Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes über die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte
(Energiebetriebene-Produkte-Gesetz - EBPG)

836. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2007

Der federführende Wirtschaftsausschuss, der Finanzausschuss, der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu § 1 Abs. 1 Satz 1

In § 1 Abs. 1 Satz 1 sind nach den Wörtern "energiebetriebene Produkte bestimmt sind" die Wörter ", die von einer Durchführungsrechtsvorschrift erfasst werden" einzufügen.

Begründung

Klarstellung, dass das EBPG nur für Produkte gilt, die von Durchführungsrechtsvorschriften i.S.d. § 2 Abs. 3 EBPG-E erfasst werden (1:1-Umsetzung des Artikels 1 der Richtlinie 2005/32/EG).

2. Zu § 2 Abs. 11

In § 2 Abs. 11 ist das Wort "Bemühungen" durch das Wort "Feststellungen" zu ersetzen.

Begründung

Klarstellung des Gewollten. Der Begriff "Bemühungen" stellt eine nicht definierbare Begriffsbestimmung dar.

3. Zu § 7 Abs. 1 Satz 2

§ 7 Abs. 1 Satz 2 ist zu streichen.

Folgeänderungen:

Begründung

Die Erstellung eines Überwachungskonzeptes durch die zuständigen (Landes-) Behörden ist nicht erforderlich und geht über eine strikte 1:1-Umsetzung der Richtlinie hinaus.

Für den Vollzug des EBPG werden die Durchführungsmaßnahmen im Sinne von Artikel 15 der Richtlinie 2005/32/EG (Ökodesignrichtlinie) von entscheidender Bedeutung sein. Die Entscheidung darüber, welche Durchführungsmaßnahmen als vorrangig anzusehen sind, erfolgt von der EU-Kommission unter Beteiligung der interessierten Kreise gemäß Artikel 18 der genannten Richtlinie in Form eines Arbeitsprogramms (Artikel 16 der Richtlinie). Bei der Ausarbeitung des Entwurfs einer Durchführungsmaßnahme erfolgt u. a. eine Überprüfung von Umweltaspekten, so auch der Energieeffizienz, eine Bewertung der Auswirkung auf die Umwelt, die Verbraucher und die Wettbewerbsfähigkeit der Hersteller.

Das Arbeitsprogramm und die Durchführungsmaßnahmen stellen somit bereits die Entscheidung über die Schwerpunkte der Marktüberwachungsmaßnahmen dar. Für die konkreten Marktüberwachungsmaßnahmen in den Ländern bedarf es daher nicht eines umfangreichen Marktüberwachungskonzeptes; hier sind einfache Entscheidungen ausreichend. Die Forderung nach einem Marktüberwachungskonzept ist daher zu streichen.

[Zu den Folgeänderungen:

Die Erwähnung des Überwachungskonzeptes bzw. die Verankerung weiterer Pflichten im Zusammenhang mit den Überwachungskonzepten in den §§ 7 Abs. 2 und 12 Abs. 2 EBPG-E wird nach Streichung des Konzepts gemäß dem Hauptantrag obsolet.]

[nur Wi]

4. Zu § 7 Abs. 4 Satz 2

In § 7 Abs. 4 Satz 2 sind die Wörter ", wenn die Prüfung ergibt, dass die Anforderungen nach § 4 nicht erfüllt sind" zu streichen.

Begründung

§ 7 EBPG-E regelt die Marktüberwachung für energiebetriebene Massenprodukte. Um eine qualifizierte und wirksame Marktaufsicht für diese Massenprodukte durchzuführen und dem Überwachungsauftrag "Überwachungsprogramme mit stichprobenartigen Überprüfungen" gerecht werden zu können, werden bei den Überwachungsbehörden kontinuierliche Personal- und Laborkosten anfallen. Da es im Interesse der Wirtschaftsakteure, die ordnungsgemäße energiebetriebene Produkte herstellen, liegt, auch positive Prüfergebnisse von den Marktüberwachungsbehörden zu erhalten, sind die Marktüberwachungskosten grundsätzlich auf die Hersteller, Beauftragten oder Importeure umzulegen. Dies gilt insbesondere in den Fällen der Marktüberwachung, in denen die Marktaufsichtsbehörden von ihrer Befugnis Gebrauch machen, Produktproben zu entnehmen und Prüfungen und Tests an ihnen vorzunehmen.

Durch die länderübergreifende Zusammenarbeit der Marktüberwachungsbehörden und das Mitwirken der beauftragten Stelle wird sichergestellt, dass der erforderliche Prüfumfang von energiebetriebenen Massenprodukten nicht überschritten wird. Ein Umlegen der Marktüberwachungskosten ist auch notwendig, da die Anzahl der Durchführungsrechtsakte von der EU-Kommission nicht begrenzt werden und die Länder im Rahmen der Subsidiarität nicht mitwirken können.

Zu § 9 Abs. 3 Satz 1 und 2 - neu -

§ 9 Abs. 3 ist wie folgt zu ändern:

bei Annahme entfällt Ziffer 7

entfällt bei Annahme von Ziff. 6

8. b) Nach Satz 1 ist folgender Satz einzufügen:

Begründung

zu Doppelbuchstabe aa:

Die in § 9 Abs. 3 Satz 1 EBPG-E enthaltene Informationspflicht setzt Artikel 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2005/32/EG um. Die Information ist an die zuständigen Behörden, insbesondere die Marktaufsicht, gerichtet. In der EU-Richtlinie wird in Artikel 8 der Begriff "deutliche Anhaltspunkte" verwendet. Dieser Begriff ist in den deutschen Rechtsvorschriften nicht gebräuchlich und daher zu ersetzen. Die Formulierung "in nachvollziehbarer Form" in Ergänzung zur vom Gesetzentwurf verwendeten Terminologie "erhebliche Anhaltspunkte" ist daneben auch geeignet, um dem grundsätzlich bestehenden Haftungsrisiko der zuständigen Behörden bzw. der beauftragten Stelle zu begegnen. Falls sich eine behördliche Einschätzung als falsch herausstellt, kann dies mit wirtschaftlichen und finanziellen Nachteilen für den Hersteller, Inverkehrbringer oder Importeur einhergehen. Insoweit ist es wichtig, die Maßstäbe der behördeninternen Prüfung möglichst exakt festzulegen. Ob das Kriterium "in nachvollziehbarer Form" gegeben ist, wird regelmäßig dokumentiert werden. Die sorgfältige Dokumentation ist bei Rechtsstreitigkeiten notwendig. zu Doppelbuchstabe bb:

Für die vorliegende Materie Produktüberwachung besteht mit dem ICSMS bereits ein behördeninternes und spezialisiertes Informationssystem. Diesem soll deshalb der Vorzug vor dem Bundesanzeiger gegeben werden. ICSMS hat gegenüber dem Bundesanzeiger auch den Vorteil, dass der Datenzugriff nicht nur Deutschlandintern, sondern auf EU-weit vorhandene Informationen möglich ist. Ausweislich der Einzelbegründung im Gesetzentwurf soll die Informationspflicht gemäß § 9 Abs. 3 EBPG-E insbesondere bei bevorstehender Einfuhr von Produkten nützlich sein. Gerade dafür wären jedoch im Bundesanzeiger veröffentlichte Anhaltspunkte viel zu eng gefasst.

[Eine unverzügliche Veröffentlichung, wie vom Gesetzentwurf vorgesehen, geht über die 1:1-Umsetzung der Ökodesignrichtlinie hinaus. Stattdessen soll die Terminologie von Artikel 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der EU-Richtlinie aufgegriffen werden.]

[nur U]

zu Buchstabe b:

Die Einführung einer Geringfügigkeitsschwelle soll den zuständigen Behörden bzw. der beauftragten Stelle einen Ermessensspielraum eröffnen. Nur so kann der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Anwendung kommen. Nicht jede noch so geringe Abweichung von den Durchführungsvorschriften kann im Einzelfall eine Veröffentlichung im ICSMS rechtfertigen. Die Qualität und Art und Weise der Abweichung soll in die Entscheidung einfließen können.

9. Zu § 11 Abs. 4 Satz 1

In § 11 Abs. 4 Satz 1 ist die Angabe "in den Absätzen 2 und 3" durch die Angabe "in Absatz 2" zu ersetzen.

Begründung

§ 11 Abs. 3 EBPG-E enthält keine Anforderungen, die von der zuständigen Behörde überwacht werden müssen.

Zum Gesetzentwurf insgesamt

[nur Wo]

[Begründung:

Das EBPG greift die Ziele der Ökodesignrichtlinie auf, ohne darüber hinauszugehen.

In der EU-Richtlinie werden Durchführungsmaßnahmen für Produkte mit hohem Potenzial für eine kostengünstige Senkung von Treibhausgas-Emissionen angekündigt, beispielsweise Heiz- und Warmwasserbereitungsgeräte, elektrische Antriebssysteme, Beleuchtung in privaten Haushalten und im Dienstleistungssektor, Haushaltsgeräte, Bürogeräte in privaten Haushalten und im Dienstleistungssektor, Unterhaltungselektronik und HLK-Anlagen (Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen). Diese Bauprodukte, insbesondere die mit elektrischen Antrieben, fallen also gleichzeitig in den Anwendungsbereich des EBPG und in den Anwendungsbereich anderer Vorschriften, z.B. des Bauproduktengesetzes, des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes, der Bauordnungen der Länder oder direkt unter EG-Richtlinien, z.B. die Gasgeräterichtlinie. Deshalb trägt das EBPG im Ergebnis zur Ausweitung intransparenter CE-Kennzeichnung

bei.

Da die Ökodesignrichtlinie Handelshemmnisse und Wettbewerbsverzerrungen vermeiden soll, wäre die Verlagerung von energetischen Mindestanforderungen in harmonisierte Normen (entgegen Erwägungsgrund Nr. 30 der Richtlinie 2005/32/EG) der betreffenden Produkte anwenderfreundlicher und deregulierend.]