A
Der Bundesrat hat in seiner 974. Sitzung am 15. Februar 2019 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zur Eingangsformel und Zu Artikel 1 Nummer 1 (Inhaltsübersicht Angabe zu § 30a und Anlage 8e FeV) Nummer 2 (§ 4 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 FeV) Nummer 7a - neu - ( § 24a Absatz 2 FeV) Nummer 16a - neu - (Anlage 8e zu § 24a Absatz 2 Satz 1 - neu - FeV)
a) In der Eingangsformel ist die Angabe "und w" durch die Angabe ", w und x" zu ersetzen.
b) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
aa) Nummer 1 ist wie folgt zu fassen:
"1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Die Angabe zu § 30a wird wie folgt gefasst:
" § 30a Weitergeltung einer deutschen Fahrerlaubnis und Rücktausch von Führerscheinen".
- b) Nach der Angabe zu Anlage 8d wird folgende Angabe eingefügt:
"Anlage 8e Umtausch vor dem 19. Januar 2013 ausgestellter Führerscheine (zu § 24a Absatz 2 Satz 1) " `
bb) Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:
"2. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 ... (weiter wie Regierungsvorlage).
- b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Beim Führen eines Kraftfahrzeuges ist ein dafür gültiger Führerschein mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. " `
cc) Nach Nummer 7 ist folgende Nummer 7a einzufügen:
"7a. § 24a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Ein Führerschein, der vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt worden ist, ist bis zu dem Zeitpunkt umzutauschen, der sich aus der Anlage 8e ergibt. Nach Ablauf der sich aus Satz 1 in Verbindung mit der Anlage 8e ergebenden Frist verliert der Führerschein seine Gültigkeit." `
dd) Nach Nummer 16 ist folgende Nummer 16a einzufügen:
"16a. Nach Anlage 8d wird folgende Anlage 8e eingefügt:
"Anlage 8e (zu § 24a Absatz 2 Satz 1)
Umtausch vor dem 19. Januar 2013 ausgestellter Führerscheine
I. Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
Vor 1953 | 19.01.2033 |
1953-1958 | 19.01.2022 |
1959-1964 | 19.01.2023 |
1965-1970 | 19.01.2024 |
1971 oder später | 19.01.2025 |
II. Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:
Ausstellungsjahr | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
1999-2001 | 19.01.2026 |
2002-2004 | 19.01.2027 |
2005-2007 | 19.01.2028 |
2008 | 19.01.2029 |
2009 | 19.01.2030 |
2010 | 19.01.2031 |
2011 | 19.01.2032 |
2012-18.01.2013 | 19.01.2033 |
Begründung:
Zu Buchstabe a
Die Änderungen machen eine Ergänzung der in der Eingangsformel enthaltenen Angaben über die Rechtsgrundlage der Verordnung erforderlich.
Zu Buchstabe b
Die Regelung zum vorgezogenen Führerscheinumtausch soll sicherstellen, dass entsprechend den Vorgaben von Artikel 3 Nummer 3 der Richtlinie 2006/126/EG bis zum 19. Januar 2033 alle vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine umgetauscht werden.
Die neue Anlage 8e enthält die Detailregelung zum vorgezogenen Führerscheinumtausch. Begonnen wird mit den schätzungsweise noch ca. 15 Millionen bis zum 31. Dezember 1998 ausgestellten (Papier-)Führerscheinen, da diese bislang noch nicht im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeichert sind. So soll bis zum 19. Januar 2025 sichergestellt werden, dass dieses weitgehend vollständig ist und insbesondere auch im Rahmen des Europäischen Führerscheinnetzwerkes Informationen über nahezu alle Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis enthält.
Der Umtausch wird in dieser 1. Stufe abhängig vom Geburtsjahr des Führerscheininhabers durchgeführt, da das Ausstellungsdatum auf den alten Papierdokumenten häufig nicht mehr erkennbar ist. Die Aufteilung beruht auf Schätzungen zur Altersverteilung. Bei den ca. 28 Millionen ab dem 1. Januar 1999 ausgestellten Kartenführerscheinen wird dann auf das Ausstellungsjahr abgestellt, da dann der Umtausch nach dem Alter der Dokumente erfolgen kann. Bis zum Jahr 2028 sollten möglichst viele Alt-Führerscheine umgetauscht worden sein, da ab diesem Zeitpunkt auch die seit dem Jahr 2013 ausgestellten Führerscheine ihre Gültigkeit verlieren und erneuert werden müssen. Der für den Beginn der Umtauschpflicht gewählte Zeitpunkt berücksichtigt die bei den Fahrerlaubnisbehörden erforderlichen Vorlaufzeiten, um die Voraussetzungen, insbesondere die Kapazitäten für die Bewältigung der zusätzlichen Anträge, zu schaffen.
Da die Belastung der Fahrerlaubnisbehörden zum Jahreswechsel bereits enorm ist und sich aus dem Inkrafttreten der 3. EU-Führerscheinrichtlinie der 19. Januar als Bezugsdatum ergeben hat, endet auch die Gültigkeit der Führerscheine jeweils am 19. Januar eines Jahres.
Personen mit Geburtsjahrgang vor 1953 sind vom vorgezogenen Umtausch ausgenommen. Damit soll ihnen erspart werden, ihren Führerschein vorzeitig umtauschen zu müssen, obwohl altersbedingt nicht sicher ist, ob sie nach dem Stichtag des 19. Januar 2033 von ihrer Fahrerlaubnis Gebrauch machen möchten und dafür einen weiter gültigen Führerschein benötigen.
Mit der Änderung in § 4 Absatz 2 Satz 2 FeV wird klargestellt, dass nicht nur ein Führerschein, sondern ein gültiger Führerschein mitzuführen ist.
2. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - (§ 12 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 FeV) Nummer 15b* - neu - (Anlage 6 zu den §§ 12, 48 Absatz 4 und 5 FeV) Artikel 8 (Inkrafttreten)
a) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort "Reisepass" die Wörter "oder in ein sonstiges Ausweisdokument" eingefügt.
- b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Sehtestbescheinigung" die Wörter "nach Anlage 6 Nummer 1.1" eingefügt."
- a) In Nummer 1.1 werden in Satz 2 die Wörter "nach § 12 Absatz 3" durch die Wörter "gemäß dem Muster dieser Anlage" ersetzt.
- b) Nach Nummer 2.4 wird folgendes Muster eingefügt:
Ist der Sehtest bestanden, so fügen Sie bitte diese Bescheinigung dem Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis bei; die Bescheinigung bleibt 2 Jahre gültig. Ist der Sehtest nicht bestanden oder trotz Sehhilfe oder verbesserter Sehhilfe erneut nicht bestanden oder bestehen sonst Zweifel am ausreichenden Sehvermögen, so müssen Sie eine augenärztliche Untersuchung durchführen lassen (§ 12 Absatz 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung)., den Unterschrift des Sehtesters" "
aa) Nach Nummer 3 ist folgende Nummer 3a einzufügen:
,3a. § 12 wird wie folgt geändert:
bb) Nach Nummer 15a ist folgende Nummer 15b einzufügen:
,15b. Anlage 6 wird wie folgt geändert:
b) Artikel 8 ist wie folgt zu fassen:
"Artikel 8
Inkrafttreten
(1) Die Artikel 2, 5 und 6 dieser Verordnung treten am 1. Januar 2021 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 3a und Nummer 15b tritt sechs Monate nach der Verkündung in Kraft.
(3) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft."
Begründung:
Es wird ein einheitliches Muster für die Sehtestbescheinigung nach § 12 Absatz 3 FeV eingeführt. Damit sollen Diskussionen um die Ausgestaltung der Sehtestbescheinigung vermieden werden. Das Muster entspricht weitgehend dem Muster, das das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur am 4. Juni 2013 im Verkehrsblatt bekanntgemacht hat (VkBl. 2013, S. 712). Das für die Gebühr vorgesehene Feld wurde im Hinblick auf § 65 Absatz 5 Satz 2 StVG entfernt. Danach ist die Gebühren-Nummer 403 der Anlage zu § 1 GebOSt nicht mehr anzuwenden.
Die Änderung tritt erst verzögert in Kraft, um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten und den Sehteststellen zu ermöglichen, vorhandene Sehtestbescheinigungen, die von dem Muster abweichen, aufzubrauchen.
Die Ergänzung von § 12 Absatz 2 Satz 3 FeV erfolgt in Anlehnung an §§ 16 Absatz 3 Satz 3, 17 Absatz 5 Satz 2 FeV. Da im Verfahren um die Fahrerlaubniserteilung die Identität des Bewerbers auch mit sonstigen Ausweisdokumenten nachgewiesen wird, darf die Identitätsprüfung beim Sehtest nicht auf die Einsichtnahme in Personalausweis und Reisepass beschränkt sein.
3. Zu Artikel 1 Nummer 7b** - neu - (§ 26 Absatz 1 Satz 5 und Satz 5a - neu - FeV) Nummer 8 (§ 27 Absatz 1 Satz 3, Satz 4 bis 6 - neu - und Absatz 1a - neu - FeV) Nummer 15a - neu - (Anlage 3 zu § 6 Absatz 6 FeV) Nummer 17a - neu - (Anlage 10 zu §§ 26 und 27 FeV)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nach Nummer 7a ist folgende Nummer 7b einzufügen:,7b.
§ 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 5 wird der Punkt am Ende durch die Wörter ", wenn die Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr bis zum Ablauf des 18.01.2013 erteilt worden ist." ersetzt.
- b) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
"Wenn die Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr ab dem 19.01.2013 erteilt worden ist, ergibt sich der Umfang der Berechtigung zum Führen von Dienstfahrzeugen der Bundeswehr aus § 6." "
b) Nummer 8 ist wie folgt zu fassen:
,8. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 3 wird nach dem Wort "Grund" das Wort "der" durch die Wörter "einer bis zum Ablauf des 18.01.2013 erteilten" ersetzt.
- bb) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Die Klasse der auf Grund einer ab dem 19.01.2013 erteilten Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr zu erteilenden allgemeinen Fahrerlaubnis ergibt sich aus § 6. Auf dem Führerschein ist in Feld 10 der Tag zu vermerken, an dem die Dienstfahrerlaubnis für die betreffende Klasse erteilt worden ist. Wenn die Geltungsdauer der betreffenden Klasse der Dienstfahrerlaubnis befristet ist, wird die im Dienstführerschein vermerkte Geltungsdauer in Feld 11 der betreffenden Klassen eingetragen."
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ordnet die Fahrerlaubnisbehörde in dem Fall des § 26 Absatz 3 eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt." "
c) Nach Nummer 15 ist folgende Nummer 15a einzufügen:
,15a. Anlage 3 Buchstabe C wird aufgehoben."
d) Nach Nummer 17 ist folgende Nummer 17a einzufügen:
,17a. Anlage 10 wird wie folgt gefasst:
"Anlage 10 (zu den §§ 26 und 27) Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr
- a) bis zum Ablauf des 31.12.1998 erteilt
Lfd. Nr. Dienstfahrerlaubnisklasse Berechtigung auch zum Führen von Dienstfahrzeugen der Klassen Zu erteilende allgemeine Fahrerlaubnisklassen Zuteilung nur auf Antrag
Klasse
(Schlüsselzahlen gemäß Anlage 9)Weitere Berechtigungen oder Einschränkungen: Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 91) 1 A A2, A1, AM, L A, A2, A1, AM, L 2 A1 A2, A1, AM, L A, A2, A1, AM, L 3 A2 A1, AM, L A1, AM, L A1 79.05 4 B AM, L A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06 5 C - 7,5 t C1, L A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE, L T2) C1 171, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06, CE 79 (C1E > 12000 kg, L ≤ 3) 6 C vor dem
01.10.1995 erteiltC1, L, T A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, T C 172, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06, CE 79 (C1E > 12000 kg, L ≤ 3) 7 C nach dem 30.09.1995 erteilt C1, L A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L T2) C 172, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06, CE 79 (C1E > 12000 kg, L ≤ 3) 8 D vor dem
01.10.1988 erteiltC1, C, L, T A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, L, T A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06 9 D nach dem 30.09.1988 erteilt C1, C D1, D1E, D, DE 10 D -LKW C1, C1E, C, CE, L, T A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE C 172, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06, CE 79 (C1E > 12000 kg, L ≤ 3) 11 C - 7,5 t E B, BE, C1, C1E, CE, L A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE, L T2) C1 171, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06, CE 79 (C1E > 12000 kg, L ≤ 3) 12 CE B, BE, C1, C1E, L, T A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, T C 172, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06
- b) ab dem 01.01.1999 und bis zum Ablauf des 18.01.2013 erteilt
Lfd. Nr. Dienstfahrerlaubnisklasse Berechtigung auch zum Füh- ren von Dienstfahrzeugen der Klasse(n) Zu erteilende allgemeine Fahrerlaubnisklasse(n) Zuteilung nur auf Antrag
Klasse
(Schlüsselzahlen gemäß Anlage 9)Weitere Berechtigungen oder Einschränkungen: Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 91) 1 A A2, A1, AM A, A2, A1, AM 2 A1 AM A1, AM A1 79.05 3 AY A1, AM, L A1, AM, L 4 B A1, AM, L A, A1, AM, B, L A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04 5 BE A1, AM, L A, A1, AM, B, BE, L A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06 6 C1 A1, AM, B, L A, A1, AM, B, C1, L A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04 7 C1E A1, AM, B, BE,
LA, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06 8 C A1, AM, B, C1, L A, A1, AM, B, C1, C, L A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04 9 CE A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, L A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, T A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06 10 D1 Keine A, A1, AM, B, D1, L A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04 11 D1E Keine A, A1, AM, B, BE, D1, D1E, L A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06 12 D A1, AM, B, C1,
C, D1, LA, A1, AM, B, D1, D, L A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04 13 DE A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, L A, A1, AM, B, BE, D1, D1E, D, DE , L A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06 14 L L L 15 M AM AM 16 T AM, L AM, T, L
Begründung:
Die Änderungen dienen der Rechtsbereinigung. Der bisherige Buchstabe C der Anlage 3 zu § 6 Absatz 6 FeV und die Anlage 10 werden zusammengeführt und Widersprüche bei der Erteilung allgemeiner Fahrerlaubnisse auf Grund von Dienstfahrerlaubnissen der Bundeswehr aufgelöst.
4. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb (§ 30a Absatz 2 Satz 3 bis 6 - neu - FeV)
Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb ist wie folgt zu fassen:
"bb) Folgende Sätze werden angefügt:
"In den anderen Fällen nimmt sie den Führerschein in Verwahrung. Er darf nur gegen Abgabe des auf seiner Grundlage ausgestellten inländischen Führerscheins wieder ausgehändigt werden. In begründeten Fällen kann die Fahrerlaubnisbehörde davon absehen, den ausländischen Führerschein in Verwahrung zu nehmen oder ihn an die ausländische Stelle zurückzuschicken. Verwahrte Führerscheine können nach drei Jahren vernichtet werden." "
Begründung:
Auch für den Rücktausch von Führerscheinen nach § 30a FeV wird in Anlehnung an § 31 Absatz 4 Satz 5 bis 7 FeV eine Regelung zum Umgang mit Drittstaatenführerscheinen getroffen, die in Verwahrung zu nehmen sind, weil keine entsprechende Vereinbarung mit dem Drittstaat besteht.
5. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe c (§ 31 Absatz 4 FeV)
Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe c ist aufzuheben.
Begründung:
Bei der prüfungsfreien Umschreibung einer Fahrerlaubnis aus einem Drittstaat nach § 31 Absatz 1 FeV in Feld 10 den Tag zu vermerken, an dem die Drittstaatenfahrerlaubnis erteilt worden ist, begegnet in der Praxis Bedenken. Aus den ausländischen Führerscheinen, die zur Umschreibung vorgelegt werden, geht das Datum der Ersterteilung der ausländischen Fahrerlaubnis oft nicht hervor und ließe sich nur äußerst mühsam - die Mitwirkung der zuständigen Behörden aus den Drittstaaten vorausgesetzt - ermitteln.
6. Zu Artikel 1 Nummer 15 (§ 76 Nummer 11a, 11b, 11c und 11d FeV)
In Artikel 1 ist Nummer 15 wie folgt zu fassen:
"15. § 76 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 11a wird aufgehoben.
- b) Nummer 11b wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 11b wird Nummer 11a.
- bb) In der Überschrift werden die Wörter "lebensrettende Sofortmaßnahmen und" gestrichen.
- cc) Satz 1 wird aufgehoben.
- c) Nummer 11c wird Nummer 11b.
- d) Nummer 11d wird Nummer 11c."
Begründung:
Redaktionelle Korrektur: Zusätzliche Streichung in der "Überschrift" zu Nummer 11b und Anpassung der Nummerierung aufgrund der Aufhebung von Nummer 11a.
7. Zu Artikel 4 (Anlage zu § 1 GebOSt)
Artikel 4 ist wie folgt zu fassen:
"Artikel 4
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Die Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- a) Im 1. Abschnitt wird die Gebühren-Nummer 346 wie folgt gefasst:
Gebühren-Nummer Gegenstand Gebühr
Euro"346 Überwachung der Ausbildungsstätten nach § 7b Absatz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5 BKrFQG sowie § 7b Absatz 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 BKrFQG
Die Gebühr ist auch zu entrichten, wenn die Überwachung ohne Verschulden der Überwachungsbehörde und ohne ausreichende Entschuldigung des Inhabers der Ausbildungsstätte am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnte.30,70 bis
511,00"
- b) Der 3. Abschnitt wird wie folgt geändert:
- aa) In der Überschrift werden nach dem Wort "Fahrzeugteileverordnung" das Komma und die Wörter "der Begutachtungsstellen für Fahreignung und der Sehteststellen" gestrichen.
- bb) Die Gebühren-Nummer 403 wird aufgehoben.
- cc) Der 3. Unterabschnitt wird aufgehoben."
Begründung:
Die Ergänzung der Gebühren-Nummer 346 dient der Klarstellung. Die Regelung aus der Gebühren-Nummer 308 wird übernommen, um sicherzustellen, dass die Gebühr auch dann entrichtet wird, wenn die Überwachung der Ausbildungsstätte nach § 7b BKrFQG ohne Verschulden der Überwachungsbehörde und ohne ausreichende Entschuldigung der Ausbildungsstätte am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnte.
Nach Aufhebung der Gebühren-Nummer 403 kann die Vergütung für den Sehtest zwischen der Sehteststelle und dem Fahrerlaubnisbewerber frei vereinbart werden. Eine Gebühr nach der GebOSt darf mangels eines einschlägigen Tatbestandes nicht mehr erhoben werden.
B
Der Bundesrat hat ferner folgende Entschließung gefasst:
- 1. Der Bundesrat erkennt an, dass die Ersetzung der Führerscheine ein wesentlicher Bestandteil der gemeinsamen europäischen Verkehrspolitik ist. Dies erleichtert die Freizügigkeit der Personen, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, der den Führerschein ausgestellt hat, mit einem Kraftfahrzeug fortbewegen und ihre Fahrerlaubnis nachweisen müssen.
- 2. Der Bundesrat stellt fest, dass die Ersetzung der (circa 43 Millionen) Führerscheine europarechtlich erst zum 19. Januar 2033 vorgegeben ist und mit der vorgezogenen Ersetzung der Papier-Führerscheine durch eine EU-Plastikkarte die Gültigkeit des Nachweisdokuments vorgezogen auf 15 Jahre beschränkt wird.
- 3. Der Bundesrat stellt aber auch fest, dass mit der Ersetzung des Führerscheins die zu Grunde liegende Fahrerlaubnis unberührt bleibt. Die Fahrerlaubnisse der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T gelten weiterhin unbefristet.
- 4. Der Bundesrat hält es trotzdem für erforderlich, dass die Bundesregierung umgehend unter Ausnutzung aller sich europarechtlich ergebender Spielräume prüft, ob und inwieweit der bisherige Besitzstand bei der Dokumentation der Fahrerlaubnis möglichst lange erhalten werden kann.
- 5. Der Bundesrat bedauert, dass eine vorherige Information der Öffentlichkeit zum Erfordernis neuer, befristeter Führerscheine nicht erfolgt ist und bittet die Bundesregierung, umgehend die Öffentlichkeitsarbeit einzuleiten.
Begründung:
Die Richtlinie 2006/126/EG vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein führt das neue einheitliche europäische Führerscheinmuster und eine Gültigkeitsdauer für neue Führerscheine ein.
Sie verlangt von den Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass bis zum 19. Januar 2033 alle ausgestellten oder in Umlauf befindlichen Führerscheine alle Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.
Sie gibt weiter vor, dass ab 19. Januar 2013 ausgestellte Führerscheine der Klassen AM, A1, A2, A, B, B1 und BE in der Gültigkeitsdauer auf bis zu 15 Jahre befristet werden.
Sie lässt aber bis zum 19. Januar 2033 vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnisse unberührt (vgl. Erwägungsgrund 5 der Richtlinie) und erkennt an, dass es bis dahin Führerscheine auch ohne begrenzte Gültigkeitsdauer geben kann (vgl. Erwägungsgrund 6).
Die effektive Umsetzung des europäischen Rechts verlangt damit vorgezogen eine gesetzliche Regelung auch für vor dem 19. Januar 2013 ausgegebene Alt-Führerscheine.
Auch wenn dies nur das Nachweisdokument und nicht die Fahrerlaubnis selbst betrifft, wird damit nachträglich in bestandskräftige, rechtlich fortwirkende begünstigende Verwaltungsakte eingewirkt. Die damit verbundene Rückwirkung verlangt eine bundesweit koordinierte Umsetzung unter Ausnutzung aller vorhandenen Spielräume.
- * unter Berücksichtigung von A Ziffer 3 dieser Drucksache
- ** unter Berücksichtigung von A Ziffer 1 dieser Drucksache