Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Berlin, 6. November 2018
Parlamentarischer Staatssekretär
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Daniel Günther
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
mit Beschluss vom 22. September 2017 (Drucksache 596/17 (PDF) ) hat der Bundesrat die Bundesregierung dazu aufgefordert, zu prüfen, ob aus Gründen des Vorbehalts des Gesetzes für die Echtheitsbewertung der biometrischen Daten und für das hoheitliche Berechtigungszertifikat für das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik entsprechende Rechtsgrundlagen im Personalausweisgesetz notwendig sind. Sollte dies der Fall sein, sei dies bei der nächsten Änderung des Personalausweisgesetzes zu berücksichtigen.
Die Bundesregierung ist nach fachlicher Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass die vom Bundesrat geforderten Änderungen aus Gründen der Rechtsklarheit zu befürworten sind.
Der am 24. Oktober 2018 an die Länder versandte
"Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer eID-Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit dem Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften"
enthält entsprechende Ergänzungen und wird derzeit im Ressortkreis abgestimmt.
Im Einzelnen sieht der Referentenentwurf folgende Änderungen vor:
- a) Zur Echtheitsbewertung von biometrischen Daten:
- - In § 12 Absatz 2 Satz 1 des Personalausweisgesetzes werden nach dem Wort "Erfassung" ein Komma und das Wort "Echtheitsbewertung" eingefügt.
- - Ferner werden in § 34 Nummer 3 des Personalausweisgesetzes nach dem Wort "Erfassung" ein Komma und das Wort "Echtheitsbewertung" eingefügt.
- b) Zur Ausgabe von hoheitlichen Berechtigungszertifikaten an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik:
- - Nach § 2 Absatz 4 Satz 3 des Personalausweisgesetzes wird folgender Satz angefügt:
"Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erhält hoheitliche Berechtigungszertifikate zur Qualitätssicherung anhand von Testausweisen."
- - Die bisherige Nummer 7 des § 34 des Personalausweisgesetzes wird wie folgt gefasst:
"11. die Einzelheiten der Vergabe von Berechtigungen und Berechtigungszertifikate festzulegen."
- - Nach § 2 Absatz 4 Satz 3 des Personalausweisgesetzes wird folgender Satz angefügt:
Mit diesen Änderungsvorschlägen beabsichtigt die Bundesregierung, die Rechtslage in Zukunft eindeutig zu gestalten.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Günter Krings