A. Problem und Ziel
Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine Viruserkrankung, die ausschließlich Schweine (Haus- und Wildschweine) befällt. Seit Jahren treten Fälle beim Schwarzwild in Weißrussland, der Ukraine, Moldawien und Russland auf; seit dem Frühjahr 2014 werden im Grenzgebiet zu diesen Drittländern in Litauen, Lettland, Estland und Polen ebenfalls Fälle von ASP bei Haus- und Wildschweinen festgestellt. Im Sommer 2017 ist die Seuche bei Wildschweinen erstmals in der Tschechischen Republik und bei Hausschweinen in Rumänien sowie in der Enklave Kaliningrad festgestellt worden. Zwar hat die Europäische Kommission mit dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU bestimmte tierseuchenrechtliche Maßnahmen erlassen; diese beziehen sich jedoch im Wesentlichen auf das innerstaatliche und innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Ausfuhr. Die Erkenntnisse der Bekämpfung der ASP bei Wildschweinen in der Tschechischen Republik zeigen, dass für eine erfolgreiche Bekämpfung der Seuche das bisher vorhandene Instrumentarium, insbesondere die Ermächtigungsgrundlagen im Tiergesundheitsgesetz, nicht weitgehend genug ist. Dies betrifft insbesondere die Umzäunung eines von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Gebietes, ein Ernteverbot zur Vermeidung einer Auswanderung von Wildschweinen oder eine vermehrte Fallwildsuche, um die Infektionsmöglichkeiten gesunder Wildschweine zu minimieren.
Mit der Änderung des § 22 Absatz 4 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes wird klargestellt, dass die Länder von dem in § 22 Absatz 4 Satz 1 normierten Schutz in Setz- und Brutzeiten auch aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung Ausnahmen bestimmen können.
B. Lösung
Erlass des Gesetzes.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Den Ländern können im Falle der Anordnung einer verstärkten Bejagung Kosten für eine zu leistende Aufwandsentschädigung
- - in Höhe von 800 Euro/zusätzlich erlegtes Wildschwein,
- - in Höhe von 250 Euro/Woche für die Anordnung einer verstärkten Fallwildsuche entstehen.
Weiterhin könnten den Ländern Kosten für die Entschädigung im Falle eines Ernteverbotes in Höhe eines entgangenen Deckungsbeitrages von 449 Euro/ha für Silomais, von 596 Euro/ha für Körnermais, von 768 Euro/ha für Raps, von 691 Euro/ha für Weichweizen und Spelz, von 357 Euro/ha für Hartweizen, von 1.450 Euro/ha für Zuckerrüben und von 23.626 Euro/ha für Sonderkulturen (etwa Baumschulen, Rebflächen) entstehen. Somit errechnet sich ein durchschnittlicher zu entschädigender entgangener Deckungsbeitrag pro ha in Höhe von 3.991 Euro.
Für das Anlegen einer Jagdschneise könnten den Ländern Kosten für die Entschädigung in Höhe eines entgangenen Deckungsbeitrages für 90 Euro für Silomais, von 119 Euro für Körnermais, von 154 Euro für Raps, von 138 Euro für Weichweizen und Spelz, von 70 Euro für Hartweizen, von 290 Euro für Zuckerrüben und von 4.700 Euro für Sonderkulturen (etwa Baumschulen, Rebflächen) entstehen; dabei ist anzunehmen, dass sich das Anlagen von Jagdschneisen in Sonderkulturen, wenn überhaupt, auf wenige Einzelfälle beschränken wird. Somit errechnet sich ein durchschnittlicher zu entschädigender entgangener Deckungsbeitrag in Höhe von 794 Euro.
E. Erfüllungsaufwand
Für die Berechnung des Erfüllungsaufwandes wird im Folgenden eine Dauer von sechs Monaten angenommen wohl wissend, dass z.B. im Falle der Feststellung einer Wildseuche Maßnahmen über Jahre andauern (können).
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht im Falle einer verstärkten Bejagung sowie für die erforderliche Nachweispflicht insgesamt ein vermehrter zeitlicher Aufwand von 176 Stunden.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft fällt kein Erfüllungsaufwand an.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entstehen Personalkosten für die Erteilung von Anordnungen in Höhe von 118,60 Euro sowie im Falle der Anordnung einer Absperrung von Räumlichkeiten, Örtlichkeiten oder Gebieten in Höhe von 53.235 Euro.
F. Weitere Kosten
Für die Wirtschaft könnte im Zusammenhang mit der Anordnung eines Ernteverbotes oder dem Anlegen einer Jagdschneise ein entgangener Gewinn zu berechnen sein, der jedoch über die Entschädigungsregelungen des neuen § 6 Absatz 8 aufgefangen wird.
Auswirkungen auf die Einzelpreise sind daher nicht zu erwarten. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind ebenfalls nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes und des Bundesjagdgesetzes
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 7. Juni 2018 Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Regierenden Bürgermeister
Michael Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes und des Bundesjagdgesetzes mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, weil die Gefahr einer Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) nach Deutschland nach wie vor gegeben ist. Im Ereignisfall ist daher ein unverzügliches Eingreifen erforderlich.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.
Fristablauf: 19.07.18
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes und des Bundesjagdgesetzes
Vom 2018
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Tiergesundheitsgesetzes
Das Tiergesundheitsgesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 17 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
"a) den Personen- oder Fahrzeugverkehr innerhalb bestimmter Räumlichkeiten, Örtlichkeiten oder Gebiete, in oder an denen sich an der Tierseuche erkrankte, verdächtige oder für die Tierseuche empfängliche Tiere aufhalten,".
- bb) Nach Nummer 18 wird folgende Nummer 18a eingefügt:
"18a. über Maßnahmen zur Absperrung, insbesondere die Umzäunung, von Räumlichkeiten, Örtlichkeiten oder Gebieten, in oder an denen sich an der Tierseuche erkrankte oder verdächtige Tiere aufhalten,".
- cc) In Nummer 23 wird die Angabe "und 18" durch ein Komma und die Angabe "18, 28a und 28c" ersetzt.
- dd) Nummer 28 wird wie folgt gefasst:
"28. über die verstärkte Bejagung oder Verbote oder Beschränkungen der Jagd,".
- ee) Nach Nummer 28 werden die folgenden Nummern 28a bis 28c eingefügt:
- "28a. über die Suche nach verendeten wildlebenden Tieren an Örtlichkeiten oder in Gebieten, an oder in denen sich seuchenkranke, verdächtige oder empfängliche Tiere aufhalten oder aufgehalten haben, einschließlich ihrer Duldung,
- 28b. über das Verbot oder die Beschränkung der Nutzung landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Flächen an Örtlichkeiten oder in Gebieten, an oder in denen sich seuchenkranke oder verdächtige Tiere aufhalten,
- 28c. über das Anlegen von Jagdschneisen,".
- aa) Nummer 17 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- b) In Absatz 2 werden die Wörter "18 und 20 bis 28" durch die Wörter "18, 20 bis 28a und 28c" ersetzt.
- c) Die folgenden Absätze 6 bis 8 werden angefügt:
- (6) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 28 kann der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet werden
- 1. zur Durchführung bestimmter Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Art und des Umfangs einer verstärkten Bejagung,
- 2. zur Darlegung oder zum Nachweis beabsichtigter und ergriffener Maßnahmen zur verstärkten Bejagung an Örtlichkeiten oder in Gebieten, an oder in denen sich seuchenkranke oder verdächtige Tiere aufhalten. Ist eine unverzügliche und wirksame Bekämpfung der Tierseuche nach den der zuständigen Behörde vorliegenden Erkenntnissen nicht sichergestellt, kann sie ferner die Bejagung durch andere Personen als den Jagdausübungsberechtigten anordnen. In diesem Fall ist das erlegte Wild dem Jagdausübungsberechtigten auf dessen Verlangen zu überlassen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten einer Anordnung nach Satz 2 zu regeln.
- (7) Der Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks, das von Maßnahmen zur Absperrung auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 18a betroffen ist, kann für den ihm hierdurch jeweils entstehenden Aufwand oder Schaden Ersatz nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Inanspruchnahme als Nichtstörer verlangen. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.
- (8) Der Eigentümer oder Besitzer eines landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Grundstücks,
- 1. dessen Nutzung auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 28b verboten oder beschränkt worden ist,
- 2. der auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 28c, auch in Verbindung mit Absatz 2, zum Anlegen von Jagdschneisen verpflichtet worden ist, kann für den ihm hierdurch jeweils entstehenden Aufwand oder Schaden Ersatz nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Inanspruchnahme als Nichtstörer verlangen. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend."
- (6) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 28 kann der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet werden
2. § 37 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden nach Nummer 7 die folgenden Nummern 8 bis 12 eingefügt:
- "8. eines Verbotes oder einer Beschränkung des Personen- oder Fahrzeugverkehrs,
- 9. über die Verpflichtung zur verstärkten Bejagung oder eines Verbotes oder einer Beschränkung der Jagd,
- 10. der Suche nach verendeten wildlebenden Tieren,
- 11. eines Verbotes oder einer Beschränkung der Nutzung landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Flächen,
- 12. über die Duldung von Maßnahmen zur Absperrung von Räumlichkeiten, Örtlichkeiten oder Gebieten,".
- b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. die Bejagung oder die Suche nach verendeten wildlebenden Tieren durch andere Personen als den Jagdausübungsberechtigten angeordnet worden ist."
3. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt:
" § 39a Beschränkungen des Eigentums, Entschädigung und Ausgleich
- (1) Führen Beschränkungen des Eigentums in Folge von Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 Nummer 18a, 28, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 6, Nummer 28b oder 28c oder von Rechtsvorschriften, die auf Grund dieser Vorschrift erlassen worden sind, im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung, der nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere durch die Gewährung einer Ausnahme, abgeholfen werden kann, ist eine angemessene Entschädigung zu leisten, soweit der Berechtigte nicht Ersatz nach § 6 Absatz 7 oder 8 zu erlangen vermag.
- (2) Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Sie kann in wiederkehrenden Leistungen bestehen. Das Nähere richtet sich nach Landesrecht.
- (3) Die Länder können vorsehen, dass Eigentümern und Nutzungsberechtigten, denen auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes oder Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, insbesondere die Nutzung von Grundstücken wesentlich erschwert wird, ohne dass eine Entschädigung nach den Absätzen 1 oder 2 zu leisten ist, auf Antrag ein angemessener Ausgleich nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes gezahlt werden kann."
Artikel 2
Änderung des Bundesjagdgesetzes
In § 22 Absatz 4 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom B. September 2017 (BGBl. I S. 3370) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "und Absatz 3 genannten Gründen" die Wörter "sowie zur Bekämpfung von Tierseuchen" eingefügt.
Artikel 3
Einschränkung von Grundrechten
Durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa dieses Gesetzes werden die Grundrechte der Freiheit der Person ( Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und der Freizügigkeit ( Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Die Bundeskanzlerin
Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel des Gesetzes
Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine Viruserkrankung, die ausschließlich Schweine (Haus- und Wildschweine) befällt. Seit Jahren treten Fälle beim Schwarzwild in Weißrussland, der Ukraine, Moldawien und Russland auf; seit dem Frühjahr 2014 werden im Grenzgebiet zu diesen Drittländern in Litauen, Lettland, Estland und Polen ebenfalls Fälle von ASP bei Haus- und Wildschweinen festgestellt. Im Sommer 2017 ist die Seuche bei Wildschweinen erstmals in der Tschechischen Republik und bei Hausschweinen in Rumänien sowie in der Enklave Kaliningrad festgestellt worden. Zwar hat die Europäische Kommission mit dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU bestimmte tierseuchenrechtliche Maßnahmen erlassen; diese beziehen sich jedoch im Wesentlichen auf das Verbringen sowie die Ausfuhr.
II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes
Die Erkenntnisse der Bekämpfung der ASP bei Wildschweinen in der Tschechischen Republik zeigen, dass für eine erfolgreiche Bekämpfung der Seuche das bisher vorhanden Instrumentarium, insbesondere die Ermächtigungsgrundlagen im Tiergesundheitsgesetz nicht weitgehend genug sind. Dies betrifft insbesondere Maßnahmen zur Absperrung eines von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Gebietes, z.B. durch eine Einzäunung, oder Beschränkungen und Verbote der Nutzung von landwirtschaftlichen Flächen, beispielsweise ein Ernteverbot mit dem Ziel, eine Auswanderung von Wildschweinen zu vermeiden oder eine vermehrte Fallwildsuche, um die Infektionsmöglichkeiten gesunder Wildschweine zu minimieren. Insoweit werden mit diesem Änderungsgesetz die Ermächtigungsgrundlagen geschaffen, damit im Ereignisfall die nach Landesrecht zuständigen Behörden alle erforderlichen Maßnahmen zur Tilgung der Seuche ergreifen können.
Mit der Änderung des Bundesjagdgesetzes wird klargestellt, dass die Länder von dem in § 22 Absatz 4 Satz 2 enthaltenen Schutz in Setz- und Brutzeiten auch aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung Ausnahmen bestimmen können.
III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 17 (Förderung der land- und forstwirtschaftlicher Erzeugung), Nummer 19 des Grundgesetzes (Maßnahmen gegen gemeingefährliche und übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren) und Nummer 28 (Jagdwesen).
IV. Vereinbarkeit mit EU-Recht
Der Gesetzentwurf hat Bezug zu europarechtlichen Vorschriften, da die Tierseuchenbekämpfung weitgehend durch entsprechendes Gemeinschafts- bzw. Unionsrecht harmonisiert ist. Allerdings finden sich in den einschlägigen europäischen Regelungen (beispielsweise für die Afrikanische Schweinepest der Durchführungsbeschluss 2014/709/EU und die Richtlinie 2002/60/EG) keine konkreten Hinweise im Hinblick auf das Vorgehen im Falle der Feststellung der der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen.
V. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Den Ländern können im Falle der Anordnung einer verstärkten Bejagung (Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd (Nummer 28)) Kosten entstehen (diese Ermächtigung ist allerdings bereits geltendes Recht). Unterstellt man für ein neben der regulären Jagd zusätzlich zu erlegendes Wildschwein im Rahmen z.B. einer Ansitzjagd acht Ansitze (Erfahrungen aus dem Modellvorhaben "Schwarzwildbewirtschaftung in der Agrarlandschaft - Probleme und Maßnahmen" haben gezeigt, dass durchschnittliche acht Ansitze zur Erlegung eines Wildschweines notwendig sind) zu je fünf Stunden und eine von der Verwaltung zu leistende Aufwandsentschädigung von jeweils 100 Euro für Munition, Anfahrt und Zeitaufwand je Ansitz (hierbei handelt es sich um einen Kostenspielraum in Abhängigkeit von der Situation (etwa Entfernung zum "Einsatzort", tatsächlich verbrauchte Munition)), würden für ein zusätzlich erlegtes Wildschwein Kosten in Höhe von 800 Euro anfallen. Im Jagdjahr 2016/2017 wurden insgesamt 589.417 Wildschweine erlegt. Auch wenn der Grundbestand der Wildschweinepopulation vom Thünen-Institut für das Jahr 2016 mit 300.000 Stück angegeben und von einer Zuwachsrate von bis zu 300 % ausgegangen wird, muss offen bleiben, wie viele Wildschweine im Rahmen einer Anordnung einer verstärkten Bejagung erlegt werden.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Anordnung nur für ein begrenztes Gebiet ausgesprochen wird, es sich daher allenfalls um Stückzahlen im dreistelligen Bereich handeln dürfte. Eine genauere Schätzung ist angesichts der sehr unterschiedlichen Wilddichten nicht möglich. Vergleichbares gilt für das Aufsuchen verendeter Wildschweine (Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee (neue Nummer 28a)). Infrage kommen die jeweiligen Jagdausübungsberechtigten und Begehungsscheininhaber, die in der Regel wissen, wo in ihrem Revier verendete Wildschweine zu suchen sind. Wenn ein Zeitaufwand von fünf Stunden pro Woche unterstellt wird, würden sich bei einer Aufwandsentschädigung von 50 Euro pro Person und Stunde (Anfahrt, Zeitaufwand) Kosten in Höhe von 250 Euro pro Woche ergeben. Vergleichbares würde auch gelten, soweit fremde Jagdausübungsberechtigte von der zuständigen Behörde beauftragt würden, verendete Wildschweine zu suchen.
Soweit von der zuständigen Behörde ein Verbot der Nutzung landwirtschaftlicher Flächen (Ernteverbot) angeordnet werden sollte (Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee (neue Nummer 28b)) wäre für den betroffenen Landwirt im Falle des Anbaus von Silomais von einem entgangenen Deckungsbeitrag von 449 Euro pro Hektar, im Falle von Körnermais von 596 Euro pro Hektar, im Falle von Raps von 768 Euro pro Hektar, im Falle von Weichweizen und Spelz von 691 Euro pro Hektar, im Falle von Hartweizen von 357 Euro pro Hektar und im Falle von Zuckerrüben von 1.450 Euro pro Hektar auszugehen. Im Falle von Sonderkulturen (etwa Baumschulen, Rebflächen) wäre von einem entgangenen Deckungsbeitrag von 23.626 Euro pro Hektar auszugehen (Standarddeckungsbeiträge KTBL Wirtschaftsjahr 2015/2016), die seitens der Verwaltung (Länder) entschädigt werden müssten (neuer § 6 Absatz 8 Nummer 1).
Vergleichbares gilt für das Anlegen einer Jagdschneise, welche unter Umständen auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche (beispielsweise auf einem Maisfeld) eingerichtet wird (Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee (neue Nummer 28c)). Unterstellt, dass eine Jagdschneise mit einer Breite von 20 m und einer Länge von 100 m angelegt wird (= 2.000 qm), würde dem Landwirt in Abhängigkeit von dem jeweiligen Vegetationsstadium ein Deckungsbetrag von etwa 90 Euro im Falle des Anbaus von Silomais, etwa 119 Euro im Falle von Körnermais, etwa 154 Euro im Falle von Raps, etwa 138 Euro im Falle von Weichweizen und Spelz, etwa 70 Euro im Falle von Hartweizen, etwa 290 Euro im Falle von Zuckerrüben und etwa 4.700 Euro für Sonderkulturen entgehen, der nach dem neuen § 6 Absatz 8 Nummer 2 zu entschädigen wäre.
Sollten die Jagdschneisen, in Abhängigkeit von den jeweiligen Schlägen, breiter bzw. länger angelegt werden, würden sich die entgangenen Deckungsbeiträge entsprechend erweitern.
VI. Erfüllungsaufwand
Der Erfüllungsaufwand umfasst gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates (NKRG) den gesamten messbaren Zeitaufwand und die Kosten, die durch die Befolgung einer bundesrechtlichen Vorschrift bei Bürgerinnen und Bürgern, der Wirtschaft sowie der öffentlichen Verwaltung entstehen, einschließlich der Bürokratiekosten im Sinne des § 2 Absatz 2 NKRG.
Für die Berechnung des Erfüllungsaufwandes wird im Folgenden eine Dauer von sechs Monaten angenommen wohl wissend, dass z.B. im Falle der Feststellung einer Wildseuche Maßnahmen über Jahre andauern (können).
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Im Hinblick auf Maßnahmen zur Absperrung (Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (neue Nummer 18a)) entsteht für Bürgerinnen und Bürger kein Erfüllungsaufwand, da, selbst wenn private Waldbesitzer von der Maßnahme betroffen sein sollten, die zuständige Behörde für eine Umzäunung Sorge tragen würde.
Im Falle der Anordnung einer verstärkten Bejagung (Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd (Nummer 28)) gegenüber dem Jagdausübungsberechtigten ist vermehrter zeitlicher Aufwand in Ansatz zu bringen. Unterstellt man neben der regulären Jagd drei zusätzliche Ansitze zu je fünf Stunden, so entsteht für den betroffenen Jagdausübungsberechtigten ein zusätzlicher zeitlicher Aufwand von 15 Stunden. In Abhängigkeit von der Größe und der Struktur des Gebietes, in dem eine verstärkte Bejagung durchgeführt werden soll, wird angenommen, dass neben dem eigentlichen Jagdausübungsberechtigten noch zehn weitere Jagdausübungsberechtigte herangezogen werden (insgesamt elf Personen). Für diese elf Personen entsteht somit insgesamt ein zeitlicher Mehraufwand von 165 Stunden pro betroffenes Gebiet (= 15 Stunden/Person x 11 Personen).
Nach Nummer 1 Buchstabe c (§ 6 Absatz 6 Nummer 2) kann zudem für die Jagdausübungsberechtigten zusätzlicher zeitlicher Aufwand entstehen, der aus dem zu führenden Nachweis der beabsichtigten oder ergriffenen Maßnahmen resultiert. Davon ausgehend, dass dieser Nachweis zwecks Dokumentation schriftlich zu führen ist, wird von einem durchschnittlichen zeitlichen Aufwand von einer Stunde ausgegangen. Hochgerechnet auf die elf Personen, die in einem Gebiet eine verstärkte Bejagung durchführen und somit diesen Nachweis zu erbringen haben, errechnet sich ein zusätzlicher zeitlicher Aufwand von insgesamt elf Stunden.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft fällt kein Erfüllungsaufwand an.
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung (Kommune) entstehen Kosten nur im Falle eines tatsächlichen Seuchenausbruches und für die daraufhin erfolgende Erteilung einer Anordnung nach Nummer 1 Doppelbuchstabe bb (neue Nummer 18a), Doppelbuchstabe dd (Nummer 28 (Verbote oder Beschränkungen der Jagd) und Doppelbuchstabe ee (neue Nummern 28a, 28b und 28c). Wegen des Inhalts der Anordnung und der Stärke des damit verbundenen Eingriffs wird diese Anordnung schriftlich erteilt. In Ansatz zu bringen sind daher pro Anordnung ca. 1,5 Stunden g.D. Kommune (gem. Lohnkostentabelle Verwaltung; Standardlohnsätze je Stunde = 38,20 Euro; somit für 1,5 Stunden = 57,30 Euro) zuzüglich 2 Euro Versandkosten (Pauschal) = 59,30 Euro. Davon ausgehend, dass sich der Ausbruch einer Wildseuche zunächst auf ein bestimmtes Gebiet konzentriert, beziehen sich auch die möglichen Anordnungen der zuständigen Behörde auf dieses Gebiet. Je nachdem, wie sich die Lage darstellt und auf welches Gebiet sich die Tierseuche erstreckt, kann eine Anordnung mehrere Maßnahmen bündeln oder aber auch nur eine Maßnahme vorsehen. Dies ist in Abhängigkeit vom Einzelfall zu entscheiden und kann auf Grund mangelnder Erfahrungswerte nicht prognostiziert werden. Für ein Gebiet, in welchem die Tierseuche ggf. ausbricht und welches von möglichen Anordnungen betroffen wird, wird von zwei Anordnungen ausgegangen. Somit errechnen sich für dieses Gebiet Kosten in Höhe von 118,60 Euro (= 2 x 57,30 Euro) für die Verwaltung.
Bezüglich der Doppelbuchstaben aa entstehen keine neuen Kosten für die Verwaltung. Die Nummer 17 Buchstabe a wird um "Gebiete" erweitert; die zuständige Behörde kann bereits jetzt auf dieser Grundlage den Personen- oder Fahrzeugverkehr einschränken.
Soweit die zuständige Behörde von ihrer Ermächtigung Gebrauch macht, Räumlichkeiten, Örtlichkeiten oder Gebiete abzusperren (Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (neue Nummer 18a)) würden unter Zugrundelegung z.B. der in der Tschechischen Republik im Falle der Feststellung der ASP bei einem Wildschwein durchgeführten Maßnahmen (Einzäunung eines etwa 40 qkm großen Kerngebietes) folgende Kosten anfallen: Länge des Zaunes (ohne Berücksichtigung von Unterbrechungen durch Straßen, Gewässer oder sonstige Hindernisse) etwa 22 km. Vor dem Hintergrund, dass 50 m Wildschutzzaun (73 cm hoch, 12 Pfähle) etwa 65 Euro kosten, würden sich die reinen Materialkosten auf 28.600 Euro belaufen. Für den Elektrobetrieb würden bei einer angenommenen viermaligen Unterbrechung des Zaunes noch Weidezaungeräte für je 179 Euro pro Gerät benötigt (= 716 Euro). Als Repellent eigenen sich auf Buttersäurebasis hergestellte Produkte, welche jeweils an den Pfählen tropfenweise (ca. 1 ml) anzubringen sind, so dass 500 ml für 500 Pfähle ausreichen würden (500 ml Gebinde können über den Internethandel für 29 Euro bezogen werden). Bei etwa 5.400 Pfählen über die Länge von 22 km würden insoweit etwa 11 Behältnisse a 500 ml benötigt (= 319 Euro). Unterstellt wird, dass der Zaun von Bediensteten des Kreises/der Gemeinde aufgestellt wird; unterstellt wird weiter, dass dafür zehn Personen für etwa 100 Stunden beschäftigt sind, so dass bei einem Stundensatz von 23,60 Euro Personalkosten in Höhe von 23.600 Euro anfallen. Im Ergebnis würden für die Errichtung des Elektrozaunes einmalig Kosten in Höhe von 53.235 Euro anfallen (28.600 Euro + 23.600 Euro + 716 Euro + 319 Euro). Das Repellent müsste regelmäßig, angenommen wird ein zeitliches Intervall von zwei Monaten, erneuert werden, sodass für die Pflege des Zaunes und Erneuerung des Repellent kontinuierlich weitere Kosten anfallen. Dabei wird unterstellt, dass der Wildschutzzaun entlang öffentlicher Fläche gezogen wird und insoweit Privatgrundstücke nicht tangiert werden.
Weitere Kosten
Für die Wirtschaft könnten weitere Kosten im Falle der Anordnung eines Ernteverbotes oder der Anordnung, eine Jagdschneise anzulegen, anfallen.
Unabhängig von der Größe der Jagdschneise ist der Landwirt für seinen entgangenen Gewinn zu entschädigen (neuer § 6 Absatz 8 Nummer 2). Vergleichbares gilt im Falle der Anordnung eines Ernteverbotes (neuer § 6 Absatz 8 Nummer 1). Diese Kosten werden über die Entschädigungsregelungen des neuen § 6 Absatz 8 aufgefangen.
Auswirkungen auf die Einzelpreise sind daher nicht zu erwarten. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind ebenfalls nicht zu erwarten.
VII. Gleichstellungspolitische Bedeutung
Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten.
VIII. Nachhaltigkeit
Eine Nachhaltigkeitsprüfung gemäß § 44 Absatz 1 Satz 4 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ist erfolgt. Die Regelungen des vorliegenden Änderungsgesetzes sind im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragfähig. Die Erweiterung der Ermächtigungsgrundlagen ermöglicht es den nach Landesrecht zuständigen Behörden, zielgerichtete Maßnahmen zur Vorbeugung gegen und die Bekämpfung von Tierseuchen zu ergreifen.
Dies ist für die Tiere nicht nur vor dem Hintergrund des Tierschutzes von Vorteil, sondern erhält auch, soweit Nutztiere betroffen sind, deren wirtschaftlichen Wert, sowohl im Hinblick auf die Produktion von Lebensmitteln als auch im Hinblick auf den Handel. Vergleichbares gilt für den Schutz der dem Jagdrecht unterliegenden Tierarten. Damit im Zusammenhang steht auch die Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit der deutschen Landwirtschaft durch den damit verbundenen Schutz der Tierbestände. Somit sind insbesondere die Nachhaltigkeitsindikatoren Nr. 8.4 (Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit) sowie Nr. 12.2 (Nachhaltige Produktion) betroffen. Ferner wird damit der Managementregel 9 (nachhaltige Landwirtschaft) Rechnung getragen.
B. Besonderer Teil
Artikel 1
Zu Nummer 1 (§ 6)
Die Änderung der Nummer 17 hat zum Ziel, die Regelungen zum Personen- und Fahrzeugverkehr über die jetzige Regelung betreffend Räumlich- und Örtlichkeiten auch auf Gebiete auszudehnen und insoweit zu ermöglichen, dass für von der zuständigen Behörde zu bestimmende Gebiete ein Betretungsverbot angeordnet werden kann. In einer auf dieser Rechtsgrundlage zu erlassenden Verordnungsregelung wird der in Betracht kommende Personenkreis (dabei dürfte es sich im Wesentlichen um Spaziergänger handeln) zu regeln sein. Hintergrund der Regelung ist, dass im Falle des Auftretens einer Wildseuche das Wild durch z.B. Personenverkehr nicht beunruhigt und versprengt werden sollte, da dies einer Weiterverbreitung der Seuche Vorschub leisten würde. Eine Einschränkung auf einen bestimmten Personenkreis ist insoweit erforderlich, als z.B. Personen, die in dem dem Betretungsverbot unterliegenden Gebiet wohnen, der Zugang zur Wohnung gewährleistet sein muss. Zudem muss es möglich sein, dass in dem betroffenen Gebiet z.B. durch geeignetes Personal, i.d.R. Jagdausübungsberechtigte, gezielt nach verendeten Wildtieren gesucht werden kann (Buchstabe a Doppelbuchstabe aa) .
Die Erfahrungen bei der Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in der Tschechischen Republik haben gezeigt, dass es für die effektive Bekämpfung der Seuche erforderlich sein kann, ein bestimmtes Gebiet mit Elektrozäunen einzuzäunen, um für die Tierseuche empfängliche Tiere in diesem Gebiet zu halten und mit Hilfe des Zaunes ein Auswandern der Tiere und damit eine mögliche Verschleppung der Seuche zu verhindern. Gleichzeitig wurden die Zäune zusätzlich mit Vergrämungsmitteln versehen, um auch damit ein Auswandern zu verhindern. Insoweit ist auch die Vergrämung als Teil einer Maßnahme zur Absperrung anzusehen. Die Länge des in der Tschechischen Republik errichteten Zaunes betrug etwa 30 Kilometer. Er wurde primär entlang von Straßen (ohne diese durch den Zaun zu sperren) und Flüssen/Bächen errichtet. Insoweit soll mit der Ermächtigung die Möglichkeit geschaffen werden, insbesondere im Rahmen von Änderungen tierseuchenrechtlicher Verordnungen der zuständigen Behörde die Errichtung von Zäunen als Absperrmaßnahme zu ermöglichen (Buchstabe a Doppelbuchstabe bb) .
Die Erweiterung der Nummer 23 (Buchstabe a Doppelbuchstabe cc) um die neuen Nummern Nummer 28a und 28c (Buchstabe a Doppelbuchstabe ee) dient dem Zweck sicherzustellen, dass die dort genannten Tätigkeiten oder Maßnahmen eingeschränkt oder verboten werden können.
Mit der Erweiterung der Nummer 28 (Buchstabe a Doppelbuchstabe dd) um Verbote und Beschränkungen hinsichtlich der Jagd soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es anstatt einer verstärkten Bejagung angezeigt sein kann, eine Jagdruhe anzuordnen, um eine Beunruhigung des Wildes zu vermeiden und dadurch zu gewährleisten, dass insbesondere bei standorttreuem Wild eine mögliche Seuchenverschleppung nicht stattfindet.
Früherkennung und Vermeidung von Infektionen gesunder Tiere sind das A und O im Falle des Auftretens von Wildseuchen. Insoweit kommt der Fallwildsuche eine erhebliche Bedeutung zu, denn jedes an einer Wildseuche verendete Tier stellt ein erhebliches Infektionsrisiko für noch nicht infizierte Tiere dar. Insoweit dient die neue Ermächtigung (Nummer 28a) dem Ziel, im Falle des Auftretens einer Wildseuche durch geeignetes Personal (insbesondere geschulte Jäger und Jagdausübungsberechtigte oder andere geschulte Hilfskräfte) in den von der Seuche betroffenen Örtlichkeiten oder Gebieten verendete Tiere zu suchen und aus dem Habitat zu entfernen. Dabei haben Jagdausübungsberechtigte die Suche durch geeignetes Personal zu dulden (Buchstabe a Doppelbuchstabe ee) .
Die neue in Nummer 28b aufgeführte Ermächtigung ist vor dem Hintergrund der in den letzten Jahren erheblich angestiegenen Wildpopulation im Allgemeinen und der Wildschweinepopulation im Besonderen zu sehen. Bei Wildschweinen wird zwischen dem Grundbestand und dem Gesamtbestand an Tieren unterschieden. Anders als bei anderen Schalenwildarten kann nicht von einem Frühjahrsbestand im engeren Sinne gesprochen werden, da die Setzzeiten sich inzwischen über nahezu das ganze Jahr hin ausdehnen. Auf den Grundbestand kommt der jährliche Zuwachs hinzu. Der Gesamtbestand enthält also auch alle im laufenden Jahr zur Welt gekommenen Frischlinge, die ihrerseits im selben Jahr schon wieder Frischlinge bekommen können. Die Zuwachsleistung des Grundbestands liegt infolge hervorragender Lebensbedingungen inzwischen bei 200 bis 250 %, in Ausnahmefällen auch bei 300 %.
Der geschätzte Grundbestand im Jahr 1980 lag bei ca. 60.000 Stück Schwarzwild (Modell Streckenrückrechnung Thünen-Institut). Im Jahr 2016 betrug dieser Wert bereits ca. 300.000 Stück (5-facher Wert gegenüber 1980). Die Jahresstrecke im Jagdjahr 2016/17 belief sich auf rund 600.000 Stück. Als Ursachen für die positive Entwicklung der Wildschweinebestände kommen insbesondere in Betracht:
- - Seit Jahrzehnten steigende Stickstoffeinträge in die Landschaft
- - bessere Ernährungsbedingungen
- - Klimatische Veränderungen und insoweit
- - geringere Winterverluste bei den Tieren
- - häufigere Fruktifikation der Waldbäume (Eicheln und Bucheckern)
- - verlängerte Vegetationszeit
- - Verbesserte Nahrung und Deckung durch Wandel zu mehr Laubwald
- - Offenland: großflächiger Anbau energiereicher Pflanzen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen und damit verbesserte Nahrung und Deckung
- - Unterschätzung der Reproduktionsfähigkeit (200-250 %, bis zu 300 %)
- - Insgesamt Verbesserung der Kondition des Wildes (Netto-Zuwachs steigt).
Da sich Wild, insbesondere in der Vegetationszeit von Raps und Mais, aufgrund des hervorragenden Nahrungsangebotes in Raps- und Maisfeldern aufhält, kann es in bestimmten Örtlichkeiten oder Gebieten, in denen eine Wildseuche festgestellt wurde, zielführend sein, ein Ernteverbot oder eine vorzeitige Ernte auszusprechen, um zu verhindern, dass durch die Ernte die Tiere versprengt und somit ggf. die Seuche weiterverschleppt wird. Unter landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen sind auch Sonderkulturen, wie z.B. Weihnachtsbaumkulturen oder Energieholzkulturen, zu verstehen. Im Hinblick auf eine vermehrte Bejagung kann das Anlegen von Jagdschneisen hilfreich sein. Insoweit wird eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage geschaffen (Buchstabe a Doppelbuchstabe ee) .
Absatz 2 wird um die neuen Ermächtigungsgrundlagen zur Suche nach verendeten Wildtieren (Absatz 1 Nummer 28a) und dem Anlegen von Jagdschneisen (Absatz 1 Nummer 28c) erweitert, um zu ermöglichen, dass auch diese Ermächtigungen zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit von Vieh und Fischen, soweit das Vieh oder die Fische der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen, herangezogen werden können (Buchstabe b).
Mit dem neuen Absatz 6 (Buchstabe c) wird die Ermächtigung der Nummer 28 (verstärkte Bejagung) im Hinblick auf die nähere Ausgestaltung einer entsprechenden Rechtsverordnung dahingehend konkretisiert, dass bestimmte Maßnahmen vorgeschrieben werden können (z.B. Fallenjagd) oder dass der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet werden kann, die von ihm angedachten oder ergriffenen Maßnahmen der vermehrten Bejagung der zuständigen Behörde darzulegen oder nachzuweisen hat. Ist eine verstärkte Bejagung durch den Jagdausübungsberechtigten nicht oder nicht in dem erforderlichen Maße möglich, muss ermöglicht werden, dass die nach Landesrecht zuständige Behörde Dritte, z.B. Jagdausübungsberechtigte anderer Reviere, beauftragen kann, eine Reduktion der für die jeweilige Tierseuche empfänglichen Population herbeizuführen. Dies gilt im Übrigen auch für Personal der zuständigen Behörde. Denn grundsätzlich ist im Falle des Auftretens einer Wildseuche unverzügliches Handeln, einerseits durch jagdliche/tierseuchenrechtliche Maßnahmen und andererseits durch flankierende Maßnahmen (z.B. aktive Suche nach verendeten, für die jeweilige Tierseuche empfänglichen Tieren, Einzäunung) angezeigt, um zu verhindern, dass sich die Seuche ausbreitet. Insoweit soll mit der Möglichkeit einer Beauftragung "Dritter" gewährleistet werden, dass eine vermehrte Bejagung auch z.B. bei Verhinderung oder Weigerung der jeweiligen Jagdausübungsberechtigten stattfindet.
Der neue Absatz 7 (Buchstabe c) stellt eine Entschädigungsregelung für den Fall dar, dass Personen auf Grund von Maßnahmen, die auf der Ermächtigung des Absatzes 1 Nummer 18a (Absperrung von Örtlichkeiten oder Gebieten) beruhen, Einschränkungen der Nutzung ihres Grundstückes hinnehmen müssen.
Für diesen Fall ist ihnen der entstehende Aufwand und Schaden nach den landesrechtlichen Regelungen über die Inanspruchnahme als Nichtstörer zu ersetzen.
Der neue Absatz 8 (Buchstabe c) stellt eine Entschädigungsregelung für den Fall dar, dass die zuständige Behörde die Nutzung landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Flächen beschränkt oder verbietet (z.B. durch ein Ernteverbot (Nummer 1)) oder die Errichtung von Jagdschneisen (Nummer 2) anordnet. In beiden Fällen sind die Betroffenen als Nichtstörer (Landwirt im Fall eines Ernteverbotes oder der Verpflichtung, Jagdschneisen zu errichten) zu entschädigen. Die jeweilige Entschädigung richtet sich nach den landesrechtlichen Regelungen über die Inanspruchnahme als Nichtstörer.
Zu Nummer 2 (§ 37)
Um überhaupt eine Chance zu haben, eine bei Wildtieren auftretende Tierseuche rasch zu tilgen, müssen die entsprechend angeordneten Maßnahmen unverzüglich greifen. Die aufschiebende Wirkung angeordneter Maßnahmen muss insoweit aus Gründen einer wirksamen Tierseuchenbekämpfung entfallen. Daher wird § 37 um die neuen Ermächtigungen in § 6 erweitert, die Grundlage für unverzüglich zu ergreifende Maßnahmen sind.
Zu Nummer 3 (§ 39a)
Die Vorschrift enthält Regelungen zur Beschränkung des Eigentums und zu Entschädigung und Ausgleich.
Absatz 1 regelt hinsichtlich der in Bezug genommenen Vorschriften die Fälle einer ausnahmsweise unverhältnismäßigen Inhalts- und Schrankenbestimmung. Dabei ist insbesondere an Beschränkungen des Jagdausübungsrechts nach § 6 Absatz 1 Nummer 28 gedacht.
§ 39a Absatz 1 sieht vor, dass hier eine angemessene Entschädigung zu leisten ist, wenn einer unzumutbaren Belastung nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere durch die Gewährung einer Ausnahme, abgeholfen werden kann.
Absatz 2 regelt die Modalitäten der Entschädigung in den Fällen des Absatzes 1 und verweist für die näheren Regelungen auf das Landesrecht.
Absatz 3 führt für die Länder die Möglichkeit ein, bei einer wesentlichen Erschwerung insbesondere der landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Nutzung von Grundstücken, einen angemessenen Ausgleich nach Maßgabe des Haushaltsrechts zu zahlen.
Artikel 2
Derzeit besteht nach § 22 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes die Möglichkeit, dass die Länder aus den dort genannten Gründen die Jagd in Setz- und Brutzeiten zulassen können.
Unklar ist, ob unter der Begrifflichkeit "bei schwerer Schädigung der Landeskultur" in Absatz 2 Satz 2 auch die Möglichkeit enthalten ist, die Jagd aus Gründen des Auftretens einer Wildseuche zuzulassen. Daher wird zur Klarstellung § 22 Absatz 4 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes erweitert.
Artikel 3
Artikel 3 trägt dem Zitiergebot des Artikels 19 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes Rechnung.
Artikel 4
Artikel 4 regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes. Es ist ein einheitliches Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung vorgesehen. Dies gilt auch für die Änderung des Bundesjagdgesetzes in Artikel 2. Das Jagdwesen zählt zwar nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 GG zu den Gebieten der Abweichungsgesetzgebung. Bundesgesetze auf diesem Gebiet (mit Ausnahme des Rechts der Jagdscheine, das aber nicht Gegenstand der Regelungen in Artikel 2 ist) treten grundsätzlich frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft.
Artikel 72 Absatz 3 Satz 2 GG eröffnet jedoch die Möglichkeit, mit Zustimmung des Bundesrats anderes, auch ein Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung, zu bestimmen. Von dieser Möglichkeit soll vorliegend im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit der Regelungen Gebrauch gemacht werden.
Anhang
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 4451, BMEL: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes und des Bundesjagdgesetzes
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger Einmaliger Zeitaufwand in einem betroffenen Gebiet während sechs Monaten: bei einem Stundenlohn von 25 Euro: Einmaliger Zeitaufwand pro Person in einem betroffenen Gebiet während sechs Monaten: Bei einem Stundenlohn von 25 Euro: | 176 Stunden 4.400 Euro 16 Stunden 375 Euro |
Wirtschaft | Keine Auswirkungen |
Verwaltung Kommunen Einmaliger Erfüllungsaufwand in einem betroffenen Gebiet während sechs Monaten: | rund 53.000 Euro |
Das Ressort hat den Erfüllungsaufwand, der in einem Verdachts- oder Seuchenfall in einem bestimmten Gebiet während der Dauer von sechs Monaten auftritt, umfassend sowie nachvollziehbar und plausibel dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat erkennt an, dass es bei Seuchenfällen typischerweise zahlreiche Unwägbarkeiten gibt, die eine möglichst präzise ex ante-Schätzung erschweren. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags deshalb keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf. |
II. Im Einzelnen
Mit dem Regelungsvorhaben werden im Tiergesundheitsgesetz Verordnungsermächtigungen mit dem Ziel eingeführt oder erweitert, im Fall des Verdachts oder des Auftretens der Afrikanischen Schweinepest (ASP) Maßnahmen ergreifen zu können, die eine weitere Ausbreitung der Krankheit verhindern sollen. Dazu sollen unteranderem entsprechende Gebiete eingezäunt sowie Nutzungsverbote oder -einschränkungen für landwirtschaftliche Flächen erlassen werden können. Die Jagdausübungsberechtigten sollen ferner dazu verpflichtet werden können, in einem bestimmten Gebiet verstärkt Fallwild (natürlich gestorbenes Tier) zu suchen oder dieses Gebiet verstärkt zu bejagen.
II.1. Erfüllungsaufwand
Ein Erfüllungsaufwand wird nur dann ausgelöst, wenn ein entsprechender Verdachtsoder Seuchenfall in Deutschland auftritt. Da ein solcher Verdachts- oder Seuchenfall kein wiederkehrendes Ereignis ist, handelt es sich bei dem dadurch ausgelösten Aufwand durchgängig um einmaligen Erfüllungsaufwand.
Das Ressort hat sich bei der Darstellung des Erfüllungsaufwands an dem Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung und der Verordnung über die Jagdzeiten (NKR Nr. 4360) orientiert. Den Ausführungen zum Erfüllungsaufwand liegen folgende Grundannahmen zugrunde: Im Fall eines Verdachts- oder Seuchenfalls beträgt die Dauer der zu treffenden Maßnahmen sechs Monate. Die durchschnittliche Größe eines betroffenen Gebietes beziffert das Ressort mit etwa 40 qkm. Diese letztgenannte Annahme beruht vor allem auf Erfahrungen aus der Republik Tschechien mit entsprechenden Fällen. Für weitergehende Prognosen im Fall der Ausbreitung einer Seuche gibt es keine verlässlichen Grundlagen. Denn die Ausbreitung hängt sehr stark von den regionalen Gegebenheiten, der Größe und Dichte der Tierpopulation usw. ab.
Sowohl die Länder als auch die Verbände haben im Rahmen ihrer Beteiligung keine Einwände gegen die Kostenschätzungen erhoben.
Die Wirtschaft ist durch das vorliegende Regelungsvorhaben nicht betroffen. Bürgerinnen und Bürger
Für jagdausübungsberechtigte Bürgerinnen und Bürger kann ein zusätzlicher Aufwand entstehen, wenn sie durch die zu erlassende Rechtsverordnung dazu verpflichtet werden, verstärkt nach Fallwild zu suchen oder das Gebiet verstärkt zu bejagen. Das Ressort geht auf der Grundlage von Erfahrungswerten davon aus, dass in einem betroffenen Gebiet insgesamt elf Personen jeweils einen Zeitaufwand von 15 Stunden zusätzlich haben, insgesamt 165 Stunden. Das Ressort geht ferner davon aus, dass jede der Personen einen zusätzlichen Dokumentationsaufwand von einer Stunde hat, was zu einem Gesamtergebnis von 176 Stunden pro betroffenem Gebiet während sechs Monaten führt. Bei einem Stundenlohn von 25 Euro wären dies insgesamt 4.400 Euro.
Verwaltung (Kommunen)
Einer Kommune in einem betroffenen Gebiet kann über die Dauer von sechs Monaten hinweg durch die Verordnungsermächtigungen einmaliger Erfüllungsaufwand von insgesamt rund 53.000 Euro entstehen. Davon entstehen für erforderliche schriftliche Anordnungen etwa 120 Euro. Sofern ein entsprechendes Gebiet zu umzäunen ist, geht das Ressort auf der Grundlage von Erfahrungswerten von rund 53.000 Euro Sach- und Personalkosten aus.
II.2. Weitere Kosten
Sofern ein Landwirt mit einem Ernteverbot belegt oder dazu verpflichtet wird, das Anlegen einer Jagdschneise zuzulassen, können ihm Weitere Kosten in Form eines entgangenen Gewinns entstehen. Das Regelungsvorhaben sieht jedoch Entschädigungsleistungen in entsprechender Höhe vor.
III. Ergebnis
Das Ressort hat den Erfüllungsaufwand, der in einem Verdachts- oder Seuchenfall in einem bestimmten Gebiet während der Dauer von sechs Monaten auftritt, umfassend sowie nachvollziehbar und plausibel dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat erkennt an, dass es bei Seuchenfällen typischerweise zahlreiche Unwägbarkeiten gibt, die eine möglichst präzise ex ante-Schätzung erschweren. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags deshalb keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf.
Dr. Ludewig Störr-Ritter
Vorsitzender Berichterstatterin