigungen zu notariellen Urkunden, die von einem Notar für vollstreckbar erklärt werden (vgl. § 4 Absatz 4), sind durch den Notar auszustellen.
Absatz 3 trägt dem Umstand Rechnung, dass der Titelgläubiger gegebenenfalls im Inland und im Ausland vollstrecken will. Für die Vollstreckung im Inland aus dem inländischen Titel bedarf es weiterhin der Vollstreckungsklausel.
Zu § 28 (Ergänzung und Berichtigung inländischer Entscheidungen zur Geltendmachung im Ausland)
Die Vorschrift ist § 73 AUG nachgebildet. Sie soll die Anerkennung deutscher Entscheidungen im Ausland erleichtern.
Zu § 29 (Vollstreckungsklausel zur Verwendung im Ausland)
§ 29 entspricht wegen des gleichlaufenden Regelungsbedarfs § 74 AUG.
Zu § 30 (Mahnverfahren mit Zustellung im Ausland)
Diese Vorschrift übernimmt den Regelungsgehalt von § 75 AUG.
Zu Abschnitt 4 (Authentizität von Urkunden)
Zu § 31 (Authentizität einer deutschen öffentlichen Urkunde)
Diese Bestimmung entspricht hinsichtlich des Regelungsziels § 46 IntErbRVG. Absatz 1 regelt, wer in der Bundesrepublik Deutschland über die Authentizität der deutschen öffentlichen Urkunde entscheidet. Nach Satz 1 entscheidet bei gerichtlichen Urkunden dasjenige Gericht, von dem die Urkunde stammt. Nach Satz 2 soll über die Authentizität anderer deutscher öffentlicher Urkunden das Amtsgericht entscheiden, in dessen Bezirk die Urkunde errichtet worden ist.
Absatz 2 orientiert sich an § 184 Absatz 1 und 2 FamFG. Die Entscheidung über die Authentizität einer öffentlichen Urkunde wird nach Satz 1 - in Abweichung von § 40 Absatz 1 FamFG - erst mit Eintritt der formellen Rechtskraft wirksam. Satz 2 erklärt eine Abänderung für unzulässig. Die formell rechtskräftige Entscheidung erwächst in materielle Rechtskraft, die für und gegen jedermann wirkt (Satz 3). Sie ist daher nicht nur im Verhältnis zu allen Beteiligten, sondern auch Dritten gegenüber bindend. Die Bindungswirkung steht einer späteren abweichenden Entscheidung über denselben Verfahrensgegenstand durch dasselbe oder ein anderes Gericht entgegen.
Zu § 32 (Aussetzung des inländischen Verfahrens)
Diese Vorschrift übernimmt den Regelungsgehalt von § 45 IntErbRVG. Werden im Anwendungsbereich der beiden Verordnungen in einem inländischen Verfahren Einwände gegen die Authentizität einer öffentlichen Urkunde aus einem anderen Mitgliedstaat geltend gemacht, kann das Gericht auf Antrag eines Beteiligten das Verfahren aussetzen, damit die Authentizität der Urkunde im ausländischen Errichtungsstaat überprüft werden kann. Die nähere Ausgestaltung des ausländischen Verfahrens zur Prüfung der Authentizität richtet sich nach den Verfahrensvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates.
Die Entscheidung über die Aussetzung des deutschen Anerkennungsverfahrens ist antragsgebunden und steht im Ermessen des Gerichts. Dieses hat die sachlichen Gründe abzuwägen, die für oder gegen das Abwarten der Entscheidung sprechen. Dabei spielen insbesondere Gesichtspunkte der Prozessökonomie eine Rolle. Wird das Verfahren nicht ausgesetzt, können z.B. weitere Beweise erhoben und das Verfahren im Sinne der gebotenen Prozessförderung beschleunigt werden.
Ist das Verfahren über die Authentizität in dem anderen Mitgliedstaat erledigt, endet die Aussetzung und das inländische Verfahren wird fortgeführt.
Zu Artikel 2 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche - EGBGB)
Zu Nummer 1 (Artikel 3 Nummer 1 EGBGB)
Die EuEheGüVO und die EuPartGüVO sind in ihren wesentlichen Teilen ab dem 29. Januar 2019 in der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar anwendbar. Sie werden deshalb in die Aufzählung des Artikels 3 Nummer 1 EGBGB als Buchstaben f und g aufgenommen. Das anwendbare Recht auf Fragen des ehelichen Güterstands und auf die güterrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften wird zukünftig durch die Vorschriften der beiden Verordnungen bestimmt, die in ihren jeweiligen Artikeln 69 auch Übergangsregelungen enthalten.
Zu den Nummern 2 und 3 (Artikel 3a und Artikel 4 EGBGB)
Artikel 3a Absatz 1 EGBGB wird aus systematischen Gründen in den Artikel 4 Absatz 2 Satz 1 EGBGB verschoben. Die im bisherigen Artikel 3a Absatz 1 EGBGB beschriebene Sachnormverweisung steht im Zusammenhang mit der in Artikel 4 Absatz 1 EGBGB geregelten Gesamtnormverweisung sowie mit der im bisherigen Artikel 4 Absatz 2 EGBGB geregelten Beschränkung der Wirkungen einer Rechtswahl auf Sachvorschriften.
Die ersatzlose Streichung von Artikel 3a Absatz 2 beruht darauf, dass der Anwendungsbereich dieser Vorschrift mittlerweile gering ist und im verbleibenden Anwendungsbereich die Durchbrechung eines Gesamtstatuts durch ein Einzelstatut nicht mehr gerechtfertigt ist. Der Hauptanwendungsbereich für Artikel 3a Absatz 2 EGBGB lag früher im internationalen Erbrecht. Nach Inkrafttreten EuErbVO wurde der Anwendungsbereich von Artikel 3a Absatz 2 EGBGB auf den dritten Abschnitt des EGBGB beschränkt (BGBl. 2015 I S. 1042). Der verbleibende Anwendungsbereich der Vorschrift wird auch im dritten Abschnitt des EGBGB durch die EuEheGüVO und die EuPartGüVO sowie die zunehmende Anzahl völkerrechtlicher Verträge zum internationalen Familienrecht weiter eingeschränkt. Insbesondere ist die Anwendung von Artikel 3a Absatz 2 EGBGB ausgeschlossen, soweit die Anwendungsbereiche des Haager Übereinkommens vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (BGBl. II 2009 S. 602) oder des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen (BGBl. II 2007 S. 323) reichen. Für den verbleibenden minimalen Anwendungsbereich erscheint die Aufrechterhaltung der Regelung nicht mehr gerechtfertigt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Grundsatz eines umfassenden und einheitlichen Gesamtstatuts, der den Kollisionsnormen des EGBGB zugrunde liegt, gerade im Bereich der vereinzelten, noch nicht von internationalen Instrumenten erfassten Teile der Anknüpfungsgegenstände des dritten Abschnitts unterlaufen werden soll. Auf vor dem Entfallen der Regelung abgeschlossene Tatbestände bleibt die bisherige Kollisionsnorm nach allgemeinen Grundsätzen anwendbar.
Die neue Überschrift des Artikels 4 EGBGB soll der Tatsache Rechnung tragen, dass der vorgeschlagene Artikel 4 EGBGB nunmehr umfassend alle Fragen der Gesamtnormverweisung, der Sachnormverweisung, der Rück- und Weiterverweisungen sowie der Verweisung auf Rechtsordnungen mit mehreren Teilrechtsordnungen regelt.
Zu Nummer 4 (Artikel 14 EGBGB)
Die EuEheGüVO verdrängt die in ihrem Anwendungsbereich liegenden Vorschriften des deutschen autonomen Kollisionsrechts. Der sachliche Anwendungsbereich der EuEhe-GüVO umfasst sämtliche vermögensrechtlichen Regelungen, die zwischen den Ehegatten und in ihren Beziehungen zu Dritten aufgrund der Ehe oder der Auflösung der Ehe gelten (Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a EuEheGüVO). Dieser Anwendungsbereich ist weiter als das Güterrechtsstatut des bisherigen Artikels 15 EGBGB und erfasst auch Fragen, die im deutschen autonomen Recht bislang dem allgemeinen Ehewirkungsstatut nach Artikel 14 EGBGB zuzuordnen waren. Dies betrifft insbesondere die Vertretung der Eheleute nach außen und die Frage, inwieweit Rechtsgeschäfte eines Ehegatten den anderen Ehegatten mitverpflichten. Der Eingangssatz des Artikels 14 EG-BGB soll den Vorrang der EuEheGüVO hervorheben.
Für Ehewirkungen, die außerhalb des Anwendungsbereichs der EuEheGüVO liegen, bleibt Artikel 14 EGBGB die maßgebliche Kollisionsnorm. Dies betrifft nichtvermögensrechtliche Wirkungen der Ehe, wie etwa die Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft, Pflichten zur gegenseitigen Hilfeleistung im nichtwirtschaftlichen Bereich, die Rechte und Pflichten der Eheleute bei der Haushaltsführung und die Frage, welche Sorgfaltspflichten die Ehegatten untereinander zu beobachten haben.
Für diesen Restanwendungsbereich wird mit der Neufassung des Artikels 14 EGBGB eine Modernisierung der in dieser Vorschrift enthaltenen kollisionsrechtlichen Anknüpfung angestrebt. Absatz 1 enthält dabei die vorrangigen Rechtswahlmöglichkeiten, die gegenüber dem bisherigen Artikel 14 Absatz 3 EGBGB zu einer Ausweitung der Parteiautonomie führen und zudem klarer und einfacher gefasst sind. Die in Absatz 2 enthaltene Anknüp-fungsleiter sieht als primären Anknüpfungspunkt nunmehr den aktuellen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten vor. Subsidiär ist der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt maßgeblich, wenn einer der Ehegatten dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Liegt keine dieser Varianten vor, kommt es auf die gemeinsame Staatsangehörigkeit der Ehegatten an. Besteht auch eine solche nicht, so ist das Recht des Staates anzuwenden, mit dem die Ehegatten auf andere Weise am engsten verbunden sind.
Der Vorrang des gewöhnlichen Aufenthalts gegenüber der Staatsangehörigkeit entspricht der internationalen rechtspolitischen Entwicklung und insoweit auch dem Regelungskonzept der EuEheGüVO. Im Gegensatz zur EuEheGüVO ist jedoch in Artikel 14 Absatz 2 Nummer 1 EGBGB für den gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten nicht der Zeitpunkt der Eheschließung maßgeblich. Vielmehr ist das Ehewirkungsstatut wandelbar ausgestaltet, sodass es auf den Zeitpunkt des jeweils zu beurteilenden Ereignisses ankommt. Mit dieser dynamischen Anknüpfung soll ein Recht zur Anwendung gelangen, das den Interessen mobiler Bürgerinnen und Bürger am ehesten gerecht wird.
Zu Nummer 5 (Artikel 15 und Artikel 16 EGBGB)
Der bisherige Artikel 15 EGBGB wird durch die EuEheGüVO verdrängt, sodass aus Gründen der Rechtsklarheit seine Aufhebung geboten war.
Artikel 16 EGBGB wird insgesamt ebenfalls durch die EuEheGüVO verdrängt. Fragen des Verkehrsschutzes im Verhältnis der Ehegatten zu Dritten werden von Artikel 28 EuEhe-GüVO abschließend geregelt. Die bisher in Artikel 16 EGBGB genannten §§ 1357, 1362, 1412, 1431 und 1456 BGB fallen in den sachlichen Anwendungsbereich der EuEheGüVO.
Zu Nummer 6 (Artikel 17 EGBGB)
Zur Überschrift
Die Neufassung der Überschrift soll verdeutlichen, dass die allgemeinen Kollisionsnormen zur Scheidung an anderer Stelle, nämlich in der Rom III-VO geregelt sind, und Artikel 17 EGBGB nur noch Sonderregelungen enthält.
Zu Absatz 1
Artikel 17 Absatz 1 EGBGB wird teilweise durch die EuEheGüVO sowie die EuUntVO verdrängt. Der Vorrang dieser Verordnungen soll dem Rechtsanwender durch die ausdrückliche Nennung im Gesetzeswortlaut vergegenwärtigt werden.
Zu Absatz 2
Diese Vorschrift soll die Lücke schließen, die aus der Entscheidung des EuGH vom 20. Dezember 2017 in der Rechtssache C-372/16 (Sahyouni ./. Mamisch) erwachsen ist. Nach diesem Urteil erfasst die Rom III-VO nur Entscheidungen, die entweder von einem staatlichen Gericht oder von einer öffentlichen Behörde bzw. unter deren Kontrolle ausgesprochen werden. Eine durch einseitige Erklärung eines Ehegatten vor einem geistlichen Gericht bewirkte Ehescheidung fällt nicht in ihren sachlichen Anwendungsbereich. Für alle von der Rom III-VO nicht erfassten Scheidungen sollen die Kollisionsvorschriften der Rom III-VO entsprechend gelten, um einen möglichst weitgehenden Gleichklang des anwendbaren Rechts für alle Scheidungsarten zu erreichen.
Da die Rom III-VO ein gerichtliches oder behördliches Verfahren voraussetzt, bedarf es der in Artikel 17 Absatz 2 EGBGB vorgeschlagenen Anpassungen.
Gemäß Nummer 1 findet Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Rom III-VO keine Anwendung, da ein angerufenes Gericht in diesen Fällen nicht existiert, so dass auch die Wahl des Rechts dieses Gerichts nicht möglich ist.
Soweit die Vorschriften der Rom III-VO auf den Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts abstellen (Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 8), ist ein anderer Stichtag festzulegen. In Nummer 2 wird daher auf den Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens abgestellt. Dieser Moment kommt bei Scheidungen ohne Beteiligung eines Gerichts dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts am nächsten. Eingeleitet in diesem Sinne ist die Scheidung in dem Moment, in dem der Scheidungsgegner mit der Scheidung erstmals förmlich befasst wird. Vorbereitungshandlungen wie die Mandatierung eines Anwalts oder Notars zur einvernehmlichen Scheidung genügen nicht.
Nummer 3 übernimmt den Regelungsgehalt des Artikels 5 Absatz 3 der Rom III-VO. Dabei wird die Entscheidung, ob die Rechtswahl noch im Laufe des Verfahrens möglich ist, anstelle der fehlenden lex fori dem gewählten Recht überlassen. Dieses entscheidet auch über die Berücksichtigung von Vorgängen aus der Zeit vor der Rechtswahl. Nach Wirksamwerden der Scheidung ist eine Rechtswahl nicht mehr möglich. Ist das Privatscheidungsverfahren vor der Rechtswahl endgültig gescheitert, muss es danach neu eingeleitet werden. An die Stelle der nicht möglichen gerichtlichen Protokollierung treten die Formvorschriften des Artikels 7 der Rom III-VO.
Gemäß Nummer 4 wird bei objektiver Anknüpfung als letzte Sprosse der Anknüpfungsleiter das Recht der engsten Verbindung herangezogen, da die Anwendung der lex fori wie nach Artikel 8 Buchstabe b der Rom III-VO bei der außergerichtlichen Scheidung nicht möglich ist.
Nach Nummer 5 ist anstelle der Vorbehaltsklauseln der Artikel 10 und 12 der Rom III-VO, die jeweils - hier nicht passend - auf den Staat des angerufenen Gerichts abstellen, die allgemeine Vorbehaltsklausel des Artikel 6 EGBGB zum Schutz der inländischen öffentlichen Ordnung anzuwenden. Ausdruck des ordre public ist auch, dass im Inland eine Ehe nur durch ein Gericht geschieden werden kann.
Ein ausdrücklicher Ausschluss der Anwendung des Artikels 13 der Rom III-VO ist nicht erforderlich, da bei einer Privatscheidung ohnehin kein Gericht in die Situation kommt, eine Ehescheidung auszusprechen.
Soweit Scheidungen nicht von der Rom III-VO erfasst werden, weil sie schon nicht in ihren zeitlichen Anwendungsbereich fallen, bleibt es bei dem vor Inkrafttreten der Rom III-VO geltenden deutschen Recht. Die Neuregelung bezieht sich also nur auf Fälle, in denen der sachliche Anwendungsbereich der Rom III-VO nach der Rechtsprechung des EuGH nicht eröffnet ist.
Zu den Absätzen 3 und 4
Wegen des eingefügten Absatzes 2 werden ohne inhaltliche Änderungen der bisherige Absatz 2 zu Absatz 3 und der bisherige Absatz 3 zu Absatz 4. Es bleibt insbesondere dabei, dass eine im Inland mit oder ohne Mitwirkung einer ausländischen Behörde vollzogene Privatscheidung unwirksam ist, auch wenn sie den Voraussetzungen eines ausländischen Scheidungsstatuts genügt.
Zu Nummer 7 (Artikel 17a EGBGB)
Die Kollisionsnormen der EuEheGüVO erfassen auch die Frage der Nutzungsbefugnis für die Ehewohnung und die ehelichen Haushaltsgegenstände. Insoweit wird Artikel 17a von der EuEheGüVO verdrängt, sodass diese Regelungsgegenstände aus dem Wortlaut des Artikels 17a EGBGB zu streichen sind.
Artikel 17a EGBGB beschränkt sich nunmehr auf mit der Ehewohnung zusammenhängende Betretungs-, Näherungs- und Kontaktverbote. Dabei wird die bisherige Regelung beibehalten, wonach auf diese Fragen das deutsche Sachrecht anwendbar ist, wenn die Ehewohnung im Inland belegen ist.
Zu Nummer 8 (Artikel 17b EGBGB)
Die Kollisionsnormen der EuPartGüVO regeln das auf die güterrechtlichen Wirkungen von eingetragenen Lebenspartnerschaften anwendbare Recht abschließend. Die Neufassung des Artikels 17b Absatz 1 Satz 1 EGBGB hebt diesen Vorrang hervor und streicht den güterrechtlichen Regelungsgegenstand.
Ebenfalls wegen des Vorrangs der EuPartGüVO werden in Artikel 17b Absatz 2 EGBGB die Sätze 2 und 3 gestrichen. Fragen des Verkehrsschutzes im Verhältnis der Ehegatten zu Dritten werden von Artikel 28 EuPartGüVO abschließend geregelt.
Absatz 4 Satz 2 unterstellt die güterrechtlichen Wirkungen gleichgeschlechtlicher Ehen der EuEheGüVO. Dass gleichgeschlechtliche Ehen nach Artikel 17b Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 EGBGB aufgrund der Grundentscheidung des Gesetzgebers durch das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20. Juli 2017 (BGBl. I 2787) in einigen zentralen Fragen den Kollisionsnormen der eingetragenen Lebenspartnerschaft unterstehen, zwingt nicht dazu, die güterrechtlichen Ehewirkungen bei gleichgeschlechtlichen Ehen der EuPartGüVO zu unterstellen. Zum einen umfasst der Verweis nach Artikel 17b Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 EGBGB gerade nicht das Güterrecht. Zum anderen soll das internationale Eherecht im Zusammenhang mit der EuEheGüVO und EuPartGüVO unter Berücksichtigung des gesamteuropäischen Kontextes geregelt werden. Auch die frühere Besonderheit des deutschen Kollisionsrechts, wonach gleichgeschlechtliche Ehen als Lebenspartnerschaften qualifiziert worden sind, hat außer Betracht zu bleiben.
Unter europäischem Blickwinkel ist vielmehr davon auszugehen, dass gleichgeschlechtliche Ehen in den anderen an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Staaten als Ehen und nicht als Lebenspartnerschaften angesehen und deshalb ihre güterrechtlichen Wirkungen der EuEheGüVO unterstellt werden. Dies bringt auch Absatz 4 Satz 2 EGBGB zum Ausdruck, der denselben Begriff des Güterrechts wie die EuEheGüVO zugrundelegt. Die güterrechtlichen Wirkungen gleichgeschlechtlicher Ehen unterliegen in den teilnehmenden Mitgliedstaaten somit derselben Verordnung. Auf diese Weise wird das von beiden Verordnungen verfolgte Ziel der Rechtsvereinheitlichung am besten verwirklicht. Im
Übrigen ist es sachgerecht, die gleichgeschlechtliche Ehe so weit wie möglich wie die verschiedengeschlechtliche Ehe zu behandeln. Falls ausnahmsweise das nach der EuEheGüVO anzuwendende Recht gleichgeschlechtlichen Ehen güterrechtliche Regelungen versagt, können vorbehaltlich der Rechtsprechung des EuGH gegebenenfalls durch die weiteren Anknüpfungsmomente des Artikels 26 EuEheGüVO bzw. mit Hilfe der allgemeinen Lehren des Internationalen Privatrechts sachgerechte Lösungen gefunden werden.
Zu den Nummern 9 und 10 (Artikel 19 Absatz 1 Satz 3 und Artikel 22 Absatz 1 Satz 2 EGBGB)
Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen, die darauf beruhen, dass die objektive Anknüpfung im Artikel 14 EGBGB nicht mehr in Absatz 1, sondern in Absatz 2 geregelt ist.
Zu Nummer 11 (Artikel 220 Absatz 3 EGBGB)
Die Aufhebung des Artikels 15 EGBGB führt zu Folgeänderungen in der Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts vom 25. Juli 1986. Soweit Artikel 220 Absatz 3 EGBGB bisher auf Artikel 15 EGBGB verwies, bedarf es der Klarstellung, dass damit die bis zum 28. Januar 2019 geltende Fassung gemeint ist.
Zu Nummer 12 (Artikel 229 EGBGB)
Die Übergangsregel bezieht sich auf die kollisionsrechtlichen Änderungen, die durch die zeitliche Anwendbarkeit der EuEheGüVO und der EuPartGüVO ab dem 29. Januar 2019 bedingt sind. Die zeitlichen Anwendungsbereiche der beiden Güterrechtsverordnungen erstrecken sich im Hinblick auf die kollisionsrechtlichen Regelungen der jeweiligen Kapitel III auf Ehegatten und Lebenspartner, die nach dem 28. Januar 2019 die Ehe geschlossen bzw. nach ausländischem Recht die Partnerschaft haben eintragen lassen oder eine Rechtswahl bezüglich der güterrechtlichen Wirkungen ihrer Verbindung getroffen haben (Artikel 69 Absatz 3 EuEheGüVO und Artikel 69 Absatz 3 EuPartGüVO). Die Übergangsvorschrift in Artikel 229 EGBGB bestimmt, dass die Neuregelung im EGBGB nur zur Anwendung kommt, wenn der Sachverhalt in den zeitlichen Anwendungsbereich der jeweiligen Verordnung fällt. Für Sachverhalte, die nicht in diesen Zeitraum fallen, findet das bisherige Recht weiterhin Anwendung.
Das Statut der allgemeinen Ehewirkungen gemäß Artikel 14 EGBGB ist wie bisher wandelbar ausgestaltet. Dem entspricht es, die geänderte Kollisionsregel hinsichtlich der allgemeinen Ehewirkungen ab dem Tag ihres Inkrafttretens auch auf bestehende Ehen anzuwenden, wie dies Absatz 1 der Übergangsregelung vorsieht.
Für Sachverhalte, die nicht vom zeitlichen Anwendungsbereich der EuEheGüVO oder EuPartGüVO erfasst werden, bleibt es gemäß den Absätzen 2 und 3 der Übergangsregelung bei den bis zur Anwendbarkeit der Verordnungen geltenden Kollisionsnormen. Treffen Ehegatten einer vor dem 29. Januar 2019 geschlossenen Ehe ab diesem Tag eine Rechtswahl hinsichtlich der von Verordnungen erfassten Materien, führt dies zur Anwendung des Kollisionsrechts der Verordnungen. Betrifft die Rechtswahl dagegen nur allgemeine Ehe- bzw. Partnerschaftswirkungen im Sinne des Artikels 14 bzw. 17b Absatz 1 EGBGB, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnungen fallen, gilt dies nicht, sondern es bleibt bei der Anwendung des nationalen Kollisionsrechts.
Die Änderungen des Artikels 19 und 22 EGBGB betreffen nur Fälle ab Inkrafttreten der Neuregelung des Artikels 14 EGBGB. Für Geburten und Adoptionen vor dem 29. Januar 2019 bleibt es beim bisherigen Recht. Dies soll durch Absatz 4 der Übergangsregelung klargestellt werden.
Zu Nummer 13 (Artikel 236 § 3 Satz 1 EGBGB)
Die Aufhebung des Artikels 15 EGBGB führt zu einer Folgeänderung in Artikel 236 § 3 Satz 1 EGBGB, der nun auf die bis zum 28. Januar 2019 geltende Fassung des Artikels 15 EGBGB verweist.
Zu Artikel 3 (Änderung des Personenstandsgesetz)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Streichung der Sätze 2 und 3 des Artikels 17b Absatz 2 EGBGB.
Zu Artikel 4 (Änderungen des Rechtspflegergesetzes)
Zu Nummer 1
Für die Ausstellung der Bescheinigungen nach den beiden Güterrechtsverordnungen, welche die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von Güterrechtsentscheidungen erleichtern, soll der Rechtspfleger zuständig sein. Er stellt auch die entsprechenden Bescheinigungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 aus.
Zu Nummer 2
Die Anordnung der Versteigerung und Hinterlegung des Erlöses nach § 17 des Gesetzes zum Internationalen Güterrecht soll dem Rechtspfleger übertragen werden. Er erfüllt diese Aufgabe schon im Hinblick auf vergleichbare Anordnungen nach dem AUG.
Zu Artikel 5 (Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)
Die Änderungen in der Inhaltsübersicht und in Buch 1 Abschnitt 9 Unterabschnitt 1 sind redaktioneller Art und sollen die Ablösung der Europäischen Gemeinschaft durch die Europäische Union mit dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon am 1. Dezember 2009 reflektieren.
Zu Artikel 6 (Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen)
Für gerichtliche Verfahren nach dem IntGüRVG sind grundsätzlich Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) zu erheben, da es sich um Familiensachen handelt.
Die geltende Nummer 1710 des Kostenverzeichnisses (KV) erfasst auch die Verfahren über Anträge auf Vollstreckbarerklärung (§§ 4 bis 10 IntGüRVG), auf Feststellung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung (§ 21 IntGüRVG) und zur Aufhebung oder Änderung solcher Entscheidungen (§§ 24, 25 IntGüRVG). Die Gebühren für Beschwerdeverfahren sind bereits in den Nummern 1720 bis 1722 KV FamGKG bestimmt. Insoweit sind keine neuen Gebührenvorschriften erforderlich.
Da der Aufwand für eine Bescheinigung nach § 27 IntGüRVG dem Aufwand einer Bescheinigung nach § 27 IntErbRVG entspricht, soll die gleiche Gebühr (Nummer 1711 KV FamGKG) in Höhe von 15,00 Euro anfallen.
Zu Artikel 7 (Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes)
Für das Verfahren nach § 31 IntGüRVG über die Authentizität einer Urkunde wird, da es sich um keine Familiensache handelt, die gleiche Gebühr (60,00 Euro) wie für das entsprechende Verfahren nach § 46 IntErbRVG (Nummer 15215) vorgeschlagen.
Für die notariellen Verfahren nach § 4 Absatz 4 IntGüRVG (Vollstreckbarerklärung) und nach § 27 IntGüRVG (Bescheinigung zu inländischen Titeln) werden die gleichen Gebühren wie für die entsprechenden Verfahren nach § 3 Absatz 4 IntErbRVG (Nummer 23806 KV GNotKG) und nach § 27 IntErbRVG (Nummer 23808 KV GNotKG) in Höhe von 240,00 bzw. 15,00 Euro vorgeschlagen.
Zu Artikel 8 (Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes)
Die Ausstellung der Bescheinigung nach § 27 IntGüRVG soll, wie die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 27 IntErbRVG, vergütungsrechtlich zum vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren gehören.
Zu Artikel 9 (Aufhebung des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen)
Das Gesetz über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen wird durch die insoweit vorrangigen Vorschriften der EuEheGüVO verdrängt. Für Ehen, die nach Maßgabe des Artikels 69 Absatz 3 EuEheGüVO außerhalb des zeitlichen Anwendungsbereichs der EuEheGüVO liegen, gelten die bisherigen Regelungen nach Absatz 2 Nummer 1 der in Artikel 229 EGBGB aufzunehmenden Übergangsvorschrift weiter.
Zu Artikel 10 (Inkrafttreten)
Das Gesetz soll am 29. Januar 2019 in Kraft treten, da von diesem Zeitpunkt an auch die praktisch bedeutsamen Vorschriften der EuEheGüVO und der EuPartGüVO gelten (Artikel 70 Absatz 2 EuEheGüVO/EuPartGüVO). Die redaktionelle Anpassung in Buch 1 Abschnitt 9 Unterabschnitt 1 und die Neuregelung des Artikels 17 Absatz 2 EGBGB (insoweit mit Folgeänderungen), mit der eine Regelungslücke geschlossen wird, sollen bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.