Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Erdgas- und Strompreisstatistiken und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise - COM (2015) 496 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Hinweis: vgl. AE-Nr. 071004 Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Kommission (Eurostat) erfasst Daten über die Gas- und Strompreise für industrielle Endverbraucher (Endkunden, die Nichthaushaltskunden sind). Die Preise für industrielle Endverbraucher werden seit 1990 durch Rechtsvorschriften geregelt, derzeit unterliegen sie der Richtlinie 2008/92/EG, mit der die Richtlinie 90/377/EWG aufgehoben wurde. Die nationalen Behörden erfassen Daten über die für Haushaltskunden geltenden Preise auf der Grundlage einer freiwilligen Vereinbarung. Sie teilten der Kommission mit, dass mehrere Datenlieferanten (Erdgas- und Stromunternehmen) angesichts knapper Mittel und Personalressourcen überlegen, diese Daten künftig nicht mehr zu erfassen.

Die Staats- und Regierungschefs stellten bei der Tagung des Europäischen Rates am 22. Mai 2013 zum Thema Energie und Steuern fest, dass die Energiepolitik der EU darauf abzielen sollte, sowohl Haushalte als auch Unternehmen auf sichere und nachhaltige Weise mit Energie zu erschwinglichen und wettbewerbsfähigen Preisen zu versorgen. Daher wurde die Kommission gebeten, eine "Untersuchung über die Zusammensetzung der Energiepreise und kosten in den Mitgliedstaaten sowie über die diese Preise und Kosten bestimmenden Faktoren" vorzulegen. Bei dieser Untersuchung konzentrierte man sich auf die Auswirkungen der Energiepreise auf die Haushalte, die kleinen und mittleren Unternehmen sowie die energieintensiven Industrien und beschäftigte sich ganz allgemein mit der Wettbewerbsfähigkeit der EU gegenüber den anderen globalen Wirtschaftsakteuren.

Nachdem die Kommission festgestellt hatte, dass für die Untersuchung zusätzliche ausführliche Daten zur Preisgestaltung erforderlich sind, beschaffte sie die notwendigen Angaben bei allen 28 Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer freiwilligen Vereinbarung. Ein Bericht mit einer eingehenden Analyse der Erdgas- und Strompreiskomponenten wurde dem Rat im Januar 2014 vorgelegt.

Im Jahr 2014 wurden von der Politik mehrfach Forderungen nach ausführlicheren amtlichen Erdgas- und Strompreisstatistiken erhoben. Der Rat "Verkehr, Telekommunikation und Energie" hat auf seiner Tagung am 13. Juni 2014 bestätigt, dass sich hohe bzw. steigende Energiepreise und -kosten negativ auf die Wettbewerbsfähigkeit Europas in der Welt sowie auf den Lebensstandard des einzelnen Kunden auswirken. Daher forderte der Rat "Verkehr, Telekommunikation und Energie", dass "die Kommission bis 2016 eine Folgeprüfung zu den Energiepreisen und -kosten und zu den Verbrauchern durchführt".

Die Europäische Kommission verabschiedete am 25. Februar 2015 das Paket zur Energieunion. Darin ist als eine der Maßnahmen im Kapitel "Energiebinnenmarkt" eine Untersuchung der Energiepreise und -kosten vorgesehen, die im Jahr 2016 und danach alle zwei Jahre durchzuführen ist.

Mit zusätzlichen Teilkomponenten, die sich auf Steuern, Abgaben und sonstige staatlich verursachte Belastungen sowie Erdgas- und Stromnetzpreise beziehen, soll den mit der Energieunion angestrebten Zielen und insbesondere der Forderung nach transparenteren Energiepreisen und -kosten (siehe Punkt 8 des Pakets) Rechnung getragen werden.

- Kohärenz mit der bisherigen Politik in diesem Bereich

Im Juni 2014 bekräftigte der Europäische Rat, dass der EU-Binnenmarkt weiter ausgebaut werden muss und der Gasmarkt stärker im Zeichen von Wettbewerb und Transparenz stehen soll; ferner müsse die Integration des europäischen Energiemarkts vollendet werden. Der Rat forderte auch dazu auf, die Marktintegration im Hinblick auf die Energieeffizienz und -versorgungssicherheit weiter zu analysieren.

- Kohärenz mit anderen EU-Politikbereichen

Das Paket zur Energieunion wurde von der Europäischen Kommission am 25. Februar 2015 verabschiedet. In diesem Kontext wird die Kommission ab 2016 Daten über Energiepreise und -kosten (einschließlich Steuern und Subventionen) vorlegen. Mit dieser Aufschlüsselung der Energiepreise und -kosten wird es ihr möglich sein, die Energiemarktsituation zu beobachten.

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

Artikel 338 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

- Subsidiarität (bei nicht ausschließlichen Zuständigkeiten)

Die Methodik, nach der die Kommission (Eurostat) Daten über die Erdgas- und Strompreise erfasst, ermöglicht Preisvergleiche zwischen Mitgliedstaaten. Diese Datenerfassung muss auf EU-Ebene erfolgen, damit die Daten zuverlässig und EU-weit vergleichbar sind und Aggregate für die EU und das Eurowährungsgebiet gebildet werden können. Auf nationaler Ebene erfassen die einschlägigen nationalen Behörden derartige Daten, die danach von Eurostat verbreitet werden.

- Verhältnismäßigkeit

Der vorgeschlagene Rechtsakt betrifft die Erfassung von Erdgas- und Strompreisdaten für die Sektoren private Haushalte und Nichthaushaltskunden. Bislang wurden Daten über die Preise für die Industrie gemäß der Richtlinie 2008/92/EG erfasst, Preisdaten für die privaten Haushalte aber auf der Grundlage einer freiwilligen Vereinbarung. Mit einem zunehmend komplexeren Energiebinnenmarkt wird es immer schwieriger, zuverlässige und aktuelle Erdgas- und Strompreisdaten - insbesondere für den Sektor private Haushalte - zu beschaffen, da es dafür keinerlei rechtliche Verpflichtung gibt. Die gegenüber der Richtlinie 2008/92/EG vorgesehenen Änderungen bestehen darin, dass derzeit auf freiwilliger Basis erfasste Daten künftig unter den vorgeschlagenen Rechtsakt fallen sollen. Dies geht nicht über das für die gesetzten Ziele erforderliche Maß hinaus.

- Wahl des Rechtsinstruments

Mit dem Rechtsinstrument einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates sollte EU-weit eine rasche, reibungslose und einheitliche Durchführung gewährleistet sein.

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Die derzeit geltende Rechtsvorschrift (Richtlinie 2008/92/EG) regelt nur die nur die Erfassung von Erdgas- und Strompreisdaten für die Industrie. Die Methodik, die bei diesen 2007 eingeführten Preiserhebungen angewendet wird, hat sich bewährt.

- Konsultation der Interessenträger

Die Mitglieder der Arbeitsgruppe "Energiestatistik" (ESWG) wurden von Eurostat im Januar 2015 schriftlich konsultiert. Die Anmerkungen und Empfehlungen der Arbeitsgruppe wurden berücksichtigt. Die schriftliche Konsultation der ESWG führte dazu, dass die Zahl der Teilkomponenten bei den Steuern, Abgaben und sonstigen staatlich verursachten Belastungen (von 11 auf 6) reduziert wurde; auch bei den Strom- und Erdgasnetzpreisdaten wurde die Meldepflicht stark eingeschränkt. Die Mitglieder der Konferenz der Direktoren für Umweltstatistik und Umweltgesamtrechnung (DIMESA) wurden im Mai und Juni 2015 schriftlich konsultiert. Daraufhin wurden die Fristen verlängert, innerhalb deren Ausnahmeregelungen für die Meldung von Preisdatenkomponenten und/oder -teilkomponenten zu beantragen sind. Bezüglich der Erdgaspreise wurde für den Sektor private Haushalte ein Schwellenwert eingeführt, so dass Länder, in denen der Gasverbrauch der Haushalte gering ist, von der Erhebung ausgenommen werden könnten. Der überarbeitete Entwurf wurde bei Sitzungen von DIMESA und ESWG am 11. bzw. 24. Juni 2015 präsentiert.

- Einholung und Nutzung fachlicher Beratung

Eurostat wandte sich an Eurogas and Eurelectric, zwei Branchenverbände der Gas- und Stromwirtschaft, um in Erfahrung zu bringen, ob die Datenerfassung machbar sei. Die von beiden Verbänden zur Frage der Verfügbarkeit von Teilkomponenten der Strom- und Gasnetzpreise ausgesprochenen Empfehlungen wurden berücksichtigt.

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Der Verwaltungsaufwand für die Meldebehörden und die Kommission wird kaum ansteigen, da die meisten einschlägigen Daten bereits auf freiwilliger Basis gemeldet werden. Zwar wurde die Liste der zu erfassenden Daten bei den Steuern und Netzpreisen um einige wenige Teilkomponenten ergänzt, die Daten sind dafür nicht mehr jährlich, sondern alle drei Jahre zu übermitteln. Der Verwaltungsaufwand dürfte daher insgesamt gleich bleiben.

- Folgenabschätzung

Bei diesem Vorschlag wurde keine Folgenabschätzung durchgeführt, da keine wesentlichen Änderungen für die Aktivitäten der Meldebehörden und der Kommission zu erwarten sind. Die Entscheidung, auf die Folgenabschätzung zu verzichten, wird im Zeitplan der Kommission ausführlich begründet, der auf folgender Webseite veröffentlicht wurde: http://ec.europa.eu/smartregulation/impact/planned_ia/docs/2014_estat_001_roadmap_electricityprices.pdf .

- Grundrechte

Entfällt.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt. Da die Aktivitäten nicht erheblich zunehmen werden, fallen keine zusätzlichen Kosten an.

5. Sonstige Aspekte

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Keine.

- Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Entfällt.

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Zuverlässige, aktuelle und vollständige Erdgas- und Strompreisstatistiken sind eine wichtige Informationsquelle für die politischen Entscheidungsträger in Europa. Da die Erfassung von Gas- und Strompreisdaten im Bereich der privaten Haushalte aufgrund einer freiwilligen Vereinbarung erfolgt, könnten einzelne Datenlieferanten (Strom- oder Gasunternehmen) beschließen, diese künftig einzustellen. Wird die Datenerfassung innerhalb eines gesetzlichen Rahmens durchgeführt, so ist ihr Fortbestand gesichert.

Für eine Analyse der wichtigsten, die Strom- und Erdgaspreise bestimmenden Faktoren reicht es nicht aus, nur die Gas- und Stromendpreise sowie die Netzpreise, Steuern und Produktpreise zu betrachten. Zur Ermittlung der preisbestimmenden Faktoren wurde die Datenerfassung um einige Variablen (Teilkomponenten) ergänzt, so dass künftig die nach einer einheitlichen Methodik gewonnenen Daten eingehender analysiert werden können.

Europäischer Wirtschaftsraum

Der vorgeschlagene Rechtsakt ist für den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) von Bedeutung und sollte deshalb auch den EWR umfassen.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Erdgas- und Strompreisstatistiken und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise (Text von Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren1, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Verordnung Erlassen:

Artikel 1
Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung vergleichbarer europäischer Statistiken über Erdgas- und Strompreise für Haushaltskunden und Endkunden des Nichthaushaltssektors in der EU geschaffen.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

Artikel 3
Datenquellen

Die Mitgliedstaaten erheben Daten über Erdgas- und Strompreise und über deren Teilkomponenten (Netzkosten, Steuern, Abgaben, sonstige staatlich verursachte Belastungen, Gebühren und Entgelte gemäß den Anhängen I und II) und Daten über die Verbrauchsmengen und erstellen einen Qualitätsbericht; dabei wenden sie das Prinzip eines möglichst geringen Beantwortungsaufwands und der Vereinfachung der Verwaltungsabläufe an und nutzen folgende Quellen:

Artikel 4
Erfassungsbereich

Artikel 5
Datenübermittlung

Artikel 6
Bezugszeitraum und Häufigkeit der Übermittlung

Artikel 7
Qualitätsbewertung und Berichte

Artikel 8
Verbreitung

Die Kommission (Eurostat) verbreitet Erdgas- und Strompreisstatistiken spätestens fünf Monate nach dem Ende des jeweiligen Bezugszeitraums.

Artikel 9
Ausnahmeregelungen

Artikel 10
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 11
Ausschussverfahren

Artikel 12
Aufhebung der Richtlinie 2008/92/EG

Artikel 13
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident

Brüssel, den 18.11.2015
COM (2015) 496 final

ANNEXES 1 to 2

ANHÄNGE des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Erdgas- und Strompreisstatistiken und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise

ANHÄNGE

Anhang I
ERDGASPREISE

In diesem Anhang wird die Methodik für die Erfassung und Aufbereitung von statistischen Daten über Erdgaspreise für Haushaltskunden und Endkunden des Nichthaushaltssektors festgelegt.

1. Preise

Zu melden sind die Preise, die Haushaltskunden und Endkunden des Nichthaushaltssektors für Erdgas zahlen, das sie über das Leitungsnetz für den Eigenverbrauch beziehen.

2. Erdgas

Erdgas schließt Erdgas und sonstige gasförmige Brennstoffe ein, die mit Erdgas im Fernleitungs- und Verteilungsnetz vermischt werden, wozu etwa Biogas gehört. Andere gasförmige Brennstoffe, die über eigene Netze verteilt und dabei nicht mit Erdgas vermischt werden (z.B. Ortsgas, Kokereigas, Hochofengas und Biogas), sind auszuschließen.

3. Meldeeinheiten

Die Daten umfassen alle Erdgas beziehenden Haushaltskunden und Endkunden des Nichthaushaltssektors, schließen aber Kunden aus, die Gas nur für folgende Zwecke verwenden:

4. Messeinheiten

Bei den zu meldenden Preisen handelt es sich um die Preise, die von Haushaltskunden und Endkunden des Nichthaushaltssektors im jeweiligen Land durchschnittlich zu zahlen sind.

Die Preise sind in Landeswährung pro Gigajoule (GJ) anzugeben. Die verwendete Energieeinheit ist anhand des Bruttoheizwerts zu bestimmen.

Die Preise sind nach dem Marktanteil von Erdgasversorgungsunternehmen an der jeweiligen Verbrauchergruppe zu gewichten. Falls die Berechnung gewichteter Durchschnittspreise nicht möglich ist, können arithmetische Durchschnittspreise angegeben werden. Auf jeden Fall müssen die Daten einen repräsentativen Anteil des nationalen Marktes abdecken.

5. Verbrauchergruppen

Die zu meldenden Preise basieren auf einem System von Standardverbrauchergruppen für den jährlichen Erdgasverbrauch.

(a) Haushaltskunden sind in die folgenden Gruppen einzuordnen:

VerbrauchergruppeJährlicher Erdgasverbrauch (GJ)
Niedrigster WertHöchster Wert
Gruppe D1< 20
Gruppe D2> 20< 200
Gruppe D3> 200

(b) Endkunden des Nichthaushaltssektors sind in die folgenden Gruppen einzuordnen:

VerbrauchergruppeJährlicher Erdgasverbrauch (GJ)
Niedrigster WertHöchster Wert
Gruppe 11< 1 000
Gruppe 12> 1 000< 10 000
Gruppe 13> 10 000< 100 000
Gruppe 14> 100 000< 1 000 000
Gruppe 15> 1 000 000< 4 000 000
Gruppe 16> 4 000 000

6. Untergliederung

Die jeweiligen Preise müssen alle anfallenden Entgelte enthalten: Netzentgelte und Energieverbrauch, abzüglich etwaiger Rabatte oder Prämien, zuzüglich sonstiger Entgelte (Zählermiete, Grundgebühren usw.). Einmalige Anschlussgebühren sind nicht zu berücksichtigen.

Ausführliche Daten sind wie unten ausgeführt anzugeben.

(a) Für Komponenten und Teilkomponenten erforderliche Untergliederung

Die angegebenen Preise sind in drei Hauptkomponenten und in separate Teilkomponenten zu unterteilen.

Der für Erdgas der jeweiligen Verbrauchergruppe verrechnete Endkundenpreis ist die Summe der drei Hauptkomponenten, nämlich der Komponente Energie und Versorgung, der Netzkomponente (Fernleitung und Verteilung) und der aus Steuern, Abgaben, sonstigen staatlich verursachten Belastungen, Gebühren und Entgelten bestehenden Komponente.

Komponente und TeilkomponenteBeschreibung
Energie und VersorgungDiese Komponente umfasst den Rohstoffpreis für Erdgas, der vom Versorger bei der Einspeisung ins Fernleitungssystem bezahlt wird, und gegebenenfalls Speicherungskosten im Zusammenhang mit dem Verkauf von Erdgas an Endkunden.
NetzDer Netzpreis umfasst die folgenden Kosten: Fernleitungsund Verteilungstarife, Fernleitungsund Verteilungsverluste, Netzkosten, Kundendienstkosten, Systembetreuungskosten, Zählermieten und Ablesekosten.
TeilkomponenteDie Netzkomponente wird wie folgt in Fernleitungskosten und Verteilungsnetzkosten unterteilt:
Globaler durchschnittlicher relativer Anteil der Fernleitungskosten (ausgedrückt als Prozentsatz der gesamten Netzkosten und basierend auf den unter Nummer 5 festgelegten Verbrauchergruppen).
Globaler durchschnittlicher relativer Anteil der Verteilungskosten (ausgedrückt als Prozentsatz der gesamten Netzkosten und basierend auf den unter Nummer 5 festgelegten Verbrauchergruppen).
Steuern, Abgaben, Gebühren, sonstige staatlich verursachte Belastungen und EntgelteDiese Komponente ist die Summe aller nachstehend aufgelisteten Teilkomponenten (Steuern, Abgaben, Gebühren, sonstige staatlich verursachte Belastungen und Entgelte).
TeilkomponentenDie nachstehenden Teilkomponenten werden einzeln für die jeweilige unter Nummer 5 festgelegte Verbrauchergruppe gemeldet.
Mehrwertsteuer im Sinne der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem1.
Steuern, Abgaben, Gebühren, sonstige staatlich verursachte Belastungen und Entgelte im Zusammenhang mit der Förderung von erneuerbaren Energiequellen, Energieeffizienz und Energiegewinnung durch KWK.
Steuern, Abgaben, Gebühren, sonstige staatlich verursachte Belastungen und Entgelte im Zusammenhang mit strategischen Vorräten, Kapazitätszahlungen und Energieversorgungssicherheit;
Steuern auf die Gasverteilung; verlorene Kosten und sonstige staatlich verursachte Belastungen bezüglich der Finanzierung von Energieregulierungsbehörden oder Marktbetreibern.
Steuern, Abgaben, Gebühren, sonstige staatlich verursachte Belastungen und Entgelte im Zusammenhang mit der Luftqualität und der Umwelt; Steuern und Abgaben auf Emissionen von CO₂ oder anderen Treibhausgasen.
Alle sonstigen nicht unter die vier genannten Kategorien fallenden Steuern, Abgaben, Gebühren, sonstigen staatlich verursachten Belastungen und Entgelte: Fernwärmeförderung; Abgaben an Gebietskörperschaften; Ausgleich für Insellage; Konzessionsabgaben betreffend Lizenzen und Gebühren für die Nutzung von Land und staatlichem oder privatem Eigentum für das Netz oder andere Versorgungseinrichtungen.

(b) Untergliederung nach Abgabenbelastung

Die Preisdaten werden in die nachstehenden drei Ebenen aufgeschlüsselt:

EbeneBeschreibung
Preise ohne jegliche Steuern, Abgaben, Gebühren, sonstige staatlich verursachte Belastungen und EntgelteDiese Preisebene umfasst nur die Komponente Energie und Versorgung sowie die Netzkomponente.
Preise ohne Mehrwertsteuer (MwSt.) und sonstige erstattungsfähige SteuernDiese Preisebene umfasst die Komponente Energie und Versorgung, die Netzkomponente sowie Steuern, Abgaben, Gebühren, sonstige staatlich verursachte Belastungen und Entgelte, die für Endkunden des Nichthaushaltssektors als nicht erstattungsfähig angesehen werden. Für Haushaltskunden umfasst diese Preisebene die Komponente Energie, die Netzkomponente sowie Steuern, Abgaben, Gebühren, sonstige staatlich verursachte Belastungen und Entgelte, nicht aber die MwSt.
Preise einschließlich aller Steuern und AbgabenDiese Preisebene umfasst die Komponente Energie und Versorgung, die Netzkomponente sowie alle erstattungsfähigen und nicht erstattungsfähigen Steuern, Abgaben, Gebühren, sonstigen staatlich verursachten Belastungen und Entgelte.

7. Verbrauchsmengen

Die Mitgliedstaaten übermitteln Angaben über den relativen Anteil von Erdgas in jeder Verbrauchergruppe auf der Grundlage der Gesamtmenge, auf die sich die Preise beziehen.

Die jährlichen Verbrauchsmengen pro Verbrauchergruppe sind einmal pro Jahr zeitgleich mit den Preisdaten für das zweite Halbjahr zu melden.

Die Daten dürfen nicht älter als zwei Jahre sein.

Anhang II
STROMPREISE

In diesem Anhang wird die Methodik für die Erfassung und Aufbereitung von statistischen Daten über Strompreise für Haushaltskunden und Endkunden des Nichthaushaltssektors festgelegt.

1. Preise

Zu melden sind die von Haushaltskunden und Endkunden des Nichthaushaltssektors für Strom für den Eigenverbrauch zu zahlenden Preise.

2. Meldeeinheiten

Die Daten umfassen alle Strom beziehenden Haushaltskunden und Endkunden des Nichthaushaltssektors, von Selbsterzeugern produzierter und verbrauchter Strom ist jedoch von der Meldepflicht auszunehmen.

3. Messeinheit

Bei den zu meldenden Preisen handelt es sich um die Preise, die von Haushaltskunden und Endkunden des Nichthaushaltssektors im jeweiligen Land durchschnittlich zu zahlen sind.

Die Preise sind in Landeswährung pro Kilowattstunde (kWh) anzugeben.

Die Preise sind nach dem Marktanteil von Stromversorgungsunternehmen an der jeweiligen Verbrauchergruppe zu gewichten. Falls die Berechnung gewichteter Durchschnittspreise nicht möglich ist, können arithmetische Durchschnittspreise angegeben werden. Auf jeden Fall müssen die Daten einen repräsentativen Anteil des nationalen Marktes abdecken.

4. Verbrauchergruppen

Die zu meldenden Preise basieren auf einem System von Standardverbrauchergruppen für den jährlichen Stromverbrauch.

(a) Haushaltskunden sind in die folgenden Gruppen einzuordnen:

VerbrauchergruppeJährlicher Stromverbrauch (kWh)
Niedrigster WertHöchster Wert
Gruppe DA< 1 000
Gruppe DB> 1 000< 2 500
Gruppe DC> 2 500< 5 000
Gruppe DD> 5 000< 15 000
Gruppe DE > 15 000

(b) Endkunden des Nichthaushaltssektors sind in die folgenden Gruppen einzuordnen:

VerbrauchergruppeJährlicher Stromverbrauch (MWh)
Niedrigster WertHöchster Wert
Gruppe IA< 20
Gruppe IB> 20< 500
Gruppe IC> 500< 2 000
Gruppe ID> 2 000< 20 000
Gruppe IE> 20 000< 70 000
Gruppe IF> 70 000< 150 000
Gruppe IG> 150 000

5. Untergliederung

Die jeweiligen Preise müssen alle anfallenden Entgelte enthalten: Netzentgelte und Energieverbrauch, abzüglich etwaiger Rabatte oder Prämien, zuzüglich sonstiger Entgelte (Zählermiete, Grundgebühren usw.). Einmalige Anschlussgebühren sind nicht zu berücksichtigen.

Ausführliche Daten sind wie unten ausgeführt anzugeben.

(a) Für Komponenten und Teilkomponenten erforderliche Untergliederung

Die angegebenen Preise sind in drei Hauptkomponenten und in separate Teilkomponenten zu unterteilen.

Der für Strom der jeweiligen Verbrauchergruppe verrechnete Endkundenpreis ist die Summe der drei Hauptkomponenten, nämlich der Komponente Energie und Versorgung, der Netzkomponente (Übertragung und Verteilung) und der aus Steuern, Abgaben, sonstigen staatlich verursachten Belastungen, Gebühren und Entgelten bestehenden Komponente.

Komponente und TeilkomponenteBeschreibung
Energie und VersorgungDiese Komponente umfasst die folgenden Kosten: Erzeugung, Speicherung, Ausgleichsenergie, Kosten der gelieferten Energie, Kundendienstleistungen, Kundendienstverwaltung und sonstige Versorgungskosten.
NetzDer Netzpreis umfasst die folgenden Kosten: Übertragungsund Verteilungstarife, Übertragungsund Verteilungsverluste, Netzkosten, Kundendienstkosten, Systembetreuungskosten, Zählermieten und Ablesekosten.
TeilkomponenteDie Netzkomponente wird wie folgt in Übertragungsund Verteilungsnetzkosten unterteilt:
1. Globaler durchschnittlicher relativer Anteil der Übertragungskosten (ausgedrückt als Prozentsatz der gesamten Netzkosten und basierend auf den unter Nummer 4 festgelegten Verbrauchergruppen).
2. Globaler durchschnittlicher relativer Anteil der Verteilungskosten (ausgedrückt als Prozentsatz der gesamten Netzkosten und basierend auf den unter Nummer 4 festgelegten Verbrauchergruppen).
Steuern, Abgaben, Gebühren, sonstige staatlich verursachte Belastungen und EntgelteDiese Komponente ist die Summe aller nachstehend aufgelisteten Steuern, Abgaben, Gebühren, sonstigen staatlich verursachten Belastungen und Entgelte.
TeilkomponenteDie nachstehenden Teilkomponenten werden einzeln für die jeweilige unter Nummer 4 festgelegte Verbrauchergruppe gemeldet.
Mehrwertsteuer gemäß der Definition der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem.
Steuern, Abgaben, Gebühren, sonstige staatlich verursachte Belastungen und Entgelte im Zusammenhang mit der Förderung von erneuerbaren Energiequellen, Energieeffizienz und Energiegewinnung durch KWK.
Steuern, Abgaben, Gebühren, sonstige staatlich verursachte Belastungen und Entgelte im Zusammenhang mit Kapazitätszahlungen, Energieversorgungssicherheit und angemessener Stromerzeugung;
Steuer auf die Umstrukturierung des Kohlesektors; Steuern auf die Stromverteilung; verlorene Kosten und sonstige staatlich verursachte Belastungen bezüglich der Finanzierung von Energieregulierungsbehörden oder Marktbetreibern.
Steuern, Abgaben, Gebühren, sonstige staatlich verursachte Belastungen und Entgelte im Zusammenhang mit der Luftqualität und der Umwelt, Emissionen von CO₂ oder anderen Treibhausgasen.
Steuern, Abgaben, Gebühren, sonstige staatlich verursachte Belastungen und Entgelte im Zusammenhang mit der Kernkraft einschließlich Stilllegung und Beaufsichtigung von Kernkraftanlagen und diesbezügliche Gebühren.
Alle sonstigen nicht unter die fünf genannten Kategorien fallenden Steuern, Abgaben, Gebühren, sonstigen staatlich verursachten Belastungen und Entgelte: Fernwärmeförderung; Abgaben an Gebietskörperschaften; Ausgleich für Insellage; Konzessionsabgaben betreffend Lizenzen und Gebühren für die Nutzung von Land und staatlichem oder privatem Eigentum für das Netz oder andere Versorgungseinrichtungen.

(b) Untergliederung nach Abgabenbelastung

Die Preisdaten werden in die nachstehenden drei Ebenen aufgeschlüsselt:

EbeneBeschreibung
Preise ohne jegliche Steuern, Abgaben, Gebühren, sonstige staatlich verursachte Belastungen und EntgelteDiese Preisebene umfasst nur die Komponente Energie und Versorgung sowie die Netzkomponente.
Preise ohne Mehrwertsteuer (MwSt.) und sonstige erstattungsfähige SteuernDiese Preisebene umfasst die Komponente Energie und Versorgung, die Netzkomponente sowie Steuern, Abgaben, Gebühren, sonstige staatlich verursachte Belastungen und Entgelte, die für Endkunden des Nichthaushaltssektors als nicht erstattungsfähig angesehen werden. Für Haushaltskunden umfasst diese Preisebene die Komponente Energie, die Netzkomponente sowie Steuern, Abgaben, Gebühren, sonstige staatlich verursachte Belastungen und Entgelte, nicht aber die MwSt.
Preise einschließlich aller Steuern und AbgabenDiese Preisebene umfasst die Komponente Energie und Versorgung, die Netzkomponente sowie alle erstattungsfähigen und nicht erstattungsfähigen Steuern, Abgaben, Gebühren, sonstigen staatlich verursachten Belastungen und Entgelte.

6. Verbrauchsmengen

Die Mitgliedstaaten übermitteln Angaben über den relativen Anteil von Strom in jeder Verbrauchergruppe auf der Grundlage der Gesamtmenge, auf die sich die Preise beziehen.

Die jährlichen Verbrauchsmengen pro Verbrauchergruppe sind einmal pro Jahr zeitgleich mit den Preisdaten für das zweite Halbjahr zu melden.

Die Daten dürfen nicht älter als zwei Jahre sein.