Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Hinweis: vgl. AE-Nr. 071004 Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
Die Kommission (Eurostat) erfasst Daten über die Gas- und Strompreise für industrielle Endverbraucher (Endkunden, die Nichthaushaltskunden sind). Die Preise für industrielle Endverbraucher werden seit 1990 durch Rechtsvorschriften geregelt, derzeit unterliegen sie der Richtlinie 2008/92/EG, mit der die Richtlinie 90/377/EWG aufgehoben wurde. Die nationalen Behörden erfassen Daten über die für Haushaltskunden geltenden Preise auf der Grundlage einer freiwilligen Vereinbarung. Sie teilten der Kommission mit, dass mehrere Datenlieferanten (Erdgas- und Stromunternehmen) angesichts knapper Mittel und Personalressourcen überlegen, diese Daten künftig nicht mehr zu erfassen.
Die Staats- und Regierungschefs stellten bei der Tagung des Europäischen Rates am 22. Mai 2013 zum Thema Energie und Steuern fest, dass die Energiepolitik der EU darauf abzielen sollte, sowohl Haushalte als auch Unternehmen auf sichere und nachhaltige Weise mit Energie zu erschwinglichen und wettbewerbsfähigen Preisen zu versorgen. Daher wurde die Kommission gebeten, eine "Untersuchung über die Zusammensetzung der Energiepreise und kosten in den Mitgliedstaaten sowie über die diese Preise und Kosten bestimmenden Faktoren" vorzulegen. Bei dieser Untersuchung konzentrierte man sich auf die Auswirkungen der Energiepreise auf die Haushalte, die kleinen und mittleren Unternehmen sowie die energieintensiven Industrien und beschäftigte sich ganz allgemein mit der Wettbewerbsfähigkeit der EU gegenüber den anderen globalen Wirtschaftsakteuren.
Nachdem die Kommission festgestellt hatte, dass für die Untersuchung zusätzliche ausführliche Daten zur Preisgestaltung erforderlich sind, beschaffte sie die notwendigen Angaben bei allen 28 Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer freiwilligen Vereinbarung. Ein Bericht mit einer eingehenden Analyse der Erdgas- und Strompreiskomponenten wurde dem Rat im Januar 2014 vorgelegt.
Im Jahr 2014 wurden von der Politik mehrfach Forderungen nach ausführlicheren amtlichen Erdgas- und Strompreisstatistiken erhoben. Der Rat "Verkehr, Telekommunikation und Energie" hat auf seiner Tagung am 13. Juni 2014 bestätigt, dass sich hohe bzw. steigende Energiepreise und -kosten negativ auf die Wettbewerbsfähigkeit Europas in der Welt sowie auf den Lebensstandard des einzelnen Kunden auswirken. Daher forderte der Rat "Verkehr, Telekommunikation und Energie", dass "die Kommission bis 2016 eine Folgeprüfung zu den Energiepreisen und -kosten und zu den Verbrauchern durchführt".
Die Europäische Kommission verabschiedete am 25. Februar 2015 das Paket zur Energieunion. Darin ist als eine der Maßnahmen im Kapitel "Energiebinnenmarkt" eine Untersuchung der Energiepreise und -kosten vorgesehen, die im Jahr 2016 und danach alle zwei Jahre durchzuführen ist.
Mit zusätzlichen Teilkomponenten, die sich auf Steuern, Abgaben und sonstige staatlich verursachte Belastungen sowie Erdgas- und Stromnetzpreise beziehen, soll den mit der Energieunion angestrebten Zielen und insbesondere der Forderung nach transparenteren Energiepreisen und -kosten (siehe Punkt 8 des Pakets) Rechnung getragen werden.
- Kohärenz mit der bisherigen Politik in diesem Bereich
Im Juni 2014 bekräftigte der Europäische Rat, dass der EU-Binnenmarkt weiter ausgebaut werden muss und der Gasmarkt stärker im Zeichen von Wettbewerb und Transparenz stehen soll; ferner müsse die Integration des europäischen Energiemarkts vollendet werden. Der Rat forderte auch dazu auf, die Marktintegration im Hinblick auf die Energieeffizienz und -versorgungssicherheit weiter zu analysieren.
- Kohärenz mit anderen EU-Politikbereichen
Das Paket zur Energieunion wurde von der Europäischen Kommission am 25. Februar 2015 verabschiedet. In diesem Kontext wird die Kommission ab 2016 Daten über Energiepreise und -kosten (einschließlich Steuern und Subventionen) vorlegen. Mit dieser Aufschlüsselung der Energiepreise und -kosten wird es ihr möglich sein, die Energiemarktsituation zu beobachten.
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
Artikel 338 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
- Subsidiarität (bei nicht ausschließlichen Zuständigkeiten)
Die Methodik, nach der die Kommission (Eurostat) Daten über die Erdgas- und Strompreise erfasst, ermöglicht Preisvergleiche zwischen Mitgliedstaaten. Diese Datenerfassung muss auf EU-Ebene erfolgen, damit die Daten zuverlässig und EU-weit vergleichbar sind und Aggregate für die EU und das Eurowährungsgebiet gebildet werden können. Auf nationaler Ebene erfassen die einschlägigen nationalen Behörden derartige Daten, die danach von Eurostat verbreitet werden.
- Verhältnismäßigkeit
Der vorgeschlagene Rechtsakt betrifft die Erfassung von Erdgas- und Strompreisdaten für die Sektoren private Haushalte und Nichthaushaltskunden. Bislang wurden Daten über die Preise für die Industrie gemäß der Richtlinie 2008/92/EG erfasst, Preisdaten für die privaten Haushalte aber auf der Grundlage einer freiwilligen Vereinbarung. Mit einem zunehmend komplexeren Energiebinnenmarkt wird es immer schwieriger, zuverlässige und aktuelle Erdgas- und Strompreisdaten - insbesondere für den Sektor private Haushalte - zu beschaffen, da es dafür keinerlei rechtliche Verpflichtung gibt. Die gegenüber der Richtlinie 2008/92/EG vorgesehenen Änderungen bestehen darin, dass derzeit auf freiwilliger Basis erfasste Daten künftig unter den vorgeschlagenen Rechtsakt fallen sollen. Dies geht nicht über das für die gesetzten Ziele erforderliche Maß hinaus.
- Wahl des Rechtsinstruments
Mit dem Rechtsinstrument einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates sollte EU-weit eine rasche, reibungslose und einheitliche Durchführung gewährleistet sein.
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Die derzeit geltende Rechtsvorschrift (Richtlinie 2008/92/EG) regelt nur die nur die Erfassung von Erdgas- und Strompreisdaten für die Industrie. Die Methodik, die bei diesen 2007 eingeführten Preiserhebungen angewendet wird, hat sich bewährt.
- Konsultation der Interessenträger
Die Mitglieder der Arbeitsgruppe "Energiestatistik" (ESWG) wurden von Eurostat im Januar 2015 schriftlich konsultiert. Die Anmerkungen und Empfehlungen der Arbeitsgruppe wurden berücksichtigt. Die schriftliche Konsultation der ESWG führte dazu, dass die Zahl der Teilkomponenten bei den Steuern, Abgaben und sonstigen staatlich verursachten Belastungen (von 11 auf 6) reduziert wurde; auch bei den Strom- und Erdgasnetzpreisdaten wurde die Meldepflicht stark eingeschränkt. Die Mitglieder der Konferenz der Direktoren für Umweltstatistik und Umweltgesamtrechnung (DIMESA) wurden im Mai und Juni 2015 schriftlich konsultiert. Daraufhin wurden die Fristen verlängert, innerhalb deren Ausnahmeregelungen für die Meldung von Preisdatenkomponenten und/oder -teilkomponenten zu beantragen sind. Bezüglich der Erdgaspreise wurde für den Sektor private Haushalte ein Schwellenwert eingeführt, so dass Länder, in denen der Gasverbrauch der Haushalte gering ist, von der Erhebung ausgenommen werden könnten. Der überarbeitete Entwurf wurde bei Sitzungen von DIMESA und ESWG am 11. bzw. 24. Juni 2015 präsentiert.
- Einholung und Nutzung fachlicher Beratung
Eurostat wandte sich an Eurogas and Eurelectric, zwei Branchenverbände der Gas- und Stromwirtschaft, um in Erfahrung zu bringen, ob die Datenerfassung machbar sei. Die von beiden Verbänden zur Frage der Verfügbarkeit von Teilkomponenten der Strom- und Gasnetzpreise ausgesprochenen Empfehlungen wurden berücksichtigt.
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Der Verwaltungsaufwand für die Meldebehörden und die Kommission wird kaum ansteigen, da die meisten einschlägigen Daten bereits auf freiwilliger Basis gemeldet werden. Zwar wurde die Liste der zu erfassenden Daten bei den Steuern und Netzpreisen um einige wenige Teilkomponenten ergänzt, die Daten sind dafür nicht mehr jährlich, sondern alle drei Jahre zu übermitteln. Der Verwaltungsaufwand dürfte daher insgesamt gleich bleiben.
- Folgenabschätzung
Bei diesem Vorschlag wurde keine Folgenabschätzung durchgeführt, da keine wesentlichen Änderungen für die Aktivitäten der Meldebehörden und der Kommission zu erwarten sind. Die Entscheidung, auf die Folgenabschätzung zu verzichten, wird im Zeitplan der Kommission ausführlich begründet, der auf folgender Webseite veröffentlicht wurde: http://ec.europa.eu/smartregulation/impact/planned_ia/docs/2014_estat_001_roadmap_electricityprices.pdf .
- Grundrechte
Entfällt.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt. Da die Aktivitäten nicht erheblich zunehmen werden, fallen keine zusätzlichen Kosten an.
5. Sonstige Aspekte
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Keine.
- Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)
Entfällt.
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Zuverlässige, aktuelle und vollständige Erdgas- und Strompreisstatistiken sind eine wichtige Informationsquelle für die politischen Entscheidungsträger in Europa. Da die Erfassung von Gas- und Strompreisdaten im Bereich der privaten Haushalte aufgrund einer freiwilligen Vereinbarung erfolgt, könnten einzelne Datenlieferanten (Strom- oder Gasunternehmen) beschließen, diese künftig einzustellen. Wird die Datenerfassung innerhalb eines gesetzlichen Rahmens durchgeführt, so ist ihr Fortbestand gesichert.
Für eine Analyse der wichtigsten, die Strom- und Erdgaspreise bestimmenden Faktoren reicht es nicht aus, nur die Gas- und Stromendpreise sowie die Netzpreise, Steuern und Produktpreise zu betrachten. Zur Ermittlung der preisbestimmenden Faktoren wurde die Datenerfassung um einige Variablen (Teilkomponenten) ergänzt, so dass künftig die nach einer einheitlichen Methodik gewonnenen Daten eingehender analysiert werden können.
Europäischer Wirtschaftsraum
Der vorgeschlagene Rechtsakt ist für den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) von Bedeutung und sollte deshalb auch den EWR umfassen.
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Erdgas- und Strompreisstatistiken und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise (Text von Bedeutung für den EWR)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren1, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Wettbewerbsfähigkeit, Nachhaltigkeit und Energieversorgungssicherheit sind die übergeordneten Ziele einer krisenfesten Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie.
- (2) Für die Gestaltung der Energieunion und die Beobachtung der Energiemärkte der Mitgliedstaaten werden hochwertige, vergleichbare, aktuelle, zuverlässige und harmonisierte Informationen über die von den Endkunden zu zahlenden Erdgas- und Strompreise benötigt.
- (3) Durch diese Verordnung sollen europäische Statistiken verfügbar werden, auf die sich energiepolitische Maßnahmen stützen können, die insbesondere auf die Schaffung eines vollständig integrierten Energiebinnenmarkts für die Kunden abzielen. Im Interesse der Marktintegration sollte mehr Transparenz bei Energiekosten und -preisen sowie bei der Höhe der öffentlichen Unterstützung angestrebt werden.
- (4) Die Richtlinie 2008/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates2 gibt bislang einen gemeinsamen Rahmen für die Erstellung, Übermittlung und Verbreitung vergleichbarer Statistiken über Endpreise für Erdgas und Strom vor, die von Industriekunden in der Union zu zahlen sind.
- (5) Daten über die von den Endkunden des Sektors private Haushalte zu zahlenden Erdgas- und Strompreise wurden bislang auf der Grundlage einer freiwilligen Vereinbarung erfasst.
- (6) Mit einem zunehmend komplexeren Energiebinnenmarkt wird es immer schwieriger, zuverlässige und aktuelle Erdgas- und Strompreisdaten - insbesondere für den Sektor private Haushalte - zu beschaffen, da es dafür keinerlei rechtliche Verpflichtung gibt.
- (7) Die Erhebung beider Datentypen sollte durch einen Rechtsakt geregelt werden, damit die Daten, die über die Preise für den Sektor private Haushalte und den Sektor Nichthaushaltskunden gemeldet werden, garantiert von hoher Qualität sind.
- (8) In den meisten Ländern werden die Daten über die Übertragungssysteme von Energieregulierungsbehörden zur Verfügung gestellt. Allerdings sind wesentlich mehr Akteure an der Erfassung von Daten über die Verteilungskosten beteiligt und in einigen Mitgliedstaaten wird die Datenmeldung als größere Herausforderung betrachtet. Angesichts der Bedeutung der Verteilungskosten und der diesbezüglich erforderlichen Transparenz muss die Datensammlung auf der Grundlage einer soliden Methodik harmonisiert werden.
- (9) Die Kommission (Eurostat) greift in ihren den Preisen gewidmeten Veröffentlichungen auf das System der Verbrauchergruppen zurück, was die Markttransparenz und die weite Verbreitung nichtvertraulicher Preisdaten gewährleisten und die Berechnung europäischer Aggregate ermöglichen sollte.
- (10) Nach der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates3 sind bei der Erhebung der Statistiken die Grundsätze der Unparteilichkeit, der Transparenz, der Zuverlässigkeit, der Objektivität, der fachlichen Unabhängigkeit und der Kostenwirksamkeit unter Wahrung der statistischen Geheimhaltung einzuhalten.
- (11) Die Informationen über die von den Endkunden zu zahlenden Erdgas- und Strompreise sollten Vergleiche mit den Preisen für andere Energieerzeugnisse ermöglichen.
- (12) Im Rahmen des Standardmeldeverfahrens sollten Informationen über die Erfassung von Daten über Preis und Qualität bereitgestellt werden.
- (13) Ausführliche Daten über die Aufschlüsselung der Verbrauchergruppen und deren jeweilige Marktanteile sind ein wesentlicher Bestandteil der Erdgas- und Strompreisstatistiken.
- (14) Eine Preisanalyse ist nur dann möglich, wenn die Mitgliedstaaten zu den einzelnen Komponenten und Teilkomponenten der Erdgas- und Strompreise amtliche Statistiken von hoher Qualität bereitstellen. Mit einer überarbeiteten Methodik für eine detaillierte Aufschlüsselung der einzelnen Komponenten und Teilkomponenten der von den Endkunden zu zahlenden Erdgas- und Strompreise wird es möglich werden, die Auswirkungen der einzelnen Aspekte auf die Endpreise zu analysieren.
- (15) Die Kommission (Eurostat) sollte mit den Daten, die ihr über Preise und über die Bedingungen des Verkaufs an Endkunden sowie über die Aufschlüsselung der Zahl der Endkunden nach Verbrauch in jeder Verbrauchergruppe bereitgestellt werden, über geeignete Informationen dafür verfügen, Beschlüsse über zweckmäßige energiepolitische Vorschläge oder Maßnahmen zu erlassen.
- (16) Die gründliche Kenntnis des Steuer- und Abgabenwesens eines jeden einzelnen Mitgliedstaats stellt eine Voraussetzung für die Gewährleistung der Preistransparenz dar. Die Bedeutung, die der Aufschlüsselung der Daten über Netzkosten, Entgelte, Steuern, Abgaben, sonstige staatlich verursachte Belastungen sowie Gebühren zukommt, wurde erkannt.
- (17) Die Mitgliedstaaten, in denen der Erdgasverbrauch einen geringen Anteil am energetischen Endverbrauch der privaten Haushalte ausmacht, sollten von der Verpflichtung zur Meldung von Daten über die Erdgaspreise für Haushaltskunden ausgenommen werden.
- (18) Die Kommission (Eurostat) sollte gemeinsam mit den Mitgliedstaaten im Sinne zuverlässigerer Daten die Methodik für deren Sammlung und Verarbeitung eingehend und im Einklang mit dem Governance-Rahmen für die Statistik prüfen und gegebenenfalls verbessern. Daher sollten regelmäßig Qualitätsberichte erstellt und Bewertungen der Qualität der Preisdaten vorgenommen werden.
- (19) Auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats kann die Kommission Mitgliedstaaten Ausnahmeregelungen für die spezifischen Verpflichtungen gewähren, bei denen die Anwendung dieser Verordnung auf das nationale statistische System eines Mitgliedstaats größere Anpassungen erfordert und wahrscheinlich einen erheblichen Mehraufwand für die Auskunftgebenden verursacht.
- (20) Damit die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Daten auch künftig von hoher Qualität sind, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, damit Anpassungen an die möglicherweise für den Erdgasmarkt geltenden Schwellenwerte vorgenommen werden können. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.
- (21) Die Kommission sollte sicherstellen, dass delegierte Rechtsakte für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftgebenden keinen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand bedeuten.
- (22) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich des Formats und der Modalitäten der Datenübermittlung, der Anforderungen an die Qualitätsberichte, deren Struktur und Vergleichbarkeit sowie der Gewährung von Ausnahmeregelungen übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden.
- (23) Die Richtlinie 2008/92/EG wird aufgehoben.
- (24) Der Ausschuss für das Europäische Statistische System ist gehört worden -
Haben folgende Verordnung Erlassen:
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung vergleichbarer europäischer Statistiken über Erdgas- und Strompreise für Haushaltskunden und Endkunden des Nichthaushaltssektors in der EU geschaffen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- (1) Die Ausdrücke "Haushalt", "energetischer Endverbrauch" und "Eigenerzeuger" haben dieselbe Bedeutung wie in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates4;
- (2) Die Ausdrücke "Kunde", "Endkunde", "Haushaltskunde", "Nichthaushaltskunde", "Übertragung", "Verteilung" und "Versorgung" bezogen auf Elektrizität haben dieselbe Bedeutung wie in der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates5, wenn sie in Bezug auf Elektrizität verwendet werden;
- (3) Die Ausdrücke "Kunde", "Endkunde", "Haushaltskunde", "Nichthaushaltskunde", "Fernleitung", "Verteilung" und "Versorgung" (bzw. "Lieferung") bezogen auf Erdgas haben dieselbe Bedeutung wie in der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates6, wenn sie in Bezug auf Erdgas verwendet werden;
- (4) Der Ausdruck "Netzkomponente" bezeichnet die Kombination von Netzkosten für Verteilung und Übertragung bzw. Fernleitung gemäß Anhang I Nummer 6 und Anhang II Nummer 5.
Artikel 3
Datenquellen
Die Mitgliedstaaten erheben Daten über Erdgas- und Strompreise und über deren Teilkomponenten (Netzkosten, Steuern, Abgaben, sonstige staatlich verursachte Belastungen, Gebühren und Entgelte gemäß den Anhängen I und II) und Daten über die Verbrauchsmengen und erstellen einen Qualitätsbericht; dabei wenden sie das Prinzip eines möglichst geringen Beantwortungsaufwands und der Vereinfachung der Verwaltungsabläufe an und nutzen folgende Quellen:
- (a) spezielle statistische Erhebungen über Erdgas- und Stromendkundenpreise bei den Herstellern oder Händlern, Übertragungs- bzw. Fernleitungs- und Verteilungsnetzbetreibern, Einführern oder Ausführern von Energieerzeugnissen und bei Versorgungsunternehmen;
- (b) andere statistische Erhebungen bei Kunden im Sektor private Haushalte und bei Endkunden des Nichthaushaltssektors;
- (c) administrative Quellen etwa von nationalen Erdgas- und Strommarktregulierungsbehörden;
- (d) sonstige Quellen, bei denen solide statistischen Schätzverfahren zur Anwendung kommen.
Artikel 4
Erfassungsbereich
- (1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Datenerhebungs- und Erstellungssystem repräsentativ ist.
- (2) Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, Daten über Erdgaspreise für Haushaltskunden an die Kommission (Eurostat) zu übermitteln, wenn der Erdgasverbrauch im Sektor private Haushalte unter einem Schwellenwert von 1 % des nationalen Gesamtenergieverbrauchs im Sektor private Haushalte liegt. Die Kommission (Eurostat) überprüft regelmäßig zumindest alle 3 Jahre, welche Mitgliedstaaten aufgrund des Erdgasverbrauchs im Sektor private Haushalte des jeweiligen Landes die Voraussetzungen dafür erfüllen, von der Verpflichtung zur Datenübermittlung ausgenommen zu werden.
- (3) Die Kommission wird ermächtigt, die Anpassung des Schwellenwerts betreffende delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 10 unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen zu erlassen.
Artikel 5
Datenübermittlung
- (1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die Daten gemäß den Anhängen I und II.
- (2) Die Kommission legt das Format und die Modalitäten für die Übermittlung der Daten gemäß den Anhängen fest und erlässt dafür Durchführungsrechtsakte. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 6
Bezugszeitraum und Häufigkeit der Übermittlung
- (1) Die Mitgliedstaaten erfassen alle in den Anhängen dieser Verordnung genannten Daten ab dem Beginn des Kalenderjahres, das auf das Jahr des Erlasses dieser Verordnung folgt, und übermitteln innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des Bezugszeitraums die Statistiken an die Kommission (Eurostat).
- (2) Häufigkeit der Übermittlung:
- (a) jährlich (Januar bis Dezember) im Falle der in Anhang I Nummern 6 a) und 7 und Anhang II Nummern 5 a) und 6 genannten Daten;
- (b) zweimal jährlich (Januar bis Juni und Juli bis Dezember) im Falle der in Anhang I Nummer 6 b) und Anhang II Nummer 5 b) genannten Daten.
Artikel 7
Qualitätsbewertung und Berichte
- (1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Qualität der Daten im Einklang mit den in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten Qualitätskriterien.
- (2) Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission (Eurostat) unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats über Änderungen der Methodik oder sonstige Änderungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Erdgas- und Strompreisstatistiken haben könnten.
- (3) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission (Eurostat) alle drei Jahre einen Qualitätsbericht über die Daten vor, in dem dargestellt wird, wie diese Daten berechnet werden. Dieser Bericht gibt Aufschluss über die durch die Daten abgedeckten Bereiche und die Datenerfassung, die Berechnungskriterien, die Methodik und die Datenquellen, die verwendet wurden, sowie über etwaige die Quellen und Methodik betreffende Änderungen.
- (4) Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der übermittelten Daten und die in den Qualitätsberichten vorgelegten Informationen und sie erstellt und verbreitet eine Zusammenfassung des Qualitätsbewertungsberichts.
- (5) Stellt die Kommission (Eurostat) bei den bereitgestellten Daten statistisch bedeutsame Auffälligkeiten oder Unstimmigkeiten fest, so kann sie von den nationalen Behörden eine geeignete Aufschlüsselung der Daten sowie Auskunft über die den übermittelten Daten zugrunde liegenden Berechnungs- oder Bewertungsmethoden verlangen, um die Daten zu beurteilen, und sie kann, falls nötig, verlangen, dass als unrichtig erachtete Daten oder Angaben korrigiert und vom betreffenden Mitgliedstaat erneut übermittelt werden.
- (6) Die Kommission legt mithilfe von Durchführungsrechtsakten die Anforderungen an die in Absatz 3 genannten Qualitätsberichte und deren Struktur und Vergleichbarkeit fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 8
Verbreitung
Die Kommission (Eurostat) verbreitet Erdgas- und Strompreisstatistiken spätestens fünf Monate nach dem Ende des jeweiligen Bezugszeitraums.
Artikel 9
Ausnahmeregelungen
- (1) Ausnahmeregelungen können in Bezug auf die spezifischen Verpflichtungen, bei denen die Anwendung dieser Verordnung auf das nationale statistische System eines Mitgliedstaats größere Anpassungen erfordert und wahrscheinlich einen erheblichen Mehraufwand für die Auskunftgebenden verursacht, mithilfe von Durchführungsrechtsakten gewährt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren bis spätestens [xx.xx.xxxx] erlassen.
- (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 legt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission spätestens neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen gebührend begründeten Antrag vor.
- (3) Diese Ausnahmeregelungen bleiben während eines möglichst kurzen Zeitraums, nämlich höchstens drei Jahre in Kraft.
- (4) Ein Mitgliedstaat, dem eine Ausnahmeregelung nach Absatz 1 gewährt wurde, wendet bezüglich deren Dauer weiterhin die relevanten Bestimmungen der Richtlinie 2008/92/EG an.
Artikel 10
Ausübung der Befugnisübertragung
- (1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
- (2) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 Absatz 3 gilt ab dem [xx.xx.xxxx] auf unbestimmte Zeit.
- (3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
- (4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
- (5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament oder den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 11
Ausschussverfahren
- (1) Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzten Ausschuss für das Europäische Statistische System unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/20117.
- (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 12
Aufhebung der Richtlinie 2008/92/EG
- (1) Die Richtlinie 2008/92/EG wird aufgehoben.
- (2) Verweise auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweise auf diese Verordnung.
Artikel 13
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
Brüssel, den 18.11.2015
COM (2015) 496 final
- 1. Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom .... (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom ... .
- 2. Richtlinie 2008/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise (ABl. L 298 vom 7.11.2008, S. 9).
- 3. Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).
- 4. Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik (ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 6).
- 5. Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55).
- 6. Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94).
- 7. Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
ANNEXES 1 to 2
ANHÄNGE des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Erdgas- und Strompreisstatistiken und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise
ANHÄNGE
Anhang I
ERDGASPREISE
In diesem Anhang wird die Methodik für die Erfassung und Aufbereitung von statistischen Daten über Erdgaspreise für Haushaltskunden und Endkunden des Nichthaushaltssektors festgelegt.
1. Preise
Zu melden sind die Preise, die Haushaltskunden und Endkunden des Nichthaushaltssektors für Erdgas zahlen, das sie über das Leitungsnetz für den Eigenverbrauch beziehen.
2. Erdgas
Erdgas schließt Erdgas und sonstige gasförmige Brennstoffe ein, die mit Erdgas im Fernleitungs- und Verteilungsnetz vermischt werden, wozu etwa Biogas gehört. Andere gasförmige Brennstoffe, die über eigene Netze verteilt und dabei nicht mit Erdgas vermischt werden (z.B. Ortsgas, Kokereigas, Hochofengas und Biogas), sind auszuschließen.
3. Meldeeinheiten
Die Daten umfassen alle Erdgas beziehenden Haushaltskunden und Endkunden des Nichthaushaltssektors, schließen aber Kunden aus, die Gas nur für folgende Zwecke verwenden:
- - zur Stromerzeugung in Kraftwerken oder Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) oder
- - zu nichtenergetischen Zwecken (z.B. zur Verwendung in der chemischen Industrie).
4. Messeinheiten
Bei den zu meldenden Preisen handelt es sich um die Preise, die von Haushaltskunden und Endkunden des Nichthaushaltssektors im jeweiligen Land durchschnittlich zu zahlen sind.
Die Preise sind in Landeswährung pro Gigajoule (GJ) anzugeben. Die verwendete Energieeinheit ist anhand des Bruttoheizwerts zu bestimmen.
Die Preise sind nach dem Marktanteil von Erdgasversorgungsunternehmen an der jeweiligen Verbrauchergruppe zu gewichten. Falls die Berechnung gewichteter Durchschnittspreise nicht möglich ist, können arithmetische Durchschnittspreise angegeben werden. Auf jeden Fall müssen die Daten einen repräsentativen Anteil des nationalen Marktes abdecken.
5. Verbrauchergruppen
Die zu meldenden Preise basieren auf einem System von Standardverbrauchergruppen für den jährlichen Erdgasverbrauch.
(a) Haushaltskunden sind in die folgenden Gruppen einzuordnen:
Verbrauchergruppe | Jährlicher Erdgasverbrauch (GJ) | |
Niedrigster Wert | Höchster Wert | |
Gruppe D1 | < 20 | |
Gruppe D2 | > 20 | < 200 |
Gruppe D3 | > 200 |
(b) Endkunden des Nichthaushaltssektors sind in die folgenden Gruppen einzuordnen:
Verbrauchergruppe | Jährlicher Erdgasverbrauch (GJ) | |
Niedrigster Wert | Höchster Wert | |
Gruppe 11 | < 1 000 | |
Gruppe 12 | > 1 000 | < 10 000 |
Gruppe 13 | > 10 000 | < 100 000 |
Gruppe 14 | > 100 000 | < 1 000 000 |
Gruppe 15 | > 1 000 000 | < 4 000 000 |
Gruppe 16 | > 4 000 000 |
6. Untergliederung
Die jeweiligen Preise müssen alle anfallenden Entgelte enthalten: Netzentgelte und Energieverbrauch, abzüglich etwaiger Rabatte oder Prämien, zuzüglich sonstiger Entgelte (Zählermiete, Grundgebühren usw.). Einmalige Anschlussgebühren sind nicht zu berücksichtigen.
Ausführliche Daten sind wie unten ausgeführt anzugeben.
(a) Für Komponenten und Teilkomponenten erforderliche Untergliederung
Die angegebenen Preise sind in drei Hauptkomponenten und in separate Teilkomponenten zu unterteilen.
Der für Erdgas der jeweiligen Verbrauchergruppe verrechnete Endkundenpreis ist die Summe der drei Hauptkomponenten, nämlich der Komponente Energie und Versorgung, der Netzkomponente (Fernleitung und Verteilung) und der aus Steuern, Abgaben, sonstigen staatlich verursachten Belastungen, Gebühren und Entgelten bestehenden Komponente.
Komponente und Teilkomponente | Beschreibung |
Energie und Versorgung | Diese Komponente umfasst den Rohstoffpreis für Erdgas, der vom Versorger bei der Einspeisung ins Fernleitungssystem bezahlt wird, und gegebenenfalls Speicherungskosten im Zusammenhang mit dem Verkauf von Erdgas an Endkunden. |
Netz | Der Netzpreis umfasst die folgenden Kosten: Fernleitungsund Verteilungstarife, Fernleitungsund Verteilungsverluste, Netzkosten, Kundendienstkosten, Systembetreuungskosten, Zählermieten und Ablesekosten. |
Teilkomponente | Die Netzkomponente wird wie folgt in Fernleitungskosten und Verteilungsnetzkosten unterteilt: |
Globaler durchschnittlicher relativer Anteil der Fernleitungskosten (ausgedrückt als Prozentsatz der gesamten Netzkosten und basierend auf den unter Nummer 5 festgelegten Verbrauchergruppen). | |
Globaler durchschnittlicher relativer Anteil der Verteilungskosten (ausgedrückt als Prozentsatz der gesamten Netzkosten und basierend auf den unter Nummer 5 festgelegten Verbrauchergruppen). | |
Steuern, Abgaben, Gebühren, sonstige staatlich verursachte Belastungen und Entgelte | Diese Komponente ist die Summe aller nachstehend aufgelisteten Teilkomponenten (Steuern, Abgaben, Gebühren, sonstige staatlich verursachte Belastungen und Entgelte). |
Teilkomponenten | Die nachstehenden Teilkomponenten werden einzeln für die jeweilige unter Nummer 5 festgelegte Verbrauchergruppe gemeldet. |
Mehrwertsteuer im Sinne der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem1. | |
Steuern, Abgaben, Gebühren, sonstige staatlich verursachte Belastungen und Entgelte im Zusammenhang mit der Förderung von erneuerbaren Energiequellen, Energieeffizienz und Energiegewinnung durch KWK. | |
Steuern, Abgaben, Gebühren, sonstige staatlich verursachte Belastungen und Entgelte im Zusammenhang mit strategischen Vorräten, Kapazitätszahlungen und Energieversorgungssicherheit; Steuern auf die Gasverteilung; verlorene Kosten und sonstige staatlich verursachte Belastungen bezüglich der Finanzierung von Energieregulierungsbehörden oder Marktbetreibern. | |
Steuern, Abgaben, Gebühren, sonstige staatlich verursachte Belastungen und Entgelte im Zusammenhang mit der Luftqualität und der Umwelt; Steuern und Abgaben auf Emissionen von CO₂ oder anderen Treibhausgasen. | |
Alle sonstigen nicht unter die vier genannten Kategorien fallenden Steuern, Abgaben, Gebühren, sonstigen staatlich verursachten Belastungen und Entgelte: Fernwärmeförderung; Abgaben an Gebietskörperschaften; Ausgleich für Insellage; Konzessionsabgaben betreffend Lizenzen und Gebühren für die Nutzung von Land und staatlichem oder privatem Eigentum für das Netz oder andere Versorgungseinrichtungen. |
(b) Untergliederung nach Abgabenbelastung
Die Preisdaten werden in die nachstehenden drei Ebenen aufgeschlüsselt:
Ebene | Beschreibung |
Preise ohne jegliche Steuern, Abgaben, Gebühren, sonstige staatlich verursachte Belastungen und Entgelte | Diese Preisebene umfasst nur die Komponente Energie und Versorgung sowie die Netzkomponente. |
Preise ohne Mehrwertsteuer (MwSt.) und sonstige erstattungsfähige Steuern | Diese Preisebene umfasst die Komponente Energie und Versorgung, die Netzkomponente sowie Steuern, Abgaben, Gebühren, sonstige staatlich verursachte Belastungen und Entgelte, die für Endkunden des Nichthaushaltssektors als nicht erstattungsfähig angesehen werden. Für Haushaltskunden umfasst diese Preisebene die Komponente Energie, die Netzkomponente sowie Steuern, Abgaben, Gebühren, sonstige staatlich verursachte Belastungen und Entgelte, nicht aber die MwSt. |
Preise einschließlich aller Steuern und Abgaben | Diese Preisebene umfasst die Komponente Energie und Versorgung, die Netzkomponente sowie alle erstattungsfähigen und nicht erstattungsfähigen Steuern, Abgaben, Gebühren, sonstigen staatlich verursachten Belastungen und Entgelte. |
7. Verbrauchsmengen
Die Mitgliedstaaten übermitteln Angaben über den relativen Anteil von Erdgas in jeder Verbrauchergruppe auf der Grundlage der Gesamtmenge, auf die sich die Preise beziehen.
Die jährlichen Verbrauchsmengen pro Verbrauchergruppe sind einmal pro Jahr zeitgleich mit den Preisdaten für das zweite Halbjahr zu melden.
Die Daten dürfen nicht älter als zwei Jahre sein.
Anhang II
STROMPREISE
In diesem Anhang wird die Methodik für die Erfassung und Aufbereitung von statistischen Daten über Strompreise für Haushaltskunden und Endkunden des Nichthaushaltssektors festgelegt.
1. Preise
Zu melden sind die von Haushaltskunden und Endkunden des Nichthaushaltssektors für Strom für den Eigenverbrauch zu zahlenden Preise.
2. Meldeeinheiten
Die Daten umfassen alle Strom beziehenden Haushaltskunden und Endkunden des Nichthaushaltssektors, von Selbsterzeugern produzierter und verbrauchter Strom ist jedoch von der Meldepflicht auszunehmen.
3. Messeinheit
Bei den zu meldenden Preisen handelt es sich um die Preise, die von Haushaltskunden und Endkunden des Nichthaushaltssektors im jeweiligen Land durchschnittlich zu zahlen sind.
Die Preise sind in Landeswährung pro Kilowattstunde (kWh) anzugeben.
Die Preise sind nach dem Marktanteil von Stromversorgungsunternehmen an der jeweiligen Verbrauchergruppe zu gewichten. Falls die Berechnung gewichteter Durchschnittspreise nicht möglich ist, können arithmetische Durchschnittspreise angegeben werden. Auf jeden Fall müssen die Daten einen repräsentativen Anteil des nationalen Marktes abdecken.
4. Verbrauchergruppen
Die zu meldenden Preise basieren auf einem System von Standardverbrauchergruppen für den jährlichen Stromverbrauch.
(a) Haushaltskunden sind in die folgenden Gruppen einzuordnen:
Verbrauchergruppe | Jährlicher Stromverbrauch (kWh) | |
Niedrigster Wert | Höchster Wert | |
Gruppe DA | < 1 000 | |
Gruppe DB | > 1 000 | < 2 500 |
Gruppe DC | > 2 500 | < 5 000 |
Gruppe DD | > 5 000 | < 15 000 |
Gruppe DE | > 15 000 |
(b) Endkunden des Nichthaushaltssektors sind in die folgenden Gruppen einzuordnen:
Verbrauchergruppe | Jährlicher Stromverbrauch (MWh) | |
Niedrigster Wert | Höchster Wert | |
Gruppe IA | < 20 | |
Gruppe IB | > 20 | < 500 |
Gruppe IC | > 500 | < 2 000 |
Gruppe ID | > 2 000 | < 20 000 |
Gruppe IE | > 20 000 | < 70 000 |
Gruppe IF | > 70 000 | < 150 000 |
Gruppe IG | > 150 000 |
5. Untergliederung
Die jeweiligen Preise müssen alle anfallenden Entgelte enthalten: Netzentgelte und Energieverbrauch, abzüglich etwaiger Rabatte oder Prämien, zuzüglich sonstiger Entgelte (Zählermiete, Grundgebühren usw.). Einmalige Anschlussgebühren sind nicht zu berücksichtigen.
Ausführliche Daten sind wie unten ausgeführt anzugeben.
(a) Für Komponenten und Teilkomponenten erforderliche Untergliederung
Die angegebenen Preise sind in drei Hauptkomponenten und in separate Teilkomponenten zu unterteilen.
Der für Strom der jeweiligen Verbrauchergruppe verrechnete Endkundenpreis ist die Summe der drei Hauptkomponenten, nämlich der Komponente Energie und Versorgung, der Netzkomponente (Übertragung und Verteilung) und der aus Steuern, Abgaben, sonstigen staatlich verursachten Belastungen, Gebühren und Entgelten bestehenden Komponente.
Komponente und Teilkomponente | Beschreibung |
Energie und Versorgung | Diese Komponente umfasst die folgenden Kosten: Erzeugung, Speicherung, Ausgleichsenergie, Kosten der gelieferten Energie, Kundendienstleistungen, Kundendienstverwaltung und sonstige Versorgungskosten. |
Netz | Der Netzpreis umfasst die folgenden Kosten: Übertragungsund Verteilungstarife, Übertragungsund Verteilungsverluste, Netzkosten, Kundendienstkosten, Systembetreuungskosten, Zählermieten und Ablesekosten. |
Teilkomponente | Die Netzkomponente wird wie folgt in Übertragungsund Verteilungsnetzkosten unterteilt: |
1. Globaler durchschnittlicher relativer Anteil der Übertragungskosten (ausgedrückt als Prozentsatz der gesamten Netzkosten und basierend auf den unter Nummer 4 festgelegten Verbrauchergruppen). | |
2. Globaler durchschnittlicher relativer Anteil der Verteilungskosten (ausgedrückt als Prozentsatz der gesamten Netzkosten und basierend auf den unter Nummer 4 festgelegten Verbrauchergruppen). | |
Steuern, Abgaben, Gebühren, sonstige staatlich verursachte Belastungen und Entgelte | Diese Komponente ist die Summe aller nachstehend aufgelisteten Steuern, Abgaben, Gebühren, sonstigen staatlich verursachten Belastungen und Entgelte. |
Teilkomponente | Die nachstehenden Teilkomponenten werden einzeln für die jeweilige unter Nummer 4 festgelegte Verbrauchergruppe gemeldet. |
Mehrwertsteuer gemäß der Definition der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem. | |
Steuern, Abgaben, Gebühren, sonstige staatlich verursachte Belastungen und Entgelte im Zusammenhang mit der Förderung von erneuerbaren Energiequellen, Energieeffizienz und Energiegewinnung durch KWK. | |
Steuern, Abgaben, Gebühren, sonstige staatlich verursachte Belastungen und Entgelte im Zusammenhang mit Kapazitätszahlungen, Energieversorgungssicherheit und angemessener Stromerzeugung; Steuer auf die Umstrukturierung des Kohlesektors; Steuern auf die Stromverteilung; verlorene Kosten und sonstige staatlich verursachte Belastungen bezüglich der Finanzierung von Energieregulierungsbehörden oder Marktbetreibern. | |
Steuern, Abgaben, Gebühren, sonstige staatlich verursachte Belastungen und Entgelte im Zusammenhang mit der Luftqualität und der Umwelt, Emissionen von CO₂ oder anderen Treibhausgasen. | |
Steuern, Abgaben, Gebühren, sonstige staatlich verursachte Belastungen und Entgelte im Zusammenhang mit der Kernkraft einschließlich Stilllegung und Beaufsichtigung von Kernkraftanlagen und diesbezügliche Gebühren. | |
Alle sonstigen nicht unter die fünf genannten Kategorien fallenden Steuern, Abgaben, Gebühren, sonstigen staatlich verursachten Belastungen und Entgelte: Fernwärmeförderung; Abgaben an Gebietskörperschaften; Ausgleich für Insellage; Konzessionsabgaben betreffend Lizenzen und Gebühren für die Nutzung von Land und staatlichem oder privatem Eigentum für das Netz oder andere Versorgungseinrichtungen. |
(b) Untergliederung nach Abgabenbelastung
Die Preisdaten werden in die nachstehenden drei Ebenen aufgeschlüsselt:
Ebene | Beschreibung |
Preise ohne jegliche Steuern, Abgaben, Gebühren, sonstige staatlich verursachte Belastungen und Entgelte | Diese Preisebene umfasst nur die Komponente Energie und Versorgung sowie die Netzkomponente. |
Preise ohne Mehrwertsteuer (MwSt.) und sonstige erstattungsfähige Steuern | Diese Preisebene umfasst die Komponente Energie und Versorgung, die Netzkomponente sowie Steuern, Abgaben, Gebühren, sonstige staatlich verursachte Belastungen und Entgelte, die für Endkunden des Nichthaushaltssektors als nicht erstattungsfähig angesehen werden. Für Haushaltskunden umfasst diese Preisebene die Komponente Energie, die Netzkomponente sowie Steuern, Abgaben, Gebühren, sonstige staatlich verursachte Belastungen und Entgelte, nicht aber die MwSt. |
Preise einschließlich aller Steuern und Abgaben | Diese Preisebene umfasst die Komponente Energie und Versorgung, die Netzkomponente sowie alle erstattungsfähigen und nicht erstattungsfähigen Steuern, Abgaben, Gebühren, sonstigen staatlich verursachten Belastungen und Entgelte. |
6. Verbrauchsmengen
Die Mitgliedstaaten übermitteln Angaben über den relativen Anteil von Strom in jeder Verbrauchergruppe auf der Grundlage der Gesamtmenge, auf die sich die Preise beziehen.
Die jährlichen Verbrauchsmengen pro Verbrauchergruppe sind einmal pro Jahr zeitgleich mit den Preisdaten für das zweite Halbjahr zu melden.
Die Daten dürfen nicht älter als zwei Jahre sein.
- 1. Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).