Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Instrument für Heranführungshilfe (IPA II) KOM (2011) 838 endg.

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 804/04 (PDF) = AE-Nr. 043254

Brüssel, den 7.12.2011 KOM (2011) 838 endgültig 2011/0404 (COD)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates über das Instrument für Heranführungshilfe (IPA II)

{SEK(2011) 1462 endgültig}
{SEK(2011) 1463 endgültig}

Begründung

1. Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts

Dieser Vorschlag zählt zu den in der Mitteilung "Ein Haushalt für Europa 2020"1 angekündigten Finanzierungsinstrumenten für die Finanzielle Vorausschau 2014-2010. Diese Mitteilung steckt den Haushaltsrahmen für die unter der Rubrik 4 (Globales Europa) zusammengefassten Instrumente für die Finanzierung des auswärtigen Handelns der EU, darunter das Instrument für Heranführungshilfe, ab. Auf dieser Grundlage legt die Kommission nun den Entwurf einer Verordnung zur Schaffung des Rechtrahmens für das neue IPA und eine Bewertung der möglichen Auswirkungen alternativer Lösungen für dieses Instrument vor.

Nach Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union kann jeder europäische Staat, der die in Artikel 2 des Vertrags genannten Werte achtet und sich für ihre Förderung einsetzt, Mitglied der Union werden.

Seit 50 Jahren verfolgt die EU neben der verstärkten Integration auch gleichzeitig die Erweiterung der Union. Dadurch ist die Zahl der Mitgliedstaaten von 6 auf 27 und die der Einwohner von weniger als 200 Mio. auf mehr als 500 Mio. angewachsen. Eine fünf Jahre nach der fünften Erweiterung der EU im Jahr 2004 durchgeführte Überprüfung2 ergab, dass die letzten Erweiterungen für alle EU-Bürger größeren Wohlstand gebracht und Europas Stellung in der Weltwirtschaft gestärkt, der institutionelle und rechtliche Rahmen und die gemeinsamen Politiken der EZ maßgeblich zu diesem Erfolg beigetragen und Unternehmen und Bürger aus der Erweiterung eindeutig Nutzen gezogen hätten und dass die erweiterte EU viel besser für derzeitige und künftige Herausforderung gewappnet sei.

Die Gründe für eine Fortsetzung der Erweiterung der EU wurden zuletzt in den Ratsschlussfolgerungen vom 14. Dezember 2010 dargelegt:

"Die Erweiterung festigt den Frieden, die Demokratie und die Stabilität in Europa, dient den strategischen Interessen der EU und trägt dazu bei, dass die EU ihre politischen Ziele in wichtigen Bereichen, die für die wirtschaftliche Erholung und für nachhaltiges Wachstum entscheidend sind, besser erreichen kann." Darin wird außerdem bekräftigt, dass nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon die EU in der Lage ist, ihre Erweiterungsagenda weiterzuverfolgen und gleichzeitig die Dynamik der vertieften Integration aufrechtzuerhalten.

Derzeit zählt die EU 5 Kandidatenländer3 und 4 potenzielle Kandidaten4 zu tun. Bis 2014 wird voraussichtlich nur Kroatien Mitglied der EU werden. Die sozioökonomischen Indikatoren zeigen, dass mit Ausnahme Islands die Erweiterungsländer in dieser Hinsicht noch immer weit unter dem EU-Durchschnitt und sogar unter dem Niveau der schwächsten Mitgliedstaaten liegen. Angesichts dieses niedrigen Stands der sozioökonomischen Entwicklung sind umfangreiche Investitionen erforderlich, um diese Länder an den EU-Standard anzunähern und in die Lage zu versetzen, die aus der Mitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen zu übernehmen und dem Wettbewerbsdruck im Binnenmarkt standzuhalten. Außerdem müssen diese Länder auf die Bewältigung globaler Herausforderungen wie der Folgen des Klimawandels vorbereitet werden, damit sie mit der EU an einem Strang ziehen können. In der "Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum - Europa 2020" zählen die Bewältigung des Klimawandels und die Förderung erneuerbarer Energien zu den fünf übergeordneten Zielen. Das Vertrauen der EU in ein von kohlenstoffarmem Wachstum geprägtes Wirtschaftsmodell muss sich im auswärtigen Handeln der EU und damit auch im Erweiterungsprozess niederschlagen.

Hinzu kommt, dass es bei den Ländern des westlichen Balkans um relativ junge Staaten handelt, die sich erst nach dem Auseinanderbrechen des ehemaligen Jugoslawiens bildeten. Die politische Stabilität und die Achtung von Demokratie, Menschenrechten und den Grundsätzen guter Regierungsführung - allesamt grundlegende Werte der EU - müssen dort noch gestärkt werden.

Diese Länder können nicht allein die Kosten tragen, die mit der Erfüllung der Beitrittskriterien verbunden sind. Die meisten sind nicht in der Lage, aus eigener Kraft die institutionellen Reformen und öffentlichen Investitionen zu finanzieren, die notwendig sind, um ihre Gesellschaften und Volkswirtschaften zu stabilisieren und auf den Weg zur nachhaltigen Entwicklung zu bringen.

Derzeit erhalten die Erweiterungsländer technische und finanzielle Hilfe im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe (IPA)5. Diese Verordnung läuft Ende 2013 aus. Mit Blick auf künftige Beitritte sollte die EU den Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten weiterhin technische und finanzielle Hilfe bei der Überwindung ihrer schwierigen Lage und bei der Förderung einer nachhaltigen Entwicklung anbieten.

Das neue Instrument für Heranführungshilfe sollte weiterhin auf die erfolgreiche Umsetzung der Erweiterungspolitik, die zu den Schwerpunkten des auswärtigen Handelns der EU zählt, und damit auf die Förderung von Stabilität, Sicherheit und Wohlstand in Europa ausgerichtet sein.

Zu diesem Zweck sollte das Instrument auch künftig dem allgemeinen politischen Ziel dienen, die Kandidatenländer und potenziellen Kandidaten je nach ihrem jeweiligen Bedarf und ihrer jeweiligen Erweiterungsagenda bei ihren Vorbereitungen auf den EU-Beitritt und bei der schrittweisen Angleichung ihrer Institutionen und Volkswirtschaften an die Standards und die Politik der Europäischen Union zu unterstützen. Dabei sollte für eine stärkere Kohärenz zwischen der finanziellen Hilfe einerseits und den allgemeinen Fortschritten bei der Umsetzung der Heranführungsstrategie andererseits gesorgt werden.

Darüber hinaus muss die künftige Heranführungshilfe vom Ansatz her strategischer, effizienter und gezielter gestaltet werden als bisher, damit nachhaltigere Ergebnisse bei der Vorbereitung dieser Länder auf die Mitgliedschaft erreicht werden können. Das neue Instrument muss auch flexibler sein und durch die Verwendung innovativer Finanzierungsinstrumente die verstärkte Mobilisierung von Mitteln anderer Geber und des Privatsektors ermöglichen. Dies muss mit einer Vereinfachung der Verfahren und einer Verringerung des mit der Verwaltung der finanziellen Hilfe verbundenen Aufwands einhergehen.

Kohärenz mit anderen Politikbereichen

Der Erweiterungsprozess ist mit einer Ausdehnung der internen Politikbereiche der EU auf die Empfängerländer verbunden. Er leistet einen wichtigen Beitrag u.a. zur Ausweitung des Binnenmarkts, des Europäischen Raums des Rechts, der Sicherheit und der Freiheit und der transeuropäischen Energie- und Verkehrsnetze, zur Förderung von Beschäftigung, Qualifizierung, Bildung und sozialer Inklusion, zur Verringerung der Armut, zum Schutz der Umwelt und zur Verringerung der grenzübergreifenden Luft- und Wasserverschmutzung, zur Anpassung an die Gemeinsame Agrarpolitik und die Gemeinsame Fischereipolitik, zur Diversifizierung der Energiequellen6 und zur Förderung der Ressourceneffizienz, zur Verbesserung der Katastrophenvorsorge und -bewältigung und zur Erreichung eines stärker integrierten und strategisch ausgerichteten Ansatzes in Bezug auf Meerespolitik, Spitzenforschung, digitale Agenda usw. Auch die Konvergenz mit der Klimapolitik und den Klimaschutzvorschriften der EU bringt den Erweiterungsländern durch die Förderung einer kohlstoffarmen Entwicklung und die Schaffung ökologisch verträglicherer Arbeitsplätze einen erheblichen Nutzen.

Auf der Grundlage der Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen und weiterer Übereinkünfte mit den Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten hält die EU die Erweiterungsländer nachdrücklich zur Schaffung klarer Wettbewerbsregelungen an. Die Heranführungshilfe wird künftig auch auf den Ausbau der Kapazitäten für Forschung und Innovation und auf die Förderung von Informations- und Kommunikationstechnologien ausgerichtet werden. Dies wird wiederum zur Verwirklichung der "Union der Innovation" und weiterer zentraler Ziele der Strategie "Europa 2020" und zur Erfüllung der technischen Normen und Anforderungen der EU in vielen anderen Bereichen (z.B. öffentliche Gesundheit, Ernährungssicherheit, Klima- und Umweltschutz einschließlich biologischer Vielfalt und Öko-Systemen) beitragen.

Europa als Raum der Sicherheit ist eine Priorität, die gemäß dem Programm von Stockholm ganz oben auf der Tagesordnung der EU steht. Eine stärker strategisch ausgerichtete finanzielle Hilfe im Rahmen der Heranführung wird die Erweiterungsländer dabei unterstützen, organisierte Kriminalität und Korruption zu bekämpfen und ihre Kapazitäten in den Bereichen Strafverfolgung, Grenzmanagement und Migrationssteuerung auszubauen.

Durch die Erweiterung erhält die EU eine stärkere Stimme in den internationalen Foren. Nach dem Inkraftreten des Vertrags von Lissabon verfügt die EU nun über die Mittel, ihren Einfluss auf der internationalen Bühne zur Geltung zu bringen. Ein Beispiel dafür ist die Rolle der EU bei der Verabschiedung der Resolution der UN-Generalversammlung zum Kosovo. Die fünfte Erweiterung hat den Beziehungen der EU zu ihren östlichen und südlichen Nachbarn neue Impulse verliehen und war für die EU auch ein Grund, die Möglichkeiten für neue Initiativen im Ostsee- und im Schwarzmeerraum auszuloten. Durch die Beteiligung des westlichen Balkans und der Türkei am Beitrittsprozess haben das Interesse und die Einflussmöglichkeiten der EU im Mittelmeer- und im Schwarzmeerraum sowie im Donaubecken noch zugenommen. Sofern die Rolle der Türkei in ihrer eigenen Region als Ergänzung zum Beitrittsprozess und in Koordinierung mit der EU weiter ausgebaut wird, kann dies das Gewicht beider Parteien in der Weltpolitik vergrößern - nicht zuletzt im Nahen Osten und im Südlichen Kaukasus. Indem sie gemeinsam handeln, können die EU und die Türkei die Energiesicherheit stärken, regionale Konflikte angehen und verhindern, dass Spaltungen zwischen Angehörigen verschiedener Volksgruppen und Glaubensgemeinschaften entstehen. Island und die EU können bei der Bewältigung einer Reihe kritischer Fragen in der Arktis - von energie- und umweltpolitischen Fragen bis hin zu Seeverkehr und Sicherheit - zusammen eine wichtige Rolle spielen.

2. Ergebnisse der Konsultation interessierter Kreise der Folgenabschätzungen

Konsultation interessierter Kreise zur künftigen Heranführungshilfe

Der Vorschlag für ein neues Instrument für Heranführungshilfe stützt sich auf eine breit angelegte Konsultation interessierter Kreise, die auf der Konferenz "IPA: nachhaltige Ergebnisse und Wirkungen" eingeleitet wurde, die auf Einladung der Kommission am 6./7. Dezember 2010 in Brüssel stattfand. Darauf folgte eine Reihe von Konsultationen mit interessierten Kreisen in der ersten Jahreshälfte 2011, deren Ergebnisse in eine Exante-Bewertung einflossen, die zur Vorbereitung des künftigen Instruments für Heranführungshilfe durchgeführt wurde. Diese Konsultationen umfassten

Eine Analyse der Ergebnisse der Konsultation ergab, dass die Teilnehmer folgende Maßnahmen unterstützten:

Interne Konsultation zur künftigen Heranführungshilfe

Innerhalb der Kommission umfasste die Vorbereitung des neuen IPA für die Zeit nach 2013 auch weitreichende Diskussionen innerhalb und zwischen den vier an der Verwaltung der Hilfe beteiligten Dienststellen, d.h. den Generaldirektionen Erweiterung, Regionalpolitik, Beschäftigung, Soziales und Integration sowie Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und mit den EU-Delegationen bzw. dem EU-Verbindungsbüro im westlichen Balkan und den EU-Delegationen in Island und der Türkei.

Öffentliche Konsultation zu sämtlichen Instrumenten des auswärtigen Handelns

Die Zukunft der Heranführungshilfe war auch Thema einer breit angelegten öffentlichen Konsultation zur künftigen Finanzierung des auswärtigen Handelns der EU, die die Kommission vom 26. November 2010 bis 31. Januar 2011 durchführte. Die Konsultation basierte auf einem Online-Fragebogen, begleitet von einem Hintergrundpapier mit dem Titel "Finanzierung des auswärtigen Handelns der EU nach 2013", die von den beteiligten Dienststellen der Kommission und des EAD ausgearbeitet wurden. Die eingegangenen 220 Beiträge spiegeln die ganze Bandbreite und Vielfalt der im Bereich auswärtiges Handeln bestehenden Strukturen und Sichtweisen wider.

Von den Beiträgen, die eher die Entwicklungshilfe betrafen, waren folgende auch für die Heranführungshilfe aufschlussreich:

Inanspruchnahme externen Sachverstands

Die GD Erweiterung gab zwei Sachverständigenstudien in Auftrag, um die Interventionslogik zu bewerten, Lehren aus dem derzeitigen IPA-Programm (Meta-Evaluierung des IPA) zu ziehen und eine Exante-Evaluierung der künftigen Heranführungshilfe in der Zeit nach 2013 vorzubereiten. Beide Studien können auf der Website der GD-Erweiterung unter folgender Internetadresse eingesehen werden: http://ec.europa.eu/enlargement/howdoesitwork/financialassistance/phare/evaluation/interim_en.htm

Folgenabschätzung

Bei der Erstellung des Vorschlags für das neue Heranführungsinstrument nahm die Kommission auf der Grundlage folgender Optionen eine Folgenabschätzung vor:

Option 1:

"Keine Änderung".

Option 2:

"Änderung der bestehenden Verordnung" mit folgenden Alternativlösungen:

Option 3:

"Konzipierung eines neuen Instruments". Diese Option wurde nicht im Einzelnen analysiert.

Zur Bewertung ihrer wirtschaftlichen Wirkung wurden die verschiedenen Optionen auf die Wahrscheinlichkeit hin geprüft, dass sie

Zu Bewertung der sozialen Wirkung der verschiedenen Optionen wurde geprüft, wie sich die Optionen voraussichtlich auf die Armut und die soziale Ausgrenzung in den Erweiterungsländern im Zuge der Heranführung und auf die Schaffung der Voraussetzungen für eine Verringerung von Armut und sozialer Ausgrenzung durch eine verbesserte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und wirksameres politisches Handeln auswirken würden. Auch die Wahrscheinlichkeit, dass Rechte im Bereich Justiz und Rechtsstaatlichkeit in den Empfängerländern durch Verzögerungen im Beitrittsprozess gefährdet werden, wurde bewertet.

Zur Bewertung der Umweltauswirkungen der verschiedenen Optionen wurde die Wahrscheinlichkeit geprüft, dass eine Verzögerung oder Gefährdung des Beitrittsprozesses zu erhöhten Unweltkosten führt, weil niedrigere Umweltstandards als Mittel zur Erreichung eines Wettbewerbsvorteils in den Empfängerländern genutzt und/oder die umfangreichen zur Angleichung an die EU-Umweltvorschriften notwendigen Investitionen hinausgezögert werden.

Die Bewertung ergab, dass die Unteroption 2.1 wahrscheinlich in jeder Hinsicht mit negativen Auswirkungen verbunden wäre. Positive Auswirkungen im Vergleich zu Option 1 wären dagegen von den Unteroptionen 2.2 und 2.3 zu erwarten, wobei sie wohl je nach wirtschaftlichem, sozialem oder ökologischem Gesichtspunkt unterschiedlich ausfallen würden. Die Bewertung ergab weiter, dass sich die unter der Unteroption 2.3 vorgesehene Verbesserung der Durchführungsmodalitäten durch stärkere Fokussierung der Hilfe und Steigerung ihrer Effizienz und Wirksamkeit wahrscheinlich insgesamt positiver auswirken würde als die unter der Unteroption 2.2. vorgesehenen verstärkten Investitionen in die sozioökonomische Entwicklung.

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

Grundlage der Erweiterung ist Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union, der Folgendes besagt:

"Die Union lässt sich bei ihrem Handeln auf internationaler Ebene von den Grundsätzen leiten, die für ihre eigene Entstehung, Entwicklung und Erweiterung maßgebend waren und denen sie such weltweit zur stärkeren Geltung verhelfen will: Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Achtung der Menschenwürde, der Grundsatz der Gleichheit und der Grundsatz der Solidarität sowie die Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts."

Rechtsgrundlage der finanziellen Hilfe im Rahmen der Heranführung ist Artikel 212 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Der Vorschlag für ein neues Instrument für Heranführungshilfe steht im Einklang mit den Grundsätzen der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit nach Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union.

Unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität bringt eine Maßnahme auf EU-Ebene einen entscheidenden Mehrwert mit sich, der auf folgende Faktoren zurückzuführen ist:

Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die vorgeschlagene Verordnung nicht über das hinaus, was für die Verwirklichung ihrer Ziele notwendig ist.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

In ihrer Mitteilung "Ein Haushalt für Europa 2020" vom Juni 2011 schlug die Europäische Kommission vor, das neue Instrument für Heranführungshilfe für den Zeitraum 2014 bis 2020 mit insgesamt 14 110 100 000 EUR (zu jeweiligen) auszustatten.

Die geschätzten finanziellen Auswirkungen des Vorschlags sind im beigefügten Finanzbogen im Einzelnen dargelegt. Die Richtbeträge der jährlichen Mittelbindungen* sind in der nachstehenden Tabelle aufgeführt:

Instrument für
Heranführungshilfe
20142015201620172018201920202014-
2020
1898,01935,91974,62014,12054,42095,52137,414110,1

Im Interesse einer ausreichenden Planungssicherheit erfolgt die Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen der Hochschulausbildung, die in Zusammenhang mit dem Programm "Erasmus für alle" in Drittländern durchgeführt werden, durch zwei Mehrjahres-Mittelzuweisungen, die jeweils nur die ersten vier Jahre und die verbleibenden drei Jahre abdecken. Dies wird bei der Erstellung der mehrjährigen indikativen IPA-Strategiepapiere im Einklang mit dem festgestellten Bedarf und den Prioritäten des betreffenden Landes angemessen berücksichtigt. Treten wichtige unvorhergesehene Ereignissen oder entscheidende politische Änderungen ein, können die Mittelzuweisungen im Einklang mit den Prioritäten des auswärtigen Handelns der EU geändert werden. Für die Verwendung dieser Mittel gelten die Bestimmungen der "Erasmus für alle"-Verordnung (EU) Nr. [--] des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung von "Erasmus für alle" 8.

Die finanzielle Hilfe zugunsten der türkischzyprischen Gemeinschaft wird bis zu der in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 vorgesehenen Anpassung fortgesetzt. Diese Finanzhilfe unterliegt weiterhin der Verordnung (EG) Nr. 389/2006 des Rates vom 27. Februar 2006 zur Schaffung eines finanziellen Stützungsinstruments zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der türkischen Gemeinschaft. Der Finanzbedarf bei der Förderung der türkischzyprischen Gemeinschaft wird aus den für das Instrument für Heranführungshilfe bereitgestellten Mitteln gedeckt.

5. FAKULTATIVE Elemente

Vereinfachung

Mit dieser Verordnung - und den anderen Verordnungen des mehrjährigen Finanzrahmens - verfolgt die Kommission das prioritäre Ziel, das Regelungsumfeld zu vereinfachen und die Unterstützung von Ländern, Regionen, zivilgesellschaftlichen Organisationen, KMU usw. durch die EU zu erleichtern.

Zu diesem Zweck sieht dieser Vorschlag vor allem eine Straffung der Komponentenstruktur und eine damit einhergehende Fokussierung auf die wichtigsten Politikbereiche vor. Dies ermöglicht eine Vereinfachung des Rechtsrahmens des Instruments und eine entsprechende Straffung der künftigen Durchführungsvorschriften. In Verbindung mit der Straffung der Komponentenstruktur wird der Grundsatz des nichtdifferenzierten Zugangs zur Unterstützung in den einzelnen Politikbereichen eingeführt, womit die Notwendigkeit, in der dem Instrument zugrundeliegenden Verordnung jedes Empfängerland einzeln zu nennen, entfällt. Weil es damit auch nicht mehr notwendig sein wird, durch ein aufwändiges Verfahren dem veränderten Status eines Empfängerlands Rechnung zu tragen, verkürzt sich der zeitliche

Abstand zwischen politischen Entscheidungen über die finanzielle Hilfe und der konkreten Umsetzung vor Ort. Sollte ein neues Land potenzieller Kandidat für den Beitritt zur EU werden, so wäre das Verfahren zur Aufnahme dieses Land in die Liste der Empfängerländer ebenfalls wesentlich einfacher.

Verschiedene Kommissionsdienststellen werden weiterhin für die Verwaltung und Durchführung der Hilfe in den einzelnen Politikbereichen zuständig sein. Allerdings sollen die Koordinierung, Kommunikation und Umsetzung vor Ort durch weitere Vereinfachungsmaßnahmen weiter verbessert werden. Dazu zählen u.a. eine engere gemeinsame Überwachung der Umsetzung in den Empfängerländern und die Verringerung der Zahl der Verfahren zur Akkreditierung und zur Übertragung von Verwaltungsbefugnissen. Angesichts der verschiedenen von der Kommission genutzten Kommunikationskanäle und - verfahren wird ein kohärenteres Vorgehen der Kommission auch zur erheblichen Reduzierung des Koordinierungsaufwands der Empfängerländer und der damit verbundenen Kosten führen.

Darüber hinaus sieht der Vorschlag vor, dass strategische Entscheidungen über die Zuweisung der Mittel künftig auf der Grundlage umfassender Länder- und Mehrländerstrategiepapiere getroffen werden, die den gesamten Zeitraum des neuen Finanzrahmens (2014-2020) abdecken, nur einmal zur Halbzeit überprüft werden und damit das gegenwärtige System der auf drei Jahre angelegten, jährlich überprüften Planungsdokumente ersetzen. Dadurch, dass die jährliche Überprüfung und ggf. Änderung der einzelnen Dokumente entfällt, verringert sich für alle Beteiligten der Verwaltungsaufwand entsprechend. Die Einführung einer Mehrjahresprogrammierung für die Hilfe beim Übergang und beim Institutionenaufbau wird ebenfalls dazu beitragen, den Verwaltungsaufwand für alle Beteiligten zu verringern und eine zügigere Abwicklung der Hilfe sicherzustellen.

Als weitere Vereinfachungsmaßnahme ist für die Sektoren, in denen die notwendigen Voraussetzungen gegeben sind, die Einführung eines Sektoransatzes bei der Mittelzuweisung vorgesehen. Neben der Erhöhung der Wirksamkeit und Wirkung der Hilfe könnte dieser Ansatz zu einer Verringerung der Zahl der Projekte/Verträge und damit auch des mit der Projekt- bzw. Vertragsverwaltung verbundenen Aufwands führen. Gegebenenfalls könnte der Sektoransatz mit der Gewährung von Budgethilfe verknüpft werden. Dies würde ebenfalls zur Verringerung des Verwaltungsaufwands im Vergleich zum Projektansatz führen.

Eine getrennte Durchführungsverordnung enthält detaillierte Vorschriften zur gemeinsamen Überwachung und zu den Akkreditierungsverfahren. Durch eine stärkere Angleichung an die Programmierungs- und Durchführungsverfahren der Strukturfonds tragen diese Bestimmungen zur weiteren Vereinfachung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit zwischen den Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten bei.

Diese Vereinfachungen und die flexiblen Verfahren für die Durchführung der neuen Verordnung werden eine zügigere Annahme von Durchführungsmaßnahmen und eine raschere Bereitstellung der EU-Hilfe ermöglichen. Ferner werden die Änderungen der Haushaltsordnung, vor allem die besonderen Bestimmungen für Maßnahmen im Außenbereich, die Teilnahme zivilgesellschaftlicher Organisationen und kleiner Unternehmen an Finanzierungsprogrammen erleichtern, zum Beispiel durch Vereinfachung der Vorschriften, Senkung der Teilnahmekosten und Beschleunigung der Vergabeverfahren. Bei der Durchführung dieser Verordnung wendet die Kommission die vereinfachten Verfahren der neuen Haushaltsordnung an.

Ausführliche Erläuterung spezifischer Bestimmungen

Insgesamt sehen der vorliegende Vorschlag und die künftigen Durchführungsbestimmungen - zusätzlich zu den oben genannten Vereinfachungen - folgende Änderungen des Instruments und seiner Durchführungsmodalitäten vor:

Delegierte Rechtsakte

In der Erwägung, dass die politischen Ermessungsentscheidungen über den Status der Bewerberländer auf einer anderen Ebene getroffen werden sollten, wird vorgeschlagen, Änderungen der im Anhang der vorgeschlagenen Verordnung enthaltenen Liste der Empfängerländer, die auf solche Entscheidungen zurückgehen, mit einem delegierten Rechtakt nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union anzunehmen, da sich derartige Änderungen nicht auf den wesentlichen Inhalt der Verordnung auswirken.

Ferner wird vorgeschlagen, der Kommission die Befugnis zu übertragen, detaillierte Vorschriften zur Schaffung einheitlicher Rahmenbedingungen für die Durchführung der Verordnung, insbesondere im Hinblick auf die Verwaltungsstrukturen und -verfahren, zu erlassen. Solche Vorschriften sind notwendig, um die in der Gemeinsamen Durchführungsverordnung festgelegten gemeinsamen Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union im Bereich des auswärtigen Handelns zu ergänzen. Sie sollten den Erkenntnissen aus der bisherigen Verwaltung und Durchführung der Heranführungshilfe und den Verhältnissen in den Empfängerländern Rechnung tragen.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates über das Instrument für Heranführungshilfe (IPA II)

DAS Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,2 gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Titel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Allgemeines Ziel

Ziel des Instruments für Heranführungshilfe ("IPA") ist die Unterstützung der im Anhang aufgeführten Kandidatenländer und potenziellen Kandidaten (im Folgenden "Empfängerländer") bei der Umsetzung der für die Annäherung an die Werte der Union notwendigen politischen, institutionellen, rechtlichen, administrativen, sozialen und wirtschaftlichen Reformen und bei der schrittweisen Angleichung an die Regeln und Standards und an die Politik und Praxis der Union mit Blick auf eine künftige Mitgliedschaft.

Artikel 2
Spezifische Ziele

Artikel 3
Politikbereiche

Artikel 4
Vereinbarkeit, Kohärenz und Komplementarität

Titel II
Strategische Planung

Artikel 5
Gemeinsamer strategischer Rahmen des IPA

Artikel 6
Strategiepapiere

Titel III
Durchführung

Artikel 7
Allgemeiner Rahmen

Die Durchführung der Finanzhilfe der Union auf der Grundlage dieser Verordnung erfolgt im Rahmen von Programmen und Maßnahmen im Sinne der Artikel 2 und 3 der gemeinsamen Durchführungsverordnung und im Einklang mit spezifischen Vorschriften, die die Kommission nach den Artikeln 10 und 11 dieser Verordnung zur Schaffung einheitlicher Voraussetzungen für die Durchführung dieser Verordnung, insbesondere im Hinblick auf die Verwaltungsstrukturen und -verfahren, erlässt. Die Durchführung erfolgt grundsätzlich im Rahmen jährlicher oder mehrjähriger Länder- oder Mehrländerprogramme, die im Einklang mit den in Artikel 6 genannten Strategiepapieren von den Empfängerländern und/oder der Kommission aufgestellt werden.

Artikel 8
Rahmen- und Nebenvereinbarungen

Artikel 9
Instrumentübergreifende Bestimmungen

Titel IV
Schlussbestimmungen

Artikel 10
Übertragung von Befugnissen an die Kommission

Die Kommission erhält die Befugnis, nach Artikel 11 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um den Anhang dieser Verordnung zu ändern und zur Schaffung einheitlicher Voraussetzungen für die Durchführung dieser Verordnung die gemeinsame Durchführungsverordnung durch spezifische Vorschriften zu ergänzen.

Artikel 11
Ausübung der Kommission übertragener Befugnisse

Artikel 12
Ausschuss

Artikel 13
Aussetzung der Unterstützung durch die Union

Hält ein Empfängerland die Grundsätze Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte, Minderheitenrechte und Grundfreiheiten oder die Verpflichtungen aus den einschlägigen mit der Union geschlossenen Übereinkünften nicht ein oder werden bei der Erfüllung der Beitrittskriterien keine ausreichenden Fortschritte erzielt, so fordert die Kommission unbeschadet der in den Partnerschafts- und Kooperationsabkommen mit einzelnen Partnerländern und -regionen enthaltenen Bestimmungen über die Aussetzung der Hilfe das Empfängerland außer in besonders dringenden Fällen dazu auf, mit Blick auf eine für beide Seiten annehmbare Lösung an Konsultationen teilzunehmen. Führen die mit dem Empfängerland aufgenommenen Konsultationen nicht zu einem für beide Seiten annehmbaren Ergebnis oder werden Konsultationen abgelehnt oder liegt ein besonders dringender Fall vor, so kann der Rat im Einklang mit Artikel 215 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geeignete Maßnahmen ergreifen, die unter anderem in der teilweisen oder vollständigen Aussetzung der Hilfe der Union bestehen können. Das Europäische Parlament wird unverzüglich umfassend über sämtliche diesbezüglichen Beschlüsse informiert.

Artikel 14
Finanzieller Bezugsrahmen

Die Bereitstellung der Mittel erfolgt im Wege zweier mehrjähriger Mittelzuweisungen, die die ersten vier bzw. die letzten drei Jahre abdecken. Diese Mittel werden entsprechend dem Bedarf und den Prioritäten der betreffenden Länder bei der mehrjährigen indikativen Programmierung dieser Instrumente berücksichtigt. Im Falle maßgeblicher unvorhergesehener Umstände oder bedeutender politischer Entwicklungen können die Zuweisungen gemäß den Prioritäten des auswärtigen Handelns der EU angepasst werden.

Artikel 15
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang

- Albanien
- Bosnien und Herzegowina
- Island
- Kosovo*
- Montenegro
- Serbien
- Türkei
- Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

*Im Sinne der Resolution 1244/1999 des UN-Sicherheitsrats