Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden

Punkt 55h der 885. Sitzung des Bundesrates am 8. Juli 2011

Der Bundesrat möge beschließen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 30. Juni 2011 verabschiedeten Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes aus folgendem Grund einberufen wird:

Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 136 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c und d und Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 BauGB)

In Artikel 1 ist Nummer 8 wie folgt zu fassen:

'8. § 136 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Mit den Änderungen in § 136 BauGB sollen die Erfordernisse einer klimagerechten Stadtentwicklung in den bebauten Gebieten eingeführt werden.

Zu Buchstabe a:

Mit der Ergänzung in Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 um die Erfordernisse der klimagerechten Stadtentwicklung wird der zunehmenden Bedeutung einer klimagerechten Stadtentwicklung für die Qualität eines Gebietes Rechnung getragen. Denn besonders energetisch unzureichende Verhältnisse oder der Klimawandel können wegen steigender Energiekosten für Gebäude, wegen hoher Treibhausgasemissionen, wegen zunehmender Hitze, Schwüle und Dürre im Sommer (z.B. fehlende Frischluftschneisen und Vegetation zur Beeinflussung des Mikroklimas), starker Kälteeinbrüche im Winter oder wegen Starkregen- und Hochwassergefahren sowie -schäden (z.B. infolge zu starker Versiegelung oder Überlastung der technischen Infrastruktur) zu städtebaulichen Missständen führen. Diese können mit Sanierungsmaßnahmen als einem bewährten Instrument der städtebaulichen Erneuerung behoben werden. Ob und inwieweit die Gemeinden ggf. entsprechend aktiv werden, steht im planerischen Ermessen.

Zu Buchstabe b:

In Absatz 3 soll ein weiterer Indikator für die Sanierungsbedürftigkeit eines Gebietes einbezogen werden, indem die energetische Beschaffenheit, die Gesamtenergieeffizienz der vorhandenen Bebauung und der Versorgungseinrichtungen als Faktoren für eine klimagerechte Stadtentwicklung benannt werden. In diesem Zusammenhang kommt es beispielsweise in Betracht, bei Sanierungen den Einsatz von Anlagen, Einrichtungen und sonstige Maßnahmen zur Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Koppelung vorzusehen. Die für solche Maßnahmen bestehenden rechtlichen Vorgaben sind dabei zu beachten.

Zu Buchstabe c:

Mit der Änderung in Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 sollen die Zielsetzungen der städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen um die Anpassung der baulichen Struktur an die Erfordernisse der klimagerechten Stadtentwicklung ergänzt werden. Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sollen danach auch einen Beitrag dazu leisten, dem Klimawandel entgegenzuwirken und außerdem der Klimaanpassung dienen. Hierzu bedarf es insbesondere einer besseren Ausstattung der baulichen Anlagen mit nachhaltigen Versorgungseinrichtungen (Erneuerbare-Energien-Anlagen und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen) und einer verbesserten Wärmedämmung der baulichen Struktur (siehe auch Begründung zu Buchstabe b).

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Die jetzt beantragte Änderung des § 136 war Inhalt der Gesetzentwürfe von Anfang Juni 2011. Obwohl die Experten diese Regelung zu großen Teilen befürworteten, ist sie später gestrichen und deswegen auch nicht vom Bundestag beschlossen worden.

Die Änderung des § 136 BauGB stellt aber einen wichtigen Punkt einer Novelle dar, der den Kommunen die Möglichkeit geben könnte, energetische und Klimaschutzmaßnahmen in Bestandsquartieren klarer zu begründen und diese zu erleichtern.