Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes
(Artikel 104c, 104d, 125c, 143e)

Der Bundesrat hat in seiner 969. Sitzung am 6. Juli 2018 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zum Gesetzentwurf allgemein

Der Bundesrat nimmt den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Grundgesetzes im Bereich der Bund-Länder-Finanzen zum Anlass, die Bundesregierung zu bitten, eine pragmatische Flexibilisierung und Vereinfachung des Mitteleinsatzes im Bereich der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" nach Artikel 91a Absatz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes zu prüfen, um den Ländern eine optimale Verwendung dieser Fördermittel zu ermöglichen. Dies betrifft nicht nur die Schaffung von Möglichkeiten der Mittelübertragung bzw. Restebildung, sondern auch Verpflichtungsermächtigungen, die in ausreichender Höhe (100 Prozent analog der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW)) und bedarfsgerecht bereitzustellen sind.

Begründung:

Durch die Veranschlagung der GAK-Bundesmittel im Haushaltsplan des zuständigen Bundesministeriums bestehen auf Seiten der Länder bislang zum Teil erhebliche Probleme, förderwürdige Vorhaben im Zeitraum zwischen Zuweisung der Bundesmittel und dem jährlichen Haushaltsabschluss fördertechnisch umzusetzen. Dadurch konnten Länder in den zurückliegenden Jahren immer wieder Bundesmittel nicht in Anspruch nehmen. Im Ergebnis verfielen Mittel für die betroffenen Länder, was schließlich zu einer geringeren Veranschlagung von GAK-Mitteln im Bundeshaushalt führte.

2. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - (Artikel 91a Absatz 1 Nummer 2 GG)

In Artikel 1 ist der Nummer 1 folgende Nummer 01 voranzustellen:

"01. In Artikel 91a Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "Agrarstruktur" die Wörter ", der ländlichen Entwicklung" eingefügt."

Begründung:

Mit der Änderung in Artikel 91a Absatz 1 Nummer 2 GG wird die Beschränkung auf Maßnahmen mit agrarstrukturellem Bezug aufgehoben. Der Bund könnte daher künftig den Ländern anteilig auch Ausgaben für Maßnahmen der ländlichen Entwicklung erstatten, die über den bisher erforderlichen agrarstrukturellen Bezug hinausgehen. Die Erweiterung der GAK zu einer neuen "Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der Agrarstruktur, der ländlichen Entwicklung und des Küstenschutzes" würde rechtliche Klarheit schaffen, die bei Fördermaßnahmen für die ländliche Entwicklung benötigt wird. Mit der Änderung wird auch dem Beschluss des Bundesrates zum Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des GAK

Gesetzes (BR-Drucksache 228/16(B) HTML PDF ) Rechnung getragen. Der Bundesrat hatte u.a. bedauert, dass die ursprünglich geplante Änderung des Artikels 91a des GG von der Bundesregierung nicht umgesetzt wurde.

3. Zu Artikel 1 Nummer 02 - neu - (Artikel 104a Absatz 3 Satz 2 GG)

In Artikel 1 ist nach der neuen Nummer 01 folgende Nummer 02 einzufügen:

"02. In Artikel 104a Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "die Hälfte" durch die Wörter "drei Viertel" ersetzt."

Begründung:

Die Sozialausgaben der Kommunen steigen jährlich ungebremst. Im Jahr 2015 beliefen sich die reinen Sozialtransferausgaben bundesweit auf fast 54 Milliarden Euro. Sie binden aktuell ein Viertel der Ausgaben in den kommunalen Kernhaushalten und stellen den mit Abstand größten Ausgabenposten dar. Trotz der anhaltend positiven gesamtwirtschaftlichen Entwicklung hat die fiskalische Bedeutung des Aufgabenbereichs Soziales für die kommunalen Haushalte auch in der jüngeren Vergangenheit weiter zugenommen. Allein zwischen 2005 und 2015 sind die kommunalen Sozialtransferausgaben bundesweit um fast 19 Milliarden Euro gestiegen. Dies entspricht einer Zunahme um 53 Prozent. Die fiskalische Dominanz des Sozialbereichs ist für die Kommunen problematisch, denn die eigenen Steuerungsoptionen auf Höhe und Dynamik der Ausgaben sind infolge rechtlicher Leistungsansprüche begrenzt. Eine problematische Sozialstruktur schlägt sich daher in der Regel auch in höheren Sozialausgaben nieder. Zudem hat die Sozialstruktur Auswirkungen auf die Steuerkraft einer Kommune. Hohe Sozialausgaben fallen daher tendenziell mit geringeren Steuereinnahmen zusammen. Letztlich variiert die Ausgabenbelastung stark zulasten schwacher Kommunen. Die Sozialausgaben sind ein bedeutsamer Treiber zunehmender Disparitäten. Die betroffenen Kommunen geraten in einen Teufelskreis aus Haushaltsproblemen, schwindenden Handlungsspielräumen und verfallender Infrastruktur. Die disparate kommunale Finanzsituation wird angesichts unterschiedlicher und reziproker Ausgabenniveaus für Soziales und für Investitionen auch für die Zukunft weiter verstärkt.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die den sozialen Leistungen zugrunde liegenden Gesetze Bundesrecht sind. Die Aufgaben wurden den Kommunen einst übertragen, ohne zugleich deren Finanzierung zu regeln. Kostenverursacher ist der Bund, Kostenträger sind hingegen die Kommunen. Es handelt sich um eine systemische Schwäche der bundesdeutschen Finanzverfassung, die Jahr für Jahr zutage tritt. Ziel muss es daher sein, die strukturschwachen und besonders betroffenen Kommunen fokussiert und dauerhaft zu unterstützen, denn eine flächendeckende Haushaltskrise besteht nicht. Mit diesem Ziel ist die Entlastung von Sozialausgaben der richtige Ansatz. Eine Stärkung der Gemeinden über höhere Anteile an den Gemeinschaftssteuern begünstigt hingegen eher die wirtschaftsstarken Kommunen. Folge wäre der Anstieg komplexer und politisch konfliktreicher Umverteilungen zwischen Ländern und Kommunen.

Eine entsprechende Unterstützung durch finanzielle Beteiligung des Bundes kann jedoch nur an den kommunalen Aufwendungen erfolgen, die auf Grund von Geldleistungsgesetzen entstehen. Im Mittelpunkt stehen dabei die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II und bestimmten Kapiteln des SGB XII. Sobald die Beteiligung des Bundes an den Geldleistungen dabei einen Anteil von 50 Prozent erreicht oder übersteigt, erfolgt nach geltender Rechtsanlage aufgrund von Artikel 104a Absatz 3 Satz 2 GG die Durchführung des betreffenden Gesetzes in Bundesauftragsverwaltung. Dies ist angesichts der beschränkten Steuerungsmöglichkeiten unangemessen. Hinzu kommt, dass diese Grenze etwa im relevanten Bereich der Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung für Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II auch bei der gebotenen bundesweiten Betrachtung bereits kurzfristig erreicht werden dürfte: Die Kombination aus Basisbeteiligung des Bundes an den eigentlichen Unterkunftskosten und den verschiedenen Erhöhungsquoten, so etwa der Weiterleitung von Anteilen aus der bundesweiten 5-Milliarden-Euro-Entlastung der Kommunen im Zusammenhang mit der Neuregelung der Eingliederungshilfe und für die Kosten der Unterkunft und Heizung von Bedarfsgemeinschaften mit Fluchthintergrund führt allein zur Vermeidung der 50-Prozent-Grenze dazu, dass die notwendige und systemgerechte Beteiligung an den Kosten der Unterkunft auf Grundlage eines in § 46 SGB II vorgesehenen gesetzlichen Mechanismus reduziert und in einen höheren Anteil der Gemeinden an der Umsatzsteuer umgewandelt wird. Dies ist schon deswegen nicht sinnvoll, da - wie beschrieben - in diesem Fall eine gänzlich andere, weder ebenen- noch problemadäquate Finanzunterstützung durch den Bund erfolgt: Wenn das Problem besonders groß ist, wandelt sich die Unterstützung des Bundes für Kommunen mit hohen Sozialausgaben in eine solche für besonders steuerstarke Kommunen.

Aus diesem Grunde ist die bisherige 50-Prozent-Grenze für eine Bundesbeteiligung ohne Bundesauftragsverwaltung deutlich zu erhöhen. Bei der Erhöhung muss man dabei im Blick haben, dass das Kongruenzprinzip nicht vollständig durchbrochen werden sollte. Ein kommunaler Eigenanteil ist daher beizubehalten. Eine Erhöhung der Grenze auf 75 Prozent ist angemessen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass es sich nur um die zulässige Grenze einer bundesauftragsverwaltungslosen Bundesbeteiligung an Geldleistungsgesetzen handelt. Ob der Bund eine solche Beteiligung vorsieht, ist wiederum Sache der besonderen Geldleistungsgesetze des Bundes.

4. Zu Artikel 1 Nummer 1 und 2 (Artikel 104c und 104d GG)

Die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder für Investitionen im Bereich der kommunalen Bildungsinfrastruktur sowie für Maßnahmen des sozialen Wohnungsbaus berührt auch die Unabhängigkeit der Haushaltswirtschaft von Bund und Ländern gemäß Artikel 109 Absatz 1 GG und die Zuweisung der Erfüllung der staatlichen Aufgaben an die Länder gemäß Artikel 30 GG. Daher ist zu gewährleisten, dass der Bund mit der Gewährung der Finanzhilfen gemäß Artikel 104c und 104d GG keine, die o.g. Verfassungsgrundsätze in Frage stellenden, Steuerungs- und Kontrollrechte auf die konkrete Erfüllung von Länderaufgaben gewinnt.

Begründung:

Gemäß Artikel 104c GG kann der Bund den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen im Bereich der kommunalen Bildungsinfrastruktur gewähren. Die Begründung zu Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzentwurfs beinhaltet eine Definition des Begriffs "gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen". Demnach sind Investitionen gesamtstaatlich bedeutsam, wenn sie in ihrer Gesamtheit von erheblichem Gewicht für die Gewährleistung einer zukunftstauglichen Bildungsinfrastruktur im gesamten Bundesgebiet sind. Die Förderfähigkeit wird in der Begründung weiterhin auf Investitionen beschränkt, die in allen Ländern auf vergleichbare Weise infrastrukturelle Handlungsbedarfe auslösen und von den Ländern und Schulträgern nicht allein finanziert werden können und deshalb eine bundesweite, abgestimmte finanzielle Hilfe erfordern. Zusätzlich soll auch gewährleistet werden, dass durch die förderfähigen Investitionen ein struktureller und überregionaler Mehrwert für den gesamten Bildungsstandort Deutschland geschaffen wird.

Die in der Begründung des Gesetzentwurfs vorgeschlagene Definition würde es dem Bund ermöglichen, die Verwendungsbereiche für die Finanzhilfen konkret zu definieren und zu steuern. Die aus Sicht der Länder elementare Berücksichtigung länderspezifischer oder regionaler Besonderheiten bei der Steuerung der für den Ausbau der Bildungsinfrastruktur erforderlichen Investitionen wäre dagegen nicht gewährleistet.

In der Begründung zu Artikel 1 Nummer 2 wird die Gewährung von Finanzhilfen gemäß Artikel 104d GG ebenfalls auf gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) beschränkt. Aus diesem Grund gilt die oben beschriebene Problematik entsprechend auch für die Gewährung von Finanzhilfen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus.

5. Zu Artikel 1 Nummer 1 (Artikel 104c GG)

Der Bundesrat stellt fest, dass die Bildungsinfrastruktur in Deutschland aufgrund gewachsener Herausforderungen gemeinsam von Bund und Ländern verbessert werden muss. Er begrüßt vor diesem Hintergrund die in dem vorliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehene Anpassung von Artikel 104c Grundgesetz, die künftig die flächendeckende Unterstützung von Ländern und Kommunen bei Investitionen in die Bildungsinfrastruktur durch den Bund erlauben soll. Die vorgesehene Anpassung von Artikel 104c Grundgesetz soll zudem sicherstellen, dass die Förderung der Investitionen in die kommunale Bildungsinfrastruktur entsprechend den landesrechtlichen Zuständigkeiten sowohl durch die Länder als auch durch die Kommunen erfolgen kann. Die Kultushoheit der Länder bleibt durch die Möglichkeit, dass der Bund künftig Investitionen in das Bildungswesen mitfinanzieren kann, unberührt.

6. Zu Artikel 1 Nummer 2 (Artikel 104d GG)

7. Zu Artikel 1 Nummer 2 (Artikel 104d GG)

Der Bundesrat unterstreicht die Notwendigkeit, dass sowohl durch Neubau als auch durch die Aufwertung bestehender Wohnungen deutlich mehr sozialer Wohnraum geschaffen werden muss, um der häufig prekären Wohnungssituation einkommensschwächerer Haushalte entgegenzuwirken.

Die Länder werden in der konkreten Umsetzung die unterschiedlichen Problemlagen (unter anderem Bevölkerungsentwicklung, Segregation, Siedlungs- und Altersstruktur, Leerstand und Einkommenssituation), die nicht ausschließlich in wirtschaftlich dynamischen Groß- und Mittelstädten vorliegen, berücksichtigen.

Vor diesem Hintergrund bittet der Bundesrat die Bundesregierung, im weiteren Beratungsverfahren um klarstellende Ausführungen, die verdeutlichen, dass neben Neubau auch Maßnahmen im Bestand im Rahmen der erwähnten länderspezifischen Belange von künftigen Finanzhilfen umfasst sein werden.

8. Zu Artikel 1 Nummer 2 (Artikel 104d Satz 2 GG)

In Artikel 1 ist in Nummer 2 der Artikel 104d Satz 2 wie folgt zu fassen:

"Das Nähere, insbesondere die Arten der zu fördernden Investitionen, wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, geregelt."

Begründung:

Die der Bundesrepublik zugrunde liegende föderale Verantwortung der Länder für die von den Grundgesetzänderungen betroffenen Bereiche ist als grundlegendes Prinzip bei der Ausweitung des Spielraums des Bundes zur Gewährung von Finanzhilfen zu wahren und in der Gesetzgebung umfassend zu berücksichtigen. Die Wahrung der föderalen Ordnung erfordert, dass Finanzhilfen des Bundes in föderal sensiblen Bereichen nur auf Grundlage zustimmungspflichtiger Bundesgesetze erlassen werden. Das der Bundesrepublik zugrundeliegende Prinzip der vertrauensvollen Kooperation der föderalen Ebenen lässt sich nicht mit der verfassungsrechtlichen Festlegung weitgehender Berichtspflichten und Kontrollrechte vereinbaren.

9. Zu Artikel 1 Nummer 3 (Artikel 125c GG)

Begründung:

Die Einzelbegründung zu Artikel 125c Absatz 2 Satz 3 Grundgesetz deutet darauf hin, dass die Bundesregierung das GVFG neu fassen will. Danach wird neben der Erhöhung der Finanzmittel seitens der Bundesregierung ausgeführt, dass künftig auch Sanierungsmaßnahmen über das GVFG mitfinanziert werden sollen. Im Zuge dieser Änderung sollten aus Sicht des Bundesrates weitere Überarbeitungen im GVFG mit Zustimmung des Bundesrates erfolgen. Der Wegfall der Versteinerungsklausel und die Aufstockung der Mittel schafft insbesondere im Hinblick auf den hohen Investitionsbedarf in den Ländern ein höheres Maß an Verlässlichkeit und Sicherheit. Mit einer Milliarde Euro könnte eine wirkliche ÖPNV-Offensive angestoßen und die für die Verkehrswende in Großstädten und Ballungsgebieten notwendige Infrastruktur errichtet werden. Um die gewünschte Investitionsoffensive auch tatsächlich auslösen zu können, müssen die Fördertatbestände und Förderbedingungen fortentwickelt werden, damit die angesprochenen Kommunen/Länder ebenfalls die Finanzierung sicherstellen können. Im Sinne einer nachhaltigen Verkehrspolitik muss nicht nur der Neubau, sondern auch der Erhalt vorhandener Infrastruktur förderfähig sein.

Um die Vorhaben auch für die kommunale Seite besser leistbar zu machen, sollten die Finanzierungskonditionen weiterentwickelt werden. Dazu müssen vor allem die bislang nicht förderfähigen Kosten, die die Kommunen bislang ohne Zuwendung finanzieren müssen, in die Bundesförderung einbezogen werden. Dazu zählen Planungskosten, Kosten für Betriebshöfe und Rollmaterial. Die Herstellung des verkehrlichen Vorrangs der Bahnen kann heute auch platzsparend durch telematische oder organisatorische Maßnahmen sichergestellt werden. Entsprechende Streckenabschnitte, die aus stadträumlichen Gründen keinen eigenen Bahnkörper zulassen, sollen ebenfalls förderfähig sein, wenn der Vorrang der Bahn anderweitig sichergestellt wird.

Die standardisierte Bewertung sollte fortentwickelt werden. Gesellschaftlich erwünschte Aspekte, wie die Herstellung von Barrierefreiheit, stadtentwicklungspolitische und weitere Aspekte, müssen über die bislang monetarisierten Wirkungen hinaus Eingang finden.

10. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a und b (Artikel 125c Absatz 2 Satz 3 und 4 GG)

Artikel 1 Nummer 3 ist wie folgt zu fassen:

"3. In Artikel 125c Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort "Bundesgesetz" die Wörter ", das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, " eingefügt und die Angabe "ab dem 1. Januar 2025" gestrichen."

Begründung:

Zur Neufassung von Artikel 125c Absatz 2 Satz 3 GG

Die Länder begrüßen, dass mit der im Gesetzentwurf vorgesehenen Streichung der zeitlichen Vorgaben eine sofortige Änderung der fortgeltenden Bestimmungen, welche die Bundesprogramme nach § 6 Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz betreffen, ermöglicht wird. Die mit dem Beschluss der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs von Bund und Ländern am 14. Oktober 2016 getroffene und mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 90, 91c, 104b, 104c, 107, 108, 109a, 114, 125c, 143d, 143e, 143f, 143g) umgesetzte Leitentscheidung, das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz-Bundesprogramm dauerhaft fortzuführen, wird damit zielgerichtet weiterentwickelt.

Indes führt die im Gesetzentwurf vorgesehene Streichung der zeitlichen Bestimmung zu einer mit dem damaligen Beschluss der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs von Bund und Ländern nicht beabsichtigten Ausweitung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Der Grund hierfür ergibt sich nicht aus der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung.

Es ist wegen des Wegfalls des mit der zeitlichen Beschränkung erfolgten Bestandschutzes geboten, zukünftige Änderungen des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes von der Zustimmung des Bundesrates abhängig zu machen. Die Länder greifen damit ihre Forderung aus dem Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 90, 91c, 104b, 104c, 107, 108, 109a, 114, 125c, 143d, 143e, 143f, 143g) erneut auf (Ziffer 9 in BR-Drs. 769/16(B) HTML PDF ).

Neue Bundesfinanzhilfen, soweit sie durch Gesetz eingeführt werden, sind seit jeher zustimmungsbedürftig (vgl. Artikel 104b Absatz 2 Satz 1 GG) .

Aufgrund des Charakters von Artikel 125c GG als Übergangsbestimmung kann man dies für Änderungen des fortbestehenden Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes nicht zwingend unterstellen zumal angesichts der durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzentwurfs vorgesehenen Verweisung auf Artikel 104b Absatz 2 Satz 4 GG.

Aufgrund der in der Gesetzesbegründung genannten Bandbreite möglicher Änderungen darf den Ländern die Mitwirkung an der Ausgestaltung über den Bundesrat nicht vorenthalten werden.

Zudem ist im Hinblick auf den hohen Investitionsbedarf in den Ländern im Bereich des Öffentlichen Personennahverkehrs und die oftmals längerfristige Vorbereitungs-, Planungs- und Bauzeit ein hohes Maß an Verlässlichkeit und Sicherheit für Länder und Gemeinden geboten, welches ein Zustimmungserfordernis notwendig werden lässt.

Die der Bundesrepublik zugrunde liegende föderale Verantwortung der Länder für die von den Grundgesetzänderungen betroffenen Bereiche ist als grundlegendes Prinzip bei der Ausweitung des Spielraums des Bundes zur Gewährung von Finanzhilfen zu wahren und in der Gesetzgebung umfassend zu berücksichtigen. Die Wahrung der föderalen Ordnung erfordert, dass Finanzhilfen des Bundes in föderal sensiblen Bereichen nur auf Grundlage zustimmungspflichtiger Bundesgesetze erlassen werden. Das der Bundesrepublik zugrundeliegende Prinzip der vertrauensvollen Kooperation der föderalen Ebenen lässt sich nicht mit der verfassungsrechtlichen Festlegung weitgehender Berichtspflichten und Kontrollrechte vereinbaren.

Zur Streichung von Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b (Artikel 125c Absatz 2 Satz 4 GG

Das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz wird seit langer Zeit von den Ländern als eigene Aufgabe mit großem Erfolg ausgeführt. Probleme sind hier nicht bekannt. Im Rahmen der Gespräche zwischen Bund und Ländern zur Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen ist eine Fortsetzung des ursprünglich bis Ende 2019 laufenden GVFG-Bundesprogramms konsentiert worden. Die nun vorgeschlagene Erweiterung der Rechte des Bundes ist damals hingegen nicht vereinbart worden.

Durch die Inbezugnahme von Artikel 104b Absatz 2 Satz 4 GG wird die Ausführung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes durch die Länder faktisch in Bundesauftragsverwaltung überführt, obwohl die ansonsten erforderlichen Voraussetzungen für die Bundesauftragsverwaltung nicht vorliegen. Schon ein kleiner Finanzierungsanteil des Bundes würde zu einem unangemessenen Kontrollsystem führen, das im Verhältnis zwischen Bund und Ländern aus gutem Grund nur in wenigen Ausnahmefällen gilt. Sachliche Gründe für die Änderung liegen nicht vor.