974. Sitzung des Bundesrates am 15. Februar 2019
A
Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission im Rahmen der vorgelegten Mitteilung auch die Belange der Verbraucherinnen und Verbraucher beim Online-Handel in den Blick nimmt.
- 2. Vor dem Hintergrund aktueller Untersuchungen der Verbraucherverbände zu Online-Ticketbörsen sieht der Bundesrat Handlungsbedarf, um die Verbraucherinnen und Verbraucher vor unseriösen Anbietern von Veranstaltungstickets im Online-Ticket-Zweitmarkt zu schützen. Er nimmt die Mitteilung der Kommission zum Anlass, um insoweit einzelne Maßnahmen zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher anzuregen, die der Gesetzgebungskompetenz der EU unterliegen, aber bislang noch keinen Eingang in die Verhandlungen über die Änderungen der Richtlinie 2011/83/EU vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher (Verbraucherrechte-Richtlinie) und der Richtlinie 2005/29/EG vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im Rahmen des Richtlinienvorschlags zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der EU-Verbraucherschutzvorschriften vom 11. April 2018 (BR-Drucksache 153/18 (PDF) ) gefunden haben.
- 3. Aus Sicht des Bundesrates sollten Verbraucherinnen und Verbraucher angesichts der zum Teil erheblichen Preisaufschläge in einem gewerbsmäßig betriebenen Zweitmarkt für Veranstaltungstickets besser vor Fehlvorstellungen über die Angemessenheit der Preise geschützt werden. Der Bundesrat hält insoweit eine Erweiterung der Informationspflichten der Betreiber von Online-Ticketbörsen für notwendig. Die Bundesregierung wird daher gebeten, zu prüfen, ob im Rahmen der weiteren Verhandlungen zur Änderung der Verbraucherrechte-Richtlinie eine Verpflichtung der Plattform-Betreiber zur Angabe des Originalpreises aufgenommen werden könnte. Damit würde ein besserer Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Fehlvorstellungen erreicht und der Ausbreitung eines Graumarktes mit zum Teil deutlich überhöhten Ticketpreisen entgegengewirkt werden. Dies dient auch dem Schutz der Veranstalter, die nicht selten irrtümlicherweise für die überhöhten Preise verantwortlich gemacht werden und insbesondere im Falle einer öffentlichen Förderung ein Interesse daran haben, dass ihre Veranstaltungen zu angemessenen Preisen einem breiten Publikum zugänglich sind.
- 4. Der Bundesrat sieht sich außerdem durch die Sektoruntersuchung des Bundeskartellamts zu Vergleichsportalen darin bestätigt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher besser davor geschützt werden sollten, durch nicht wahrheitsgemäße Einblendungen über die Verfügbarkeit des ausgewählten Angebots und die aktuelle Nachfrage zu einer Bestellung gedrängt zu werden. Ein wesentliches Problem wird darin gesehen, dass diesbezügliche Wettbewerbsverstöße bzw. die Unwahrheit der Angaben nur schwer nachgewiesen werden können. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, zu prüfen, ob im Rahmen der weiteren Verhandlungen zur Änderung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken ein eigener Tatbestand geschaffen werden könnte, der unrichtige Angaben zur Verfügbarkeit und aktuellen Nachfrage betreffend eine über eine Online-Plattform angebotene oder beworbene Leistung ausdrücklich als eine unlautere geschäftliche Handlung qualifiziert und jedenfalls bei Vorliegen bestimmter Anhaltspunkte für einen Verstoß, wie beispielsweise die Feststellung unplausibler Angaben bei Testbestellungen, dem Plattform-Betreiber die Beweislast für die Richtigkeit der Angaben auferlegt.
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- 5. Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union, der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik, der Rechtsausschuss, der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.