856. Sitzung des Bundesrates am 6. März 2009
Der federführende Agrarausschuss (A) und der Finanzausschuss (Fz) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 9b Absatz 1 MOG)
Mit Artikel 1 Nummer 7 § 9b Absatz 1 MOG-E wird das Bundesministerium ermächtigt, Sondermaßnahmen zur Marktstützung mit finanzieller Beteiligung der Länder zu beantragen, was entsprechend § 9b Absatz 2 MOG-E Länderzuständigkeiten in der Durchführung bewirkt.
Diese Eingriffsermächtigung eines Bundesministeriums in Länderobliegenheiten ist nicht akzeptabel. Der Länderbezug in § 9b MOG-E ist zu streichen.
Begründung
Nach derzeit geltendem Marktordnungsrecht können Sondermaßnahmen zur Stützung des betroffenen Marktes in Zusammenhang mit Bekämpfungsmaßnahmen von Tierseuchen durchgeführt werden. Die EU beteiligt sich an der Finanzierung dieser Maßnahmen in Höhe von 50 % (bei der Maul- und Klauenseuche in Höhe von 60 %); der Bund ist zuständig für die Kofinanzierung und Durchführung dieser Sondermaßnahmen.
Mit dem neu eingefügten § 9b - Sondermaßnahmen zur Marktstützung mit finanzieller Beteiligung - soll es nun möglich werden, dass das Bundesministerium für bestimmte Bereiche der tierischen Erzeugung Sondermaßnahmen zur Marktstützung auch mit finanzieller Beteiligung der Länder beantragen kann.
Da eine Mischfinanzierung Bund/Länder nicht zulässig ist, ergibt sich bei der öffentlichen Beteiligung eine Finanzierung durch den Bund oder die Länder.
Sofern die Finanzierung durch die Länder erfolgt, sind diese auch für die Durchführung der Maßnahme zuständig und verantwortlich gegenüber der EU.
Diese vorgesehene Regelung ist nicht akzeptabel, da
- - zu befürchten steht, dass im Falle einer notwendigen Sondermaßnahme der Bund vorrangig auf die nun mögliche Länderkofinanzierung verweisen wird, [so dass die Haushalte der Länder zusätzlich belastet werden,]
- {- was dazu führt, dass auf Grund der unterschiedlichen Finanzkraft der betroffenen Länder keine Einigung über die Finanzierung zustande kommt, was sich
- - auf die unverzügliche Einführung von Marktstützungen besonders nachteilig auswirkt, was
- - letztendlich eine erfolgreiche Tierseuchenbekämpfung und damit den Erfolg der Sondermaßnahmen an sich infrage stellen kann.
Ferner gilt bisher in Deutschland die Auffassung, dass Fragen des Marktes wie z.B. Eingriffe und Sondermaßnahmen Angelegenheiten der EU und des Bundes sind. Eine kleinräumige Beeinflussung ist nicht möglich oder zumindest nicht sinnvoll, so dass von der etablierten Handhabung nicht abgewichen werden sollte.}
2. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a (§ 38 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1, Satz 4 - neu - MOG)
In Artikel 1 Nummer 12 ist Buchstabe a wie folgt zu fassen:
- "a) In Absatz 3 wird Satz 3 durch folgende Sätze ersetzt: "Soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2, dieses Gesetz oder Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes
- 1. von den Ländern durchgeführt werden, kann das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Landesregierungen ermächtigen, durch Rechtsverordnung als Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes und des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die zuständige Stelle zu bestimmen,
- 2. ... (wie Vorlage) ...,
- 3. ... (wie Vorlage) ....
Im Falle einer Rechtsverordnung nach Satz 3 Nummer 1 können die Landesregierungen die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen."
Begründung
Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes und des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist grundsätzlich das Hauptzollamt. Das Bundesministerium der Finanzen kann jedoch durch Rechtsverordnung eine hiervon abweichende Regelung treffen, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2, dieses Gesetz oder Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes von den Ländern durchgeführt werden.
Durch die Zuständigkeitsregelung (Delegationsermächtigung) wird den Ländern die Möglichkeit eingeräumt, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auch auf nachgeordnete Stellen zu übertragen. Bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten handelt es sich gerade nicht um eine ministerielle Kernaufgabe, deren Wahrnehmung einer obersten Landesbehörde vorbehalten wäre, sondern um eine Vollzugsaufgabe. Nachgeordnete Stellen sind regelmäßig die geeigneteren Bußgeldbehörden.