931. Sitzung des Bundesrates am 6. März 2015
A
- 1. Der Finanzausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 1 Nummer 10 und 11 (§ 298 Absatz 1 und § 299 StGB)
§ 298 Absatz 1 StGB-E bedarf der Überarbeitung.
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren für § 298 Absatz 1 StGB einen Wortlaut festzulegen, der den bisherigen Anwendungsbereich nicht einschränkt. Wegen der engen Kartell- und Vergaberechtsakzessorietät dieser Vorschrift muss der Anwendungsbereich von § 298 Absatz 1 StGB insbesondere auf die Regelungen des § 99 GWB abgestimmt sein. Dabei sollte auch die Umsetzung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG mitbedacht werden.
§ 299 StGB-E ist entsprechend der Änderung von § 298 Absatz 1 StGB anzupassen.
Begründung:
Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung soll als Folgeänderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb das Tatbestandsmerkmal "gewerbliche Leistungen" durch das Tatbestandsmerkmal "Dienstleistungen" ersetzt werden.
Richtig ist, dass das Tatbestandsmerkmal der "Dienstleistungen" im Lauterkeitsrecht "in einem weiten Sinne" zu verstehen ist. Der Wortlaut des § 298 Absatz 1 StGB muss jedoch wegen des engen Sachzusammenhangs weiterhin auf den Regelungsbereich des Kartellvergaberechts abgestimmt sein. Entscheidend für die Tatbestandsmerkmale "Waren oder gewerbliche Leistungen" sind die kartellrechtlichen Vorschriften (vgl. § 19 Absatz 2, §§ 97 ff. GWB).
§ 99 Absatz 1 GWB definiert das Tatbestandsmerkmal "öffentliche Aufträge" als "entgeltliche Verträge [...] über die Beschaffung von Leistungen, die Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben".
§ 99 Absatz 2 und Absatz 3 GWB definieren jeweils Lieferaufträge und Bauaufträge; und nach § 99 Absatz 4 GWB gelten "als Dienstleistungsaufträge [...] die Verträge über die Erbringung von Leistungen, die nicht unter § 99 Absatz 2 oder Absatz 3 GWB fallen".
Mit der Formulierung "Dienstleistungen" würde der Anwendungsbereich des § 298 StGB zu eng gefasst und der Bereich der Bauleistungen - zumindest nach dem Wortsinn - nicht einbezogen. Damit würde ein Bereich ausgespart, der eine hohe Anfälligkeit für Delikte dieser Art aufweist.
Sollte die Formulierung nicht geändert werden, könnte der gesamte Bereich der unerlaubten Absprachen bei Bauleistungen aus der Verfolgung der Kartellbehörden entfallen.
B
- 2. Der federführende Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.