Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, in den folgenden beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren von einer Äußerung und einem Beitritt abzusehen, da in diesen keine Umstände ersichtlich sind, die eine Stellungnahme des Bundesrates geboten erscheinen lassen:
- a) Verfahren über den Antrag festzustellen, dass die §§ 1 und 2 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes vom 18. Februar 2004 mit Artikel 110 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG (§ 1 Haushaltsgesetz 2004) sowie mit Artikel 115 Abs. 1 Satz 2, Artikel 20 Abs. 1 und 2, Artikel 38 und 39 Abs. 1 GG (§ 2 Haushaltsgesetz 2004) unvereinbar und daher nichtig sind
Antragsteller: X, MdB, und weitere 292 Abgeordnete des Deutschen Bundestages - 2 BvF 1/04 -
- b) Verfassungsbeschwerde der H. und Co. Brauhaus GmbH gegen Artikel 15 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 (HBeglG 2004) vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076, 3086 f., ber. BGBl. 2004 I S. 69) wegen Unvereinbarkeit mit Artikel 12 Abs. 1, Artikel 14 Abs. 1, Artikel 3 Abs. 1 und Artikel 2 Abs. 1 GG - 2 BvR 2491/04 -
- c) Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs vom 30. November 2004 - VIII R 51/03 - zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 31 Satz 5 und § 36 Abs. 2 Satz 1 EStG in der für das Streitjahr 2001 maßgeblichen Fassung insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar sind, als danach bei Steuerpflichtigen, deren Einkommen gemäß § 31 Satz 4 EStG um die Freibeträge des § 32 Abs. 6 EStG gemindert wurde, die tarifliche Einkommensteuer auch in den Fällen um die Hälfte des gezahlten Kindergeldes zu erhöhen ist, in denen eine Anrechnung des Kindergeldes auf den Barunterhalt nach § 1612b Abs. 5 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts vom 2. November 2000 (BGBl. I S. 1479) mit der Folge ganz oder teilweise unterblieben ist, dass im wirtschaftlichen Ergebnis nicht einmal die tatsächlichen - die Freibeträge des § 32 Abs. 6 EStG unterschreitenden - Unterhaltszahlungen des Steuerpflichtigen in vollem Umfang von der Einkommensteuer freigestellt worden sind - 2 BvL 3/05 -
- d) Verfassungsbeschwerden
- 1. des Landeskreises B. und fünf weiterer Kreise und Landkreise, gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, §§ 44b, 46 Abs. 1 und Abs. 5 bis 10 SGB II, § 19a Abs. 2 SGB I, - 2 BvR 2433/04 -
- 2. des Landkreises A. und vier weiterer Kreise und Landkreise, gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 46 Abs. 1 und Abs. 5 bis 10 SGB II, § 19a Abs. 2 SGB I wegen Unvereinbarkeit mit Artikel 28 Abs. 2 GG - 2 BvR 2434/04 -
- e) Verfahren über den Antrag, im Wege einer einstweiligen Anordnung
- - der Antragsgegnerin zu untersagen, ohne Beteiligung der Länder, insbesondere ohne Beteiligung der Antragstellerin, mit Bundesmitteln ein "Kompetenzzentrum zur Unterstützung der Bologna-Reformen" der Hochschulrektorenkonferenz zu fördern, hilfsweise Auszahlungen von Teilbeträgen der Bundesmittel zur Förderung eines "Kompetenzzentrums zur Unterstützung der Bologna-Reformen" an die Hochschulrektorenkonferenz vorzunehmen oder entsprechende Verpflichtungen einzugehen,
- - die einstweilige Anordnung auf die Hochschulrektorenkonferenz zu erstrecken und dieser zu untersagen, aus dem Förderungsprogramm der Antragsgegnerin den Hochschulen Stellen für "Bologna-Experten" zur Verfügung zu stellen bzw. solche Experten in den Hochschulen tätig werden zu lassen, hilfsweise der Antragsgegnerin aufzugeben, durch Einwirkung auf die Hochschulrektorenkonferenz sicherzustellen, dass es bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zu einer Einrichtung von Stellen für "Bologna-Experten" aus den Mitteln des Förderprogramms "Bologna-Experten für deutsche Hochschulen" kommt
Antragstellerin: Hessische Landesregierung, vertreten durch den Ministerpräsidenten
Antragsgegnerin: Bundesregierung, vertreten durch den Bundeskanzler - 2 BvQ 6/05 -