969. Sitzung des Bundesrates am 6. Juli 2018
A
- 1. Der federführende Wirtschaftsausschuss und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
B
- 2. Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit empfiehlt dem Bundesrat ferner, die folgende Entschließung zu fassen:
- a) Der Bundesrat begrüßt die Vorlage der Rückbaurückstellungs-Transparenzverordnung, mit der das Transparenzgesetz hinsichtlich der Auskunftspflichten der Betreiber gegenüber dem Bundesamt für Wirtschafts- und Ausfuhrkontrolle sowie die Ausgestaltung der beizubringenden Informationen konkretisiert wird.
- b) Der Bundesrat stellt fest, dass durch die Verabschiedung des Transparenzgesetzes sowie der zugehörigen Verordnungen der gesellschaftliche Konflikt um die Frage der Ewigkeitskosten der Atomkraftnutzung in Deutschland befriedet werden konnte. Er stellt ferner fest, dass Transparenz und Kontrolle und die Entscheidung über staatliche Sicherungsmaßnahmen zum Erhalt der Rückstellungen, wie der Fonds für die atomaren Zwischen- und Endlagerungskosten, zu einem früheren Zeitpunkt wünschenswert gewesen wären. Hierdurch hätten mögliche zukünftige Belastungen der öffentlichen Hand weiter minimiert werden können.
- c) Analog zu den Ewigkeitskosten der Atomkraftnutzung, für die mit dem Transparenzgesetz und der vorliegenden Verordnung eine Lösung gefunden wurde, bestehen im Bereich der Ewigkeitskosten der Braunkohletagebaue nach wie vor Zweifel darüber, ob die künftigen Ausgaben für Stilllegung, Rückbau, Renaturierung bzw. die Regulierung dauerhafter Schäden, wie dem Absenken des Grundwasserspiegels durch die Braunkohlenutzung, der Höhe nach gedeckt sind und ob die vorgesehenen Mittel zum benötigten Zeitpunkt liquide vorliegen werden.
- d) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher dazu auf, den Arbeitsauftrag der Kommission "Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung" dahin gehend zu erweitern, dass er die Bewältigung der Ewigkeitskosten der Braunkohlenutzung umfasst. Hierzu bedarf es nach Auffassung des Bundesrates zunächst einer validen Ermittlung der tatsächlich erforderlichen finanziellen Mittel zur Bewältigung der Ewigkeitslasten der Braunkohlenutzung sowie ein Konzept zur betreiberunabhängigen Sicherung angemessener Rücklagen.