Der Bundesrat hat in seiner 873. Sitzung am 9. Juli 2010 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt die vorgeschlagene Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 663/2009. Er unterstützt die Zielsetzung, mittels einer Finanzfazilität die Finanzierung von Investitionen kommunaler, lokaler und regionaler Behörden in Projekte für Energieeffizienz, regenerative Energien und die Verringerung der Treibhausgasimmissionen zu erleichtern. Er begrüßt hierbei insbesondere die starke Fokussierung auf die regionale und lokale Ebene.
- 2. Er hält es allerdings für wenig zielführend und für kontraproduktiv, die finanzielle Förderung von bestimmten - politisch geprägten - Bedingungen abhängig zu machen. Dies bezieht sich auf die im neu vorgesehenen Anhang II unter Abschnitt III in den Buchstaben a bis c vorgesehenen Bedingungen (politische Verpflichtung, die Klimaänderung zu bekämpfen und genaue Ziele festzulegen;
Entwicklung von Mehrjahresstrategien zur Erreichung ihrer Ziele und Übernahme von Verantwortung vor der Öffentlichkeit für Fortschritte bei ihrer Gesamtstrategie). Diese Bedingungen können dazu führen, dass trotz einer sachlichen Förderwürdigkeit sinnvolle Projekte und Maßnahmen nicht in den Genuss finanzieller Unterstützung kommen können. Es ist nämlich keineswegs gesichert, dass sachlich förderwürdige Projekte durch entsprechende Grundsatzbeschlüsse - im Sinne der vorgenannten Bedingungen - der jeweiligen politischen Ebenen der kommunalen und lokalen Behörden flankiert werden. Zudem berücksichtigen diese Bedingungen nicht ausreichend, dass gerade bei der kommunalen Ebene nur begrenzte Möglichkeiten und Kompetenzen (u. a. Fehlen legislativer Kompetenzen für den Energiebereich) bestehen, die allgemeinen politischen Verpflichtungen, die Klimaänderung zu bekämpfen, tendenziell zuwiderlaufen. Nach Ansicht des Bundesrates sollte es bei den das einzelne Projekt bewertenden und rein sachbezogenen Kriterien - wie u. a. Fundiertheit und technische Angemessenheit des Konzepts, Solidität des Finanzierungspakets hinsichtlich der gesamten Investitionsphase der Maßnahme und Auswirkungen auf die Umwelt - verbleiben. Die genannten Bedingungen stellen unter Berücksichtigung der nur begrenzten Möglichkeiten und Kompetenzen der kommunalen Ebene eine unangemessen hohe Hürde für eine finanzielle Förderung dar.