Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Der Rechnungshof wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 526/06 (PDF) = AE-Nr. 061417
Europäische Kommission
Brüssel, den 23.5.2018 - COM (2018) 338 final 2018/0170 (COD)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft und die Wirksamkeit der Untersuchungen des OLAF
{SWD(2018) 251 final}
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
Gründe und Ziele des Vorschlags
Die Kommission verfolgt eine ehrgeizige Agenda zur Stärkung des Schutzes der finanziellen Interessen der Union. Im Juli 2017 haben das Europäische Parlament und der Rat die Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug angenommen.
Im Oktober 2017 hat der Rat die Verordnung zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) erlassen. Die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft ist eine der wichtigsten Prioritäten der Kommission im Bereich der Strafjustiz und der Bekämpfung von gegen den Unionshaushalt gerichtetem Betrug. Mit der EUStA werden sich die institutionellen Mittel der EU für die Bekämpfung von Betrug beträchtlich verbessern. Die EUStA wird die Befugnis besitzen, in den teilnehmenden Mitgliedstaaten strafrechtliche Untersuchungen durchzuführen und einschlägige Straftaten zur Anklage zu bringen. Es wird erwartet, dass mit ihr auch eine konsequentere und wirksamere Politik für die strafrechtliche Verfolgung von gegen den Unionshaushalt gerichtetem Betrug eingeführt und diese zu mehr strafrechtlichen Verfolgungen, mehr Verurteilungen und mehr Nacherhebungen bzw. Rückforderungen führen wird.
Infolge des Erlasses der Verordnung über die Errichtung der EUStA ist es erforderlich, die Verordnung Nr. 883/2013 über die Untersuchungen des OLAF entsprechend zu ändern.
Dem OLAF wurde bei seiner Errichtung im Jahre 1999 unter anderem die Aufgabe übertragen, Verwaltungsuntersuchungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union durchzuführen. Im Rahmen dieses verwaltungsrechtlichen Mandats führt das OLAF Untersuchungen über Unregelmäßigkeiten in der Verwaltung und Straftaten durch. Mit seinen Untersuchungen, die darauf abstellen, finanzielle Nacherhebungen oder Rückforderungen, disziplinarische oder administrative Folgemaßnahmen sowie Anklageerhebungen und Strafverfahren zu ermöglichen, erfüllt das OLAF eine wichtige Rolle bei der Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen widerrechtlichen Handlungen. Vor dem Hintergrund sich stetig weiterentwickelnder, gegen den Unionshaushalt gerichteter Betrugsdelikte hat es das OLAF seit jeher verstanden, seine investigativen Fachkenntnisse erfolgreich zur Anwendung zu bringen. Dies zeigt sich in der gestiegenen Zahl der durchgeführten Untersuchungen, in der damit einhergehenden Zunahme der Empfehlungen und im Anstieg der für Nacherhebungen bzw. Rückforderungen empfohlenen Beträge.
Auf dem Gebiet der Betrugsbekämpfung wird die EUStA eine wesentliche Verbesserung bewirken. Bisher führt das OLAF mit seinen rein verwaltungsrechtlichen Befugnissen Verwaltungsuntersuchungen durch, die verglichen mit strafrechtlichen Untersuchungen einen begrenzten Umfang haben. Wenn das OLAF mögliche Straftaten aufdeckt, kann es lediglich eine Empfehlung für Folgemaßnahmen der betreffenden nationalen Justizbehörden abgeben, und dadurch wird keineswegs sichergestellt, dass tatsächlich eine entsprechende strafrechtliche Untersuchung eingeleitet wird. Fälle in den sich an der EUStA beteiligenden Mitgliedstaaten, in denen Verdacht auf Vorliegen derartiger Straftaten besteht, wird das Amt künftig der EUStA melden und mit dieser bei den von der EUStA durchgeführten Untersuchungen zusammenarbeiten.
Die Verordnung über die Errichtung der EUStA enthält bereits eine Reihe von Bestimmungen zur Regelung der Beziehungen zwischen der EUStA und dem OLAF. Diese beruhen auf den Grundsätzen einer engen Zusammenarbeit, des Austausches von Informationen, einander ergänzender Mandate und der Vermeidung von Doppeluntersuchungen. Diese Bestimmungen sollten in der Verordnung Nr. 883/2013 aufgegriffen und ergänzt werden. Hauptantriebsgrund für die Änderung der Verordnung Nr. 883/2013 ist daher, dass es den geltenden Rechtsrahmen für das OLAF bis zu dem Zeitpunkt, an dem die EUStA ihre Tätigkeit aufnehmen wird, entsprechend anzupassen gilt. Um einen reibungslosen Übergang zu dem neuen Rechtsrahmen zu ermöglichen, sollte die geänderte Verordnung bereits vor diesem (für Ende 2020 anvisierten) Zeitpunkt in Kraft treten.
Sowohl die EUStA als auch das OLAF verfügen innerhalb ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereiches über ein Mandat zum Schutz der finanziellen Interessen der Union. Während die EUStA strafrechtliche Untersuchungen durchführen wird, die darauf abzielen, die Täter und Mittäter von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten Straftaten zu ermitteln und vor Gericht zu bringen, wird das OLAF weiterhin Verwaltungsuntersuchungen durchführen, die insbesondere darauf abstellen, mithilfe geeigneter administrativer Maßnahmen Nacherhebungen und Rückforderungen zu ermöglichen und weiteren Schaden vom EU-Haushalt abzuwenden. Die Schwerpunkte der Tätigkeiten der geplanten EUStA und des OLAF werden also unterschiedlich gelagert sein, aber dennoch dasselbe Ziel verfolgen.
Zudem wird das OLAF weiterhin in Mitgliedstaaten, die sich (noch) nicht an der Europäischen Staatsanwaltschaft beteiligen, Untersuchungen durchführen, wie es bisher schon der Fall ist. In diesen Mitgliedstaaten sollten die nationalen Behörden und das OLAF zur Schaffung der Rahmenbedingungen für einen wirksamen und gleichwertigen Schutz der finanziellen Interessen der Union in der gesamten EU beitragen.
Unter diesen Umständen ist es von wesentlicher Bedeutung, dass der für das OLAF geltende Rechtsrahmen dem OLAF ermöglicht, seinen Aufgaben im Zusammenspiel mit der EUStA, den Mitgliedstaaten und den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zweckgerecht nachzukommen. Die Kommission hat bei der Evaluierung der Verordnung Nr. 883/2013 festgestellt, dass letztere dem OLAF ermöglicht, weiterhin konkrete Ergebnisse für den Schutz des Unionshaushalts zu erzielen. Die im Jahr 2013 vorgenommenen Änderungen haben klare Verbesserungen bei der Untersuchungsdurchführung, bei der Zusammenarbeit mit den Partnern und bei den Rechten der Betroffenen bewirkt. Gleichzeitig sind bei der Evaluierung verschiedene Mängel deutlich geworden, die die Wirksamkeit und die Effizienz der Untersuchungen beeinträchtigen. Die von der Kommission getroffenen Feststellungen betreffen zahlreiche unterschiedliche Bereiche, darunter die Untersuchungswerkzeuge des OLAF, die Durchsetzung der dem OLAF übertragenen Befugnisse, einheitliche Bedingungen bei der Durchführung interner Untersuchungen, die Durchführung IT-forensischer Maßnahmen, Unterschiede bei den Folgemaßnahmen zu den vom OLAF abgegebenen Empfehlungen, die Kooperationspflichten der Mitgliedstaaten sowie der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und die Kohärenz des rechtlichen Rahmens insgesamt.
All diese Punkte in diesem Vorschlag aufzugreifen würde jedoch dessen Rahmen sprengen, zumal die überarbeitete Verordnung bereits in Kraft sein soll, wenn die EUStA ihre Arbeit aufnimmt. Der Vorschlag umfasst daher lediglich eine begrenzte Zahl gezielter Änderungen, die auf die eindeutigen Erkenntnisse aus der Evaluierung zurückgehen. Diese wesentlichen Änderungen sind auf kurze Sicht erforderlich, um den Rahmen für die Untersuchungen des OLAF so zu stärken, dass ein starkes, voll funktionsfähiges OLAF erhalten bleibt, das das strafrechtliche Vorgehen der Europäischen Staatsanwaltschaft mit seinen Verwaltungsuntersuchungen sinnvoll ergänzt, ohne dass dafür eine Änderung seines Mandats oder seiner Befugnisse erforderlich wäre.
Schwerpunkte sind dabei jene Bereiche, in denen die fehlende Genauigkeit bestimmter Bestimmungen der geltenden Verordnung Hindernisse verursacht, die einem wirksamen Vorgehen des OLAF im Wege stehen, insbesondere bei den Kontrollen und Überprüfungen vor Ort oder beim Zugang zu Bankkontoinformationen. Die vorgeschlagenen Änderungen sollen etwaige Uneindeutigkeiten der geltenden Bestimmungen für die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer, die Mitgliedstaaten und das OLAF verringern bzw. beseitigen und auf diese Weise die Rechtssicherheit erhöhen. Auf diese Weise soll dem OLAF ermöglicht werden, alle seine Untersuchungen wirksam und auf kohärentere Weise durchzuführen. Diese Änderungen stehen in direktem Zusammenhang mit den Zielen eines wirksamen Schutzes des EU-Haushalts in der gesamten Union in Kombination mit geeigneten Verfahrensgarantien für die von den Untersuchungen betroffenen Wirtschaftsteilnehmer.
Übergeordnetes Ziel des Vorschlags ist die Stärkung des Schutzes der finanziellen Interessen der Union. Erreicht werden soll dies durch die Verwirklichung folgender drei Einzelziele:
- - Anpassung der Arbeitsweise des OLAF im Lichte der Errichtung der EUStA;
- - Verbesserung der Wirksamkeit der Untersuchungstätigkeit des OLAF;
- - Präzisierung und Vereinfachung ausgewählter Bestimmungen der Verordnung Nr. 883/2013.
Die Kommission hat in ihrem Evaluierungsbericht bereits angekündigt, dass sich an die gezielten Änderungen eine weiter reichende Modernisierung des in seinen Kernaspekten noch auf die Errichtung des OLAF im Jahr 1999 zurückgehenden Rahmens für die Untersuchungen des OLAF anschließen könnte. Im Lichte der Erfahrungen, die bei der Zusammenarbeit zwischen dem OLAF und der Europäischen Staatsanwaltschaft gewonnen werden, könnten bei dieser Gelegenheit weitere tiefer greifende Änderungen in Bezug auf die dem OLAF vor dem Hintergrund der Betrugsdelikte und -tendenzen des 21. Jahrhunderts zur Verfügung stehenden Werkzeuge in Betracht gezogen werden. Dabei könnte auch anderen Ergebnissen der Evaluierung und Aspekten des Rechtsrahmens, die möglicherweise weiterer Überlegungen und Erörterungen bedürfen, Rechnung getragen werden.
Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Die Änderung der Verordnung Nr. 883/2013 ist eine Folge der Errichtung der EUStA und stellt konkret darauf ab, die Kohärenz des Rechtsrahmens für den Schutz der finanziellen Interessen der Union sicherzustellen. Sie ist - nach dem Erlass der Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug und der Verordnung über die Errichtung der EUStA - ein weiterer Schritt zur Verstärkung des geltenden Rechtsrahmens und soll sicherstellen, dass alle verfügbaren Mittel für eine wirksame Bekämpfung von Betrug genutzt werden.
Dies ist insbesondere für das weitere Vorgehen der Union im Hinblick auf den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen von großer Bedeutung. Eine effiziente und ordnungsgemäße Verwendung der Haushaltsmittel der Union ist von zentraler Bedeutung für das Vertrauen der EU-Bürger und für die Stärkung des Mehrwerts des europäischen Projekts. Die Errichtung der EUStA und die Stärkung des Rechtsrahmens für das OLAF tragen zur Verwirklichung des in Artikel 325 AEUV verankerten Ziels eines hohen Schutzes des Unionshaushalts in der gesamten Union bei.
Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Diese Initiative steht im Einklang mit anderen legislativen Entwicklungen zur Erhöhung der Betrugssicherheit der Einnahmen, Ausgaben und Vermögenswerte der Union und zum Ausbau der Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungsstellen.
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
Rechtsgrundlage
Der Vorschlag gründet sich auf Artikel 325 AEUV und Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft.
Subsidiarität
Das OLAF erfüllt eine spezielle EU-eigene Aufgabe (Schutz der finanziellen Interessen der Union gemäß den Artikeln 317 und 325 AEUV), die auf nationaler Ebene nicht auf die gleiche Art und Weise erfüllt werden könnte. Der Vorschlag betrifft die Untersuchungen einer Unionsstelle, die derzeit durch eine EU-Verordnung geregelt werden. Er stellt nicht darauf ab, die bestehenden Befugnisse und Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (eine Aufgabe, die sich die Mitgliedstaaten mit der Union teilen) zu ändern und bezweckt auch keine Ausweitung der Befugnisse oder des Mandats des OLAF.
Der Vorschlag betrifft die Beziehungen des OLAF zu der auf Grundlage einer EU-Verordnung errichteten künftigen Europäischen Staatsanwaltschaft. Die Regelung der Zusammenarbeit zwischen dem OLAF und der EUStA erfordert daher ein Vorgehen auf Unionsebene.
Die Änderungen, durch die die sich auf die nationalen Rechtsvorschriften beziehenden, im Zusammenhang mit den Kontrollen und Überprüfungen vor Ort und der Zulässigkeit der OLAF-Berichte vor Gericht erfolgenden Bezugnahmen im geltenden Rechtsrahmen für das OLAF in einen konkreteren Rahmen gestellt werden sollen, sowie die vorgesehene Unterstützung vonseiten der Mitgliedstaaten (insbesondere in Form der Übermittlung von Bankdaten an das OLAF) sind notwendig, um eine wirksame und kohärentere Durchführung der Untersuchungen des OLAF in der gesamten Union sicherzustellen. Dadurch wird gewährleistet, dass das OLAF seine Untersuchungswerkzeuge in allen Mitgliedstaaten wirksam dazu einsetzen kann, EU-Interessen zu wahren (d.h. die finanziellen Interessen der Union zu schützen), und dass geeignete Verfahrensgarantien für die von den Untersuchungen des OLAF betroffenen Wirtschaftsteilnehmer vorhanden sind. Diese Ziele erfordern ein Vorgehen auf EU-Ebene.
Verhältnismäßigkeit
Die vorgeschlagenen Änderungen sind auf das zur Erreichung der vorgeschlagenen Ziele notwendige Maß beschränkt und stehen somit im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Die mit der Errichtung der EUStA in Verbindung stehenden Änderungen sind eine Folge des Erlasses der Verordnung 2017/1939. Sie sind auf das notwendige Maß beschränkt, welches erforderlich ist, um die Arbeitsweise des OLAF entsprechend den in der Verordnung 2017/1939 niedergelegten Grundsätzen für die Beziehungen zwischen der EUStA und dem OLAF anzupassen.
Zusätzlich wird eine begrenzte Anzahl von Aspekten der Verordnung geändert, bei denen sich in der Praxis Mängel des bestehenden Systems gezeigt haben. Obschon die Schlussfolgerungen der Evaluierung eine Vielzahl von Punkten umfassen, werden ausschließlich Änderungen vorgeschlagen, die auf kurze Sicht erforderlich ist, um die Wirksamkeit der Untersuchungen des OLAF sicherzustellen. Die konkreten Änderungsvorschläge gehen nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus und tragen den verschiedenen betroffenen rechtlichen Interessen in ausgewogener Weise Rechnung. Die bestehenden Bestimmungen über die Durchführung der Kontrollen und Überprüfungen vor Ort werden nur in dem Maße geändert, wie sichergestellt werden muss, dass das OLAF dieses Untersuchungswerkzeug in allen Mitgliedstaaten wirksam nutzen kann. Diese Änderungen haben keine Auswirkungen auf die Anwendung des nationalen Rechts in Situationen, in denen dieses maßgeblich ist - d.h. in Fällen, in denen das OLAF nationale Behörden um Unterstützung in Übereinstimmung mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften ersucht. Dieser Grundsatz gilt auch für die neue Bestimmung über den Zugang des OLAF zu Bankinformationen: Es ist erforderlich, in der Verordnung klarzustellen, dass die zuständigen nationalen Behörden das OLAF bei dessen Zugang zu derartigen Informationen, die von wesentlicher Bedeutung für die Aufdeckung zahlreicher Formen von Betrug sind, unterstützen müssen, und das dies nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu erfolgen hat.
Wahl des Instruments
Eine Änderung der Verordnung Nr. 883/2013 ist nur durch ein Instrument gleicher Art - also durch eine Verordnung - möglich.
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
Evaluierung der Verordnung Nr. 883/2013
Die Kommission hat am 2. Oktober 2017 ihren Bericht über die Evaluierung der Anwendung der Verordnung Nr. 883/2013 angenommen. Dem Bericht lag unter anderem eine Stellungnahme des OLAF-Überwachungsausschusses bei.
Die Kommission hat in ihrer Evaluierung festgestellt, dass die Verordnung dem OLAF ermöglicht, konkrete Ergebnisse für den Schutz des EU-Haushalts zu erzielen. Zudem sind bei der Evaluierung verschiedene Mängel deutlich geworden, die sich negativ auf die Wirksamkeit der Untersuchungen des OLAF auswirken. Diese betreffen zahlreiche unterschiedliche Bereiche der Anwendung der Verordnung. Der Vorschlag sieht eine Reihe von Abhilfemaßnahmen vor, denen wesentliche Bedeutung für eine binnen Kurzem bewirkbare Stärkung des geltenden Rahmens für die Untersuchungen des OLAF beigemessen wird; diese Maßnahmen werden nachfolgend zusammengefasst.
Die Befugnisse des OLAF zur Durchführung von Untersuchungen gehen auf die Verordnung und andere Rechtsakte der Union zurück. In manchen Fällen machen diese Rechtsakte die Ausübung dieser Befugnisse zudem von dem nationalen Recht unterliegenden Bedingungen abhängig; dies gilt insbesondere für Kontrollen und Überprüfungen vor Ort bei Wirtschaftsteilnehmern und IT-forensische Maßnahmen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten. Die Evaluierung hat ergeben, dass nicht ganz klar ist, inwieweit die Verordnung Nr. 883/2013 das nationale Recht anwendbar macht. So führen unterschiedliche Auslegungen der einschlägigen Bestimmungen und die bestehenden Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsvorschriften zu einer fragmentierten Ausübung der Untersuchungsbefugnisse des OLAF und beeinträchtigen die Fähigkeit des OLAF, in allen Mitgliedstaaten wirksame Untersuchungen durchzuführen.
Daher, so der Evaluierungsbericht, sollte geprüft werden, inwieweit es erforderlich und möglich ist, den Zugang des OLAF zu Bankkontoinformationen unter angemessenen Bedingungen zu verbessern, da diese Informationen oftmals von zentraler Bedeutung für die Aufdeckung von Betrug und sonstigen Unregelmäßigkeiten sein können. Bezüglich des MwSt.-Bereichs hat die Evaluierung ergeben, dass das Mandat des OLAF für diesen Bereich präzisiert und verstärkt werden sollte.
Im Evaluierungsbericht wurden zudem bestimmte Fälle der Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden angesprochen, in denen das OLAF
Schwierigkeiten hat, die notwendige Unterstützung zu erhalten, wenngleich lobend hervorgehoben wurde, dass die durch die Verordnung Nr. 883/2013 geschaffenen Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung in diesem Bereich eine sehr positive Fortentwicklung darstellen.
Der größte Mangel bei den Folgemaßnahmen zu den Empfehlungen besteht laut den Ergebnissen der Evaluierung jedoch bei den Bestimmungen über die Zulässigkeit des vom OLAF zusammengetragenen Beweismaterials in mitgliedstaatlichen Gerichtsverfahren. Die Verordnung sieht vor, dass die vom OLAF erstellten Untersuchungsberichte in der gleichen Weise und unter denselben Bedingungen wie die Verwaltungsberichte der Kontrolleure der nationalen Verwaltungen zulässige Beweismittel darstellen. Die Evaluierungsergebnisse legen den Schluss nahe, dass in einigen Mitgliedstaaten durch diese Bestimmung die Wirksamkeit der Maßnahmen des OLAF nicht hinreichend sichergestellt werden kann.
Durch die Verordnung wurde dem OLAF zudem das Mandat übertragen, den Mitgliedstaaten Unterstützung zu leisten, damit diese ihre Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der EU untereinander abstimmen können. Dies ist ein zentraler Aspekt des dem OLAF übertragenen Auftrags, die grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu unterstützen. Gleichwohl enthält die Verordnung keine detaillierten Bestimmungen über die Koordinierungsmodalitäten.
Außerdem werden im Evaluierungsbericht verschiedene Bestimmungen der Verordnung aufgeführt, die präzisiert werden sollten.
Konsultation der Interessenträger
Die Verordnung Nr. 883/2013 regelt die Durchführung der Untersuchungen des OLAF und die Verfahren der Zusammenarbeit mit seinen Partnereinrichtungen. Die von ihr betroffenen Interessengruppen sind klar umrissen und überwiegend im institutionellen Rahmen der Union und in den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten angesiedelt. Es kann davon ausgegangen werden, dass die breite Öffentlichkeit weder unmittelbar von den Bestimmungen der Verordnung betroffen noch für deren Anwendung verantwortlich ist und dass sie auch keine für die Überarbeitung der Verordnung benötigten spezifischen Informationen besitzt. Aus diesem Grund wurde auf eine öffentliche Konsultation verzichtet.
Im Zeitplan für die Initiative wurde ein Zeitraum von vier Wochen für etwaige Rückmeldungen aus der Öffentlichkeit vorgesehen, doch es sind keine Rückmeldungen eingegangen.
Es wurde eine gezielte Anhörung der einschlägigen Interessengruppen durchgeführt:
- - Die zuständigen nationalen Behörden (Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung sowie Justiz-, Strafverfolgungs- und Verwaltungsbehörden) wurden per Umfrage konsultiert. Es wurden sämtliche Mitgliedstaaten kontaktiert, wobei der betreffende Fragebogen über die Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung verteilt wurde; zu diesem gingen 44 Antworten von 21 Mitgliedstaaten ein.
- - Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union wurden ebenfalls per Umfrage konsultiert; zu dem betreffenden Fragebogen gingen insgesamt 28 Antworten ein.
Akademiker und Strafverteidiger konnten ihre Standpunkte in einem einschlägigen Workshop zum Ausdruck bringen.
Die meisten konsultierten Interessenträger hielten es ebenfalls für geboten, die Verordnung Nr. 883/2013 im Hinblick auf die geplante Errichtung der EUStA anzupassen, damit das OLAF und die EUStA künftig eng miteinander zusammenarbeiten und ihre jeweiligen Mandate wirksam erfüllen können. So bestand weitgehend Einigkeit darüber, dass klare Regeln erforderlich sind, damit jedwede Tätigkeitsüberschneidung vermieden, größtmögliche Komplementarität sichergestellt und Lücken vorgebeugt wird.
Die zurate gezogenen Interessengruppen sahen zudem in unterschiedlichem Umfang die Notwendigkeit, die Verordnung Nr. 883/2013 zu ändern, um die Wirksamkeit der Untersuchungen des OLAF zu erhöhen. Die meisten von ihnen hielten es für erforderlich, die Möglichkeiten des OLAF zur wirksamen und kohärenten Durchführung von Untersuchungen in allen Mitgliedstaaten zu verbessern. Zudem sprach sich eine Mehrheit dafür aus, die in der Verordnung enthaltenen Bestimmungen über das Mandat des OLAF für den MwSt.-Bereich und den Zugang des OLAF zu Bankdaten zu präzisieren und zu verstärken. Uneinigkeit bestand hingegen in Punkten wie der Zulässigkeit der OLAF-Berichte als Beweismittel in nationalen Gerichtsverfahren oder der Rolle und des Mandats der Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung.
Der AStV hat in seiner Sitzung vom 16. Februar 2018 sein "Ergebnis der Beratungen über den Kommissionsbericht über die Anwendung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013" gebilligt. Darin hat er die Kommission aufgerufen, sich vorrangig auf die für eine reibungslose Zusammenarbeit zwischen dem OLAF und der EUStA erforderlichen Punkte zu konzentrieren, ohne die Zuständigkeiten und Befugnisse des OLAF auszuweiten. Zudem hat der AStV eine Reihe von Punkten festgehalten, die nach dem Wunsch bestimmter Delegationen im Vorschlag aufgegriffen werden sollten.
Ferner haben die Justizminister der Mitgliedstaaten die Änderung der Verordnung Nr. 883/2013 erstmals bei ihrer informellen Zusammenkunft in Sofia (26. Januar 2018) und anschließend auf der Tagung des Rates "Justiz und Inneres" vom 8. und 9. März 2018 in Brüssel erörtert. Der Rat hat betont, dass die Zusammenarbeit zwischen der EUStA und dem OLAF von wesentlicher Bedeutung ist und auf einer klaren Trennung der jeweiligen Befugnisse und Aufgaben, auf einander ergänzenden Mandaten sowie auf der Vermeidung von Konkurrenzkämpfen und Doppelarbeiten beruhen sollte. Die die Beziehungen zwischen der EUStA und dem OLAF regelnden Bestimmungen der Verordnung über die Errichtung der EUStA sollten sich daher in entsprechenden Bestimmungen der Verordnung Nr. 883/2013 widerspiegeln.
Die Stellungnahme Nr. 2/2017 des OLAF-Überwachungsausschusses zur Anwendung der Verordnung Nr. 883/2013 wurde ebenfalls bei der Ausarbeitung des Vorschlags berücksichtigt. In der Stellungnahme wird betont, dass durch die geänderte Verordnung sichergestellt werden sollte, dass sämtliche Untersuchungen des OLAF auf Basis einheitlicher Grundlagen durchgeführt werden, damit Fragmentierungen und Auslegungsprobleme vermieden, die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen präzisiert und die Verfahrensgarantien gestärkt werden. In der Stellungnahme wird ferner auf die Notwendigkeit eingegangen, auf Informationen über Bankkonten und Geldüberweisungen zugreifen und Fälle von MwSt.-Betrug in der EU untersuchen zu können. Zudem wird gefordert, eine gerichtliche Überprüfung vorzusehen und die Verfahrensgarantien und die Überwachung ihrer Einhaltung insbesondere im Zusammenhang mit der Errichtung der EUStA zu verstärken sowie die Zulässigkeit vom OLAF erhobener Beweise in Gerichtsverfahren zu verbessern. Auch wird auf die Notwendigkeit verwiesen, das künftige Zusammenwirken von OLAF und EUStA klar zu regeln. Außerdem hat der Überwachungsausschuss in seiner Stellungnahme die Präzisierung seiner Rolle, seines Mandats und seines Zugangs zu im Zusammenhang mit der Untersuchungstätigkeit des OLAF stehenden Informationen gefordert.
Auch wird die dem Vorschlag beiliegende Analyse von den Ergebnissen gestützt, die aus der breit angelegten Konsultation von Interessenträgern im Rahmen der Evaluierung der Anwendung der Verordnung Nr. 883/2013 hervorgegangen sind.
Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Die im Rahmen der Evaluierung der Verordnung Nr. 883/2013 durchgeführte externe Studie sowie mehrere andere unabhängige Studien sind ebenfalls in den Vorschlag eingeflossen. Die betreffenden Sachverständigen sind in einem einschlägigen Workshop zurate gezogen worden.
Folgenabschätzung
Eine Folgenabschätzung wurde nicht für nötig erachtet. Dem Vorschlag liegt eine von den Kommissionsdienststellen erstellte Analyse bei, die sich weitgehend auf den Evaluierungsbericht, auf externe Studien und auf die Ergebnisse der oben genannten Konsultationen stützt.
Grundrechte
Der Schutz der Grundrechte erfolgt bei OLAF-Untersuchungen nach Maßgabe des einschlägigen Rechtsrahmens einschließlich der spezifischen Bestimmungen der Verordnung Nr. 883/2013 und der Verordnung Nr. 2185/1996 (Kontrollen und Überprüfungen vor Ort) über die geltenden Verfahrensgarantien. Außerdem hat das OLAF allgemein sicherzustellen, dass bei seinen Tätigkeiten die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden "Charta") verankerten Rechte gewahrt bleiben.
Mit dem Erlass der Verordnung Nr. 883/2013 wurde der neue Artikel 9 über die Verfahrensgarantien eingeführt. In Artikel 9 werden verschiedene Grundsätze aufgegriffen, denen bei den Untersuchungen des OLAF wesentliche Bedeutung zukommt, darunter insbesondere die Pflicht des OLAF, in Bezug auf die Betroffenen sowohl be- als auch entlastende Beweise zu erheben, das Recht der Betroffenen auf eine objektive und unparteiische Untersuchungsdurchführung, die Unschuldsvermutung und das Recht der Betroffenen, sich nicht selbst zu belasten. Unter anderem enthält Artikel 9 zudem einschlägige Bestimmungen über
- - das Recht von Betroffenen und Zeugen, in Kenntnis gesetzt zu werden, bevor sie befragt werden, - das Recht der Betroffenen, sich zu dem festgestellten Sachverhalt zu äußern, sobald die Untersuchung abgeschlossen ist und bevor die Schlussfolgerungen der Untersuchung schriftlich festgehalten werden, sowie die Pflicht des OLAF, derartige Äußerungen im abschließenden Untersuchungsbericht festzuhalten,
- - das Recht der Zeugen auf Beendigung ihrer Befragung als Zeugen und auf Belehrung über ihre Rechte, falls sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie möglicherweise Betroffene sind,
- - das Recht der Befragten, sich in einer beliebigen Amtssprache der Organe der Union zu äußern (Beamte und sonstige Bedienstete der Union können aufgefordert werden, sich in einer Amtssprache der Organe der Union zu äußern, die sie gründlich beherrschen) und dem Befragungsprotokoll ihre Zustimmung zu erteilen oder Anmerkungen hinzuzufügen, und das Recht der Betroffenen, sich von einer Person ihrer Wahl unterstützen zu lassen und eine Kopie des Befragungsprotokolls zu erhalten,
- - das Recht aller Beamten oder sonstigen Bediensteten, aller Mitglieder der Organe oder Einrichtungen der Union, aller Leiter sonstiger Stellen und aller Bediensteten, in Kenntnis gesetzt zu werden, sobald sich bei einer Untersuchung herausstellt, dass sie möglicherweise von einer Untersuchung betroffen sind, sowie das Recht, Anmerkungen zu machen, falls das OLAF vor der Einleitung oder während einer internen Untersuchung nationale Behörden in Kenntnis setzt. Der neue Artikel 9 über die Verfahrensgarantien wird ergänzt durch Bestimmungen über
- - die Notwendigkeit einer vom Generaldirektor erteilten schriftlichen Ermächtigung zur Durchführung von Untersuchungsaufgaben mit Angabe des Untersuchungsgegenstands, des Zwecks und der Rechtsgrundlage der Untersuchung sowie der sich darauf gründenden Befugnisse (Artikel 7 Absatz 2),
- - eine Rechtmäßigkeitsprüfung nach Artikel 17 Absatz 7: Wahrung der Verfahrensgarantien und der Grundrechte, Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der Untersuchungsmaßnahmen (Vorabprüfung) sowie allgemeine Überprüfung der Abschlussberichte, - die Vertraulichkeit und den Datenschutz (Artikel 10),
- - verschiedene interne und externe Kontrollen (den an Untersuchungen beteiligten Personen offenstehende Möglichkeit, sich beim OLAF zu beschweren, sowie Kontrollen durch den OLAF-Überwachungsausschuss, den Europäischen Datenschutzbeauftragten, den Europäischen Bürgerbeauftragten, den Europäischen Rechnungshof und den Europäischen Gerichtshof nach Maßgabe ihrer jeweiligen Mandate).
Durch diese Bestimmungen und Kontrollen wird ein angemessener Standard für die Einhaltung der Verfahrensgarantien und der Grundrechte der an den Untersuchungen des OLAF beteiligten Personen sichergestellt, der der Tatsache Rechnung trägt, dass das OLAF mit seinen rein verwaltungsrechtlichen Befugnissen bloße Verwaltungsuntersuchungen durchführt. Nach Abschluss einer OLAF-Untersuchung wird der Abschlussbericht mit etwaigen Empfehlungen erstellt, zu denen andere Behörden gegebenenfalls Folgemaßnahmen ergreifen. Falls diese anderen Behörden eine Entscheidung treffen, die die rechtliche Stellung der Betroffenen berührt, gelten weitere Verfahrensrechte und Garantien gemäß dem geltenden Rechtsrahmen.
Der durch die Verordnung Nr. 883/2013 geschaffene Rechtsrahmen für die Verfahrensgarantien bei den Untersuchungen des OLAF wurde im Evaluierungsbericht im Großen und Ganzen als eine Verbesserung im Hinblick auf den Schutz der Rechte der von den Untersuchungen des OLAF betroffenen Personen anerkannt. Eine etwaige Notwendigkeit, die geltenden Bestimmungen zu ändern, ist dabei nicht zutage getreten.
Das allgemeine Gleichgewicht zwischen den Untersuchungsbefugnissen des OLAF und den Verfahrensrechten der Betroffenen wird durch die vorgeschlagenen Änderungen nicht beeinträchtigt. Die Befugnisse des OLAF werden durch diese Initiative nicht verändert, sondern lediglich in mehreren Punkten präzisiert. Die Änderungen, die in Bezug auf die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort vorgeschlagen werden, stellen auf die Beibehaltung der bestehenden Befugnisse und auf eine Präzisierung des Rahmens für die Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften ab und schaffen dadurch größere Klarheit in Bezug auf die für betroffene Wirtschaftsteilnehmer geltenden Garantien und Rechte.
Diesbezüglich wird im Vorschlag klargestellt, dass die in der Verordnung Nr. 883/2013 und in anderen Rechtsakten der Union vorgesehenen Verfahrensgarantien auch für diese Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gelten. Dies schließt das Recht ein, sich nicht selbst zu belasten, sich von einer Person seiner Wahl unterstützen zu lassen und sich in einer Amtssprache des Landes, in dem die Kontrolle stattfindet, zu äußern. Weitere Garantien gelten, wenn auf Unterstützung vonseiten der nationalen Behörden zurückgegriffen werden muss, um eine Kontrolle durchführen zu können (Widerstand eines Wirtschaftsteilnehmers), oder in anderen Fällen, in denen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten das OLAF bei einer Kontrolle unterstützen. Vor dem Hintergrund, dass die Mitgliedstaaten die allgemeine Pflicht haben, ein wirksames Vorgehen des OLAF zu ermöglichen, wird in derartigen Fällen das nationale Recht einschließlich der geltenden Verfahrensgarantien anwendbar sein.
Die Zusammenarbeit zwischen dem OLAF und der EUStA sowie die neuen Bestimmungen über die von den nationalen Behörden zu leistende Unterstützung für den Zugang des OLAF zu Bankdaten und über die Zusammenarbeit mit dem Eurofisc-Netz können es erforderlich machen, personenbezogene Daten auszutauschen. Das OLAF wird gehalten sein, die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 045/2001 auf diesbezügliche Datenübermittlungen anzuwenden. Um der aktuellen Praxis Rechnung zu tragen und den Datenschutz zu erhöhen, sieht der Vorschlag vor, Artikel 10 Absatz 4 dahin gehend zu ändern, dass aus der bisherigen Möglichkeit des OLAF, einen Datenschutzbeauftragten zu ernennen, eine Pflicht wird.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Die vorgeschlagenen Änderungen der Verordnung haben keine Auswirkungen auf den Unionshaushalt.
5. Weitere Angaben
Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Laut den Leitlinien der Kommission für bessere Rechtsetzung besteht bei einer Verordnung keine Notwendigkeit, einen Durchführungsplan aufzustellen.
Im Zusammenhang mit der Errichtung der EUStA und der Festlegung ausführlicher Modalitäten der operativen Zusammenarbeit werden das OLAF und die EUStA gemeinsame Arbeitsvereinbarungen schließen müssen.
Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
I. Beziehungen zur EUStA
Allgemeine Grundsätze
Artikel 1 Absatz 4a und Artikel 12g regeln die allgemeinen Grundsätze der Beziehungen zwischen dem OLAF und der EUStA. Sie spiegeln Artikel 101 der Verordnung 2017/1939 wider, welcher den Aufbau einer engen, komplementären Beziehung vorsieht, damit sichergestellt ist, dass alle verfügbaren Mittel zum Schutz des Unionshaushalts eingesetzt werden. Sie sehen zudem den Abschluss von Arbeitsvereinbarungen vor, da diese erforderlich sein werden, um die konkreten Modalitäten der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zu regeln.
Berichterstattung an die EUStA
Artikel 12c verpflichtet das OLAF, der EUStA unverzüglich sämtliche Handlungen zu melden, bezüglich der die EUStA ihre Befugnisse nach Artikel 24 der Verordnung 2017/1939 ausüben darf. Der betreffende Bericht muss die in Artikel 24 der Verordnung 2017/1939 aufgeführten Mindestangaben enthalten. Dem OLAF wird die Befugnis übertragen, eine erste Evaluierung eingehender Hinweise vorzunehmen, damit etwaige an die EUStA weitergeleitete Informationen hinreichend belegt sind und die erforderlichen Anhaltspunkte enthalten.
Artikel 12c spiegelt zudem die in der Verordnung 2017/1939 enthaltene Bestimmung wider, dass das OLAF von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union ersucht werden kann, diese Überprüfung in ihrem Namen vorzunehmen.
Vermeidung von Doppeluntersuchungen, Unterstützung für die EUStA und Durchführung ergänzender Untersuchungen
Artikel 12d spiegelt Artikel 101 Absatz 2 der Verordnung 2017/1939 wider, welcher vorsieht, dass das OLAF keine parallele Untersuchung über einen Sachverhalt anstellen darf, der bereits Gegenstand einer Untersuchung der EUStA ist. Es wird ein Konsultationsverfahren eingeführt, durch das sich das OLAF zu vergewissern haben wird, ob die EUStA bereits eine einschlägige Untersuchung durchführt.
Artikel 12e enthält die einschlägigen Verfahrensbestimmungen für an das OLAF gerichtete Ersuchen der EUStA um Unterstützung oder Ergänzung der von der EUStA durchgeführten Tätigkeiten nach Artikel 101 Absatz 3 der Verordnung 2017/1939.
Artikel 12f sieht vor, dass das OLAF in ordnungsgemäß begründeten Fällen eine administrative Untersuchung einleiten bzw. fortführen darf, um ergänzend zu einer laufenden strafrechtlichen Untersuchung der EUStA die Annahme von Sicherungsmaßnahmen oder finanziellen, disziplinarischen oder administrativen Maßnahmen zu ermöglichen. Dies steht in Übereinstimmung mit der Verordnung 2017/1939, welche vorsieht, dass alle verfügbaren Mittel zum Schutz der finanziellen Interessen der Union genutzt werden müssen (Artikel 101 Absatz 1) und dass die Bestimmung über die Vermeidung von Doppeluntersuchungen die Befugnis des OLAF unberührt lässt, von sich aus in enger Absprache mit der EUStA eine administrative Untersuchung einzuleiten (Erwägungsgrund 103). Diese Bestimmung ermöglicht administrative Untersuchungen, die nicht auf die Ermittlung von Indizien mit möglichem strafrechtlichen Charakter abstellen, sondern etwaige Nacherhebungen oder Rückforderungen ermöglichen oder zur Vorbereitung verwaltungs- oder disziplinarrechtlicher Folgemaßnahmen dienen sollen. Derartige Verwaltungsuntersuchungen des OLAF können das Vorgehen der EUStA beispielsweise dann sinnvoll ergänzen, wenn administrative Nacherhebungen geboten sind, um die Verjährung von Ansprüchen zu vermeiden (oder wenn die betroffenen Beträge sehr hoch sind), oder wenn es weitere Mittelausfälle in Risikofällen durch geeignete Verwaltungsmaßnahmen zu vermeiden gilt.
Um die Wirksamkeit der von der EUStA durchgeführten Untersuchungs- und Strafverfolgungsmaßnahmen sicherzustellen, wird der EUStA durch Artikel 12f die Befugnis übertragen, gegen die Einleitung oder die Fortführung einer Untersuchung des OLAF oder gegen bestimmte Untersuchungsmaßnahmen des OLAF Einspruch zu erheben. Diese Möglichkeit steht in Übereinstimmung mit Artikel 101 Artikel 3 der Verordnung 2017/1939, da in derartigen Fällen ein ausbleibender Einspruch der EUStA funktional betrachtet einem Ersuchen nach dieser Bestimmung gleichkommt.
Sonstige Bestimmungen
Es werden mehrere Anpassungen bestehender Bestimmungen der Verordnung Nr. 883/2013 vorgeschlagen, durch die der Errichtung der EUStA Rechnung getragen werden soll (Artikel 8 Absätze 1 und 4, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 16 sowie Artikel 17 Absätze 5 und 8).
II. Verbesserung der Wirksamkeit der Untersuchungstätigkeit des OLAF
Kontrollen und Überprüfungen vor Ort und Unterstützung durch nationale Behörden
Durch den Vorschlag sollen bestimmte Uneindeutigkeiten und Hindernisse beseitigt werden, die bei der Evaluierung zutage getreten sind.
Zu diesem Zweck sollen die Bezugnahmen auf die nationalen Rechtsvorschriften in einen konkreteren Rahmen gestellt werden, sodass eine wirksamere und kohärentere Anwendung der Befugnisse des OLAF zur Durchführung von Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gewährleistet wird, ohne die Art und Weise, wie die Verordnung in Beziehung auf die Mitgliedstaaten wirkt, zu ändern.
Durch die Änderung von Artikel 3 wird klargestellt, dass das Vorgehen des OLAF bei Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, bei denen der betroffene Wirtschaftsteilnehmer bei der Kontrolle durch das OLAF kooperiert, ausschließlich dem einschlägigen Unionsrecht (Verordnungen Nr. 883/2013 und Nr. 2185/1996) unterliegt. Dies schließt auch die Verfahrensgarantien nach den Verordnungen Nr. 883/2013 und Nr. 2185/1996 ein, deren Anwendung bei Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch Artikel 3 Absatz 5 präzisiert wird.
Artikel 3 Absatz 7 und Artikel 7 Absatz 3 halten den Grundsatz aufrecht, dass, falls der betroffene Wirtschaftsteilnehmer nicht kooperiert und das OLAF sich an die nationalen Behörden wenden muss (oder diese ihm aus anderen Gründen Unterstützung leisten), diese ihm nach Maßgabe ihres nationalen Rechts Unterstützung leisten.
Artikel 3 Absatz 3 verpflichtet Wirtschaftsteilnehmer zur Zusammenarbeit mit dem OLAF bei dessen Untersuchungen.
Bei diesen sich auf die geltenden Bestimmungen über die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort beziehenden Änderungen von Artikel 3 handelt es sich um Präzisierungen, die in Übereinstimmung mit der Auslegung der Verordnung Nr. 883/2013 in dem unlängst ergangenen Urteil des Gerichts vom 3. Mai 2018 in der Rechtssache T-48/16 (Sigma Orionis SA gegen Europäische Kommission1) stehen. Das Gericht hat entschieden, dass die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort vom OLAF auf der Grundlage der Verordnungen Nr. 883/2013 und Nr. 2185/1996 sowie der vom Generaldirektor des OLAF ausgestellten schriftlichen Ermächtigung durchgeführt werden, sofern sich der Wirtschaftsteilnehmer ihnen nicht widersetzt. Das heißt, dass bei Sachverhalten, die durch die Verordnung Nr. 883/2013 oder durch die Verordnung Nr. 2185/1996 geregelt werden, Unionsrecht von nationales Recht geht. Ferner hat das Gericht entschieden, dass die sich auf den möglichen Widerstand von Wirtschaftsteilnehmer gegen eine sie betreffende Kontrolle beziehenden Bestimmungen der Verordnung Nr. 2185/1996 den Wirtschaftsteilnehmern nicht das Recht geben, sich den von OLAF geplanten Maßnahmen zu widersetzen, sondern dass diese Bestimmungen lediglich vorsehen, dass betroffene Wirtschaftsteilnehmer, die sich der Kontrolle widersetzen, durch den Rückgriff auf die (nach Maßgabe des nationalen Rechts) von den nationalen Behörden geleistete Unterstützung gezwungen werden können, diese Maßnahmen zu akzeptieren. Bezüglich der Verfahrensgarantien hat das Gericht daran erinnert, dass das OLAF die im Unionsrecht und insbesondere in der Charta verankerten Grundrechte zu wahren hat.
Durch die Änderung von Artikel 8 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 12 Absatz 3 soll ein wirksames Vorgehen des OLAF in den Fällen, in denen die Verordnung die Anwendbarkeit des nationalen Rechts vorsieht, sichergestellt werden.
Bankkontoinformationen
Artikel 7 Absatz 3 wird dahin gehend geändert, dass die den Mitgliedstaaten obliegende Pflicht, das OLAF durch die Übermittlung von Bankkontoinformationen zu unterstützen, präzisiert wird. Um die Wirksamkeit der Untersuchungen des OLAF zu erhöhen, soll dies künftig die Übermittlung von in den nationalen zentralisierten Bankkontenregistern oder Datenabrufsystemen der Mitgliedstaaten gespeicherten Informationen über Kontoinhaber einschließen (siehe die fünfte Geldwäscherichtlinie, auf die sich die gesetzgebenden Organe der Union im Dezember 2017 geeinigt haben). In Fällen, in denen aufgrund der Vorgehensweise bei dem untersuchten Betrugsdelikt derartige Informationen benötigt werden, sollen künftig auch Informationen über finanzielle Transaktionen mitübermittelt werden. Dabei wird an dem bereits in der Verordnung verankerten Grundsatz festgehalten, dass diese Unterstützung nach Maßgabe des nationalen Rechts zu leisten ist.
Mehrwertsteuer
Artikel 3 Absatz 1 wird dahin gehend präzisiert, dass das OLAF künftig in allen unter sein Mandat fallenden Bereichen Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen darf. Um eine wirksame Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten sicherzustellen, wird dem OLAF zudem durch die Änderung von Artikel 12 Absatz 5 die Befugnis übertragen, Informationen mit dem durch die Verordnung Nr. 904/2010 geschaffenen Eurofisc-Netz auszutauschen.
Zulässigkeit der vom OLAF zusammengetragenen Beweise
Durch die Änderung von Artikel 11 Absatz 2 wird festgelegt, dass die vom OLAF erstellten Untersuchungsberichte grundsätzlich den Verwaltungsberichten der Kontrolleure der nationalen Verwaltungen in Strafverfahren der Mitgliedstaaten gleichwertig sind. Es wird der Grundsatz eingeführt, dass die Berichte des OLAF nach Überprüfung ihrer Echtheit zulässige Beweismittel in den Gerichtsverfahren nicht strafrechtlicher Art vor den nationalen Gerichten sowie in den Verwaltungsverfahren in den Mitgliedstaaten darstellen. Außerdem sieht diese Bestimmung vor, dass die Berichte des OLAF zulässige Beweismittel in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren auf Unionsebene darstellen. Dadurch wird sichergestellt, dass die Ergebnisse der Untersuchungen des OLAF wirksamer genutzt werden können, ohne ihrer Würdigung als Beweise vorzugreifen.
Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung
Durch Artikel 12a wird die Rolle der mitgliedstaatlichen Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung näher präzisiert, um sicherzustellen, dass das OLAF die nötige Unterstützung erhält, die es benötigt, um wirksame Untersuchungen durchführen zu können. Die Organisation und die Befugnisse dieser Stellen sollen auch künftig Sache des einzelnen Mitgliedstaats bleiben. Die Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung können das OLAF künftig bei dessen internen oder externen Untersuchungen und bei dessen Koordinierungstätigkeiten unterstützen und untereinander zusammenarbeiten.
Koordinierungstätigkeiten
Mit Artikel 12b wird eine neue Bestimmung über die möglichen Koordinierungstätigkeiten des OLAF eingeführt.
III. Präzisierungen und Vereinfachungen
Durch die Änderung von Artikel 4 Absatz 2 wird die Durchführung von IT-forensischen Maßnahmen an den technologischen Fortschritt angepasst.
Durch die Änderung von Artikel 3 Absatz 9, Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 1 wird die Kohärenz der Bestimmungen über die internen bzw. externen Untersuchungen verbessert.
Durch die Änderung von Artikel 7 Absatz 6 wird klargestellt, dass die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union das OLAF bei ihrer Entscheidungsfindung über etwaige Sicherungsmaßnahmen jederzeit zurate ziehen können. 2018/0170 (COD)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft und die Wirksamkeit der Untersuchungen des OLAF
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 325, in Verbindung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere mit Artikel 106a, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Rechnungshofes2, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Mit dem Erlass der Richtlinie (EU) Nr. 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates3 und der Verordnung (EU) Nr. 2017/1939 des Rates4 hat die Union die verfügbaren Instrumente für den strafrechtlichen Schutz der finanziellen Interessen der Union wesentlich verstärkt. Die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) wird die Befugnis besitzen, in den teilnehmenden Mitgliedstaaten strafrechtliche Untersuchungen durchzuführen und die in der Richtlinie (EU) Nr. 2017/1371 definierten, gegen den Unionshaushalt gerichteten Straftaten zur Anklage zu bringen.
- (2) Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF, im Folgenden "das Amt") führt administrative Untersuchungen über Unregelmäßigkeiten in der Verwaltung und über Straftaten durch. Es kann nach Abschluss seiner Untersuchungen Empfehlungen für justizielle Folgemaßnahmen der nationalen Strafverfolgungsbehörden abgeben, die darauf abstellen, dass in den Mitgliedstaaten Anklagen erhoben und Strafverfahren eingeleitet werden. Fälle in den sich an der EUStA beteiligenden Mitgliedstaaten, in denen Verdacht auf Vorliegen einer Straftat besteht, wird das Amt künftig der EUStA melden und mit dieser bei den von der EUStA durchgeführten Untersuchungen zusammenarbeiten.
- (3) Daher sollte die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates5 im Anschluss an den Erlass der Verordnung (EU) Nr. 2017/1939 geändert werden. Die die Beziehungen zwischen der EUStA und dem Amt regelnden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2017/1939 sollten daher durch die Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 widergespiegelt und ergänzt werden, damit durch das Zusammenwirken dieser beiden Einrichtungen ein größtmöglicher Schutz der finanziellen Interessen der Union sichergestellt wird.
- (4) Zur Erreichung ihres gemeinsamen Ziels, die Integrität des Unionshaushalts zu bewahren, sollten das Amt und die EUStA eine enge, sich auf eine loyale Zusammenarbeit gründende Beziehung zueinander aufbauen und pflegen, die darauf abzielt, dass ihre Mandate einander sinnvoll ergänzen und ihr Vorgehen in geeigneter Weise koordiniert wird; dies gilt insbesondere für den Umfang der verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA. Diese Beziehung sollte somit letztendlich dazu beitragen, dass stets sichergestellt ist, dass alle verfügbaren Mittel zum Schutz der finanziellen Interessen der Union genutzt und unnötige Doppelarbeiten vermieden werden.
- (5) Die Verordnung (EU) Nr. 2017/1939 sieht vor, dass das Amt sowie die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und die zuständigen nationalen Behörden der EUStA etwaige Straftaten, die in den Zuständigkeitsbereich der EUStA fallen, zügig melden. Da das Amt mit dem Mandat ausgestattet ist, administrative Untersuchungen über Betrugs- oder Korruptionsdelikte oder sonstige widerrechtliche Handlungen zulasten der finanziellen Interessen der Union durchzuführen, ist das Amt optimal aufgestellt und ausgerüstet, um als natürlicher Partner und privilegierte Informationsquelle der EUStA zu fungieren.
- (6) In der Praxis können Indizien für in die Zuständigkeit der EUStA fallende kriminelle Handlungen bereits in den beim Amt eingehenden Ersthinweisen enthalten sein oder aber im Laufe einer administrativen Untersuchung, die das Amt wegen Verdachts auf Vorliegen einer Unregelmäßigkeit in der Verwaltung eingeleitet hat, festgestellt werden. Um seiner Pflicht zur Unterrichtung der EUStA nachzukommen, sollte das Amt daher etwaige kriminelle Handlungen je nach Fall in der betreffenden Phase vor oder nach Einleitung einer Untersuchung melden.
- (7) In der Verordnung (EU) Nr. 2017/1939 ist festgelegt, welche Angaben derartige Berichte im Regelfall mindestens enthalten sollten. Es kann erforderlich sein, dass das Amt eingegangene Hinweise einer ersten Bewertung unterzieht, um sich Gewissheit in Bezug auf diese Aspekte zu verschaffen, und dass das Amt dafür die nötigen Informationen einholt. Das Amt sollte diese Bewertung zügig und mit Mitteln durchführen, durch die die Möglichkeit einer etwaigen strafrechtlichen Untersuchung nicht gefährdet wird. Nach Abschluss seiner Bewertung sollte das Amt der EUStA etwaige Verdachtsmomente, die auf Vorliegen einer in die Zuständigkeit der EUStA fallenden Straftat hindeuten, melden.
- (8) Aufgrund des Erfahrungsschatzes des Amtes sollten die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union für eine solche Erstbewertung ihnen gemeldeter Hinweise auf das Amt zurückgreifen können.
- (9) In Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 2017/1939 sollte das Amt grundsätzlich keine administrativen Untersuchungen parallel zu laufenden Untersuchungen der EUStA zu ein und demselben Sachverhalt einleiten. Gleichwohl kann es, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen, in bestimmten Fällen erforderlich sein, dass das Amt vor dem Abschluss des betreffenden von der EUStA eingeleiteten Strafverfahrens ergänzend eine administrative Untersuchung durchführt, um zu ermitteln, ob etwaige Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind oder finanzielle, disziplinarische oder administrative Maßnahmen ergriffen werden müssen. Diese ergänzenden Untersuchungen können unter anderem dann angebracht sein, wenn dem Unionshaushalt geschuldete Beträge, die bestimmten Verjährungsbestimmungen unterliegen, eingezogen werden müssen, wenn die betroffenen Beträge sehr hoch sind, oder wenn es in Risikosituationen weitere Ausgaben mithilfe administrativer Maßnahmen zu vermeiden gilt.
- (10) Die Verordnung (EU) Nr. 2017/1939 sieht vor, dass die EUStA das Amt um derartige ergänzende Untersuchungen ersuchen kann. In Fällen, in denen kein derartiges Ersuchen der EUStA ergeht, sollte das OLAF solch eine ergänzende Untersuchung unter bestimmten Bedingungen auch von sich aus einleiten dürfen. Die EUStA sollte insbesondere die Befugnis besitzen, gegen die Einleitung oder die Fortführung einer Untersuchung des Amtes oder gegen bestimmte Untersuchungsmaßnahmen des Amtes Einspruch zu erheben. Die Gründe für derartige Einsprüche sollten jeweils auf der Notwendigkeit basieren, die Wirksamkeit der von der EUStA durchgeführten Untersuchung zu bewahren, und diesem Ziel angemessen sein. Das Amt sollte jeweils auf die Maßnahme, gegen die die EUStA Einspruch eingelegt hat, verzichten. Falls die EUStA keine Einwände erhebt, sollte die Untersuchung des Amtes in enger Absprache mit der EUStA durchgeführt werden.
- (11) Das Amt sollte die EUStA bei ihren Untersuchungen aktiv unterstützen. Diesbezüglich kann die EUStA das Amt ersuchen, seine strafrechtlichen Untersuchungen durch Ausübung seiner aus dieser Verordnung erwachsenden Befugnisse zu unterstützen oder zu ergänzen. In derartigen Fällen sollte das Amt diese Maßnahmen innerhalb der Grenzen seiner Befugnisse und innerhalb des durch diese Verordnung geschaffenen Rahmens durchführen.
- (12) Um eine wirksame Koordinierung zwischen dem Amt und der EUStA sicherzustellen, sollte zwischen diesen ein kontinuierlicher Informationsaustausch erfolgen. Der Informationsaustausch in den Stadien vor der Einleitung etwaiger Untersuchungen durch das Amt und die EUStA ist besonders wichtig für eine ordnungsgemäße Koordinierung ihrer jeweiligen Maßnahmen und für die Vermeidung von Doppelarbeiten. Das Amt und die EUStA sollten die Modalitäten und Bedingungen dieses Informationsaustausches in ihren Arbeitsvereinbarungen festlegen.
- (13) Der am 2. Oktober 2017 angenommene Bericht der Kommission über die Evaluierung der Anwendung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/20136 kam zu dem Ergebnis, dass die im Jahr 2013 vorgenommenen Änderungen klare Verbesserungen bei der Untersuchungsdurchführung, bei der Zusammenarbeit mit den Partnern und bei den Rechten der Betroffenen bewirkt haben. Gleichzeitig sind bei der Evaluierung verschiedene Mängel deutlich geworden, die die Wirksamkeit und die Effizienz der Untersuchungen beeinträchtigen.
- (14) Um die eindeutigen Mängel zu beheben, die bei der von der Kommission durchgeführten Evaluierung festgestellt wurden, ist es erforderlich, die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 zu ändern. Diese wesentlichen Änderungen sind auf kurze Sicht erforderlich, um den Rahmen für die Untersuchungen des Amtes so zu stärken, dass ein starkes, voll funktionsfähiges Amt erhalten bleibt, das das strafrechtliche Vorgehen der Europäischen Staatsanwaltschaft mit seinen Verwaltungsuntersuchungen sinnvoll ergänzt, ohne dass dafür eine Änderung seines Mandats oder seiner Befugnisse erforderlich wäre. Schwerpunkte sind dabei jene Bereiche, in denen die mangelnde Klarheit der geltenden Verordnung einer wirksamen Durchführung der Untersuchungen des Amtes im Wege steht, beispielsweise bei der Durchführung der Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, beim Zugang des Amtes zu Bankkontoinformationen oder in Bezug auf die Zulässigkeit der Untersuchungsberichte des Amtes als Beweismittel vor Gericht.
- (15) Diese Änderungen lassen die für Untersuchungen geltenden Verfahrensgarantien unberührt. Das Amt ist verpflichtet, die Verfahrensgarantien nach der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates7 und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union einzuhalten. Dieser Rahmen sieht vor, dass das Amt seine Untersuchungen objektiv, unparteiisch und vertraulich durchführt, in Bezug auf die Betroffenen sowohl be- als auch entlastende Beweise erhebt, seine Untersuchungsmaßnahmen auf der Grundlage einer schriftlichen Ermächtigung durchführt und zuvor eine diesbezügliche Rechtmäßigkeitsprüfung vornimmt. Das Amt hat zudem sicherzustellen, dass bei seinen Untersuchungen die Rechte der Betroffenen einschließlich der Unschuldsvermutung und des Rechts, sich nicht selbst zu belasten, gewahrt werden. Betroffene haben bei ihrer Befragung unter anderem das Recht, sich von einer Person ihrer Wahl unterstützen zu lassen, dem Befragungsprotokoll ihre Zustimmung zu erteilen und sich in einer beliebigen Amtssprache der Union zu äußern. Ferner haben Betroffene das Recht, sich zu dem festgestellten Sachverhalt zu äußern, bevor die Schlussfolgerungen der Untersuchung gezogen werden.
- (16) Das Amt führt Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch, die ihm im Rahmen seiner Untersuchungen über vermutete Fälle von Betrug, Korruption oder sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten widerrechtlichen Handlungen ermöglichen, Zugang zu Räumlichkeiten bzw. Zugriff auf Dokumente von Wirtschaftsteilnehmern zu nehmen. Maßgeblich für die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort sind die vorliegende Verordnung und die Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates, die die Ausübung dieser Befugnisse in einigen Fällen von dem nationalen Recht unterliegenden Bedingungen abhängig machen. Die Kommission hat bei ihrer Evaluierung festgestellt, dass nicht in allen Fällen feststeht, in welchem Umfang nationales Recht gelten soll und dass dies der Wirksamkeit der vom Amt durchgeführten Untersuchungsmaßnahmen abträglich ist.
- (17) Daher ist es angebracht, zu präzisieren, in welchen Fällen bei laufenden Untersuchungen des Amts nationales Recht gelten soll, ohne dafür die Befugnisse des Amts oder die zwischen der Verordnung und den Mitgliedstaaten bestehende Beziehung zu ändern. Diese Präzisierung spiegelt das unlängst ergangene Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache T-48/16 (Sigma Orionis SA gegen Europäische Kommission) wider.
- (18) Die Durchführung von Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch das Amt in Fällen, in denen der betroffene Wirtschaftsteilnehmer kooperiert, sollte allein durch das Unionsrecht geregelt werden. Das Amt sollte auf diese Weise in die Lage versetzt werden, seine Untersuchungsbefugnisse in allen Mitgliedstaaten wirksam und kohärent auszuüben, um in der gesamten Union zu einem hohen Schutz der finanziellen Interessen der Union im Sinne von Artikel 325 AEUV beizutragen.
- (19) In Fällen, in denen das Amt auf Unterstützung vonseiten der zuständigen nationalen Behörden zurückgreifen muss (beispielsweise, wenn sich ein Wirtschaftsteilnehmer einer Kontrolle und Überprüfung vor Ort widersetzt), sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass das Amt wirksam vorgehen kann und die notwendige Unterstützung nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des nationalen Verfahrensrechts leisten.
- (20) Wirtschaftsteilnehmer sollten in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 zur Zusammenarbeit mit dem Amt verpflichtet werden. Diese Pflicht steht in Übereinstimmung mit der ihnen gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 obliegenden Pflicht, dem Amt zur Durchführung von Kontrollen und Überprüfungen vor Ort Zutritt zu Räumlichkeiten, Grundstücken, Verkehrsmitteln und sonstigen gewerblich genutzten Örtlichkeiten zu gewähren, und mit der in Artikel 129 der Haushaltsordnung8 niedergelegten Pflicht, dass jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union also auch im Zusammenhang mit den Untersuchungen des Amtes mitzuwirken hat.
- (21) Das Amt sollte im Rahmen dieser Kooperationspflicht die Befugnis besitzen, Wirtschaftsteilnehmer, die möglicherweise in einen untersuchten Sachverhalt verwickelt sind oder möglicherweise sachdienliche Informationen besitzen, zu verpflichten, sachdienliche Angaben zu machen. Zwar sind Wirtschaftsteilnehmer, wenn sie dieser Aufforderung nachkommen, nicht verpflichtet, etwaige Straftaten zu gestehen, aber sie sind verpflichtet, Fragen nach Tatsachen zu beantworten und Unterlagen vorzulegen, selbst wenn die betreffenden Auskünfte dazu verwendet werden können, ihnen oder einem anderen Wirtschaftsteilnehmer eine Straftat nachzuweisen.
- (22) Wirtschaftsteilnehmer sollten bei Kontrollen und Überprüfungen vor Ort die Möglichkeit haben, sich in einer beliebigen Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die Kontrolle stattfindet, zu äußern und sich von einer Person ihrer Wahl unterstützen zu lassen (einschließlich externer Rechtsbeistand). Die Anwesenheit eines Rechtsbeistands sollte jedoch keine rechtliche Bedingung für die Gültigkeit einer Kontrolle oder Überprüfung vor Ort sein. Um die Wirksamkeit der Kontrollen und Überprüfungen vor Ort sicherzustellen und insbesondere der Gefahr einer Beseitigung von Beweismitteln entgegenzuwirken, sollte das Amt Zutritt zu Räumlichkeiten, Grundstücken, Verkehrsmitteln und sonstigen gewerblich genutzten Örtlichkeiten erhalten, ohne darauf warten zu müssen, dass der betroffene Wirtschaftsteilnehmer seinen Rechtsbeistand zu Rate zieht. Das Amt sollte, bevor es mit der Durchführung einer Kontrolle beginnt, lediglich eine kurze akzeptable Zeitspanne während der Zurateziehung des Rechtsbeistands warten müssen. Jede derartige Verzögerung ist so kurz wie möglich zu halten.
- (23) Um die Transparenz seines Vorgehens zu gewährleisten, sollte das Amt bei seinen Kontrollen und Überprüfungen vor Ort die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer in geeigneter Weise über ihre Pflicht zur Zusammenarbeit und über die Konsequenzen einer diesbezüglichen Weigerung sowie über das für die Kontrollen und Überprüfungen geltende Verfahren einschließlich der geltenden Verfahrensgarantien belehren.
- (24) Bei internen Untersuchungen und erforderlichenfalls bei externen Untersuchungen erhält das Amt Zugang zu allen sachdienlichen Informationen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union. Um dem technologischen Fortschritt Rechnung zu tragen, ist es erforderlich, diesbezüglich - wie im Evaluierungsbericht der Kommission vorgeschlagen - zu präzisieren, dass dieser Zugang unabhängig davon möglich sein muss, auf welchem Medium die betreffenden Informationen oder Daten gespeichert sind.
- (25) Um die Kohärenz des Rahmens für die Untersuchungen des Amts zu erhöhen und bestimmte im Evaluierungsbericht der Kommission aufgezeigte Inkonsistenzen zu beseitigen, sollten die geltenden Bestimmungen für interne und für externe Untersuchungen in den Fällen, in denen kein Grund für voneinander abweichende Bestimmungen besteht, weiter angeglichen werden. Beispielsweise sollte zu diesem Zweck vorgesehen werden, dass, wie bereits bei internen Untersuchungen der Fall, die nach Abschluss einer externen Untersuchung erstellten Berichte und Empfehlungen dem betroffenen Organ, der betroffenen Einrichtung oder der betroffenen sonstigen Stelle der Union zwecks Ergreifung geeigneter Maßnahmen übermittelt werden können. Das Amt sollte dem betroffenen Organ, der betroffenen Einrichtung oder der betroffenen sonstigen Stelle Unterstützung bei den Folgemaßnahmen zu seinen Empfehlungen leisten, sofern sein Mandat dies erlaubt. Um die Zusammenarbeit zwischen dem Amt und den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union weiter zu stärken, sollte das Amt die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union erforderlichenfalls in Kenntnis setzen, wenn das Amt beschließt, keine externe Untersuchung einzuleiten, beispielsweise wenn die betreffenden Anfangshinweise von einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union stammten.
- (26) Das Amt sollte über die nötigen Mittel verfügen, um Erträgen aus Straftaten nachspüren und so die typischen Vorgehensweisen bei einer Vielzahl von betrügerischen Handlungen aufdecken zu können. Das Amt kann in einigen Mitgliedstaaten im Rahmen der Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden und mit deren Unterstützung für seine Untersuchungstätigkeit relevante Bankinformationen von Kreditinstituten einholen. Um ein wirksames Vorgehen in allen Mitgliedstaaten der Union zu gewährleisten, sollte in der Verordnung die Pflicht der zuständigen nationalen Behörden verankert werden, dem Amt im Rahmen ihrer allgemeinen Pflicht zu dessen Unterstützung Informationen über Bank- und Zahlungskonten zur Verfügung zu stellen. Diese Zusammenarbeit sollte im Regelfall über die mitgliedstaatlichen Zentralstellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen erfolgen. Bei einer solchen Unterstützung des Amtes sollten die nationalen Behörden nach Maßgabe der einschlägigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen ihres nationalen Rechts verfahren.
- (27) Die frühzeitige Informationsübermittlung durch das Amt zwecks Ergreifung von Sicherungsmaßnahmen ist ein wichtiges Werkzeug zum Schutz der finanziellen Interessen der Union. Um hierbei eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Amt und den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zu ermöglichen, ist es erforderlich, dass letztere das Amt bei der Entscheidungsfindung über etwaige Sicherungsmaßnahmen einschließlich etwaiger Beweissicherungsmaßnahmen jederzeit zurate ziehen können.
- (28) Die vom OLAF erstellten Untersuchungsberichte stellen in der gleichen Weise und unter denselben Bedingungen wie die Verwaltungsberichte der Kontrolleure der nationalen Verwaltungen zulässige Beweismittel in den Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren der Mitgliedstaaten dar. Die Kommission hat in ihrem Evaluierungsbericht festgestellt, dass in einigen Mitgliedstaaten durch diese Bestimmung die Wirksamkeit der Maßnahmen des Amtes nicht hinreichend sichergestellt werden kann. Um die Wirksamkeit der vom Amt erstellten Berichte zu erhöhen und deren einheitliche Verwendung zu fördern, sollte die Verordnung vorsehen, dass die Berichte des OLAF nach Überprüfung ihrer Echtheit zulässige Beweismittel in den Gerichtsverfahren nicht strafrechtlicher Art vor den nationalen Gerichten sowie in den Verwaltungsverfahren in den Mitgliedstaaten darstellen. Die Bestimmung über die Gleichwertigkeit dieser Berichte mit den Berichten der Kontrolleure der nationalen Verwaltungen sollte weiterhin auch für nationale Strafverfahren gelten. Außerdem sollte die Verordnung vorsehen, dass die Berichte des OLAF zulässige Beweismittel in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren auf Unionsebene darstellen.
- (29) Das Mandat des Amtes erstreckt sich auch auf den Schutz der in den Unionshaushalt einfließenden Einnahmen in Form von MwSt.-Eigenmitteln. In diesem Bereich sollte das Amt befugt sein, zur Unterstützung und Ergänzung der Tätigkeiten der Mitgliedstaaten Untersuchungen im Rahmen seines Mandats durchzuführen, das Vorgehen der zuständigen nationalen Behörden bei komplexen grenzüberschreitenden Fällen zu koordinieren sowie den Mitgliedstaaten und der EUStA Unterstützung und Amtshilfe zu leisten. Zu diesem Zweck sollte das Amt über das durch die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates9 eingerichtete Eurofisc-Netz Informationen austauschen können, um die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von MwSt.-Betrug zu fördern und zu erleichtern.
- (30) Die mitgliedstaatlichen Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung sind durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 geschaffen worden, um eine wirksame Zusammenarbeit zu ermöglichen und den Austausch von Informationen (auch operativer Art) zwischen dem Amt und den Mitgliedstaaten zu vereinfachen. Die Kommission ist bei ihrer Evaluierung zu dem Schluss gelangt, dass die Koordinierungsstellen einen positiven Beitrag zur Arbeit des Amtes geleistet haben. Sie hat zudem die Notwendigkeit erkannt, dass die Rolle dieser Stellen präzisiert werden muss, um sicherzustellen, dass das Amt die nötige Unterstützung erhält, um wirksame Untersuchungen durchführen zu können, wobei die Organisation und die Befugnisse dieser Stellen dem einzelnen Mitgliedstaat überlassen bleiben sollen. Die Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung sollten in diesem Zusammenhang in der Lage sein, die notwendige Unterstützung für das Amt zu leisten, einzuholen oder zu koordinieren, damit das Amt seinen Aufgaben im Vorfeld, während und am Ende seiner internen oder externen Untersuchungen wirksam nachkommen kann.
- (31) Die dem Amt obliegende Pflicht, den Mitgliedstaaten Unterstützung zu leisten, um ihr Vorgehen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union zu koordinieren, ist ein zentraler Aspekt des dem Amt übertragenen Mandats, die grenzübergreifende Zusammenarbeit unter den Mitgliedstaaten zu unterstützen. Es sollten detailliertere Regeln festgelegt werden, die die Koordinierungstätigkeiten des Amtes und dessen diesbezügliche Zusammenarbeit mit den Behörden der Mitgliedstaaten, mit Drittländern und mit internationalen Organisationen vereinfachen. Die durch das Amt erfolgende Ausübung von Befugnissen, die der Kommission durch spezifische Bestimmungen über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, insbesondere durch die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates10, übertragen wurden, sollte von diesen Regeln unberührt bleiben.
- (32) Des Weiteren sollte das Amt die Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung zu Koordinierungszwecken um Unterstützung ersuchen können, und die Koordinierungsstellen sollten miteinander zusammenarbeiten können, um die verfügbaren Mechanismen für die Zusammenarbeit bei der Betrugsbekämpfung weiter zu verstärken.
- (33) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Verbesserung des Schutzes der finanziellen Interessen der Union durch die Anpassung der Tätigkeiten des Amtes im Lichte der Errichtung der EUStA und durch die Verbesserung der Wirksamkeit der vom Amt durchgeführten Untersuchungen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr durch den Erlass von Vorschriften zur Regelung der Beziehung zwischen diesen beiden Unionsstellen und zur Verbesserung der Wirksamkeit der vom Amt durchgeführten Untersuchungen in der gesamten Union auf Unionsebene besser verwirklicht werden kann, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Gemäß dem in diesem Artikel niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die Verordnung nicht über das für ein wirksameres Vorgehen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union erforderliche Maß hinaus.
- (34) Diese Verordnung ändert in keiner Weise die Befugnisse und Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union.
- (35) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates11 angehört und hat am ... eine Stellungnahme12 abgegeben.
- (36) Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sollte daher entsprechend geändert werden -
Haben folgende Verordnung Erlassen:
Artikel 1
Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 wird wie folgt geändert:
(1) In Artikel 1 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
"4a. Das Amt baut eine enge Beziehung zur Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) auf, die im Zuge der verstärkten Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2017/1939 des Rates13 errichtet wurde, und pflegt diese Beziehung. Diese Beziehung gründet sich auf die gegenseitige Zusammenarbeit und den Austausch von Informationen. Sie verfolgt insbesondere den Zweck, dass alle verfügbaren Mittel dazu verwendet werden, die finanziellen Interessen der Union mithilfe der sich gegenseitig ergänzenden Mandate und durch die der EUStA vom Amt geleistete Unterstützung zu schützen.
Die Zusammenarbeit zwischen dem Amt und der EUStA erfolgt nach Maßgabe der Artikel 12c bis 12f.";
(2) Artikel 2 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
"4. "Verwaltungsuntersuchungen" (im Folgenden "Untersuchungen") sind Kontrollen, Überprüfungen und sonstige Maßnahmen, die das Amt gemäß den Artikeln 3 und 4 durchführt, um die in Artikel 1 festgelegten Ziele zu erreichen und gegebenenfalls den Beweis für Unregelmäßigkeiten bei den von ihm kontrollierten Handlungen zu erbringen; diese Untersuchungen berühren nicht die Befugnisse der EUStA oder der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Einleitung einer Strafverfolgung.";
(3) Artikel 3 erhält folgende Fassung:
"Artikel 3
Externe Untersuchungen
- 1. Das Amt führt im Rahmen des in Artikel 1 und Artikel 2 Absätze 1 und 3 festgelegten Anwendungsbereichs Kontrollen und Überprüfungen vor Ort in den Mitgliedstaaten und gemäß den geltenden Vereinbarungen über Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung und sonstigen geltenden Rechtsinstrumenten in Drittstaaten und in den Räumlichkeiten internationaler Organisationen durch.
- 2. Die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort werden nach Maßgabe dieser Verordnung und bei etwaigen nicht durch diese Verordnung erfassten Sachverhalten nach Maßgabe der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 durchgeführt.
- 3. Wirtschaftsteilnehmer sind verpflichtet, mit dem Amt bei dessen Untersuchungen zusammenzuarbeiten. Das Amt kann von Wirtschaftsteilnehmern mündliche Informationen, zum Beispiel im Rahmen von Gesprächen, und schriftliche Informationen verlangen.
- 4. Das Amt führt seine Kontrollen und Überprüfungen vor Ort nach Vorlage einer schriftlichen Ermächtigung nach Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung und Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/1996 durch. Es informiert den betroffenen Wirtschaftsteilnehmer über das für die Kontrolle geltende Verfahren einschließlich der geltenden Verfahrensgarantien sowie über die Kooperationspflicht des Wirtschaftsteilnehmers.
- 5. Bei der Ausübung seiner Befugnisse hält das Amt die in dieser Verordnung und in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 vorgesehenen Verfahrensgarantien ein. Bei Kontrollen und Überprüfungen vor Ort haben die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer das Recht, sich nicht selbst zu belasten und sich von einer Person ihrer Wahl vertreten zu lassen. Wirtschaftsteilnehmer können etwaige Erklärungen bei Kontrollen vor Ort in einer beliebigen Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig sind, machen. Das Recht eines Wirtschaftsteilnehmers, sich von einer Person seiner Wahl vertreten zu lassen, steht dem Recht des Amtes auf Zugang zu den Räumlichkeiten des Wirtschaftsteilnehmers nicht entgegen und darf nicht zu einer ungebührlichen Verzögerung des Beginns der Kontrolle führen.
- 6. Auf Antrag des Amtes leistet die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats den Bediensteten des Amtes die notwendige Unterstützung, um ihnen die wirksame Durchführung ihrer Aufgaben entsprechend der schriftlichen Ermächtigung nach Artikel 7 Absatz 2 zu ermöglichen.
Der betroffene Mitgliedstaat stellt im Einklang mit der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 sicher, dass die Bediensteten des Amtes Zugang zu sämtlichen mit dem untersuchten Sachverhalt zusammenhängenden Informationen und Schriftstücken haben, die für eine wirksame und effiziente Durchführung der Kontrollen und Überprüfungen vor Ort erforderlich sind, und dass sie diese Schriftstücke und Informationen erforderlichenfalls sicherstellen können, um zu gewährleisten, dass keine Gefahr besteht, dass sie verschwinden.
- 7. Bei nach Maßgabe dieser Verordnung mit einer entsprechenden Ermächtigung durchgeführten Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, bei denen der betroffene Wirtschaftsteilnehmer kooperiert, sind Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2988/95 sowie Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 in dem Umfang, in dem sie die Einhaltung nationaler Rechtsvorschriften vorschreiben und den Zugang des Amtes zu Informationen und Unterlagen auf die für die Kontrolleure der nationalen Verwaltungen geltenden Bedingungen einschränken, nicht anwendbar.
Stellen die Bediensteten des Amtes fest, dass sich ein Wirtschaftsteilnehmer einer in Übereinstimmung mit dieser Verordnung genehmigten Kontrolle oder Überprüfung vor Ort widersetzt, so leisten ihnen die Strafverfolgungsbehörden des betroffenen Mitgliedstaats die erforderliche Unterstützung, damit das Amt seine Kontrolle oder Überprüfung vor Ort wirksam und zügig durchführen kann.
Bei der in Übereinstimmung mit diesem Absatz oder mit Absatz 6 geleisteten Unterstützung verfahren die zuständigen nationalen Behörden nach Maßgabe der für die betroffene zuständige nationale Behörde geltenden nationalen Verfahrensvorschriften. Erfordert diese Unterstützung gemäß den nationalen Rechtsvorschriften die Genehmigung einer Justizbehörde, so ist diese Genehmigung zu beantragen.
- 8. Im Rahmen seiner Untersuchungsbefugnisse führt das Amt Kontrollen und Überprüfungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 und gemäß den sektorspezifischen Regelungen nach Artikel 9 Absatz 2 der genannten Verordnung in den Mitgliedstaaten sowie gemäß den geltenden Vereinbarungen über Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung und sonstigen geltenden Rechtsinstrumenten in Drittstaaten und in den Räumlichkeiten internationaler Organisationen durch.
- 9. Im Laufe einer externen Untersuchung erhält das Amt Zugang zu sachdienlichen, im Besitz der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen befindlichen Informationen und auf gleich welchem Medium gespeicherten Daten zu dem untersuchten Sachverhalt, soweit dies zur Feststellung des Vorliegens von Betrug oder Korruption oder jeglicher sonstigen rechtswidrigen Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union erforderlich ist. Hierbei findet Artikel 4 Absätze 2 und 4 Anwendung.
- 10. Unbeschadet von Artikel 12c Absatz 1 kann das Amt die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten und erforderlichenfalls die zuständigen Kommissionsdienststellen in Kenntnis setzen, wenn ihm vor einer Entscheidung über die Einleitung einer etwaigen externen Untersuchung Informationen vorliegen, die den Schluss nahelegen, dass Betrug oder Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union begangen wurde.
Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten stellen unbeschadet der in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 aufgeführten sektorspezifischen Regelungen sicher, dass nach Maßgabe des nationalen Rechts geeignete Maßnahmen ergriffen werden, an denen das Amt teilnehmen kann. Auf Anfrage teilen die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten dem Amt die aufgrund der Informationen nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes ergriffenen Maßnahmen und deren Ergebnisse mit.";
(4) Artikel 4 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"2. Im Laufe interner Untersuchungen
- a) erhält das Amt ohne Voranmeldung und unverzüglich Zugang zu sämtlichen relevanten Informationen und auf gleich welchem Medium gespeicherten Daten, die sich im Besitz der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen befinden, und zu deren Räumlichkeiten. Das Amt ist ermächtigt, die Rechnungsführung der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen einzusehen. Es kann Kopien aller Schriftstücke und des Inhalts aller Datenträger, die im Besitz der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen sind, anfertigen oder Auszüge davon erhalten und diese Schriftstücke und Informationen erforderlichenfalls sicherstellen, um zu gewährleisten, dass keine Gefahr besteht, dass sie verschwinden.
- b) Das Amt kann von den Beamten oder sonstigen Bediensteten, den Mitgliedern eines der Organe oder Einrichtungen, den Leitern einer sonstigen Stelle oder von einem Bediensteten mündliche Informationen, zum Beispiel im Rahmen von Gesprächen, und schriftliche Informationen verlangen.";
- b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"3. Das Amt kann in Übereinstimmung mit Artikel 3 Kontrollen und Überprüfungen bei Wirtschaftsteilnehmern vor Ort vornehmen, um Zugang zu Informationen über den von der internen Untersuchung betroffenen Sachverhalt zu erhalten.";
- c) Absatz 8 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"Unbeschadet von Artikel 12c Absatz 1 kann das Amt das betroffene Organ, die betroffene Einrichtung oder die betroffene sonstige Stelle in Kenntnis setzen, wenn ihm vor einer Entscheidung über die Einleitung einer etwaigen internen Untersuchung Informationen vorliegen, die den Schluss nahelegen, dass Betrug oder Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union begangen wurde. Auf Anfrage teilt dieses Organ, diese Einrichtung oder diese sonstige Stelle dem Amt die aufgrund dieser Unterrichtung ergriffenen Maßnahmen und deren Ergebnisse mit.";
(5) Artikel 5 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Der Generaldirektor kann unbeschadet von Artikel 12d eine Untersuchung einleiten, wenn - gegebenenfalls auch aufgrund von Informationen von dritter Seite oder aufgrund anonymer Hinweise - hinreichender Verdacht auf Betrug, Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union besteht.";
- b) in Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Dieser Absatz gilt nicht für von der EUStA gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2017/1939 durchgeführte Untersuchungen.";
- c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
"6. Beschließt der Generaldirektor, keine externe Untersuchung einzuleiten, so kann er den zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats unverzüglich alle relevanten Informationen übermitteln, damit gegebenenfalls Maßnahmen nach Maßgabe des Unionsrechts und des nationalen Rechts eingeleitet werden können. Sofern erforderlich, unterrichtet das Amt auch das betroffene Organ bzw. die betroffene Einrichtung oder sonstige Stelle.";
(6) Artikel 7 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten leisten die erforderliche Unterstützung, damit die Bediensteten des Amtes ihren Aufgaben nach dieser Verordnung wirksam und zügig nachkommen können.";
- b) in Absatz 3 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:
"Auf Ersuchen des Amtes bezüglich des untersuchten Sachverhalts übermitteln die durch die Richtlinie (EU) Nr. 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates14 geschaffenen Zentralstellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen und sonstige zuständige Behörden der Mitgliedstaaten dem Amt
- a) die in [Artikel 32a Absatz 3] der Richtlinie (EU) Nr. 2015/84915 genannten Informationen;
- b) die Transaktionsaufzeichnungen, wenn diese für die Zwecke der Untersuchung unbedingt notwendig sind.";
- c) in Absatz 3 wird folgender Unterabsatz 3 angefügt:
"Bei der in den vorhergehenden Absätzen genannten Unterstützung verfahren die zuständigen nationalen Behörden in Übereinstimmung mit etwaigen für die betroffene zuständige nationale Behörde geltenden nationalen Verfahrensvorschriften.";
- d) Absatz 6 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
"Die betroffenen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen können das Amt zudem jederzeit zurate ziehen, um gegebenenfalls zu beschließen, in enger Zusammenarbeit mit dem Amt geeignete Sicherungsmaßnahmen, einschließlich Maßnahmen zur Beweissicherung, zu ergreifen, und setzen das Amt unverzüglich von einem solchen Beschluss in Kenntnis.";
- e) Absatz 8 erhält folgende Fassung:
"8. Kann eine Untersuchung nicht binnen 12 Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen werden, so erstattet der Generaldirektor dem Überwachungsausschuss bei Ablauf der Zwölfmonatsfrist und danach alle sechs Monate Bericht und nennt die Gründe dafür sowie gegebenenfalls die geplanten Abhilfemaßnahmen, mit denen die Untersuchung beschleunigt werden soll.";
(7) Artikel 8 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union können im Zuge ihrer Berichterstattung an die EUStA nach Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 2017/1939 stattdessen dem Amt eine Kopie des der EUStA übermittelten Berichts übersenden.";
- b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"2. Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen sowie - soweit es nicht den nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht - die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln dem Amt auf dessen Ersuchen oder von sich aus alle in ihrem Besitz befindlichen, im Zusammenhang mit einer laufenden Untersuchung des Amtes stehenden Schriftstücke und Informationen.
Vor der Einleitung einer Untersuchung übermitteln sie dem Amt auf dessen Ersuchen alle in ihrem Besitz befindlichen Schriftstücke und Informationen, die für die Bewertung der erhobenen Behauptungen oder für die Anwendung der Kriterien für die Untersuchungseinleitung gemäß Artikel 5 Absatz 1 notwendig sind.";
- c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"3. Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen sowie - soweit es nicht den nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht - die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln dem Amt alle sonstigen in ihrem Besitz befindlichen und als sachdienlich angesehenen Schriftstücke und Informationen im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union.";
- d) folgender Absatz 4 wird angefügt:
"4. In Bezug auf die Straftaten, bezüglich der die EUStA ihre Befugnisse nach den Artikeln 22 und 25 der Verordnung (EU) Nr. 2017/1939 ausüben könnte, gilt dieser Artikel nicht für die EUStA.
Die Möglichkeit der EUStA, dem Amt gemäß Artikel 34 Absatz 8, Artikel 36 Absatz 6, Artikel 39 Absatz 4 und Artikel 101 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 2017/1939 sachdienliche Informationen zu Fällen mitzuteilen, bleibt davon unberührt.";
(8) Artikel 9 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 4 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
"In hinreichend begründeten Fällen, in denen die Vertraulichkeit der Untersuchung gewahrt werden muss und/oder ein Rückgriff auf in die Zuständigkeit der EUStA oder einer nationalen Justizbehörde fallende Untersuchungsmittel erforderlich ist, kann der Generaldirektor beschließen, dass der Pflicht, dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, erst zu einem späteren Zeitpunkt nachgekommen wird.";
(9) Artikel 10 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"Das Amt benennt einen Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.";
(10) Artikel 11 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
"Dem Bericht können Empfehlungen des Generaldirektors für Folgemaßnahmen beigefügt werden. In diesen Empfehlungen werden gegebenenfalls disziplinarische, administrative, finanzielle und/oder justizielle Maßnahmen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen sowie der zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats genannt, wobei insbesondere Angaben zu der Höhe der wieder einzuziehenden Beträge sowie zu der vorläufigen rechtlichen Bewertung des Sachverhalts gemacht werden.";
- b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"2. Bei der Erstellung dieser Berichte und Empfehlungen werden die einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts und, sofern anwendbar, des nationalen Rechts des betroffenen Mitgliedstaats berücksichtigt.
Die auf dieser Grundlage erstellten Berichte des OLAF stellen nach einfacher Überprüfung ihrer Echtheit zulässige Beweismittel in den Gerichtsverfahren nicht strafrechtlicher Art vor den nationalen Gerichten sowie in den Verwaltungsverfahren in den Mitgliedstaaten dar.
Die vom Amt erstellten Berichte stellen in der gleichen Weise und unter denselben Bedingungen wie die Verwaltungsberichte der Kontrolleure der nationalen Verwaltungen zulässige Beweismittel in den Strafverfahren des Mitgliedstaats dar, in dem sich ihre Verwendung als erforderlich erweist. Sie werden nach denselben Maßstäben beurteilt wie die Verwaltungsberichte der Kontrolleure der nationalen Verwaltungen und haben dieselbe Beweiskraft.
Die Mitgliedstaaten teilen dem Amt alle für die in Unterabsatz 3 genannten Zwecke relevanten Bestimmungen ihres nationalen Rechts mit.
Die Berichte des OLAF stellen zulässige Beweismittel in den Gerichtsverfahren vor den Unionsgerichten und in den Verwaltungsverfahren in der Union dar.";
- c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"3. Die nach Abschluss einer externen Untersuchung erstellten Berichte und Empfehlungen werden zusammen mit allen sachdienlichen Schriftstücken gemäß den für externe Untersuchungen geltenden Regelungen den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten sowie erforderlichenfalls dem betroffenen Organ, der betroffenen Einrichtung oder der betroffenen sonstigen Stelle der Union übermittelt. Das Organ, die Einrichtung oder die sonstige Stelle ergreift die gemäß den Ergebnissen der externen Untersuchung erforderlichen Folgemaßnahmen und unterrichtet das Amt innerhalb der Frist, die in den dem Bericht beigefügten Empfehlungen gesetzt wurde, und zusätzlich auf Ersuchen des Amtes über die Folgemaßnahmen der Untersuchungen.";
(11) Artikel 12 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Zudem kann das Amt dem betroffenem Organ bzw. der betroffenen Einrichtung oder sonstigen Stelle Informationen übermitteln.";
- b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"3. Die zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats teilen, sofern ihre nationalen Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen, dem Amt innerhalb einer angemessenen Frist von sich aus oder auf Ersuchen des Amtes mit, welche Folgemaßnahmen aufgrund der ihnen nach diesem Artikel übermittelten Informationen ergriffen wurden.";
- c) folgender Absatz 5 wird angefügt:
"5. Das Amt kann auch von sich aus oder auf Ersuchen mit dem durch die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates16 eingerichteten Eurofisc-Netz sachdienliche Informationen austauschen.";
(12) Folgende Artikel werden eingefügt:
"Artikel 12a
Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung in den Mitgliedstaaten
- 1. Für die Zwecke dieser Verordnung benennt jeder Mitgliedstaat eine Dienststelle (im Folgenden "Koordinierungsstelle für die Betrugsbekämpfung"), die die wirksame Zusammenarbeit und den wirksamen Austausch von Informationen, einschließlich Informationen operativer Art, mit dem Amt erleichtert. Die Koordinierungsstelle für die Betrugsbekämpfung kann im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften gegebenenfalls als zuständige Behörde für die Zwecke dieser Verordnung betrachtet werden.
- 2. Auf Ersuchen des Amtes leisten die Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung vor der Entscheidung über eine etwaige Untersuchungseinleitung sowie während oder nach einer Untersuchung die notwendige Unterstützung, damit das Amt seinen Aufgaben wirksam nachkommen kann, bzw. holen diese Unterstützung ein oder koordinieren sie. Dies schließt insbesondere die Unterstützung vonseiten der zuständigen nationalen Behörden gemäß Artikel 3 Absätze 3 und 6, Artikel 7 Absatz 3 sowie Artikel 8 Absätze 2 und 3 ein.
- 3. Das Amt kann, wenn es Koordinierungstätigkeiten nach Artikel 12b durchführt, die Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung um Unterstützung ersuchen; diese schließt gegebenenfalls eine horizontale Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung ein.
Artikel 12b
Koordinierungstätigkeiten
- 1. Das Amt kann gemäß Artikel 1 Absatz 2 die Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie - gemäß den geltenden Vereinbarungen über Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung und sonstigen geltenden Rechtsinstrumenten - Behörden in Drittstaaten und internationalen Organisationen organisieren und erleichtern.
Zu diesem Zweck können die teilnehmenden Behörden und das Amt Informationen - auch operativer Art - sammeln, analysieren und miteinander austauschen. Auf Ersuchen der zuständigen Behörden können die Bediensteten des Amtes die Bediensteten der zuständigen nationalen Behörden bei deren Untersuchungstätigkeiten begleiten. Dabei finden Artikel 6, Artikel 7 Absätze 6 und 7, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 10 Anwendung.
- 2. Das Amt kann einen Bericht über die durchgeführten Koordinierungstätigkeiten erstellen und ihn gegebenenfalls den betroffenen nationalen Behörden und den betroffenen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union übermitteln.
- 3. Dieser Artikel berührt nicht die durch das Amt erfolgende Ausübung von Befugnissen, die der Kommission durch spezifische Bestimmungen über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission übertragen wurden.
- 4. Das Amt kann sich an nach dem geltenden Unionsrecht eingesetzten gemeinsamen Ermittlungsgruppen beteiligen und in diesem Rahmen nach Maßgabe dieser Verordnung eingeholte operative Informationen austauschen.
Artikel 12c
Meldung von Straftaten, bezüglich der die EUStA ihre Befugnisse ausüben könnte, an die EUStA
- 1. Das Amt meldet der EUStA unverzüglich alle Straftaten, bezüglich der die EUStA ihre Befugnisse nach Artikel 22 und Artikel 25 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 2017/1939 ausüben könnte. Der betreffende Bericht kann in jeder Phase vor oder nach der Einleitung einer Untersuchung des Amtes übermittelt werden.
- 2. Der Bericht enthält mindestens eine Beschreibung des Sachverhalts einschließlich einer Bewertung des entstandenen oder voraussichtlichen Schadens, die mögliche rechtliche Würdigung und alle vorliegenden Informationen über mögliche Opfer, Verdächtige und andere Beteiligte.
- 3. Das Amt braucht der EUStA keine Behauptungen zu melden, die offensichtlich unbewiesen sind.
In Fällen, in denen die beim Amt eingegangenen Informationen nicht die in Absatz 2 genannten Elemente enthalten und keine Untersuchung des Amtes eingeleitet wurde, kann das Amt eine erste Bewertung der erhobenen Behauptungen vornehmen. Die Bewertung erfolgt zügig und in jedem Fall binnen zwei Monaten nach Eingang der Informationen. Während dieser Bewertung finden Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 2 Anwendung.
Nach dieser ersten Bewertung teilt das Amt der EUStA mit, ob die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind.
- 4. Falls im Laufe einer Untersuchung des Amtes Straftaten nach Absatz 1 aufgedeckt werden und die EUStA im Anschluss an den Bericht des Amtes eine Untersuchung zu demselben Sachverhalt einleitet, setzt das Amt seine Untersuchung nicht fort, sofern es nicht von der EUStA in Übereinstimmung mit Artikel 12e oder 12f darum ersucht wird.
Zur Anwendung von Unterabsatz 1 überprüft das Amt gemäß Artikel 12g Absatz 2 im Fallverwaltungssystem der EUStA, ob bereits eine einschlägige Untersuchung der EUStA im Gange ist. Das Amt kann die EUStA um weitere Informationen ersuchen. Die EUStA beantwortet derartige Auskunftsersuchen binnen zehn Arbeitstagen.
- 5. Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen können das Amt ersuchen, eine erste Bewertung ihnen gemeldeter Behauptungen vorzunehmen. Für die Zwecke dieser Ersuchen gilt Absatz 3.
- 6. Falls das Amt im Anschluss an die Übermittlung seines Berichts an die EUStA seine Untersuchung abschließt, finden Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 11 keine Anwendung.
Artikel 12d
Vermeidung von Doppeluntersuchungen
Der Generaldirektor leitet keine Untersuchung nach Artikel 5 ein, falls die EUStA bereits eine Untersuchung zu demselben Sachverhalt durchführt, es sei denn dies erfolgt zu den Zwecken von Artikel 12e oder Artikel 12f.
Zur Anwendung von Unterabsatz 1 überprüft das Amt gemäß Artikel 12g Absatz 2 im Fallverwaltungssystem der EUStA, ob bereits eine einschlägige Untersuchung der EUStA im Gange ist. Das Amt kann die EUStA um weitere Informationen ersuchen. Die EUStA beantwortet derartige Auskunftsersuchen binnen zehn Arbeitstagen.
Artikel 12e
Unterstützung der EUStA durch das Amt
- 1. Im Laufe einer Untersuchung der EUStA und auf Ersuchen der EUStA nach Artikel 101 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 2017/1939 unterstützt oder ergänzt das Amt in Übereinstimmung mit seinem Mandat die Tätigkeiten der EUStA insbesondere durch die
- a) Bereitstellung von Informationen, Analysen (einschließlich forensischer Analysen), Fachwissen und operativer Unterstützung;
- b) Erleichterung der Koordinierung konkreter Maßnahmen der zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden und Einrichtungen der Union;
- c) Durchführung verwaltungsrechtlicher Untersuchungen.
- 2. Die Maßnahme(n), um die die EUStA das Amt ersucht, sowie gegebenenfalls der diesbezügliche Zeitplan werden dem Amt per Ersuchen nach Absatz 1 schriftlich mitgeteilt. Das Ersuchen enthält alle für seine Zwecke relevanten Angaben zu der betreffenden Untersuchung der EUStA. Das Amt kann erforderlichenfalls zusätzliche Informationen anfordern.
Artikel 12f
Ergänzende Untersuchungen
- 1. In ordnungsgemäß begründeten Fällen, in denen der Generaldirektor des Amtes es trotz einer bereits laufenden Untersuchung der EUStA für erforderlich hält, in Übereinstimmung mit dem Mandat des Amtes eine Untersuchung des Amtes einzuleiten, um die Annahme von Sicherungsmaßnahmen oder finanziellen, disziplinarischen oder administrativen Maßnahmen zu erleichtern, setzt das Amt die EUStA in schriftlicher Form und unter Angabe von Art und Zweck der Untersuchung davon in Kenntnis.
Die EUStA kann binnen 30 Tagen nach ihrer Inkenntnissetzung und darüber hinaus so lange, wie die betreffenden Gründe Bestand haben, gegen die Einleitung einer Untersuchung oder gegen bestimmte Untersuchungsmaßnahmen des Amtes Einspruch einlegen, falls dies erforderlich ist, um ihr eigenes Untersuchungs- oder Strafverfolgungsverfahren nicht zu gefährden. Die EUStA setzt das Amt unverzüglich in Kenntnis, sobald die Gründe für ihren Einspruch nicht mehr gelten.
Falls die EUStA binnen des im vorhergehenden Absatz genannten Zeitraums keine Einwände erhebt, kann das Amt eine Untersuchung einleiten; diese führt das Amt in enger Absprache mit der EUStA durch.
Falls die EUStA aus den in Unterabsatz 2 genannten Gründen Einspruch erhebt, setzt das Amt seine Untersuchung aus, stellt das Amt seine Untersuchung ein oder verzichtet das Amt auf bestimmte Untersuchungsmaßnahmen.
- 2. Falls die EUStA dem Amt auf ein Auskunftsersuchen des Amtes nach Artikel 12d antwortet, dass sie derzeit keine Untersuchung über den betreffenden Sachverhalt durchführt, dann aber im weiteren Verlauf eine Untersuchung zu diesem Sachverhalt einleitet, setzt sie das Amt unverzüglich in Kenntnis. Falls der Generaldirektor des Amtes es nach Erhalt dieser Mitteilung für erforderlich hält, die vom Amt eingeleitete Untersuchung fortzuführen, um die Annahme von Sicherungsmaßnahmen oder finanziellen, disziplinarischen oder administrativen Maßnahmen zu erleichtern, gelangt Absatz 1 zur Anwendung.
Artikel 12g
Arbeitsvereinbarungen und Informationsaustausch mit der EUStA
- 1. Soweit es zur Erleichterung der Zusammenarbeit mit der EUStA nach Artikel 1 Absatz 4a erforderlich ist, schließt das Amt Verwaltungsvereinbarungen mit der EUStA. Derartige Arbeitsvereinbarungen können praktische Details des gegenseitigen Informationsaustausches einschließlich des Austausches von personenbezogenen Daten, von operativen, strategischen oder technischen Informationen sowie von Verschlusssachen regeln. Sie enthalten ausführliche Bestimmungen über den kontinuierlichen Informationsaustausch beim Eingang und bei der Überprüfung erhobener Behauptungen im Amt bzw. bei der EUStA.
- 2. Das Amt hat indirekten Zugriff auf Informationen im Fallverwaltungssystem der EUStA nach dem Treffer/Kein-Treffer-Verfahren. Wird eine Übereinstimmung zwischen vom Amt in das Fallverwaltungssystem eingegebenen Daten und von im Besitz der EUStA befindlichen Daten festgestellt, so wird dies sowohl der EUStA als auch dem Amt mitgeteilt. Das Amt trifft geeignete Maßnahmen, um der EUStA den Zugriff auf Informationen in seinem Fallverwaltungssystem nach dem Treffer/Kein-Treffer-Verfahren zu ermöglichen.";
(13) Artikel 16 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
"Vertreter des Rechnungshofs, der EUStA sowie von Eurojust und/oder Europol können auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Generaldirektors oder des Überwachungsausschusses ad hoc zu diesen Zusammenkünften eingeladen werden.";
- b) Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
"d) der Rahmen der Beziehungen zwischen dem Amt und den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen und insbesondere der EUStA.";
(14) Artikel 17 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"3. Bei der Erfüllung seiner Pflichten im Zusammenhang mit der Einleitung und Durchführung externer und interner Untersuchungen, der Durchführung von Koordinierungstätigkeiten sowie der Erstellung der Berichte im Anschluss an derartige Untersuchungen oder Koordinierungstätigkeiten fordert der Generaldirektor keine Weisungen von Regierungen, Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen an und nimmt auch keine Weisungen von diesen entgegen. Ist der Generaldirektor der Auffassung, dass eine von der Kommission getroffene Maßnahme seine Unabhängigkeit antastet, so unterrichtet er unverzüglich den Überwachungsausschuss und entscheidet, ob gegen die Kommission Klage beim Gerichtshof einzureichen ist.";
- b) Absatz 5 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) die Fälle, in denen den Justizbehörden der Mitgliedstaaten und der EUStA Informationen übermittelt wurden;";
- c) in Absatz 8 Unterabsatz 1 wird folgender Buchstabe e angefügt:
"e) die Beziehungen zur EUStA.".
Artikel 2
- 1. Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
- 2. Die in Artikel 1 Absatz 12 genannten Artikel 12c bis 12f gelten ab dem von der Kommission gemäß Artikel 120 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2017/1939 bestimmten Zeitpunkt.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am [...]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
DerPräsident
- 1. Noch nicht veröffentlicht. Siehe die Randnummern 73-118.
- 2. ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 3. Richtlinie (EU) Nr. 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).
- 4. Verordnung (EU) Nr. 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
- 5. Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
- 6. COM (2017) 589. Dem Bericht lagen eine Arbeitsunterlage der Kommissiondienststellen (SWD(2017) 332) mit einer Evaluierung sowie ein Stellungnahme des OLAF-Überwachungsausschusses (Nr. 2/2017) bei.
- 7. Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
- 8. Der Artikel 129 wird in die Verordnung (EU) Nr. 2018/XX des Europäischen Parlaments und des Rates (die neue Haushaltsordnung) eingefügt werden, über die bereits politische Einigung erzielt worden ist und die voraussichtlich in den kommenden Monaten erlassen wird.
- 9. Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1).
- 10. Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1).
- 11. Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
- 12. ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 13. Verordnung (EU) Nr. 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
- 14. Richtlinie (EU) Nr. 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).
- 15. Artikel 32a Absatz 3 wird durch die Richtlinie (EU) Nr. 2018/XX des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) Nr. 2015/849, über die am 19. Dezember 2017 politische Einigung erzielt wurde und die voraussichtlich in den kommenden Monaten erlassen wird, in die Richtlinie (EU) Nr. 2015/849 eingefügt werden.
- 16. Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1).