COM (2018) 368 final
Der Bundesrat hat in seiner 970. Sitzung am 21. September 2018 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission mit dem vorgelegten Verordnungsvorschlag Schwachstellen der bisherigen Regelungen beseitigt. Insbesondere die Überarbeitung des Losbegriffs sowie der Bestimmungen zur Rückverfolgbarkeit von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen wird die Rückverfolgbarkeit und deren Kontrolle signifikant verbessern.
- 2. Er erkennt an, dass die Zusammenfassung aller fischereirechtlichen Sanktionsvorschriften in einer einzigen Verordnung die Übersichtlichkeit erhöht.
- 3. Der Bundesrat ist jedoch der Auffassung, dass das in Deutschland bewährte und gut funktionierende Wiegesystem einschließlich der Möglichkeit des Wiegens an Bord weitergeführt werden können soll.
Der Vorschlag des Wiegens von Fischereierzeugnissen ist mit erheblichem Mehraufwand für die Marktteilnehmer und die Kontrollbehörden verbunden und steht damit dem Ziel der Vereinfachung entgegen. Bisher getätigte Investitionen der Betriebe in Waagen an Bord, die auf der Grundlage der derzeitigen Rechtslage durchgeführt wurden, werden hierdurch wertlos.
- 4. Besonders kritisch ist aus Sicht des Bundesrates die verpflichtende Einführung eines Registrierungs- oder Lizenzsystems für alle an der Freizeitfischerei beteiligten Personen. Der hierdurch verursachte Verwaltungsmehraufwand steht in keinem angemessenen Verhältnis zu der hierdurch verbesserten Datenlage und widerspricht dem Ziel der Vereinfachung.
- 5. Er lehnt ebenfalls die Vorgaben für die Registrierung und Lizensierung von Schiffen in der Freizeitfischerei sowie zur täglichen Übermittlung der Fangdaten ab. Diese Vorgaben würden den Aufwand für die Freizeitfischerei und die Kontrollbehörden unverhältnismäßig erhöhen, ohne gleichzeitig nennenswerte Verbesserungen der Datenlage gegenüber dem gegenwärtig von Deutschland in der Ostsee praktizierten System der wissenschaftlich fundierten Erhebung der Fänge der Freizeitfischerei zu erbringen.
- 6. Der Bundesrat kritisiert den Umfang der geplanten Absenkung der Registrierungspflicht für die Direktverkäufe. Insbesondere für Fischereibetriebe der sogenannten kleinen Küstenfischerei ist diese Verschärfung nicht zumutbar. Er fordert, von der Verschärfung abzusehen und eine Registrierungspflicht und namentliche Erfassung der Käufer bei der Direktvermarktung unabhängig von der Menge ausschließlich auf Wiederverkäufe zu beschränken und private Endkunden vollständig von dieser Regelung auszunehmen.