Gesetzesantrag der Länder Hessen, Niedersachsen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Postgesetzes



A. Problem und Ziel

Die Marktverhältnisse im lizenzpflichtigen Bereich werden von der dominierenden Marktstellung der Deutschen Post AG geprägt. Der Anteil der Wettbewerber am Gesamtmarkt liegt derzeit bei rd. 4 %. Selbst auf den für den Wettbewerb geöffneten Teilmärkten beträgt der Anteil der Wettbewerber nur rd. 13 %.

Die Monopolkommission kommt in ihrem Sondergutachten 2003 zu dem Schluss, dass

Auch die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Reg TP) stellt in ihrem Tätigkeitsbericht 2002/2003 fest, dass kein Grund ersichtlich ist, das Monopol als Ganzes über das Jahr 2007 hinaus fortzuführen. Sie empfiehlt sogar, dass der Gesetzgeber prüfen könnte, inwieweit schon heute der Umfang des Monopols reduziert werden kann.

Für eine positive Entwicklung der in diesem Markt überwiegend mittelständisch geprägten Wirtschaft und die damit verbundene Schaffung neuer Arbeitsplätze ist der Postmarkt als Wachstumsmarkt von großer Bedeutung. Voraussetzung dafür ist allerdings ein chancengleicher und funktionsfähiger Wettbewerb.

Mit dem ...Gesetz zur Änderung des Postgesetzes soll durch die weitere Öffnung von Teilmärkten und die vorzeitige Beendigung der Exklusivlizenz die Liberalisierung nachhaltig vorangetrieben und mehr Wettbewerb auf dem Postmarkt geschaffen werden. Damit wird auch die in Art. 87 f. Grundgesetz (allgemeigg_ges.htm ) normierte Vorgabe erfüllt, dass Dienstleistungen auf dem Postmarkt im Wettbewerb erbracht werden.

B. Lösung

Änderung des Postgesetzes.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen

Keine.

E. Sonstige Kosten

Durch die Erhöhung der Wettbewerbsintensität in einem weitergehend liberalisierten Postmarkt ist insgesamt eine zunehmende Orientierung des Angebots an den Verbraucherbedürfnissen zu erwarten. Dadurch können sich kurzfristig auch positive Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau ergeben.

Gesetzesantrag der Länder Hessen, Niedersachsen

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Postgesetzes




Der Hessische Ministerpräsident Wiesbaden, den 14. Januar 2005


An den

Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck


Sehr geehrter Herr Präsident,
die Regierung des Landes Niedersachsen und die Hessische Landesregierung haben beschlossen, dem Bundesrat den anliegenden

Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Postgesetzes

mit dem Antrag zuzuleiten, seine Einbringung beim Deutschen Bundestag gemäß § 76 Abs. 1 Grundgesetz zu beschließen.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates den Ausschüssen zur Beratung zuzuleiten.


Mit freundlichen Grüßen

Roland Koch

Artikel 1 Änderung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Postgesetzes
Artikel 2 Änderung des Postgesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten




Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Postgesetzes
Vom ... 2005

Artikel 1

Änderung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Postgesetzes

Artikel 2

Änderung des Postgesetzes

Das Postgesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:

5. für denjenigen, der Briefsendungen einsammelt und diese befördert, um sie bei einer Annahmestelle der Deutschen Post AG zur weiteren Beförderung einzuliefern,

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



Begründung

A. Allgemein

Das Postgesetz setzt die Rahmenbedingungen für die Postmärkte. Diese betreffen die Marktzutrittsbedingungen, die Gewährleistung eines Universaldienstangebots, die Entgelt- und Teilleistungsregulierung marktbeherrschender Unternehmen sowie die befristete Einräumung eines Monopolbereichs zugunsten der Deutschen Post AG (Exklusivlizenz). Nach § 2 PostG sind die Ziele der Regulierung die Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs auf den Märkten des Postwesens und die Gewährleistung einer flächendeckenden Grundversorgung mit Postdienstleistungen zu erschwinglichen Preisen (Universaldienst).

ln den Märkten des Postwesens gibt es keinen chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerb. Der Anteil der Wettbewerber am Gesamtmarkt liegt derzeit bei rd. 4 %. Selbst auf den für den Wettbewerb geöffneten Teilmärkten beträgt der Anteil der Wettbewerber nur rd. 13 %. Das eigentliche Ziel des Postgesetzes, das sich auch in Art. 87f Grundgesetz dokumentiert, wurde somit bis heute nicht erreicht.

Ursächlich für diese Marktentwicklung ist vorrangig die Exklusivlizenz, die den Konkurrenten der Deutschen Post AG die Geschäftsgrundlage für einen verstärkten Marktauftritt und einen Wettbewerb entzieht. Sie ist auch der Grund dafür, dass viele Lizenznehmer ihre Lizenz zurückgegeben haben bzw. die Unterstützung durch Investoren verloren haben, so dass eine Insolvenz die Folge war. Sofern die Unternehmen damit gerechnet haben, dass mit Ablauf des Jahres 2002 der Markt für Briefdienstleistungen vollständig geöffnet wird, ergaben sich mitunter relevante Fehlinvestitionen. Wenn die Laufzeit der Exklusivlizenz nicht verkürzt wird und kurzfristig neue Wettbewerbsmöglichkeiten für Postdienstleister erschlossen werden, bleibt zu befürchten, dass sich die Marktstrukturen derart verfestigen, dass auch nach Auslaufen der Exklusivlizenz kein nennenswerter Wettbewerb entstehen kann.

Daneben ist bislang der Markt für sog. postvorbereitende Tätigkeiten im Sinne der Postkonsolidierung (Einsammeln von Briefsendungen mehrerer Absender, Vorsortierung und Übergabe an die Deutsche Post AG mit dem Ziel der dortigen Weiterbeförderung vom Wettbewerb ausgeschlossen. Gerade hier zeigen sich aber - wie auch der Tätigkeitsbericht 2002/2003 der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post ausweist - Chancen für weiteren Wettbewerb. lm übrigen würde mit einer sofortigen Freigabe der Postkonsolidierung auch der Entscheidung der EU-Kommission Rechnung getragen, die aus wettbewerblichen Gründen das nationale Gesetz nicht im Einklang mit der EU-Richtlinie sieht und daher ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hat. Gleiches gilt für die Beanstandung des Bundeskartellamtes, die damit hinfällig würde.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Artikel 1

Die Hauptbeschränkung des Wettbewerbs liegt in der wiederholt verlängerten Exklusivlizenz der Deutschen Post AG. Der staatlich geschützte Exklusivbereich verhindert, dass die mit einer vollständigen Marktöffnung verbundenen positiven Wirkungen für den Wettbewerb und die Nachfrager von Postdienstleistungen eintreten können. Ziel der Wettbewerbspolitik im Briefbereich muss es aber sein, dass der Kunde zwischen Alternativen in der Briefbeförderung wählen kann. Nur so kann ein funktionsfähiger Wettbewerb entstehen. Die Laufzeit der Exklusivlizenz wird daher vom 31.12.2007 auf den 31.12.2005 reduziert. Dies erfolgt dadurch, dass Artikel 2 des 3. Gesetzes zur Änderung des Postgesetzes, in dem die Verlängerung der Exklusivlizenz unter Berücksichtigung neuer Gewichts - und Preisgrenzen von derzeit 31.12.2005 auf 31.12.2007 normiert ist, aufgehoben wird.

Artikel 2

Zu § 19:

Der bisherige Ausnahmetatbestand, dass bei Beförderungsleistungen ab einer Mindesteinlieferungsmenge von 50 Stück keine Ex-Ante-Preisregulierung stattfindet, soll entfallen, um damit die Gefahr des Verdrängungswettbewerbs in Form von gezielten Preismaßnahmen durch den Marktführer zu reduzieren. Das Prinzip der Preisregulierung für marktbeherrschende Unternehmen soll ohne Ausnahme gelten.

Zu § 51 (a):

Gemäß Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.12. 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität gelten Kataloge nicht als Briefsendungen, die unter den reservierbaren Dienst fallen.

Zu § 51 (b):

Mit dieser Änderung soll die sog. Postkonsolidierung, d.h. das Einsammeln und Vorsortieren von Briefsendungen mit Übergabe an die Deutsche Post AG zum Zwecke der Weiterbeförderung zugelassen werden. Damit wird auch der EU-Entscheidung in dieser Frage Rechnung getragen. Diese beanstandet, dass die derzeitige Regelung des § 51 Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 PostG insoweit gegen Artikel 86 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 82 EG-Vertrag verstößt, als dass diese Bestimmung gewerbsmäßige Postvorbereiter, unabhängig davon, ob sie als Eigenbeförderungsmittler für einen einzigen Absender oder als Konsolidierer für mehrere Kunden auftreten, daran hindert, mengenmäßige Entgeltermäßigungen für die Einlieferung von Postsendungen bei Briefzentren der Deutschen Post AG zu erhalten.

Artikel 3

lm Sinne des gewollten chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs auf dem Postmarkt ist das sofortige Inkrafttreten des Gesetzes geboten.