A. Problem und Ziel
Mit der Verordnung (EU) Nr. 2017/1155 wurde die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 geändert. Diese Änderungen betreffen insbesondere die Regelungen zu den im Umweltinteresse genutzten Flächen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 . Dies macht Anpassungen in den diesbezüglichen nationalen Vorschriften erforderlich.
In der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung sind dazu die §§ 25, 27, 28, 29, 31 und 32 anzupassen. Soweit diese Änderungen nicht redaktioneller oder technischer Art sind, betreffen sie Folgendes: Die Änderung in § 31 regelt gemäß der Vorgabe des EU-Rechts den Zeitraum, in dem eine durch Aussaat einer Kulturpflanzenmischung angelegte ökologische Vorrangfläche mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke mit dieser Kulturpflanzenmischung bestellt sein muss. In § 32 soll die neue Option genutzt werden, dass auf einer Fläche mit stickstoffbindenden Pflanzen, die im Antrag auf Direktzahlung als ökologische Vorrangfläche ausgewiesen wird, die zugelassenen Arten stickstoffbindender Pflanzen auch in Mischung mit anderen Arten angebaut werden können, sofern die stickstoffbindenden Arten vorherrschen.
Des Weiteren soll in der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung in § 2 aus Gründen der Praktikabilität der Zeitraum, in dem die vorgeschriebene Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die nicht für die Erzeugung genutzt werden, durchzuführen ist, etwas verkürzt werden. In Anlage 4 sollen die zulässigen Arten stickstoffbindender Pflanzen auf Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen, die als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden, um zwei Arten ergänzt werden.
In der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung ist § 5 an die Änderungen in der Verordnung (EU) Nr. 639/2014 sowie der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung anzupassen.
In der InVeKoS-Verordnung sind insbesondere redaktionelle Anpassungen in Bezug auf die Änderungen in der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vorzunehmen. Außerdem sollen die §§ 11 und 11a um zusätzliche Angaben zur Kontrolle der neuen Verpflichtungen bei ökologischen Vorrangflächen ergänzt werden.
B. Lösung
Erlass einer Verordnung.
C. Alternativen
Keine.
Die Regelungen sind erforderlich aufgrund von Änderungen des EU-Rechts oder dienen der Klarstellung.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Aus der Verordnung ergeben sich keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger ergibt sich kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft ergibt sich aus einer neuen Informationspflicht nur ein sehr geringfügiger Erfüllungsaufwand.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch die Änderungen, insbesondere des § 11 der InVeKoS-Verordnung ergibt sich ein Umstellungsaufwand in Höhe von ca. 26.000 €. Zusätzlicher Kontrollaufwand für die Länder in Bezug auf die Kontrolle der Einhaltung des Pflanzenschutzmittelverbots auf ökologischen Vorrangflächen ergibt sich ausschließlich aus der Umsetzung unmittelbar geltenden EU-Rechts.
F. Weitere Kosten
Keine.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 4. Oktober 2017
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Malu Dreyer
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier
Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung
Vom ...
Es verordnet auf Grund
- - des § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. 1 S. 1847), von denen § 6 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. 1 S. 3045) und § 6 Absatz 4 Satz 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. 1 S. 2314) geändert worden sind, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes vom 9. Juli 2014 (BGBl. 1 S. 897) das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, - des § 6 Absatz 1 Nummer 2, der §§ 15 und 16 jeweils in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 5 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. 1 S. 1847), von denen § 6 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. 1 S. 3045), § 6 Absatz 4 Satz 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. 1 S. 2314) und § 15 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. 1 S. 52) geändert worden sind, das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
- - des § 9a Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl I S. 1847), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. 1 S. 52) geändert worden ist, das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit,
- - des § 15 Absatz 4und des § 18 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Satz 2, des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes vom 9. Juli 2014 (BGBl. 1 S. 897), von denen § 15 Absatz 4 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBL. 1 S. 2370) eingefügt worden ist, das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit,
- - des § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetzes vom 2 . Dezember 2014 (BGBl. 1 S. 1928) das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit:
Artikel 1
Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung
Die Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vom 3. November 2014 (BGBl. I S. 1690), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. April 2017 (BGBl. I S. 989) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "einmal während des Jahres" durch die Wörter "einmal vor dem 16. November des Jahres" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Im Fall des Satzes 1 ist die Tätigkeit vor dem 16. November des jeweiligen Jahres durchzuführen, soweit die Genehmigung nicht eine spätere Durchführung vorschreibt."
- bb) Am Ende wird folgender Satz angefügt:
"Soweit in einem Fall des Satzes 3 die Tätigkeit nicht nach dem 15. November durchgeführt werden muss, ist sie vor dem 16. November durchzuführen".
- aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
2. § 19b wird wie folgt geändert:
- a) Dem Satz 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" vorangestellt.
- b) Dem Satz 2 wird die Absatzbezeichnung "(2)" vorangestellt.
3. In § 25 Absatz 1 wird der Satz 1 wie folgt gefasst:
"Eine brachliegende Fläche, die von einem Betriebsinhaber im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird, muss während des ganzen Jahres, für das dieser Antrag gestellt wird, brach liegen."
4. § 27 wird wie folgt geändert:
- a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
5. § 28 wird wie folgt gefasst:
" § 28 Pufferstreifen und Feldränder (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 )
- (1) Alle Pufferstreifen und Feldränder können im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden, wenn sie mindestens einen Meter breit sind.
- (2) Auf einem Pufferstreifen oder Feldrand, der als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird, darf eine Beweidung oder Schnittnutzung stattfinden, sofern der Pufferstreifen oder Feldrand weiterhin von der angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Fläche unterschieden werden kann. Unbeschadet des Satzes 1 gilt § 25 entsprechend."
6. In § 29 Absatz 2 wird der Satz 2 wie folgt gefasst:
"Abweichend von Satz 1 darf eine Beweidung oder Schnittnutzung stattfinden, sofern der Streifen weiterhin von der angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Fläche unterschieden werden kann."
7. In § 31 wird der Absatz 2 wie folgt gefasst:
(2) Eine Fläche mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, die im Antrag auf Direktzahlung als im Umweltinteresse genutzte Fläche für die Zahlung für dem Klima-und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ausgewiesen und durch Aussaat einer Kulturpflanzenmischung angelegt wird, muss vom Ablauf des 1. Oktober bis zum Ablauf des 31. Dezember des Jahres der Antragstellung mit dieser Kulturpflanzenmischung bestellt sein."
8. § 32 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Sofern die in Anlage 4 genannten Arten vorherrschen, dürfen sie auch in Mischungen mit anderen Pflanzen angebaut werden."
- b) In Absatz 2 wird die Nummer 3 wie folgt gefasst:
"3. einer mechanischen Bodenbearbeitung, die zu einer Zerstörung des Aufwuchses der stickstoffbindenden Pflanzen führt."
- c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "oder einer Behandlung mit einem Herbizid" gestrichen.
9. Nach § 34 wird folgender § 35 eingefügt:
" § 35 Übergangsregelung
Die mit der Verordnung vom (Einsetzen: Datum dieser Verordnung) aufgehobenen, ersetzten oder geänderten Vorschriften in den §§ 2, 25, 27, 28, 29, 31und 32 und in Anlage 4 sind auf Anträge für die Kalenderjahre 2015 bis 2017 und deren Abwicklung in der am (Einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung) geltenden Fassung weiter anzuwenden."
10. Der bisherige § 35 wird § 36.
11. In der Anlage 3 werden die Wörter "Schabziger Klee" durch das Wort "Schabzigerklee" und die Wörter "Trigonella caerula" durch die Wörter "Trigonella caerulea" ersetzt.
12. Der Anlage 4 werden folgende Zeilen angefügt:
gonella foenumgraecum | Bockshornklee |
onella caerulea | Schabzigerklee". |
Artikel 2
Änderung der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung
§ 5 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 17. Dezember 2014 (BAnz AT 23.12.2014 V1), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 27 Absatz 2" durch die Angabe " § 28" ersetzt.
2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Auf Ackerland, das durch den Betriebsinhaber als im Umweltinteresse genutzte Fläche im Sinne von Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c, d oder f der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ausgewiesen ist, dürfen keine Pflanzenschutzmittel angewendet werden."
3. Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
(6) Zwischenfrüchte und Gründecken im Sinne von Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Verbindung mit § 18 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes sind über den in § 31 Absatz 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung festgelegten Zeitraum hinaus bis zum Ablauf des 15. Februar des auf das Antragsjahr folgenden Jahres auf der Fläche zu belassen.
Im Falle einer Untersaat von Gras oder Leguminosen in die Hauptkultur ist diese von der Ernte der Hauptkultur bis zum Ablauf des 15. Februar des auf das Antragsjahr folgenden Jahres auf der Fläche zu belassen oder mindestens bis zur Vorbereitung mit unverzüglich folgender Aussaat der nächsten Hauptkultur, wenn diese vor dem 15. Februar ausgesät wird. Winterkulturen und Winterzwischenfrüchte im Sinne von § 18 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes sind bis zum Ablauf des 15. Februar des auf das Antragsjahr folgenden Jahres auf der Fläche zu belassen. Das Beweiden und das Walzen, Schlegeln oder Häckseln der Untersaat oder von Zwischenfrüchten auf den in Satz 1 bis 3 genannten Flächen ist zulässig. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung für bestimmte Gebiete, um
- 1. witterungsbedingten Besonderheiten,
- 2. besonderen Anforderungen bestimmter Kulturen,
- 3. besonderen Erfordernissen des Bodenschutzes oder
- 4. besonderen Erfordernissen des Pflanzenschutzes im Sinne von § 1 Nummer 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes
Rechnung zu tragen, abweichende frühere Termine bestimmen, jedoch nicht vor dem Ablauf des 14. Januar des auf das Antragsjahr folgenden Jahres.
Artikel 3
Änderung der InVeKoS-Verordnung
Die InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 38 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 2 Nummer 1 und in § 10 Absatz 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe "des § 27 Absatz 2," gestrichen.
2. In § 11 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
(1a) Bei Flächennutzung im Umweltinteresse im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe a, i, und j der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 hat der Betriebsinhaber im Sammelantrag zu bestätigen, dass er Kenntnis von dem gemäß Artikel 45 Absatz 10b, auch in Verbindung mit Absatz 10c, der Verordnung (EU) Nr. 639/2014 geltenden Verbot der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf diesen Flächen hat."
3. In § 11a Absatz 2 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
"4. eine Erklärung im Sinne des § 11 Absatz 1a."
4. In § 25a Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe " § 34 Absatz 6 Satz 3" durch die Angabe " § 34 Absatz 6 Satz 1" ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Europäische Kommission hat mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2017/1155 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 hinsichtlich der Kontrollmaßnahmen im Bereich des Hanfanbaus, bestimmter Vorschriften für die Ökologisierungszahlung, der Zahlung für Junglandwirte mit Kontrollbefugnis über eine juristische Person, der Berechnung des Betrags je Einheit im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung, der Bruchteile von Zahlungsansprüchen und bestimmter Mitteilungspflichten im Zusammenhang mit der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und der fakultativen gekoppelten Stützung sowie zur Änderung des Anhangs X der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L167 vom 30.06.2017, S. 1) mit Wirkung ab dem Jahr 2018 Änderungen an den Vorschriften für die Ökologisierungszahlung vorgenommen. Dies betrifft insbesondere die Regelungen für die im Umweltinteresse genutzten Flächen in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. L 214 vom 13.08.2014, S. 1). Daraus ergibt sich Anpassungsbedarf in der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung sieht die Folgeänderungen zu den genannten Änderungen des EU-Rechts vor. Dies betrifft die Änderungen in den §§ 25, 27, 28, 29, 31 und 32. Die Änderungen in den §§ 25, 27, 28, 29 und teilweise auch in § 32 sind redaktioneller oder technischer Art. Mit der Änderung in § 31 wird gemäß der Vorgabe des EU-Rechts der Zeitraum geregelt, in dem eine Kulturpflanzenmischung, mit der eine ökologische Vorrangfläche mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke angelegt wurde, auf der Fläche verbleiben muss. In § 32 soll zusätzlich die neue Option genutzt werden, dass auf einer Fläche mit stickstoffbindenden Pflanzen, die im Antrag auf Direktzahlung als im Umweltinteresse genutzte Fläche für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ausgewiesen wird, die zugelassenen Arten stickstoffbindender Pflanzen auch in Mischung mit anderen Arten angebaut werden können, sofern die stickstoffbindenden Arten vorherrschen. Des Weiteren sind folgende Änderungen vorgesehen: In § 2 soll aus Gründen der Praktikabilität der Zeitraum, in dem die vorgeschriebene Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die nicht für die Erzeugung genutzt werden, durchzuführen ist, etwas verkürzt werden. In Anlage 4, die die zulässigen Arten stickstoffbindender Pflanzen auf Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen, die als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden, auflistet, sollen zwei weitere Arten aufgenommen werden.
In der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung sind in § 5 die erforderlichen Anpassungen an die Änderungen in der Verordnung (EU) Nr. 639/2014 sowie der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vorzunehmen.
In der InVeKoS-Verordnung sind redaktionelle Anpassungen in Bezug auf die Änderungen in der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vorzunehmen. Außerdem soll in § 11 eine zusätzliche Angabe im Sammelantrag zur Kontrolle der neuen Verpflichtungen bei ökologischen Vorrangflächen ergänzt werden.
III. Alternativen
Zu einer Anpassung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung an die genannten Änderungen des EU-Rechts bestehen keine Alternativen.
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die Verordnung dient der Durchführung des EU-Rechts über Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik. Die Bestimmungen sind mit dem EU-Recht vereinbar.
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Eine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung wird nicht erreicht.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Soweit es sich um die erforderlichen Anpassungen an geltendes EU-Recht handelt, ergeben sich aus der Verordnung keine eigenständigen Aspekte der Nachhaltigkeit. Die in der Verordnung vorgesehenen weiteren Regelungen zur Ausgestaltung des Greening leisten einen Beitrag zur stärkeren Berücksichtigung ökologischer Gesichtspunkte bei den Direktzahlungen. Damit wird zur Sicherung einer nachhaltigen Landwirtschaft beigetragen. Gleichwohl ist zu erwarten, dass das sich aus dem EU-Recht ergebende Pflanzenschutzmittelverbot auf bestimmten ökologischen Vorrangflächen zu einem reduzierten Anbau von Körnerleguminosen führen wird. Ihre positiven Umwelt- und Klimaleistungen sowie ihr Potenzial, importierte Eiweißfuttermittel aus nicht nachhaltigem Anbau zu substituieren, werden damit signifikant eingeschränkt.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Die Verordnung sieht keine Verpflichtungen oder Kosten für die Bürgerinnen und Bürger vor.
b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Mit dem neuen § 11 Absatz 1a wird eine zusätzliche Informationspflicht für den Sammelantrag eingeführt. Allerdings kann diese Informationspflicht durch einfaches Ankreuzen der entsprechenden Formulierung im Antragsvordruck erfüllt werden, so dass hier nur von einem sehr geringfügigen zusätzlichen Erfüllungsaufwand (Zeitaufwand 1 Minute) für die betroffenen Antragsteller auszugehen ist. Gleiches gilt für die entsprechende Änderung in § 11 a.
c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung
(1) Bund
Dem Bund entsteht durch die Verordnung kein Erfüllungsaufwand.
(2) Länder
Bei den Ländern entsteht durch diese Verordnung Umstellungsaufwand, insbesondere in Bezug auf die erforderliche Ergänzung der Antragsformulare um die zusätzliche Erklärung durch den neu eingeführten § 11 Abs. 1a InVeKoS-Verordnung. Von Hessen und Thüringen werden die Kosten mit jeweils einmalig 2000 € beziffert. Es ist davon auszugehen, dass die Kosten für die übrigen 11 Zahlstellen sich in der gleichen Größenordnung bewegen, so dass insgesamt von Kosten in Höhe von 26.000€ auszugehen ist. Zusätzlicher Aufwand, beispielsweise durch die Kontrolle der Einhaltung des Pflanzenschutzmittelverbots auf bestimmten ökologischen Vorrangflächen, ergibt sich ausschließlich aus der Durchführung unmittelbar geltenden EU-Rechts.
5. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Die vorgesehenen Regelungen sind nicht mit weitergehenden Belastungen für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme verbunden.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind ebenfalls nicht zu erwarten, da die Verordnung keine Regelungen enthält, die auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern Einfluss nehmen.
VI. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der Verordnung ist nicht vorgesehen. Dies wäre nicht angezeigt, da weder die zu ändernde Verordnung noch die zugrundeliegenden Vorschriften im EU-Recht oder im nationalen Recht befristet sind.
Eine Überwachung und Bewertung der reformierten Gemeinsamen Agrarpolitik wird auf EU-Ebene durch die Kommission durchgeführt werden. Dies ist in Artikel 110 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549) geregelt.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung)
Zu Nummer 1 (§ 2 DirektZahlDurchfV)
In § 2 soll aus Gründen der Praktikabilität das Ende des Zeitraums, in dem die vorgeschriebene Tätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die nicht für die Erzeugung genutzt werden, geringfügig vom 31. Dezember auf den 15. November verschoben werden. In der Praxis wird diese Tätigkeit üblicherweise vor diesem Datum durchgeführt.
Zu Nummer 2 (§ 19b DirektZahlDurchfV)
Die Änderung berichtigt ein Redaktionsversehen.
Zu Nummer 3 (§ 25 DirektZahlDurchfV)
Mit der Neufassung von § 25 Absatz 1 Satz 1 erfolgt lediglich eine redaktionelle Anpassung an die Neufassung von Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 639/2014 durch die Verordnung (EU) Nr. 1155/2017. Eine inhaltliche Änderung der Regelungen, die § 25 für brachliegende Flächen trifft, die von einem Betriebsinhaber im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen werden, wird durch die Neufassung der genannten EU-Vorschrift jedoch nicht erforderlich.
Zu Nummer 4 und 5 (§§ 27und 28 DirektZahlDurchfV)
Die Aufhebung von § 27 Absatz 2 in Nummer 4 folgt daraus, dass im EU-Recht die Regelung über die mögliche Berücksichtigung von Feldrändern als im Umweltinteresse genutzte Flächen, die für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ausgewiesen werden können, durch die Mitgliedstaaten mit der Verordnung (EU) Nr. 1155/2017 aus der Regelung über Landschaftselemente in Artikel 45 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 639/2014 in die Regelung über Pufferstreifen (Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 639/2014 ) verschoben wird.
Die Neufassung von § 28 durch die Nummer 5 bezieht folglich die Feldränder in die bisherige Regelung über die Pufferstreifen ein, die in Deutschland als im Umweltinteresse genutzte Flächen, die für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ausgewiesen werden können. Der bisherige Absatz 2 in § 28 entfällt mit der Neufassung, da das EU-Recht mit der Neufassung von Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 639/2014 durch die Verordnung (EU) Nr. 1155/2017 künftig die maximale Breite, bis zu der Feldränder und Pufferstreifen berechnet werden, unmittelbar regelt. In Folge dessen und weil das EU-Recht mit dieser neu gefassten Vorschrift künftig nicht mehr verlangt, dass Pufferstreifen an Gewässer angrenzen müssen, entfällt der bisherige Absatz 4 des § 28. Darüber hinaus erfolgen in der Neufassung von § 28 redaktionelle Anpassungen an die Neufassung von Artikel 45 Absatz 5 und Absatz 10a Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 639/2014 .
Zu Nummer 6 (§ 29 DirektZahlDurchfV)
Mit der Neufassung von § 29 Absatz 2 Satz 2 erfolgt eine redaktionelle Anpassung an die Neufassung von Artikel 45 Absatz 10a Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 639/2014 durch die Verordnung (EU) Nr. 1155/2017.
Zu Nummer 7 (§ 31 DirektZahlDurchfV)
Bisher hat das EU-Recht verlangt, dass die Mitgliedstaaten einen Zeitraum festlegen, in dem die Aussaat der Kulturpflanzenmischung auf einer durch Aussaat einer Kulturpflanzenmischung angelegten Fläche mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, die im Antrag auf Direktzahlung als im Umweltinteresse genutzte Fläche für die Zahlung für dem Klima-und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ausgewiesen wird, zu erfolgen hat. Ab 2018 ist stattdessen ein Zeitraum von mindestens acht Wochen zu regeln, in dem eine solche Fläche mit der Kulturpflanzenmischung bestellt sein muss. Dies erfolgt mit der Neufassung von § 31 Absatz 2. Die Aussaat der Kulturpflanzenmischung muss gemäß § 18 Absatz 3 Nummer 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes spätestens bis 1. Oktober erfolgen. Ausgehend von diesem Datum wird ein Zeitraum von 13 Wochen bis zum 31.
Dezember vorgesehen. Dies erscheint sachgerecht aus Gründen der Klarheit vor dem Hintergrund der Nummer 1 in § 18 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes, die vorschreibt, dass auf den betreffenden Flächen im Antragsjahr nach der Ernte der Vorkultur weder chemischsynthetische Pflanzenschutzmittel noch mineralische Stickstoffdüngemittel noch Klärschlamm eingesetzt werden dürfen. In der Sache soll weiterhin eine Anschlussregelung im Rahmen von Cross Compliance in der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung erfolgen (siehe Artikel 2 Nummer 3). Diese Vorgehensweise ist insbesondere aus Verwaltungs- und Kontrollgründen angezeigt.
Zu Nummer 8 (§ 32 DirektZahlDurchfV)
Mit der Neufassung des Artikel 45 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 639/2014 durch die Verordnung (EU) Nr. 1155/2017 wird für die Mitgliedstaaten die Option eingeführt, zuzulassen, dass auf einer Fläche mit stickstoffbindenden Pflanzen, die im Antrag auf Direktzahlung als im Umweltinteresse genutzte Fläche für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ausgewiesen wird, die zugelassenen Arten stickstoffbindender Pflanzen auch in Mischung mit anderen Arten angebaut werden dürfen, sofern die stickstoffbindenden Arten vorherrschen. Durch die Änderung des § 32 Absatz 1 wird von dieser Option Gebrauch gemacht (Buchstabe a). Dies berücksichtigt, dass bei traditionellen Anbaumethoden stickstoffbindende Pflanzen oft mit anderen Pflanzen vermischt werden.
Durch Artikel 45 Absatz 10b der Verordnung (EU) Nr. 639/2014 wird die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf (unter anderem) Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen, die im Antrag auf Direktzahlung als im Umweltinteresse genutzte Fläche für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ausgewiesen werden, im Hinblick auf Beihilfeanträge ab 2018 verboten. Daher sind in den in den Absätzen 2 und 3 die Regelungsteile zu streichen, die sich auf die nicht mehr gegebene Zulässigkeit einer Behandlung mit einem Herbizid beziehen (Buchstaben b und c).
Zu Nummern 9 und 10 (§§ 35(neu), 36 DirektZahlDurchfV)
Der neue § 35 regelt zur Klarstellung die Fortgeltung bestimmter mit dieser Verordnung zur Aufhebung, Ersetzung oder Änderung vorgesehener Vorschriften der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung auf Anträge für die Antragsjahre vor 2018. Für Anträge ab dem Jahr 2018 kommen die geänderten Vorschriften zur Anwendung. Der bisherige § 35 wird § 36.
Zu Nummer 11 (Anlage 3 DirektZahlDurchfV)
Die Änderung berichtigt ein Redaktionsversehen.
Zu Nummer 12 (Anlage 4 DirektZahlDurchfV)
Bockshornklee (Trigonella foenumgraecum) und Schabzigerklee (Trigonella caerulea) sind bisher nur in Anlage 3 der Verordnung als zulässige Arten für Kulturpflanzenmischungen auf Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, die als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden, genannt. Diese Arten stickstoffbindender Pflanzen werden auch als Hauptkultur angebaut und haben vergleichbare Wirkungen auf die Biodiversität wie die derzeit gemäß Anlage 4 zulässigen Arten stickstoffbindender Pflanzen auf Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen, die als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden. Daher sollen diese beiden Arten in Anlage 4 der Verordnung ergänzt werden.
Zu Artikel 2 (Änderung der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung)
Zu Nummer 1 (§ 5 Absatz 1 AgrarZahlVerpflV)
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Änderung in der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung. Feldränder werden nun durch § 28 und nicht mehr durch § 27 Absatz 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung erfasst. Eine materiellrechtliche Änderung ergibt sich daraus nicht.
Zu Nummer 2 (§ 5 Absatz 2 AgrarZahlVerpflV)
Das Verbot der Anwendung von Pflanzenschutzmittel auf brachliegenden Flächen ergibt sich nun unmittelbar aus Artikel 45 Absatz 10b der Verordnung (EU) Nr. 639/2014 und ist damit Bestandteil der Greening-Verpflichtungen. Eine nationale Regelung ist daher weder erforderlich und noch zulässig. Infolgedessen ist das bisher bestehende Verbot der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf allen von § 5 Absatz 1 erfassten, im Umweltinteresse genutzten Flächen auf die Flächen zu beschränken, für die es im EU-Recht keine entsprechende Regelung gibt.
Zu Nummer 3 (§ 5 Absatz 6 AgrarZahlVerpflV)
Artikel 45 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 639/2014 verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu einen Mindestzeitraum festzulegen, in dem Zwischenfrüchte auf der Fläche zu belassen sind. Dieser Zeitraum wird durch § 31 Absatz 2(neu) der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung festgelegt. Zur Erfüllung des Standards zu Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung legt Absatz 6 fest, dass Zwischenfrüchte über diesen Zeitraum hinaus bis 15. Februar des Folgejahres auf der Fläche zu belassen sind. Damit wird nun gegenüber der bisherigen Regelung genau festgelegt, wann die Cross-Compliance Verpflichtungen beginnen.
Zu Artikel 3 (Änderung der InVeKoS-Verordnung)
Zu Nummer 1 (§ 4 Absatz 2 und § 10 Absatz 1)
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung.
Zu Nummer 2 (§ 11 Absatz 1a neu)
Durch die Änderung der Verordnung (EU) Nr. 639/2014 wird die Anwendung von Pflanzenschutzmittel auf im Umweltinteresse genutzten Flächen im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe a, i und j der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 verboten. Eine entsprechende Erklärung im Sammelantrag macht die Betriebsinhaber auf die Neuregelung aufmerksam und ermöglicht die von der Europäischen Kommission geforderte Verwaltungskontrolle.
Zu Nummer 3
Durch die Änderung wird die Regelung des neuen § 11 Absatz 1a auch auf die Änderungsanträge im Sinne des § 11a übertragen.
Zu Nummer 4 ( § 25a Absatz 5)
Es handelt sich um die Korrektur eines Redaktionsversehens.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.