Das Europäische Parlament,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Oktober 2000 zu den Berichten der Kommission an den Europäischen Rat: "Eine bessere Rechtsetzung: "Gemeinsam Verantwortung übernehmen" und: Eine bessere Rechtsetzung 1999"1,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. November 2001 zu dem Weißbuch der Kommission "Europäisches Regieren"2,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. April 2003 zu den Berichten der Kommission an den Europäischen Rat "Bessere Rechtsetzung 2000" und "Bessere Rechtsetzung 2001"3,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Februar 2004 zum Bericht der Kommission "Bessere Rechtsetzung 2002"4,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. März 2004 zu den Mitteilungen der Kommission über die Vereinfachung und die Verbesserung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften5,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. April 2004 zu der Prüfung der Auswirkungen der gemeinschaftlichen Rechtsetzung und der Konsultationsverfahren6,
- - gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für konstitutionelle Fragen, des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0080/2006),
A. in der Erwägung, dass die Vereinfachung des rechtlichen Rahmens sowie die Sicherstellung der Klarheit, der Wirksamkeit und der Qualität sowohl der geltenden als auch der zukünftigen Gesetzgebung Grundvoraussetzungen für eine "bessere Rechtsetzung" sind, die ihrerseits eine vorrangige Maßnahme der Europäischen Union im Rahmen des allgemeinen Ziels der Schaffung von mehr Wachstum und Beschäftigung darstellt,
B. in Erwägung der in der Interinstitutionellen Vereinbarung "Bessere Rechtsetzung" vom 16. Dezember 20037 festgelegten Verpflichtungen und Ziele, insbesondere hinsichtlich der Vereinfachung und Verringerung des Umfangs der gemeinschaftlichen Gesetzgebung sowie hinsichtlich der Auswirkungen dieser Gesetzgebung in den Mitgliedstaaten,
C. in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer Mitteilung vom 25. Oktober 2005 "Umsetzung des Lissabon-Programms der Gemeinschaft: Eine Strategie zur Vereinfachung des ordnungspolitischen Umfelds" (KOM (2005) 0535) die Vereinfachung vollkommen zu Recht nicht als eigenständiges gesetzgeberisches Verfahren neben der Kodifizierung, der Neufassung oder der Aufhebung darstellt, sondern als einen umfassenden Ansatz, der diese Instrumente einschließt und darauf abzielt, die gemeinschaftlichen und nationalen Normen einfacher in der Anwendung und weniger kostspielig zu gestalten,
D. in der Erwägung, dass dieser Ansatz für die Kommission, den Rat und das Parlament ein Instrument im Dienste der Lissabon-Strategie darstellt,
E. in der Erwägung, dass ein solches Vorgehen in erster Linie eine enge partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen den europäischen Organen sowie auch zwischen diesen und den zuständigen nationalen Stellen voraussetzt,
F. in Erwägung der von der Kommission, dem Rat und dem Europäischen Parlament in den letzten Jahren unternommenen Anstrengungen zur Festlegung, Durchführung und Verbesserung der Anwendung der Methoden für eine Vereinfachung der Gesetzgebung,
G. in der Erwägung, dass die Initiativen zur Vereinfachung, die seit dem Beginn des zweiten Vereinfachungsprogramms im Februar 2003 im Anschluss an die Mitteilung der Kommission "Aktualisierung und Vereinfachung des Acquis communautaire" (KOM (2003) 0071) ergriffen wurden, von sehr verschiedener Art und unterschiedlicher Tragweite waren und von der punktuellen Änderung von Richtlinien bis zur normativen Überarbeitung eines ganzen Sektors reichten, wodurch sich die Erarbeitung eines einheitlichen Ansatzes für das Verfahren schwierig gestaltet,
H. in Erwägung der bei der Umsetzung der Interinstitutionellen Vereinbarungen über die Kodifizierung8 und die Neufassung9 gesammelten Erfahrungen und in der Ansicht, dass diese Instrumente im Hinblick auf die Vereinfachung des gemeinschaftlichen Besitzstands von wesentlicher Bedeutung sind,
I. in der Erwägung, dass seit Inkrafttreten der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Neufassung nur zwölf Neufassungsvorschläge vorgelegt worden sind, von denen zwei mit ihrer Veröffentlichung abgeschlossen und zwei zurückgezogen wurden, während acht noch anhängig sind, sowie in der Überlegung, dass zu ungefähr 2400 Gruppen von Rechtsvorschriften, die betroffen sein könnten, dem Europäischen Parlament bislang nur 49 Kodifizierungsvorschläge unterbreitet worden sind,
J. in der Erwägung, dass die Mitteilung der Kommission über die Vereinfachung des ordnungspolitischen Umfelds in ihrem fortlaufenden Vereinfachungsprogramm (Anhang 2) dreißig eher schwer definierbare Vorschläge enthält, bei denen es sich generell um Fälle von "Überprüfung" "Revision", "Modernisierung", "Vereinfachung" und ähnliches handelt,
- 1. unterstützt nachdrücklich den Prozess der Vereinfachung des ordnungspolitischen Umfelds der Union sowie das Ziel, sicherzustellen, dass das ordnungspolitische Umfeld erforderlich, einfach und effizient ist; betont allerdings, dass ein derartiger Prozess auf einer Reihe von Vorbedingungen beruhen muss:
- a) vollständige Einbeziehung des Europäischen Parlaments sowohl in der interinstitutionellen Debatte über Vereinfachung als auch als Mitgesetzgeber bei der Annahme von Gesetzgebungsakten, die unter den "Vereinfachungsprozess" fallen;
- b) weit reichende und transparente Konsultation aller Beteiligten, wobei nicht nur die Mitgliedstaaten und die Wirtschaft sondern auch Nichtregierungsorganisationen eingeschlossen werden müssen;
- c) Erhöhung der allgemeinen Transparenz des Rechtsetzungsprozesses, insbesondere indem die Erörterungen des Rates der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, wenn der Rat in seiner gesetzgebenden Eigenschaft handelt;
- 2. ermuntert die Kommission, im Rahmen der interinstitutionellen Vereinbarung "Bessere Rechtsetzung" gezielte und gut durchdachte Rechtsvorschriften mit vorhersehbaren Auswirkungen zur Schaffung günstigerer Bedingungen für Wachstum und Beschäftigung anzunehmen, indem sie überflüssige Ausgaben und Verwaltungsverfahren verringern, Hindernisse für Anpassungsfähigkeit und Innovation beseitigen und allgemein Rechtssicherheit gewährleisten;
- 3. begrüßt die genannte Mitteilung der Kommission von 2005 über die Vereinfachung des ordnungspolitischen Umfelds, das Bemühen um die Vorlage eines Programms zur Vereinfachung der Rechtsvorschriften sowie die Festlegung der Verfahren und Ziele zur Umsetzung dieses Programms;
- 4. begrüßt die Absicht der Kommission, wichtige Vereinfachungsmaßnahmen in ihre eigenen jährlichen Rechtsetzungsprogramme aufzunehmen, sowie die Ankündigung, dass die Kommission ergänzende Mitteilungen für die verschiedenen Bereiche der EU-Wirtschaft vorlegen wird; unterstreicht die Bedeutung einer engen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission bei der Bestimmung derjenigen Rechtsvorschriften, die vereinfacht werden müssen;
- 5. begrüßt die Absicht, unnötige Belastungen der KMU abzubauen und den Einsatz von Informationstechnologien zu stärken; ist der Auffassung, dass eines der Ziele der Vereinfachung des ordnungspolitischen Umfelds der Union darin bestehen sollte, das Recht einfacher und effizienter und somit "nutzerorientierter" zu machen;
- 6. ist der Auffassung, dass der Vereinfachungsprozess unter keinen Umständen zu einer Absenkung der im derzeitigen Recht enthaltenen Standards führen darf; warnt allerdings vor einer zu engen und lediglich finanziellen und administrativen Analyse der Vorteile und der Kosten des fraglichen Rechtsakts; ist der festen Überzeugung, dass jede Bewertung zum Zwecke der Vereinfachung auch wirtschaftliche, soziale sowie ökologische und gesundheitliche Aspekte gleichermaßen berücksichtigen und nicht auf kurzfristige Erwägungen beschränkt sein sollte;
- 7. ersucht die Kommission, der Vereinfachung von Verordnungen Priorität einzuräumen; Richtlinien sollten nur in ausreichend begründeten Ausnahmefällen vereinfacht werden, wenn sie keine sehr heiklen Themenbereiche betreffen und wenn sie nicht das Ergebnis schwieriger Kompromisse sind, wie im Fall des Gesellschaftsrechts der Gemeinschaft;
- 8. stellt fest, dass der Anteil erfolgreicher Vereinfachungsinitiativen seit 2003 durchaus ermutigend ist und dass die Verfahren angesichts der komplexen Natur der Problematik nicht übermäßig langwierig sind; stellt jedoch fest, dass die Zahl der Vereinfachungsinitiativen, die seitdem ergriffen wurden, sehr beschränkt war und dass die ursprünglich festgelegten Ziele der Reduzierung des Umfangs des gemeinschaftlichen Besitzstandes bei weitem noch nicht erreicht sind;
- 9. ist der Auffassung, dass die Aufhebung irrelevanter und überholter Rechtsakte ein vorrangiges Erfordernis ist, das von der Kommission umgehend umgesetzt werden muss; in solchen Fällen sollte jedoch die Aufhebung von Gemeinschaftsvorschriften mit einem gemeinschaftlichen Rechtsakt einhergehen, sodass auf Gemeinschaftsebene deregulierte Bereiche nicht mehr von den Mitgliedstaaten geregelt werden;
- 10. betont, dass eine "Überregulierung" in bestimmten Bereichen zum großen Teil auf die Gesetzgebung der Mitgliedstaaten zurückzuführen ist und dass nach einer Aufhebung gemeinschaftlicher Vorschriften auch die Aufhebung der entsprechenden nationalen Vorschriften erfolgen muss;
- 11. schlägt vor, dass die Kommission eine ständige Kontrolle der nationalen Rechtsvorschriften, sofern diese nach der Aufhebung der ursprünglichen Gemeinschaftsvorschriften noch in Kraft bleiben sollten, durchführt; hält es für zweckmäßig, dass die Kommission in ihre Vorschläge entsprechende Überprüfungs-Klauseln aufnimmt;
- 12. ist der Auffassung, dass die Kodifizierung und die Neufassung die wichtigsten Instrumente zur Vereinfachung des gemeinschaftlichen Besitzstandes sind, und fordert dazu auf, sie umfassender zu nutzen; vertritt die Ansicht, dass die Neufassung sowohl wegen mangelnden Interesses der Kommission als auch als Folge einer Nichtanpassung der Geschäftsordnung des Parlaments an die Interinstitutionelle Vereinbarung, durch die die Neufassung geregelt wird, nur in begrenztem Umfang in Anspruch genommen worden ist;
- 13. unterstützt die Kodifizierung des gemeinschaftlichen Besitzstands, ist aber skeptisch hinsichtlich seiner gänzlichen Neufassung, da dies unter Umständen zu unterschiedlichen Auslegungen durch die EU-Organe führen könnte; gibt zu bedenken, dass Vereinfachung nicht zu einer Neufassung des Besitzstands außerhalb der demokratischen Kontrolle führen darf;
- 14. begrüßt die bislang durch die Kodifizierung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung erzielten Ergebnisse und hofft, dass die zuständigen Dienststellen der Kommission neue und ehrgeizigere Kodifizierungsvorschläge auch in anderen als den bisherigen Bereichen ausarbeiten werden, insbesondere auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts, des geistigen Eigentums oder des Verbraucherschutzes;
- 15. ist der Auffassung, dass die Interinstitutionelle Vereinbarung über die Neufassung systematischer angewendet werden müsste, wenn die Organe eine tatsächliche Vereinfachung der Gesetzgebung anstreben und zu diesem Zweck auf die Neufassung zurückgreifen möchten;
- 16. sieht ein, dass ein grundsätzlicher Verzicht des Europäischen Parlaments und des Rates auf Änderungen der kodifizierten Teile notwendig ist, wenn die Effizienz der Neufassung sichergestellt werden soll; ist der Auffassung, dass, wenn es dem tatsächlich Wunsch der Organe entspricht, die Gesetzgebung zu vereinfachen und für dieses Ziel die Neufassung zu verwenden, die kodifizierten Textteile in der Regel den Bestimmungen der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Kodifizierung unterliegen sollten; anerkennt jedoch die Zweckmäßigkeit eines besonderen Verfahrens zur Änderung des kodifizierten Teils, sollte dies aus unabdingbaren Gründen der Übereinstimmung oder der Verbindung mit dem zu ändernden Teil erforderlich sein;
- 17. ist der Auffassung, dass die Organe prüfen könnten, inwiefern neben der Kodifizierung und Neufassung eine dritte Kategorie von Maßnahmen festgelegt werden sollte, um so die Vereinfachung der gemeinschaftlichen Rechtsakte in einer angemesseneren Form zu erleichtern; ist jedoch der Ansicht, dass sich das Europäische Parlament bis dahin in den Fällen, in denen die Kommission allgemeine Vorschläge zur Vereinfachung vorgesehen hat, die nicht unter die Rubriken Aufhebung, Kodifizierung oder Neufassung eingeordnet werden können, nicht auf ein anderes als das übliche Verfahren einlassen kann, und dass daher in solchen Fällen Ziffer 36 der Interinstitutionellen Vereinbarung "Bessere Rechtsetzung" nicht angewandt werden kann;
- 18. ist der Ansicht, dass in der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Neufassung genau bestimmt werden sollte, nach welchem Verfahren vorzugehen ist, falls im Laufe des Gesetzgebungsprozesses die kodifizierten Teile geändert werden müssen;
- 19. fordert die Kommission auf, unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Leitlinien unverzüglich einen Vorschlag zur Neufassung der Interinstitutionellen Vereinbarung, durch die die Qualität der Rechtsvorschriften der Union geregelt wird, zu unterbreiten;
- 20. ist bereit, verstärkt zu den Anstrengungen beizutragen, die von den drei Organen gemeinsam unternommen werden müssen, um den Prozess der Vereinfachung wieder aufzunehmen;
- 21. sagt seinerseits zu, über die Verbesserung seiner internen und seiner Gesetzgebungsverfahren nachzudenken, um die konkreten Vereinfachungsvorhaben zu beschleunigen, wobei die im Primärrecht, d.h. im EG-Vertrag, vorgesehenen Verfahren einzuhalten sind;
- 22. beauftragt den Ausschuss für konstitutionelle Fragen, zur wirksamen Anwendung des Abkommens über die Neufassung geeignete Änderungen der Geschäftsordnung auch im Hinblick auf die stärkere Nutzung der darin festgelegten vereinfachten Verfahren zu prüfen;
- 23. betont, dass der Einsatz der herkömmlichen legislativen Instrumenten weiterhin den normalen Weg zur Erreichung der in den Verträgen festgelegten Ziele darstellen muss; ist der Überzeugung, dass die Anwendung alternativer Regulierungsverfahren, wie Koregulierung und Selbstregulierung, als Ergänzung legislativer Maßnahmen von Nutzen sein kann, wenn sie zu Verbesserungen mit gleicher oder größerer Tragweite als denjenigen führen, die durch Rechtsetzung erreicht werden können; betont, dass die Anwendung alternativer Regulierungsverfahren im Einklang mit der interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung stehen muss; verweist die Kommission auf ihre Verpflichtung zur Festlegung der Bedingungen und der Grenzen, an die sich die Parteien bei der Ausübung solcher Praktiken zu halten haben, deren Anwendung in jedem Fall unter der Voraussetzung ihrer Kontrolle durch die Kommission und unbeschadet des Rechts des Europäischen Parlaments, dagegen Einspruch zu erheben, erfolgen muss;
- 24. fordert die Kommission auf, einen Bericht zu übermitteln, in dem bewertet wird, inwieweit die derzeitige Praxis der Normung als eine Art der Koregulierung den Anforderungen der interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung sowie Artikel 6 des EG-Vertrags genügen;
- 25. ist der Überzeugung, dass der Einsatz von Standardisierung die Gefahr birgt, dass es zu weniger Transparenz und Rechenschaftspflicht kommt, weil gewählte Vertreter vom Entscheidungsprozess ausgeschlossen und die Rechte auf Beteiligung von Nichtregierungsorganisationen und anderen Beteiligten nicht in gleichem Maße gewährleistet sind; ist deshalb der Auffassung, dass die Koregulierung in Form von Normung strikt auf Maßnahmen rein technischer Harmonisierung beschränkt sein sollte;
- 26. ist erstaunt, dass die Frage der Reform des gegenwärtigen Systems der Übertragung der Rechtsetzungstätigkeit ("Komitologieverfahren") in der genannten Mitteilung der Kommission nur kurz und beiläufig - in Nummer 3 d) am Ende - angesprochen wird, obwohl eine solche Reform erheblich zur Vereinfachung des sekundären Gemeinschaftsrechts beitragen könnte, wenn die Kommission die Möglichkeit hat, die Umsetzungsmaßnahmen durch schnellere Verfahren anzunehmen;
- 27. vertritt die Ansicht, dass die Legislative auch zur Vereinfachung beitragen könnte, indem sie sich darauf einigt, weniger ins Detail gehende Rechtsakte zu erlassen und umfangreichere Durchführungsmaßnahmen durch die Kommission anzuwenden, sofern eine wirksame Kontrolle über den Inhalt dieser Durchführungsmaßnahmen durch die Gesetzgeber gewährleistet ist;
- 28. bekräftigt in diesem Zusammenhang, dass dann, wenn das "Komitologieverfahren" durchgeführt werden soll, eine tief greifende Überarbeitung des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse10 erforderlich ist, um Folgendes sicherzustellen:
- a) mehr Offenheit,
- b) dass jede Übertragung von Durchführungsbefugnissen auf die Kommission auf nicht wesentliche Maßnahmen oder Maßnahmen der Anwendung beschränkt ist und unter der Voraussetzung steht, dass Ziel, Inhalt, Umfang und Dauer der Übertragung der Befugnis eindeutig bestimmt sind, einschließlich gegebenenfalls der so genannten "Sunset-Klauseln",
- c) Einführung einer formellen Gleichstellung zwischen den Befugnissen des Europäischen Parlaments und des Rates bei der Kontrolle derartiger Maßnahmen und Einführung angemessener "Rückrufmechanismen";
- 29. nimmt die im "fortlaufenden Vereinfachungsprogramm" der Kommission enthaltene Liste von Maßnahmen zur Kenntnis und wird aktiv zur Erreichung der Ziele der Vereinfachung dieser Gesetzgebung mitarbeiten, gegebenenfalls im Rahmen des kommenden Gesetzgebungsverfahrens;
- 30. erwartet, dass die verschiedenen Vorschläge der Kommission zur Neufassung und Überarbeitung dazu beitragen werden, das Niveau der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Union im Rahmen einer Politik der nachhaltigen Entwicklung sowie das Niveau beim Gesundheitsschutz der Bürgerinnen und Bürger und der Qualität ihrer Umwelt im Einklang mit den Zielen gemäß Artikel 2 des Vertrags anzuheben;
- 31. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
1 ABl. C 197 vom 12.7.2001, S. 433.
2 ABl. C 153 E vom 27.6.2002, S. 314.
3 ABl. C 64 E vom 12.3.2004, S. 135.
4 ABl. C 98 E vom 23.4.2004, S. 155.
5 ABl. C 102 E vom 28.4.2004, S. 512.
6 ABl. C 104 E vom 30.4.2004, S. 146.
7 ABl. C 321 vom 31.12.2003. S. 1.
8 ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.
9 ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.
10 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.