970. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2018
Der federführende Wirtschaftsausschuss (Wi) und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U) empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung nach Maßgabe folgender Änderungen zu fassen:
1. Der Entschließungstext ist wie folgt zu fassen:*
Entschließung des Bundesrates - Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) zukunftsfest gestalten
- *. bei Annahme mit Ziffer 4 redaktionell zusammenzuführen
- a) Der Bundesrat würdigt die von der Bundesregierung geführten Gespräche zur beihilferechtlichen Genehmigung im Rahmen des EEG 2017 und den dazu erzielten Kompromiss mit der Kommission.
- b) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die von der Kommission genehmigte Ermäßigung der EEG-Umlage für die Eigenversorgung durch KWK-Neuanlagen schnellstmöglich umzusetzen. Gleichzeitig sollen auch weitere dringend erforderliche Anpassungserfordernisse im KWKG aufgenommen werden.
- c) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung mit Blick auf die erforderliche Rechts- und Planungssicherheit und den Zubau klimafreundlicher mit Gas betriebener KWK-Anlagen, die Inbetriebnahmefrist der nach dem KWKG geförderten Anlagen um drei Jahre bis zum 31. Dezember 2025 zu verlängern.
- d) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zur Erreichung von Klimazielen, die Höhe der Förderung für KWK-Bestandsanlagen beizubehalten.
- e) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung mit Blick auf die Rechts- und Investitionssicherheit klarzustellen, inwieweit die Kumulierung der Förderung gemäß KWKG mit Investitionszuschüssen zulässig ist. Dabei sollte die zulässige Kumulierung nur so weit eingeschränkt werden, wie dies aus beihilferechtlicher Sicht erforderlich ist.
- f) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung mit Blick auf die Bedeutung der hocheffizienten, flexiblen und innovativen KWK für künftige Energiesysteme einerseits und die dazu erforderliche Planungs- und Investitionssicherheit andererseits auf, das KWKG zügig über die aktuellen Anpassungserfordernisse hinaus und unter Berücksichtigung des Beihilferechts entsprechend zu novellieren. Nur so wird sichergestellt, dass wieder in die effiziente klimafreundliche KWK-Technologie investiert wird.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Zu Buchstabe a
Der Bundesrat hat die Bundesregierung mit Beschluss vom 2. März 2018 gebeten, sich insbesondere dafür einzusetzen, dass die Neuregelung der Reduzierung der EEG-Umlage für hocheffiziente KWK-Neuanlagen in der Eigenstromversorgung rückwirkend ab dem 01.01.2018 in Kraft treten kann. Das bis Ende 2017 geltende Eigenstromprivileg sollte nur so weit eingeschränkt werden, wie dies aus beihilferechtlicher Sicht erforderlich ist. Vor allem sollte das Eigenstromprivileg nur für diejenigen KWK-Neuanlagen gekürzt werden, bei denen es tatsächlich zu einer Überförderung kommen würde.
Zu Buchstabe b
Die Kommission hat am 1. August 2018 die von Deutschland geplante Ermäßigung der EEG-Umlage für die Eigenversorgung durch hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt. Der Beschluss der Kommission stützt sich auf eine Grundsatzvereinbarung, die die Kommission mit der Bundesregierung am 7. Mai 2018 erzielt hat. Es gilt, mit
Blick auf die Rechts- und Investitionssicherheit, den von der Kommission ergangenen Genehmigungsbeschluss von der Bundesregierung aus in einem ersten Schritt schnellstmöglich umzusetzen und weitere Anpassungserfordernisse im KWKG zu realisieren. Nur so w i.d.R. chtssicherheit wiederhergestellt, damit weiterhin in klimafreundliche KWK-Technologie zur Eigenerzeugung investiert wird.
Zu Buchstabe c
Der Ausbau emissionsarmer und hocheffizienter KWK und der Ausbau der Fernwärme- und Kälteinfrastrukturen müssen auch nach dem Jahr 2022 einen wesentlichen Beitrag zur Energiewende leisten. Bis zur Projektrealisierung ist im Regelfall von Vorlaufzeiten von mindestens 4 Jahren bei kleinen Projekten und bis zu 10 Jahren bei größeren Projekten auszugehen. Projektentwickler sehen sich daher bereits heute vor der Ungewissheit, wie die Fördersituation nach dem Jahr 2022 aussehen und ob das konkrete Projekt weiterhin ganz oder teilweise im Rahmen des aktuell geltenden KWKG förderfähig sein wird. So ist auch mit Blick auf den Ausbau von KWK-Anlagen im Rahmen der aktuellen Gesetzesinitiative eine Verlängerung der Inbetriebnahmefrist für nach dem KWKG geförderte Projekte gemäß § 6 zumindest um drei Jahre bis 31. Dezember 2025 vorzusehen.
Zu Buchstabe d
Der wirtschaftliche Betrieb von hocheffizienten Anlagen muss gesichert bleiben, damit diese nicht durch eine andere weniger effiziente getrennte Versorgung mit Strom und Wärme verdrängt werden und der Ausbau mit modernen und klimafreundlichen KWK-Anlagen erfolgt. Dies sind insbesondere die Bestandsanlagen in der allgemeinen Versorgung, die die Wärmeversorgung großer Stadtgebiete sicherstellen. Ein Erfordernis zur Absenkung der KWKG-Förderung für KWK-Bestandsanlagen wird auch mit Blick auf tendenziell mittelfristig steigende Gaspreise nicht gesehen. Priorität der KWK-Novelle muss die Sicherung von Bestandsanlagen und der weitere Ausbau von modernen KWK-Anlagen sein. Ohne eine Förderung dieser Anlagen drohen ein Rückgang der KWK-Strommenge und gleichermaßen ein Rückgang der KWK-Wärmemenge in Deutschland.
Zu Buchstabe e
Mit Blick auf die Rechtssicherheit bei der Förderung von KWK-Anlagen, von Wärme-/Kältenetzen und Wärme-/Kältespeichern aus unterschiedlichen Förderprogrammen mit dem KWKG ist klarzustellen, inwieweit die Kumulierung der Förderung mit dem KWKG zulässig ist. Dabei sollte die zulässige Kumulierung nur so weit eingeschränkt werden, wie dies aus beihilferechtlicher Sicht erforderlich ist. Gemäß § 7 Absatz 6 KWKG ist eine Kumulierung der Förderung nach dem KWKG mit Investitionskostenzuschüssen nur so weit zulässig, wie die kumulierte Förderung die Differenz zwischen den Gesamtgestehungskosten der Stromerzeugung der KWK-Anlagen und dem Marktpreis nicht überschreitet. Festzustellen ist, dass diese Differenz vom Antragsteller in der Regel und ohne größeren Zeit- bzw. Kostenaufwandes nicht rechtssicher nachgewiesen werden kann. Hierzu bedarf es mit Blick auf die Rechtssicherheit einer Klarstellung.
Zu Buchstabe f
Festzustellen ist, dass die derzeitigen rechtlichen Rahmenbedingungen auf nationaler Ebene insgesamt nicht ausreichen, um den erforderlichen Ausbau der industriellen und öffentlichen KWK mit Blick auf die Erreichung der Klimaziele deutlich voranzubringen. Häufig können einzelne genehmigungsreife KWK-Projekte aufgrund der fehlenden wirtschaftlichen Grundlage nicht weiterverfolgt werden. Folglich wird in hocheffiziente KWK-Anlagen, die die dringend benötigten gesicherten Leistungen im Stromsektor zur Verfügung stellen können, nicht in ausreichendem Maße investiert. Vor diesem Hintergrund gilt es, in einem zweiten Schritt, insbesondere auch unter Einbeziehung der Evaluierung der Entwicklung der KWK-Stromerzeugung in Deutschland gemäß § 34 KWKG das KWKG umfassend zu novellieren. Zudem wird eine Neuregelung des Anlagenbegriffs hinsichtlich der erforderlichen Planungs- und Investitionssicherheit von Modernisierungs- und Neubauprojekten im beihilferechtlich zulässigen Rahmen als erforderlich angesehen.
2. Zu Nummer 1
In Nummer 1 sind die Wörter "zu einer finalen Genehmigung führt und" zu streichen.
Folgeänderung:
In der Begründung zu Nummer 1 sind in Absatz 1 nach dem Wort "KWK-Neuanlagen" die Wörter "muss nun zeitnah in einer EEG-Novelle umgesetzt werden, um" einzufügen, das Wort "gibt" zu streichen und am Satzende sind nach dem Wort "Rahmen" die Wörter "und damit Planungssicherheit zu geben" einzufügen sowie der zweite Absatz zu streichen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Damit die Rahmenbedingungen für die KWK schnellstmöglich angepasst werden, sollte jedwede Verzögerung vermieden werden. Die endgültige Prüfung und finale Genehmigung der Kommission erfolgt nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens. Es sollte nicht der Eindruck erweckt werden, dass schon während dieses Verfahrens eine weitere Genehmigung durch die Kommission erfolgen müsste.
3. Zu Nummer 2
In Nummer 2 sind nach dem Wort "Bestandsanlagen" die Wörter "in einer, der in Nummer 1 geforderten zeitnahen EEG-Novelle folgenden, weiteren EEG/KWKG-Novelle" einzufügen.
Folgeänderung:
In der Begründung zu Nummer 2 ist in Absatz 1 Satz 2 vor dem Wort "KWKG" das Wort "EEG/" einzufügen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die Einfügung erfolgt als klarstellende Formulierung, um jedwede Verzögerung der Umsetzung der schon mit der EU-Kommission ausgehandelten Bedingungen zu vermeiden. Gleichzeitig sollte sichergestellt werden, dass rechtzeitig die Grundlagen für die nächste EEG/KWKG-Novelle durch Erhebung einer detaillierten Datenlage zur Wirtschaftlichkeit von Bestandsanlagen gelegt werden.
4. Zu Nummer 3 - neu - und 4 - neu -*
- *. bei Annahme mit Ziffer 1 redaktionell zusammenzuführen und anzupassen
Der Entschließung sind folgende Nummern anzufügen:
"3. Der Bundesrat stellt fest, dass die Anzahl der energierechtlichen Vorgaben in den vergangenen Jahren kontinuierlich zugenommen hat. Der daraus resultierende Erfüllungsaufwand für neue Informations-, Berichts- und Meldepflichten belastet zunehmend die Geschäftstätigkeit und damit auch die Wettbewerbsfähigkeit gerade von kleinen und mittelständischen Unternehmen.
4. Der Bundesrat fordert daher die Bundesregierung auf, unverzüglich die energierechtlichen Regelungen mit Blick auf den sich daraus ergebenden Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft kritisch zu überprüfen und dringend notwendige Erleichterungen umzusetzen. Hierzu sind aus Sicht des Bundesrates unter anderem folgende Entlastungen zu prüfen:
- a) Für Drittstrommengen sollten Bagatellgrenzen insbesondere im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) aufgenommen werden.
- b) In einer Übergangszeit zumindest bis Ende 2019 sollte auf den 1/4h-Nachweis für Eigenstrom verzichtet werden, um den Unternehmen die Möglichkeit zum Aufbau geeigneter Messkonzepte zu geben. Außerdem sollten - nicht nur innerhalb dieser Frist - plausible Schätzungen für Drittstrommengen im Bagatellbereich zugelassen werden.
- c) Meldefristen sollten so weit wie möglich harmonisiert werden.
- d) Ausschlussfristen sollten flexibilisiert werden, um die erheblichen Konsequenzen aus fehlerhaften oder unvollständigen Daten für die Betroffenen abzumildern.
- 5. [e) Die Definition des Letztverbraucherbegriffs im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sollte, insbesondere in Bezug auf die Ladepunkte für e-Mobilty, in das EEG und andere energierechtliche Rahmengesetze übernommen und damit vereinheitlicht werden.]
- f) Notstromaggregate, die lediglich im Testbetrieb laufen, sollten von den Umlage- und Meldepflichten des EEG ausgenommen werden.
- g) Ein zentrales Meldesystem sollte eingerichtet werden, in dem alle erforderlichen Informationen nur einmal vom Meldepflichtigen zu melden sind und für die zuständigen Behörden bereitgestellt werden."
Begründung zu Nummer 3 und 4:
Die Anzahl der energierechtlichen Regelungen und Vorgaben hat in den vergangenen Jahren kontinuierlich zugenommen und belastet in zunehmendem Maße die Wirtschaft. Der zusätzliche Zeitaufwand für die Berichtspflichten wächst seit einigen Jahren derart, dass sich dieser mittlerweile auf den Personaleinsatz in den Unternehmen auswirkt. Das gilt insbesondere für den Mittelstand, dem regelmäßig die Ressourcen für diesen erhöhten bürokratischen Aufwand fehlen.
Darüber hinaus können auch kleinste Fehler in der Erfüllung der Berichtspflichten oder der Beantragung von Ausnahmen mit erheblichen wirtschaftlichen Konsequenzen für die betroffenen Unternehmen verbunden sein. Dies gilt beispielsweise für die Nachweis- und Auskunftspflichten aus den Bereichen CO₂-Berichterstattung im EU-Emissionshandel, die Antragstellung für Entlastungen nach dem EEG, bei der Energie- und Stromsteuer oder beihilferechtlichen Transparenzpflichten.
So erwartet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) von den Unternehmen eine Auflistung aller Auftragnehmer, die auf dem Betriebsgelände tätig waren und durch deren Tätigkeit Strommengen von mehr als 10 Megawattstunden innerhalb eines Geschäftsjahres verbraucht werden. Bereits größere Handwerkerleistungen dürften diese Bagatellgrenze überschreiten.
Auch im Rahmen der Umsetzung der Emissionshandelsrichtlinie in deutsches Recht sollte der Aufwand für erforderliches Monitoring, Dokumentation und Aufbewahrung im Zusammenhang mit der kostenfreien Zuteilung von Zertifikaten so gering wie möglich gehalten werden. Kleinemittenten sollten von den Pflichten weitestgehend befreit werden.
Neben der Reduzierung von Informations-, Berichts- und Meldepflichten kann die Einrichtung einer zentralen Meldestelle den Betroffenen Doppelmeldungen des gleichen Inhalts ersparen sowie die Daten automatisch den berechtigten staatlichen Stellen zugänglich machen.