COM (2018) 144 final
967. Sitzung des Bundesrates am 27. April 2018
A
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfiehlt dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt das Ziel der Kommission, mit dem Vorschlag zur Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung) mehr Klarheit und Transparenz sowie größere Rechtssicherheit für alle an der Durchführung der Verordnung beteiligten Parteien zu erreichen, bestimmte Aufgaben von der Kommission auf die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) zu übertragen und das derzeitige hohe Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu erhalten.
- 2. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei der Beratung des Verordnungsvorschlags auf EU-Ebene darauf hinzuwirken, dass wesentliche Vereinfachungen der Berichterstattungs- und Überwachungsverfahren erreicht werden. Vor diesem Hintergrund ist insbesondere das Erfordernis der in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe f) des Verordnungsvorschlags ("Überwachung der Durchführung") aufgeführten Indikatoren, Übersichtskarten und Berichte zu prüfen. Der Berichts- und Vollzugsaufwand der Länder darf durch die Neufassung der POP-Verordnung nicht ausgeweitet werden; insbesondere darf kein Mehraufwand bei der Durchsetzung abfallrechtlicher Regelungen für die Länder entstehen.
- 3. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass insbesondere abfallrechtliche Regelungen in Beschränkungen von Stoffen in der REACH- und der POP-Verordnung sorgfältig aufeinander abgestimmt und so weit wie möglich harmonisiert werden sollten. Insbesondere bei Verfahren, mit denen neue Stoffe in die REACH-oder die POP-Verordnung aufgenommen werden sollen, ist auf eine Harmonisierung der Vorschriften zu achten. In diesem Zusammenhang bittet der Bundesrat die Bundesregierung, sich dafür einzusetzen, dass Decabromdiphenylether, das im Jahr 2017 in Anhang A des Stockholmer Übereinkommens aufgenommen wurde, auch in die Neufassung der POP-Verordnung übernommen wird.
- 4. Darüber hinaus spricht sich der Bundesrat dafür aus, dass Verfahren zur Probennahme sowie zu Nachweis- und Bestimmungsmethoden von persistenten organischen Stoffen (POP) in Umweltproben EU-weit harmonisiert werden und die Wirksamkeit von Maßnahmen der POP-Verordnung anhand der Ergebnisse aus dem Umweltmonitoring überprüft wird.
- 5. Der Bundesrat begrüßt, dass nun gemäß dem Erwägungsgrund 12 Überwachungsdaten nicht nur für Dioxine, Furane und PCB, sondern auch für sonstige einschlägige POP in der Umwelt zu gewinnen sind. Diese Änderung sollte in der Folge auch in Artikel 10 des Verordnungsvorschlags ("Überwachung") sowie in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e) des Verordnungsvorschlags ("Überwachung der Durchführung") übernommen werden.
- 6. Darüber hinaus ist der Bundesrat der Auffassung, dass in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c) des Verordnungsvorschlags ("Befreiung von Kontrollmaßnahmen") klargestellt werden sollte, dass für die dort genannten Abfälle Artikel 7 des Verordnungsvorschlags gilt.
- 7. Der Bundesrat stellt weiterhin fest, dass in der Liste der in Anhang V Teil 2 des Verordnungsvorschlags genannten Abfallarten lediglich als gefährlich eingestufte Abfälle aufgeführt sind. Da das Vorhandensein von persistenten organischen Schadstoffen in Abfällen nicht auf die als gefährlich eingestuften Abfälle begrenzt ist, sollten im Fall von Spiegeleinträgen zusätzlich die nicht gefährlichen Abfallschlüssel aufgeführt werden.
- 8. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, sich in diesem Sinne bei der Kommission für die Änderung von Anhang V Teil 2 des Verordnungsvorschlags einzusetzen.
- 9. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung weiterhin auf, die nationale Umsetzung von Regelungen zu POP in den verschiedenen betroffenen Sektoren in Abstimmung mit den Ländern weiter zu optimieren, beispielsweise bei der Berichterstattung.
B
- 10. Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union, der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik, der Gesundheitsausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.