A. Problem und Ziel
Zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik sowie der im Rahmen dieser Verordnung und zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union und des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes sind noch weitere Vorschriften zu treffen.
Dies betrifft weitere Bestimmungen
- - für alle Direktzahlungen, insbesondere zum aktiven Betriebsinhaber,
- - zur Basisprämie, insbesondere zur Definition des Vorliegens einer hauptsächlich landwirtschaftlichen Flächennutzung und zur Verwendung der nationalen Reserve,
- - zur Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ("Greening"), nämlich die Festlegung des maßgeblichen Zeitraums für die Berechnung der Anteile der verschiedenen Kulturen für die Anbaudiversifizierung, Detailregelungen zum Dauergrünlanderhalt und die abschließende Ausgestaltung der Regelungen zur Flächennutzung im Umweltinteresse.
B. Lösung
Erlass der vorliegenden Verordnung
C. Alternativen
Es besteht zum Erlass der Verordnung keine Alternative.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
Ganz überwiegend wird der erhebliche Erfüllungsaufwand für die von den Regelungen in dieser Verordnung betroffenen Direktzahlungen bereits durch das zugrundeliegende unmittelbar geltende EU-Recht hervorgerufen.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der jährliche Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft wird auf 88.550 Euro geschätzt.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
1. Bund
Die Aufgaben der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung können mit den vorhandenen personellen und sächlichen Mitteln durchgeführt werden.
2. Länder
Der von dieser Verordnung hervorgerufene geringe neue Aufwand kann nach Aussage der Länder derzeit nicht genau beziffert werden.
F. Weitere Kosten
Das Vorhaben betrifft Regelungen für produktionsentkoppelte Zahlungen. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind daher nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungen-Durchführungsverordnung - DirektZahlDurchfV)
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 3. September 2014
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stephan Weil
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungen-Durchführungsverordnung DirektZahlDurchfV) mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier
Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungen-Durchführungsverordnung - DirektZahlDurchfV)
Vom ...
Es verordnen auf Grund
- - des § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1und des § 8 Absatz 1 Satz 1 auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1, 2 und 4 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 6 Absatz 1 und 4 und § 8 Absatz 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden sind, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 und mit § 27 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897), und in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: - des § 16 Absatz 2 Satz 1 und des § 17 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897)[, von denen § 17 Absatz 4 durch Artikel 5 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist,] das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
- - des § 15 Absatz 3, des § 17 Absatz 2 und 3 und des § 18 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 3 in Verbindung mit Satz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897) das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit:
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung
- 1. der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608) in der jeweils geltenden Fassung
- 2. der im Rahmen der in Nummer 1 bezeichneten Verordnung und zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union und
- 3. des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes.
§ 2 Landwirtschaftliche Tätigkeit
- (1) Eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe c Unterbuchstabe ii oder iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf einer landwirtschaftlichen Fläche, die während des gesamten Jahres, für das ein Antrag auf Direktzahlung gestellt wird, nicht für eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe c Unterbuchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genutzt wird, liegt vor, wenn der Betriebsinhaber einmal während des Jahres
- 1. den Aufwuchs mäht und das Mähgut abfährt oder,
- 2. den Aufwuchs zerkleinert und ganzflächig verteilt.
- (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann, soweit dies aus naturschutzfachlichen oder umweltschutzfachlichen Gründen gerechtfertigt ist, auf Antrag Abweichungen von Absatz 1 genehmigen, und zwar
- 1. die Durchführung einer der in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Tätigkeiten nur in jedem zweiten Jahr,
- 2. die jährliche oder zweijährliche Durchführung einer anderen Tätigkeit als der in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten.
Im Falle des Satzes 1 gelten Maßnahmen
- 1. in Plänen und Projekten für Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen zur Umsetzung
- a) der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung oder
- b) der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung oder
- 2. in Vereinbarungen im Rahmen von Naturschutzprogrammen und Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen der Länder oder einer vom Bund oder Land anerkannten Naturschutzvereinigung als genehmigt, wenn mindestens in jedem zweiten Jahr eine Tätigkeit auf der betreffenden Fläche durchzuführen ist.
- (3) Abweichend von Absatz 1 und 2 liegt eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe c Unterbuchstabe ii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf einer landwirtschaftlichen Fläche, die während des gesamten Jahres, für das ein Antrag auf Direktzahlung gestellt wird, nicht für eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe c Unterbuchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genutzt wird, auch vor, wenn der Betriebsinhaber für diese Fläche den Verpflichtungen einer Agrarumwelt- und Klimamaßnahme der Länder unterliegt, deren Voraussetzungen bei Durchführung einer Tätigkeit nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 nicht mehr erfüllt wären, aber gewährleisten, dass die Fläche in einem für die Beweidung und den Anbau geeigneten Zustand erhalten bleibt, und der Betriebsinhaber die Voraussetzungen dieser Maßnahme einhält.
§ 3 Niederwald mit Kurzumtrieb
Die für Niederwald mit Kurzumtrieb in Betracht kommenden Gehölzarten, einschließlich der Angabe der zulässigen Arten für im Umweltinteresse genutzte Flächen, und deren maximale Erntezyklen sind in Anlage 1 festgelegt.
§ 4 Mindestanforderungen für den Bezug von Direktzahlungen
Direktzahlungen werden im Fall des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht gewährt.
Teil 2
Aktiver Betriebsinhaber
§ 5 Ergänzung der Aufzählung der in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgezählten Unternehmen und Tätigkeiten
- (1) In Ergänzung zu Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen, die Bergbau betreiben, keine Direktzahlungen gewährt.
- (2) Bergbau im Sinne des Absatzes 1 betreibt, wer eine der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Bundesberggesetzes bezeichneten Tätigkeiten auf eigene Rechnung durchführt oder durchführen lässt.
§ 6 Anwendung von Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
Der Betrag nach Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird in Höhe von 5.000 Euro festgesetzt.
§ 7 Nicht unwesentliche landwirtschaftliche Tätigkeiten
- (1) Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sind für die Zwecke des Artikels 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 landwirtschaftliche Tätigkeiten nicht unwesentlich, wenn die beihilfefähige landwirtschaftliche Fläche des Betriebes, die
- 1. der Antragsteller im Antrag auf Direktzahlung für das betreffende Jahr angegeben hat und
- 2. dem Antragsteller, außer in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, zum Schlusstermin der Antragstellung zur Verfügung steht, mindestens 38 Hektar beträgt.
- (2) Abweichend von Absatz 1 sind für die Zwecke des Artikels 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bei Betriebsinhabern mit Haltung der in Anlage 2 in den Zeilen 1 und 2 genannten Equiden, einschließlich Pensionshaltung solcher Tiere, die ausschließlich auf Grund des Betreibens von dauerhaften Sport- oder Freizeitanlagen für den Gebrauch mit solchen Tieren zum Personenkreis des Artikels 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gehören, die landwirtschaftlichen Tätigkeiten auch bei einer beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche von weniger als 38 Hektar nicht unwesentlich, wenn im Zeitraum von Januar bis April des Jahres, für das ein Antrag auf Direktzahlung gestellt wird, im Durchschnitt nicht mehr als drei Großvieheinheiten je Hektar der für die Zwecke des Absatzes 1 festgestellten beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche gehalten werden. Für die Feststellung der Großvieheinheiten wird der Umrechnungsschlüssel nach Anlage 2 angewendet.
§ 8 Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als Haupttätigkeit oder Geschäftszweck
- (1) Soweit nicht ein Nachweis in der in Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 bestimmten Art vorgelegt werden kann, liegt die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als Haupttätigkeit oder Geschäftszweck im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 vor.
- (2) Bei einer natürlichen Person gilt die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als eine Haupttätigkeit oder ein Geschäftszweck, wenn
- 1. die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als Gegenstand des Unternehmens im Handelsregister eingetragen ist oder
- 2. eine Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte besteht.
- (3) Bei anderen Betriebsinhabern als natürlichen Personen gilt die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als eine Haupttätigkeit oder ein Geschäftszweck,
- 1. soweit die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als Zweck oder Gegenstand des Betriebsinhabers in einem anderen auf gesetzlicher Grundlage errichteten amtlichen Register im Rahmen einer verpflichtenden Eintragung eingetragen ist,
- 2. soweit eine Eintragung nach Nummer 1 nicht vorgeschrieben ist, wenn
- a) die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als Zweck oder Gegenstand des Betriebsinhabers in einem anderen auf gesetzlicher Grundlage errichteten amtlichen Register eingetragen ist,
- b) die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als eine Haupttätigkeit oder ein Geschäftszweck in dem in schriftlicher Form erfolgten Gesellschaftsvertrag, einer Satzung oder einer diesen vergleichbaren Urkunde, die dem Betriebsinhaber zugrunde liegt, benannt ist oder
- c) eine Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte für eines der Mitglieder des Betriebsinhabers in Bezug auf seine Tätigkeit im Betrieb des Betriebsinhabers besteht.
§ 9 Nationaler Durchschnitt der Direktzahlungen
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ermittelt für jedes Jahr, beginnend mit dem Jahr 2005, den nationalen Durchschnitt der Direktzahlungen je Hektar nach Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 und 3 und Absatz 4 Unterabsatz 2 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 und macht diese Beträge im Bundesanzeiger bekannt.
Teil 3
Basisprämienregelung
Abschnitt 1
Erstzuweisung der Zahlungsansprüche und Anwendung der Basisprämienregelung
§ 10 Verfügbarkeit der beihilfefähigen Hektarflächen
- (1) Der Zeitpunkt im Sinne des Artikels 24 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist der 15. Mai 2015.
- (2) Der Zeitpunkt im Sinne des Artikels 33 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist der nach den Vorschriften über das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem jeweils maßgebliche Schlusstermin für den Antrag auf Direktzahlung.
§ 11 Mindestbetriebsgröße
Ein Betriebsinhaber kann die Festsetzung von Zahlungsansprüchen für die Basisprämie nur beantragen, wenn die beihilfefähigen Hektarflächen des Betriebs nicht kleiner als ein Hektar sind.
§ 12 Hauptsächlich landwirtschaftliche Nutzung
- (1) Eine landwirtschaftliche Fläche, die auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, wird hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt, wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit auf der Fläche ausgeübt werden kann, ohne durch die Intensität, Art, Dauer oder den Zeitpunkt der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit nach Maßgabe der Absätze 2 oder 3 stark eingeschränkt zu sein.
- (2) Eine starke Einschränkung der landwirtschaftlichen Tätigkeit ist in der Regel gegeben, wenn
- 1. die nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit zu einer Zerstörung der Kulturpflanze oder Grasnarbe oder einer wesentlichen Beeinträchtigung des Bewuchses oder einer wesentlichen Minderung des Ertrages führt,
- 2. innerhalb der Vegetationsperiode oder bei mit Kulturpflanzen genutzten Ackerflächen innerhalb der Vegetationsperiode im Zeitraum zwischen Aussaat und Ernte eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit, die eine gleichzeitige landwirtschaftliche Tätigkeit in diesem Zeitraum erheblich beeinträchtigt oder ausschließt, länger als 14 aufeinanderfolgende Tage dauert oder insgesamt an mehr als 21 Tagen im Kalenderjahr durchgeführt wird,
- 3. durch die nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit die Einhaltung der bei den Direktzahlungen zu beachtenden Verpflichtungen nach Artikel 93 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78 , (EG) Nr. 165/94 , (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549) in der jeweils geltenden Fassung ausgeschlossen ist,
- 4. eine auf Dauer angelegte nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit keine üblichen landwirtschaftlichen Produktionsverfahren mehr ermöglicht.
- (3) Unbeschadet dessen, ob eine Fläche eine landwirtschaftliche Fläche ist, werden insbesondere folgende Flächen hauptsächlich für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt:
- 1. Flächen, die zu dem Wege-, Straßen-, Schienen- oder Schiffsverkehr von Personen oder Fahrzeugen dienenden Anlagen gehören,
- 2. dem Luftverkehr dienende Start- und Landebahnen,
- 3. Flächen, die für Freizeit- oder Erholungszwecke oder zum Sport genutzt werden und hierfür eingerichtet sind oder in einem hierfür bestimmten Zustand erhalten werden, mit Ausnahme von Flächen, die lediglich außerhalb der Vegetationsperiode für Wintersport genutzt werden,
- 4. Parkanlagen, Ziergärten,
- 5. Flächen auf Truppenübungsplätzen, soweit die Flächen vorrangig militärisch genutzt werden,
- 6. Flächen, auf denen sich Anlagen zur Nutzung von solarer Strahlungsenergie befinden,
- 7. Deponien vor Ablauf der Stilllegungsphase.
Abschnitt 2
Nationale Reserve
§ 13 Auffüllung der nationalen Reserve
- (1) Reicht die nationale Reserve für eines der Jahre nach 2015 nicht aus, um den Bedarf für die in Artikel 30 Absatz 6 und Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten Fälle zu berücksichtigen, werden zur Auffüllung der nationalen Reserve alle Zahlungsansprüche für das jeweilige Jahr durch Multiplikation mit dem nach Absatz 2 bestimmten Kürzungsfaktor linear gekürzt.
- (2) Der Kürzungsfaktor ergibt sich durch Division der nationalen Obergrenze für die Basisprämie für das betroffene Jahr durch die Summe aus
- 1. dem Wert aller bestehenden Zahlungsansprüche für das betreffende Jahr vor Anwendung dieses Paragrafen und
- 2. dem Betrag, der sich für alle nach Artikel 30 Absatz 6 und Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für das betreffende Jahr aus der nationalen Reserve zuzuweisenden Zahlungsansprüche bei Zugrundelegung des Werts ergibt, der für die bestehenden Zahlungsansprüche, für die Jahre 2016 bis 2018 der jeweiligen Region, nach Nummer 1 berücksichtigt ist.
- (3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ermittelt den Kürzungsfaktor nach Absatz 2 und benennt und berücksichtigt ihn bei der Bekanntmachung nach § 12 Absatz 4 oder 5 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes.
§ 14 Zuständigkeit
Die Bundesanstalt ist mit Ausnahme des § 13 zuständig für die Überwachung und Berechnung der in der nationalen Reserve zur Verfügung stehenden Mittel.
§ 15 Mitteilungen
Die Länder teilen der Bundesanstalt und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bis zum 1. November für das jeweilige Jahr
- 1. die von ihnen in die nationale Reserve eingezogenen Zahlungsansprüche je Region und
- 2. die aus der nationalen Reserve zuzuweisenden Zahlungsansprüche je Region, aufgeschlüsselt nach den Fällen des Artikels 30 Absatz 6 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und des § 16, mit.
§ 16 Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 30 Absatz 7 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
- (1) Die nationale Reserve wird verwendet zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Betriebsinhaber, soweit ihnen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nach anderen Vorschriften des Titels III Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als Artikel 30 Absatz 7 Buchstabe c, auch in Verbindung mit § 11 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes, Zahlungsansprüche nicht zugewiesen werden konnten.
- (2) Im Falle des Absatzes 1 wird einem Betriebsinhaber eine Zahl von Zahlungsansprüchen in dem Umfang zugewiesen, für den ihm wegen des Vorliegens höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nach anderen Vorschriften des Titels III Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als Artikel 30 Absatz 7 Buchstabe c, auch in Verbindung mit § 11 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes, keine Zahlungsansprüche zugewiesen werden konnten.
- (3) Abweichend von Absatz 2 werden einem Betriebsinhaber, soweit in einem Jahr in der nationalen Reserve nicht ausreichend Mittel zur Zuweisung der sich nach Absatz 2 ergebenden Zahl von Zahlungsansprüchen vorhanden sind, Zahlungsansprüche in der Zahl zugewiesen, die sich ergibt, indem die Zahl von Zahlungsansprüchen, die ihm nach Absatz 2 zuzuweisen wäre, mit dem nach Absatz 4 bestimmten Kürzungsfaktor multipliziert wird.
- (4) Der Kürzungsfaktor ergibt sich aus der Division des in der nationalen Reserve für Fälle des Absatzes 1 zur Verfügung stehenden Betrags durch den Betrag, der sich nach Absatz 2 als Bedarf an Mitteln aus der nationalen Reserve für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen ergeben würde. Für Fälle des Absatzes 1 steht der Betrag in der nationalen Reserve zur Verfügung, der sich nach Abzug des Bedarfs für die Fälle nach Artikel 30 Absatz 6 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ergibt. Die Bundesanstalt macht den anzuwendenden Kürzungsfaktor im Bundesanzeiger bekannt.
- (5) Ist im Fall des Absatzes 1 eine Fläche nicht für das Jahr 2015 beihilfefähig, werden die Zahlungsansprüche dem Betriebsinhaber in dem Jahr zugewiesen, in dem die Fläche erstmals am Schlusstermin für den Antrag auf Direktzahlung beihilfefähig ist. Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 findet entsprechende Anwendung.
Teil 4
Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden
Abschnitt 1
Anbaudiversifizierung
§ 17 Anbaudiversifizierung
Für die Berechnung der Anteile der verschiedenen Kulturen nach Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird der Zeitraum vom 1. Juni bis 15. Juli berücksichtigt.
Abschnitt 2
Dauergrünland
Unterabschnitt 1
Referenzanteil
§ 18 Referenzanteil
Aus der Berechnung der Flächen mit Dauergrünland nach Artikel 45 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden die in Artikel 43 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 bezeichneten Flächen in dem danach zulässigen Umfang ausgenommen.
Unterabschnitt 2
Dauergrünland, das der Verpflichtung nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 unterliegt
§ 19 Nichteinhaltung der Verpflichtung nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Verbindung mit § 15 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
- (1) Ein Betriebsinhaber, der entgegen Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Verbindung mit § 15 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes Dauergrünland umgewandelt oder gepflügt hat, hat diese Fläche wieder in Dauergrünland umzuwandeln.
- (2) Die Unterrichtung im Sinne des Artikels 42 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 eines Betriebsinhabers über die Verpflichtung zur Rückumwandlung und der Frist, innerhalb derer die Rückumwandlung zu erfolgen hat, erfolgt schriftlich.
- (3) Die Frist für die Rückumwandlung soll einen Monat ab der Bekanntgabe der Unterrichtung nach Absatz 2 nicht überschreiten. Bei Vorliegen ungeeigneter Witterungsverhältnisse für die Rückumwandlung oder außerhalb der Vegetationsperiode kann die Behörde eine in dem erforderlichen Umfang längere Frist festsetzen oder nachträglich genehmigen.
Unterabschnitt 3
Dauergrünland, das nicht der Verpflichtung nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 unterliegt
§ 20 Weitere Voraussetzung bei der Genehmigung des Umbruchs von Dauergrünland im Fall des § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
- (1) Soweit im Fall des § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes eine für die Anlage von Dauergrünland vorgesehene andere Fläche nicht im Eigentum des Antragstellers steht, ist die Zustimmung des Eigentümers der Fläche zur Umwandlung dieser Fläche in Dauergrünland erforderlich.
- (2) Soweit im Fall des § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes eine für die Anlage von Dauergrünland vorgesehene andere Fläche nicht zum Betrieb des Antragstellers gehört, ist die Bereitschaftserklärung des anderen Betriebsinhabers zur Umwandlung dieser Fläche in Dauergrünland erforderlich.
- (3) Soweit die für die Anlage von Dauergrünland vorgesehene andere Fläche nicht zum Betrieb des Antragstellers gehört, muss sie zu dem Betrieb eines Betriebsinhabers gehören, der in Bezug auf diese Fläche an dem auf die Genehmigung folgenden nach den Vorschriften über das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem maßgeblichen Schlusstermin für den Antrag auf Direktzahlung den Anforderungen des Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 unterliegt und diese einzuhalten hat.
- (4) Eine Zustimmung nach Absatz 1 oder Bereitschaftserklärung nach Absatz 2 ist über den Antragsteller gegenüber der Behörde schriftlich abzugeben. Der Eigentümer hat in der Zustimmung darüber hinaus zu erklären, im Fall des Wechsels des Besitzes oder des Eigentums an einer betroffenen Fläche während der Laufzeit der Verpflichtung nach Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 jeden nachfolgenden Besitzer und den nachfolgenden Eigentümer darüber zu unterrichten, dass und ab wann die neue Dauergrünlandfläche der Verpflichtung nach Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 unterliegt. Ist der Antragsteller Eigentümer der für die Anlage von Dauergrünland vorgesehenen anderen Fläche, hat er eine Erklärung mit dem nach Satz 2 erforderlichen Inhalt schriftlich abzugeben.
§ 21 Anlage von Dauergrünland an anderer Stelle in derselben Region im Fall des § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
Die Anlage von Dauergrünland an anderer Stelle in derselben Region im Fall des § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes ist bis zum auf die Genehmigung folgenden nach den Vorschriften über das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem jeweils maßgeblichen Schlusstermin für den Antrag auf Direktzahlung durchzuführen.
§ 22 Rückumwandlung bei Umwandlung entgegen § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
Ein Betriebsinhaber hat entgegen § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes ohne Genehmigung umgewandeltes Dauergrünland bis zu dem auf die Umwandlung folgenden nach den Vorschriften über das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem maßgeblichen Schlusstermin für den Antrag auf Direktzahlung rückumzuwandeln.
Unterabschnitt 4
Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland nach Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
§ 23 Erteilung von Genehmigungen zur Umwandlung von Dauergrünland bei Abnahme des Dauergrünlandanteils um mehr als 5 Prozent
- (1) Im Fall des § 16 Absatz 5 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes wird, solange
- 1. Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf Grund des Artikel 45 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht anzuwenden ist oder
- 2. die Voraussetzungen des Artikel 45 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorliegen,
eine Genehmigung für die Umwandlung von Dauergrünland nach § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes weiterhin erteilt.
- (2) Im Fall des Absatzes 1 teilt die zuständige Behörde in der Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes mit, dass die Umwandlung von Dauergrünland nach § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes weiterhin genehmigt werden kann. Die zuständige Behörde macht im Bundesanzeiger bekannt, wenn die Umwandlung von Dauergrünland nicht mehr genehmigt werden kann, weil die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen.
§ 24 Erteilung von Genehmigungen zur Umwandlung von Dauergrünland im Fall des Rückgangs der Abnahme des Dauergrünlandanteils auf weniger als 5 Prozent gegenüber dem Referenzanteil
Liegt ein Fall des § 23 Absatz 1 nicht vor und sinkt nach Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes in einer Region die Abnahme des nach Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ermittelten Dauergrünlandanteils unter 4,5 Prozent des nach § 16 Absatz 2 Satz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes bekannt gemachten Referenzanteils, hebt die zuständige Behörde die Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes auf und macht dies im Bundesanzeiger bekannt.
Abschnitt 3 Flächennutzung im Umweltinteresse
§ 25 Brachliegende Flächen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
Auf einer brachliegenden Fläche, die von einem Betriebsinhaber im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird, darf während des Jahres, für das dieser Antrag gestellt wird, keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfinden. Abweichend von Satz 1 darf ab dem 1. August dieses Jahres eine Aussaat oder Pflanzung, die nicht vor Ablauf dieses Jahres zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt werden.
§ 26 Terrassen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
Terrassen können im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden, wenn sie im Rahmen des Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand Nummer 7 nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 geschützt sind.
§ 27 Landschaftselemente (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
- (1) Landschaftselemente können im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden, wenn sie im Rahmen des Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand Nummer 7 oder der Grundanforderungen an die Betriebsführung Nummer 2 oder der Grundanforderungen an die Betriebsführung Nummer 3 nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 geschützt sind.
- (2) Feldränder im Sinne des Artikels 45 Absatz 4 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 können im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden.
§ 25 gilt für als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesene Feldränder gemäß Satz 1 entsprechend.
§ 28 Pufferstreifen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
- (1) Andere Pufferstreifen als die im Rahmen des Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand Nummer 1 oder der Grundanforderungen an die Betriebsführung Nummer 1 oder der Grundanforderungen an die Betriebsführung Nummer 10 nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 geschützten können im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden, wenn sie mindestens einen Meter breit sind.
- (2) Pufferstreifen können im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden bis zu einer Breite von höchstens zehn Meter ausgewiesen werden. Umfasst ein Pufferstreifen entlang von Wasserläufen auch einen Ufervegetationsstreifen mit einer Breite von bis zu zehn Meter, erhöht sich die zulässige Breite des Pufferstreifens um die Breite des Ufervegetationsstreifens an dessen breitester Stelle.
- (3) Auf einem Pufferstreifen, der als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen wird, darf eine Beweidung oder Schnittnutzung stattfinden, sofern der Pufferstreifen vom angrenzenden Ackerland unterscheidbar bleibt. Unbeschadet des Satzes 1 gilt § 25 entsprechend.
§ 29 Streifen von beihilfefähigen Hektarflächen an Waldrändern (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
- (1) Streifen von beihilfefähigen Hektarflächen an Waldrändern können im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden, wenn sie mindestens einen Meter breit sind.
- (2) Auf einem Streifen beihilfefähiger Hektarflächen an Waldrändern, der als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen wird, darf keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfinden. Abweichend von Satz 1 darf eine Beweidung oder Schnittnutzung stattfinden, sofern der Streifen vom angrenzenden Ackerland unterscheidbar bleibt. Unbeschadet des Satzes 2 gilt § 25 entsprechend.
§ 30 Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
- (1) Zulässige Arten für im Umweltinteresse genutzte Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb bei der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden sind die in Anlage 1 als zulässige Arten für im Umweltinteresse genutzte Flächen bezeichneten Arten.
- (2) Auf im Umweltinteresse genutzten Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb dürfen keine mineralischen Düngemittel und keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden.
§ 31 Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
- (1) Auf einer Fläche, die im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Fläche mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke ausgewiesen wird, sind für die Einsaat von Kulturpflanzenmischungen Mischungen zu verwenden, die aus in der Anlage 3 aufgeführten Arten bestehen. Keine Art darf in einer Kulturpflanzenmischung einen höheren Anteil als 60 Prozent an den Samen der Mischung haben. Der Anteil von Gräsern an den Samen der Kulturpflanzenmischung darf nicht über 60 Prozent liegen.
- (2) Auf einer Fläche mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, die im Antrag auf Direktzahlung als im Umweltinteresse genutzte Fläche für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ausgewiesen wird, darf die Aussaat der Kulturpflanzenmischung nicht vor dem 16. Juli erfolgen.
- (3) Im Jahr der Antragstellung darf eine Fläche mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, die als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird, nur durch Beweidung mit Schafen oder Ziegen genutzt werden.
§ 32 Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
Auf einer Fläche mit stickstoffbindenden Pflanzen, die im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird, dürfen die in Anlage 4 aufgeführten Arten angebaut werden.
§ 33 Umrechnungsfaktoren bei im Umweltinteresse genutzten Flächen
Bei der Berechnung der Flächengröße der im Umweltinteresse genutzten Flächen werden bei
- 1. Terrassen und
- 2. einzeln stehenden Bäumen,
soweit diese als Landschaftselemente einem Beseitigungsverbot nach den Vorschriften über bei den Agrarzahlungen zu beachtende Verpflichtungen nach Artikel 93 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 unterliegen, die Umrechnungsfaktoren nach Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 herangezogen.
Teil 5
Schlussvorschriften
§ 34 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage 1 (zu §§ 3 und 30 Absatz 1)
Für Niederwald mit Kurzumtrieb geeignete Arten, einschließlich Angabe der zulässigen Arten für im Umweltinteresse genutzte Flächen, und deren maximale Erntezyklen
Für Niederwald mit Kurzumtrieb geeignete Arten | ||||||
Gattung | Art | Maximaler Erntezyklus (Jahre) | Zulässige Arten für im Umweltinteresse genutzte Flächen | |||
Botanische Bezeichnung | Deutsche Bezeichnung | Botanische Bezeichnung | Deutsche Bezeichnung | Botanische Bezeichnung | Deutsche Bezeichnung | |
Salix | Weiden | alle Arten | 20 | S. triandra | Mandelweide | |
S. viminalis | Korbweide | |||||
Populus | Pappeln | alle Arten | 20 | P. alba | Silberpappel | |
P. canescens | Graupappel | |||||
P. nigra | Schwarzpappel | |||||
tremula | Zitterpappel | |||||
Robinia | Robinien | alle Arten | 20 | |||
Betula | Birken | alle Arten | 20 | B. pendula | Gemeine Birke, Hängebirke | |
Alnus | Erlen | alle Arten | 20 | A. glutinosa | Schwarzerle | |
A. incana | Grauerle | |||||
Fraxinus | Eschen | F. excelsior | Gemeine Esche | 20 | F. excelsior | Gemeine Esche |
Quercus | Eichen | Q. robur | Stieleiche | 20 | robur | Stieleiche |
Q. petraea | Traubeneiche | 20 | Q. petraea | Traubeneiche | ||
Q. rubra | Roteiche | 20 |
Anlage 2 (zu § 7 Absatz 2)
Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Großvieheinheiten
Tierart | Großvieheinheit | |
1 | Pferde unter 3 Jahre, Kleinpferde, Ponys, Esel, Mulis und Maultiere | 0,70 |
2 | Pferde 3 Jahre und älter | 1,10 |
3 | Kälber und Jungrinder unter 1 Jahr | 0,30 |
4 | Jungrinder 1 bis unter 2 Jahre | 0,70 |
5 | Rinder 2 Jahre und älter | 1,00 |
6 | Schafe unter 1 Jahr | 0,05 |
7 | Schafe 1 Jahr und älter | 0,10 |
8 | Ziegen | 0,08 |
9 | Ferkel | 0,02 |
10 | Mastschweine | 0,13 |
11 | Zuchtschweine | 0,30 |
12 | Legehennen | 0,003 |
13 | Sonstiges Geflügel | 0,014 |
14 | Damtiere unter 1 Jahr | 0,04 |
15 | Damtiere 1 Jahr und älter | 0,08 |
16 | Lamas | 0,1 |
17 | Strauße, Zuchttiere 14 Monate und älter | 0,32 |
18 | Strauße, Jungtiere/Masttiere unter 14 Monate | 0,25 |
Anlage 3 (zu § 31 Absatz 1)
Zulässige Arten für Kulturpflanzenmischungen auf Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, die als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden
Botanische Bezeichnung | Deutsche Bezeichnungen |
Gräser | |
Dactylis glomerata | Knaulgras |
Festulolium | Wiesenschweidel, Festulolium |
Lolium x boucheanum | Bastardweidelgras |
Lolium multiflorum | Einjähriges und Welsches Weidelgras |
Lolium perenne | Deutsches Weidelgras |
Andere | |
Crotalaria juncea | Indischer Hanf |
Glycine max | Sojabohne |
Lathyrus spp. ohne Lathyrus latifolius | alle Arten der Gattung Platterbsen außer breitblättrige Platterbse |
Lens culinaris | Linse |
Lotus corniculatus | Hornschotenklee |
Lupinus albus | Weiße Lupine |
Lupinus angustifolius | Blaue Lupine, Schmalblättrige Lupine |
Lupinus luteus | Gelbe Lupine |
Medicago lupulina | Hopfenklee (Gelbklee) |
Medicago sativa | Luzerne |
Melilotus spp. | alle Arten der Gattung Steinklee |
Onobrychis spp. | alle Arten der Gattung Esparsetten |
Ornithopus sativus | Seradella |
Pisum sativum subsp. arvense | Futtererbse (Felderbse, Peluschke) |
Trifolium alexandrinum | Alexandriner Klee |
Trifolium hybridum | Schwedenklee (Bastardklee) |
Trifolium incarnatum | Inkarnatklee |
Trifolium pratense | Rotklee |
Trifolium repens | Weißklee |
Trifolium resupinatum | Persischer Klee |
Trifolium squarrosum | Sparriger Klee |
Trifolium subterraneum | Erdklee (Bodenfrüchtiger Klee) |
Trigonella foenumgraecum | Bockshornklee |
Trigonella caerula | Schabziger Klee |
Vicia faba | Ackerbohne |
Vicia pannonica | Pannonische Wicke |
Vicia sativa | Saatwicke |
Vicia villosa | Zottelwicke |
Beta vulgaris subsp. cicla var. cicla | Mangold |
Brassica carinata | Äthiopischer Kohl, Abessinischer Senf |
Brassica juncea | Sareptasenf |
Brassica napus | Raps |
Brassica nigra | Schwarzer Senf |
Brassica oleracea var. medullosa | Futterkohl (Markstammkohl) |
Brassica rapa | Rübsen, Stoppelrüben |
Camelina sativa | Leindotter |
Eruca sativa | Rauke, Rucola |
Lepidium sativum | Gartenkresse |
Raphanus sativus | Ölrettich, Meliorationsrettich |
Sinapis alba | Weißer Senf |
Centaurea cyanus | Kornblume |
Coriandrum sativum | Koriander |
Crepis spp. | alle Arten der Gattung Pippau |
Daucus carota subsp. carota | Wilde Möhre |
Dipsacus spp. | alle Arten der Gattung Karden |
Echium vulgare | Gewöhnlicher Natternkopf |
Foeniculum vulgare | Fenchel |
Galium verum | Echtes Labkraut |
Hypericum perforatum | Echtes Johanniskraut |
Lamium spp. | alle Arten der Gattung Taubnesseln |
Leucanthemum vulgare | Margerite |
Malva spp. | alle Arten der Gattung Malven |
Oenothera spp. | alle Arten der Gattung Nachtkerzen |
Origanum spp. | alle Arten der Gattung Dost |
Papaver rhoeas | Klatschmohn |
Petroselinum crispum | Petersilie |
Plantago lanceolata | Spitzwegerich |
Prunella spp. | alle Arten der Gattung Braunellen |
Reseda spp. | alle Arten der Gattung Reseden |
Salvia pratensis | Wiesensalbei |
Sanguisorba spp. | alle Arten der Gattung Wiesenknopf |
Silene spp. | alle Arten der Gattung Leimkräuter |
Silybum marianum | Mariendistel |
Tanacetum vulgare | Rainfarn |
Verbascum spp. | alle Arten der Gattung Königskerzen |
Agrostemma githago | Kornrade |
Anethum graveolens | Dill |
Borago officinalis | Borretsch |
Calendula officinalis | Ringelblume |
Carthamus tinctorius | Färberdistel, Saflor |
Carum carvi | Kümmel |
Fagopyrum esculentum | Buchweizen |
Guizotia abyssinica | Ramtillkraut |
Helianthus annuus | Sonnenblume |
Linum usitatissimum | Lein |
Nigella spp. | alle Arten der Gattung Schwarzkümmel |
Phacelia tanacetifolia | Phazelie |
Spinacia spp. | alle Arten der Gattung Spinat |
Tagetes spp. | alle Arten der Gattung Tagetes |
Anlage 4 (zu § 32)
Zulässige Arten stickstoffbindender Pflanzen auf Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen, die als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden
Botanische Bezeichnung | Deutsche Bezeichnung |
Glycine max | Sojabohne |
Lens spp. | alle Arten der Gattung Linsen |
Lotus corniculatus | Hornschotenklee |
Lupinus albus | Weiße Lupine |
Lupinus angustifolius | Blaue Lupine, Schmalblättrige Lupine |
Lupinus luteus | Gelbe Lupine |
Medicago lupulina | Hopfenklee (Gelbklee) |
Medicago sativa | Luzerne |
Medicago × varia | Bastardluzerne, Sandluzerne |
Melilotus spp. | alle Arten der Gattung Steinklee |
Phaseolus vulgaris | Gartenbohne |
Pisum sativum | Erbse |
Trifolium alexandrinum | Alexandriner Klee |
Trifolium hybridum | Schwedenklee (Bastardklee) |
Trifolium incarnatum | Inkarnatklee |
Trifolium pratense | Rotklee |
Trifolium repens | Weißklee |
Trifolium resupinatum | Persischer Klee |
Trifolium subterraneum | Erdklee (Bodenfrüchtiger Klee) |
Onobrychis spp. | alle Arten der Gattung Esparsetten |
Ornithopus sativus | Seradella |
Vicia faba | Ackerbohne |
Vicia pannonica | Pannonische Wicke |
Vicia sativa | Saatwicke |
Vicia villosa | Zottelwicke |
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit der Verordnung sollen die noch ausstehenden weiteren Vorschriften für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik sowie der im Rahmen dieser Verordnung und zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union und des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes geregelt werden. Die Verordnung enthält im Wesentlichen materielle Bestimmungen. Weitere Durchführungsvorschriften, insbesondere zum Verfahren und zur Kontrolle, sollen in der bevorstehenden Aktualisierung der InVeKoS-Verordnung geregelt werden.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die Verordnung enthält
- weitere allgemeine Bestimmungen für alle Direktzahlungen, insbesondere zum aktiven Betriebsinhaber, - weitere Bestimmungen zur Basisprämie, insbesondere zur Definition des Vorliegens einer hauptsächlich landwirtschaftlichen Flächennutzung und zur Verwendung der nationalen Reserve,
- - weitere Bestimmungen zu der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (so genanntes Greening), nämlich die Festlegung des maßgeblichen Zeitraums für die Berechnung der Anteile der verschiedenen Kulturen für die Anbaudiversifizierung, Detailregelungen zum Dauergrünlanderhalt und die abschließende Ausgestaltung der Regelungen zur Flächennutzung im Umweltinteresse.
III. Alternativen
Um die angestrebten Ziele zu erreichen, besteht keine Alternative zu der Verordnung.
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die Verordnung dient der Durchführung des EU-Rechts über Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik. Die Bestimmungen sind mit dem EU-Recht vereinbar.
V. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Eine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung wird nicht erreicht.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Mit der Verordnung werden weitere Vorschriften für die Durchführung der Direktzahlungen ab 2015 in Deutschland geschaffen. Die in der Verordnung vorgesehenen weiteren Regelungen zur Ausgestaltung des Greening leisten einen Beitrag zur stärkeren Berücksichtigung ökologischer Gesichtspunkte bei den Direktzahlungen. Damit wird zur Sicherung einer nachhaltigen Landwirtschaft beigetragen.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Maßnahmen werden vollumfänglich aus EU-Mitteln finanziert. Für die Haushalte von Bund und Ländern ergeben sich insofern keine Ausgaben.
4. Erfüllungsaufwand
Ganz überwiegend wird der erhebliche Erfüllungsaufwand für die Durchführung der EU-Direktzahlungen bereits unmittelbar durch das zugrundeliegende geltende EU-Recht hervorgerufen, in geringem zusätzlichem Umfang auch durch das Direktzahlungen-Durchführungsgesetz. Durch die vorliegende Verordnung entsteht nur in geringem Umfang weiterer Erfüllungsaufwand.
E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch das in § 2 Absatz 2 eingeführte Genehmigungsverfahren über Ausnahmen von den vorgeschriebenen Mindesttätigkeiten auf nicht für die Erzeugung genutzten landwirtschaftlichen Flächen entsteht kein neuer Aufwand für die Wirtschaft, da ein solches Verfahren derzeit in ähnlicher Form im Rahmen der nationalen Vorschriften über Cross Compliance besteht und dort künftig entfällt.
Zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft entsteht durch § 20. Danach sind als Voraussetzung für die Genehmigung des Umbruchs von Dauergrünland mit Neuanlage von Dauergrünland bestimmte schriftliche Erklärungen durch den Eigentümer der neu anzulegenden Fläche (Antragsteller selbst oder anderer Eigentümer) sowie gegebenenfalls auch den anderen Betriebsinhaber, der die Neuanlage vornimmt, vorzulegen. Es wird geschätzt, dass jährlich in etwa 3.500 Fällen solche Erklärungen erforderlich werden. Aufwand wird auf Seiten des Antragstellers durch die Informationsbeschaffung und gegebenenfalls eigene Eigentümererklärung sowie die Information der anderen Person zur Beschaffung von deren Erklärung sowie bei der anderen Person durch die Prüfung der Informationen und Abgabe der Erklärung entstehen.
Dies führt zur Berechnung eines Erfüllungsaufwand von insgesamt 88.550 Euro, nämlich bis zu 21.000 Euro sächlichem Aufwand in Höhe von je 3 Euro für die Erklärungen nebst Kopien für die Beteiligten (3.500 x 2 x 3 € = 21.000 €) und 67.550 Euro personellem Aufwand.
Tätigkeit | Zeitaufwand je Fall | Lohnsatz pro Std. | Berechnung | jährlicher Personalaufwand |
Betriebsinhaber: Informationsbeschaffung, gegebenenfalls Information der anderen Person zur Beschaffung der erforderlichen Erklärungen, gegebenenfalls eigene Erklärung | 30 Minuten | 19,30 € | 0,5 x | 33.775 € |
19,30 € x | ||||
3.500 | ||||
Andere Personen: Information, Prüfung der Information und gegebenenfalls Eigentümererklärung oder Bereitschaftserklärung | 30 Minuten | 19,30 € | 0,5 x | 33.775 € |
19,30 € x | ||||
3.500 |
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
1. Bund
Die in der Verordnung geregelte Zuständigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) für die Überwachung und Berechnung der in der nationalen Reserve für die Basisprämie zur Verfügung stehenden Mittel (§ 14) besteht bereits bisher und ist auch zukünftig auszuüben. Neu hinzu kommt innerhalb dessen die Aufgabe, gegebenenfalls einen Kürzungsfaktor für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände bekannt zu machen.
Es entfällt künftig die Aufgabe der BLE, die für Niederwald mit Kurzumtrieb in Betracht kommenden Gehölzarten und deren maximale Erntezyklen im Bundesanzeiger bekannt zu machen, sondern dies soll in der Verordnung geregelt werden (§ 3 und Anlage 1).
Neu erhält die BLE die Aufgabe, im Rahmen der Regelung zum aktiven Landwirt den nationalen Durchschnitt der Direktzahlungen je Hektar für alle Jahre beginnend mit dem Jahr 2005 bekannt zu machen.
Die Aufgaben können mit den vorhandenen personellen und sächlichen Mitteln durchgeführt werden, da der anfallende geringe Erfüllungsaufwand für den Bund durch den Neuzuschnitt der Zuständigkeiten der BLE nicht wesentlich verändert wird.
2. Länder
Ganz überwiegend wird der erhebliche Erfüllungsaufwand für die von den Regelungen in dieser Verordnung betroffenen Direktzahlungen, der zu einem beträchtlichen Mehraufwand bei den Ländern führen wird, bereits durch das zugrundeliegende unmittelbar geltende EU-Recht und in geringem zusätzlichem Umfang auch durch das Direktzahlungen-Durchführungsgesetz hervorgerufen. Der zusätzliche Aufwand für die Länder durch diese Verordnung wird begrenzt sein. Die Mitteilungspflicht im Rahmen der nationalen Reserve für die Basisprämie entspricht im Grundsatz der des derzeit geltenden Rechts. Neu sind im Rahmen der Vorschriften zum Erhalt des Dauergrünlands zwei Bekanntmachungspflichten und die Erweiterung des Inhalts einer im Direktzahlungen-Durchführungsgesetz vorgeschriebenen Bekanntmachung. Ob entsprechende Bekanntmachungen erforderlich werden, bleibt abzuwarten. Durch das in § 2 Absatz 2 eingeführte Genehmigungsverfahren über Ausnahmen von den vorgeschriebenen Mindesttätigkeiten auf nicht für die Erzeugung genutzten landwirtschaftlichen Flächen entsteht kein neuer Aufwand, da ein solches Verfahren derzeit in ähnlicher Form im Rahmen der nationalen Vorschriften über Cross Compliance besteht und dort künftig entfällt. Der von dieser Verordnung geringe neu hervorgerufene Aufwand kann nach Aussage der Länder derzeit nicht genau beziffert werden.
5. Weitere Kosten
Das Vorhaben betrifft Regelungen für produktionsentkoppelte Zahlungen. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind daher nicht zu erwarten.
6. Weitere Verordnungsfolgen
Es ist nicht zu erwarten, dass die Verordnung Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher haben wird.
Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten, da die Verordnung keine Regelungen enthält, die auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern Einfluss nehmen.
VI. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der Verordnung ist nicht vorgesehen. Dies wäre nicht angezeigt, da weder das zugrundeliegende EU-Recht noch das Direktzahlungen-Durchführungsgesetz befristet sind.
Eine Überwachung und Bewertung der Gemeinsamen Agrarpolitik, die ausdrücklich auch die Direktzahlungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 umfasst, wird auf EU-Ebene durch die Kommission durchgeführt werden. Dies ist in Artikel 110 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 549) geregelt.
B. Besonderer Teil
Zu § 1
§ 1 regelt den Anwendungsbereich der Verordnung. Die Verordnung gilt für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik sowie der im Rahmen dieser Verordnung und zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union und des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes. Die Verordnung enthält im Wesentlichen materielle Bestimmungen. Weitere Durchführungsvorschriften, insbesondere zum Verfahren und zur Kontrolle, sollen in der bevorstehenden Neufassung der InVeKoSVerordnung geregelt werden.
Zu § 2
Die Mitgliedstaaten haben nach dem EU-Recht die Aufgabe, bestimmte Mindestvorgaben für die erforderliche landwirtschaftliche Tätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die nicht für eine landwirtschaftliche Erzeugung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe c Unterbuchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genutzt werden, zu regeln (vergleiche Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Unterbuchstabe ii und iii und Absatz 4 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014). Absatz 1 sieht vor, dass auf solchen Flächen in der Regel mindestens einmal während des Jahres der Aufwuchs zu mähen und das Mähgut abzufahren oder der Aufwuchs zu zerkleinern und ganzflächig zu verteilen ist. Absatz 2 regelt den Rahmen für die Genehmigung von Abweichungen von Absatz 1. Absatz 3 regelt für den Fall des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe c Unterbuchstabe ii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 eine weitere Abweichung von Absatz 1.
Zu § 3 und Anlage 1
Wie bisher verpflichtet das EU-Recht die Mitgliedstaaten, die Gehölzarten für Niederwald mit Kurzumtrieb und deren maximale Erntezyklen festzulegen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013). Derzeit hat die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung die Aufgabe, diese Liste bekannt zu machen. Nun soll die Liste in der derzeitigen, seit Ende 2010 nicht mehr geänderten Fassung als Anlage 1 in die Verordnung aufgenommen werden. Ergänzt wird die Liste in Anlage 1 um die Angabe, welche der darin enthaltenen Arten zulässige Arten für im Umweltinteresse genutzte Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb sind (vergleiche dazu § 30 Absatz 1).
Zu § 4
Wie bisher verpflichtet das EU-Recht die Mitgliedstaaten, Mindestanforderungen für den Bezug von Direktzahlungen festzulegen (Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013). Wie bisher (§ 10 der InVeKoS-Verordnung) wird die Mindestschwelle von ein Hektar beihilfefähiger Fläche, für die Direktzahlungen beantragt werden, angewendet.
Zu § 5
Die so genannte Negativliste des Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 im Rahmen der Regelung zum aktiven Betriebsinhaber soll um das Betreiben von Bergbau ergänzt werden. Die Regelung folgt damit auch einer Bitte des Bundesrates (siehe BR-Drs. 082/14(B) ). Gemeinsam ist allen in der Negativliste enthaltenen Fällen, dass die betroffenen Unternehmen potentiell über landwirtschaftliche Flächen verfügen, ihre Tätigkeiten aber typischerweise nicht oder nur in marginalem Umfang landwirtschaftlicher Art sind. Dies trifft vergleichbar auf das Betreiben von Bergbau zu. Alle Unternehmen, die unter die Negativliste fallen, haben bereits nach dem EU-Recht die Möglichkeit nachzuweisen, dass ihre landwirtschaftlichen Tätigkeiten ein bestimmtes Mindestmaß überschreiten, so dass sie für die Gewährung der Direktzahlungen dennoch in Betracht kommen können.
Zu § 6
Die Regelung zum aktiven Betriebsinhaber gilt nicht für Betriebsinhaber, deren Direktzahlungen im Vorjahr einen vom Mitgliedstaat festzulegenden Betrag nicht überschreitet (Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013). Diese Geringfügigkeitsschwelle wird mit dem maximal möglichen Betrag von 5.000 Euro festgelegt. Nach Erwägungsgrund 10 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 "sollten die Mitgliedstaaten kleineren Nebenerwerbslandwirten Direktzahlungen gewähren können, da diese unmittelbar zur Vitalität der ländlichen Gebiete beitragen." Durch die Festsetzung der Geringfügigkeitsschwelle bei dem maximalen Betrag von 5.000 Euro (entspricht etwa 15 Hektar beihilfefähiger Fläche) wird gewährleistet, dass kleineren Nebenerwerbsbetrieben mit einer niedrigen Flächenausstattung von deutlich weniger als der durchschnittlichen Flächenausstattung von Nebenerwerbsbetrieben in Deutschland (2010: 20 Hektar) ohne Prüfung der Eigenschaft des aktiven Landwirts Direktzahlungen gewährt werden können.
Zu § 7 und Anlage 2
Es soll von der Befugnis nach Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 Gebrauch gemacht werden, in Abweichung von Absatz 1 dieses Artikels alternative Kriterien festzulegen, anhand deren ein Unternehmen im Rahmen der Regelung zum aktiven Betriebsinhaber nachweisen kann, dass seine landwirtschaftlichen Tätigkeiten nicht unwesentlich sind. Absatz 1 regelt, dass ab 38 Hektar beihilfefähiger landwirtschaftlicher Fläche von einer nicht unwesentlichen landwirtschaftlichen Tätigkeit auszugehen ist. Dieser Wert entspricht der Durchschnittsgröße von kleineren landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetrieben in Deutschland mit einem Standardoutput von 50.000 Euro bis 100.000 Euro (Statistisches Bundesamt/BMEL auf Basis der Landwirtschaftszählung 2010). Bei dieser Größenordnung ist davon auszugehen, dass ein landwirtschaftliches Familieneinkommen erzielt werden kann. Eine solche Tätigkeit kann nicht als unwesentlich bezeichnet werden.
Absatz 2 greift den Sonderfall der Haltung von Pferden und bestimmten weiteren Equiden (im Folgenden: Pferde), insbesondere der Pensionspferdehaltung, auf. Betreiber eines Reitplatzes oder einer Reithalle (Sport- und Freizeitfläche) fallen unter die Negativliste. Die Haltung von Pferden, insbesondere die Pensionspferdehaltung, stellt jedoch insofern einen Sonderfall dar, als das Geschäftsmodell dieser Betriebe je nach Ausgestaltung in unterschiedlichem Umfang mit zweifelsfrei landwirtschaftlichen Tätigkeiten wie zum Beispiel der Erzeugung von Futter für die Pferde verbunden ist. Diese landwirtschaftliche Tätigkeit ist somit bei ausreichender Flächenausstattung im Verhältnis zu den gehaltenen Tieren ein wesentliches Element der Gesamttätigkeit des Unternehmens. Daher gilt bei einer Haltung von Pferden der Nachweis einer nicht unwesentlichen landwirtschaftlichen Tätigkeit auch bei Unterschreiten der Mindestschwelle von 38 Hektar als erbracht, wenn der antragstellende Betrieb eine ausreichende Flächenausstattung aufweist, um für die gehaltenen Pferde einen signifikanten Anteil des Grundfutters erzeugen bzw. den anfallenden Wirtschaftsdünger im Einklang mit dem landwirtschaftlichen Fachrecht ausbringen zu können. Von einer ausreichenden Flächenausstattung wird ausgegangen, sofern je Großvieheinheit (GVE) mindestens 0,33 Hektar beihilfefähige landwirtschaftliche Fläche zur Verfügung stehen (das heißt maximal 3 GVE/ha). Dabei werden Pferde ab drei Jahren mit 1,1 GVE und Pferde unter drei Jahren sowie Ponys und bestimmte weitere Equiden mit 0,7 GVE gerechnet. Für den seltenen Fall, dass der Betrieb noch andere Tiere hält, werden diese in der Berechnung entsprechend berücksichtigt. Die Equiden, auf die sich die Regelung bezieht, und der Schlüssel zur Ermittlung der Großvieheinheiten werden in Anlage 2 geregelt. Er basiert auf dem in der Agrarstatistik verwendeten Schlüssel und wurde zum Teil unter Berücksichtigung des im Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" verwendeten Schlüssels angepasst sowie ergänzt um einige seltene flächenbezogene Tierhaltungen unter Zugrundelegung des Vieheinheitenschlüssels des Bewertungsgesetzes. Weitere ähnlich gelagerte Sonderfälle aus der Negativliste mit einer durch das gewählte Geschäftsmodell bedingten Verbindung aus landwirtschaftlicher und nicht landwirtschaftlicher Tätigkeit sind nicht erkennbar.
Zu § 8
§ 8 trifft Bestimmungen darüber, wann im Rahmen der Regelung zum aktiven Betriebsinhaber gegebenenfalls die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als Haupttätigkeit oder Geschäftszweck gleichwertig zu dem in Artikel 13 Absatz 3 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 benannten Unternehmensregister, dem in Deutschland das Handelsregister und das Genossenschaftsregister entsprechen, nachgewiesen ist. Für natürliche Personen kommt hierbei in der Regel der Nachweis einer bestehenden Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte (AdL) in Frage. In diesem Fall ist die landwirtschaftliche Tätigkeit regelmäßig von wesentlicher Bedeutung für die Alterssicherung und damit ein geeigneter Nachweis, dass die Landwirtschaft eine Haupttätigkeit oder Geschäftszweck ist. Für andere Betriebsinhaber als natürliche Personen werden gleichwertige Nachweismöglichkeiten unter Berücksichtigung der unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen und Gestaltungsmöglichkeiten bestimmt.
Zu § 9
Im Rahmen der Regelung zum aktiven Betriebsinhaber wird auf den Betrag der Direktzahlungen, die ein Betriebsinhaber für frühere Jahre erhielt, zurückgegriffen. Hat ein Betriebsinhaber für das betreffende Jahr keine Direktzahlungen erhalten, ist gemäß den Vorgaben des EU-Rechts auf einen nationalen Durchschnitt je Hektar zurückzugreifen. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erhält die Aufgabe, diesen Betrag für alle Jahre ab 2005 zu ermitteln und im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
Zu § 10
Die Mitgliedstaaten haben einen Zeitpunkt festzulegen, zu dem die beantragten beihilfefähigen Flächen einem Betriebsinhaber im Jahr 2015 für die Ermittlung der Zahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche für die Basisprämie zur Verfügung stehen müssen. In Absatz 1 wird hierfür der 15. Mai 2015 festgelegt. Dies ist der nach dem EU-Recht späteste Tag, auf den die Mitgliedstaaten den Schlusstermin für den Antrag auf Direktzahlung (der nach dem EU-Recht obligatorischer Bestandteil des Sammelantrags ist) festsetzen können. Die Mitgliedstaaten haben des Weiteren einen Zeitpunkt festzulegen, zu dem die beantragten beihilfefähigen Flächen einem Betriebsinhaber in jedem Jahr für die Aktivierung der Zahlungsansprüche für die Basisprämie zur Verfügung stehen müssen. Dies soll, wie bisher bei der Betriebsprämienregelung, der Schlusstermin für den Antrag auf Direktzahlung sein (Absatz 2).
Zu § 11
Es wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine Mindestbetriebsgröße zu regeln, ab der ein Betriebsinhaber die Festsetzung von Zahlungsansprüchen für die Basisprämie nur beantragen kann. Diese Mindestbetriebsgröße wird mit ein Hektar beihilfefähiger Fläche kongruent zu der Regelung des § 4 festgesetzt.
Zu § 12
Die Mitgliedstaaten haben Kriterien festzulegen für die Umsetzung der Bestimmung in Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013. Nach dieser Vorschrift gilt im Rahmen der Basisprämienregelung eine landwirtschaftliche Fläche, die auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, als hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzte Fläche, wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit auf der Fläche ausgeübt werden kann, ohne durch die Intensität, Art, Dauer oder den Zeitpunkt der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit stark eingeschränkt zu sein. Die Grundregel hierzu enthält Absatz 1. Absatz 2 beschreibt Regelfälle. Mit Absatz 3 wird zudem von der Option Gebrauch gemacht, ein Verzeichnis von Flächen aufzustellen, die hauptsächlich für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden. Dieses nicht abschließende Verzeichnis führt die nach der bisherigen Erfahrung insoweit typischen Flächen auf.
Zu § 13
§ 13 bestimmt zum einen, dass die nationale Reserve für die Basisprämie durch lineare Kürzung aller Zahlungsansprüche in dem Umfang aufgefüllt wird, der erforderlich ist, um neben den obligatorischen Fällen des Artikels 30 Absatz 9 Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (Rechtsbehelfsfälle) auch die Fälle des Absatz 6 dieses Artikels (Junglandwirte und Neueinsteiger) mit Zahlungsansprüchen bedienen zu können (Absatz 1). Zum anderen wird festgelegt, wie der anzuwendende Kürzungsfaktor berechnet wird (Absatz 2). Die Anwendung dieses Kürzungsfaktors wird gegebenenfalls durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Rahmen der Ermittlung des Werts der Zahlungsansprüche nach § 12 Absatz 4 oder 5 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes erfolgen (Absatz 3).
Zu § 14
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung soll mit Ausnahme des § 13 für die Überwachung und Berechnung der in der nationalen Reserve für die Basisprämie zur Verfügung stehenden Mittel zuständig sein. Die entsprechenden Aufgaben sind der Bundesanstalt derzeit im Rahmen der Betriebsprämienregelung übertragen (§ 2 Absatz 4 Nummer 3 InVeKoSV).
Zu § 15
§ 15 regelt die Mitteilung der Daten, die für die Überwachung und Berechnung der in der nationalen Reserve zur Verfügung stehenden Mittel und gegebenenfalls die Feststellung der Notwendigkeit der Auffüllung der nationalen Reserve erforderlich sind, durch die Länder an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
Zu § 16
§ 16 regelt die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Betriebsinhaber, soweit ihnen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nach anderen Vorschriften Zahlungsansprüche nicht zugewiesen werden konnten (Absatz 1). Die Zahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche wird entsprechend dem Umfang der davon betroffenen Flächen festgelegt (Absatz 2). Für solche Fälle darf die nationale Reserve nicht aufgefüllt werden; daher wird geregelt, wie die Zahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche gekürzt wird, wenn der Bedarf über den zur Verfügung stehenden Mitteln liegen sollte (Absätze 3 und 4). Ist eine landwirtschaftliche Fläche infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht für das Jahr 2015 beihilfefähig, werden die Zahlungsansprüche in dem Jahr zugewiesen, in dem die Fläche erstmals am Schlusstermin für den Antrag auf Direktzahlung beihilfefähig ist, wobei Fälle der Betriebsnachfolge entsprechend der normalen Zuweisung der Zahlungsansprüche berücksichtigt werden (Absatz 5).
Zu § 17
Für die Anbaudiversifizierung im Rahmen der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ist nach Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der für die Berechnung der Anteile der verschiedenen Kulturen maßgebliche Zeitraum festzulegen. Dies soll der Zeitraum vom 1. Juni bis 15. Juli sein. Dieser Zeitraum ist geeignet, da die Hauptkulturen bis zum Beginn dieses Zeitraums in der Regel eingesät sind und bis zum Ende des Zeitraums in der Regel noch keine neuen Kulturen eingesät wurden. Nach dem EU-Recht müssen die erforderlichen Anteile der Kulturen zu jedem Zeitpunkt des Zeitraums eingehalten sein.
Zu § 18
§ 18 nutzt die in Artikel 43 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 geregelte Option für die Mitgliedstaaten, bei der Berechnung der Flächen mit Dauergrünland nach Artikel 45 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bestimmte Flächen auszunehmen. Diese erscheint sachgerecht, um im Falle der Umwandlung von Dauergrünland und Neuanlage an anderer Stelle Doppelberücksichtigungen zu vermeiden.
Zu § 19
§ 19 verpflichtet die Betriebsinhaber zur Rückumwandlung umgewandelter oder gepflügter Dauergrünlandflächen, bei denen dies nicht erlaubt war (Absatz 1). Diese Rückumwandlung hat nach Absatz 3 in der Regel innerhalb eines Monats nach der entsprechenden schriftlichen Unterrichtung (Absatz 2) des Betriebsinhabers zu erfolgen. Dies erfolgt unbeschadet eventueller sonstiger einschlägiger Vorschriften.
Zu § 20
§ 20 regelt, dass die Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland gegen Neuanlage an anderer Stelle in derselben Region gegebenenfalls auch voraussetzt, dass der vom Antragsteller verschiedene Eigentümer der neu als Dauergrünland anzulegenden Fläche zustimmt (Absatz 1) und gegebenenfalls der vom Antragsteller verschiedene Betriebsinhaber, der die Neuanlage vornimmt, seine Bereitschaft dazu erklärt (Absatz 2). Die Neuanlage muss durch einen den Greening-Verpflichtungen unterliegenden Betriebsinhaber erfolgen (Absatz 3). Der Flächeneigentümer hat zudem zu erklären, dass er nachfolgende Besitzer der Fläche und den nachfolgenden Eigentümer über die nach EU-Recht bestehende Verpflichtung zur Erhaltung der Fläche als Dauergrünland unterrichtet (Absatz 4).
Zu § 21
§ 21 regelt, dass die Neuanlage von Dauergrünland an anderer Stelle derselben Region im Fall der Genehmigung einer Umwandlung von Dauergrünland bis zum auf die Genehmigung folgenden Schlusstermin für den Antrag auf Direktzahlung durchzuführen ist.
Zu § 22
§ 22 regelt, dass entgegen § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes ohne Genehmigung umgebrochenes Dauergrünland bis zu dem auf die Umwandlung folgenden Schlusstermin für den Antrag auf Direktzahlung rückumzuwandeln ist.
Zu § 23
§ 23 regelt in Absatz 1 für zwei Fälle, in denen sich dies aus dem EU-Recht ergibt, dass auch nach der Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes weiterhin die Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland möglich ist (Nummer 1: die Unterschreitung des Schwellenwerts von 5 Prozent ist das Ergebnis umweltgerechter Aufforstung; Nummer 2: der Umfang der Flächen mit Dauergrünland unterschreitet einen EU-rechtlich bestimmten Absolutwert um höchstens 0,5 Prozent). Nach Absatz 2 sind diese Fälle gegebenenfalls in der Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes anzugeben. Ferner ist durch die zuständigen Behörden auch bekannt zu machen, wenn die Voraussetzungen für Absatz 1 nicht mehr vorliegen.
Zu § 24
§ 24 regelt, dass die zuständige Behörde eine Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes aufhebt und dies bekannt macht, wenn in der betreffenden Region die Abnahme des Dauergrünlandanteils wieder unter 4,5 Prozent des Referenzanteils sinkt. Danach können dann wieder Genehmigungen zur Umwandlung von Dauergrünland erteilt werden. Bei diesem Prozentsatz wird es als wahrscheinlich angesehen, dass durch die wieder erlaubten Genehmigungen nicht wieder die Grenze von 5 Prozent überschritten wird.
Zu § 25
§ 25 stellt klar, dass auf einer brachliegenden Fläche, die von einem Betriebsinhaber im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird, eine landwirtschaftliche Erzeugung während des ganzen Jahres nicht stattfinden darf. Dies schließt auch eine Beweidung oder Aberntung zur Nutzung aus. Abweichend davon soll eine Aussaat oder Pflanzung, die nicht vor Ablauf des Jahres der Antragstellung zur Ernte führt, ab dem 1. August zulässig sein. Das Ziel der Brache wird unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Betriebsinhaber auch dann erreicht. Die Kommission hat in einem Arbeitsdokument auf die Möglichkeit einer entsprechenden Festlegung durch die Mitgliedstaaten hingewiesen.
Zu § 26
§ 26 bestimmt, dass nur die in Deutschland unter Cross Compliance geschützten Terrassen als im Umweltinteresse genutzte Flächen für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ausgewiesen werden können. Andere Terrassen haben in Deutschland keine Bedeutung, so dass eine Einbeziehung - auch vor dem Hintergrund des zusätzlichen Verwaltungsaufwands - nicht sachgerecht erscheint.
Zu § 27
§ 27 bestimmt, dass die in Deutschland unter Cross Compliance geschützten Landschaftselemente (Absatz 1) und Feldränder gemäß Artikel 45 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 639/2014 auch darüber hinaus (Absatz 2) als im Umweltinteresse genutzte Flächen für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ausgewiesen werden können. Alle wesentlichen ökologisch bedeutsamen Landschaftselemente sind in Deutschland unter Cross Compliance geschützt. Daher ist es grundsätzlich gerechtfertigt - auch aus Verwaltungsgründen - genau diese Elemente als im Umweltinteresse genutzte Flächen zuzulassen. Die Feldränder gemäß Artikel 45 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 639/2014 stellen einen Sonderfall dar, da hiermit auch nicht dauerhafte Strukturen erfasst werden. Diese Feldränder unterliegen nicht dem Beseitigungsverbot für Landschaftselemente und können später wieder für die Produktion genutzt werden. Angesichts der hohen ökologischen Bedeutung solcher streifigen Elemente sollen sie als im Umweltinteresse genutzte Flächen anerkannt werden.
Zu § 28
§ 28 regelt weitere Voraussetzungen für Pufferstreifen als im Umweltinteresse genutzte Flächen für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden. Die Breite von mindestens ein Meter für so genannte andere Pufferstreifen erscheint sachgerecht, da diese auch für andere Elemente (Feldränder) gilt. Sie entspricht der nach dem EU-Recht vorgegebenen Mindestbreite. Pufferstreifen können per definitionem nur eine begrenzte Breite haben. Eine Festlegung einer Höchstbreite von 10 Meter (soweit nicht auch ein Ufervegetationsstreifen mit einer Breite von bis zu 10 Meter berücksichtigt werden kann) erscheint angemessen, da dies mit der Höchstbreite der vergleichbaren beihilfefähigen Streifen an Waldrändern übereinstimmt. Eine Beweidung oder Schnittnutzung soll zulässig sein, da dies den Biodiversitätszielen nicht entgegensteht und gleichzeitig eine gewisse Produktion ermöglicht.
Zu § 29
§ 29 regelt weitere Voraussetzungen für beihilfefähige Hektarstreifen an Waldrändern als im Umweltinteresse genutzte Flächen bei der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden. Im Interesse der Biodiversität soll generell ein Verbot der landwirtschaftlichen Erzeugung gelten. Abweichend davon soll aber eine Beweidung oder Schnittnutzung zulässig sein, da dies den Biodiversitätszielen nicht entgegensteht und gleichzeitig eine gewisse Produktion ermöglicht. Die Mindestbreite von ein Meter entspricht der nach dem EU-Recht vorgegebenen Mindestbreite.
Zu § 30 und Anlage 1
Nach dem EU-Recht haben die Mitgliedstaaten aus der für die Zwecke der Beihilfefähigkeit bei der Basisprämie erstellten Liste von Arten für Niederwald mit Kurzumtrieb eine Auswahl der aus ökologischer Sicht am besten geeigneten Arten für im Umweltinteresse genutzte Flächen im Rahmen der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden zu treffen und dabei nichtheimische Arten auszuschließen. Dies erfolgt durch Absatz 1 und Anlage
1. Nach dem EU-Recht haben die Mitgliedstaaten bestimmte Vorgaben hinsichtlich der Düngung und des Pflanzenschutzes auf im Umweltinteresse genutzten Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb zu treffen, wobei die Verwendung mineralischer Düngemittel und/oder Pflanzenschutzmittel auszuschließen ist. Absatz 2 sieht insoweit im Hinblick auf Biodiversitätsziele vor, dass auf diesen Flächen weder mineralische Düngemittel noch Pflanzenschutzmittel verwendet werden dürfen.
Zu § 31 und Anlage 3
§ 31 Absatz 1 und Anlage 3 regeln, welche Arten in Kulturpflanzenmischungen zur Einsaat auf einer Fläche, die im Antrag auf Direktzahlung als im Umweltinteresse genutzte Fläche mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ausgewiesen wird, verwendet werden können. Es wird eine breite Liste zulässiger Arten vorgesehen. Dies gibt einerseits den Landwirten Flexibilität, um zum Beispiel mit den Zwischenfrüchten angestrebte phytosanitäre Effekte zu erreichen und ermöglicht andererseits eine aus Biodiversitätsgründen gewünschte Anbauvielfalt. Zugleich wird bestimmt, dass keine Art in einer Kulturpflanzenmischung einen höheren Anteil als 60 Prozent an den Samen der Mischung haben darf. Damit soll verhindert werden, dass eine einzige Art den Bestand letztlich weitgehend dominiert. Weiterhin wird auch der Anteil von Gräsern auf 60 Prozent begrenzt, damit im Interesse der Biodiversität weitere Arten aus anderen Gattungen in die Mischung einbezogen werden. Absatz 2 bestimmt in Ergänzung zu § 16 Absatz 3 Nummer 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes als Beginn des Zeitraums für die Aussaat der Kulturpflanzenmischung für die Zwischenfrüchte oder Gründecke den 16. Juli . Dieser Termin ermöglicht eine frühe Einsaat nach Aberntung der ersten Hauptkultur, vermeidet aber gleichzeitig Überschneidungen mit dem für die Anbaudiversifizierung berücksichtigten Zeitraum. Absatz 3 regelt, dass im Jahr der Antragstellung eine Fläche mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, die als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird, nur durch Beweidung mit Schafen oder Ziegen genutzt werden darf. Durch diese Nutzungseinschränkung sollen die Biodiversitätsziele (insbesondere eventuelle Blühaspekte, Schutz von Wildtieren) möglichst gut erreicht werden.
Zu § 32 und Anlage 4
In § 32 und Anlage 4 wird geregelt, welche Arten auf einer Fläche mit stickstoffbindenden Pflanzen, die im Antrag auf Direktzahlung als im Umweltinteresse genutzte Fläche für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ausgewiesen wird, angebaut werden dürfen. Bei allen in die Liste aufgenommenen Arten ergeben sich durch den Anbau positive Wirkungen für die Biodiversität wie zum Beispiel Lieferung von wichtigen Trachtpflanzen für Bienen und andere Insekten, eine Zunahme der Regenwurmpopulation und einer Vielzahl anderer Bodenlebewesen. Darüber hinaus sind weitere Vorteile belegt wie Auflockerung der Fruchtfolge, Aufschluss von Bodenschadverdichtungen, positive Humuswirkung und insgesamt Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit bzw. einer der Biodiversität förderlichen Bodenaktivität. Bereits im Direktzahlungen-Durchführungsgesetz ist geregelt, dass auf solchen Flächen nach Beendigung des Anbaus der stickstoffbindenden Pflanzen eine Winterkultur oder Winterzwischenfrucht anzubauen ist. Damit wird für das gesamte Bundesgebiet, für das diese Verordnung gilt und das damit als Gebiet im Sinne von Artikel 45 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 639/2014 für den Anbau stickstoffbindender Pflanzen auf im Umweltinteresse genutzten Flächen definiert ist, der Gefahr von Stickstoffauswaschungen im Herbst entgegengewirkt.
Zu § 33
Bei der Berechnung der Flächengröße der im Umweltinteresse genutzten Flächen für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden sollen Umrechnungsfaktoren gemäß Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nur in Ausnahmefällen zur Anwendung kommen. In Deutschland wurden bereits jetzt die meisten unter Cross Compliance (bei den Agrarzahlungen zu beachtende Verpflichtungen nach Artikel 93 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013) relevanten Landschaftselemente als Polygone flächengenau erfasst. Eine exakte Flächenerfassung der im Umweltinteresse genutzten Flächen erscheint sowohl aus Gleichbehandlungssicht als auch aus Umweltgründen vorzugswürdig und soll daher grundsätzlich Anwendung finden. In einigen Ausnahmefällen ist dies aber nicht oder nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich. Daher sollen bei Terrassen und einzeln stehenden Bäumen, soweit diese als Landschaftselemente einem Beseitigungsverbot nach den Vorschriften über Cross Compliance unterliegen, die Umrechnungsfaktoren gemäß Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zur Anwendung kommen.
Zu § 34
§ 34 regelt das Inkrafttreten
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3036:
Entwurf einer Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik - Direktzahlungen-Durchführungsverordnung (DirektZahlDurchfV)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger | |
Erfüllungsaufwand: | keine Auswirkungen |
Wirtschaft Jährlicher Erfüllungsaufwand: | 88.550 Euro |
Davon aus Informationspflichten: | 88.550 Euro |
Jährlicher Aufwand im Einzelfall: | Je Genehmigungsfall werden Kosten i.H.v. 25,30 € angenommen (davon 19,30 € Personal- und 6 € Sachkosten). |
Verwaltung | |
Erfüllungsaufwand: | geringe Auswirkungen |
Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben. |
II. Im Einzelnen
Die Europäische Union hat die grundlegenden Bestimmungen über Direktzahlungen aus EU-Mitteln an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe in ihrer Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 neu geregelt. Die Verordnung gilt ab dem Jahr 2015. Sie erlaubt den Mitgliedsstaaten optionale Wege in der Ausgestaltung der Zahlungen an landwirtschaftliche Betriebe (Direktzahlungen) und wurde in Deutschland u.a. durch das Gesetz zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungen-Durchführungsgesetz) umgesetzt.
Mit dem vorliegenden Regelungsvorhaben werden weitere, im Wesentlichen materielle Bestimmungen für die Durchführung der Direktzahlungen ab 2015 in Deutschland geschaffen. Rechtsbegriffe der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden auf nationaler Ebene inhaltlich konkretisiert.
II.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
II.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Das in § 2 Absatz 2 des Regelungsvorhabens eingeführte Genehmigungsverfahren über Ausnahmen von den vorgeschriebenen Mindesttätigkeiten auf nicht für die Erzeugung genutzten landwirtschaftlichen Flächen führt nach Darstellung des Ressorts nicht zu weiteren Erfüllungsaufwänden für die Wirtschaft, da ein solches Verfahren derzeit in ähnlicher Form im Rahmen der nationalen Vorschriften über Cross Compliance besteht und dort künftig entfällt.
Aufgrund Direktzahlungen-Durchführungsgesetz (§ 16 Absatz 3) ist die Umwandlung von Dauergrünland nur mit Genehmigung zulässig. Durch § 20 des vorliegenden Rechtsvorhabens entsteht zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft, da die Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland gegen Neuanlage an anderer Stelle in derselben Region auch an die Vorlage bestimmter schriftlicher Erklärungen des Eigentümers der neu anzulegenden Fläche (Antragsteller selbst oder anderer Eigentümer) sowie gegebenenfalls auch des anderen Betriebsinhabers, der die Neuanlage vornimmt, geknüpft wird.
Bei dem daraus resultierenden zusätzlichen Erfüllungsaufwand handelt es sich ausschließlich um Erfüllungsaufwand aus Informationspflichten. Dieser wird vom Ressort unter Annahme von 3.500 Fällen p.a. auf jährlich 88.550 Euro geschätzt. Davon entfallen jährlich jeweils 67.550 Euro auf Personalaufwand und 21.000 Euro auf Sachaufwand für abzugebende Erklärungen.
II.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
II.3.1 Bund:
Nach Darstellung des Ressorts wird der anfallende geringe Erfüllungsaufwand für den Bund durch den Neuzuschnitt der Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) nicht wesentlich verändert.
II.3.2 Länder:
Ganz überwiegend wird der Erfüllungsaufwand für die von den Regelungen in dieser Verordnung betroffenen Direktzahlungen, der zu einem Mehraufwand bei den Ländern führen wird, bereits durch das zugrundeliegende unmittelbar geltende EU-Recht und nur in geringem zusätzlichem Umfang auch durch das Direktzahlungen-Durchführungsgesetz hervorgerufen.
Der von dieser Verordnung hervorgerufene geringe neue Erfüllungsaufwand für die Länder kann derzeit nicht genau beziffert werden.
Das Ressort hat die Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand soweit es ihm nach der Informationslage möglich war, nachvollziehbar dargestellt.
Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend.
Dr. Ludewig Störr-Ritter
Vorsitzender Berichterstatterin