Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Investitionen

993. Sitzung des Bundesrates am 18. September 2020

Der federführende Verkehrsausschuss (Vk), der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV), der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In),

der Rechtsausschuss (R), der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U),

der Wirtschaftsausschuss (Wi) und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung (Wo) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 VwGO)

In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a ist Doppelbuchstabe bb zu streichen.

Begründung:

Die Ausweitung der Verkürzung des Rechtsweges auf Landesstraßen widerspricht dem Interesse, unter Umweltgesichtspunkten bedeutsame Vorhaben schneller voranzutreiben. Eine Privilegierung der Errichtung von Landesstraßen ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. Daher ist dies zu streichen.

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee (§ 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 VwGO)

In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee sind in § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 die Wörter "nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes" zu streichen.

Begründung:

[Abweichend von dem Gesetzentwurf des Bundesrates für ein Hafenplanungsbeschleunigungsgesetz (BR-Drucksache 070/20(B)), das gemäß den Beschlüssen des Koalitionsausschusses vom 8 März 2020 aufgegriffen werden sollte, erfasst § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 VwGO des vorgelegten Gesetzentwurfs nunmehr ausschließlich den auf eine gewässerrechtliche Rechtsgrundlage gestützten Hafenausbau. Danach würde allein für den gewässerrechtlich basierten Hafenausbau - neben dem bereits nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 sowie nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 Verwaltungsgerichtsordnung privilegierten Hafenausbau auf wasserstraßenrechtlicher Grundlage - eine Verfahrensbeschleunigung geregelt werden. Dies führt zu einer sinnwidrigen Einengung des Anwendungsbereichs der angestrebten Neuregelung und widerspricht der beabsichtigten Investitionsbeschleunigung. Denn ein Hafenausbau kann auch auf eine landesrechtlich geregelte Planfeststellung gestützt sein, wie es etwa bei § 14 des Hamburgischen Hafenentwicklungsgesetzes (HafenEG) oder § 6 Absatz 6 des Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern der Fall ist. Die Beschleunigung von Investitionen in infrastrukturell und verkehrspolitisch bedeutsame Hafenausbauten hängt jedenfalls nicht von der Rechtsgrundlage der Planfeststellung ab. Deshalb dürfen zum Beispiel Ausbauten des Hamburger Hafens als dem größten deutschen Hafen mit nationaler Bedeutung nicht von der Investitionsbeschleunigung ausgenommen sein, nur weil sie auf eine landesrechtliche Regelung gestützt sind. Um dem Ziel der Investitionsbeschleunigung gerecht zu werden, muss vielmehr sichergestellt sein, dass jedwede Planfeststellung für eine Hafenerrichtung, eine Hafenerweiterung oder eine Hafenumgestaltung umfasst ist, sofern sie planfeststellungspflichtig oder auch nur planfeststellungsfähig ist. Aus diesem Grunde ist auf die Nennung der Vorschrift des § 68 Wasserhaushaltsgesetzes in Nummer 11 zu verzichten.

Dafür, dass ein solches Verständnis bereits in dem vorgelegten Gesetzentwurf angelegt ist, spricht im Übrigen die Gesetzesbegründung zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee (Nummer 11), in der es heißt, dass für nach Wasserrecht planfeststellungsbedürftige größere Häfen eine Eingangszuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts begründet werden soll. Der Begriff des Wasserrechts ist als Oberbegriff weit gefasst und umfasst sowohl das Wasserwegerecht (WaStrG), das Gewässerrecht (WHG) wie aber auch wasserbezogene

Landesgesetze, wie etwa die beiden genannten landesrechtlichen Spezialgesetze.]

{Der Verweis auf § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes greift für eine Planfeststellung für die Errichtung, Erweiterung und Änderung von Häfen zu kurz, da diese Vorschrift lediglich den Gewässerausbau betrifft, sich also ausschließlich auf Maßnahmen beziehen kann, durch die ein oberirdisches Gewässer im Sinne des § 3 Nummer 1 WHG geschaffen, beseitigt oder in seinem äußeren Zustand wesentlich umgestaltet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 - 7 C 11/12). Die wasserrechtliche Planfeststellung bildet demnach keine Rechtsgrundlage für Vorhaben, bei denen die Nutzung der landseitig an das Gewässer angrenzenden Flächen - wie die gesamten landseitigen Infrastruktureinrichtungen eines Hafens - erforderlich ist.

Die Rechtswegverkürzung soll sich nicht lediglich auf die gewässerbezogenen Teile des Hafens beschränken, sondern den gesamten Hafen auch mit seinen landseitigen Teilen mit einbeziehen. Der einschränkende und in der Praxis zu Abgrenzungsschwierigkeiten führende Verweis auf § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes ist daher zu streichen.}

3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee (§ 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 VwGO)

In Artikel 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee ist § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 zu streichen.

Folgeänderungen:

In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee ist § 48 Absatz 1 Satz 1 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die gewollte Entlastung der Verwaltungsgerichte führt im Ergebnis zu einer höheren Inanspruchnahme der Oberverwaltungsgerichte und auch des Bundesverwaltungsgerichtes, vor allem da durch die geplanten Änderungen der VwGO auch andere Verfahren auf diese Ebenen erstinstanzlich verlagert werden sollen.

Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesberggesetz betreffen neben vereinzelten Großunternehmen in der Regel kleine mittelständische Unternehmen, auf die in Folge der Instanzenverschiebung auch erhöhte Kosten zukommen werden.

Nach § 67 Absatz 4 VwGO besteht die Verpflichtung, sich vor dem Verwaltungsgerichtshof von einem Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen. Zudem fallen in der Regel die Gebühren für Gerichtsverfahren in einer höheren Instanz erheblicher aus. Eine Anpassung der Gerichtsgebühren ist im Entwurf nicht vorgesehen. Insbesondere finanziell nicht gut aufgestellte Kläger können durch den Wegfall des Verwaltungsgerichts als Eingangsinstanz abgeschreckt werden.

Im Ergebnis wird der Verwaltungsrechtsweg bei Planfeststellungsverfahren im Bergwesen erschwert. Ein Vorteil durch die geplante Änderung ist für bergrechtliche Planfeststellungsverfahren nicht ersichtlich.

4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b (§ 48 Absatz 3 VwGO), Nummer 2 (§ 50 Absatz 2 VwGO)

In Artikel 1 sind Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 zu streichen.

Begründung:

Mit der neuen Vorschrift des § 48 Absatz 3 VwGO soll auf Ebene der Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe für bestimmte Streitigkeiten, für welche die vorgenannten Gerichte erstinstanzlich zuständig sind, geregelt werden, dass in Fällen, in denen ein Spruchkörper bereits "tätig geworden ist", das Präsidium des Gerichts auch nach einer Änderung der Geschäftsverteilung die fortgesetzte Zuständigkeit dieses Spruchkörpers bestimmen "soll".

Es handelt sich hierbei bereits nach dem vorgeschlagenen Gesetzeswortlaut um eine Abweichung von der derzeit geltenden Regelung des § 21e Absatz 4 GVG, welche in Verbindung mit § 4 Satz 1 VwGO schon aktuell den Präsidien der Verwaltungsgerichtsbarkeit die Möglichkeit gibt anzuordnen, dass ein Richter oder Spruchkörper, der in einer Sache tätig geworden ist, für diese nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt. Die Neuerung der vorgesehenen Regelung liegt danach nur darin, dass die als "Kann"-Bestimmung ausgestaltete Vorschrift des § 21e Absatz 4 GVG für die von § 48 Absatz 3 VwGO erfassten Fälle zu einer "Soll"-Bestimmung verdichtet wird. Dies dient nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Beschleunigung der Verfahrensbearbeitung durch effizienten Einsatz der Arbeitskraft des bereits mit der Sache vertrauten Spruchkörpers (Einzelbegründung zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b).

Ein besonderer Mehrwert dürfte hierin jedoch nicht liegen. Denn bereits bei der Regelung des § 21e Absatz 4 GVG ist der Gesichtspunkt der Verfahrensbeschleunigung im Sinne der Vermeidung unnötiger Doppelarbeit nach der Kommentarliteratur ein berücksichtigungsfähiger Umstand (vgl. Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 4 Rn. 24; Mayer, in: Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl. 2018, § 21e Rn. 149). Entsprechend wird dieser Gesichtspunkt bei Entscheidungen nach § 21e Absatz 4 GVG nach obergerichtlicher Mitteilung in passenden Fällen schon derzeit herangezogen.

In anderen Fällen gibt es demgegenüber regelmäßig schwerwiegende Gründe für eine abweichende Handhabung, zu denen auch die drängende Erledigung eines Großverfahrens durch einen anderen Spruchkörper mit freien Kapazitäten gehören kann. Gerade dann, wenn es einem Spruchkörper neben dem übrigen Alltagsgeschäft nicht gelingt oder gelungen ist, ein oder mehrere Großverfahren mit der gebotenen Zügigkeit zu fördern, kann ein Spruchkörperwechsel der schnelleren Verfahrensdurchführung dienen. Danach kann die Weiterbearbeitung durch einen "tätig gewordenen" Spruchkörper im Einzelfall zur Verfahrensbeschleunigung führen; dies ist aber nicht so regelmäßig der Fall, dass eine "Soll"-Regelung gerechtfertigt wäre.

Eine solche beinhaltete zudem im Fall der Abweichung von der Soll-Vorgabe die Gefahr von den Prozessstoff weiter erhöhenden Besetzungsrügen, bei deren Behandlung das Problem aufträte, dass nicht genau bestimmt ist und auch von der Gesetzesbegründung nicht beschrieben wird, wann nun ein Spruchkörper tätig geworden ist. Dies erscheint insbesondere vor dem Hintergrund problematisch, dass in der Verwaltungsgerichtsbarkeit regelmäßig bereits bei Eingang einer Sache prozessleitende Verfügungen vorzunehmen sind (vgl. Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2019, § 4 Rn. 59). Möchte man die eingrenzende Wirkung des vorgenannten gesetzlichen Merkmals danach nicht jeglicher Funktion berauben, bleibt unklar, wie diese Voraussetzung in Abgrenzung zur bisherigen Handhabung des § 21e Absatz 4 GVG interpretiert werden soll. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die letztgenannte Regelung ähnliche Auslegungsschwierigkeiten nicht bietet, da mit Blick auf ihren unterschiedliche Gerichtsbarkeiten erfassenden, weiten Anwendungsbereich sowie den Umstand, dass alternativer Bezugspunkt der Anordnung auch der einzelne Richter sein kann, genug Spielraum vorhanden ist, um in Fällen, in denen die fortgesetzte Zuständigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Spruchkörpers in Rede steht, auf eine einschränkende Interpretation dieses Merkmals zu verzichten (vgl. zu einer entsprechenden Handhabung Clausing, a.a. O.). Dies dürfte bei der ausdrücklichen Übernahme der vorgenannten Anforderung in den engeren Anwendungsbereich der geplanten Regelung aber nur noch schwer möglich sein.

Nach alledem erscheint es vorzugswürdig, die geplante Anfügung des § 48 Absatz 3 VwGO entfallen zu lassen.

Artikel 1 Nummer 2 enthält eine dem neu angefügten § 48 Absatz 3 VwGO entsprechende Regelung für bestimmte erstinstanzliche Zuständigkeiten des Bundesverwaltungsgerichts. Sie ist danach entsprechend der Überlegungen zu Artikel 1 Buchstabe b ebenfalls weder erforderlich noch zielführend.

5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a (§ 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3a VwGO)

In Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a sind in § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3a die Wörter "von überregionaler Bedeutung in den Bereichen Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter "des öffentlichen Personen-, Güter- oder Nachrichtenverkehrs, insbesondere gemäß § 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes,

§ 17 des Bundesfernstraßengesetzes, § 14 des Bundeswasserstraßengesetzes, § 10 des Luftverkehrsgesetzes, § 1 des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes sowie den jeweiligen entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften," zu ersetzen.

Begründung:

Der einschränkende und kaum sinnvoll fassbare Zusatz "von überregionaler Bedeutung" sollte ersatzlos entfallen. Er produziert in der Verwaltungspraxis unnötige Abgrenzungsschwierigkeiten, ist streitanfällig und bietet daher keine Rechtssicherheit.

Nach dem jetzt vorliegenden Entwurf wären beispielsweise nichtbundeseigene Eisenbahninfrastrukturen (NE) ausgeschlossen (vgl. § 18e Absatz 2 Satz 1 AEG: nur Eisenbahnen des Bundes und nur "Vordringlicher Bedarf"), die "nur" regionale Bedeutung haben können, aber beispielsweise in Verdichtungsräumen große Pendlerströme bewältigen, also volkswirtschaftlich einen hohen Nutzen stiften, genauso wie regional bedeutsame Schienenlogistikterminals der NE. Das erscheint willkürlich.

Es besteht die Gefahr, dass über den Zusatz "von überregionaler Bedeutung" ein unbestimmter Rechtsbegriff eingeführt wird, der sich nicht ohne weiteres durch Auslegung bestimmen lässt und der gewünschten Beschleunigungswirkung entgegenläuft, weil für den Vorhabenträger wie auch den Rechtsanwender nicht nachvollziehbar ist, welchen Vorhaben "überregionale Bedeutung" zukommt und in welchen Fällen die Regelung überhaupt greift.

Auch die Wörter "in den Bereichen Verkehr und digitale Infrastruktur" sind unpräzise. Rechtfertigungsgrund für die Einschränkung des Rechtsschutzes durch Beseitigung der aufschiebenden Wirkung kann nur sein, dass es sich um öffentliche, das heißt durch die Öffentlichkeit nutzbare Infrastrukturen des Personen-, Güter- oder Nachrichtenverkehrs handeln kann, nicht jedoch um nichtöffentliche, das heißt nur durch bestimmte Privatpersonen ausschließlich nutzbare. Mit "Nachrichtenverkehr" sind dabei jegliche Formen des Telekommunikationsverkehrs gemeint, insbesondere natürlich auch digitale Infrastrukturen. Durch die Verwendung dieses Wortes sollen aber auch hier keine Abgrenzungsschwierigkeiten aufgeworfen werden. Die Regelbeispiele erleichtern die Auslegung weiter.

Die Regelung soll hierbei auch insbesondere die Verkehrswege und -einrichtungen umfassen, insbesondere Schienenwege sowie öffentliche Straßen nach dem Bundesfernstraßengesetz und den Straßengesetzen der Länder. In Bezug auf die öffentlichen Straßen wird dies gesondert klargestellt, um hier Missverständnisse bei der Auslegung der Begriffe "öffentlicher Personenverkehr" bzw. "Güterverkehr" zu vermeiden, da öffentliche Straßen auch dem privaten Individualverkehr (zum Beispiel als Radschnellverbindungen in Baden-Württemberg) dienen können.

Es ist darauf hinzuweisen, dass die in der Vorschrift enthaltenen fachgesetzlichen Sonderregelungen "und die nicht unter Nummer 3 fallen" (diese werden in der Begründung auf Seite 18, letzter Satz, zu dieser Vorschrift, zitiert), also "andere durch Bundesgesetz (...) vorgeschriebene Fälle" - so § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 VwGO aktueller Fassung - bisher ganz unterschiedliche, unsystematische Reichweiten haben:

Eine Harmonisierung dieser Vorschriften kann - sofern man diese besonderen Fachgesetze insoweit nicht abändern möchte - gerade auch durch einen weiten Anwendungsbereich des neuen § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3a VwGO geschehen, indem die bisher fachgesetzlich nicht erfassten Fälle des öffentlichen Verkehrswesens einschließlich des Nachrichtenverkehrs durch die hier vorgeschlagene Formulierung mit abgedeckt werden.

Die umfassende, weite Formulierung wird der Zielsetzung der beschleunigten Modernisierung und Ergänzung von öffentlichen Infrastrukturen in Deutschland am besten gerecht. Sie ermöglicht es zum Beispiel auch, den ländlichen Raum schneller an neue Nachrichtentechnologien (wie zum Beispiel Glasfasernetze) anzuschließen, indem das zu einschränkende und zu unbestimmte Kriterium der "überregionalen Bedeutung" entfällt. Durch die Regelung werden nicht nur schnelle Fernleitungen, sondern auch der Ausbau und die Modernisierung bis zur "letzten Meile" bzw. dem letzten Kabel oder der letzten Antenne umfasst und der Anreiz von Investitionen in Infrastruktur erhöht. Das Allgemeininteresse kann gegenüber dem Individualinteresse auch dann überwiegen, wenn es sich um regionale Infrastruktur handelt. Oftmals sind solche Ergänzungen, Lückenschlüsse oder auch Kapazitäts- bzw. Resilienzmaßnahmen besonders wirksame Vorhaben zur Bewältigung von Verkehrsproblemen. Insbesondere kann auch der Ausbau einer regionalen Schieneninfrastruktur (Eisenbahn oder Straßenbahn) dringend im Allgemeininteresse geboten sein (zum Beispiel Klimaschutz, Entlastung von Straßen, Attraktivitätssteigerung, et cetera). Dann ist nicht einzusehen, warum eine solche Schieneninfrastruktur nicht in den Genuss der Privilegierungen kommen soll, dies würde einen Wertungswiderspruch darstellen. Gleiches kann auch bei einer regionalen Straße der Fall sein (zum Beispiel wenn dadurch ein Unfallschwerpunkt entschärft würde).

6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a (§ 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3a VwGO

Der Bundesrat hält die vorgesehene Einführung des neuen Ausnahmetatbestandes in § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3a VwGO-E für Infrastrukturvorhaben, die von überregionaler Bedeutung sind, für problematisch. Die neue Fallkategorie verwendet den unbestimmten Rechtsbegriff "Infrastrukturvorhaben, die von überregionaler Bedeutung sind", der sich nur schwer eindeutig bestimmen lässt und zudem Wertungen zulässt. Damit steht zu befürchten, dass die erhoffte Beschleunigungswirkung, die durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage bei diesen Vorhaben erzeugt werden soll, nicht eintritt. Aus Sicht des Bundesrates sollte der neue Tatbestand daher, etwa durch Regelungsbeispiele, näher konkretisiert werden um damit besser vollzugstauglich zu sein.

7. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a (§ 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3a VwGO)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Einfügung der in Nummer 3a vorgesehenen Regelung von § 80 Absatz 2 Satz 1 zielführend ist, oder ob von dieser Regelung abzusehen ist. Zumindest sollte eine präzisere Formulierung gefunden werden.

Begründung:

Im Grundsatz ist die Überlegung nachvollziehbar, die von § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 VwGO nicht erfassten Sachverhalte in Bezug auf bestimmte Infrastrukturvorhaben unmittelbar in einer neuen Nummer 3a zu regeln und insoweit künftige Einzelregelungen im jeweiligen Fachrecht zu vermeiden.

Allerdings erscheint es zweifelhaft, ob bei einer Gesamtschau die Vorteile einer solchen Regelung überwiegen.

Es besteht seit jeher die Möglichkeit, auf der Grundlage von § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 VwGO durch eine Spezialvorschrift im jeweiligen Fachrecht, nicht nur aber gerade auch in Bezug auf die Zulassung von Infrastrukturvorhaben, den Wegfall der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage zu bestimmen. Davon wurde bereits, gerade für bedeutsame bzw. große Infrastrukturmaßnahmen, in großem Umfang Gebrauch gemacht. Im Hinblick darauf dürfte für die neue Nummer 3a kein erheblicher Anwendungsbereich verbleiben.

Außerdem wirft die vorgesehene Formulierung im Hinblick auf die Unbestimmtheit des Begriffs "Infrastrukturvorhaben von überregionaler Bedeutung" möglicherweise erhebliche Auslegungsschwierigkeiten auf, die zu Unsicherheiten bei der Rechtsanwendung führen können.

Für von § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 VwGO derzeit nicht erfasste Sachverhalte kann bei Annahme eines entsprechenden Bedürfnisses weiterhin der Weg einer "passgenauen" und rechtssicheren Einzelregelung im jeweiligen Fachrecht gegangen werden.

Für den Fall, dass an der beabsichtigten Änderung festgehalten wird, sollte jedenfalls eine Formulierung gefunden werden, welche die vorstehend aufgezeigten Auslegungsschwierigkeiten vermeidet oder zumindest minimiert.

8. Zu Artikel 1 Nummer 4a - neu - (§ 87c - neu - VwGO) Nummer 5a - neu - (§ 128a Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a - neu - VwGO)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Mit der BR-Drucksache 113/19(B) PDF - Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung - hat der Bundesrat unter anderem die Einführung eines sogenannten "konzentrierten Verfahrens" in § 87c VwGO als weiteres prozessuales Instrument im Verwaltungsprozess vorgeschlagen. Hiermit kann das Gericht im Einverständnis der Beteiligten den gesamten Ablauf des Verfahrens zu einem möglichst frühen Zeitpunkt strukturieren und einen "Prozessfahrplan" festlegen. Das Gericht kann insbesondere Stellungnahme- und Beibringungsfristen bestimmen. Um deren Einhaltung zu gewährleisten, können bestimmte Fristen zudem mit ausschließender Wirkung gesetzt werden, bei denen es im Gegensatz zur bereits bestehenden Regelung des § 87b Absatz 3 Nummer 1 VwGO nicht auf eine Verzögerung des Verfahrens ankommt. Weiterhin besteht die Möglichkeit, in den Zeitplan bereits den Termin für eine mündliche Verhandlung oder die Entscheidung des Gerichts im schriftlichen Verfahren aufzunehmen. Das konzentrierte Verfahren kann damit dazu beitragen, dass der Prozess noch straffer, für die Beteiligten transparenter und damit letztlich effizienter geführt wird.

Die Nutzung des § 87c VwGO kann sich namentlich bei komplexen, insbesondere umfangreicheren planungsrechtlichen Verfahren anbieten, auch wenn es nicht auf diese beschränkt ist. Die Vorschrift passt danach auch zum aktuellen Gesetzentwurf der Bundesregierung, der ausweislich der Gesetzesbegründung mit der Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung in Artikel 1 das Ziel verfolgt, das Verwaltungsprozessrecht hinsichtlich der schnelleren Realisierung bedeutsamer Infrastrukturvorhaben zu ertüchtigen.

Die gegen die Einführung des konzentrierten Verfahrens vormals von der Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zu Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzentwurfs des Bundesrates (BT-Drucksache 19/10992(neu), Seite 25) vorgetragenen Einwände sind demgegenüber nicht überzeugend. Soweit dort argumentiert wird, das "konzentrierte Verfahren" biete im Vergleich zu den bereits bestehenden Möglichkeiten der gerichtlichen Verfahrensgestaltung einen nur geringen Mehrwert, ist darauf hinzuweisen, dass dem Rechtsanwender gegenüber der derzeitigen Rechtslage ein ausdrücklich geregeltes Verfahren an die Hand gegeben wird, an dem er sich orientieren kann. Auch dem Einwand, die in § 87c Absatz 4 VwGO vorgesehene verzögerungsunabhängige Präklusion bei einseitiger Fristbestimmung durch das Gericht berge mit Blick auf Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes - rechtliches Gehör - ein verfassungsrechtliches Risiko, ist nicht beizutreten. Zum einen sieht das öffentlichrechtliche Prozessrecht in § 6 UmwRG, § 17e Absatz 5 FStrG, § 14e Absatz 5 WaStrG und § 18e Absatz 5 AEG bereits derzeit Fristenregelungen vor, die mit einer entsprechend erleichterten Präklusionsregelung verbunden sind. Zum anderen wird durch zwei normative "Sollbruchstellen" - das zwingende Verschuldenserfordernis nach § 87c Absatz 4 Satz 3 i.V.m. § 87b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 VwGO sowie die bloße Soll-Regelung, die Abweichungsmöglichkeiten in atypischen Fällen zulässt - ein Konflikt mit Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes vermieden. So würde etwa in der Konstellation, dass das Gericht einem rechtsanwaltlich nicht vertretenen Kläger auferlegt, zu bestimmten Tatsachenfragen innerhalb weniger Tage umfangreich Stellung zu nehmen, mit Blick auf das Verschuldenserfordernis die Nichteinhaltung der Frist nicht zu einem Ausschluss nachfolgenden Vortrags führen.

Zu den vorgeschlagenen Regelungen im Einzelnen:

Zu Artikel 1 Nummer 4a - neu - (§ 87c Absatz 1 VwGO):

§ 87c Absatz 1 Satz 1 bestimmt den Übergang in das konzentrierte Verfahren durch Beschluss des Gerichts. Ob das konzentrierte Verfahren gewählt wird, unterfällt der Prozessleitung des Gerichts. Die Beteiligten können ein konzentriertes Verfahren anregen, dieses aber nicht erzwingen. Soweit das Verfahren konzentriert im Sinne des § 87c VwGO geführt werden soll, ist das Einverständnis der Beteiligten erforderlich. Dieses ist damit vorab - im Rahmen der Erstverfügung oder zu einem späteren Zeitpunkt - abzufragen und einzuholen. Wegen der weitreichenden Folgen ergeht der Beschluss nach Satz 1 durch das Gericht und nicht durch den Vorsitzenden bzw. Berichterstatter. Der Beschluss unterfällt wegen seiner Bedeutung für die Verfahrensbeteiligten nicht dem Anwendungsbereich des § 146 Absatz 2 VwGO, ist also grundsätzlich mit der Beschwerde anfechtbar.

Nach § 87c Absatz 1 Satz 2 sind die Beteiligten vor einer Zustimmung über die Rechtsfolgen des konzentrierten Verfahrens nach Absatz 2 bis 4 kurz und in allgemeiner Form zu belehren. Die Beteiligten sind insbesondere über die Möglichkeit aufzuklären, dass bestimmte Fristen nach Absatz 4 mit ausschließender Wirkung gesetzt werden können.

Zu Artikel 1 Nummer 4a - neu - (§ 87c Absatz 2 VwGO):

§ 87c Absatz 2 Satz 1 bestimmt, dass der Vorsitzende bzw. Berichterstatter mit einer prozessleitenden Anordnung zu einem möglichst frühen Zeitpunkt den Gang des Verfahrens bestimmen soll ("Prozessfahrplan"). Soweit möglich und sinnvoll, soll der Ablauf des gesamten Verfahrens bis zur Entscheidung im ersten Rechtszug bestimmt werden. Der Umfang der zeitlichen Vorgaben liegt im Ermessen des Vorsitzenden bzw. Berichterstatters. Dieser ist nicht gehalten, alle Fristen des Verfahrens in einer ersten Anordnung zusammenzufassen. Um dem Zweck des konzentrierten Verfahrens zu entsprechen, soll der Vorsitzende bzw. Berichterstatter das Verfahren allerdings so umfassend wie möglich vorstrukturieren und konzentrieren. In der prozessleitenden Anordnung bestimmt das Gericht insbesondere Beibringungs- und Abschlussfristen und gegebenenfalls bereits den Termin zur mündlichen Verhandlung. In vielen Fällen wird es sachgerecht sein, den Fristenplan mit den Beteiligten abzustimmen. Um das Verfahren praxisgerecht zu gestalten und die Prozessleitung des Gerichts nicht zu stark zu beschränken, sieht Satz 1 jedoch nicht vor, dass zu jeder Frist die Zustimmung der Beteiligten zwingend einzuholen ist.

Zur Beschleunigung des Verfahrens kann die prozessleitende Anordnung zeitgleich mit dem Beschluss nach Absatz 1 ergehen. In diesem Fall werden mit dem Übergang in das konzentrierte Verfahren zugleich die weiteren Fristen bestimmt.

Zu Artikel 1 Nummer 4a - neu - (§ 87c Absatz 3 VwGO):

§ 87c Absatz 3 benennt die Fristen, die mit der prozessleitenden Anordnung gesetzt werden können. Hierbei handelt es sich nicht um eine abschließende Aufzählung.

Nach Nummer 1 kann angeordnet werden, zu bestimmten rechtlichen Fragen vorzutragen. Das Gericht kann damit darauf hinwirken, dass bestimmte rechtliche Fragen gezielt erörtert werden und der Vortrag der Beteiligten strukturiert wird. Nummer 2 und 3 sieht entsprechend § 87b Absatz 2 VwGO vor, dass bestimmte Tatsachen anzugeben, Beweismittel zu bezeichnen und Unterlagen vorzulegen sind (Beibringungsfrist). Nummer 4 enthält die Möglichkeit, allen Beteiligten eine abschließende Frist zum Vortrag zu setzen (Abschlussfrist). Nach Ablauf der Abschlussfrist kann das Gericht die Sache vorberaten und verhandeln. Durch die Abschlussfrist soll ein "Kampf um das letzte Wort " vermieden werden. Zugleich soll dem Gericht eine ausreichende Beratungs- und Vorbereitungsfrist eingeräumt werden. Mit der Anordnung können weitere Fristen verbunden werden. Insbesondere kann das Gericht mit der Anordnung zugleich einen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmen und die Beteiligten laden.

Zu Artikel 1 Nummer 4a - neu - (§ 87c Absatz 4 VwGO):

Nach § 87c Absatz 4 Satz 1 können die Beibringungs- und Abschlussfristen nach Absatz 3 Nummer 2 bis 4 mit ausschließender Wirkung gesetzt werden. Dies liegt im Ermessen des Gerichts.

§ 87c Absatz 4 Satz 2 und 3 regeln die Präklusion. Satz 3 verweist insoweit auf § 87b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3, Satz 2 und 3 VwGO. Danach setzt die Präklusion insbesondere voraus, dass der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und zuvor über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist. Für die Belehrung im Sinne von § 87b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 VwGO genügt nicht die anfängliche allgemeine Belehrung über das konzentrierte Verfahren nach Absatz 1 Satz 2. Die Präklusion setzt vielmehr voraus, dass der Beteiligte nach dem Übergang in das konzentrierte Verfahren mit der konkreten Fristsetzung nochmals über die Folgen der Fristversäumung belehrt wird. Anders als im Fall des § 87b Absatz 3 VwGO kommt es für die Präklusion aber nicht auf eine kausale Verfahrensverzögerung an.

§ 87b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 VwGO ist nicht anzuwenden. Grund für die erleichterte Präklusion ist die gegenüber der Fristsetzung nach § 87b VwGO grundlegend andere Ausgangslage: Das konzentrierte Verfahren beruht zum einen auf der Zustimmung der Beteiligten. Die Beteiligten stimmen - nach vorheriger Belehrung über die Möglichkeit der Präklusion - einer Fortführung im konzentrierten Verfahren zu. Zum anderen soll durch die Präklusion nicht nur eine konkrete Verzögerung vermieden, sondern die Einhaltung des zeitlich strukturierten Prozessablaufs insgesamt gewährleistet werden. Die Präklusion hat insoweit im konzentrierten Verfahren insgesamt eine verfahrenssichernde Funktion.

Wird die Frist mit ausschließender Wirkung gesetzt, soll das Gericht nach Satz 2 verspätete Erklärungen und Beweismittel zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. Hiervon kann in besonderen Ausnahmefällen abgesehen werden. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn einer der Beteiligten innerhalb der Abschlussfrist nach Absatz 3 Nummer 4 neue Tatsachen vorträgt, Beweismittel benennt oder Dokumente, Urkunden oder sonstige Sachen vorlegt. In diesem Fall ist den übrigen Beteiligten im Hinblick auf Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes die Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer neu zu bestimmenden Frist zu geben. Ein Ausnahmefall liegt dagegen nicht schon dann vor, wenn die Verspätung nicht zu einer kausalen Verzögerung des Verfahrens führt. Wie ausgeführt, setzt die Präklusion im konzentrierten Verfahren den Nachweis der Verzögerung gerade nicht voraus, da die Beteiligten dem Verfahren zugestimmt haben und die Präklusion der Einhaltung des Fristenplans als Ganzem dient.

Zu Buchstabe b:

Zu Artikel 1 Nummer 5a - neu - (§ 123a Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a - neu -VwGO):

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einfügung des § 87c VwGO-E. Die Regelung des § 128a VwGO soll verhindern, dass die Beteiligten die in der ersten Instanz eingetretene Präklusion umgehen, indem sie neue Tatsachen und Beweismittel nunmehr im Berufungsverfahren vortragen. Dies hat für die Präklusion nach § 87b VwGO und § 87c VwGO gleichermaßen zu gelten. Im Fall der ausschließenden Wirkung nach § 87c VwGO ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese eine kausale Verzögerung des Rechtsstreits nicht voraussetzt und hierdurch von der Regelung des § 87b VwGO abweicht. Entsprechendes hat auch für die Fortwirkung der ausschließenden Wirkung im Berufungsverfahren nach § 128a VwGO zu gelten. Auch insoweit setzt die Präklusion grundsätzlich keine kausale Verzögerung voraus. Dem trägt die Regelung in dem neu eingefügten Absatz 2 Rechnung. Im Übrigen gelten die gleichen Voraussetzungen wie im Fall der Präklusion nach Absatz 1.

9. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 101 Absatz 1 Satz 2 VwGO)

Artikel 1 Nummer 5 ist zu streichen.

Begründung:

Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzentwurfs hat keinen praktischen Nutzen. Sofern an einem bestimmten Gericht bzw. Spruchkörper die Personal- und Belastungssituation eine frühzeitige Terminierung ermöglicht, wird diese aufgrund des Beschleunigungsgrundsatzes von Amts wegen vorgenommen. Wo dies nicht der Fall ist, wird sich hieran durch die Einfügung der Norm nichts ändern. Es ist überdies zu bedenken, dass viele Verfahren auch ohne mündliche Verhandlung sinnvoll und ohne Zeitverzug zu Ende geführt werden, sodass es nicht sinnvoll ist, in allen Verfahren möglichst frühzeitig eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Es kommt vielmehr immer auf das konkrete Verfahren an.

10. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - (§ 185 Absatz 1a - neu -VwGO)

In Artikel 1 ist nach Nummer 6 folgende Nummer 6a einzufügen:

"6a. Nach § 185 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

(1a) Das Land Bremen kann bestimmen, dass § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 auch auf Gemeindestraßen mit besonderer Verkehrsbedeutung gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Bremischen Landesstraßengesetzes anzuwenden ist." ʻ

Begründung:

Mit BR-Drucksache 113/19(B) PDF - Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung (dort Artikel 1 Nummer 10) - hat sich der Bundesrat dafür ausgesprochen, den Vorschlag, die erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte auf Streitigkeiten über Planfeststellungsverfahren für Landesstraßen zu erstrecken, durch eine Öffnungsklausel für das Land Bremen, die den Besonderheiten im bremischen Landesstraßenrecht Rechnung trägt, zu ergänzen.

Das Land Bremen ist das einzige Land der Bundesrepublik, in dem es keine Landesstraßen gibt; die Straßenbaulast liegt dort ausschließlich bei den Gemeinden Bremen und Bremerhaven. Die erweiterte erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte nach Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb liefe im Land Bremen daher leer. Um eine einheitliche Verwirklichung der Ziele dieser Regelung im gesamten Bundesgebiet sicherzustellen, wird in die bestehende Anpassungsklausel für Länder mit Besonderheiten im Verwaltungsaufbau (§ 185 VwGO) ein Absatz 1a eingefügt, der im Land Bremen die Erstreckung der erstinstanzlichen Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts auf Gemeindestraßen mit besonderer Verkehrsbedeutung ermöglicht (insbesondere Straßen der "Kategorie A"; vgl. § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Bremischen Landesstraßengesetzes).

Auch die Bundesregierung hat vormals in der BT-Drucksache 19/10992(neu), dort Seite 25, die genannte Öffnungsklausel für das Land Bremen für erwägenswert erachtet.

11. Zu Artikel 2 Nummer 1 (§ 2 Absatz 7f AEG)

In Artikel 2 Nummer 1 sind in § 2 Absatz 7f nach dem Wort "an" die Wörter "geltendes Recht oder" einzufügen.

Begründung:

Es kann auch notwendig sein, dass Anpassungen auch aufgrund neuer Rechtsvorschriften (zum Beispiel Europäische Technischer Spezifikationen Interoperabilität (TSI), AEG, Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO), etc.) erfolgen. Rechtsvorschriften gehen den anerkannten Regeln der Technik (aRdT) vor (vgl. § 2 Absatz 1 Satz 2 EBO) und sind zwingend anzuwenden. Die Formulierung des neuen § 2 Absatz 7f AEG will die Anpassung an den technischen Fortschritt ermöglichen, ohne dadurch ein Planverfahren auszulösen (siehe Begründung Seite 22, letzter Satz, und vgl. neuer § 21 Absatz 8 Satz 2 AEG). Dann sollte umfassender formuliert werden und in einem "erstrecht-Schluss" die Anpassung an geltendes Recht mit aufgenommen werden.

Im Übrigen sollte erwogen werden, das Verhältnis der Unterhaltung nach § 2 Absatz 7f AEG - neu - zu den Vorschriften § 2 Absatz 7d AEG ("Instandhaltung") und § 2 Absatz 7e AEG ("Umrüstung") zu klären. Ausweislich der Begründung (siehe Seite 22, letzter Absatz) inkludiert der Begriff "Unterhaltung" nach der neuen Vorschrift wohl den Begriff der "Instandhaltung" nach § 2 Absatz 7c AEG.

12. Zu Artikel 2 Nummer 1 (§ 2 Absatz 7f AEG), Nummer 2 Buchstabe a (§ 18 Absatz 1 Satz 5 - neu -, Buchstabe b Absatz 1a Satz 1 und Satz 3, Buchstabe c Absatz 3 AEG), Nummer 3 (§ 21 Absatz 8 Satz 2 AEG) und Nummer 4 (§ 22 Absatz 1 AEG)

Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die vorgeschlagenen Änderungen, namentlich die Freistellung verschiedener Maßnahmen von der Planfeststellungspflicht nach dem neuen § 18 Absatz 1a AEG und die pauschale Freistellung von sogenannten Unterhaltungsmaßnahmen von einer Planfeststellungs-/-genehmigungspflicht gemäß dem neuen § 18 Absatz 3 AEG sowie die für derartige Maßnahmen vorgesehene Möglichkeit der Besitzeinweisung und Enteignung ohne zugrundeliegende Planfeststellung ist äußerst kritisch zu sehen; die Problematik ist bereits aus dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) bekannt. Faktisch führt eine derartige Regelung jedenfalls nicht zu einer Beschleunigung des Verfahrens, sondern wird die zumindest "planfeststellungsersetzende Prüfung" und der damit verbundene erhebliche Prüf- und Zeitaufwand lediglich auf die Enteignungsbehörde als insoweit dem Grunde nach fachfremde Behörde verlagert. Dies ist zum einen unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten höchst bedenklich, zum anderen ist es für die Enteignungsbehörde praktisch nicht möglich, im Falle einer zum eigentlichen, bereits komplexen Besitzeinweisungs-/ Enteignungsverfahren zusätzlich hinzukommenden "planfeststellungersetzenden" Prüfung noch die ohnehin bereits engen Fristen des Besitzeinweisungsverfahrens einzuhalten.

Aus diesem Grunde formulieren die vorgeschlagenen Änderungen an den betreffenden Stellen die Einschränkung, dass eine Freistellung von der Planfeststellungs-/ Plangenehmigungspflicht allenfalls für die Fälle gelten kann, in denen nicht die hoheitliche Inanspruchnahme von Grundeigentum Dritter in Rede steht, mithin die Fälle, in denen nicht absehbar die Enteignungsbehörde angerufen werden müsste. Diese einschränkende Lesart ergibt sich zum Teil zwar auch bereits aus der Gesetzesbegründung selbst (so zum Beispiel für die Definition der wesentlichen Änderung des Aufrisses/ Grundrisses), insoweit dienen die Änderungen der Klarstellung; zum Teil wird für den Fall der vom Gesetzentwurf vorgesehenen Planfeststellungs-/-genehmigungsfreiheit jedoch pauschal auf die in diesem Falle der Enteignungsbehörde obliegende Prüfungspflicht verwiesen, insoweit nehmen die vorgeschlagenen Änderungen konstitutiv Ergänzungen und Streichungen vor.

Zum Aspekt der nicht hinreichenden Rechtsgrundlage bzw. zum rechtsstaatlichen Gesichtspunkt wird ausgeführt, dass wenn - wie gemäß § 18 Absatz 1a AEG vorgesehen - für bestimmte Fälle die bisher erforderliche Pflicht zur Planfeststellung/-genehmigung abgeschafft wird bzw. Unterhaltungsmaßnahmen pauschal als nicht planfeststellungs-/-genehmigungspflichtig festgelegt werden, auch die damit verbundene enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses, an den die Enteignungsbehörde qua Gesetz gebunden ist, entfällt. Mit diesen Prüfungen soll nach dem Gesetzentwurf stattdessen das vorzeitige Besitzeinweisungsverfahren (§ 21 Absatz 8 AEG) und das Enteignungsverfahren (§ 22 Absatz 1 AEG) belastet werden. Wenn jedoch eine andere Behörde die Funktion der Planfeststellungsbehörde mitübernehmen soll, ohne über deren Sachverstand zu verfügen, wird die verfassungsrechtlich durch Artikel 14 Grundgesetz geschützte funktionsgerechte Aufgabenzuordnung (vergleiche hierzu auch Lenz, Legalplanung nach dem Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz - ein probates Mittel zur Beschleunigung von Infrastrukturprojekten? NdsVBl. 2020, 229, 230) - das heißt der Grundrechtsschutz durch Verfahren, Form und Organisation - zumindest stark beeinträchtigt. Staatliche Entscheidungen sollen von Organen getroffenen werden, die nach ihrer Organisation, Zusammensetzung, Funktion und Verfahrensweise über die besten Voraussetzungen für eine möglichst sachgerechte Entscheidung verfügen (BVerfGE 139, 321, 361 f.).

Grundsätzlich muss daher sichergestellt sein, dass bisher nicht betroffene Grundflächen Dritter nicht ohne vorherige Planfeststellung-/ Plangenehmigung beansprucht werden - ob durch Unterhaltungs- oder sonstige Maßnahmen -, da andernfalls die langwierige planfeststellungsersetzende Prüfung, zum Teil einschließlich der Pflicht zur öffentlichen Auslegung von Unterlagen, der Ermöglichung von Einwendungen et cetera, schlicht auf die Enteignungsbehörde verlagert wird, ohne dass hiermit auch nur ansatzweise eine Beschleunigung verbunden wäre, im Gegenteil - praktisch ist die Problematik aus Verfahren nach dem EnWG bekannt.

Neben den aufgezeigten rechtsstaatlichen Bedenken sind die vom Gesetzentwurf an die Enteignungsbehörde gerichteten Anforderungen - in fachlicher und zeitlicher Hinsicht - insbesondere im Rahmen des für die Besitzeinweisung gesetzlich vorgegebenen, strengen zeitlichen Korsetts praktisch schlicht nicht leistbar, ohne in eine Kollision zwischen der Pflicht zur Einhaltung der bestehenden Fristen und der Pflicht zur Prüfung der Zulässigkeit des Vorhabens und zur planfeststellungsersetzenden Prüfung zu geraten, so dass insoweit Haftungsrisiken vorprogrammiert sind.

14. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a (§ 18 Absatz 1 Satz 4 und Satz 5 - neu - AEG)

Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a ist wie folgt zu fassen:

"a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Bei den langwierigen Planfeststellungsverfahren kommt es immer wieder zu erheblichen Verzögerungen, weil sich die Gesetzeslage ändert und die aktuellen Gesichtspunkte im Verfahren Berücksichtigung finden müssen. Wenn ein Verfahren über teilweise fünf Jahre dauert, kann es in dieser Zeit zu Änderungen der Gesetzeslage kommen. Diese sind dann noch zu berücksichtigen, was oftmals erneute aufwendige Gutachten zur Folge hat. Unter Umständen sind diese noch einmal auszulegen, was ein entsprechend aufwendiges Bekanntmachungsverfahren zur Folge hat. Dagegen können die Betroffenen Einwendungen erheben, die zu würdigen sind.

Dies kann dazu führen, dass die Arbeit von Jahren neu überprüft und umgeschrieben werden muss. Dies wiederum kann die Nichteinhaltung der Frist für den Prognosehorizont (Zehn Jahre) zur Folge haben. Somit würde diese Gesetzesänderung ein Mehr an Klarheit für die Bearbeitung von Planfeststellungsbeschlüssen bedeuten. Damit wäre auch die Fehleranfälligkeit in der Abwägung der unterschiedlichen betroffenen Rechtsgüter geringer.

Den Gerichten würde ebenfalls die Rechtsfindung erleichtert, weil sie einen eindeutig vorgegebenen Zeithorizont zu beurteilen hätten und sich nicht mit der Frage von Gesetzesänderungen im Bearbeitungszeitraum befassen müssten.

15. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b (§ 18 Absatz 1a AEG)

In Artikel 2 Nummer 2 ist Buchstabe b zu streichen.

Begründung:

Vorhaben, welche - wie die in § 18 neuer Absatz 1a AEG erwähnten Maßnahmen - grundsätzlich geeignet sind, erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft hervorzurufen, sollten im Interesse der Erhaltung und der Stärkung der Biodiversität stets entweder unter einem Zulassungs- oder unter einem Anzeigevorbehalt stehen. Eine vollständige Freistellung einzelner ausgewählter Maßnahmen von einem vorlaufenden Prüfverfahren würde dem allgemeinen Grundsatz des § 13 BNatSchG nicht ausreichend Rechnung tragen und die Gefahr bergen, dass naturschutzrechtliche und gegebenenfalls auch weitere Konfliktfelder nicht rechtzeitig erkannt werden können und unter Umständen zeit- und kostenintensive Umplanungen während der Bauphase erforderlich machen. Diesen Mangel könnte auch die Auffangvorschrift des § 17 Absatz 3 BNatSchG nicht immer beheben, weil in der Praxis oft bereits Fakten geschaffen werden, bevor diese Vorschrift überhaupt zur Anwendung kommen konnte.

16. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b (§ 18 Absatz 1a Satz 1 AEG)

In Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b sind in § 18 Absatz 1a Satz 1 die Wörter "Feststellung des Planes" durch die Wörter "Planfeststellung oder Plangenehmigung" zu ersetzen.

Begründung:

Mit der Änderung soll eine Ungenauigkeit des Gesetzeswortlauts in § 18 Absatz 1a Satz 1 beseitigt werden, die aus den unterschiedlichen Formulierungen in Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe c und Nummer 3 des Gesetzentwurfs resultiert. Im Unterschied zu Nummer 2 Buchstabe c und Nummer 3 lässt es der Gesetzeswortlaut in Nummer 2 Buchstabe b offen, ob die Ausnahme vom Erfordernis der Planfeststellungspflicht zu einer Plangenehmigungspflicht oder aber zur Genehmigungsfreiheit führt. Gemäß den Ausführungen der Bundesregierung auf ihrem Internetauftritt ist auch hier eine vollständige Genehmigungsfreiheit gewollt. Die Änderung dient daher der erforderlichen Klarstellung.

17. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b (§ 18 Absatz 1a Satz 1 AEG), Nummer 3 (§ 21 Absatz 8 Satz 2 AEG), Nummer 4 (§ 22 Absatz 1 AEG)

Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Wenn - wie gemäß § 18 Absatz 1a AEG-E vorgesehen - für bestimmte Fälle (Elektrifizierung, Schallschutzwände, Digitalisierung, Bahnsteigverlängerungen) eine bisher erforderliche eigenständige Planfeststellung/-genehmigung abgeschafft wird, entfällt die damit verbundene enteignungsrechtliche Vorwirkung, auf die sich die Enteignungsbehörde bisher stützen konnte. Nun soll die Enteignungsbehörde im Rahmen des vorzeitigen Besitzeinweisungs- (§ 21 Absatz 8 AEG-E) und Enteignungsverfahrens (§ 22 Absatz 1 AEG-E) diese planfeststellungsbehördlichen Abwägungen und Prüfungen selbst durchführen, wenn Grundstücke Dritter hoheitlich in Anspruch genommen werden.

Zudem sieht § 21 AEG (Vorzeitige Besitzeinweisung) Bearbeitungsfristen für die Enteignungsbehörden vor: mündliche Verhandlung spätestens sechs Wochen nach Antragseingang, drei Wochen Ladungsfrist, Zustellung der Entscheidung spätestens zwei Wochen nach mündlicher Verhandlung, Einholung von Sachverständigen-Gutachten (insbesondere Grundstücks- oder Forst- bzw. Gartenbau-Sachverständige) über den Zustand der betroffenen Grundstücke vor mündlicher Verhandlung; Ladungen und Beschlüsse müssen jeweils förmlich zugestellt werden. Diese Fristen sind bereits im regulären Verwaltungsgang - vor allem aber in Zeiten der gegenwärtigen Corona-Pandemie mit den damit verbundenen Einschränkungen - sowohl für die Enteignungsbehörden als auch für Sachverständige nicht einzuhalten.

Aus enteignungsbehördlicher Sicht birgt der Gesetzentwurf ein verfassungsrechtliches Risiko hinsichtlich der Eigentumsgarantie, Artikel 14 GG: Übernimmt die Enteignungsbehörde die Funktion der Planfeststellungsbehörde, ohne über deren Apparat und Sachverstand zu verfügen, wird die verfassungsrechtlich durch Artikel 14 GG geschützte funktionsgerechte Aufgabenzuordnung - quasi der Grundrechtsschutz durch Verfahren, Form und Organisation - zumindest stark beeinträchtigt. Staatliche Entscheidungen sollen von Organen getroffenen werden, die nach ihrer Organisation, Zusammensetzung, Funktion und Verfahrensweise über die besten Voraussetzungen für eine möglichst sachgerechte Entscheidung verfügen (BVerfGE 139, 321, 361 f.). Das sind die Planfeststellungsbehörden. Daher sollte der Gesetzentwurf auf Fälle beschränkt werden, bei denen keine hoheitliche Inanspruchnahme von Grundstücken Dritter erforderlich ist.

19. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b (§ 18 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 AEG)

In Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b ist § 18 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 wie folgt zu fassen:

"1. Ausstattung von Schienenwegen mit Anlagen zur streckenbezogenen Versorgung mit Fahrstrom einschließlich der Bahnstromfernleitungen,"

Begründung:

Die Formulierung "Ausstattung einer Bahnstrecke mit einer Oberleitung" sollte besser an die Begrifflichkeiten des AEG angeglichen werden. Zum einen ist das Wort "Bahnstrecke" bisher nicht im Sprachgebrauch des AEG enthalten. Zum anderen geht die Formulierung nicht weit genug: Bei Elektrifizierungsmaßnahmen sind auch Unterwerke und Schaltanlagen an der Strecke zu errichten, diese sind nach dem Wortlaut nicht umfasst. Daher ist eine globalere Formulierung, angelehnt an § 4 Absatz 7 AEG, sinnvoll, um nicht unnötige Abgrenzungsschwierigkeiten in der Praxis auftreten zu lassen, die die Zielsetzung des Gesetzes erschweren würden. Die Bahnstromfernleitungen sollten ebenso wie die Unterwerke und Schaltanlagen miteingeschlossen werden. Es macht keinen Sinn, eine Privilegierung nur von Oberleitungen vorzusehen und für die anderen notwendigen Bestandteile einer Elektrifizierung eine Planfeststellung zwingend zu fordern.

20. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b (§ 18 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 AEG)

In Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b sind in § 18 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 die Wörter "die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke" durch die Wörter "die zur Ausstattung der Schienenwege mit Steuerungs- und Sicherungssystemen" zu ersetzen.

Begründung:

Die Regelung in Nummer 2 ist besonders bedeutsam und findet inhaltlich daher volle Zustimmung. Sie sollte jedoch umfassender gefasst werden und nicht auf eine Digitalisierung beschränkt werden, wenngleich dies der Hauptanwendungsfall sein wird. Dabei wurde das Wort "Bahnstrecke" - AEG-gerecht - auch wieder durch "Schienenweg" ersetzt und das Wort "Digitalisierung" globaler durch "Steuerungs- und Sicherungssysteme" (wie in § 4 Absatz 7 AEG ebenfalls angelegt). Mit der Neufassung wird die Vorschrift auch anwendungsfreundlicher, da sich Abgrenzungsfragen erübrigen, ob und inwieweit eine "Digitalisierung" vorliegt. Sie bietet daher auch weniger Angriffspunkte für Rechtsstreitigkeiten.

21. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b (§ 18 Absatz 1a Satz 1 Nummer 5 - neu - AEG)

In Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b ist § 18 Absatz 1a Satz 1 folgende Nummer 5 anzufügen:

"5. die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe."

Folgeänderungen:

In Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b ist § 18 Absatz 1a Satz 1 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe (Absatz 1a Nummer 5) dienen überwiegend der Erlangung eines robusten Netzes. Mit einem robusten Netz soll während der bevorstehenden umfangreichen Baumaßnahmen im Schienennetz in ganz Deutschland durch kleinere Maßnahmen die Leistungsfähigkeit auf der Schiene erhöht werden, zum Beispiel durch Umleitungsstrecken. Hier ist eine schnelle Umsetzung von besonderer Bedeutung zur Erlangung der angestrebten Ziele im Schienensektor.

22. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b (§ 18 Absatz 1a Satz 2a - neu - AEG)

In Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b ist in § 18 Absatz 1a nach Satz 2 folgender Satz einzufügen:

"Der Träger des Vorhabens stellt das Benehmen mit der Gemeinde her."

Begründung:

Dem Gesetzentwurf wird grundsätzlich zugestimmt.

Allerdings entfallen durch die Änderungen des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und dem damit einhergehenden Wegfall der Planfeststellungsverfahren für verschiedene Einzelmaßnahmen auch Einflussmöglichkeiten der Gemeinden, auf deren Gebiet die Maßnahmen stattfinden.

Bestimmte Maßnahmen können jedoch erhebliche Auswirkungen auf die Stadtgestaltung haben. Der Bau von Lärmschutzwänden in innerstädtischen Gebieten prägt das Stadtbild und schränkt vorhandene Sichtbeziehungen stark ein. Mit dem barrierefreien Ausbau von Bahnhöfen können Änderungen von Wegebeziehungen einhergehen. Andere Ausbaumaßnahmen können Folgen für die Lärmbelastung der städtischen Umgebung haben. Aus diesen Gründen ist eine Sicherstellung eines Einflusses der Gemeinde auf die Planungen erforderlich.

23. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b (§ 18 Absatz 1a Satz 5 AEG)

In Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b sind in § 18 Absatz 1a Satz 5 die Wörter "Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen" durch die Wörter "Besteht für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung" zu ersetzen.

Begründung:

Mit der Änderung wird das Beschleunigungspotenzial der Norm erhöht. Eine Pflicht zur Planfeststellung soll nur für solche Vorhaben bestehen, die aufgrund einer Vorprüfung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen tatsächlich erwarten lassen. Aufgrund der im Entwurf enthaltenen Kann-Vorschrift werden jedoch regelmäßig Anträge auf Planfeststellung erforderlich sein. Bei Änderungen an Eisenbahnanlagen ist nämlich im Regelfall eine Vorprüfung durchzuführen, sodass für das Vorhaben eine UVP-Pflicht bestehen kann.

Ausweislich der Gesetzesbegründung ist eine Planfeststellung nicht erforderlich, wenn die Vorprüfung zu dem Ergebnis kommt, dass keine nachteiligen erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Allerdings ist zu diesem Zeitpunkt der Antrag auf Planfeststellung mit den regelmäßig umfangreichen Planunterlagen bereits gestellt. Eine Anpassung der Formulierung ist daher zweckmäßig und entspricht dem gesetzgeberischen Willen, Planungs- und Genehmigungsverfahren im Infrastrukturbereich zu beschleunigen.

24. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe c (§ 18 Absatz 3 und 4 - neu - AEG)

Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe c ist wie folgt zu fassen:

"c) Folgende Absätze werden angefügt:

(3) Unterhaltungsmaßnahmen ... (weiter wie Regierungsvorlage).

(4) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuches ersetzen die Planfeststellung nach Absatz 1 und die Plangenehmigung nach § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, sofern darin Betriebsanlagen nichtöffentlicher Eisenbahnen nach § 3 Absatz 2 ausgewiesen sind. Ist eine Ergänzung der Betriebsanlagen notwendig, ein Bebauungsplan unvollständig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplanes abgewichen werden, ist insoweit die Planfeststellung durchzuführen. Es gelten die §§ 40 und 43 Absatz 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 1 bis 4 des Baugesetzbuchs." ʻ

Begründung:

Analog § 28 Absatz 3 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) (dort für Verkehrswege der Straßenbahnen) würde damit der Entfall der Planfeststellung und der Ersatz durch einen Bebauungsplan nach dem BauGB für nichtöffentliche Eisenbahninfrastrukturen im Sinne von § 3 Absatz 2 AEG - dies sind im wesentlichen "Werksbahnen", also Gleisanschlüsse von Gewerbe- oder Industriebetrieben - möglich. Plant zum Beispiel eine Gemeinde ein Gewerbegebiet, muss sie heute für das Gebiet selbst einen Bebauungsplan aufstellen, in den Gleisanlagen jedoch nur nachrichtlich aufgeführt werden dürfen. Für die Gleisanschlüsse selbst wird daneben noch eine Planfeststellung, veranlasst durch den Vorhabenträger, notwendig. Das erschwert den Neubau bzw. die Reaktivierung solcher wichtigen Zugangsstellen für den Schienengüterverkehr erheblich.

§ 38 BauGB hat das Bild vor Augen, überörtliche Infrastrukturen der Planfeststellung zu unterwerfen, was man bei nichtöffentlichen Infrastrukturen bezweifeln kann, sie dienen im Wesentlichen der Zustellung bzw. Abholung von Güterwagen. Diese sinnvolle Ergänzung des § 18 AEG würde die Ziele des Masterplans Schienengüterverkehr des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) unterstützen (ebenda. Tz. 5.1, Seite 30), ebenso der Logistikbranche dienen (siehe zum Beispiel Gleisanschlusscharta des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV), dort vgl. zum Beispiel Handlungsfeld 1, Seite 14; Feld 5, Seite 27 f.). Die Errichtung konkreter Anlagen (Gleisprojekt) unterliegt zwar weiterhin der Fachplanung und ist insofern der kommunalen Bauleitplanung entzogen. Die Gemeinden werden jedoch in die Lage versetzt, im Wege ihrer Bauleitplanung solche Flächen mit zu überplanen und entsprechende Festsetzungen zu treffen. Tun sie dies, so wird die Planfeststellung insoweit ersetzt.

Erwägenswert wäre noch - hier nicht beantragt -, ob weitergehend nicht auch sogenannte "Industriestammgleise" hierunter fallen könnten. Das sind "Zuführungsgleise", die typischerweise mehrere angebundene Gleisanschlüsse mit einem überörtlichen Schienenweg verbinden. Gesetzlich gehören diese jedoch zu den öffentlichen Eisenbahninfrastrukturen (siehe § 3 Absatz 1 AEG, § 10 Absatz 1, 4 in Verbindung mit Anlage 2 Nummer 2g Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG)); gleiches gilt für die Hafenbahninfrastrukturen (ebenfalls öffentliche Eisenbahninfrastrukturen nach § 3 Absatz 1 AEG, § 10 Absatz 1, 4 in Verbindung mit Anlage 2 Nummer 2 Sätze 2 und 3 ERegG), wo man aus gleichen Erwägungen in den Blick nehmen könnte, Planfeststellung durch Bebauungsplan zu ersetzen.

25. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu - (§ 18c Nummer 4 AEG)

In Artikel 2 ist nach Nummer 2 folgende Nummer 2a einzufügen:

"2a. § 18c wird folgende Nummer 4 angefügt:

"4. Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erforderlich und unverzüglich betrieben, bleibt die Durchführung des Ausbauvorhabens insoweit zulässig, als es von der Planergänzung oder dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens voraussichtlich unberührt bleiben wird." ʻ

Begründung:

Die Durchführung von Vorhaben bleibt, auch wenn eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren betrieben werden muss, nach dieser Vorschrift für die Teile des Vorhabens zulässig, die hiervon nicht betroffen sind.

26. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu - (§ 18e Absatz 5 Satz 1 AEG)* In Artikel 2 ist nach Nummer 2 folgende Nummer 2a einzufügen:

"2a. In § 18e Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "zehn" durch das Wort "sechs" ersetzt."

Begründung:

Eine Verkürzung der Klagebegründungsfrist von zehn auf sechs Wochen trägt zur Straffung des gerichtlichen Verfahrens und damit zur Beschleunigung des Planungsverfahrens und schnellerer Rechtssicherheit für alle Beteiligten bei. Angesichts der herausragenden infrastrukturellen und verkehrspolitischen Bedeutung von Neubau- und Ausbaumaßnahmen an Bahnstrecken ist eine zügige Umsetzung entsprechender Projekte im Rahmen der bestehenden rechtlichen Möglichkeiten anzustreben. Durch die Verkürzung der Frist auf sechs Wochen erfolgt eine Anpassung an die bei Planfeststellungen in § 10 Absatz 5 Satz 1 LuftVG geregelte Klagebegründungsfrist. Für Infrastrukturvorhaben an Bahnstrecken besteht in gleicher Weise Beschleunigungsbedarf wie für Maßnahmen nach dem LuftVG. Gründe, die eine längere Begründungsfrist bei Planfeststellungen nach dem AEG im Vergleich zu Planfeststellungen nach dem LuftVG erfordern bzw. rechtfertigen, sind nicht ersichtlich.

27. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a - neu - (§ 21 Absatz 2 Satz 1 AEG), Buchstabe b - neu - (§ 21 Absatz 4 Satz 1, 3 AEG)*

Artikel 2 Nummer 3 ist wie folgt zu fassen:

"3. § 21 wird wie folgt geändert:

Begründung:

§ 21 AEG (Vorzeitige Besitzeinweisung) sieht Bearbeitungsfristen für die Enteignungsbehörden vor: mündliche Verhandlung spätestens sechs Wochen nach Antragseingang, drei Wochen Ladungsfrist, Zustellung der Entscheidung spätestens zwei Wochen nach mündlicher Verhandlung, Einholung von Sachverständigen-Gutachten (insbesondere Grundstücks- oder Forst- bzw. Gartenbau-Sachverständige) über den Zustand der betroffenen Grundstücke vor mündlicher Verhandlung; Ladungen und Beschlüsse müssen jeweils förmlich

Diese Fristen sind bereits im regulären Verwaltungsgang - vor allem aber in Zeiten der gegenwärtigen Corona-Pandemie mit den damit verbundenen Einschränkungen - sowohl für die Enteignungsbehörden als auch für Sachverständige nicht einzuhalten.

Deshalb sind die Fristenregelungen für Enteignungsbehörden in § 21 AEG zu streichen. Verwaltungsverfahren sind ohnehin zügig durchzuführen, § 10 VwVfG.

28. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a - neu - (§ 21 Absatz 3 AEG)*

Artikel 2 Nummer 3 ist wie folgt zu fassen:

"3. § 21 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Die nach § 21 Absatz 3 AEG (Vorzeitige Besitzeinweisung) erforderlichen Sachverständigengutachten hat der Vorhabenträger vor Beantragung eines Verfahrens bei der Enteignungsbehörde bei einen öffentlich bestellten Sachverständigen, vornehmlich bei unabhängigen Gutachterausschüssen für Grundstückswerte ( § 192 BauGB) einzuholen und seinem verbindlichen Angebot an die Betroffenen zu Grunde zu legen. Das erhöht die Chancen eines Vertragsschlusses und beschleunigt Verfahren vor der Enteignungsbehörde, die immer nur ultima ratio sein können.

29. Zu Artikel 2 Nummer 3 (§ 21 Absatz 9 - neu - AEG)*

Artikel 2 Nummer 3 ist wie folgt zu fassen:

"3. Dem § 21 werden folgende Absätze angefügt:

(8) [... weiter wie Vorlage ...]

(9) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder." ʻ

Begründung:

Nach der Einzelbegründung zu Artikel 2 Nummer 3 soll die Enteignungsbehörde in eigener Zuständigkeit die vorzeitige Besitzeinweisung nach dem geltenden Landesrecht prüfen und verfahren. Dafür bedarf es jedoch einer Verweisung in § 21 AEG auf die Enteignungsgesetze der Länder. Denn im Gegensatz zu § 22 AEG verweist § 21 AEG zur Ausführung nicht auf die Enteignungsgesetze der Länder. Damit fehlt der Weg in das landesrechtlich geregelte Verfahren, nach dem die Enteignungsbehörde handelt.

30. Zu Artikel 2a - neu - (§ 16 Absatz 1 Satz 1, Satz 1a - neu - und § 17e Absatz 5 Satz 1 FStrG)**

Nach Artikel 2 ist folgender Artikel 2a einzufügen:

"Artikel 2a
Änderung des Bundesfernstraßengesetzes

Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Begründung:

Zu Nummer 1 Buchstabe a:

Das Linienbestimmungsverfahren verzögert gerade bei Verfahren von untergeordneter Bedeutung die Planfeststellung erheblich, weil die Herstellung des Benehmens oftmals bereits viel Zeit in Anspruch nimmt. Ferner bindet es die Landesplanungsbehörden im Hinblick auf die Trassenführung. Um hier mehr Freiraum zu lassen, sollte das Linienbestimmungsverfahren nur noch fakultativ durchzuführen sein.

Zu Nummer 1 Buchstabe b:

Wenn gemäß dem vorhergehenden Antrag die Linienbestimmung grundsätzlich nur noch fakultativ sein soll, so sollte für Maßnahmen im Bundesfernstraßenbereich, die von erheblicher Bedeutung sind, das Linienbestimmungsverfahren weiter zwingend sein, damit der Bund als Straßenbaulastträger die Trassenführung vorgeben kann, wenn auch im Benehmen mit den Ländern.

Zu Nummer 2:

Eine Verkürzung der Klagebegründungsfrist von zehn auf sechs Wochen trägt zur Straffung des gerichtlichen Verfahrens und damit zur Beschleunigung des Planungsverfahrens und schnellerer Rechtssicherheit für alle Beteiligten bei. Angesichts der herausragenden infrastrukturellen und verkehrspolitischen Bedeutung von Neubau- und Ausbaumaßnahmen an Bundesfernstraßen, ist eine zügige Umsetzung entsprechender Projekte im Rahmen der bestehenden rechtlichen Möglichkeiten anzustreben. Durch die Verkürzung der Frist auf sechs Wochen erfolgt eine Anpassung an die bei Planfeststellungen in § 10 Absatz 5 Satz 1 LuftVG geregelte Klagebegründungsfrist. Für Infrastrukturvorhaben an Bundesfernstraßen besteht in gleicher Weise Beschleunigungsbedarf wie für Maßnahmen nach dem LuftVG. Gründe, die eine längere Begründungsfrist bei Planfeststellungen nach dem FStrG im Vergleich zu Planfeststellungen nach dem LuftVG erfordern bzw. rechtfertigen, sind nicht ersichtlich.

31. Zu Artikel 2a - neu - (§ 17 Absatz 1 Satz 6 - neu - FStrG)*

Nach Artikel 2 ist folgender Artikel 2a einzufügen:

"Artikel 2a
Änderung des Bundesfernstraßengesetzes

Dem § 17 Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

"Für die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gelten die Vorschriften, die zum Zeitpunkt der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens Gesetzeskraft haben." ʻ

Begründung:

Bei den langwierigen Planfeststellungsverfahren kommt es immer wieder zu erheblichen Verzögerungen, weil sich die Gesetzeslage ändert und die aktuellen Gesichtspunkte im Verfahren Berücksichtigung finden müssen. Wenn ein Verfahren über teilweise fünf Jahre dauert, kann es in dieser Zeit zu Änderungen der Gesetzeslage kommen. Diese sind dann noch zu berücksichtigen, was oftmals erneute aufwendige Gutachten zur Folge hat. Unter Umständen sind diese noch einmal auszulegen, was ein entsprechend aufwendiges Bekanntmachungsverfahren zur Folge hat. Dagegen können die Betroffenen Einwendungen erheben, die zu würdigen sind.

Dies kann dazu führen, dass die Arbeit von Jahren neu überprüft und umgeschrieben werden muss. Dies wiederum kann die Nichteinhaltung der Frist für den Prognosehorizont (Zehn Jahre) zur Folge haben. Somit würde diese Gesetzesänderung ein Mehr an Klarheit für die Bearbeitung von Planfeststellungsbeschlüssen bedeuten. Damit wäre auch die Fehleranfälligkeit in der Abwägung der unterschiedlichen betroffenen Rechtsgüter geringer.

Den Gerichten würde ebenfalls die Rechtsfindung erleichtert, weil sie einen eindeutig vorgegebenen Zeithorizont zu beurteilen hätten und sich nicht mit der Frage von Gesetzesänderungen im Bearbeitungszeitraum befassen müssten.

32. Zu Artikel 2a - neu - (§ 14 Absatz 1 Satz 5 - neu - WaStrG)*

Nach Artikel 2 ist folgender Artikel 2a einzufügen:

"Artikel 2a
Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes

Dem § 14 Absatz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

"Für die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gelten die Vorschriften, die zum Zeitpunkt der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens Gesetzeskraft haben." ʻ

Begründung:

Bei den langwierigen Planfeststellungsverfahren kommt es immer wieder zu erheblichen Verzögerungen, weil sich die Gesetzeslage ändert und die aktuellen Gesichtspunkte im Verfahren Berücksichtigung finden müssen. Wenn ein Verfahren über teilweise fünf Jahre dauert, kann es in dieser Zeit zu Änderungen der Gesetzeslage kommen. Diese sind dann noch zu berücksichtigen, was oftmals erneute aufwendige Gutachten zur Folge hat. Unter Umständen sind diese noch einmal auszulegen, was ein entsprechend aufwendiges Bekanntmachungsverfahren zur Folge hat. Dagegen können die Betroffenen Einwendungen erheben, die zu würdigen sind.

Dies kann dazu führen, dass die Arbeit von Jahren neu überprüft und umgeschrieben werden muss. Dies wiederum kann die Nichteinhaltung der Frist für den Prognosehorizont (zehn Jahre) zur Folge haben. Somit würde diese Gesetzesänderung ein Mehr an Klarheit für die Bearbeitung von Planfeststellungsbeschlüssen bedeuten. Damit wäre auch die Fehleranfälligkeit in der Abwägung der unterschiedlichen betroffenen Rechtsgüter geringer.

Den Gerichten würde ebenfalls die Rechtsfindung erleichtert, weil sie einen eindeutig vorgegebenen Zeithorizont zu beurteilen hätten und sich nicht mit der Frage von Gesetzesänderungen im Bearbeitungszeitraum befassen müssten.

33. Zu Artikel 2a - neu - (§ 14e Absatz 5 Satz 1 WaStrG)*

Nach Artikel 2 ist folgender Artikel 2a einzufügen:

"Artikel 2a
Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes

In § 14e Absatz 5 Satz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird das Wort "zehn" durch das Wort "sechs" ersetzt."

Begründung:

Eine Verkürzung der Klagebegründungsfrist von zehn auf sechs Wochen trägt zur Straffung des gerichtlichen Verfahrens und damit zur Beschleunigung des Planungsverfahrens und schnellerer Rechtssicherheit für alle Beteiligten bei. Angesichts der herausragenden infrastrukturellen und verkehrspolitischen Bedeutung von Neubau- und Ausbaumaßnahmen an Bundeswasserstraßen, ist eine zügige Umsetzung entsprechender Projekte im Rahmen der bestehenden rechtlichen Möglichkeiten anzustreben. Durch die Verkürzung der Frist auf sechs Wochen erfolgt eine Anpassung an die bei Planfeststellungen in § 10 Absatz 5 Satz 1 LuftVG geregelte Klagebegründungsfrist. Für Infrastrukturvorhaben an Bundeswasserstraßen besteht in gleicher Weise Beschleunigungsbedarf wie für Maßnahmen nach dem LuftVG. Gründe, die eine längere Begründungsfrist bei Planfeststellungen nach dem WaStrG im Vergleich zu Planfeststellungen nach dem LuftVG erfordern bzw. rechtfertigen, sind nicht ersichtlich.

34. Zu Artikel 2a - neu - (§ 6 Absatz 4 Satz 3 und 4 - neu - LuftVG)*

Nach Artikel 2 ist folgender Artikel 2a einzufügen:

"Artikel 2a
Änderung des Luftverkehrsgesetzes

Dem § 6 Absatz 4 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch ... geändert worden ist, werden folgende Sätze angefügt:

"Unterhaltungsmaßnahmen für Flugplätze bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung. Unterhaltungsmaßnahmen sind Arbeiten zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der bestehenden Flugbetriebsflächen und Betriebsanlagen einschließlich ihrer Anpassung an die Zertifizierungsspezifikationen der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit." "

Begründung:

Hierbei handelt es sich um eine notwendige Anpassung für den Fall, dass "kleinere" Flugplätze, wie zum Beispiel Landeplätze, ohne Planfeststellungsverfahren ausgebaut werden und hierfür nur das luftrechtliche Genehmigungsverfahren nach § 6 Absatz 4 Satz 2 LuftVG erforderlich ist. Deshalb ergibt sich das Bedürfnis zur Klarstellung, dass "Sanierungen im Bestand" keine genehmigungspflichtrelevanten Änderungen sind.

35. Zu Artikel 2a - neu - (§ 8 Absatz 1 Satz 11 - neu - LuftVG)*

Nach Artikel 2 ist folgender Artikel 2a einzufügen:

"Artikel 2a
Änderung des Luftverkehrsgesetzes

Dem § 8 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

"Für die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gelten die Vorschriften, die zum Zeitpunkt der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens Gesetzeskraft haben." ʻ

Begründung:

Bei den langwierigen Planfeststellungsverfahren kommt es immer wieder zu erheblichen Verzögerungen, weil sich die Gesetzeslage ändert und die aktuellen Gesichtspunkte im Verfahren Berücksichtigung finden müssen. Wenn ein Verfahren über teilweise fünf Jahre dauert, kann es in dieser Zeit zu Änderungen der Gesetzeslage kommen. Diese sind dann noch zu berücksichtigen, was oftmals erneute aufwendige Gutachten zur Folge hat. Unter Umständen sind diese noch einmal auszulegen, was ein entsprechend aufwendiges Bekanntmachungsverfahren zur Folge hat. Dagegen können die Betroffenen Einwendungen erheben, die zu würdigen sind.

Dies kann dazu führen, dass die Arbeit von Jahren neu überprüft und umgeschrieben werden muss. Dies wiederum kann die Nichteinhaltung der Frist für den Prognosehorizont (Zehn Jahre) zur Folge haben. Somit würde diese Gesetzesänderung ein Mehr an Klarheit für die Bearbeitung von Planfeststellungsbeschlüssen bedeuten. Damit wäre auch die Fehleranfälligkeit in der Abwägung der unterschiedlichen betroffenen Rechtsgüter geringer.

Den Gerichten würde ebenfalls die Rechtsfindung erleichtert, weil sie einen eindeutig vorgegebenen Zeithorizont zu beurteilen hätten und sich nicht mit der Frage von Gesetzesänderungen im Bearbeitungszeitraum befassen müssten.

36. Zu Artikel 2a - neu - (§ 8 Absatz 3 LuftVG)*

Nach Artikel 2 ist folgender Artikel 2a einzufügen:

"Artikel 2a
Änderung des Luftverkehrsgesetzes

§ 8 Absatz 3 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

(3) Unterhaltungsmaßnahmen für Flugplätze bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung. Unterhaltungsmaßnahmen sind Arbeiten zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der bestehenden Flugbetriebsflächen und Betriebsanlagen einschließlich ihrer Anpassung an die Zertifizierungsspezifikationen der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit."

Begründung:

Es handelt sich um die gesetzliche Klarstellung, dass Sanierungsmaßnahmen "im Bestand" keine planfeststellungsrelevanten Änderungen im Sinne des Absatz 1 Satz 1 sind. Dies betrifft auch eventuell erforderliche Anpassungen an die Vorgaben für die betriebssichere Beschaffenheit der Flugplatzanlagen durch die Agentur der Europäischen Union für die Flugsicherheit (EASA). Dies betrifft zum Beispiel die Erneuerung von Start- und Landebahnbefeuerungen oder die Markierung von Führungslinien wegen neuer Zertifizierungsspezifikationen der Agentur.

37. Zu Artikel 2a - neu - (§ 97 Absatz 4 Satz 3 und Satz 3a - neu - GWB)*

Nach Artikel 2 ist folgender Artikel 2a einzufügen:

"Artikel 2a
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

§ 97 Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Begründung:

Unter Berücksichtigung der Gesamtwirtschaftlichkeit von baulichen Maßnahmen steht bei öffentlichen Aufträgen noch stärker als bisher eine zügige Abwicklung dieser im Mittelpunkt des Interesses der Allgemeinheit. Insbesondere die Arbeiten mit direkten verkehrlichen Auswirkungen gilt es zu verkürzen.

Um der Erfüllung dieses Interesses nach einem bauzeitlich optimierten und gesamtwirtschaftlichen Bauablauf Sorge zu tragen, kann es vorteilhaft sein, mehrere Teil- und Fachlose zusammengefasst an einen Auftragnehmer zu vergeben.

Auf diese Art und Weise könnte ein von mehreren beteiligten Auftragnehmern abgestimmter und koordinierter Bauablauf gewährleistet werden.

38. Zu Artikel 2a - neu - ( § 173 Absatz 2 GWB)*

Nach Artikel 2 ist folgender Artikel 2a einzufügen:

"Artikel 2a
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

§ 173 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

(2) Das Gericht hat über den Antrag nach Absatz 1 Satz 3 binnen einer Notfrist von zwei Wochen zu entscheiden. Erfolgt keine oder keine fristgerechte Entscheidung, gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Zweifeln über die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrages lehnt das Gericht den Antrag ab. Bei Verteidigungs- und Sicherheitsspezifischen Aufträgen im Sinne des § 104 sind zusätzlich besondere Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen zu berücksichtigen." ʻ

Begründung:

In den Fällen des § 173 Absatz 2 GWB hat die Vergabekammer in erster Instanz eine ablehnende Entscheidung getroffen. Dieser Antrag verfolgt somit lediglich das Ziel, eine Beschleunigung in zweiter Instanz herbeizuführen. Besondere Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen bleiben gewahrt.

39. Zu Artikel 4 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3 (Inhaltsübersicht, § 5 Absatz 1 Satz 1, § 14b - neu - UVPG)

Artikel 4 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

§ 17 Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes ist durch das Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich klarstellend dahingehend modifiziert worden, dass eine planfeststellungspflichtige Änderung nur vorliegt wenn eine Bundesfernstraße um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird. Damit soll die Entbehrlichkeit eines Planfeststellungsverfahrens für bauliche Umgestaltungen, die nicht erheblich sind, für die UVP-Entbehrlichkeit nachgezeichnet und die bezweckte Verfahrensbeschleunigung unterstützt werden. Nach der Gesetzesbegründung (BR-Drucksache 582/19 (PDF) ) handelt es sich bei den in Bezug genommenen Maßnahmen um Anpassungen der Straße an aktuelle Regelwerke, Standards, Sicherheits- oder Verkehrsbedürfnisse wie zum Beispiel Ersatzneubauten bestehender Brückenbauwerke. Solche Erhaltungsmaßnahmen haben in der Regel auch keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen.

Bei der Errichtung von Schallschutzwänden zur Lärmsanierung ( § 14b Absatz 2 UVPG n.F.) ist einerseits zu berücksichtigen, dass es sich um lokal begrenzte Baumaßnahmen handelt. Andererseits stellen solche Schallschutzwände Baukörper dar, die möglicherweise Barrierewirkung für geschützte Tierarten entfalten, so dass an besonders sensiblen Standorten erhebliche Umweltauswirkungen nicht generell ausgeschlossen werden können. Zudem kann je nach Höhe und Länge der Schallschutzwand ein erheblicher nachteiliger Einfluss auf das Landschaftsbild nicht generell ausgeschlossen werden, etwa soweit die Maßnahme zum Beispiel in einem Landschaftsschutzgebiet erfolgt.

40. Zu Artikel 4 Nummer 3 ( § 14a Absatz 1 UVPG)

In Artikel 4 Nummer 3 sind in § 14a Absatz 1 die Wörter "aus den folgenden Einzelmaßnahmen" durch die Wörter "aus einer der folgenden Einzelmaßnahmen" zu ersetzen.

Begründung:

Die Ausgangsformulierung ist missverständlich, da sie ein kumulatives Zusammenfallen der genannten Einzelmaßnahmen als Voraussetzung für das Entfallen eines UVP-Bedarfs vermuten lässt, was jedoch offensichtlich nicht gewollt ist.

41. Zu Artikel 4 Nummer 3 (§ 14a Absatz 1 Nummer 1 UVPG)

In Artikel 4 Nummer 3 sind in § 14a Absatz 1 Nummer 1 die Wörter "den im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke" durch die Wörter "den zur Ausstattung der Schienenwege mit Steuerungs- und Sicherungssystemen" zu ersetzen.

Begründung:

Redaktionelle Folgeänderung aufgrund der vorgeschlagenen Änderung zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b (§ 18 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 AEG).

42. Zu Artikel 4 Nummer 3 (§ 14a Absatz 1 Nummer 4, 5 und 6 - neu - UVPG)

In Artikel 4 Nummer 3 ist § 14a Absatz 1 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe dienen überwiegend der Erlangung eines robusten Netzes. Mit einem robusten Netz soll während der bevorstehenden umfangreichen Baumaßnahmen im Schienennetz in ganz Deutschland durch kleinere Maßnahmen die Leistungsfähigkeit auf der Schiene erhöht werden, zum Beispiel durch Umleitungsstrecken. Hier ist eine schnelle Umsetzung von besonderer Bedeutung zur Erlangung der angestrebten Ziele im Schienensektor.

43. Zu Artikel 4 Nummer 3 (§ 14a Absatz 2 Nummer 1 UVPG)

In Artikel 4 Nummer 3 ist § 14a Absatz 2 Nummer 1 wie folgt zu fassen:

"1. die Ausstattung von Schienenwegen mit Anlagen zur streckenbezogenen Versorgung mit Fahrstrom auf einer Länge von weniger als 15 Kilometern,"

Begründung:

Redaktionelle Folgeänderung aufgrund der vorgeschlagenen Änderung zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b (§ 18 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 AEG).

44. Hilfsempfehlung zu Ziffer 43

Zu Artikel 4 Nummer 3 und Nummer 4 Buchstabe c (§ 14a Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 1 und Anlage 1 Liste "UVP-pflichtige Vorhaben" Nummer 19.13.1 und 19.13.2 UVPG)

Artikel 4 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die vorgesehenen Erleichterungen bei der standortbezogenen Vorprüfung werden ausdrücklich begrüßt. Es ist allerdings nicht erkennbar, warum dies lediglich für die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung von weniger als 15 Kilometern gelten soll. In der Praxis wird die Erleichterung mit dieser Einschränkung voraussichtlich kaum relevant werden, da die meisten Oberleitungsstrecken länger sind. Im Sinne einer deutlichen Erleichterung der Verfahren wird daher angeregt, die Kilometerbeschränkung entfallen zu lassen.

45. Zu Artikel 4 Nummer 3 (§ 14a Absatz 2 Nummer 2 UVPG)

In Artikel 4 Nummer 3 ist § 14a Absatz 2 Nummer 2 wie folgt zu fassen:

"2. die Errichtung einer Schallschutzwand zur Lärmsanierung,".

Begründung:

Der Wortlaut sollte mit dem in § 18 Absatz 1a - neu - AEG in Einklang stehen.

46. Zu Artikel 4 Nummer 3 (§ 14a Absatz 3 Nummer 1 UVPG)

In Artikel 4 Nummer 3 ist § 14a Absatz 3 Nummer 1 wie folgt zu fassen:

"1. die Ausstattung von Schienenwegen mit Anlagen zur streckenbezogenen Versorgung mit Fahrstrom auf einer Länge von 15 Kilometern oder mehr,"

Begründung:

Redaktionelle Folgeänderung aufgrund der vorgeschlagenen Änderung zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b (§ 18 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 AEG).

47. Zu Artikel 4 Nummer 3

Begründung:

Sofern an der Grundentscheidung festgehalten wird, Raumordnungsverfahren den Verfahrensanforderungen des UVPG zu unterwerfen, sollte die Änderung des UVPG zumindest zum Anlass genommen werden, eine 2017 entstandene Regelungslücke zu schließen und - wie vor 2017 - für die Bekanntmachung des Ergebnisses von Raumordnungsverfahren für UVP-pflichtige Vorhaben wieder vereinfachte Regelungen zu schaffen.

Bis 2017 enthielt das UVPG a.F. für Raumordnungsverfahren einige Verfahrensvereinfachungen. Bei Änderung des UVPG 2017 waren diese im Gesetzentwurf zunächst nicht vorgesehen, wurden aber während des parlamentarischen Verfahrens wieder aufgegriffen. Allerdings wurden die Verfahrenserleichterungen nicht entsprechend der alten Rechtslage gebündelt, sondern den jeweiligen Verfahrensschritten zugeordnet und damit auf verschiedene Paragraphen verteilt. So wurden in § 18 Absatz 2, § 19 Absatz 2 Satz 2 UVPG erleichternde Regelungen bei Einleitung des Verfahrens geschaffen. Dass korrespondierend hierzu in § 27 UVPG auch eine vergleichbare Erleichterung für die Information der Öffentlichkeit über das Ergebnis des Verfahrens systematisch erforderlich gewesen wäre, wurde dabei übersehen. Dies führt - sicher ungewollt - zu höherem Verfahrensaufwand und Fehleranfälligkeiten.

48. Zu Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d (§ 15 Absatz 4 Satz 5 ROG)

In Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d ist in § 15 Absatz 4 Satz 5 das Wort "sollen" durch das Wort "können" zu ersetzen.

Begründung:

Entgegen der Begründung zu § 15 Absatz 4 Satz 5 ROG werden größere Infrastrukturvorhaben der Länder in der Regel nicht abschnittsweise, sondern für das gesamte Vorhaben "in einem Guss" geplant und im Raumordnungsverfahren geprüft. Dies ist aus planerischer Sicht sinnvoll, da bei linienhaften Infrastrukturen auch großräumige Trassenkorridor-Alternativen gegeneinander abgewogen werden müssen und dazu der gesamte Trassenkorridor in den Blick genommen werden muss. Eine Abschnitt sbildung erfolgt in der Regel erst im nachfolgenden Planfeststellungsverfahren. Würde im § 15 Absatz 4 Satz 5 ROG das Wort "sollen" nicht durch das Wort "können" ersetzt werden, hätte dies zur Folge, dass zukünftig Raumordnungsverfahren in der Regel abschnittsweise durchgeführt werden müssten, wenn auch die nachfolgende Planfeststellung abschnittsweise durchgeführt wird. Dies ist planerisch nicht zielführend. Mehrere Raumordnungsverfahren für ein Vorhaben würden zu Mehraufwand (zum Beispiel mehrfache Beteiligungsverfahren) und damit zu Verzögerungen führen. Um sicherzustellen, dass Raumordnungsverfahren auch zukünftig in der Regel zügig "in einem Guss" geplant werden können, sollte der Gesetzesbeschluss entsprechend gefasst werden. Die Kann-Regelung eröffnet den zuständigen Raumordnungsbehörden den jeweiligen Spielraum, im jeweiligen Einzelfall ein Raumordnungsverfahren "in einem Guss" durchzuführen oder unter Umständen doch abschnittsweise zu planen. Unabhängig davon wird die Verbesserung der Abstimmung zwischen der Zulassung und der Planung zur Beschleunigung selbstverständlich begrüßt.

49. Zu Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe e (§ 15 Absatz 5 ROG)

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob ein deutlich weitergehender Verzicht auf die Durchführung von Raumordnungsverfahren geregelt werden kann.

Begründung:

Nach der Begründung zu § 15 Absatz 5 ROG soll die für Raumordnung zuständige Landesbehörde auch dann, wenn der Vorhabenträger kein Raumordnungsverfahren beantragt, ein Raumordnungsverfahren einleiten, wenn sie befürchtet, dass die Planung oder Maßnahme im Hinblick auf die in Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 genannten Kriterien zu raumbedeutsamen Konflikten führen wird. Raumbedeutsame Konflikte in diesem Sinne liegen nach dieser Begründung regelmäßig dann vor, wenn bei linienförmigen Infrastrukturvorhaben neben der Vorzugstrasse des Vorhabenträgers großräumige Trassenalternativen in Betracht kommen.

Auch die Beschlüsse des Koalitionsausschusses vom 8. März 2020 haben vorgesehen, das Raumordnungsverfahren und das Planfeststellungsverfahren besser zu verzahnen und wo möglich zusammenzulegen, um langwierige Mehrfachbefassungen der Behörden sowie der Öffentlichkeit zu vermeiden. Aus der Begründung wird deutlich, dass die vorliegende Regelung diese Forderung nicht erfüllen kann. Denn bei typischerweise linienhafte Infrastrukturvorhaben wie insbesondere Schienenwege kann danach weitgehend nicht auf die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens verzichtet werden. Das Ziel kann damit in vielen Bereichen nicht erreicht werden.

50. Zu Artikel 5 (Änderung des Raumordnungsgesetzes)

Aus Sicht des Bundesrates ist hinsichtlich der vorgesehen Änderungen im Raumordnungsgesetz sicherzustellen, dass die Anforderungen der Aarhus-Konvention und der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung vollständig umgesetzt werden. Solange immer noch mehr als 10 Prozent der Gesamtbevölkerung und mehr als 42 Prozent der Menschen, die das 70. Lebensjahr überschritten haben, nicht das Internet nutzen, muss bei der Öffentlichkeitsbeteiligung ein einfacher und wirksamer Zugang zu den einschlägigen Daten auch auf andere Weise gewährleistet werden, ohne dass dies einem Prüfvorbehalt der zuständigen Behörde unterliegt.

51. Zu Artikel 7 (Inkrafttreten)

Artikel 7 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen mit Blick auf die Änderungen im nachfolgenden Buchstaben b.

Zu Buchstabe b:

Absatz 3 Satz 1 der vorliegenden Regelung stellt klar, dass für Verfahren, die vor Inkrafttreten des Gesetzes rechtshängig (§ 90 VwGO) geworden sind, die zu diesem Zeitpunkt geltende Regelung über die gerichtliche Zuständigkeit nach § 48 VwGO weiterhin Anwendung findet. Die Übergangsregelung steht im Einklang mit der Wertung der § 17 Absatz 1 Satz 1, § 17a, § 17b GVG in Verbindung mit § 83 Satz 1 VwGO, der zufolge nach Rechtshängigkeit eingetretene Veränderungen die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges und die gerichtliche Zuständigkeit nicht berühren (vgl. für § 261 Absatz 3 Nummer 2 ZPO: BGH, Beschluss vom 01.02.1978 - IV ARZ 008/78 , NJW 1978, S. 887). Bliebe eine klarstellende Regelung aus, käme es überdies zu einem - Rechtsunsicherheit erzeugenden - Konflikt zweier Rechtsgrundsätze: Der (ungeschriebene) Grundsatz des intertemporalen Prozessrechts besagt, dass Änderungen des Prozessrechts grundsätzlich auch laufende Verfahren erfassen. Demgegenüber sieht der Grundsatz der sogenannten perpetuatio fori in § 17 Absatz 1 GVG vor, dass bei sich ändernden "Umständen", zu denen auch Rechtsänderungen gehören (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 90 Rn. 18, m.w. N.), die gerichtliche Zuständigkeit unberührt bleibt. Soweit ersichtlich, ist insoweit höchstrichterlich jedoch nicht geklärt, ob hierzu auch Änderungen der erstinstanzlichen Zuständigkeit zählen, zumal für diese § 17 GVG nur analog anwendbar ist (vgl. Kopp/Schenke, aaO, § 83 Rn. 4).

Absatz 3 Satz 2 adressiert die folgende Problematik: Die in § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummern 3a, 11 bis 13 VwGO genannten Verfahren betreffen regelmäßig zahlreiche Beteiligte. Legen diese zu unterschiedlichen Zeitpunkten einen Rechtsbehelf (Widerspruch oder Klage) ein, d.h. zum Teil vor, zum Teil nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Beschleunigung von Investitionen, hätte dies zur Folge, dass auf diese Rechtsbehelfe jeweils unterschiedliches Verfahrensrecht anzuwenden wäre. Dies betrifft folglich ebenfalls die in § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3a, 11 bis 13 VwGO genannte erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte. Infolgedessen wären jeweils unterschiedliche Gerichte erstinstanzlich zuständig. Die vorliegende Regelung stellt demgegenüber klar, dass für sämtliche Beteiligte das vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Beschleunigung von Investitionen geltende Verfahrensrecht Anwendung findet, sofern hinsichtlich der streitgegenständlichen behördlichen Entscheidung mindestens eine rechtshängige Klage im Sinne des Satzes 1 vorliegt.

Absatz 4 adressiert den Umstand, dass die oben dargestellte Problematik auch den Entfall der aufschiebenden Wirkung im Sinne von Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzentwurfs (vgl. § 63 BImSchG) betrifft: Ohne eine Übergangsregelung hätten Rechtsbehelfe von Dritten gegen Zulassungsentscheidungen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes eingelegt werden, aufschiebende Wirkung, während Rechtsbehelfe, die nach Inkrafttreten des Gesetzes mit Blick auf dieselbe Zulassungsentscheidung eingelegt werden, über keine aufschiebende Wirkung verfügten. Absatz 4 der vorliegenden Regelung stellt klar, dass das bisherige Verfahrensrecht uneingeschränkt für sämtliche Beteiligte bzw. Dritte gilt, falls auch nur eine Bekanntgabe vor dem Inkrafttreten des Gesetzes stattgefunden hat. Die entsprechende Problemlage besteht mit Blick auf Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzentwurfs (Wegfall der aufschiebenden Wirkung bei Zulassung von Infrastrukturvorhaben von überregionaler Bedeutung) und wird durch die vorliegende Regelung auf dieselbe Weise gelöst.

Zum Gesetzentwurf allgemein

54. Zum Gesetzentwurf allgemein

Die Bundesregierung wird gebeten, das Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz - PlanSiG) vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1041) im Verlaufe des ersten Quartals 2021 zu evaluieren mit dem Ziel, die Vorschriften, die zu einer Vereinfachung der Beschleunigung insbesondere durch Digitalisierung bei der Durchführung von Planungsverfahren geführt haben, in das Verfahrensrecht zu übernehmen.

Begründung:

Das PlanSiG hat den Zweck, den Behörden während der COVID-19-Pandemie die Möglichkeit zu geben, mittels elektronischer Kommunikationsmittel die mit einem Planfeststellungsverfahren zusammenhängende Öffentlichkeitsbeteiligung digital durchzuführen. Dieses Verfahren hat sich als sehr praktikabel und praxistauglich erwiesen. Deshalb sollte der Kern der Regelung in das Verfahrensrecht übernommen werden. Die bisherige Erfahrung mit dem PlanSiG hat gezeigt, dass selbst Betroffene der älteren Generation keine Probleme mit diesem Vorgehen gehabt haben. Ferner kann hier ein Zeichen moderner und effizienter Verwaltung gesetzt werden.